Urteil
13 S 132/15
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage und Feststellungsantrag sind unzulässig, wenn der Streitgegenstand nicht nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet ist.
• Die Nennung allgemein gehaltener Lieferzeitpunkte und die Bezeichnung der Sache als ‚Waren‘ ohne konkrete Bezugnahme auf Rechnungsinhalte genügt nicht der Individualisierbarkeit des Anspruchs.
• Die Vorlage der Rechnungen oder eine konkrete Beschreibung der gelieferten Gegenstände ist zur Abgrenzung des Streitgegenstands erforderlich; das Gericht prüft diese Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen.
• Mangels Bestimmtheit ist auch ein korrespondierender Feststellungsantrag unzulässig.
• Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Revision zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Klageunzulässigkeit wegen unbestimmter Streitbezeichnung bei Kaufpreisforderung • Klage und Feststellungsantrag sind unzulässig, wenn der Streitgegenstand nicht nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet ist. • Die Nennung allgemein gehaltener Lieferzeitpunkte und die Bezeichnung der Sache als ‚Waren‘ ohne konkrete Bezugnahme auf Rechnungsinhalte genügt nicht der Individualisierbarkeit des Anspruchs. • Die Vorlage der Rechnungen oder eine konkrete Beschreibung der gelieferten Gegenstände ist zur Abgrenzung des Streitgegenstands erforderlich; das Gericht prüft diese Zulässigkeitsvoraussetzung von Amts wegen. • Mangels Bestimmtheit ist auch ein korrespondierender Feststellungsantrag unzulässig. • Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Revision zugelassen werden. Die Klägerin verlangt Zahlung für im Februar 2015 gelieferte Waren und beantragt ergänzend die Feststellung, dass die Forderung auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruht. Sie behauptet, zwei Rechnungen über die Lieferungen gestellt zu haben (jeweils mit Datum, Artikeln und Preisen) legte diese Rechnungen jedoch trotz Anforderung nicht vor. Der Beklagte zahlte trotz Mahnung nicht. Das Amtsgericht wies die Klage im Wege eines unechten Versäumnisurteils mangels hinreichender Substantiierung ab. Die Klägerin legte Berufung ein und beruft sich darauf, dass die Vorlage der Rechnungen nicht erforderlich sei, weil ihr Vortrag unstreitig geblieben sei. Das Landgericht ließ die Berufung zu und prüfte, ob der Streitgegenstand nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt ist. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, ihr bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt; die Klage war vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen. • § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO verlangt, dass der Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs so bestimmt bezeichnet wird, dass er von anderen Ansprüchen gleicher Art abgrenzbar ist; dies dient der Bestimmtheit des Entscheidungsrahmens und der materiellen Rechtskraft. • Der unbestrittene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte im Februar 2015 ‚Waren‘ bezogen habe und hierfür Rechnungen gestellt worden seien, genügt nicht der Individualisierbarkeit. Bezeichnungen wie ‚Waren‘ und der Zeitrahmen ‚Februar 2015‘ sind zu unspezifisch, um den Anspruch abzugrenzen. • Die Klägerin verweigerte die Vorlage der Rechnungen, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können; die Kammer hat von Amts wegen Bedenken geäußert und die Klägerin zur Konkretisierung aufgefordert, worauf die Klägerin nicht substantiiert einging. • Hätte die Klägerin die Rechnungen vorgelegt oder den Vertragsgegenstand wenigstens rudimentär (z. B. Artikelnummern) beschrieben, wäre die Individualisierbarkeit erreichbar gewesen; das Unterlassen führt zur Unzulässigkeit der Klage. • Der Feststellungsantrag ist korrespondierend unzulässig, weil die zugrunde liegende Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist; auf das Feststellungsinteresse kommt es daher nicht an. • Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhen auf §§97, 708 Nr.10, 711 ZPO; die Revision wurde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage und der Feststellungsantrag sind unzulässig, weil der Anspruch nicht nach §253 Abs.2 Nr.2 ZPO hinreichend bestimmt bezeichnet wurde. Die Klägerin hat die Rechnungen trotz Aufforderung nicht vorgelegt und hat den Vertragsgegenstand nur pauschal als ‚Waren‘ im Februar 2015 bezeichnet, sodass eine Abgrenzung von anderen Ansprüchen nicht möglich ist. Dadurch fehlt die erforderliche Individualisierbarkeit des Streitgegenstands; gleiches gilt für den Feststellungsantrag. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen.