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Beschluss

6 KLs 34 Js 2588/10

Landgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge des Angeschuldigten F. vom 15.07.2014 und 07.01.2015 sowie des Angeschuldigten M. vom 25.07.2014 und 30.12.2014 auf Aufhebung der Arrestanordnungen des Amtsgerichts Ulm vom 07.07.2014 (M.: 9 Gs 1049/14; F.: 9 Gs 1050/14) werden abgelehnt. Gründe 1. 1 Mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Ulm vom 07.07.2014 wurden dingliche Arreste in das Vermögen der Angeschuldigten F. (110.000 EUR) und M. (300.000 EUR) angeordnet, gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts, Betrugs, Insolvenzverschleppung und Verstoßes gegen das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG). a) 2 Der Angeschuldigte F. legte hiergegen mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.07.2014 Beschwerde ein. Die Beschwerde des Angeschuldigten M. wurde mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 25.07.2014 eingelegt. Zuletzt wurde nochmals mit Schriftsatz der Verteidiger vom 30.12.2014 (M.) und 07.01.2015 (F.) die Aufhebung des dinglichen Arrests beantragt. 3 Noch bevor eine Entscheidung des Landgerichts Ulm (als Beschwerdegericht) über die eingelegten Beschwerden erging, erhob die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage zum Landgericht Stuttgart (Eingang am 22.10.2014). Die Beschwerden der Angeschuldigten sind daher - mangels entsprechender Verfahrensvorschriften der StPO - analog dem bei der Haftbeschwerde sowie der Beschwerde gegen Beschlagnahmen zu Grunde gelegten Rechtsgedanken in einen Antrag auf Aufhebung des Arrests an das nunmehr erkennende Gericht umzudeuten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 111e Rn. 20), weshalb über die „Beschwerden“ und die zuletzt gestellten Anträge nunmehr in einem einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist. b) 4 Von einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Verteidigerin des Angeschuldigten M. auf Beseitigung der (ursprünglich) vorgetragenen Übersicherung durch die Vollziehung des dinglichen Arrests wird abgesehen, da ein Rechtschutzbedürfnis insoweit nach Hinterlegung der Ablösesumme und der daraufhin veranlassten Aufhebung der Arrestvollziehung nicht mehr besteht. 2. 5 Die Anträge auf Aufhebung des dinglichen Arrests in das Vermögen des jeweiligen Angeschuldigten sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für deren Anordnung und Fortdauer gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a StGB waren gegeben und liegen weiterhin vor. 6 Gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 StPO ist Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests nach Ablauf von sechs Monaten seit Beschlussdatum (07.07.2014) - wie hier - nunmehr das Vorliegen dringender Gründe. a) 7 Die Angeschuldigten sind dringend verdächtig im Wege einer Gewinnausschüttung der I. H. GmbH am 22.12.2008 jeweils 70.000 EUR aus einer Straftat im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt zu haben, weshalb für den Fall einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verfall (von Wertersatz) anzuordnen sein wird, bzw. nur auf Grund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB davon abzusehen wäre. aa) 8 Vorliegend besteht gegen die Angeschuldigten F. und M. (damals beide Gesellschafter und Geschäftsführer der I. H. GmbH) nach derzeitiger Aktenlage der dringende Verdacht des mittäterschaftlichen Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögen der I. H. GmbH gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (Tat Nr. 6 der Anklageschrift). 