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Urteil

27 O 75/21

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0323.27O75.21.00
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Leitsätze
1. Ein gebrochener Transport ist für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt. In Zwei-Personen-Verhältnissen ist es folglich für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erforderlich, dass der Lieferer die Transportverantwortung über die Grenze übernimmt.(Rn.73) 2. Erfolgt die Lieferung in einem Drei-Personen-Verhältnis, und übernimmt der Absender die Transportverantwortung nur bis zur Grenze, ist diese Lieferung im Inland umsatzsteuerpflichtig.(Rn.76) 3. § 322 Abs. 3 S. 2 HGB sieht ausdrücklich Hinweise des Abschlussprüfers vor, ohne dass hiermit eine Einschränkung des Testats verbunden wäre.(Rn.80) 4. Ein Wirtschaftsprüfer kann sich nicht darauf berufen, dass der Mandant dasjenige, was der Prüfer nach dem erteilten Mandat hätte feststellen sollen, selbst hätte erkennen können (Anschluss BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08).(Rn.97) 5. Die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB erfasst auch die Haftung wegen Pflichtverletzungen bei Prüfungsschwerpunkten, welche zwischen den Parteien abgestimmt worden sind, sofern der Gegenstand des Prüfungsschwerpunkts inhaltlich Teil der gesetzlichen Pflichtprüfung ist.(Rn.112) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 9. Mai 2022 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus den Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt W. entstandenen Nachzahlungszinsschaden für die Jahre 2013 bis 2017 bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. € zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74% und die Beklagte zu 26%. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 3.866.333,27 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gebrochener Transport ist für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt. In Zwei-Personen-Verhältnissen ist es folglich für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erforderlich, dass der Lieferer die Transportverantwortung über die Grenze übernimmt.(Rn.73) 2. Erfolgt die Lieferung in einem Drei-Personen-Verhältnis, und übernimmt der Absender die Transportverantwortung nur bis zur Grenze, ist diese Lieferung im Inland umsatzsteuerpflichtig.(Rn.76) 3. § 322 Abs. 3 S. 2 HGB sieht ausdrücklich Hinweise des Abschlussprüfers vor, ohne dass hiermit eine Einschränkung des Testats verbunden wäre.(Rn.80) 4. Ein Wirtschaftsprüfer kann sich nicht darauf berufen, dass der Mandant dasjenige, was der Prüfer nach dem erteilten Mandat hätte feststellen sollen, selbst hätte erkennen können (Anschluss BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08).(Rn.97) 5. Die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB erfasst auch die Haftung wegen Pflichtverletzungen bei Prüfungsschwerpunkten, welche zwischen den Parteien abgestimmt worden sind, sofern der Gegenstand des Prüfungsschwerpunkts inhaltlich Teil der gesetzlichen Pflichtprüfung ist.(Rn.112) 6. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 9. Mai 2022 ist in den Urteilstext eingearbeitet worden. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus den Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt W. entstandenen Nachzahlungszinsschaden für die Jahre 2013 bis 2017 bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. € zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74% und die Beklagte zu 26%. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 3.866.333,27 € I. Klageantrag Ziffer 1 Der von der Klägerin im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach gegeben, jedoch der Höhe nach auf die Haftungshöchstsumme von 1 Mio. € gemäß § 323 Abs. 2 HGB a.F. begrenzt. 1. Pflichtverletzung Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem streitgegenständlichen Prüfungsmandat verletzt, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die vereinbarte Umsatzsteuerprüfung eine Verständigung über einen Prüfungsschwerpunkt innerhalb der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses darstellt oder ob diesbezüglich ein zusätzlicher Prüfungsauftrag erteilt worden ist a) Die umsatzsteuerliche Handhabung von Ausfuhrlieferungen der Klägerin im geprüften Jahre 2013 hat den steuerrechtlichen Vorschriften teilweise nicht entsprochen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Bei Ausfuhrlieferungen in Nicht-EU-Länder handelt es sich gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG a.F. um im Inland steuerbare Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), welche gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind. Dabei liegt nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Ausfuhrlieferung vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Übernimmt der inländische Lieferer die Transportverantwortung bis zu dem im Drittland ansässigen Abnehmer, so ist das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung unproblematisch. Problematisch sind hingegen die Fälle, in welchen sich der inländische Lieferer und der ausländische Abnehmer die Transportverantwortung teilen. Es ist dann zu entscheiden, ob der inländische Lieferer die Ware ins Ausland exportiert hat oder ob er den Abnehmer im Inland beliefert hat, welcher dann seinerseits die Ware in das Land seines Sitzes importiert hat. Im Hinblick auf das parallel gelagerte Problem bei Lieferungen innerhalb der EU hat das Finanzgericht Sachsen mit Urteil vom 24.05.2011 (6 K 2176/09, EFG 2011, 2112) entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG auch bei sogenannten gebrochenen Transporten vorliegen kann, wenn in Zwei-Personen-Verhältnissen der Lieferer und der Abnehmer sich die Transportverantwortung teilen und damit eine kombinierte Versendungs- und Abhollieferung vorliegt. Diese Auffassung liegt auch dem mit BMF-Schreiben vom 07.12.2015 eingefügten Absatz 3a in Abschnitt 6.1. des Umsatzsteueranwendungserlasses (BStBl. I, S. 1014) zu Grunde. Demnach ist ein gebrochener Transport für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt. In Zwei-Personen-Verhältnissen ist es folglich für das Vorliegen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung nicht erforderlich, dass der Lieferer die Transportverantwortung über die Grenze übernimmt. Bezogen auf die Verhältnisse des Streitfalls bedeutet dies, dass auf der Grundlage des Umsatzsteueranwendungserlasses in der Fassung des BMF-Schreibens vom 07.12.2015 eine für die Klägerin umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung auch dann vorliegt, wenn die Klägerin die Transportverantwortung nur bis an Bord eines Schiffes übernimmt (FOB) und sich das Schiff im umsatzsteuerlichen Inland befindet, sofern der Adressat der Lieferung von vornherein feststeht, der Adressat der Vertragspartner der Klägerin und nicht ein Dritter ist (Zwei-Personen-Verhältnis) und tatsächlich keine nennenswerten Unterbrechungen des Transports erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wirkt sich der Umstand nicht aus, dass ein im Hafen Hamburg liegendes Schiff seit der Aufhebung des Freihafens Hamburg zum 01.01.2013 umsatzsteuerlich zum Inland zählt und damit die Klägerin bei Übernahme der Transportverantwortung bis zu einem im Hamburger Hafen liegenden Schiff (FOB) keine Transportverantwortung über die Grenze übernimmt. Anders verhält es sich hingegen, wenn der inländische Lieferer die Ware nicht an seinen ausländischen Vertragspartner adressiert, sondern an dessen Kunden. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F. wird die Beförderung bei Beteiligung von mindestens drei Unternehmern zwar nur einer der Lieferungen zugeordnet, während die anderen Lieferungen als ruhende Lieferung gelten. Eine Ausfuhrlieferung kann folglich nur diejenige Lieferung darstellen, welche als befördert gilt, nicht hingegen eine ruhende Lieferung. Voraussetzung eines solchen umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts ist aber, dass eine einheitliche Warenbewegung vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer vorliegt. Dies setzt voraus, dass nur ein Unternehmer den Transport veranlasst hat. Teilen sich hingegen mehrere Unternehmer die Transportverantwortung, so gelangt der Liefergegenstand nicht mehr „unmittelbar“ vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Abschnitt 3.14 Abs. 4 Satz 1 Umsatzsteueranwendungserlass; Heuermann in Sölch/Ringleb, UStG, 91. EL 2021, § 3 Rn. 471). Fehlt es folglich bei geteilter Transportverantwortung an einem unmittelbaren Gelangen im Sinne des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG a.F., so liegen umsatzsteuerlich mehrere gesonderte Warenbewegungen vor. Adressiert die Klägerin Warenlieferungen nicht an ihren ausländischen Vertriebspartner selbst, sondern an dessen Kunden, ohne aber die Transportverantwortung bis zum Endempfänger zu übernehmen, so liegt eine für die Klägerin umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung folglich nur vor, wenn die Klägerin die Transportverantwortung über die Grenze übernommen hat. Hat die Klägerin durch Vereinbarung der Klausel FOB die Transportverantwortung nur bis zu einem Schiff übernommen, so liegt eine Ausfuhrlieferung der Klägerin demnach nur dann vor, wenn das Schiff umsatzsteuerlich im Ausland liegt. Das ist seit dem 01.01.2013 bei Schiffen im Hafen Hamburg nicht mehr der Fall. Nachdem die Klägerin unstreitig im Jahr 2013 (wie auch in den Folgejahren) Lieferungen in Drei-Personen-Verhältnissen vorgenommen und hierbei die Transportverantwortung nur zum Schiff übernommen hat (FOB), waren diese Lieferungen im Inland umsatzsteuerpflichtig, soweit die Abwicklung über den Hamburger Hafen erfolgte. Dass die Klägerin diese Lieferungen im Jahr 2013 und nachfolgend als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelte, war damit fehlerhaft. b) Die Beklagte hätte bei pflichtgemäßer Erfüllung ihres Prüfungsauftrags im Hinblick auf Zwei-Personen-Verhältnisse darauf hinweisen müssen, dass Lieferungen unter Übernahme der Transportverantwortung nur bis zu einem im Hamburger Hafen liegenden Schiff mit dem Risiko behaftet seien, von der Finanzverwaltung als im Inland umsatzsteuerpflichtig beurteilt zu werden Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung durfte sie bei ihrer Prüfung nicht die Annahme zu Grunde legen, im Hinblick auf Zwei-Personen-Verhältnisse sei die Rechtslage in dem Sinne geklärt, wie sie sich nach der späteren Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses durch BMF-Schreiben vom 07.12.2015 darstellt. Die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.05.2011 (6 K 2176/09) stellte keine abschließende Klärung der Rechtslage dar, nachdem es sich nicht um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt. Aus dem Umstand, dass die Finanzverwaltung des Freistaats Sachsen die zugelassene Revision gegen das Urteil nicht eingelegt hat, konnte nicht der Schluss gezogen werden, die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer würden dieser Linie folgen. Auch nach dieser Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts ist im Schrifttum angenommen worden, die Finanzverwaltung habe „keine einheitliche Meinung hierzu“ und scheine teilweise eine engere Sichtweise anzunehmen (Hiller, MWStR 2013, 572, 577), „dem Vernehmen nach“ vertrete die Finanzverwaltung die Auffassung, bei gebrochenen Transporten sei nur die erste Transportstrecke der Lieferung zuzuordnen, so dass im Hinblick auf diese die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (Gelangen des Gegenstands in ein Drittland) vorliegen müssten (Robisch in Bunjes, UStG, 12. Aufl. 2013, § 6 Rn. 38). Damit war die von der Klägerin praktizierte Umsatzsteuerfreiheit bei Lieferungen über den Hamburger Hafen in Zwei-Personen-Verhältnissen nach Aufhebung des Freihafens Hamburg zwar nicht erkennbar falsch, sondern zumindest gut vertretbar. Ein Hinweis auf die offene Steuerrechtsfrage war aber geboten, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, im Hinblick auf ihre künftige Handhabung zu entscheiden, ob sie dieses Risiko in Kauf nehmen wollte oder aber dieses Risiko - etwa durch Lieferungen über den Freihafen Bremerhaven oder durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 89 AO) - zu vermeiden suchte. Soweit die Beklagte hiergegen vorbringt, dass sie als Abschlussprüferin keine Hinweispflichten im Hinblick auf nicht abschließend geklärte rechtliche Fragestellungen getroffen hätten, folgt die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Verständigung der Parteien über den Prüfungsschwerpunkt Umsatzsteuern eine Erweiterung des Auftrags über die Jahresabschlussprüfung hinaus begründet oder ob es sich um die Abstimmung eines Schwerpunkts innerhalb der gesetzlichen Pflichtprüfung des Jahresabschlusses gehandelt hat. Jedenfalls war die Beklagte aufgrund dieser Verständigung verpflichtet, sich im Rahmen ihrer Prüfungshandlungen vertieft mit dem Thema Umsatzsteuern zu befassen, um dort mögliche Fehler aufzudecken. Im Rahmen dieser erhöhten Prüfungsdichte musste die Beklagte auch über umsatzsteuerliche Risiken berichten, welche im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht geklärte Rechtslage bei Zwei-Personen-Verhältnissen bestanden, die nach Aufhebung des Freihafens über den Hamburger Hafen abgewickelt wurden. Die offenbar von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach im Rahmen der Abschlussprüfung nur über solche Umstände zu berichten sei, welche das Prüfungsurteil in Frage stellen könnten, trifft nicht zu. Vielmehr sieht § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB ausdrücklich Hinweise des Abschlussprüfers vor, ohne dass hiermit eine Einschränkung des Testats verbunden wäre. Es steht der Hinweispflicht der Beklagten daher nicht entgegen, dass das zum Zeitpunkt der Prüfung bestandene umsatzsteuerliche Risiko im Hinblick auf Zwei-Personen-Verhältnisse der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht entgegengestanden hat (vgl. IDW [Hrsg.], WP Handbuch, 17. Aufl., Rn. M 866 f.). Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür angeboten hat, dass sie als Abschlussprüferin keine Hinweispflichten getroffen hätten, ist dem nicht nachzugehen, weil es sich bei der Pflichtstellung eines Abschlussprüfers um eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt. c) Bei pflichtgemäßer Erfüllung ihres Prüfungsauftrags hätte die Beklagte überdies und insbesondere beanstanden müssen, dass Lieferungen in Drei-Personen-Verhältnissen über den Hamburger Hafen im geprüften Geschäftsjahr 2013 fehlerhaft als umsatzsteuerfrei behandelt wurden. Die Beklagte durfte entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht davon ausgehen, die Klägerin adressiere ihre Ausfuhrlieferungen ausschließlich an ihren jeweiligen Vertriebspartner (Zwei-Personen-Verhältnis), nicht aber unmittelbar an dessen Kunden (Drei-Personen-Verhältnis). Die Beklagte hat nach ihrem Vorbringen aus dem ihr als Mustervertrag überlassenen Vertriebsvertrag für Südkorea die Schlussfolgerung gezogen, die Klägerin adressiere ihre Auslandslieferungen ausschließlich an den jeweiligen Vertriebspartner selbst. Diese Schlussfolgerung war schon deshalb sorgfaltswidrig, weil sich die Beklagte nicht auf die Angabe von Mitarbeitern der Klägerin verlassen durfte, die Vertriebsverträge folgten sämtlich dem Muster des Südkorea-Vertrags. Bereits ein steuerlicher Berater muss damit rechnen, dass sein Mandant mangels entsprechender Kenntnisse nicht weiß, auf welche Punkte es ankommt, weshalb der Berater die richtigen Fragen stellen und beim Mandanten „nachhaken“ muss (Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 143 m.w.N.). Ein Wirtschaftsprüfer muss bei der Erfüllung eines Prüfungsauftrags überdies auch die ihm gemachten Angaben hinterfragen (§ 43 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 WiPrO) und seine Prüfung so anlegen, dass Unrichtigkeiten oder Verstöße - oberhalb der Schwelle der Unwesentlichkeit - bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Beklagte durfte daher nicht die Annahme zu Grunde legen, sämtliche Vertriebsverträge seien in dem hier maßgeblichen Punkt der Lieferbedingungen mit demjenigen für Südkorea inhaltsgleich, ohne sich zumindest durch ausdrückliche und gezielte Rückfrage bei der Klägerin insoweit vergewissert zu haben. Ohnehin ist entgegen der Behauptung der Beklagten dem Vertriebsvertrag für Südkorea (Anlage K 1) überhaupt nicht zu entnehmen, dass die Klägerin Lieferungen lediglich an den Vertriebspartner selbst, nicht aber an dessen Kunden adressiere. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin Lieferungen nach Südkorea tatsächlich ausschließlich an ihren Vertriebspartner adressiert hat (weshalb insoweit auch keine Umsatzsteuernachzahlung angefallen ist), aus dem Vertriebsvertrag für Südkorea folgt das aber nicht. Der Umstand, dass die Klägerin ausweislich des Vertriebsvertrags FOB liefert, besagt nichts darüber, ob Adressat der Lieferung der südkoreanische Vertriebspartner selbst ist oder auf sein Geheiß ein Dritter. Auch der Umstand, dass der Vertriebspartner Exklusivität für den südkoreanischen Markt genießt, besagt nicht, dass Lieferungen nur an ihn adressiert werden. Können sämtliche Händler in Südkorea die von der Klägerin gelieferten Waren nur über den Exklusivvertriebspartner, nicht aber unmittelbar bei der Klägerin beziehen, so legt dies eher die Annahme nahe, aus Vereinfachungsgründen Sendungen auch unmittelbar an die Händler zu adressieren. Dieser Möglichkeit steht auch nicht entgegen, dass der Vertriebspartner ausweislich des Vertriebsvertrags zur Bevorratung verpflichtet ist. Der Umstand, dass der Vertriebspartner nicht verpflichtet ist, gegenüber der Klägerin seine Kunden offenzulegen, mag den Vertriebspartner dazu motivieren, sich sämtliche Wareneinkäufe selbst liefern zu lassen, damit nicht die Klägerin aufgrund von Direktlieferungen Kenntnisse über die Abnehmer des