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Beschluss

6 Qs 3/13

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.11.2012 (Az: 13 BWL 5/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) wird verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte. Gründe I. 1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 06.05.2011 wurde gegen den Verurteilten eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren festgesetzt. Diese beruht auf einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren aus einem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 18.01.2010 (Az.: 13 Ls 156 Js 44226/06, verbunden mit 13 Ds 166 Js 81630/06) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung u.a. sowie einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Betrugs aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 17.11.2009 (Az.: 824 Ds 231 Js 201845/07). 2 Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungsauflagen aus den Bewährungsbeschlüssen des Amtsgerichts Nürtingen vom 18.01.2010 (Az: 13 BWL 5/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) und des Landgerichts München I vom 28.04.2010 (Az: 24 Ns 231 Js 201845/07) aufrechterhalten. 3 In dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen wurde dem Verurteilten auferlegt, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag - in monatlichen Raten von EUR 600 - zunächst an die Geschädigten D. und A. bis zu einem Betrag von EUR 10.000 zu bezahlen, anschließend an die Krankenkasse gemäß Anklage vom 26.03.2008 und zuletzt wieder an die Geschädigten D. und A. Der Verurteilte hatte zudem jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Amtsgericht Nürtingen mitzuteilen. Mit Schreiben des Amtsgerichts Nürtingen vom 15.02.2010 wurde der Verurteilte aufgefordert, die monatlichen Zahlungen ausschließlich an den Geschädigten A. zu bezahlen. Das Landgericht München I hat dem Verurteilten die Auflage erteilt, zur Schadenswiedergutmachung insgesamt EUR 2.767 in monatlichen Raten von je EUR 150 an den Geschädigten O. zu bezahlen. 4 An den Geschädigten A. hat der Verurteilte lediglich am 23.06.2010 einen Betrag von EUR 1.200 überwiesen und durch Belege nachgewiesen. 5 Mit Beschluss vom 31.03.2010 hat das Amtsgericht Nürtingen die Bewährungsaufsicht an das Amtsgericht Stuttgart übertragen (Übernahme durch Beschluss vom 19.04.2010), da der Verurteilte seit 09.11.2009 mit Wohnsitz zunächst in der R.-Straße, S. und ab 11.08.2010 bis 10.08.2011 in der S.-Straße, S. gemeldet war. 6 Nachdem der Verurteilte am 12.10.2010 vom Amtsgericht Stuttgart zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 10.09.2010 auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung angehört wurde, hat das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.10.2010 (Az.: 103 BWL 10/10; 103 AR 4/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) die Bewährungszeit um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängert und dem Verurteilten aufgegeben, nunmehr monatliche Raten von EUR 500 ab dem 01.11.2010 zu bezahlen. Die restliche Bewährungszeit wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.10.2011 (Az: 103 BWL 10/10, 103 AR 4/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) im Hinblick auf den zuvor ergangenen Gesamtstrafenbeschluss auf 2 Jahre 6 Monate festgesetzt. 7 Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat das Amtsgericht Stuttgart die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Nürtingen zurück übertragen (Übernahme durch Beschluss vom 29.11.2011), da der Verurteilte seit 17.10.2011 mit Wohnsitz in E. gemeldet (und zuvor vorübergehend in der Türkei aufhältig) war. 8 Mit Beschluss vom 27.11.2012 (Az.: 13 BWL 5/10; 13 Ls 156 Js 44226/06) hat das Amtsgericht Nürtingen die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und diesen dem Verurteilten öffentlich zugestellt. 9 Der Verurteilte befindet sich seit 18.04.2013 in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart in Haft und wurde am 16.05.2013 in die Justizvollzugsanstalt Ulm verlegt. 10 Mit Anwaltsschriftsatz vom 19.04.2013 hat der Verurteilte gegen den die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt, hilfsweise verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte einwöchige Beschwerdefrist. Zur (weiteren) Begründung der Beschwerde wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 06.05.2013 u.a. vorgetragen, dass der Verurteilte am 17.08.2011 einen Betrag von EUR 950 an den Geschädigten A. bezahlt habe und spätestens ab Ende 2011 ohne jegliche Einkünfte und somit zahlungsunfähig gewesen sei. Außerdem habe der Verurteile einen Betrag von insgesamt EUR 1.050 an den Geschädigten O. bezahlt. II. 11 Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. 12 1. Die öffentliche Zustellung des die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.11.2012 ist unwirksam und die sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt. Über den hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung war daher nicht mehr zu entscheiden. 