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Beschluss

22 O 44/17, 22 O 51/17, 22 O 114 - 115/17, 22 O 152/16, 22 O 166/17 ... mehr

LG Stuttgart 22. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0426.22O205.16.00
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Leitsätze
1. Der Ablehnungsantrag der Beklagten in einem Zivilprozess, in dem ein Anleger Schadensersatz wegen Publizitätspflichtverletzungen oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen (VW-Dieselskandal) von der beklagten Fahrzeugherstellerin und deren Mehrheitsaktionär (Holdinggesellschaft) verlangt, gegen den erkennenden Richter, dessen Ehefrau vor einem anderen Gericht eine Schadensersatzklage gegen die Fahrzeugherstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs mit einem entsprechend manipulierten Motor erhebt, ist begründet, weil aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen können, da beiden Verfahren zum Teil dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen zugrundeliegen.(Rn.53) (Rn.60) 2. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Kongruenz der Tatsachen- und Rechtsfragen auch dann, wenn der Richter ersichtlich davon ausgeht, es bestehe eine solche Kongruenz.(Rn.65) 3. Auf ein nach einer Selbstablehnung eines Richters gem. § 48 ZPO eingegangenes Ablehnungsgesuch ist dann keine weitere dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters einzuholen, wenn sich die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits aus der Selbstablehnung ergeben.(Rn.84)
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch der P. SE gegen den Richter am Landgericht Dr. R und dessen Selbstablehnung werden für begründet erklärt. 2. Der Rechtsstreit wird von der Kammer übernommen, § 348 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ablehnungsantrag der Beklagten in einem Zivilprozess, in dem ein Anleger Schadensersatz wegen Publizitätspflichtverletzungen oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund des Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen (VW-Dieselskandal) von der beklagten Fahrzeugherstellerin und deren Mehrheitsaktionär (Holdinggesellschaft) verlangt, gegen den erkennenden Richter, dessen Ehefrau vor einem anderen Gericht eine Schadensersatzklage gegen die Fahrzeugherstellerin wegen des Kaufs eines Fahrzeugs mit einem entsprechend manipulierten Motor erhebt, ist begründet, weil aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen können, da beiden Verfahren zum Teil dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen zugrundeliegen.(Rn.53) (Rn.60) 2. Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Kongruenz der Tatsachen- und Rechtsfragen auch dann, wenn der Richter ersichtlich davon ausgeht, es bestehe eine solche Kongruenz.(Rn.65) 3. Auf ein nach einer Selbstablehnung eines Richters gem. § 48 ZPO eingegangenes Ablehnungsgesuch ist dann keine weitere dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters einzuholen, wenn sich die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits aus der Selbstablehnung ergeben.(Rn.84) 1. Das Ablehnungsgesuch der P. SE gegen den Richter am Landgericht Dr. R und dessen Selbstablehnung werden für begründet erklärt. 2. Der Rechtsstreit wird von der Kammer übernommen, § 348 Abs. 3 Satz 2 ZPO. B. I. Das Ablehnungsgesuch der P. gegen den abgelehnten Richter vom 03.04.2019 aufgrund der Klage von dessen Ehefrau gegen die V. AG ist nach § 44 ZPO formgerecht angebracht und begründet. Ungeachtet dieses Ablehnungsgesuchs ist auch die Selbstablehnung des abgelehnten Richters begründet. 1. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter nicht objektiv befangen zu sein; es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei einen solchen Schluss nahelegen. Geeignet sind allerdings nur objektive Gründe, die bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung aus Sicht einer Prozesspartei die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (st. Rspr., vgl. Beschluss des BGH vom 15.03.2012 – V ZB 102/11, juris-Rn. 10; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 2 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BVerfGE, 108, 122, 126 = NJW 2003, 3404, 3405). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass der Richter auf Grund eines eigenen – sei es auch nur mittelbaren – wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH, Beschluss vom 24.11.2014 – BLw 2/14, juris-Rn. 3 = MDR 2015, 608; OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 U 5/19, vorgelegt als Anlage V./18 und AG 22). 2. Vorliegend ist der mitgeteilte Umstand, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters Klage gegen die V. AG auf Schadensersatz wegen des Kaufs eines von dem streitgegenständlichen Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs erhoben hat, geeignet, um vom Standpunkt der P. aus bei vernünftiger Betrachtung berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen zu lassen. Aus Sicht einer verständigen Prozesspartei kann der Ausgang des von der Ehefrau des abgelehnten Richters geführten Verfahrens Bedeutung für die wirtschaftlichen Belange der Familie des abgelehnten Richters erlangen und damit jedenfalls mittelbar auch für die eigenen wirtschaftlichen Belange des abgelehnten Richters. a) Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die Klage von der Ehefrau des abgelehnten Richters erhoben wurde und nicht von ihm selbst. Unerheblich ist zudem, ob sie Eigentümerin des Fahrzeugs ist oder der abgelehnte Richter selbst. aa) Zunächst hat der abgelehnte Richter aufgrund der ehelichen Verbundenheit, der gegenseitigen Einstands- und Unterstützungspflicht sowie den Unterhaltsverpflichtungen ein originäres eigenes wirtschaftliches Interesse an einem positiven Verlauf des Verfahrens seiner Ehefrau. bb) Zudem ergibt sich aus § 41 Nr. 2 ZPO, dass der abgelehnte Richter in der Sache seiner Ehefrau kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre. Diese Berücksichtigung des besonderen Näheverhältnisses von Ehegatten ist aufgrund des Zusammenspiels von § 41 Nr. 1 und § 41 Nr. 2 ZPO so zu verstehen, dass die Sache eines Ehegatten generell als eigene anzusehen ist (vgl. zu einer Klage der Tochter des Richters OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 U 5/19, S. 3 – vorgelegt als Anlage V./18 und AG 22; Bork in Stein/Jonas ZPO, 23. Aufl., § 41 