9 Dem liegt eine von beiden gemeinsam am 22.12.2008 als geschäftsführende Gesellschafter der I. H. GmbH beschlossene Gewinnausschüttung zu Gunsten ihrer Privatkonten in Höhe von jeweils 70.000 EUR (brutto) zu Grunde. Da der I. H. GmbH - wie die Angeschuldigten wussten - nach vorläufiger Würdigung der Strafkammer ab dem 15.01.2007 die Zahlungsunfähigkeit drohte und das Unternehmen spätestens zum 31.12.2007 überschuldet gewesen sein dürfte, entbehrte die tatgegenständliche Gewinnausschüttung jeder wirtschaftlichen Grundlage. Es besteht der dringende Tatverdacht, dass diese Gewinnausschüttung bewusst dem missbräuchlichen Beiseiteschaffen von Firmenvermögen diente, obwohl - wie die Angeschuldigten wussten - dieses Vermögen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört hätte und die Ausschüttung ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der I. H. GmbH verletzen würde. 10 Nach Abzug der Kapitalertragssteuer, die unmittelbar von der I. H. GmbH abgeführt wurde, verblieben für die am 29.12.2008 angewiesenen Nettobeträge jeweils 55.230 EUR. 11 Der Tatverdacht wird maßgeblich auf das Gutachten des Regierungspräsidiums Tübingen (von dem Sachbearbeiter für Buchprüfung G.) vom 15.04.2014 gestützt. Die in diesem Gutachten zur finanziellen Situation der I. H. GmbH dargelegten Zeitpunkte für den Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit spätestens zum 15.01.2007 mit einer Unterdeckung von 36,64 % (vgl. Gutachten StO1, Bl. 143), der endgültigen Zahlungsunfähigkeit spätestens ab dem 15.01.2009 und der Überschuldung spätestens zum 31.12.2007, werden durch die zur Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände der Angeschuldigten nicht durchgreifend erschüttert. Die Kammer hat daher nach umfassender eigener Würdigung des Gutachtens derzeit keine Zweifel daran, dass der dringende Tatverdacht (auch) hierauf gestützt werden kann. 12 (1) Die (drohende) Zahlungsunfähigkeit der I. H. GmbH wurde in dem Gutachten ausführlich, methodisch einwandfrei und insgesamt nachvollziehbar dargelegt. 13 Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist derzeit davon auszugehen, dass die Subunternehmer der I. H. GmbH ihre Werkleistungen erst nach Eintritt der Fälligkeit (spätestens mit der Zahlung der Bauherren an die I. H. GmbH, § 641 Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Rechnung gestellt haben. 14 Die Annahme des Gutachters, alle Forderungen der Subunternehmer seien zu Gunsten der Angeschuldigten erst nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum fällig, ist daher nicht zu beanstanden. Nach der Aktenlage ist außerdem nicht ersichtlich, dass die in Rechnung gestellten Werklöhne der Subunternehmer in relevantem Umfang der Höhe nach ungerechtfertigt gewesen wären oder Mängelbeseitigungen endgültig unterblieben. Beim entsprechenden Einwand der Verteidigung wurde nicht konkret vorgetragen, woraus sich solche Anhaltspunkte ergeben sollten. 15 Es ist infolgedessen nach vorläufiger Würdigung davon auszugehen, dass die I. H. GmbH in erheblichem Maß „Überzahlungen“ (im Verhältnis des tatsächlich erbrachten Baufortschritts zur Summe der Abschlagszahlungen) von Bauherren erhalten hat und - obwohl diese Überzahlungen zu entsprechender „überschießender“ Liquidität hätten führen müssen - die I. H. GmbH zum jeweiligen Stichtag der Zahlungsunfähigkeitsprüfung ab dem 15.01.2007 finanziell nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die bis dahin eingegangenen Verbindlichkeiten (Bauvorhaben) den Abschlagszahlungen entsprechend zu erfüllen bzw. das Bauvorhaben vertragsgemäß fertigzustellen, ohne hierfür neue Baugelder von Dritten zu erhalten, mit denen die Verbindlichkeiten „querfinanziert“ hätten werden können (vom Gutachter daher zutreffend als „Schneeballsystem“ bezeichnet). 