Vertriebspartners erlangt; der Möglichkeit, gleichwohl Direktlieferungen zu vereinbaren, steht das aber nicht entgegen. Damit sieht der Vertriebsvertrag für Südkorea zwar Direktlieferungen nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem beispielhaft vom Gericht bei der Klägerin angeforderten und als Anlage K 30 vorgelegten Vertriebsvertrag für Singapur, welcher in § 3 Abs. 2 lediglich die Lieferung FOB regelt und unmittelbare Lieferungen an Kunden des Vertriebspartners ebenso wenig vorsieht wie der Vertriebsvertrag für Südkorea, obwohl im Hinblick auf Singapur solche Direktlieferungen ausweislich der von der Beklagten erstellten Massendatenanalyse (Anlage B 7) vorgekommen sind. Das Vorbringen der Beklagten, dass der Vertriebsvertrag für Südkorea nur Lieferungen im Zwei-Personen-Verhältnis gestatte, trifft damit nicht zu. Es kommt noch hinzu, dass die Klägerin aus dem Vertriebsvertrag selbst dann nicht auf die gelebte Praxis hätte schließen dürfen, wenn der Vertriebsvertrag eine ausdrückliche Regelung zum Ausschluss von Direktlieferungen enthalten hätte. Es kann vorkommen, dass ein Dauerschuldverhältnis in einer Weise „gelebt“ wird, welche von dem Inhalt des geschlossenen Vertrags abweicht. Umsatzsteuerlich ist aber ohne Belang, welchen Inhalt der Vertriebsvertrag hat, vielmehr kommt es allein auf die tatsächliche Handhabung an. Die Klägerin durfte bei ihrer Prüfung daher nicht einfach unterstellen, die Vertragspraxis entspreche dem (hier ohnehin nicht aussagekräftigen) Vertragswortlaut. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte sich im Hinblick auf die gelebte Vertragspraxis auf Auskünfte von Mitarbeitern der Klägerin hätte verlassen dürfen oder aber deren Richtigkeit durch Stichproben anhand von Belegen hätte überprüfen müssen. Denn die Beklagte behauptet selbst nicht, in den mit Mitarbeitern der Klägerin geführten Gesprächen ausdrücklich nach Auslandslieferungen in Drei-Personen-Verhältnissen gefragt zu haben. Die Beklagte bringt lediglich ohne jede inhaltliche Substanz vor, sie habe an verschiedene Mitarbeiter der Klägerin „die gleichen Fragen“ gestellt, welche diese „inhaltlich übereinstimmend beantwortet“ hätten (nachgelassener Schriftsatz vom 25.02.2022 S. 4 = GA II 312). d) Der Umstand, dass Mitarbeiter der Klägerin unstreitig am 22.03.2012 an einer Fortbildungsveranstaltung der Beklagten in Hannover teilgenommen haben, in welcher auch über die Aufhebung des Freihafens Hamburg zum 01.01.2013 unterrichtet wurde (Präsentation als Anlage K 13), und die Beklagte die Klägerin hierüber ferner durch Newsletter vom 06.12.2012 (Anlage B 8) unterrichtet hat, enthob die Beklagte nicht von der Verpflichtung, auf die steuerlich offene Rechtslage im Hinblick auf Zwei-Personen-Verhältnisse hinzuweisen und die steuerlich fehlerhafte Behandlung von Drei-Personen-Verhältnissen zu beanstanden. Handelte es sich um ein Beratungsmandat, hätte die Beklagte von der Belehrungsbedürftigkeit der Klägerin ausgehen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, die Klägerin werde aus der allgemeinen Information über die Aufhebung des Freihafens Hamburg und dessen umsatzsteuerliche Relevanz die richtigen Schlüsse ziehen. Erst recht ist diese allgemeine Unterrichtung der Klägerin über die Aufhebung des Freihafens Hamburg in dem hier gegebenen Prüfungsmandat für das Pflichtenprogramm der Beklagten unerheblich, und zwar selbst dann, wenn die Klägerin die umsatzsteuerlich zutreffenden Schlüsse gezogen hätte. Denn aufgrund des Verstoßes gegen umsatzsteuerliche Vorschriften war das Prüfungsurteil unrichtig, es gebe keine Hinweise auf Gesetzesverstöße, und dieses Prüfungsurteil würde auch dann nicht richtig, wenn die Gesetzesverstöße der Klägerin bekannt gewesen wären. Verstöße aufzudecken, gehört vielmehr gerade zu dem Berufsbild des Wirtschaftsprüfers (§ 317 Abs. 1 Satz 3 HGB). e) Soweit die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 25.02.2022 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Behauptung angeboten hat, ihre Prüfung pflichtgemäß durchgeführt zu haben, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen. Bei der Frage, ob die Beklagte ihre Pflichten verletzt hat, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Aufgrund ihrer Erfahrung als Spezialkammer für Wirtschaftsprüferhaftung bedarf die Kammer auch nicht der Beratung durch einen Sachverständigen, um diese Rechtsfrage beurteilen zu können. 2. Kausalität und objektive Zurechnung a) Wenn im Teilprüfungsbericht der Beklagten zur Umsatzsteuerprüfung (Anlage K 7) sowie der mündlichen Berichterstattung hierüber im Aufsichtsrat am 05.04.2014 (Anlage B 15) auf die fehlerhafte Behandlung von Drei-Personen-Verhältnissen bei Abwicklung über den Hafen Hamburg hingewiesen worden wäre, dann wären die später angefallenen Nachzahlungszinsen in vollem Umfang vermieden worden. Im Hinblick auf das geprüfte Jahr 2013 sowie die ersten Monate des Jahres 2014 hätte die gesetzlich begründete Umsatzsteuerpflicht zwar nicht mehr vermieden werden können. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil die Klägerin die angefallene Umsatzsteuer gar nicht als Schaden geltend macht, sondern lediglich die angefallenen Nachzahlungszinsen. Gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO waren Umsatzsteuerverbindlichkeiten für den Veranlagungszeitraum 2013 ab dem 01.04.2015 zu verzinsen. Zwischen der Prüfungstätigkeit der Beklagten und dem Beginn der Zinspflicht für den frühesten streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum lag daher rund ein Jahr. Damit stand ausreichend Zeit zur Verfügung, um eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Umsatzsteuererklärung abzugeben und die geschuldeten Umsatzsteuern zu entrichten. Dass die Klägerin bei zutreffender Information durch die Beklagte so verfahren wäre, folgt einem Anscheinsbeweis und steht überdies zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) schon deshalb fest, weil die Klägerin nach Entdeckung des Fehlers diesen gegenüber den Finanzbehörden offengelegt hat und nichts dafür spricht, die Klägerin hätte nach Erkenntnis des Fehlers vorsätzlich Steuern verkürzt. Im Hinblick auf die Folgezeit kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie behauptet und die Beklagte bestreitet - das Anfallen von Umsatzsteuern dadurch vermieden hätte, dass sie Drei-Personen-Verhältnisse sämtlich über den Hafen Bremerhaven abgewickelt hätte. Denn die Umsatzsteuer wird als solche von der Klägerin gar nicht als Schaden geltend gemacht. Wenn die Umsatzsteuer angefallen wäre (gegebenenfalls mit der Folge, dass die Klägerin diese an ihre Abnehmer hätte weiterbelasten können, welche die Umsatzsteuer wiederum als Vorsteuer hätten geltend machen können), so wäre sie nach Überzeugung der Kammer von der Klägerin auch entrichtet worden und Nachzahlungszinsen wären nicht angefallen. b) Der Zurechnungszusammenhang wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin nach der hier streitgegenständlichen Prüfungstätigkeit Anlass gehabt haben mag, sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Ausfuhren zu befassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob W. & K. im Rahmen ihres Mandats zur Absatzrichtlinie Ausland im Jahr 2015 auch die umsatzsteuerliche Behandlung zu prüfen hatten, wie die Beklagte behauptet. Sollte dies der Fall gewesen sein und dabei (auch) von W. & K. die fehlerhafte Behandlung von Ausfuhren über den Hafen Hamburg in Drei-Personen-Verhältnissen mit der Vereinbarung FOB übersehen worden sein, so haftete W. & K. gegebenenfalls der Klägerin neben der Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz, die Zurechenbarkeit zur Beklagten würde durch die Pflichtverletzung eines anderen Beraters aber nicht unterbrochen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1780 [zur Rechtsanwaltshaftung]). Ebensowenig steht der objektiven Zurechnung entgegen, dass die Klägerin zum 01.01.2016 einen neuen Vertriebsvertrag für die USA geschlossen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag für die USA ab 01.01.2016 insgesamt die Lieferbedingung DAP (delivered at place) vorgesehen hat und lediglich in der Praxis anders vollzogen wurde (wie die Beklagte behauptet), oder ob vereinbarungsgemäß lediglich der Vertriebspartner selbst DAP beliefert wurde, Direktlieferungen an dessen Kunden jedoch weiterhin FOB erfolgten. Zwar trifft es zu, dass bei einer Vereinbarung DAP auch bei einer Abwicklung über den Hamburger Hafen ein für die Klägerin im Inland umsatzsteuerfreies Ausfuhrgeschäft vorläge, weil die Klägerin dann die Transportverantwortung bis zum Endabnehmer übernommen hätte. Selbst wenn die Klägerin aber mit ihrem Vertriebspartner in den USA ab dem 01.01.2016 vollumfänglich die Lieferung DAP vereinbart, in der Praxis dann abweichend hiervon aber teilweise FOB geliefert hätte, stünde dies der objektiven Zurechnung an die Beklagte nicht entgegen. Nachdem es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen hat, die Klägerin auf die Steuerbarkeit von Lieferungen FOB über den Hamburger Hafen aufmerksam zu machen, verwirklichte sich das von der Beklagten zurechenbar geschaffene Schadensrisiko auch dann, wenn die Klägerin (in Unkenntnis der Steuerrechtslage und damit gewissermaßen zufällig) DAP vereinbart, sodann aber teilweise FOB praktiziert hätte. 3. Mitverschulden Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens der Klägerin (§ 254 Abs. 1 BGB) greift nicht durch. a) Der Umstand, dass Mitarbeiter der Klägerin unstreitig am 22.03.2012 an einer Fortbildungsveranstaltung der Beklagten in Hannover teilgenommen haben, in welcher auch über die Aufhebung des Freihafens Hamburg zum 01.01.2013 unterrichtet wurde (Präsentation als Anlage K 13), und die Beklagte die Klägerin hierüber ferner durch Newsletter vom 06.12.2012 (Anlage B 8) unterrichtet hat, begründet kein Mitverschulden der Klägerin. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin dasjenige, was die Beklagte nach dem ihr erteilten Mandat hätte feststellen sollen, selbst hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08, WM 2011, 1529 Rn. 12 [zum Steuerberater]; vom 27.02.1975 - II ZR 111/72, NJW 1975, 974, 977 [zum Wirtschaftsprüfer]). b) Ein relevantes Mitverschulden liegt auch nicht darin, dass Mitarbeiter der Klägerin gegenüber der Beklagten angegeben haben, die Vertriebsverträge für andere Länder folgten dem Muster des exemplarisch der Beklagten überlassenen Vertriebsvertrags für Südkorea. Der streitgegenständliche Schaden ist nicht dadurch entstanden, dass die Vertriebsverträge für andere Länder von dem Muster des Südkorea-Vertrags abweichen, weil sich - wie oben ausgeführt - aus dem Vertriebsvertrag für Südkorea überhaupt nicht ergibt, dass Lieferungen von der Klägerin nicht unmittelbar an die Kunden des Vertriebspartners versandt werden und es steuerrechtlich ohnehin auf die Fassung des Vertriebsvertrags gar nicht ankommt, sondern allein auf die tatsächliche Handhabung. Inwieweit die Vertriebsverträge für andere Länder Abweichungen von dem Vertrag für Südkorea enthalten, kann daher dahinstehen. 4. Schaden Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden in Form von Nachzahlungszinsen auf Umsatzsteuern ist ersatzfähig. a) Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei bei zutreffender Rechtsanwendung nicht mit Nachzahlungszinsen belastet gewesen, weil die Regelung des § 233a AO im Hinblick auf Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuern europarechtswidrig sei, greift das nicht durch. Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung (EuGH, Urteil vom 15.04.2021 - DStRE 2021, 747), betrifft eine automatische Sanktion in Form eines Zuschlags von 20% auf eine Mehrwertsteuernachzahlung, wenn zu Unrecht eine Mehrwertsteuererstattung geltend gemacht worden war. Eine solche Regelung des polnischen Rechts ist als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer gewertet worden, wenn die Sanktion des Zuschlags von 20% ohne Beurteilungsspielraum der Finanzbehörden auch dann gilt, wenn keine Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung bestehen. Bei der Regelung des § 233a AO geht es hingegen nicht um eine Sanktion mit Strafcharakter, sondern um Zinsen, welche in gleicher Höhe auch bei Steuererstattungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen eingreifen. Dies ist mit der vom EuGH beanstandeten Regelung des polnischen Rechts nicht vergleichbar. Unabhängig hiervon findet die europarechtliche Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts ihre Grenze in den Befugnissen, welche den Gerichten nach der Methodenlehre des nationalen Rechts zur Rechtsfortbildung zustehen. Eine Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung contra legem besteht europarechtlich nicht (EuGH, Urteil vom 04.07.2006 - C-212/04, NJW 2006, 2465 Rn. 110 f.; BVerfG, Beschluss vom 23.05.2016 - 1 BvR 2230/15, NJW-RR 2016, 1366 Rn. 41; BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 28). Nachdem die Vorschrift des § 233a AO keinen Auslegungsspielraum lässt, ist diese Bestimmung unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit Richtlinienrecht anzuwenden. Der Ausnahmefall, wonach sich der Einzelne in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen kann, wenn diese nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden ist, liegt in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer schon mangels Bestimmtheit nicht vor. Damit ist die Klägerin unabhängig von der Vereinbarkeit des § 233a AO mit Richtlinienrecht wirksam mit Nachzahlungszinsen belastet worden. b) Soweit die Beklagte einwendet, dass die Klägerin mit der Nachzahlung von Umsatzsteuern und den hierauf anfallenden Zinsen korrespondierende Vorteile erlangt habe, greift das nicht durch. Der Einwand, die Klägerin habe einen Zinsvorteil erlangt, weil sie ihre Umsatzsteuerverbindlichkeiten erst später getilgt habe, wird von der insoweit für den Einwand der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH, Urteil vom 31.01.1991 - IX ZR 124/90, NJW-RR 1991, 794) schon nicht schlüssig vorgetragen. Ein möglicher Zinsvorteil, geschuldete Umsatzsteuern erst verspätet bezahlt zu haben und daher in der Zwischenzeit Habenzinsen erzielt oder Sollzinsen erspart zu haben, setzte voraus, dass die Klägerin die Umsatzsteuer abschließend hätte selbst tragen müssen, wenn die Umsatzsteuerpflicht erkannt worden wäre. Das ist nicht substantiiert dargelegt. Nachdem die Weiterbelastung anfallender Umsatzsteuer an den ausländischen Vertriebspartner für diesen im Ergebnis neutral gewesen wäre, weil er die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder hätte erstattet verlangen können, ist es möglich, dass die Klägerin anfallende Umsatzsteuer hätte weiterbelasten können, so dass die Klägerin auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten die zur Tilgung der Umsatzsteuerverbindlichkeiten nötige Liquidität wieder zur Verfügung gehabt hätte. Ohnehin hätte die Klägerin für die Zukunft das Anfallen inländischer Umsatzsteuer durch die Abwicklung ihrer Ausfuhren über den Hafen Bremerhaven vermeiden können. Dass dies erfolgt wäre, wird zwar von der Beklagten bestritten, nachdem die Beklagte aber für den Einwand der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastet ist, reicht das bloße Bestreiten nicht hin. Etwaige Vorteile der US-amerikanischen Tochtergesellschaft der Klägerin (welche korrespondierend mit der Umsatzsteuerpflicht der Klägerin die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen konnte und insoweit gegebenenfalls Zinsen nach § 233a AO gegenüber dem Fiskus verlangen konnte), bleiben bei der Schadensbemessung außer Betracht. Eine konsolidierte Schadensberechnung findet nur statt, wenn sich das Mandat vereinbarungsgemäß auf ein bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitliches Vermögen bezieht (BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 228/19, NJW 2021, 1163 Rn. 18 f. [zum Steuerberater]). Hieran fehlt es im Hinblick auf die jetzige US-amerikanische Tochtergesellschaft der Klägerin schon deshalb, weil die Beklagte sich mit dieser Gesellschaft im Rahmen ihres Prüfungsmandats weder zu befassen hatte noch befassen konnte, nachdem der US-amerikanische Vertriebspartner zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Prüfungsmandats noch wirtschaftlich selbständig und noch nicht von der Unternehmensgruppe der Klägerin übernommen worden war. Der Umstand, dass die angefallenen Nachzahlungszinsen den Gewinn der Klägerin und damit die Höhe von Ertragssteuern vermindert haben, bleibt bei der Schadensberechnung außer Betracht, weil die Klägerin eine Schadensersatzleistung versteuern müsste. Ob der Schadensersatz, den der Mandant wegen vermeidbarer Mehrsteuern erhält, eine Betriebseinnahme darstellt, hängt davon ab, ob die Entrichtung der Steuer zu einer Betriebsausgabe führt oder in die außerbetriebliche Sphäre fällt (BFH, Urteil vom 18.06.1998 - IV R 61/97, BStBl. II 1998, 621, juris Rn. 7). Dies ist im Hinblick auf eine Schadensersatzleistung der Beklagten bei der Klägerin schon deshalb der Fall, weil Kapitalgesellschaften steuerrechtlich keine außerbetriebliche Sphäre haben (BFH, Beschluss vom 20.11.2007 - I R 54/05, juris Rn. 8). Nachdem eine spätere Schadensersatzleistung zu versteuern sein würde, kann nach § 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass dieser Steuernachteil sowie der Steuervorteil, gewinnmindernd einen Schaden erlitten zu haben, einander neutralisieren (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2016 - IX ZR 255/13, NJW-RR 2017, 566 Rn. 18). 