Rn.10; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 41 Rn. 9; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 41 Rn. 8; Vossler in BeckOK-ZPO, Edition 32, § 41 Rn. 6, 8.). Diese Wertung des Gesetzgebers ist bei der Beurteilung einer etwaigen Besorgnis der Befangenheit aufgrund § 42 ZPO ebenfalls zu berücksichtigen (Stackmann in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 42 Rn. 7, 9; Vollkommer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 12). Die Ausschließungsgründe des § 41 ZPO sind also nicht als abschließende Regelung der Befangenheit bei besonderen Beziehungsverhältnissen zu verstehen. Vielmehr können Sachverhalte, die den Ausschließungsgründen gem. § 41 ZPO ähneln, die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 42 ZPO rechtfertigen, auch wenn sie nicht die Ausschließung von Gesetzes wegen begründen. Je näher sie den Ausschließungsgründen stehen, umso eher wird dies der Fall sein (Vossler in Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, Edition 32, § 42 Rn. 7). b) Vom Standpunkt der P. aus liegt es nicht fern, dass der abgelehnte Richter in dem von seiner Ehefrau betriebenen Verfahren auch ein eigenes Interesse an der Haftung der V. AG hat und diese Einstellung wegen der Parallelität der Sachverhalte auch auf das vorliegende Verfahren ausstrahlt. aa) Sowohl in einem Verfahren, in dem ein Kläger Schadensersatz wegen des Kaufs eines Fahrzeugs mit dem streitgegenständlichen Motor EA 189 von der V. AG verlangt, als auch in einem Verfahren, in dem ein Anleger Schadensersatz wegen Publizitätspflichtverletzungen oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Manipulation des Motors EA 189 von der P. verlangt, kommt es unweigerlich auf die Vorfrage an, ob und wann der Vorstand der V. AG oder zumindest Entscheidungsträger unterhalb der Vorstandsebene Kenntnis von der Manipulation des Motors hatten. Ohne dass entsprechende Organe im aktienrechtlichen Sinne oder Führungsebenen unterhalb des Vorstands Kenntnis der Manipulation hatten, kann weder ein Schadensersatzanspruch eines PKW-Käufers, noch ein Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers begründet werden. Denn auch für eine Publizitätspflichtverletzung müsste zunächst Kenntnis der Manipulation und damit der kursrelevanten Insiderinformation bestehen. Nur wenn trotz dieser Kenntnis schuldhaft keine Ad-Hoc-Meldung erfolgt, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, was erst recht gilt, wenn ein Schadensersatzanspruch aufgrund von Beihilfe zu einer solchen Handlung geltend gemacht wird. bb) Damit besteht eine erhebliche Schnittmenge zwischen den „PKW-Rückabwicklungs-Verfahren“ und den „Kapitalanlage-Verfahren“. In beiden Verfahrenskonstellationen setzen die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen in tatsächlicher Hinsicht dieselben Feststellungen voraus. Es geht insoweit um denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Frage, wann welche Personen innerhalb des V.-Konzerns Kenntnis der Manipulationen des Motors EA 189 hatten. Eine Trennung in „Rückabwicklungs-Ansprüche“ und „Anleger-Ansprüche“ ist dabei weder tatsächlich noch emotional möglich. Das gilt vorliegend umso mehr, als sich die Kläger in den vorliegenden Verfahren neben einer Verletzung von originären Publizitätspflichten (§ 37b WpHG a.F.) der Beklagten auch ausdrücklich auf einen Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Unterlassung der Mitteilung der Manipulation berufen. Der abgelehnte Richter hat sich deshalb in mehreren Verfahren und den Vorlagebeschlüssen auch mit dieser Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt (vgl. etwa ausführlich Rn. 102 ff. des Vorlagebeschlusses vom 06.12.2018) und ist in die Beweisaufnahme eingetreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wenn man wie die Kläger eine Haftung nach § 826 BGB für unterlassene Mitteilung einer Insiderinformation bejahen wollte – zunächst zu prüfen ist, wann der Vorstand Kenntnis von der Manipulation hatte und wann er es in sittenwidriger Weise unterlassen hat, den Kapitalmarkt hierüber zu informieren. Diese Tatsachenfrage ist jedoch – jedenfalls im Hinblick auf die Kenntnis – bei Schadensersatzansprüchen von Käufern der betroffenen Motoren gleichermaßen relevant. Insofern entfällt jegliche Differenzierbarkeit des Sachverhalts zwischen einer Haftung aus § 826 BGB für Anlegerschäden und einer Haftung aus § 826 BGB für Käuferschäden, da es innerhalb des V.-Konzerns um dieselben Personen, Kenntnisse und Handlungen geht. cc) Das entspricht auch der Auffassung des abgelehnten Richters, der in seiner dienstlichen Äußerung vom 13.12.2018 (dort Rn. 41) selbst davon ausgeht, dass es „in der Sache und bei der Sachaufklärung [...] keinen Unterschied“ mache, „ob nun der Erwerb eines Fahrzeugs oder der Erwerb von Wertpapieren infolge des Dieselgates rückabgewickelt werden sollen. Beide Gegenstände [seien] vom Dieselgate gleichermaßen betroffen.“. Selbst wenn also tatsächlich keine teilweise Kongruenz der erforderlichen Tatsachenfeststellungen bestünde, zeigt bereits diese Formulierung des abgelehnten Richters, dass jedenfalls er selbst von einer Überschneidung der Sachverhalte und tatsächlichen Kernfragen ausgeht. Bereits dies würde aus Sicht einer vernünftigen Partei die Befürchtung begründen, dass er eine Trennung der Sachverhalte insofern nicht vornehmen wird. dd) Legt man dies jedoch zugrunde, besteht aus Sicht der P. auch der begründete Anlass zur Sorge, dass der abgelehnte Richter hinsichtlich der sich überschneidenden Tatsachenfragen entweder bereits vorfestgelegt ist oder diese jedenfalls nicht so entscheiden wird, dass hieraus Nachteile für das von seiner Ehefrau geführte Verfahren entstehen könnten. Eine entsprechende Wechselwirkung kann hier bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden, da die vorliegenden Verfahren eine intensive mediale Begleitung erfahren haben. Es ist daher auch davon auszugehen, dass eine entsprechende Entscheidung oder Tatsachenfeststellung des abgelehnten Richters über die Frage der Kenntnis bzw. des Kenntniszeitpunkts bestimmter Personen und Organe sich rasch medial verbreitet, wie dies auch in der Vergangenheit wiederholt der Fall war. Der Kammer ist dementsprechend aus diversen PKW-Rückabwicklungs-Verfahren im Zusammenhang mit der Manipulation des Motors EA 189 der V. AG bekannt, dass sich