Urteil
27 O 335/21
LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0615.27O335.21.00
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Leitsätze
Zur Gleichstellung eines stillen Gesellschafters mit einem Gesellschafter in der Insolvenz des Unternehmers, wenn der stille Gesellschafter nicht an stillen Reserven beteiligt ist.(Rn.64)
Tenor
1. Die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (Amtsgericht Esslingen, Az. …) unter den laufenden Nummern 101, 102 und 103 angemeldeten Forderungen der Bürgschaftsbank B. GmbH, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes B. in Höhe von insgesamt 443.527,72 € werden als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zur Insolvenztabelle festgestellt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 44.352,77 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gleichstellung eines stillen Gesellschafters mit einem Gesellschafter in der Insolvenz des Unternehmers, wenn der stille Gesellschafter nicht an stillen Reserven beteiligt ist.(Rn.64) 1. Die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (Amtsgericht Esslingen, Az. …) unter den laufenden Nummern 101, 102 und 103 angemeldeten Forderungen der Bürgschaftsbank B. GmbH, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes B. in Höhe von insgesamt 443.527,72 € werden als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zur Insolvenztabelle festgestellt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 44.352,77 € I. Die Klage ist zulässig. Nachdem der Beklagte als Sachwalter der Tabellenanmeldung widersprochen (§ 283 Abs. 1 Satz 1 InsO) und hilfsweise deren Anfechtbarkeit geltend gemacht hat (§ 146 Abs. 2, § 280 InsO), steht der Bürgschaftsbank B. GmbH, der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Land B. offen, die Feststellung gegen den Beklagten zu betreiben (§ 179 Abs. 1 InsO). Die Feststellung kann dabei in zulässiger Weise durch die Klägerin als Prozessstandschafterin erfolgen. Im Hinblick auf die Forderung der Bürgschaftsbank B. GmbH ergibt sich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin aus der ihr erteilten Einziehungsermächtigung (Anlagenkonvolut K 7), im Hinblick auf die Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes B. aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Finanzministeriums über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank B. vom 18.12.1997 (GBl. S. 576). II. Die Klage ist begründet. Bei den streitgegenständlichen Forderungen handelt es sich um Insolvenzforderungen (§ 38 InsO). 1. Der Forderungen der M. aus der Garantieerklärung sind nicht deshalb nachrangig, weil die M. im GB-Vertrag gegenüber der W. einen Rangrücktritt erklärt hat. Aufgrund des Grundsatzes der Relativität der Schuldverhältnisse beschränkt sich die Wirkung des Rangrücktritts auf das Rechtsverhältnis zur W. und erfasst nicht das demgegenüber selbständige Garantieversprechen der Schuldnerin. Dem kann der Beklagte nicht mit Recht entgegenhalten, die M. verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits mit ihren Ansprüchen aus der stillen Beteiligung gegen der W. im Rang zurücktrete, sich aber gleichzeitig für diese Ansprüche von Tochtergesellschaften der W. Garantiezusagen geben lasse, ohne insoweit den erklärten Rangrücktritt gegen sich gelten zu lassen. Vereinbart wurde der Rangrücktritt nur im Hinblick auf die Ansprüche gegen die W., nicht jedoch diejenigen gegen die Schuldnerin. Es stellt kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn die M. ihre Rangrücktrittserklärung auf eine von mehreren Ansprüchen (diejenigen gegen die W., nicht jedoch gegen die Schuldnerin und deren Schwestergesellschaften) beschränkt. Ohnehin ist widersprüchliches Verhalten nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646 Rn. 40). Daran fehlt es. Der gegenüber der W. erklärte Rangrücktritt hat keinen Vertrauenstatbestand begründet, die M. werde sich auch mit Ansprüchen aus der Garantiezusage im Verhältnis zur Schuldnerin mit dem Nachrang begnügen. 2. Die als solches unstreitigen Forderungen der M. aus der Garantiezusage sind weder gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kraft Gesetzes nachrangig, noch ist die Garantiezusage gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die M. steht einem Gesellschafter der W. nicht gleich und ist damit auch nicht als mittelbare Gesellschafterin der Schuldnerin zu behandeln, so dass weder ein Fall des gesetzlichen Nachrangs noch eines Anfechtungstatbestands vorliegt. a) Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung seiner Einlage ist in der Insolvenz der Gesellschaft gemäß § 236 Abs. 1 HGB grundsätzlich eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO). Demgegenüber muss sich der atypisch stille Gesellschafter mit seinen Ansprüchen wie ein Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) behandeln