5. Haftungshöchstgrenze Mit Recht macht die Beklagte geltend, dass der Anspruch auf Schadensersatz auf die Haftungshöchstgrenze von 1 Mio. € gemäß § 323 Abs. 2 HGB a.F. begrenzt ist. a) Gemäß Art. 86 EGHGB findet auf die streitgegenständliche Prüfung in zeitlicher Hinsicht die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung Anwendung. b) Die Regelung des § 323 Abs. 2 HGB a.F. ist auch inhaltlich anwendbar. Zwar beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die gesetzliche Pflichtprüfung des Jahresabschlusses, während die Haftung im Hinblick auf ergänzend vereinbarte Prüfungsinhalte keiner gesetzlichen Haftungshöchstgrenze unterliegt (MünchKomm-HGB/Ebke, 4. Aufl., § 323 Rn. 17; BeckOGK-HGB/Bormann, Stand 15.11.2020, § 323 Rn. 25). Mit ihrer Verständigung über einen Prüfungsschwerpunkt Umsatzsteuer haben die Parteien aber keinen Prüfungsinhalt außerhalb der gesetzlichen Pflichtprüfung des Jahresabschlusses vereinbart. 1) Allein der Umstand, dass sich die Parteien über einen Prüfungsschwerpunkt verständigt haben, begründet nicht die Annahme eines gesonderten Mandats außerhalb der Jahresabschlussprüfung. Vielmehr ist es möglich und zulässig, sich über Schwerpunkte der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses zu verständigen. Unzulässig wäre es lediglich, wenn das geprüfte Unternehmen dem Abschlussprüfer abschließend vorgäbe, welche Prüfungsschwerpunkte er wählt, weil dies dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WiPrO widerspräche (IDW [Hrsg.], WP Handbuch, 17. Aufl., Rn. M 310 Fußnote 611). Stößt der Wirtschaftsprüfer bei Durchführung der Prüfung auf berichtspflichtige Tatsachen, so kann sich hieraus die Verpflichtung ergeben, die Prüfungsschwerpunkte und Prüfungsintensität anzupassen (WP Handbuch, a.a.O., Rn. M 270). Aus Gründen der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit des Abschlussprüfers darf eine Verständigung über Prüfungsschwerpunkte daher zwar nicht abschließend sein, gleichwohl ist aber eine Verständigung über Prüfungsschwerpunkte innerhalb des Auftrags zur Jahresabschlussprüfung möglich. 2) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin der Beklagten einen über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses hinausgehenden Auftrag hätte erteilen wollen. Der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten den Auftrag zur Pflichtprüfung des Jahresabschlusses bereits nach der Wahl der Beklagten zum Abschlussprüfer durch den Aufsichtsrat in der Sitzung vom 18.04.2013 erteilt hat und eine Verständigung über Prüfungsschwerpunkte erst später im Nachgang zur Aufsichtsratssitzung vom 13.12.2013 erfolgt ist, begründet nicht die Annahme eines gesonderten Mandatsverhältnisses, zumal es unstreitig der langjährigen Praxis der Parteien entsprochen hat, die Beklagte mit der Abschlussprüfung zu beauftragen und Prüfungsschwerpunkte abzustimmen. Die von der Klägerin gegengezeichnete Auftragsbestätigung der Beklagten vom 30.01.2014 (Anlage B 1) spricht gegen ein Mandat außerhalb der Jahresabschlussprüfung, soweit der hier in Frage stehende Prüfungsschwerpunkt der Umsatzsteuer betroffen ist. Denn dort wird gerade zwischen „Prüfungsschwerpunkten“ einerseits sowie der „Erweiterung des Auftrags zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses“ andererseits unterschieden. Die insoweit vereinbarte Prüfung in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 4 HGB geht unzweifelhaft über den Inhalt der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses hinaus, weil die Klägerin nicht börsennotiert und damit die Regelung des § 317 Abs. 4 HGB kraft Gesetzes nicht anwendbar ist. Im Umkehrschluss legt die Auftragsbestätigung damit nahe, dass es sich bei dem Thema der Umsatzsteuer um einen Prüfungsschwerpunkt innerhalb der Jahresabschlussprüfung handeln sollte. 3) Letztlich entscheidend ist die Fassung des Auftrags und der Auftragsbestätigung nicht, weil sich die Qualifizierung einer Prüfungstätigkeit als Bestandteil der Pflichtprüfung nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept der gesetzlichen Prüfung bestimmt, während eine gesonderte Auftragserteilung, Berichterstattung und Abrechnung lediglich indizielle Bedeutung haben können (Schmidt/Feldmüller in Beckscher Bilanzkommentar, 12. Aufl., § 323 HGB Rn. 161; vgl. ferner MünchKomm-HGB/Ebke, 4. Aufl., § 323 Rn. 18; BeckOGK-HGB/Bormann, Stand 15.11.2020, § 323 Rn. 25). Daher kann die Klägerin die Annahme, zwischen den Parteien sei im Hinblick auf die Umsatzsteuerprüfung ein gesondertes Prüfungsmandat vereinbart worden, auch nicht mit Erfolg daraus ableiten, dass für die Berichterstattung über die Prüfungsschwerpunkte ein gesondertes Honorar vereinbart worden ist. Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr die Frage, ob die Prüfungsinhalte inhaltlich zum Gegenstand der Jahresabschlussprüfung gehören, weil die Haftungshöchstgrenze des § 323 Abs. 2 HGB gemäß § 323 Abs. 4 HGB nicht abgesenkt und gemäß § 18 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auch nicht angehoben werden darf und damit zwingendes Recht darstellt (vgl. Schaible, Haftung von Wirtschaftsprüfern, 2021, S. 96). Steht die gesetzliche Haftungshöchstgrenze nicht zur Disposition der Parteien, so kann der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auch nicht von der Fassung des erteilten Auftrags abhängen, sondern muss von dessen Inhalt abhängig gemacht werden. Bei inhaltlicher Betrachtung handelt es sich bei dem Prüfungsschwerpunkt „Prozess der Umsatzsteuerabrechnung einschließlich Dokumentation und Einhaltung der Nachweispflichten“ um einen Bestandteil der gesetzlichen Pflichtprüfung des Jahresabschlusses. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die Prüfung des Jahresabschlusses darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind, wozu auch die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts gehören. Dem steht nicht entgegen, dass anfallende Umsatzsteuer regelmäßig ergebnisneutral ist, weil der Lieferer zwar die Umsatzsteuer gegenüber dem Fiskus schuldet, wirtschaftlich aber der Leistungsempfänger mit der Umsatzsteuer belastet werden soll. Die bilanzielle Erheblichkeit umsatzsteuerlicher Verstöße ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass ein Unternehmen, welches Umsätze fehlerhaft nicht der Umsatzsteuer unterworfen hat, zivilrechtlich nicht zwingend berechtigt ist, nach Aufdeckung des Fehlers anfallende Umsatzsteuernachzahlungen an die Leistungsempfänger weiterzubelasten. Haben die Vertragsparteien eine Bruttopreisabrede getroffen, bei welcher die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer einen unselbständigen Entgeltbestandteil darstellt, so kommt eine Korrektur eines umsatzsteuerlichen Irrtums nur nach Maßgabe ergänzender Vertragsauslegung in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 58 ff. [zur fehlerhaften Annahme der Umsatzsteuerpflicht durch die Vertragsparteien]). Auch wenn das geprüfte Unternehmen anfallende Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger weiter belasten kann, ist die fehlerhafte Annahme von Umsatzsteuerfreiheit für die Prüfung des Jahresabschlusses von Bedeutung, sofern die umsatzsteuerlichen Fehler oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle liegen. Denn richtigerweise müssten dann im Jahresabschluss Umsatzsteuerverbindlichkeiten passiviert und Ansprüche auf Weiterbelastung der Umsatzsteuer aktiviert werden. Sind diese Posten nicht ausgewiesen, so ist der Jahresabschluss fehlerhaft, auch wenn die gebotene Aufnahme dieser Positionen in den Jahresabschluss sich auf das Jahresergebnis nicht auswirken würde. Haben sich die Parteien darauf verständigt, dass die Beklagte einen Prüfungsschwerpunkt auf das Thema Umsatzsteuern legen möge, so bewegt sich diese Abrede folglich innerhalb des Programms der Jahresabschlussprüfung. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte aufgrund dieser Verständigung im Hinblick auf das Thema Umsatzsteuern eine größere Prüfungsdichte schuldete, als dies ohne einen solchen Prüfungsschwerpunkt der Fall gewesen wäre. Die gesetzliche Pflichtprüfung des Jahresabschlusses zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass der Abschlussprüfer bei jeder Prüfung Schwerpunkte zu setzen hat, nachdem die gesetzliche Regelung eine Vollprüfung nicht vorsieht. Wird - wie im Streitfall - über Jahre hinweg derselbe Abschlussprüfer beauftragt, so wird der Abschlussprüfer zweckmäßigerweise nicht in jedem Jahr dieselben Schwerpunkte wählen, sondern diese jährlich wechseln. Auch ohne Verständigung über Prüfungsschwerpunkte hätte ein Abschlussprüfer daher pflichtgemäß in einem geprüften Jahr einen Schwerpunkt auf die Einhaltung umsatzsteuerlicher Vorschriften legen können mit der Folge, dass insoweit eine höher Prüfungstiefe geboten gewesen wäre. c) Die Klägerin kann der Anwendbarkeit des § 323 Abs. 2 HGB a.F. nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beklagte habe im Rahmen der Mandatierung die Nebenpflicht zu einem Hinweis darauf verletzt, dass sie (auch) im Hinblick auf die abgestimmten Prüfungsschwerpunkte nur nach Maßgabe des § 323 Abs. 2 HGB a.F. hafte. Auf die gesetzlichen Vorschriften, nach denen sich ihre Haftung richtet, musste die Beklagte nicht hinweisen. Im Hinblick auf die Frage, ob die Abstimmung von Prüfungsschwerpunkten ein gesondertes Mandat begründet hat, käme eine vorvertragliche Hinweispflicht