Klageparteien auf die Vorlagebeschlüsse des abgelehnten Richters oder die Urteile in den Verfahren 22 O 348/16 und 22 O 101/16 bezogen haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, ob sich für die Erfolgsaussichten der Klage der Ehefrau des abgelehnten Richters tatsächlich nachteilige Auswirkungen durch die Verfahrensführung oder Entscheidung des abgelehnten Richters in den vorliegenden Verfahren ergeben können. Maßgeblich ist allein, ob es aus Sicht einer vernünftigen Partei denkbar ist, dass der abgelehnte Richter selbst von einer entsprechenden Wechselwirkung seiner Verfahrensführung ausgeht. Dies kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Da das Klageverfahren der Ehefrau des abgelehnten Richters und die zur Entscheidung stehenden Anleger-Verfahren jedenfalls im Kern (und vor allem auch nach Auffassung des abgelehnten Richters) dieselben Tatsachenfragen betreffen, besteht aus Sicht einer vernünftigen Partei die Sorge, dass der abgelehnte Richter sich bei der Entscheidung hierüber auch von der Auswirkung auf das Verfahren seiner Ehefrau leiten lassen könnte. Das kann bereits deshalb nicht ausgeschlossen werden, da es für den Parteivortrag der V. AG im dortigen Verfahren von Vorteil sein kann, wenn die V. AG eine für sie positive Entscheidung oder Tatsachenfeststellung ausgerechnet des Ehemannes der Klägerin aus den vorliegenden Verfahren vorlegen würde. Es liegen daher ausreichende objektive Gründe vor, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. c) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb angezeigt, da sich die Klage der Ehefrau des abgelehnten Richters gegen die V. AG richtet, nicht jedoch gegen die P. selbst. Wie bereits ausgeführt, betrifft die Klage der Ehefrau jedenfalls hinsichtlich entscheidungserheblicher Vorfragen denselben Lebenssachverhalt wie die Klagen sowohl gegen die V. AG als auch gegen die P. Denn eine Haftung der P. kommt nur in Betracht, wenn eine Wissenszurechnung bejaht wird, was jedoch wieder voraussetzt, den Kenntniszeitpunkt der Personen innerhalb der V. AG zu klären. Es macht also insoweit keinen Unterschied, ob die P. oder die V. AG verklagt sind und ob es um Finanzinstrumente der V. AG oder der P. geht. Anknüpfungspunkt für sämtliche Anspruchsgrundlagen ist im Kern die Softwaremanipulation und die Kenntnis hiervon. Deshalb ist es nicht von Relevanz, ob die P. oder die V. AG oder beide verklagt sind. Es handelt sich insoweit um denselben Lebenssachverhalt. Ohne das Geschehen bei der V. AG, das Grundlage der Ansprüche gegen die P. ist, wären Ansprüche gegen die P. aufgrund des „Dieselskandals“ von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2019 – 20 U 2/17, S. 53 ff., vorgelegt als Anlage V./5; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 – 3 Kap 1/16, vorgelegt als Anlage AG 17). Dass dies auch der abgelehnte Richter so sieht, wird daran deutlich, dass er in den nur die P. betreffenden Verfahren zahlreiche Entscheidungsträger und Mitarbeiter der V. AG als Zeugen geladen hat. 3. Dem steht nicht entgegen, dass der abgelehnte Richter bereits mit den Hinweisen vom 31.08. und 06.09.2016 darauf hingewiesen hat, dass er ein von der streitgegenständlichen Manipulation betroffenes Fahrzeug angeschafft habe und die V. AG und die P. ihn daraufhin nicht abgelehnt, sondern sich zur Sache eingelassen und Anträge gestellt haben. Zunächst kommt es bei einer Anzeige gem. § 48 ZPO nicht auf die Präklusion des Ablehnungsrechts einer Partei gem. § 43 ZPO an, sondern die Kammer hat unabhängig von einem Ablehnungsrecht der Parteien oder deren Einstellung zu dem angezeigten Umstand zu beurteilen, ob der angezeigte Umstand eine Selbstablehnung begründet. Sodann wären die V. AG und die P. insoweit auch nicht präkludiert. Denn zwar mag bereits der Umstand, dass ein Richter Eigentümer eines solchen Fahrzeugs ist, eine Ablehnung rechtfertigen (so etwa OLG München, Beschluss vom 06.02.2017 – 20 U 2258/16, vorgelegt als Anlage AG 21). Die Klageerhebung der Ehefrau des abgelehnten Richters hat allerdings eine gänzlich andere Qualität als allein die Eigentümerstellung hinsichtlich eines betroffenen Fahrzeugs. Die bloße Eigentümerstellung eines betroffenen Fahrzeugs unter Verzicht auf eine Klage gegen die V. AG konnte aus Sicht der P. zum damaligen Zeitpunkt sogar als Beleg dafür dienen, dass der abgelehnte Richter die zugrundeliegenden Tatsachenfragen im Sinne der P. bzw. der V. AG bewertet. Denn immerhin hatte der abgelehnte Richter damals zunächst darauf verzichtet, Ansprüche gegen die V. AG geltend zu machen. Der im Jahr 2016 mitgeteilte Umstand ist daher zumindest ambivalent und aus Sicht einer bedachten Partei bestand möglicherweise gerade deshalb noch kein Anlass sich hierdurch zur Ablehnung veranlasst zu sehen. Diese Ambivalenz löste sich jedoch im Moment der Klageerhebung der Ehefrau des abgelehnten Richters auf. Denn die Klage seiner Ehefrau macht aus Sicht der P. nachvollziehbar deutlich, dass die Familie des abgelehnten Richters der Auffassung ist, sie habe einen Anspruch gegen die V. AG, womit die auch vorliegend maßgeblichen Tatsachenfragen von der Familie des abgelehnten Richters zu Lasten der V. AG und der P. beurteilt werden. Dass diese Auffassung seiner Familie sich ohne Beteiligung des abgelehnten Richters und seiner besonderen Befassung mit den zugrundeliegenden Tatsachen- und Rechtsfragen gebildet hat, erscheint jedenfalls aus Sicht der P. fernliegend. Der abgelehnte Richter hat die Anschaffung des betroffenen Fahrzeugs mit Hinweisen vom 31.08. und 06.09.2016 im Übrigen auch nicht i.S.d. § 48 ZPO angezeigt, sondern lediglich aus Transparenzgründen mitgeteilt. Der Kammer wurde dementsprechend zum damaligen Zeitpunkt auch keine Selbstablehnung nach § 48 ZPO mitgeteilt, andernfalls wäre eine Entscheidung gem. § 48 ZPO erfolgt. Nur die Klage seiner Ehefrau hat der abgelehnte Richter nunmehr im Wege der Selbstablehnung gem. § 48 ZPO angezeigt. 