Urteil
13 S 95/12
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Verspätung des Endfluges von drei Stunden oder mehr steht den Fluggästen nach Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 ein Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung zu.
• Die Entscheidung des EuGH, dass Ausgleichsansprüche auch bei großer Verspätung entstehen können, ist maßgeblich für die Anwendung der Verordnung und rechtfertigt in der Regel keine Vorlage nach Art. 267 AEUV.
• Das Montrealer Übereinkommen schließt nicht die von der Verordnung vorgesehenen nicht ersatzorientierten Ausgleichsleistungen aus.
• Eltern vertreten ihre minderjährigen Kinder gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam und können ihnen auch Prozessvollmachten erteilen; § 181 BGB steht dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch nach VO (EG) 261/2004 bei Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr • Bei einer Verspätung des Endfluges von drei Stunden oder mehr steht den Fluggästen nach Art. 7 Abs. 1 a) VO (EG) 261/2004 ein Ausgleichsanspruch wie bei Annullierung zu. • Die Entscheidung des EuGH, dass Ausgleichsansprüche auch bei großer Verspätung entstehen können, ist maßgeblich für die Anwendung der Verordnung und rechtfertigt in der Regel keine Vorlage nach Art. 267 AEUV. • Das Montrealer Übereinkommen schließt nicht die von der Verordnung vorgesehenen nicht ersatzorientierten Ausgleichsleistungen aus. • Eltern vertreten ihre minderjährigen Kinder gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam und können ihnen auch Prozessvollmachten erteilen; § 181 BGB steht dem nicht entgegen. Die Kläger, darunter minderjährige Kinder und deren Eltern, rügten für einen Flug am 28.10.2011 eine Ankunftsverspätung und machten Ausgleichsansprüche nach VO (EG) 261/2004 geltend. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche an den Kläger ab; eine Abtretungsurkunde wurde vorgelegt. Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit der Verordnung für die Klägerin zu 3 (16 Monate) sowie die Höhe oder Existenz des Ausgleichsanspruchs und beantragte u.a. Vorlagen an den EuGH und Aussetzung des Verfahrens. Das Amtsgericht gab den Klägern Recht; die Beklagte legte Berufung ein. Die Kammer prüfte, ob die EuGH-Rechtsprechung Ansprüche bei großer Verspätung begründet und ob Vorabentscheidungen oder das Montrealer Übereinkommen dem entgegenstehen. Die Kläger erreichten ihr Reiseziel mit über dreistündiger Verspätung; außergewöhnliche Umstände wurden von der Beklagten nicht geltend gemacht. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; die minderjährigen Kinder werden wirksam durch ihre Eltern vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Prozessvollmacht durch den Vater ist zulässig; § 181 BGB ist nicht verletzt, da Erteilung einer Prozessvollmacht kein die Vorschrift auslösendes Rechtsgeschäft ist. • Abtretung: Die Abtretung der Ehefrau an den Kläger wurde durch Vorlage einer Privaturkunde und Abgleich mit dem Personalausweis ausreichend nachgewiesen (§ 440 Abs. 1, § 441 ZPO). • Anwendbarkeit der VO (EG) 261/2004: Nach der Rechtsprechung des EuGH (19.11.2009; 23.10.2012) steht Fluggästen bei Verspätung des Endfluges von drei Stunden oder mehr ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung zu; die Kammer folgt dieser Auslegung. • Außergewöhnliche Umstände: Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen war, die auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können; damit greift keine Ausnahme. • Kleinkind und Buchungsbestätigung: Auch die 16 Monate alte Klägerin fällt unter die Verordnung; es liegt eine bestätigte Buchung vor und der Tarif war öffentlich verfügbar, sodass kein Ausschluss nach Art. 3 Abs. 3 VO gegeben ist. • Vorlage- und Aussetzungsanträge: Eine Vorlage an den EuGH oder Aussetzung des Verfahrens war nicht erforderlich, da der EuGH mit seinen Entscheidungen die maßgeblichen Rechtsfragen bereits geklärt und bestätigt hatte; das Montrealer Übereinkommen steht dem nicht entgegen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung des Erstgerichts ist beibehalten; eine Geringfügigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Den Klägern sowie der Ehefrau des Klägers steht jeweils ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 EUR zu, da sie ihr Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht haben und die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen hat. Auch die minderjährige Klägerin ist anspruchsberechtigt, da sie eine bestätigte, öffentlich zugängliche Buchung hatte. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Insgesamt hat die Kammer daher die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Ansprüche der Kläger vollumfänglich anerkannt.