16 Es besteht der dringende Verdacht, dass diese „fehlenden“ Baugelder (aus den Überzahlungen) von den Angeschuldigten in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise stattdessen in wirtschaftlich unangemessene Gehälter (vor allem der Angeschuldigten), Gewinnausschüttungen und luxuriöse Dienstfahrzeuge auch zur privaten Nutzung der Angeschuldigten sowie einen allgemein überdimensionierten und luxuriösen Unternehmenssitz und weitere Geschäftsfahrzeuge mit hohen Leasingraten investiert wurden. 17 Ebenfalls zu Recht werden in dem Gutachten als zusätzliche Risiken angeführt, dass die Banken die gewährten Darlehen bei Kenntnis einer berichtigten Darstellung der finanziellen Verhältnisse der I. H. GmbH (laut Gutachten etwa 1,2 Millionen EUR zu erwartender Verlust für das Geschäftsjahr 2008; Kapital bei korrekter Bilanzierung zum 31.12.2008: minus 2.159.245,77 EUR) mit großer Wahrscheinlichkeit (außerordentlich) gekündigt hätten und dass bedingt durch die Überzahlungen der Bauherren latent mit Rückzahlungsansprüchen zu rechnen war. 18 Hinsichtlich der konkreten Überzahlungen bzw. Schadenssummen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf den Inhalt der Anklageschrift und das Gutachten des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.04.2014 verwiesen. 19 (2) Bei der Prüfung des Überschuldungstatbestands gemäß § 19 Abs. 2 InsO ist es methodisch nicht verfehlt auf das Ergebnis zur Bewertung der drohenden Zahlungsunfähigkeit abzustellen. Zwar ist die Fortbestehensprognose regelmäßig auf Grundlage von Finanzplänen zu erstellen. Sofern jedoch - wie vorliegend - zum Zeitpunkt der fraglichen Überschuldung (31.12.2007) bereits die Zahlungsunfähigkeit drohte (seit 15.01.2007), kann infolgedessen eine negative Fortbestehensprognose auch ohne die zusätzliche Auswertung von Finanzplänen festgestellt werden, da die Fortbestehensprognose einer Zahlungsfähigkeitsprognose entspricht ( Bieneck in Müller-Gugenberger, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage, § 76 Rn. 29, Harz in ZInso 5/2001, S. 199; Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 19 Rn. 45; Drukarczyk/Schüler in MüKo, InsO, 3. Auflage, § 19 Rn. 59). 20 Aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit der I. H. GmbH folgt somit die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die I. H. GmbH am 31.12.2007 mittelfristig nicht über die erforderliche Liquidität verfügte, um einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, aus dem die zu dieser Zeit gegenwärtigen und späteren Verbindlichkeiten hätten gedeckt werden können. Ausreichende Anhaltspunkte die dieser Annahme widersprächen liegen nach derzeitiger Aktenlage jedenfalls nicht vor. 21 Auch die Einschätzung des Insolvenzverwalters, das Unternehmen sei „fortführungsfähig“ (EO 5, Bl. 9), führt - selbst eine zutreffende Einschätzung unterstellt - nicht denklogisch auch zu einer positiven Fortbestehensprognose, da diesen Prognosen vielmehr unterschiedliche Zeitpunkte und unabhängig voneinander zu beurteilende Ausgangssituationen zu Grunde liegen. 22 (3) Das Gutachten wäre selbst dann nicht unverwertbar, wenn - dies unterstellt - der gutachterlich (vermeintlich) zu Gunsten der Angeschuldigten zu Grunde gelegte Gemeinkostenzuschlag von 30 Prozent auch (in der Berechnung auf Seite 37 des Gutachtens) zu deren Lasten wirken sollte. Würde man für die dortige Berechnung den niedrigsten vom Gutachter festgestellten Gemeinkostenzuschlag (22,82 %, S. 29 des Gutachtens) annehmen, so ergäbe sich mit einem Differenzbetrag von 49.545,96 EUR ein berichtigtes negatives Jahresergebnis für 2007 in Höhe von 931.962,43 EUR anstatt 981.508,39 EUR. Im Verhältnis zum positiven (!) Jahresergebnis laut der Bilanz in Höhe von 93.670,31 EUR ergäbe diese Veränderung zumindest keinen Unterschied, der das Gutachten insgesamt mangelhaft erscheinen ließe und selbst für die konkrete Berechnung keine wesentliche Abweichung. 