4. Dem Entscheidungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass die P. lediglich in den 14 Pilotverfahren Schriftsätze eingereicht hat, mit denen der abgelehnte Richter aufgrund der Klage seiner Ehefrau gegen die P. abgelehnt wurde. Die Kammer hatte hierüber bereits aufgrund § 48 ZPO zu entscheiden. Dass der abgelehnte Richter den Umstand gem. § 48 ZPO lediglich „gegenüber der V. AG“ angezeigt hat, da die P. keine Fahrzeuge herstelle, ändert hieran nichts. Eine Anzeige von Umständen kann nur einheitlich erfolgen und eine entsprechende Differenzierung nicht vorgenommen werden. Ob der Umstand eine Selbstablehnung rechtfertigt oder nicht, ist vom entscheidenden Spruchkörper zu entscheiden, nicht vom anzeigenden Richter selbst. Der angezeigte Umstand ist, wie ausgeführt, gegenüber der P. nicht anders zu bewerten als gegenüber der V. AG. Das Gericht kann den Sachverhalt daher nicht in eine nicht zu bewertende bloße Mitteilung aus Transparenzgründen und einen angezeigten Umstand gem. § 48 ZPO aufteilen. 5. Da bereits aufgrund des angezeigten Umstandes ein Ablehnungsgrund besteht, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Anzeige der Klage der Ehefrau des abgelehnten Richters rechtzeitig erfolgte und ob die Verfahrensführung und die Urteile des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 ebenfalls eine Ablehnung rechtfertigen. Schließlich bedarf es – hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung – auch keiner Entscheidung darüber, ob die Nebenintervention der V. AG in den Verfahren zulässig und deren Ablehnungsgesuch ebenfalls begründet ist, da bereits das Ablehnungsgesuch der P. bzw. die Selbstanzeige begründet sind. Das Ablehnungsgesuch der V. AG ist daher in den vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. II. 1. Entgegen dem Antrag der Kläger im Schriftsatz vom 29.03.2019 (Az. 22 O 343/16, 22 O 114/17) waren dem abgelehnten Richter die Stellungnahmen der P. und der V. AG zu der dienstlichen Äußerung vom 28.02.2019 nicht zuzuleiten und auch keine erneute dienstliche Äußerung hierzu einzuholen. Die dienstliche Äußerung dient der Anhörung des abgelehnten Richters zu den behaupteten Tatsachen durch die Parteien. Sinn und Zweck der dienstlichen Äußerung ist die Erleichterung der Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen (Stackmann in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 44 Rn. 10). Ergeben sich die maßgeblichen Tatsachen ohne Schwierigkeit aus den Akten, so ist die Äußerung regelmäßig entbehrlich und kann unterbleiben (Vossler in BeckOK-ZPO, Edition 32, Stand 01.03.2019, § 44 Rn. 14; Stackmann in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 44 Rn. 10 m.w.N.). So ist es hier: Die durch den abgelehnten Richter mitgeteilte Klage seiner Ehefrau gegen die V. AG genügte isoliert betrachtet, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es kommt daher nicht auf die in den Ablehnungsgesuchen der P. und der V. AG enthaltenen Äußerungen an. Auch zu den anderen, nicht entscheidungserhebliche Ablehnungsgründe betreffenden Fragen der Kläger in den Schriftsätzen vom 19.03.2019 und 29.03.2019 (Az. 22 O 343/16, 22 O 114/17) war keine ergänzende dienstliche Äußerung einzuholen. 2. Die Fragen, die die Kläger mit den Schriftsätzen vom 19.03.2019 und 29.03.2019 (22 O 343/16, 22 O 114/17) stellten, waren durch die Kammer nicht vorab zu beantworten. Die gestellten Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob und wann genau der abgelehnte Richter das Eigentum bzw. die Haltereigenschaft seiner Ehefrau erstmals mitgeteilt hat, da eine Präklusion der Beklagten i.S.d. § 43 ZPO, wie ausgeführt, insoweit nicht gegeben ist. Dass zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht gehört, dass die Kammer den Klägern vorab mitteilt, wie sie entscheiden wird oder welche Ablehnungsgründe sie als begründet in Erwägung zieht bzw., dass und wie sie in anderen Verfahren entschieden hat, liegt auf der Hand. Den Klägern war der Sachverhalt bekannt. Es gehört zum Kern der anwaltlichen Sorgfaltspflicht, zum Vorbringen der Gegenseite bzw. zu angezeigten Umständen Stellung zu nehmen, ohne dass das Gericht gesondert darauf hinweist, dass diese möglicherweise entscheidungserheblich sein könnten. Auch insoweit waren die Anfragen der Kläger nicht vorab zu beantworten oder deshalb Fristverlängerungen zu gewähren. 3. Den Klägern wurde auch ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu der Anzeige vom 28.02.2019 gegeben. Die Parteien hatten innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen nach der zweiten dienstlichen Äußerung ausreichend Zeit zur Stellungnahme zu der Anzeige des abgelehnten Richters, zumal bereits vorab mit Verfügung vom 26.02.2019 angekündigt worden war, dass die Fristen bis zum 03.04.2019 gesetzt werden würden. Die Fristverlängerungsgesuche der Klägervertreter vom 26.03.2019 (Az. 22 O 349/16) und 19.03.2019 (Az. 22 O 343/16, 22 O 114/17) waren (auch) deshalb nicht begründet und wurden zu Recht zurückgewiesen. Ein gestuftes Schriftsatzrecht mit der Möglichkeit zur jeweiligen Stellungnahme der Gegenpartei erneut Stellung zu nehmen bzw. diese abzuwarten, verbietet sich bereits aufgrund des Grundsatzes prozessualer Waffengleichheit. Gleichwohl wurde das Vorbringen im Schriftsatz vom 17.04.2019 (Az. 22 O 349/16) berücksichtigt. Es ändert jedoch nichts an dem Entscheidungsergebnis. III. Gemäß dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan fallen durch Ziffer 1. des vorliegenden Beschlusses sämtliche Verfahren in das Referat des Einzelrichters Dr. Sonn. Dieser hat nach der Entscheidung über die Ablehnung bzw. Selbstablehnung des abgelehnten Richters am 26.04.2019 unverzüglich sämtliche Verfahren gem. § 348 Abs. 2 ZPO formlos der Kammer zur Übernahme vorgelegt. Da es sich bei sämtlichen Verfahren um Streitigkeiten handelt, die gem. § 348 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen, übernimmt die Kammer die Verfahren gem. § 348 Abs. 3 S. 2 ZPO. Da die Parteien zu den Voraussetzungen des § 348 Abs. 3 S. 1 ZPO in den vorliegenden Verfahren bereits umfangreich vorgetragen haben, konnte insoweit auf eine erneute Stellungnahmefrist verzichtet werden. A. Sachverhalt I. Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren, von denen derzeit 196 vor der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart anhängig sind. Vereinzelte Fälle sind zudem vor anderen Zivilkammern des Landgerichts Stuttgart anhängig. Gleichgelagerte Fälle sind ebenfalls vor dem Landgericht Braunschweig anhängig. Das Landgericht Braunschweig hat im Zusammenhang mit den Schadensersatzklagen von Anlegern gegen die V. AG mit Datum vom 05.08.2016 unter dem Aktenzeichen 5 OH [...] einen Vorlagebeschluss gemäß § 6 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erlassen. Am 08.03.2017 hat das OLG Braunschweig einen Musterkläger bestimmt (Az. 3 Kap [...]). Teilweise werden in den beim Landgericht Stuttgart anhängigen Verfahren Ansprüche gegen sowohl die V. AG als auch die P. SE (im Folgenden auch „P.