der Beklagten (§ 311 Abs. 2 BGB) allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin sich insoweit erkennbar in einem Irrtum befunden hätte. Für einen solchen Irrtum, welcher eine Pflicht der Beklagten zur Klarstellung hätte nach sich ziehen können, gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Frage, ob durch die Abstimmung von Prüfungsschwerpunkten ein gesondertes Mandat begründet worden ist, hat vielmehr offensichtlich überhaupt keine Rolle gespielt, bevor der streitgegenständliche Schadensfall aufgetreten und die Beklagte sich auf § 323 Abs. 2 HGB a.F. berufen hat. 6. Ausschlussfrist Die in Ziffer 9 Abs. 3 AAB vorgesehene Ausschlussfrist ist gemäß § 323 Abs. 4 HGB unwirksam und damit unbeachtlich. II. Klageantrag Ziffer 2 Es steht zweifelsfrei fest (§ 286 ZPO), dass der Schaden durch die Nachzahlungszinsen (Klageantrag Ziffer 1) die Haftungshöchstsumme von 1 Mio. € gemäß § 323 Abs. 2 HGB a.F. ausschöpft, nachdem der Zinsschaden in Höhe von 3.035.511,00 € nur zu einem geringfügigen Teil auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 entfällt, im Hinblick auf welche nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Neuregelung durch den Gesetzgeber zu treffen ist, während die Verzinsung im Übrigen Bestand hat (Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I. S. 4303). Der Betrag von 1 Mio. € würde daher selbst dann überschritten, wenn der Gesetzgeber für Zeiträume ab dem 01.01.2019 einen Zinssatz von null vorsehen sollte. Für den mit dem Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachten Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden ist damit aufgrund der gesetzlichen Haftungshöchstgrenze kein Raum mehr. III. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist der Klageantrag Ziffer 1 mit (80 % von 3.035.511 € =) 2.428.408,80 € bemessen worden, die Bewertung des Klageantrags Ziffer 2 folgt der Höhe der beziffert geltend gemachten Schadensersatzforderung von 1.437.924,47 €. Die Klägerin nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Prüfungsauftrags in Anspruch. Die Klägerin vertreibt neben weiteren Produkten insbesondere die Spirituose „J.“, welche sie in zahlreiche Länder innerhalb und außerhalb der Europäischen Union liefert. Bei manchen Zielländern adressiert die Klägerin ihre Lieferungen ausschließlich an ihren dortigen Vertriebshändler („Zwei-Personen-Verhältnis“), während sie im Hinblick auf andere Zielländer - insbesondere, aber nicht ausschließlich die USA - Warensendungen (auch) unmittelbar an die Kunden ihres dortigen Vertriebshändlers adressiert („Drei-Personen-Verhältnis“). Die Ausfuhr nach Übersee wird im Wesentlichen über deutsche Seehäfen abgewickelt, wobei regelmäßig der Incoterm FOB (free on board) vereinbart wird. Bis zum 31.12.2012 waren sowohl der Hafen Hamburg wie auch der Hafen Bremerhaven Freihäfen und damit Ausland im Sinne des Umsatzsteuerrechts (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG). Durch Gesetz vom 24.01.2011 (BGBl. I, S. 50) wurde der Freihafen Hamburg mit Wirkung zum 01.01.2013 aufgehoben, während Bremerhaven ein Freihafen blieb. Die Klägerin behandelte auch nach dem 01.01.2013 Ausfuhrlieferungen über den Hafen Hamburg als im Inland umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen. Die wurde von der Finanzverwaltung später insoweit beanstandet, als die Lieferungen direkt an Kunden des ausländischen Vertriebshändlers (Drei-Personen-Verhältnisse) erfolgten, woraufhin die Klägerin Umsatzsteuer im Inland nachentrichten musste. Die hierfür angefallenen Nachzahlungszinsen sowie die nach dem Klägervortrag im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Sachverhalts angefallenen Beraterhonorare bilden den mit der Klage geltend gemachten Schaden. Mit Beschluss des Aufsichtsrats der Klägerin vom 18.04.2013 wurde die Beklagte - wie bereits in den Vorjahren - zur Prüferin des Jahresabschlusses zum 31.12.2013 gewählt. Die Klägerin erteilte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 15.05.2013 den Auftrag zur gesetzlichen Jahresabschlussprüfung. Eine Bestätigung dieses Auftrags erfolgte durch die Beklagte zunächst nicht. In seiner Sitzung vom 13.12.2013 beschloss der Aufsichtsrat der Klägerin ausweislich des Protokolls (Anlage K 6) Folgendes: „Jahresabschluss 2013 a) Prüfungsschwerpunkte In Abstimmung mit dem Vorstand und in Abklärung in der internen Aufsichtsratssitzung sind für 2013 folgende Schwerpunktprüfungen seitens EY durchzuführen: - Umsatzsteuer-Review - Kosten R. und S. - Gästehaus (Kosten, Berechtigungen und steuerliche Behandlung) Für 2014 ist der Bereich Fremdwährungsobligo und Kostenaufstellung UK vorgesehen.“ Mit E-Mail vom 17.12.2013 teilte die Klägerin der Beklagten auszugsweise mit (Anlage K 5): „(...) gebe ich Ihnen zunächst einen kurzen schriftlichen Überblick über die in der Aufsichtsratssitzung am vergangenen Freitag festgelegten Schwerpunktprüfungen: 1. VAT (Prozess der Umsatzsteuerabrechnungen einschließlich Dokumentation und Einhaltung der Nachweispflicht) 2. Kosten R. und S. (Produktkosten sowie Projektkosten) 3. Gästehaus (Kosten, Abwicklung etc.). Die Nr. 1 wurde von Ihnen vorgeschlagen. Inhaltlich bedarf dieser Punkt m. E. keiner weiteren Erläuterung (...)". Mit Schreiben vom 30.01.2014 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Klägerin unter Bezugnahme auf die Wahl vom 18.04.2013 sowie das Schreiben vom 15.05.2013 den Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013. Darin heißt es auszugsweise (Anlage B 1): „Folgende Prüfungsschwerpunkte sind in Abstimmung mit Ihnen vorgesehen: 1. Prozess der Umsatzsteuerabrechnung einschließlich Dokumentation und Einhaltung der Nachweispflichten. 2. Kosten R. und S. (Produktkosten sowie Projektkosten) 3. Gästehaus (Kosten, Abwicklung, etc.) Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die geprüfte Rechnungslegung abzugeben. In Erweiterung des Auftrags zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses wird sich in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 4 HGB unsere Prüfung darüber hinaus auf das im Unternehmen vorhandene Überwachungssystem erstrecken, um zu beurteilen, ob der Vorstand seinen Pflichten gemäß § 91 Abs. 2 AktG nachgekommen ist.“ Dem Auftragsbestätigungsschreiben war eine Vergütungsvereinbarung beigefügt, in welcher es auszugsweise heißt: „Unser Honorar bemisst sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand zu den im Folgenden angegebenen Stundensätzen. Wir schätzen aufgrund der von Ihnen erhaltenen Informationen, dass das Honorar EUR 87.000 (Festhonorar) nicht übersteigen wird. Im Festhonorar nicht enthalten sind der in Erweiterung des Auftrags zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Jahresabschlusses erforderliche Prüfungsaufwand in entsprechender Anwendung des § 317 Abs. 4 HGB zur Beurteilung des im Unternehmen vorhandenen Überwachungssystems gemäß § 91 Abs. 2 AktG, die Berichterstattung über die Prüfungsschwerpunkte sowie die Berichterstattung über die Prüfung der Vorstandstantieme.“ Das Auftragsbestätigungsschreiben, welches von der Klägerin unter dem 31.01.2014 gegengezeichnet wurde, enthielt ferner die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 01.01.2002. Mit E-Mail vom 04.02.2014 übermittelte die Klägerin der Beklagten mit dem Begleittext „wie eben besprochen“ den am 05.08.2013 von der Klägerin mit der L. C. B. Company Ltd. geschlossenen Vertriebsvertrag für Südkorea (Anlage B 2). Mit E-Mail vom 27.02.2014 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein auf 27.02.2014 datiertes „Entwurfsdokument des Prüfungsschwerpunktes Umsatzsteuer mit der Bitte um kritische Durchsicht“, wobei es in dem Dokument unter der Zwischenüberschrift „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen“ auszugsweise heißt (Anlage B 3): „Exemplarisch wurde uns der Vertriebsvertrag zwischen der M.-J. SE und der L. C. B. Company Ltd. vom 5. August 2013 zur Verfügung gestellt. Dieser sieht vor, dass die Lieferung FOB deutscher Seehafen erfolgt. Auskunftsgemäß haben die Verträge mit den anderen Vertriebspartnern grundsätzlich den gleichen Inhalt.“ Mit interner E-Mail der Beklagten vom 04.03.2014 wurde der auf 27.02.2014 datierte Bericht mit handschriftlichen Bemerkungen und dem Begleittext „der Review von J. bezüglich des USt-Memos ist durch“ weitergeleitet, wobei die vorstehend zitierte Passage keine Anmerkungen enthält (Anlage B 4). Die Beklagte fertigte sodann einen „Teilprüfungsbericht“ zum Jahresabschluss der Klägerin zum 31.12.2013, in welchem es auszugsweise heißt (Anlage K 7): „A. Grundsätze des Teilprüfungsberichts Dieser Teilprüfungsbericht ist Bestandteil des Prüfungsberichts zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts der M.-J. SE, W., zum 31. Dezember 2013. In diesem Teilprüfungsbericht werden keine Aussagen zu Teilen des Jahresabschlusses oder des Lageberichts der M.-J. SE zum 31. Dezember 2013 getroffen, die über unsere Prüfungsfeststellungen im Hauptteil des Prüfungsberichts, Abschnitt E. hinausgehen bzw. diese erweitern oder ergänzen. Auf die Auftrags- und Haftungsbedingungen im Hauptteil des Prüfungsberichts wird verwiesen. (...) C. Prüfungsschwerpunkt: Umsatzsteuer In Abstimmung von Schwerpunkten der Jahresabschlussprüfung mit dem Aufsichtsrat wurden wir gebeten, im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 Untersuchungen betreffend die Umsatzsteuerabrechnung einschließlich Dokumentation und Einhaltung der Nachweispflicht vorzunehmen. Über das Ergebnis wird nachfolgend berichtet. Diese Prüfung als Bestandteil der Jahresabschlussprüfungen wurde (...) durchgeführt. (...) Exemplarisch wurde uns der Vertriebsvertrag zwischen der M.-J. SE und der L. C. B. Company Ltd. vom 5. August 2013 zur Verfügung gestellt. Dieser sieht vor, dass die Lieferung FOB deutscher Seehafen erfolgt. Auskunftsgemäß haben die Verträge mit den anderen Vertriebspartnern grundsätzlich den gleichen Inhalt. Bei EU- und Drittlandlieferungen wird keine Steuer ausgewiesen, da diese Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass u.a. ein entsprechender Buch- und Belegnachweis geführt werden kann. (…) Der Nachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen wird durch das ATLAS-Ausfuhrdokument geführt (…). Die Prüfung ergab keine Hinweise darauf, dass die Erfassung und Bilanzierung der Umsatzsteuerabrechnung nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen erfolgt.“ Unter dem 29.11.2015 berichtete die W. & K. G. T. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: W. & K.) über den ihr erteilten Auftrag, eine Absatzrichtlinie Ausland zu erstellen, durch die alle Regelungen des Absatzprozesses für das Auslandsgeschäft zusammengefasst werden (Anlage K 31). Ob sich W. & K. im Rahmen dieses Auftrags auch mit umsatzsteuerlichen Fragestellungen zu befassen hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls zeigt der Bericht von W. & K. nicht auf, dass Ausfuhrlieferungen über den Hamburger Hafen im Inland umsatzsteuerpflichtig sein könnten. Mit BMF-Schreiben vom 07.12.2015 (BStBl. I, S. 1014) wurde in Abschnitt 6.1 des Umsatzsteueranwendungserlasses ein Absatz 3a eingefügt. Hiernach ist die sogenannte gebrochene Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch mehrere Beteiligte für die Annahme der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung unschädlich, wenn der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht und der Transport ohne nennenswerte Unterbrechung erfolgt. Hierüber unterrichtete die Beklagte mit Newsletter vom 10.12.2015 (Anlage B 10) die Klägerin. Zum 01.01.2016 wurde der Vertriebsvertrag der Klägerin für die USA neu gefasst, wobei Einzelheiten streitig sind. Am 05.05.2019 berichtete W. & K. der Klägerin über den ihr erteilten Auftrag, die umsatzsteuerliche Behandlung der von der Klägerin durchgeführten Streckengeschäfte in den USA zu prüfen. Die Untersuchung gelangte zu dem Ergebnis, dass die über den Hamburger Hafen abgewickelten Ausfuhren als umsatzsteuerpflichtige Inlandslieferungen anzusehen sein könnten, wobei es aber noch keine einheitliche Finanzverwaltungspraxis in Deutschland gebe (Anlage K 2 = Anlage B 12). Mit E-Mail vom 15.05.2019 bat die Klägerin daraufhin die Beklagte um eine steuerliche Einschätzung zu diesem Punkt (Anlage B 11). Mit Schreiben vom 15.07.2019 zeigte die Klägerin an das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Braunschweig gemäß § 153 Abs. 1 AO an, dass Ausfuhren über den Hamburger Hafen in der Vergangenheit möglicherweise zu Unrecht als umsatzsteuerfrei behandelt worden waren. Ferner beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer sogenannten Massendatenanalyse dazu, in welchem Umfang Ausfuhrlieferungen im Zwei-Personen-Verhältnis bzw. im Drei-Personen-Verhältnis erfolgt waren. Diese Massendatenanalyse wurde von der Beklagten unter dem 30.07.2019 vorgelegt (auszugsweise als Anlagen B 6, B 7) und der nachfolgenden Beurteilung durch die Betriebsprüfung zu Grunde gelegt (Auszug aus dem Prüfungsbericht vom 18.12.2019 für den Prüfungszeitraum 2012 bis 2015 als Anlage K 4). Auf der Grundlage der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach über den Hamburger Hafen ab dem 01.01.2013 durchgeführte Lieferungen in Drei-Personen-Verhältnissen im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, ergingen am 21.01.2020 geänderte Bescheide über die Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2015 und am 19.05.2020 für die Veranlagungszeiträume 2016 und 2017 (Anlagenkonvolut K 9). Diese Bescheide enthalten Nachzahlungszinsen wie folgt: Veranlagungszeitraum Bescheid Nachzahlungszinsen 2013 21.01.2020 1.731.021,00 € 2014 21.01.2020 681.270,00 € 2015 21.01.2020 370.032,00 € 2016 19.05.2020 190.761,00 € 2017 19.05.2020 62.427,00 € Summe 3.035.511,00 € Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Regelung des § 233a, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 verfassungswidrig und unanwendbar ist und insoweit vom Gesetzgeber eine Neuregelung zu treffen ist (Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl. I. S. 4303), steht die endgültige Zinsbelastung der Klägerin noch nicht fest. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte hafte aufgrund pflichtwidriger Erfüllung des Auftrags für eine Umsatzsteuerprüfung der Höhe nach unbegrenzt auf Schadensersatz. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie nicht darauf hingewiesen habe, dass bei Ausfuhren über den Hafen Hamburg nach Aufhebung des Freihafens zum 01.01.2013 im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen vorliegen könnten. Die Beklagte habe dem ihr beispielhaft überlassenen Vertriebsvertrag für Südkorea nicht entnehmen können, dass die Klägerin Ausfuhrlieferungen nur in Zwei-Personen-Verhältnissen vornehme. Zwar treffe es - insoweit unstreitig - zu, dass Lieferungen nach Südkorea nur an den Vertriebspartner selbst (Zwei-Personen-Verhältnis), nicht jedoch an dessen Kunden (Drei-Personen-Verhältnis) erfolgt seien. Dies folge jedoch nicht aus dem Rahmenvertrag mit dem Vertriebspartner, welcher auch Lieferungen in Drei-Personen-Verhältnissen zulasse, sondern aus den erteilten Lieferaufträgen. Nachdem der Vertriebsvertrag für Südkorea keine Festlegung enthalte, ob Direktlieferungen an Kunden des Vertriebspartners erfolgen oder nicht, sei auch die Aussage der Klägerin gegenüber der Beklagten richtig gewesen, dass die Verträge mit anderen Vertriebspartnern grundsätzlich demjenigen des Vertrags für Südkorea entsprächen. Eine Pflichtverletzung läge ohnehin auch dann vor, wenn die Beklagte - entsprechend ihrem Vorbringen - hätte annehmen dürfen, die Lieferungen in sämtliche Zielländer erfolgten in Zwei-Personen-Verhältnissen, weil zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfungstätigkeiten (vor der Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses am 07.12.2015) steuerrechtlich nicht geklärt gewesen sei, ob in Zwei-Personen-Verhältnissen bei geteilter Transportverantwortung im Inland steuerfreie Ausfuhrlieferungen vorliegen. Bei pflichtgemäßer Erfüllung ihres Prüfungsauftrags durch die Beklagte hätte auffallen müssen, dass die Klägerin Ausfuhrlieferungen in Drei-Personen-Verhältnissen über den Hamburger Hafen vornimmt und hierbei die Transportverantwortung nur bis zum Schiff (FOB deutscher Seehafen) übernimmt. Wenn die Beklagte diesen Umstand aufgedeckt hätte, so hätte im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Prüfungsurteils zurückliegenden Sachverhalte eine Massenanalyse zu einem Bruchteil derjenigen Kosten beauftragt werden können, welche später für die Rekonstruktion der Lieferungen in längeren Zeiträumen angefallen sind. Nach pflichtgemäßer Aufdeckung durch die Beklagte wäre die Umsatzsteuerpflicht vermieden worden, indem die Klägerin ihre Ausfuhr sämtlich auf den Hafen Bremerhaven umgestellt hätte. Ferner macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe pflichtwidrig festgestellt, der Nachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen werde durch das ATLAS-Ausfuhrdokument geführt. Durch das ATLAS-Ausfuhrdokument habe richtigerweise lediglich eine Ausfuhr nachgewiesen können, nicht aber deren Umsatzsteuerfreiheit. Bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten wären folglich die tatsächlich angefallenen Nachzahlungszinsen für die zunächst fehlerhaft nicht abgeführte inländische Umsatzsteuer nicht angefallen. Ebenso wären die angefallenen Kosten zur Aufarbeitung des Sachverhalts vermieden oder jedenfalls auf einen Bruchteil reduziert worden. Diese Schäden seien der Beklagten zurechenbar. Es treffe nicht zu, dass W.