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Urteil

4 S 82/16

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter kann einen kündbaren Riester-Rentenversicherungsvertrag der Insolvenzmasse zuordnen und wirksam kündigen. • Der Pfändungsschutz nach § 851 ZPO tritt nur subsidiär ein; für vertraglich begründete Altersrenten sind die speziellen Vorschriften der §§ 851c, 851d ZPO maßgeblich. • Ein Vertrag genießt Pfändungsschutz nach § 851c ZPO nur, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; die bloße Nichtübertragbarkeit nach § 97 EStG begründet nicht automatisch Unpfändbarkeit. • Ist der Altersvorsorgevertrag kündbar und damit über das angesparte Vermögen disponierbar, fällt dieses bei Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse und ist von der Masse verwertbar.
Entscheidungsgründe
Kündbarer Riester-Vertrag fällt in die Insolvenzmasse; Pfändungsschutz nur bei Erfüllung von §851c ZPO • Der Insolvenzverwalter kann einen kündbaren Riester-Rentenversicherungsvertrag der Insolvenzmasse zuordnen und wirksam kündigen. • Der Pfändungsschutz nach § 851 ZPO tritt nur subsidiär ein; für vertraglich begründete Altersrenten sind die speziellen Vorschriften der §§ 851c, 851d ZPO maßgeblich. • Ein Vertrag genießt Pfändungsschutz nach § 851c ZPO nur, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt; die bloße Nichtübertragbarkeit nach § 97 EStG begründet nicht automatisch Unpfändbarkeit. • Ist der Altersvorsorgevertrag kündbar und damit über das angesparte Vermögen disponierbar, fällt dieses bei Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse und ist von der Masse verwertbar. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die 2010/2011 Beiträge in einen zertifizierten Riester-Rentenversicherungsvertrag bei der Beklagten eingezahlt hat. Der Vertrag wurde beitragsfrei gestellt; der Rückkaufswert abzüglich staatlicher Zulagen beträgt unstreitig 172,90 EUR. Der Kläger kündigte den Vertrag am 14.01.2015 und verlangte Auszahlung des Rückkaufswerts an die Insolvenzmasse. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Vertrag sei pfändungsgeschützt. Der Kläger berief dagegen und machte geltend, der Vertrag sei kündbar und daher nicht nach § 851 ZPO unpfändbar; maßgeblich seien die spezialgesetzlichen Regelungen des § 851c ZPO. • Die Kündigung des Klägers war wirksam, weil das angesparte Altersvorsorgevermögen dem Insolvenzbeschlag gemäß §§ 35 Abs.1, 36 Abs.1 InsO i.V.m. § 851c Abs.1 ZPO unterliegt. • § 851 ZPO wirkt subsidiär; für vertraglich begründete Altersrenten gelten die besonderen Regeln der §§ 851c, 851d ZPO. § 851c ZPO differenziert zwischen laufenden Rentenzahlungen und angespartem Vermögen und knüpft Pfändungsschutz an die kumulative Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen. • Die Nichtübertragbarkeit nach § 97 EStG begründet allein keinen Pfändungsschutz. Das Gesetzesziel der Förderung privater Vorsorge rechtfertigt keinen generellen Insolvenzschutz, solange der Versicherungsnehmer durch Kündigung über das Kapital verfügen kann. • Der vorliegende Vertrag war nach den Versicherungsbedingungen kündbar (§14 AVB). Damit erfüllt er nicht die Voraussetzung des § 851c Abs.1 Nr.2 ZPO, wonach über die Ansprüche nicht verfügt werden darf, sodass das angesparte Vermögen mit Insolvenzeröffnung in die Masse fiel. • Die Beklagte hat durch Unterlagen nachgewiesen, dass für 2011 eine Zulage gezahlt und 2015 nicht vollständig zurückgezahlt wurde; dies ändert jedoch nichts an der Pfändbarkeit des angesparten Vermögens. Ansprüche auf Rückzahlung der Zulagen bleiben unberührt. • Der Kläger kann daher Auszahlung des unstreitigen Rückkaufswerts nebst Zinsen verlangen; weitergehende Forderungen sind unbegründet. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs.2 Nr.3 BGB; Kosten- und Vollstreckungsregelungen ergeben sich aus § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 172,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 zu zahlen, da der kündbare Riester-Vertrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse fiel und der Insolvenzverwalter die Kündigung wirksam ausgesprochen hat. Soweit der Kläger höhere Beträge begehrte, wurde die Klage abgewiesen, weil nur der unstreitige Rückkaufswert geschuldet ist. Der Senat betont, dass Pfändungsschutz speziell nach §§ 851c, 851d ZPO zu prüfen ist und die bloße steuerliche Nichtübertragbarkeit nach § 97 EStG keine automatische Unpfändbarkeit zur Folge hat. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.