lassen, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Stellung nach dem Beteiligungsvertrag der eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist. Der Nachrang seiner Ansprüche in der Insolvenz des Geschäftsinhabers tritt jedenfalls dann ein, wenn im Innenverhältnis das Vermögen des Geschäftsinhabers und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten jedenfalls in ihrer schuldrechtlichen Wirkung gleich kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind (BGH, Urteil vom 28.06.2012 - IX ZR 191/11, BGHZ 193, 378 Rn. 17). Maßgeblich ist, wie der Dreifachtatbestand aus Gewinnbeteiligung, gesellschaftergleichen Rechten und Teilhabe an der Geschäftsführung in einem Gesamtvergleich mit der Rechtsposition eines regulären Gesellschafters zu betrachten ist (BGH, Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 32). Dieser Maßstab entspricht den vor der Neufassung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts. Demnach war ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter im Hinblick auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, wenn er auf Grund der vertraglichen Ausgestaltung des stillen Gesellschaftsverhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH weitgehend einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht, weil der im Innenverhältnis den GmbH-Gesellschaftern gleichgestellte stille Gesellschafter in gleicher Weise wie jene die Verantwortung für die Erhaltung des den Gläubigern dienenden Haftungsfonds trägt (BGH, Urteil vom 13.02.2006 - II ZR 62/04, NZG 2006, 341 Rn. 24). b) Nach dem maßgeblichen Gesamtbild der stillen Beteiligung an der W. steht die M. steht einem Gesellschafter nicht gleich, weil ihre Stellung nur teilweise derjenigen eines Gesellschafters angenähert ist, in maßgeblichen Punkten jedoch hinter derjenigen eines Gesellschafters zurückbleibt. 1) Allerdings verweist der Beklagte mit Recht darauf, dass die der M. in dem GB-Vertrag eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse für eine Gleichstellung mit einem Gesellschafter sprechen. Gemäß § 164 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB kann ein Kommanditist einer Handlung des Komplementärs widersprechen, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Damit wird im Ergebnis das Einstimmigkeitserfordernis des § 116 Abs. 2 HGB auf Kommanditisten erstreckt (Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn., HGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 6). Eine dieser gesetzlichen Regelung vergleichbare Regelung findet sich in § 12 Abs. 2 Buchst. g GB-Vertrag. Mit den weiteren Zustimmungserfordernissen in § 12 Abs. 2 Buchst. a bis f GB-Vertrag geht dieser über die gesetzlichen Befugnisse eines Kommanditisten aber noch hinaus, so dass der M. weitergehende Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung eingeräumt wurden, als sie ein Kommanditist nach der gesetzlichen Regelung besitzt. Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die M. gemäß § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 GB-Vertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurde, weil dies auch für einen Kommanditisten zutrifft (§ 164 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Auch die Informationsrechte der M., welche denjenigen eines GbR-Gesellschafters entsprechen, sprechen dafür, die stille Beteiligung als atypisch zu würdigen. 2) Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse bleibt die Stellung der M. nach dem GB-Vertrag in der Ausgestaltung der „GmbH & Still“ aber erheblich hinter derjenigen Stellung zurück, welche einem Kommanditisten in einer GmbH & Co. KG zukommen würde. Dies steht einer weitgehenden schuldrechtlichen Annäherung an einen Kommanditisten entgegen. Soweit sich der Beklagte auf die Höhe der Einlagen der M. bezieht, welche mit insgesamt 1 Mio. € das vierfache des Stammkapitals der W. in Höhe von 250.000 € erreichen, kann hieraus für die Einordnung als typisch oder atypisch stille Gesellschaft nichts abgeleitet werden. Zwar ist bei stillen Einlagen in Höhe von 150 Mio. €, welchen Einlagen der Gesellschafter von lediglich 500.000 € gegenüberstehen, der Eigenkapitalcharakter der Einlagen angenommen worden, wenn einem Kommanditisten vergleichbare Mitwirkungsrechte hinzukommen (BGH, Urteil vom 20.09.2016 - II ZR 120/15, NZG 2016, 1380 Rn. 20). Ein vergleichbar krasses Verhältnis von Stammkapital und stiller Einlage liegt im Streitfall aber nicht vor. Vielmehr könnte eine GmbH mit einem Stammkapital von 250.000 € auch eine typische Fremdkapitalfinanzierung wie ein Bankdarlehen über 1 Mio. € (oder mehr) in Anspruch nehmen, ohne dass dies unüblich oder auffällig wäre. Allein aus der Höhe der stillen Einlagen ergibt sich für ihre Einordnung als Eigen- oder Fremdkapital daher nichts. Auch die Gewinnbeteiligung