23 (4) Gegen den Tatverdacht spricht insbesondere auch nicht das Gesellschafterdarlehen des Angeschuldigten M. über zusammen 400.000 EUR zu Gunsten der I. H. GmbH vom 16.03.2009 und 02.04.2009. 24 Zunächst besteht nach vorläufiger Würdigung der Aktenlage der dringende Verdacht, dass das Darlehen allein dem Zweck diente, die nach Aktenlage bereits zum 15.01.2009 endgültig eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu verschleiern. Hierfür spricht unter anderem, dass entgegen der Rangrücktrittserklärung (Gutachten, StO3, Bl. 929) des Angeschuldigten M. vom 01.04.2009, mit vorläufigem Verzicht insbesondere auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens bis zur Abwendung der Krise, schon am 05.10.2009 insgesamt 12.500 EUR Zinsen von der I. H. GmbH an den Angeschuldigten M. überwiesen wurden. 25 Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte F. seinen Geschäftsanteil (bzw. hälftigen Anteil an der Stammeinlage) in Höhe von 12.500 EUR am 09.02.2009 an den Angeschuldigten M. zum Nennwert verkaufte. Dies stand in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den Darlehen und begründet den dringenden Verdacht, dass sich die beiden Angeschuldigten der Insolvenzreife des Unternehmens bereits zum Zeitpunkt der Übertragung bewusst waren. Andernfalls wäre die Veräußerung des Geschäftsanteils zum Nennwert wirtschaftlich abwegig. 26 Nach alledem ist der Einwand des Angeschuldigten M., wonach die Darlehensvergabe mit den Tatvorwürfen in keiner Weise zu vereinbaren sei und schon für sich allein den fehlenden Vorsatz begründe, nicht stichhaltig. 27 Für den Tatvorwurf gegen den Angeschuldigten F. ist das Darlehen ohnehin unbeachtlich, da dieser schon im Februar 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer der I. H. GmbH ausschied. bb) 28 Dem dinglichen Arrest zur Sicherung der Verletztenansprüche gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und 2, 73a StGB i.V.m. § 111b Abs. 2 und Abs. 5 StPO unterliegt - wie in dem Arrestbeschluss zu Recht dargestellt - jeweils der Bruttobetrag der Gewinnausschüttung, also bei beiden Angeschuldigten jeweils 70.000 EUR. 29 Die auf den beschlossenen Gewinnausschüttungsbetrag entfallende Kapitalertragsteuer wurde zwar von der I. H. GmbH direkt abgeführt und die Steuerschuld der Angeschuldigten damit bereits vor der Auszahlung (vorläufig) erfüllt. 30 Zur Vermeidung einer Doppelbelastung auf Seiten der Angeschuldigten wären deren Steueraufwendungen - insbesondere sofern die Steuer bereits bezahlt, bzw. bestandskräftig festgesetzt wurde - für den Verfall daher nach Maßgabe des § 73c Abs. 1 StGB möglicherweise zu berücksichtigen. Auch die Einführung des Bruttoprinzips hat nichts daran geändert, dass die Verfallanordnung nach wie vor keinen Strafcharakter haben soll, weshalb die Anordnung des Verfalls hinsichtlich eines Betrags, der bereits zur Erfüllung eines Steueranspruchs aufgewendet wurde, jedenfalls dann unbillig wäre, wenn die aus dem Verfall folgende Belastung im Steuerfestsetzungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Die Doppelbelastung muss daher durch geeignete Berücksichtigung entweder schon bei der Verfallanordnung oder später im Steuerfestsetzungsverfahren (noch) vermieden werden (können) - vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.09.2004, Az. 1 StR 202/04, juris Rn. 20 sowie BGH, Urteil vom 21.03.2002, Az. 5 StR 138/01, juris Rn. 36 f. 31 Unabhängig vom Stand des Steuerverfahrens kann hier allerdings eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c StGB dahinstehen. 32 Ziel der Arrestanordnung ist wie vorliegend für den Fall der Rückgewinnungshilfe die Sicherung des Zugriffs von Verletzten auf die erlangten und noch vorhandenen Tatvorteile. Eine Anordnung von (Wertersatz-)Verfall kommt nach derzeitiger Aktenlage gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aber nicht in Betracht. Bei möglicher Verurteilung wäre (nur) die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests innerhalb einer Dreijahresfrist ab Rechtskraft nach § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO zu beschließen. 33 Im Übrigen folgt aus der (vorläufigen) Sicherung von Vermögenswerten durch den Vollzug des dinglichen Arrests (vorliegend jetzt mittels der Hinterlegung) keine unbillige Härte. Die Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB kann erst im Zeitpunkt der Verfallanordnung abschließend entschieden werden. Unzumutbare Folgen für den Betroffenen des dinglichen Arrests sind nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (hierzu s. unten e)). b) 34 Die Angeschuldigten F. und M. sind außerdem dringend verdächtig, Geschäftsführergehälter von monatlich 20.000 EUR (brutto) im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus Straftaten erlangt zu haben, der Angeschuldigte F. in den Monaten Januar 2009 und Februar 2009 (insgesamt 40.000 EUR) und der Angeschuldigte M. von Januar 2009 bis Januar 2010 (insgesamt 260.000 EUR). Insofern wird für den Fall einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit der Verfall (von Wertersatz) anzuordnen sein, bzw. wäre nur auf Grund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB davon abzusehen. aa) 35 Es besteht der dringende Tatverdacht des Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1, Nr. 2 StGB sowohl zu Lasten von Bauherren (F.: Taten Nr. 7 bis 28; M.: Taten Nr. 7 bis 36, jeweils laut Anklageschrift) als auch zum Nachteil von Subunternehmern (F.: Taten Nr. 37 bis 40; M.: Taten Nr. 7-40, 45-49, 52, 53, 55-57, 61, 62, 64-73, 75-79, 85-93, 99-101, 103-119, 122-130, 138-140, 144, 146-149, 152, 153, 155-157, 159-161, 165, 166, 169-172, 177, 179-181, 185, 187, 188, 191, 193, 194,196, 197, 200, 202, 204-210, 218, 220-222, jeweils laut Anklageschrift). 36 Der dringende Tatverdacht beruht auf folgendem - vorläufigen - Sachverhalt: 37 In der Zeit von November 2008 bis 02.02.2009 entstand Auftragsnehmern der I. H. GmbH durch die möglichen Betrugshandlungen beider Angeschuldigter nach Aktenlage ein Schaden von 79.978,98 EUR. Die Angeschuldigten veranlassten Auftragsvergaben an Dritte, oder hatten solche zu verantworten, obwohl - wie beide erkannten - spätestens ab dem 15.01.2007 die Zahlungsunfähigkeit der I. H. GmbH drohte. Sie nahmen zumindest billigend in Kauf, dass diese Leistungen bei Fälligkeit von der I. H. GmbH auf Grund der finanziellen Krise nicht (mehr) bezahlt werden können. 38 Nach dem Ausscheiden des Angeschuldigten F. am 11.02.2009 setzte der Angeschuldigte M. diese Betrugshandlungen von Mai 2009 bis Januar 2010 fort, obwohl die I. H. GmbH - wie er erkannte - spätestens ab dem 15.01.2009 endgültig zahlungsunfähig war, wodurch den Auftragsnehmern nach Aktenlage ein Schaden in Höhe von 1.278.122,78 EUR entstand. 