&K. im Rahmen des Auftrags zur Erstellung einer Absatzrichtlinie Ausland im Jahr 2015 auch mit umsatzsteuerlichen Fragestellungen mandatiert worden sei. Selbst wenn ein solches Mandat bestanden haben würde, würde dies aber den Zurechnungszusammenhang zur Pflichtverletzung durch die Beklagte nicht unterbrechen. Auch der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Vertriebspartner für die USA zum 01.01.2016 einen neuen Vertriebsvertrag geschlossen habe, führe nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Die Neufassung des Vertriebsvertrags sei allein dadurch bedingt, dass der vormals wirtschaftlich selbständige Vertriebspartner durch die Klägerin erworben und sodann als US-amerikanische Vertriebsgesellschaft in die Unternehmensgruppe eingegliedert worden sei. Im Hinblick auf die für den Schadenseintritt maßgeblichen Lieferungen in Drei-Personen-Verhältnissen habe sich durch die Neufassung des Vertrags aber nichts an dem Umstand geändert, dass die Klägerin vereinbarungsgemäß FOB deutscher Seehafen lieferte. Zur Aufarbeitung der Sach- und Rechtslage habe die Klägerin - insoweit unstreitig - an die Beklagte insgesamt 321.556,29 € (Anlagenkonvolut K 10) bezahlt, was die Klägerin als Schaden geltend macht. Ferner verlangt die Klägerin Ersatz des Nettobetrags in Höhe von 5.000 €, welche W. & K. für umsatzsteuerliche Beratung abgerechnet hat (Anlage K 11), sowie für Beraterhonorare der F. LLP (nachfolgend: F.) in Höhe von insgesamt 1.116.368,18 € (Anlagenkonvolut K 12). Die an F. bezahlten Beratungshonorare seien nach dem Gebot des sichersten Wegs erforderlich gewesen. Vor der Untersuchung durch F. sei nicht klar gewesen, was genau im Hinblick auf die Umsatzsteuer vorgefallen sei, welchen Umfang die erforderlichen Korrekturen hatten und ob gegebenenfalls gar Vorsatz bei Mitarbeitern vorgelegen hatte. Soweit keine Prüfungsanordnung des Finanzamts vorgelegen habe - d.h. ab dem Veranlagungszeitraum 2016 - sei eine strafbefreiende Selbstanzeige in Frage gekommen, weshalb der Sachverhalt habe aufgearbeitet werden müssen. Die Gefahr der Strafverfolgung habe für die Klägerin bestanden, bis das Finanzamt für Großbetriebsprüfung am 10.10.2019 mitgeteilt habe, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Die Beklagte hafte der Höhe nach unbegrenzt. Auf die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die streitgegenständliche Umsatzsteuerprüfung nicht Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung gewesen sei, sondern insoweit ein zusätzlicher Prüfungsauftrag erteilt worden sei. Dass die Klägerin einen zusätzlichen Auftrag neben der Jahresabschlussprüfung erteilt habe, ergebe sich schon daraus, dass sie der Beklagten neben dem für die Jahresabschlussprüfung vereinbarten Festhonorar insoweit ein zusätzliches Honorar versprochen habe. Auch inhaltlich handele es sich bei der Umsatzsteuersonderprüfung nicht um einen Bestandteil der gesetzlichen Pflichtprüfung des Jahresabschlusses. Jedenfalls sei die Beklagte bei Entgegennahme des Auftrags für die Umsatzsteuersonderprüfung verpflichtet gewesen, die Klägerin eindeutig darauf hinzuweisen, inwieweit die Beklagte die Prüfungshandlungen als Bestandteil der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung ansehe. Nachdem die Beklagte einen solchen Hinweis unterlassen und dabei den Eindruck erweckt habe, der zusätzliche Prüfungsauftrag bewege sich außerhalb des Haftungslimits für die Prüfung von Jahresabschlüssen, habe die Beklagte jedenfalls das Recht verwirkt (§ 242 BGB), sich auf die Haftungshöchstsumme des § 323 Abs. 2 HGB zu berufen. Die Klägerin beantragt, I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen aus den Umsatzsteuernachzahlungen an das Finanzamt W. entstandenen Nachzahlungszinsschaden für die Jahre 2013 bis 2017 zu ersetzen. I. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.437.924,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, jedenfalls unterliege ein etwaiger Schadensersatzanspruch einer gesetzlichen Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1 Mio. €. Auf der Grundlage des der Beklagten als Mustervertrag für sämtliche Vertriebsverträge der Klägerin überlassenen Vertrags für Südkorea habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, die Klägerin erbringe sämtliche Auslandslieferungen in Zwei-Personen-Verhältnissen, wie dies - insoweit unstreitig - im Hinblick auf Südkorea in den streitgegenständlichen Zeiträumen auch der Fall gewesen ist. Tatsächlich sei die Aussage der Klägerin unrichtig gewesen, wonach die Vertriebsverträge sämtlich dem Muster des Vertrags für Südkorea entsprächen. Die Klägerin habe sich den streitgegenständlichen Schadensfall daher selbst zuzuschreiben, weil sie die Beklagte unzutreffend informiert habe. Unter der von der Beklagten pflichtgemäß zu Grunde gelegten Prämisse, wonach die Ausfuhren sämtlich in Zwei-Personen-Verhältnissen erfolgten, sei das Arbeitsergebnis der Beklagten zutreffend, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, die umsatzsteuerliche Handhabung stehe mit gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang. Es treffe nicht zu, dass die Rechtslage im Hinblick auf Zwei-Personen-Verhältnisse zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Prüfungstätigkeit unklar gewesen sei. Mit der Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses am 07.12.2015 sei lediglich diejenige Verwaltungsauffassung umgesetzt worden, welche bereits zuvor bestanden habe, wie sich daran zeige, dass die Finanzverwaltung die zugelassene Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.05.2011 (6 K 2176/09) nicht eingelegt habe. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, es fehle jedenfalls an der Zurechenbarkeit der geltend gemachten Schäden zu der behaupteten Pflichtverletzung. Im Rahmen des Auftrags zur Erstellung einer Absatzrichtlinie Ausland sei W. & K. auch mit einer umsatzsteuerlichen Prüfung beauftragt worden. Wenn dabei pflichtwidrig nicht erkannt worden sei, dass die Ausfuhren teilweise im Inland umsatzsteuerpflichtig seien, so müsse sich die Klägerin dies zurechnen lassen mit der Folge, dass der Zurechnungszusammenhang zu einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten unterbrochen sei. Im Hinblick auf den größten Einzelposten - steuerpflichtige Ausfuhrlieferungen in die USA - sei ein Zurechnungszusammenhang ohnehin deshalb nicht gegeben, weil zum 01.01.2016 der Vertriebsvertrag für die USA grundlegend neu gestaltet worden sei. Es werde bestritten, dass die Neufassung des Vertriebsvertrags für die USA allein durch die Integration des vormals wirtschaftlich selbständigen Vertriebspartners in die J.-Gruppe bedingt sei und sich die tatsächliche Handhabung im Hinblick auf Direktlieferungen an Kunden des Vertriebspartners nicht geändert habe. Jedenfalls sei die Klägerin gehalten gewesen, im Rahmen der Neufassung des Vertriebsvertrags die umsatzsteuerliche Behandlung zu prüfen, was nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Jedenfalls sei eine etwaige Haftung der Beklagten aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin habe die Beklagte fehlerhaft dahingehend unterrichtet, dass sämtliche Vertriebsverträge dem Muster des Südkorea-Vertrags entsprächen, und überdies verschwiegen, dass die praktische Handhabung der Lieferungen von den Vertriebsverträgen abweicht, indem Direktlieferungen erfolgen. Jedenfalls hätte die Klägerin aus Anlass sowohl der Neufassung des Vertriebsvertrags für die USA zum 01.01.2016 wie aufgrund der Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses durch das BMF-Schreiben vom 07.12.2015 eine umsatzsteuerliche Prüfung ihrer Ausfuhrlieferungen vornehmen müssen, was entweder durch W. & K. fehlerhaft erfolgt oder aber schuldhaft unterblieben sei. Im Hinblick auf die Schadenshöhe sei die Klage schon deshalb unschlüssig, weil die Klägerin den gebotenen Gesamtvermögensvergleich nicht angestellt habe. Den geltend gemachten Nachzahlungszinsen stehe der Zinsvorteil gegenüber, Umsatzsteuern erst später entrichtet zu haben. Es werde bestritten, dass die Klägerin in Kenntnis der Steuerrechtslage Direktlieferungen sämtlich über den Hafen Bremerhaven abgewickelt und dadurch inländische Umsatzsteuer vermieden hätte. Überdies ermögliche die Umsatzsteuerpflicht im Inland dem ausländischen Vertriebspartner, die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, was sich die Klägerin im Hinblick auf ihre US-amerikanische Tochtergesellschaft als Vorteil anrechnen lassen müsse. Ohnehin seien die geltend gemachten Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 15.04.2021 (C-935/19) europarechtswidrig. Die geltend gemachten Beraterkosten zur Aufarbeitung des Sachverhalts würden vollumfänglich bestritten. Jedenfalls seien Beraterkosten in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch auf die gesetzliche Haftungshöchstsumme von 1 Mio. € begrenzt. Bei dem streitgegenständlichen Mandat zur Umsatzsteuerprüfung habe es sich um einen Bestandteil der gesetzlichen Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und nicht um einen zusätzlichen Prüfungsauftrag gehandelt, so dass kraft Gesetzes die Haftungshöchstsumme von 1 Mio. € eingreife. Zumindest ergebe sich eine Haftungshöchstsumme von 4 Mio. € aus Ziffer 9 Abs. 2 AAB (Anlage K 16). Aufgrund der Ausschlussfrist gemäß Ziffer 9 Abs. 3 AAB könnten etwaige Ansprüche ohnehin von vornherein nicht mehr geltend gemacht werden.