13 a) Die öffentliche Zustellung einer Entscheidung nach § 40 Abs. 1 S. 1 StPO ist nur als „ultima ratio“ bei Unmöglichkeit der Zustellung an den Verurteilten oder dessen Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO möglich. Das Gericht hat zuvor mit allen ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Mitteln zu versuchen, den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG restriktiv auszulegen, sodass sich diese Ermittlungen an engen Maßstäben messen lassen müssen (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2003, Az.: 2 BvR 430/03). Unterlässt das Gericht diese erforderlichen Nachforschungen, ist die Zustellung unwirksam, sofern nicht feststeht, dass die unterlassenen Ermittlungen erfolglos gewesen wären (BVerfG, a.a.O.; Lutz Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 40 Rn. 4). 14 b) Vorliegend ist das Amtsgericht Nürtingen bei den Aufenthaltsermittlungen den hohen Anforderungen nicht vollumfänglich nachgekommen. Jedenfalls zum Teil kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass gebotene Nachforschungen erfolglos gewesen wären. 15 aa) Der Verurteilte gibt zwar an, seinen Wohnsitz seit 01.03.2012 durchgehend an der Adresse in E. zu haben. Das Amtsgericht Nürtingen hat jedoch am 08.08.2012 eine Auskunft des Bürgeramts der Stadt E. eingeholt, nach welcher der Verurteilte zum 01.03.2012 mit unbekanntem Wohnsitz in die Türkei verzogen ist. Zuvor hat die Polizeidirektion E. - im Auftrag des Amtsgerichts Esslingen a.N. - erfolglos versucht, den Verurteilten an der letzten bekannten Adresse aufzusuchen. Dabei konnte nur festgestellt werden, dass der Verurteilte dort nicht mehr wohnhaft ist. Eine erneute Abfrage vor der öffentlichen Zustellung des die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufenden Beschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 27.11.2012 hätte die Feststellung des Wohnsitzes des Verurteilten ebenfalls nicht ermöglicht. Nach Auskunft der Ausländerabteilung der Stadt E. wurde der Verurteilte erst am 22.01.2013 rückwirkend zum 01.03.2012 mit neuem Wohnsitz in E. umgemeldet. Auch die - vom Amtsgericht Nürtingen unterlassene - Abfrage beim Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 40 Rn. 4) hätte ausweislich der Abfrage des hiesigen Gerichts vom 07.05.2013 als Wohnsitz nicht die neue Adresse, sondern einen Umzug nach unbekannt zum 01.03.2012 ausgewiesen. 16 bb) Das Amtsgericht Nürtingen hat dagegen den Versuch unterlassen, den Beschluss dem Rechtsanwalt als Verteidiger zuzustellen oder jedenfalls bei diesem um Auskunft nach dem aktuellen Wohnsitz des Verurteilten anzufragen, obwohl diese Möglichkeit nach Auswertung des Bewährungshefts ( Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2006, § 40 Rn. 8) erkennbar war und deren Ausschöpfung zumutbar und geboten gewesen wäre. Zwar findet sich im Bewährungsheft vor dem Widerrufsbeschluss keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers i.S.d. § 145a Abs. 1 StPO. Allerdings war dieser im Ausgangsverfahren vor dem Amtsgericht Nürtingen bis zur Verurteilung und bei der Anhörung des Verurteilten am 12.10.2010 vor dem Amtsgericht Stuttgart als Verteidiger anwesend - was jedoch für sich allein keinen Automatismus für die Legitimation im Vollstreckungsverfahren beinhaltet. Darüber hinaus hat er als Verteidiger des Verurteilten im Rahmen des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Nürtingen vom 06.05.2011 eine Stellungnahme abgegeben und wurde im Rubrum des Beschlusses - von welchem sich eine Ausfertigung im Bewährungsheft befindet - als solcher geführt. 17 Aus alledem hätte das Amtsgericht Nürtingen schließen können, dass der Rechtsanwalt als Verteidiger des Verurteilten für eine Zustellung möglicherweise weiterhin auch für das Vollstreckungsverfahren legitimiert ist. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht Nürtingen daher den Verteidiger insofern als für die Entgegennahme von Zustellungen legitimiert hätte ansehen und diesem den Beschluss zustellen müssen, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, a.a.O.), dass der Verteidiger jedenfalls auf Nachfrage den Wohnsitz seines Mandanten hätte angeben bzw. ermitteln können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Verteidiger üblicherweise Kenntnis vom aktuellen Wohnsitz ihres Mandanten oder jedenfalls die Möglichkeit haben, diesen Wohnsitz beispielsweise mittels bekannter Handynummer in Erfahrung zu bringen. Eine solche Handynummer des Verurteilten (Stand: 15.11.2011) findet sich im Übrigen auch im Bewährungsheft. 18 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Es besteht der Widerrufsgrund des gröblichen und des beharrlichen Verstoßes gegen Auflagen i.S.d. § 56f Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, 2 StGB. 19 a) Die Anordnung der Auflagen im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Nürtingen vom 18.01.2010 war zulässig. Der Verurteilte hat nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 18.01.2010 zwischen EUR 4.000 und EUR 5.000 netto verdient, sodass die Auflage zur Schadenswiedergutmachung in der beschlossenen Modalität für ihn zunächst nicht unzumutbar i.S.d. § 56b Abs. 1 S. 2 StGB war. 20 b) Gröblich ist ein Verstoß, wenn er objektiv und subjektiv schwer wiegt; beharrlich, wenn der Verurteilte die Auflagen wiederholt oder trotz Mahnungen seitens des Gerichts nicht erfüllt, wobei positiv festzustellen ist, dass überhaupt Zahlungsfähigkeit bestand (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56f Rn.12; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, § 56f Rn. 19, 20, 25). 