39 Über den gesamten (jeweils angeklagten) Zeitraum hinweg, erweckten die Angeschuldigten ihrem Tatplan entsprechend jedoch den Eindruck, dass es sich bei der I. H. GmbH um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen handelte. 40 In ähnlicher Weise schlossen die beiden Angeschuldigten in der Zeit vom 12.10.2007 bis 10.02.2009 mit Bauherren „I.-Hausverträge“ unter der bewussten Vorspiegelung, dass die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die (liquide) I. H. GmbH nicht gefährdet sei, obwohl sie zumindest billigend in Kauf nahmen, dass dies bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses äußerst unwahrscheinlich oder sogar unmöglich geworden war. Um möglichst hohe Einnahmen zu generieren, wurde von den Angeschuldigten gezielt darauf hingewirkt, dass (neue) Bauprojekte bis zum Abschluss der Rohbauarbeiten vorangetrieben wurden, woraufhin von den Bauherren der größte Teil der Abschlagszahlungen zu erbringen war, obwohl beiden Angeschuldigten bewusst war, dass die den Bauherren in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen tatsächlich nicht dem jeweiligen Baufortschritt entsprachen, was letztlich zu den verdachtsgegenständlichen „Überzahlungen“ der Bauherren in Höhe von 1.169.228,10 EUR führte. Außerdem wurden die für die Rohbauarbeiten wichtigen Subunternehmer gezielt bevorzugt bezahlt, oder wurden andere Firmen beauftragt, sofern bisherige Subunternehmer wegen offener Forderungen die Weiterarbeit verweigerten, um die Überzahlungen aufrecht zu erhalten, weshalb die (teils älteren) Rechnungen anderer Auftragnehmer nicht mehr erfüllt werden konnten. 41 Es besteht darüber hinaus der dringende Verdacht, dass der Angeschuldigte M. dieses Vorgehen nach Ausscheiden des Angeschuldigten F. am 11.02.2009 mit dem Abschluss weiterer Hausverträge in der Zeit von 04.03.2009 bis 06.11.2009 fortsetzte, weshalb in der Folge nach Aktenlage erneut „Überzahlungen“ in Höhe von 462.212,82 EUR aufliefen. 42 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Umstände der einzelnen Betrugshandlungen auf die ausführlich geschilderten Tatvorwürfe in der Anklageschrift Bezug genommen (dort die Seiten 10 bis 37). 43 Auf die mitangeklagten Verstöße gegen §§ 2, 1 BauFordSiG kommt es (für die entscheidungsgegenständliche Arrestanordnung) nicht maßgeblich an, da bereits die Schadenssummen aus dem vorgenannten Verdacht der Betrugshandlungen die Beträge, die aufgrund dieses Tatverdachts arrestiert wurden (F.: 40.000 EUR; M.: 260.000 EUR), deutlich übersteigen. Es kann für die Fortdauer des dinglichen Arrests somit dahinstehen, ob auch insofern von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist. bb) 44 Entgegen dem Vorbringen zur Beschwerdebegründung, haben die Angeschuldigten das Geschäftsführergehalt auch (unmittelbar) „aus der Tat“ gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. 45 Der Vermögensvorteil aus den verdachtsgegenständlichen Betrugshandlungen der Angeschuldigten F. und M. trat zunächst bei der I. H. GmbH ein (Drittbegünstigung), deren Vermögen zum einen durch die auf den Firmenkonten eingehenden Abschlagszahlungen der Bauherren und zum anderen durch den Wert der Subunternehmerleistungen vermehrt wurde. 46 Die Angeschuldigten F. (bis Februar 2009) und M. handelten jedoch als Geschäftsführer der Gesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (sog. Vertretungsfall). Grundsätzlich kann zwar bei solchen Vertretungsverhältnissen nicht ohne weiteres eine tatsächliche Verfügungsmacht des Organs über das Vermögen der Gesellschaft angenommen werden (was Voraussetzung für den Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zu Lasten der Geschäftsführer wäre), da regelmäßig davon auszugehen ist, dass die juristische Person ein eigenes - vom Privatvermögen des Organs getrenntes - Vermögen besitzt, selbst wenn das Organ jederzeit über eine (legale) Zugriffsmöglichkeit verfügt. 