“) sowie die B. GmbH verfolgt und teilweise nur gegen die V. AG bzw. nur die P. Die Verfahren vor der 22. Zivilkammer werden sämtlich von dem RiLG Dr. R. (im Folgenden auch „der abgelehnte Richter“) als Einzelrichter geführt. Die Parteien streiten in diesen Verfahren über deliktische Schadensersatzansprüche für angeblich erlittene Spekulationsverluste aufgrund von Transaktionen mit Vorzugsaktien der Beklagten im Zusammenhang mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen der V. AG. 1. Die P. wurde im Juni 2007 in eine Aktiengesellschaft europäischen Rechts umgewandelt. Ihr operatives Geschäft gliederte sie aus, weshalb es sich nunmehr um eine reine Holdinggesellschaft handelt. Sie ist mit rund 52 % der Stimmrechte an der V. AG beteiligt. Die Beteiligung an der V. AG stellt das einzig substanzielle Investment der P. dar. Im August 2009 schlossen die V. AG und die P. eine sog. Grundlagenvereinbarung zur Schaffung eines integrierten Automobilkonzerns mit der P. AG. Mit Wirkung vom 25.11.2009 traten der ehemalige Vorstandsvorsitzende der V. AG, Prof. Dr. W., und der Finanzvorstand der V. AG, Herr P., mit ihren bisherigen Funktionen in den Vorstand der P. ein, wo sie dieselben Geschäftsbereiche wie bei der V. AG übernahmen. 2. Die V. AG stellte im Jahr 2007 Dieselmotoren unter der Bezeichnung EA 189 vor, die sie ab 2008 unter anderem in den USA vermarktete. Insgesamt wurden weltweit ca. 11 Millionen dieser Dieselmotoren ausgeliefert. Der Motorentyp EA 189 war mit Hilfe einer Abschalt-Einrichtung manipuliert worden, um auf dem Prüfstand vorzutäuschen, er würde die jeweiligen emissionsrechtlichen Vorgaben und Normen einhalten. Zur Konstruktion der Manipulationssoftware griff die V. AG auf ein zuvor bereits von ihrem Tochterunternehmen A. AG verwendetes Softwaremodul zurück und adaptierte es für den Einsatz in den von nun an entwickelten Dieselmotoren verschiedener Marken der V. AG. Im Frühjahr 2014 stellte die Forschungsorganisation ICCT in Zusammenarbeit mit der West Virginia University erhebliche Diskrepanzen bei Abgasmessungen zwischen den offiziellen Typprüfwerten für Stickoxide und den tatsächlichen Emissionswerten im Alltagsbetrieb bei den Dieselmotoren mit der Bezeichnung EA 189 fest. In der Folge kam es zu Ermittlungen gegen die V. AG durch US-amerikanische Umweltbehörden. Am 18.09.2015 teilte die US-Bundesumweltbehörde EPA der V. AG mit, dass die Dieselmotoren EA 189 verschiedener Automodelle des Konzerns der V. AG aus den Jahren 2009-2015 gegen den US Clean Air Act verstoßen. Die gegen die V. AG in den USA eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchungen durch das US-amerikanische Department of Justice wurden durch Abschluss eines sog. Plea Agreement beendet, bei dem die V. AG ein Schuldanerkenntnis abgab, wonach sie sich (insofern handelt es sich um ausschließlich US-amerikanische Gesetze) der Verschwörung zum Betrug, der Behinderung der Justiz und des Verkaufs von Waren unter falscher Angabe für schuldig bekannte. 3. Die Klageparteien machen in sämtlichen der genannten Fälle geltend, der damalige Vorstandsvorsitzende der V. AG und P. sei frühzeitig über veröffentlichungspflichtige Insiderinformationen in der Unternehmenssphäre der V. AG informiert gewesen. Tatsächlich veröffentlichte die V. AG am 22.09.2015 um 11:39 Uhr eine Ad-hoc-Mitteilung, mit der Rückstellungen i.H.v. 6,5 Milliarden Euro, eine Gewinnwarnung und das Eingeständnis mitgeteilt wurden, dass die Software in ca. 11 Millionen Fahrzeugen im Einsatz ist. Ebenfalls am 22.09.2015 teilte die P. mit, dass der V.-Konzern ausweislich der Ad-hoc-Mitteilung der V. AG beabsichtige, im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Infolge der Kapitalbeteiligung der P. an der V. AG sei ein entsprechender ergebnisbelastender Effekt im Ergebnis der P. zu erwarten. Innerhalb der folgenden Tage brachen die Aktienkurse der Stamm- und Vorzugsaktien der V. AG und der P. stark ein. 4. Am 28.02.2017 erließ der abgelehnte Richter einen Vorlagebeschluss und legte dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mehrere Feststellungsziele betreffend die Verfahren gegen die P. vor. Diese Feststellungsziele befassen sich mit der Frage der Publizitätspflichten der P. sowie Fragen der Wissenszurechnung aufgrund Personenidentität des Vorstandsvorsitzenden. Im weiteren Verlauf hat der abgelehnte Richter Ansprüche auf Ersatz des Kursdifferenzschadens ab dem 23.05.2014 auf den Vorlagebeschluss vom 28.02.2017 ausgesetzt. Im Übrigen lehnte er eine Aussetzung für die geltend gemachten Kursdifferenzschäden (für frühere Zeiträume) ab. Am 06.12.2017 erließ der abgelehnte Richter einen weiteren Vorlagebeschluss und legte dem 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mehrere Feststellungsziele betreffend die Verfahren gegen die V. AG vor. Diese Feststellungsziele befassen sich mit der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart für sämtliche am Landgericht Stuttgart anhängigen gleichgelagerten Verfahren gegen die V. AG. Am 05.07.2018 erließ das OLG Stuttgart einen Hinweisbeschluss (20 Kap 2/17). Hierin hat das OLG Stuttgart die Frage aufgeworfen, ob für den Erlass des Vorlagebeschlusses die Zivilkammer zuständig gewesen sein könnte. Es hat problematisiert, dass der abgelehnte Richter als Einzelrichter von seinem eigenen Standpunkt aus zumindest die §§ 348, 348a ZPO hätte anwenden müssen, weshalb eine willkürliche Zuständigkeitsanmaßung in Erwägung zu ziehen sei. Darüber hinaus teilte das OLG Stuttgart seine vorläufige Auffassung mit, dass der Vorlagebeschluss vom 28.02.2017 aufgrund der Sperrwirkung des § 7 KapMuG unzulässig sei, denn das beim OLG Braunschweig anhängige Musterverfahren betreffe Vorfragen, die auch für die Stuttgarter Verfahren relevant seien. Zu diesen Hinweisen räumte das OLG Stuttgart den Parteien zunächst Stellungnahmefristen ein und bestimmte sodann einen Termin zur mündlichen Verhandlung über diese Fragen auf den 06.02.2019 und zur Verkündung einer Entscheidung auf den 27.03.2019. Am 27.03.2019 beschloss das Oberlandesgericht Stuttgart, dass die Vorlagebeschlüsse