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Urteil

4 S 259/15

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Darlehensverträgen zwischen Unternehmern kann die Vereinbarung eines einmaligen, sofort fälligen Bearbeitungsentgelts wirksam sein. • Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB findet auch bei AGB-Anwendbarkeit gegenüber Unternehmern nach § 310 Abs.1 BGB statt, doch sind bei der Abwägung die Gepflogenheiten des Handels- und Unternehmerverkehrs zu berücksichtigen. • Die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen ist nicht ohne Weiteres auf Unternehmerdarlehen übertragbar. • Eine Preisnebenabrede, die allgemeine Betriebskosten oder Aufwand des Kreditgebers abdeckt, ist nicht notwendigerweise unwirksam gegenüber Unternehmern, wenn keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Unternehmerdarlehen • Bei Darlehensverträgen zwischen Unternehmern kann die Vereinbarung eines einmaligen, sofort fälligen Bearbeitungsentgelts wirksam sein. • Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB findet auch bei AGB-Anwendbarkeit gegenüber Unternehmern nach § 310 Abs.1 BGB statt, doch sind bei der Abwägung die Gepflogenheiten des Handels- und Unternehmerverkehrs zu berücksichtigen. • Die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehen ist nicht ohne Weiteres auf Unternehmerdarlehen übertragbar. • Eine Preisnebenabrede, die allgemeine Betriebskosten oder Aufwand des Kreditgebers abdeckt, ist nicht notwendigerweise unwirksam gegenüber Unternehmern, wenn keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB vorliegt. Der Kläger schloss mit der Beklagten 2010 und 2012 jeweils Darlehensverträge zur Finanzierung gewerblich betriebener Photovoltaikanlagen. In beiden Verträgen war in Ziffer 3.3 ein einmaliges, sofort fälliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von jeweils 1% des Darlehensbetrags vereinbart und vom Kläger gezahlt. Der Kläger verlangt Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte unter Hinweis auf die BGH‑Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen. Die Beklagte hält die Entgeltvereinbarung für wirksam, weil es sich um Unternehmerdarlehen handele. Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das Landgericht hat daraufhin die Berufung zugelassen und die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form‑ und fristgerecht; die Sache ist revisionsfähig aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung. • Unternehmerstatus: Der Kläger ist unstreitig Unternehmer i.S.d. § 13 BGB; die Finanzierung mehrerer Anlagen und das Investitionsvolumen legen einen planmäßigen Geschäftsbetrieb nahe. • Rechtliche Einordnung der Klausel: Die Klausel ist als Preisnebenabrede zu verstehen, weil sie Aufwendungen des Darlehensgebers und allgemeine Betriebskosten abdeckt. • Anwendbarkeit der AGB‑Kontrolle: § 310 Abs.1 BGB lässt die Inhaltskontrolle des § 307 BGB auch im Unternehmerverkehr zu; dabei sind jedoch Handelsgebräuche und die geringere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers zu beachten. • Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Eine Abweichung vom gesetzlichen Leitgedanken (Deckung der Kosten durch Zins gemäß § 488 BGB) ist nicht per se schädlich; maßgeblich ist, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Unternehmerverkehrs, der typischen Interessen der Parteien, handelsüblicher Gepflogenheiten und möglichen steuerlichen bzw. zins‑ und Kündigungsstrukturellen Besonderheiten stellt die Klausel keine unangemessene Benachteiligung dar. • Transparenz: Die Klausel ist hinreichend konkret (konkrete Eurobeträge, sofortige Fälligkeit); fehlende Offenlegung interner Kalkulationsgrundlagen führt nicht zur Intransparenz. • Folge: Mangels Rechtsgrund ist keine Rückzahlung geschuldet; ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht folglich nicht. • Rechtspolitischer Hinweis: Die BGH‑Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen ist wegen der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit und Struktur von Unternehmerdarlehen nicht ohne Weiteres übertragbar; die Revision wurde zur Vereinheitlichung zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Landgericht hebt das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ab und weist die Klage ab. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der in den Verträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte und damit auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz. Die AGB‑Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ist anzuwenden, führt hier aber nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen, weil bei Unternehmerdarlehen handelsübliche Gepflogenheiten, geringere Schutzbedürftigkeit des Unternehmers sowie strukturelle Unterschiede zu Verbraucherdarlehen eine abweichende typisierende Abwägung rechtfertigen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.