47 „Aus der Tat“ erlangt hat ein Organ etwas ausnahmsweise dennoch in zwei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Fallkonstellationen: zum einen dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft entgegen der allgemeinen Vermutung nicht vom Privatvermögen des Vertreters getrennt ist, der Täter die Gesellschaft somit nur als formalen Mantel zur Verschleierung seiner Bereicherung nutzt und andererseits dann, wenn jeder aus der Tat erlangte Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2005, Az. 2 BvR 1378/04, juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 30.05.2008, Az. 1 StR 166/07, juris Rn. 126). 48 Es besteht nach Aktenlage der Verdacht, dass die Buchhaltungs- und Bilanzierungspflichten der I. H. GmbH durch die Angeschuldigten (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) vorliegend in strafbarer Weise verletzt wurden (Taten Nr. 2 bis 5 laut Anklageschrift). Ausreichende Anhaltspunkte, dass die Vermögenssphären infolgedessen überhaupt nicht voneinander zu trennen sind, folgen allein daraus aber noch nicht. 49 Allerdings wurden die Vermögenszuflüsse an die I. H. GmbH aus den Betrugshandlungen entsprechend dem vorstehend geschilderten Tatverdacht regelmäßig und in einem engen zeitlichen Zusammenhang mittels der Gehaltszahlungen von der I. H. GmbH in das Privatvermögen des Angeschuldigten F. bzw. des Angeschuldigten M. weitergeleitet. 50 Die angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens nach derzeitiger Aktenlage nicht zu rechtfertigenden Gehaltszahlungen konnten (spätestens) ab Eintritt der endgültigen Zahlungsunfähigkeit im Januar 2009 mit großer Wahrscheinlichkeit nur auf Grund der Zuflüsse aus den möglichen Straftaten ausbezahlt werden, da sonst keine ausreichende Liquidität mehr zur Verfügung gestanden hätte, weshalb eine Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB (ungeachtet des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB) ausnahmsweise gegen die Angeschuldigten F. und M., anstatt nach § 73 Abs. 3 StGB gegen die I. H. GmbH zu richten wäre, bei der das (zunächst) Erlangte nach den jeweiligen Gehaltsauszahlungen in entsprechender Höhe auch gar nicht mehr vorhanden war. cc) 51 Hinsichtlich des Einwands, die Angeschuldigten hätten aus der Tat nur das tatsächlich eingegangene Nettomonatseinkommen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erhalten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wie dort ist die abschließende Art und Weise der Berücksichtigung von entrichteten Steuern bzw. den Sozialversicherungsbeiträgen (womöglich nach § 73c StGB) nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Somit sind beim Angeschuldigten F. die Bruttogehälter Januar 2009 und Februar 2009 über insgesamt 40.000 EUR und beim Angeschuldigten M. die Bruttogehälter von Januar 2009 bis Januar 2010 über insgesamt 260.000 EUR zu Recht Gegenstand der angegriffenen Arrestanordnung. c) 52 Es besteht nach derzeitiger Aktenlage die Besorgnis der wesentlichen Erschwerung bzw. Vereitelung einer künftigen Vollstreckung möglicher zivilrechtlicher Ansprüche der Geschädigten. 