vom 28.02.2017 und 06.12.2017 aufgrund der Sperrwirkung des bereits am Oberlandesgericht Braunschweig anhängigen Musterverfahrens gem. § 7 KapMuG unzulässig seien. II. Die V. AG hat zunächst in sämtlichen gleichgelagerten vor der 22. Zivilkammer anhängigen Verfahren, an denen sie damals als Beklagte beteiligt war, am 31.01.2018 ein Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter gestellt. Das sind die Verfahren 22 AR 2/17 Kap; 22 O 198/16; 22 O 101/17; 22 O 76/17; 22 O 78/17; 22 O 21/18; 22 O 288/16; 22 O 216/16; 22 O 272/16; 22 O 217/16; 22 O 218/16; 22 O 219/16; 22 O 220/16; 22 O 221/16; 22 O 222/16; 22 O 223/16; 22 O 224/16; 22 O 225/16; 22 O 226/16; 22 O 227/16; 22 O 289/16; 22 O 228/16; 22 O 266/16; 22 O 229/16; 22 O 290/16; 22 O 230/16; 22 O 291/16; 22 O 231/16; 22 O 232/16; 22 O 292/16; 22 O 234/16; 22 O 293/16; 22 O 233/16; 22 O 235/16; 22 O 294/16; 22 O 236/16; 22 O 237/16; 22 O 238/16; 22 O 297/16; 22 O 54/17; 22 O 295/16; 22 O 307/16; 22 O 296/16; 22 O 298/16; 22 O 299/16; 22 O 239/16; 22 O 240/16; 22 O 300/16; 22 O 301/16; 22 O 241/16; 22 O 302/16; 22 O 303/16; 22 O 304/16; 22 O 305/16; 22 O 306/16; 22 O 242/16; 22 O 243/16; 22 O 244/16; 22 O 245/16; 22 O 246/16; 22 O 247/16; 22 O 248/16; 22 O 249/16; 22 O 250/16; 22 O 251/16; 22 O 308/16; 22 O 252/16; 22 O 309/16; 22 O 310/16; 22 O 311/16; 22 O 312/16; 22 O 313/16; 22 O 253/16; 22 O 254/16; 22 O 314/16; 22 O 315/16; 22 O 316/16; 22 O 317/16; 22 O 255/16; 22 O 256/16; 22 O 318/16; 22 O 200/16; 22 O 319/16; 22 O 257/16; 22 O 258/16; 22 O 259/16; 22 O 321/16; 22 O 260/16; 22 O 320/16; 22 O 322/16; 22 O 323/16; 22 O 261/16; 22 O 324/16; 22 O 262/16; 22 O 263/16; 22 O 325/16; 22 O 264/16; 22 O 326/16; 22 O 327/16; 22 O 328/16; 22 O 199/16; 22 O 329/16; 22 O 265/16; 22 O 330/16; 22 O 267/16; 22 O 268/16; 22 O 269/16; 22 O 270/16; 22 O 331/16; 22 O 271/16; 22 O 332/16; 22 O 333/16; 22 O 334/16; 22 O 335/16; 22 O 273/16; 22 O 274/16; 22 O 275/16; 22 O 80/17; 22 O 81/17; 22 O 82/17; 22 O 83/17; 22 O 84/17; 22 O 85/17; 22 O 86/17; 22 O 87/17; 22 O 88/17; 22 O 89/17; 22 O 90/17; 22 O 91/17; 22 O 92/17; 22 O 93/17; 22 O 94/17; 22 O 95/17; 22 O 96/17; 22 O 97/17; 22 O 98/17; 22 O 99/17; 22 O 100/17; 22 O 102/17; 22 O 103/17; 22 O 104/17; 22 O 105/17; 22 O 106/17; 22 O 107/17; 22 O 108/17; 22 O 109/17; 22 O 112/17; 22 O 113/17; 22 O 276/16. Dieses Ablehnungsgesuch stütze sich im Wesentlichen auf den Vorlagebeschluss vom 06.12.2018 und die Ausführungen des abgelehnten Richters in diesem Beschluss sowie auf dessen Tätigkeit als Einzelrichter. Mit Beschluss vom 05.06.2018 hat die Kammer in den als Pilotverfahren geführten Verfahren 22 AR 2/17 Kap, 22 O 198/16, 22 O 78/17, 22 O 101/17 und 22 O 76/17 genannten Pilotverfahren beschlossen, dass dieses „erste“ Ablehnungsgesuch der V. AG gegen den abgelehnten Richter unbegründet sei. Die hiergegen seitens der V. AG jeweils eingelegte Beschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschlüssen vom 10.01.2019 zurückgewiesen (Az. 7 W 34/18, 7 W 40/18, 7 W 41/18, 7 W 42/18). Im Verfahren 22 AR 2/17 Kap hat die V. AG die sofortige Beschwerde zurückgenommen. Auch in allen anderen Verfahren hat die V. AG dieses erste Ablehnungsgesuch zurückgenommen. III. 1. Trotz des Vorlagebeschlusses vom 28.02.2017 betreffend die Verfahren ausschließlich gegen die P. und darauf folgender teilweiser Aussetzungsbeschlüsse gab der abgelehnte Richter diesen Verfahren Fortgang und trat in die Beweisaufnahme ein, wobei er zahlreiche Zeugen lud und Unterlagen anforderte. Die Zeugen haben sich indes auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 384 Nr. 2 ZPO berufen, weshalb es nicht zu deren Vernehmung oder der Vorlage von Unterlagen kam. 2. Sodann kam es am 12.09.2018 zu einer mündlichen Verhandlung in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16. Hierbei handelt es sich um Verfahren, die sich ausschließlich gegen die P. richten. Die Klageparteien beantragten darin, die Beklagte zu verurteilen, an die jeweiligen Klageparteien einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens jedoch [...], nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die P. beantragte unter anderem, den Rechtsstreit auf das Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen, die Klage abzuweisen und für den Fall, dass der Rechtsstreit nicht ausgesetzt und nicht abgewiesen werde, diesen nach § 348 Abs. 3 ZPO der Kammer vorzulegen. 3. Am 24.10.2018 verkündete der abgelehnte Richter sodann Urteile in den Sachen 22 O 101/16 und 22 O 348/16. a) Der Tenor lautete im Wesentlichen wie folgt: „1. Die durch Beschluss vom 3. Mai 2017 erfolgte Teilaussetzung der streitgegenständlichen Umsatzgeschäfte des Klägers [...] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im Vorlagebeschluss des LG Stuttgart vom 28. Februar 2017 genannten Feststellungsziele wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [...] nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit [...] zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. [...]“ b) In den Entscheidungsgründen setzt sich der abgelehnte Richter zunächst mit der Frage auseinander, ob die Verfahren auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen gewesen seien und verneint dies. Sodann führt er umfangreich dazu aus, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif sei, da eine Aussetzung des noch nicht auf den Vorlagebeschluss vom 28.02.2017 ausgesetzten Teils des Rechtsstreits nicht in Betracht komme und die Aussetzung des bereits ausgesetzten Teils wieder aufzuheben sei. Der Vorlagebeschluss habe sich de facto erledigt, denn die Entscheidung hänge nicht mehr von den Feststellungszielen ab, nachdem sich die wesentlichen Zeugen mittlerweile auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten und die V. AG im Verfahren 22 AR 2/17 Kap Unterlagen vorgelegt habe, wonach deren Vorstandsvorsitzender bereits am 23.05.2014 Kenntnis von erheblichen Insiderinformationen gehabt habe. Die Klagepartei habe mit Sachanträgen in der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2018 den Rechtsstreit insgesamt wieder angerufen. Die Beklagte habe die Aussetzung des Rechtsstreits auf das Braunschweiger Musterverfahren beantragt, weshalb aus Sicht eines objektiven Dritten konkludent auch seitens der Beklagten eine Wiederanrufung des Rechtsstreits i.S.d. § 250 ZPO erfolgt sei. Der