Beschluss
10 T 82/14
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ist wirksam nur, wenn sie eine eigenhändige Unterschrift des Gerichtsvollziehers trägt.
• Eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt nicht, weil dadurch die Herkunft der Anordnung nicht hinreichend verbürgt ist.
• Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann wegen Formmangels einer nicht ordnungsgemäß unterschriebenen Anordnung aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers bedarf eigenhändiger Unterschrift • Eine Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ist wirksam nur, wenn sie eine eigenhändige Unterschrift des Gerichtsvollziehers trägt. • Eine eingescannte oder kopierte Unterschrift genügt nicht, weil dadurch die Herkunft der Anordnung nicht hinreichend verbürgt ist. • Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis kann wegen Formmangels einer nicht ordnungsgemäß unterschriebenen Anordnung aufgehoben werden. Die Gläubigerin beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner wegen einer Forderung von 5.132,95 EUR. Der Gerichtsvollzieher lud zur Abgabe der Vermögensauskunft; der Schuldner verwies auf eine beim Landtag eingereichte Petition und erschien nicht zum Termin. Daraufhin ordnete der Gerichtsvollzieher am 23.07.2013 die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an; später wurde ein Haftbefehl erlassen und der Schuldner verhaftet, woraufhin er sich zur Abgabe der Auskunft bereit erklärte. Der Schuldner rügte, die Eintragungsanordnung trage keine urschriftliche Unterschrift des Gerichtsvollziehers, sondern nur eine Paraphe bzw. eine eingescannt kopierte Unterschrift. Das Amtsgericht wies den Widerspruch zurück; der Schuldner legte Beschwerde beim Landgericht ein. • Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzinteresse lagen vor; die Beschwerde war fristgerecht. • Die Eintragungsanordnung vom 23.07.2013 ist formell mangelhaft, weil das Schriftstück keine urschriftliche Unterschrift des Gerichtsvollziehers enthält. • Aus dem Verhaftungsprotokoll ergibt sich, dass die Anordnung angekündigt, aber nicht bereits dort getroffen worden war; die separate schriftliche Anordnung eröffnet fristgebundene Rechtsbehelfe nach § 882 d ZPO und unterliegt daher den Unterschriftsanforderungen. • Nach § 7 Abs.1 Nr.1 GVGA und der Rechtsprechung kann eine eingescannt kopierte oder per Fax wiedergegebene Unterschrift die Herkunft des Dokuments nicht hinreichend verbürgen; Faksimilestempel sind ausgeschlossen. • Für schriftliche Eintragungsanordnungen gelten die Anforderungen an die eigenhändige Unterzeichnung ebenso wie für im Protokoll enthaltene Anordnungen; ohne urschriftliche Unterschrift fehlt die erforderliche Formwirksamkeit. • Wegen des formellen Mangels war die Eintragungsanordnung aufzuheben; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde für grundsätzliche Bedeutung der Frage der formgerechten Erstellung der Eintragungsanordnung beschlossen. Die Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg: Das Landgericht hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers vom 23.07.2013 auf, weil das Schriftstück keine urschriftliche Unterschrift des Gerichtsvollziehers aufwies und lediglich eine eingescannte bzw. nicht eigenhändige Unterschriftsabbildung enthalten war. Dadurch war die Herkunft und Verbindlichkeit der Anordnung nicht hinreichend verbürgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt. Zudem wurde die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.