21 aa) Der Verurteilte hat bislang nur EUR 1.200 per 23.06.2010 - laut vorgelegten Belegen - an den Geschädigten A. gezahlt und jedenfalls im Zeitraum bis 17.08.2011 und nach diesem Tag bis heute keine weiteren Zahlungen geleistet und somit gröblich gegen seine Auflagen verstoßen. Es kann dahinstehen, ob es - wie der Verurteilte zur Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragen hat - am 17.08.2011 zu einer weiteren Auszahlung an den Geschädigten A. in Höhe von EUR 950 gekommen ist. Es verbleiben auch nach Anrechnung der EUR 950 - zu Gunsten des Verurteilten - als 2 Monatsraten für Juli und August 2011 im Zeitraum vom 01.11.2010 (Beginn der Zahlungspflicht laut Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.10.2010 in Höhe von EUR 500) bis Ende Juni 2011 insgesamt 8 Monate, für die ohne erkennbaren Grund keine Leistung erfolgte. 22 bb) Der Verurteilte war jedenfalls in diesem Zeitraum von 01.11.2010 bis Ende Juni 2011 zahlungsfähig. Vor und nach diesem Zeitraum bestehen dagegen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Verurteilten, sodass - zu Gunsten des Verurteilten - insofern nicht von einem gröblichen Verstoß ausgegangen werden kann. Nach eigenen Angaben in der Anhörung vom 12.10.2010 und der Begründung der sofortigen Beschwerde sowie den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 18.01.2010 hat der Verurteilte zunächst seit 2006 als Berater (Nettoverdienst jedenfalls zum Zeitpunkt der Verurteilung zwischen EUR 4.000 und EUR 5.000) gearbeitet, aber seinen Angaben nach ab Ende März 2010 kein Gehalt von seinem damaligen Arbeitgeber mehr ausbezahlt bekommen und war anschließend bis August 2010 arbeitslos. Zum 03.09.2010 hat er wieder eine Beschäftigung bei der Firma W. mit einem Nettolohn zwischen EUR 3.000 und EUR 3.200 aufgenommen. Erst anschließend war er jedenfalls wieder ab Ende 2011 ohne jegliches Einkommen und hat auch keine Sozialleistungen bezogen. Für die Zeit nach dem 01.11.2010 hat sich der Verurteilte ausweislich der Anhörung vom 12.10.2010 dagegen selbst in der Lage gesehen (auf Grund der nunmehr aufgenommenen Beschäftigung) EUR 500 monatlich zu bezahlen. 23 Eine Zahlungsunfähigkeit ergibt sich auch nicht aus den zur Begründung der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Zahlungen an den Geschädigten O. Nach dem eigenen Vortrag des Verurteilten wurden an den Geschädigten O. insgesamt nur EUR 1.050 bezahlt. Dem stehen aber ausbleibende Zahlungen im oben genannten Zeitraum von insgesamt EUR 4.000 gegenüber. 24 cc) Der Verurteilte wurde mit Schreiben vom 30.03.2010 durch das Amtsgericht Nürtingen zur Zahlung aufgefordert sowie am 12.10.2010 zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährungsaussetzung vom Amtsgericht Stuttgart angehört. Im Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum Widerruf am 27.11.2012 erfolgte eine weitere schriftliche Zahlungsaufforderung am 11.11.2011 durch das Amtsgericht Stuttgart, sodass insofern und auf Grund der Tatsache, dass der Verurteilte über einen langen Zeitraum von mindestens 8 Monaten keine Zahlungen geleistet hat, Beharrlichkeit vorliegt. 25 c) Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist auch verhältnismäßig i.S.d. § 56f Abs. 2 StGB. Mildere Mittel - wie die Verlängerung der Bewährungszeit oder weitere Auflagen - reichen nicht aus, der Genugtuung für das begangene Unrecht zu dienen. Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.10.2010 wurde die Bewährungszeit um 1 Jahr auf 4 Jahre verlängert und dabei die monatliche Rate auf EUR 500 herabgesetzt, ohne, dass der Verurteilte dies zum Anlass genommen hat, nunmehr die Auflagen pünktlich zu erfüllen. 26 An dieser Entscheidung ändert sich auch dadurch nichts, dass der Widerruf knapp 1,5 Jahre nach Ablauf des zahlungsfähigen Zeitraums erfolgte. Der eher späte Widerruf beruht u.a. darauf, dass der Verurteilte auch die Weisung zur Mitteilung seiner Wohnsitzwechsel wiederholt missachtete. Zudem liegt sowohl ein gröblicher, als auch ein beharrlicher Verstoß gegen Auflagen vor. 27 3. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der vom Verurteilten erbrachten Leistungen gem. § 56f Abs. 3 S. 2 StGB zu Unrecht erfolgte, weil dort Leistungen auf Schadenswiedergutmachungsauflagen gem. § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich ausgenommen sind. 28 Zwar ist die Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeentscheidung grundsätzlich möglich, dies gilt jedoch nicht bei der hier vorliegenden Anrechnung (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, vor § 304 Rn. 5, mit Rechtsprechungsnachweisen). 29 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.