abgelehnte Richter nimmt zudem eine Schadensberechnung vor, ohne den hierzu beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben. Er begründet dies damit, dass er als „geprüfter Börsenhändler an der Börse München“ über die erforderliche Sachkunde verfüge (Rn. 244 des Urteils 22 O 101/16). Zudem bezieht er sich in den Urteilen mehrfach auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 05.07.2018 und äußert sich zu der Verfahrensgestaltung der Musterverfahren durch denselben Senat, wobei er beide kritisch bewertet (etwa „rechtsstaatlich höchst bedenklich“, „grob rechtsfehlerhaft“ oder „verunglückten Hinweisbeschluss“, vgl. Rn. 96, Rn. 100, Rn. 107, Rn. 108, Rn. 111, Rn. 345, Rn. 116, Rn. 117, Rn. 350 des Urteils 22 O 101/16). Schließlich begründet der abgelehnte Richter ausführlich seine Auffassung, dass eine Entscheidung durch den originären Einzelrichter zulässig sei. c) In der Presse fanden diese Urteile – wie bereits die Vorlagebeschlüsse und die bisherigen Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters in den betroffenen Verfahren – große Resonanz. Gegen beide Urteile wurde beim OLG Stuttgart Berufung eingelegt (1 U 204/18 und 1 U 205/18). IV. 1. Mit Schriftsatz vom 04.12.2018 lehnte die P. den Richter am Landgericht Dr. R. in sämtlichen noch bei der Kammer anhängigen Verfahren, in denen die P. verklagt ist, als befangen ab. Das sind die Verfahren 22 O 205/16, [...]. a) Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass die Verfahrensführung des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16 willkürlich und unter vorsätzlicher Missachtung der Gesetze und Verfahrensgrundrechte erfolgt sei. Der abgelehnte Richter habe jegliche Distanz, Objektivität und Neutralität verloren. Er missbrauche die gegen die P. geführten Verfahren als Projektionsfläche der Selbstinszenierung und -profilierung. Unter willkürlicher Zuständigkeitsanmaßung und dem vorsätzlichen Entzug ihres gesetzlichen Richters wolle er an der P. ein Exempel statuieren. Der abgelehnte Richter nehme eine die P. benachteiligende und ihr gegenüber feindselige Haltung ein, um seine persönliche Abneigung gegenüber dem OLG Stuttgart ausleben zu können. Er hätte die Urteile unter anderem nicht als Einzelrichter erlassen dürfen und habe überdies nicht die Verfahrenshoheit gehabt, da er selbst Vorlagebeschlüsse erlassen habe und aufgrund deren Bindungswirkung zunächst eine Entscheidung des OLG Stuttgart hätte abwarten müssen. Er verdrehe gezielt Prozesserklärungen der P., gestalte das Verfahren gezielt irreführend unter bewusster Übergehung erheblichen Vortrages und erheblicher Beweisanträge und habe der P. durch ein unsachliches Verhalten ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verwehrt. b) Am 13.12.2018 verfasste der abgelehnte Richter eine dienstliche Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch der P. in den hiervon betroffenen Verfahren. Hierin führt der abgelehnte Richter seiner Auffassung nach rechtfertigende Gründe für seine Verfahrensmaßnahmen an und weist den Vorwurf des unsachlichen und willkürlichen Verhaltens zurück. Seine Tätigkeit als Einzelrichter rechtfertigt der abgelehnte Richter unter anderem damit, dass auch in den PKW-Rückabwicklungsklagen regelmäßig unbeanstandet nur Einzelrichterentscheidungen ergingen. Dazu formuliert er in Rn. 41 der dienstlichen Äußerung: „Auch die sog. Rückabwicklungsklagen von Dieselfahrzeugen werden fast ausnahmslos von Einzelrichtern verhandelt. Ob nun der Erwerb eines Fahrzeugs oder der Erwerb von Wertpapieren infolge des Dieselgates rückabgewickelt werden sollen, macht in der Sache und bei der Sachaufklärung keinen Unterschied. Beide Gegenstände sind vom Dieselgate gleichermaßen betroffen.“ 2. a) Mit Schriftsätzen vom 04.12.2018 und 05.12.2018 stellte auch die V. AG ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter in sämtlichen noch bei der Kammer anhängigen Verfahren, in denen die V. AG verklagt ist, d.h. in den Verfahren 22 O 198/16, [...]. Auch die V. AG beruft sich dabei im Wesentlichen auf eine willkürliche, rechtswidrige und zur medialen Selbstinszenierung missbrauchte Verfahrensweise des abgelehnten Richters in den Verfahren 22 O 101/16 und 22 O 348/16. Für den objektiven Betrachter müsse der Eindruck entstehen, es sei das Bestreben des abgelehnten Richters gewesen, durch einen besonders spektakulären Verfahrensausgang, möglichst weiterhin Gegenstand medialer Berichterstattung zu sein, was ihm auch gelungen sei. Dem abgelehnten Richter fehle es an der erforderlichen Distanz zu dem Verfahrensgegenstand. Das zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Urteile zahlreiche unsachliche Angriffe gegen das Oberlandesgericht Stuttgart und dessen Präsidentin enthielten. All dies betreffe auch die V. AG, da der Streitgegenstand weitgehend und jedenfalls bezüglich entscheidungserheblicher Vorfragen deckungsgleich sei. Es bestehe insoweit eine Wiederholungsgefahr zu Lasten der V. AG. Sie werde auch in den Verfahren vorverurteilt, in denen sie verklagt sei. b) Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 erklärte die V. AG zudem in sämtlichen Verfahren, in denen sie bislang nicht, sondern ausschließlich die P. bzw. die B. GmbH verklagt sind, die Nebenintervention und lehnte den abgelehnten Richter auch in diesen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab, d.h. in den Verfahren 22 O 205/16, [...]. Die V. AG beruft sich in diesen Ablehnungsgesuchen auf dieselben Ablehnungsgründe wie in ihrer Ablehnung vom 04./05.12.2018. c) Am 28.02.2019 verfasste der abgelehnte Richter eine dienstliche Äußerung betreffend die Ablehnungsgesuche der V. AG vom 04./05.12.2018 sowie vom 21.12.2018 in sämtlichen betroffenen Verfahren. Die dienstliche Äußerung führt auf die von der V. AG vorgebrachten Ablehnungsgründe nach Auffassung des abgelehnten Richters rechtfertigende Gründe für dessen Verfahrensmaßnahmen an, wobei sich dies inhaltlich weitgehend mit der dienstlichen Äußerung zu dem Ablehnungsgesuch der P. deckt. Zudem zeigte der abgelehnte Richter mit dieser dienstlichen Äußerung gem. § 48 ZPO folgenden Umstand an (sog. „Selbstablehnung“): „Anzeige eines Umstands nach § 48 ZPO Gegenüber der P. und der V. AG hat der Unterzeichner angezeigt, dass seine Ehefrau Halterin und Eigentümerin eines Skoda Superb, Greenline, ist. Vor dem Hintergrund, dass die