53 Der nach § 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 Abs. 1 ZPO erforderliche Arrestgrund folgt bei umfassender Würdigung des gesamten Tatvorwurfs und des Verhaltens der Angeschuldigten auch daraus, dass die Verschleierung der Vermögensverhältnisse und die eigennützige Vermögensverschiebung zu Lasten Dritter gerade Gegenstand des zur Last gelegten Tatverdachts ist und sich die Angeschuldigten F. und M. erheblichen hieraus folgenden zivilrechtlichen Forderungen gegenübergestellt sehen dürften. Die generell bestehende Vermutung, der Täter werde versuchen, sich die erlangten Vermögensvorteile seiner Tat zu sichern, wird somit aber wesentlich gestärkt (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 111d Rn. 20). 54 Eine Vereitelungsabsicht oder ein überhaupt rechtswidriges Verhalten der Angeschuldigten ist für § 917 Abs. 1 ZPO auch gar nicht erforderlich. Die Angeschuldigten verbrauchen zudem laufend weiter die aus den Straftaten erlangten Vermögenswerte (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.01.2008, Az. 2 Ws 328/07). So hat insbesondere der Angeschuldigte M. - über die bloße Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinaus - nach eigenem Vortrag (in der Beschwerdebegründung vom 25.07.2014, dort S. 7) Anfang 2014 550.000 EUR als stille Beteiligung in eine Gesellschaft investiert. d) 55 Da davon auszugehen ist, dass die jeweils zugeflossenen Vermögenswerte nicht mehr abtrennbar im Vermögen der Angeschuldigten vorhanden sind, kann der dingliche Arrest im Hinblick auf § 73a Satz 1 StGB nur in entsprechender Höhe des erlangten Vermögensvorteils angeordnet bzw. aufrechterhalten werden. e) 56 Die Anordnung des Wertersatzverfalls sowie dessen Aufrechterhaltung verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 57 Das Sicherstellungsinteresse (Sicherung der Ansprüche der Verletzten) überwiegt hier die Eigentumspositionen der Angeschuldigten F. und M.. 58 Es besteht dringender Tatverdacht hinsichtlich der vorstehend genannten Anknüpfungstaten. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Arrest die Angeschuldigten F. und M. unzumutbar belastet. Es ist nicht (nahezu) deren gesamtes Vermögen betroffen. Insbesondere wurde die Arrestvollziehung durch die jeweils erfolgte Hinterlegung der Arrestsumme (Abwendungsbefugnis) bereits wieder aufgehoben. 59 Dagegen ergeben sich für die Geschädigten, deren Vertragspartner die I. H. GmbH war, besondere Sicherungsbedürfnisse insbesondere daraus, dass Gegenstand des Tatvorwurfs die Verschiebung von Firmenvermögen von der I. H. GmbH an die Angeschuldigten ist. Dieser Umstand erschwert den Zugriff der Geschädigten nicht unerheblich. Außerdem deckt der dingliche Arrest nur einen geringen Teil des nach vorläufiger Würdigung tatsächlich entstandenen Schadens ab. Berücksichtigt werden muss auch die Komplexität des Tatvorwurfs mit einer Vielzahl von Einzeltaten. 60 Nach alledem kann den Verletzten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine Untätigkeit bei der Verfolgung ihrer Ansprüche in einer Weise vorgeworfen werden, die deren überwiegendes Sicherstellungsinteresse ausschlösse. 3. 61 Da dringende Gründe bestehen, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, der Verfall von Wertersatz aber nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegen, waren die Arrestanordnungen nicht nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist (§ 111b Abs. 3 Satz 1 StPO) aufzuheben. Die Arrestanordnungen wurden insbesondere nicht mit dem Fristablauf unwirksam, da das Gesetz - anders als in § 111n Abs. 1 Satz 3 StPO - die Aufhebung durch das Gericht verlangt (vgl. Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111b Rn. 46). Da die Entscheidung auf Grundlage der vollständigen Akten zu ergehen hat, wäre auch die Zurückstellung der Entscheidung zur Heranziehung von nicht vorgelegten Aktenteilen in Betracht gekommen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2008, Az. 2 Ws 197/08, juris Rn. 28).