P. keine Herstellerin von Fahrzeugen, die V. AG Herstellerin des Motorenaggregats EA 185 [sic!] mit einer nach Angaben des KBA unzulässigen Abschalteinrichtung ist, zeigt der Unterzeichner folgendes gegenüber der V. AG an: „Ende des Jahres 2018 hat die Ehefrau des Unterzeichners Klage zur Rückabwicklung des Fahrzeugs gegen die Beklagte eingereicht. Die Klage wurde nicht am Landgericht Stuttgart erhoben. Der Unterzeichner wies die Parteien im Verfahren 22 O 97/18, das die Rückabwicklung eines Dieselfahrzeugs des [sic!] Beklagten zum Gegenstand hat, am 15. Februar 2019 hin. Wegen einer Erkrankung im Zeitraum vom 27. Dezember bis Ende Januar war ein früherer Hinweis nicht möglich. Die Unterbevollmächtigte RA in [D.], lehnte nach Rücksprache mit der Beklagten den Unterzeichner ab. Der im Verfahren 22 O 97/18 gestellte Befangenheitsantrag betrifft zwar nur ein singuläres Verfahren. Aufgrund der Gleichartigkeit der Rückabwicklungsprozesse zeitigt der Antrag ggf. Folgen auch für alle anderen Rückabwicklungsklagen gegen die V. AG. Insoweit wird in jedem Einzelfall der Umstand angezeigt und bereits terminierte Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befangenheitsantrag im Verfahren 22 O 97/18 und die rechtskräftige Entscheidung über die Selbstanzeige nach § 48 ZPO einstweilen aufgehoben und zurückgestellt.““ Der abgelehnte Richter hatte den Parteien mit Verfügungen vom 31.08. und 06.09.2016 unter anderem in dem Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 mitgeteilt, er habe „als Familienvater einen Skoda Superb Greenline im Jahr 2012 angeschafft, dessen Halterin seine Ehefrau ist. In dem Fahrzeug ist der Motor EA 189 eingebaut.“ 3. Die Kammer bestimmte für die prozessökonomische Durchführung des Ablehnungsverfahrens 14 Pilotverfahren, konkret die Verfahren 22 O 205/16, [...] mit dem Ziel, den Schriftverkehr auf einen überschaubaren Umfang zu beschränken und zugleich sämtliche Prozessbevollmächtigte aus allen betroffenen Verfahren am Ablehnungsverfahren zu beteiligen. 4. a) Unter Bezugnahme auf die Anzeige von Umständen vom 28.02.2019 lehnten die V. AG und die P. den abgelehnten Richter mit Schriftsätzen vom 03.04.2019 in den oben genannten 14 Pilotverfahren erneut wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund der Klage seiner Ehefrau ab. Mit Schriftsatz vom 05.04.2019 lehnte die V. AG den abgelehnten Richter vorsorglich auch in sämtlichen übrigen Verfahren wegen der mit der dienstlichen Äußerung vom 28.02.2019 mitgeteilten Klage seiner Ehefrau ab. b) Die P. und die V. AG begründen ihre weitere Ablehnung mit der Klage der Ehefrau des abgelehnten Richters gegen die V. AG. Es sei nicht maßgeblich, ob es sich um eine „Rückabwicklung“ eines Fahrzeugkaufs handle oder um die Geltendmachung von Kapitalanlageschäden. Gegenstand beider Ansprüche sei unter anderem die Kenntnis des Vorstands der V. AG von den vermeintlichen Motormanipulationen. Es handle sich insoweit um denselben Lebenssachverhalt und die wirtschaftlichen Interessen des abgelehnten Richters seien dadurch von den vorliegenden Verfahren zumindest mittelbar betroffen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der abgelehnte Richter selbst Partei des Fahrzeug-Kaufvertrages sei, denn er habe im Jahr 2016 darauf hingewiesen, er selbst habe das Fahrzeug „als Familienvater [...] angeschafft“. Ob tatsächlich eine wirksame Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug und etwaiger Ansprüche aus dem Kaufvertrag an die Ehefrau stattgefunden habe, sei anhand der Äußerungen des abgelehnten Richters nicht erkennbar. Aus der Wertung der § 41 Nr. 1 und 2 ZPO ergebe sich überdies, dass der Gesetzgeber eine Betroffenheit des Ehegatten des Richters generell der eigenen Betroffenheit des Richters gleichstelle. Zudem erscheine es möglich, dass der abgelehnte Richter in dem von seiner Ehefrau geführten Verfahren als Zeuge vernommen werde und dieses Verfahren daher Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben könne. Die V. AG hat zur Glaubhaftmachung dessen die Klageschrift vorgelegt, mit der die Ehefrau des abgelehnten Richters Klage gegen die V. AG erhoben hat. Hierin sei der abgelehnte Richter mehrfach als Zeuge benannt. Schließlich habe der abgelehnte Richter die Umstände nicht unverzüglich angezeigt. Denn in vergleichbaren PKW-Rückabwicklungs-Verfahren gegen die Beklagte (LG Stuttgart – 22 O 97/18 und LG Stuttgart – 3 O 33/18) habe er am 08.02.2019 einen – für die V. AG nachteiligen – Hinweis zur Frage einer abzuziehenden Nutzungsentschädigung im Falle einer Rückabwicklung der jeweiligen Kaufverträge erteilt und die Parteien im Verfahren 3 O 33/18 zeitgleich um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gebeten. Erst am 16.02.2019 habe er den Umstand mitgeteilt. In den hiesigen Verfahren habe er den Umstand sogar noch später, nämlich erst am 28.02.2019 mitgeteilt. Der Umstand sei jedoch unverzüglich mitzuteilen gewesen. Auch die Krankheitsabwesenheit des abgelehnten Richters stehe dem nicht entgegen. Denn jedenfalls die Entscheidung zur Klageerhebung sei nicht erst nach dessen Erkrankung erfolgt, sondern bereits zuvor getroffen worden, sodass der abgelehnte Richter dies ohne Weiteres vor seiner Erkrankung habe mitteilen können und müssen. 5. Die Kläger halten die Verfahrensführung des abgelehnten Richters für nicht zu beanstanden. Die Ablehnungsgesuche seien insgesamt rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Der angezeigte Umstand der Klage seiner Ehefrau begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Die Beklagten seien diesbezüglich auch gem. § 43 ZPO präkludiert, da der abgelehnte Richter in den Verfahren 22 O 198/16 und 22 O 101/16 bereits mit Hinweisen vom 31.08. und 06.09.2016 darauf hingewiesen habe, seine Ehefrau sei Halterin eines im Jahre 2012 erworbenen Neuwagens Skoda Superb Greenline, in welchem der Motor EA 189 verbaut sei. Eine Ablehnung durch die Beklagten sei hierauf nicht erfolgt, vielmehr hätten sich die Beklagten zur Sache eingelassen und Anträge gestellt. Auch die Nebenintervention der V. AG sei rechtsmissbräuchlich und unzulässig, da diese kein rechtliches Interesse an den Verfahren habe, die allein die P. bzw. die P. und die B. GmbH beträfen. V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes des Ablehnungsverfahrens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.