der M. mit 50 % nach dem GB-Vertrag stellt kein gewichtiger Gesichtspunkt dar, um die Gleichstellung mit einem Gesellschafter zu begründen. Nach dem GB-Vertrag war die Einlage der M. gewinnunabhängig mit 6,5 % p.a. zu verzinsen. Die Festverzinsung der Einlage ist typisch für Fremdkapital. Zusätzlich zu dieser Festverzinsung sollte die M. zwar 50 % des jeweiligen Jahresgewinns erhalten, jedoch begrenzt auf 1,5 % der geleisteten Einlage. Damit sollte im Ergebnis die Einlage der M. in Abhängigkeit vom Jahresergebnis mit mindestens 6,5 % p.a. und höchstens 8 % p.a. verzinst werden. Den Löwenanteil der Vergütung, welche die M. für die Kapitalbereitstellung erhalten sollte, macht damit der gewinnunabhängige Festzins aus. Der Umstand, dass die Kapitalverzinsung überhaupt gewinnabhängig ausgestaltet war, spricht nicht für die Behandlung als Eigenkapital und damit eine Gleichstellung mit einem Gesellschafter. Vielmehr zeichnet die Beteiligung am Gewinn auch die typisch stille Gesellschaft (§ 231 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB) und das partiarische Darlehen aus. Entscheidend gegen die Gleichstellung der Einlage der M. mit derjenigen eines Gesellschafters spricht, dass die M. auch nicht im Innenverhältnis am Vermögen der W. teilhaben sollte. Damit sind gerade nicht die Stammeinlage des Alleingesellschafters E. W. einerseits und die Einlagen der M. andererseits gleichermaßen als Eigenkapital behandelt worden, so dass die M. und E. W. im Innenverhältnis vergleichbar am Unternehmenserfolg hätten partizipieren sollen. Die Beteiligung der M. am Erfolg beschränkte sich darauf, dass sich die Verzinsung ihrer Einlage bei profitabler Geschäftstätigkeit um bis zu 1,5 % p.a. erhöhen sollte. An stillen Reserven und dem Geschäftswert („Goodwill“) der W. sollte die M. weder während des Bestehens der stillen Gesellschaft noch bei deren Beendigung teilhaben. Nach planmäßigem Ende der stillen Gesellschaft zum 30.04.2024 (§ 5 GB-Vertrag) sollten sich die Ansprüche der M. auf die Rückzahlung der Einlage sowie etwaige noch offene Zins- und Gewinnbeteiligungsansprüche beschränken, im Fall vorzeitiger Beendigung ergänzt um ein Aufgeld (§ 14 GB-Vertrag). Am unternehmerischen Erfolg der Projekte, deren Mitfinanzierung die Einlage der M. bestimmungsgemäß dienen sollte (§ 3 GB-Vertrag), sollte die M. daher - jenseits der bis zum Ablauf der Beteiligungslaufzeit gewinnabhängig um bis zu 1,5 % p.a. höheren Verzinsung der Einlage - nicht teilhaben. Durch die fehlende Beteiligung an stillen Reserven war die M. einem Gesellschafter gerade nicht gleichgestellt. Während der typisch stille Gesellschafter keinen Anspruch besitzt, im Rahmen der Auseinandersetzung am Geschäftswert des Handelsgeschäfts beteiligt zu werden (BGH, Urteil vom 10.10.1994 - II ZR 32/94, BGHZ 127, 176, juris Rn. 16), ist der ausgeschiedene Gesellschafter gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB für seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen abzufinden, was die Beteiligung am Unternehmenswert einschließt (Lorz in Ebenroth u.a., aaO § 131 Rn. 64 mwN; Roth in Hopt, HGB, 41. Aufl., § 131 Rn. 50). Beim Ausscheiden des atypisch stillen Gesellschafters ist im Zweifel eine Auseinandersetzungsbilanz wie bei einem Außengesellschafter zu erstellen und der atypisch Stille an allen stillen Reserven und am Geschäftswert zu beteiligen, worin sich die Rechtslage gerade von der typisch stillen Gesellschaft unterscheidet (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 235 Rn. 58; Roth in Hopt, aaO, § 230 Rn. 3, § 235 Rn. 1). Sieht der Beteiligungsvertrag die Teilhabe des Stillen am Geschäftswert vor, so liegt folglich in der Regel eine atypisch stille Gesellschaft vor (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 235 Rn. 26). Dem kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die stillen Reserven hätten keine wesentliche Bedeutung gehabt, nachdem die W. bloße Holdingfunktion gehabt habe und das operative Geschäft auf der Ebene der Tochtergesellschaften stattgefunden habe. Denn der geschäftliche Erfolg derjenigen Gesellschaften, an welchen die W. als Holdinggesellschaft beteiligt war, hätte bei der W. stille Reserven begründet, weil der Wert ihrer Geschäftsanteile mit dem unternehmerischen Erfolg der Töchter gestiegen wäre. 3) Prägend für das Gesamtbild der stillen Beteiligung der M. ist damit, dass diese zur Projektfinanzierung zeitlich befristet Kapital bereitstellen und hierfür eine teils gewinnabhängige Kapitalverzinsung erhalten sollte, sich jedoch zu einem im GB-Vertrag bereits vorab definierten Zeitpunkt planmäßig aus der W. wieder zurückziehen sollte, ohne - jenseits der gewinnabhängigen Komponente der Kapitalverzinsung - an den Früchten der mitfinanzierten Projekte zu partizipieren. Angesichts dieser Umstände fehlt es trotz der weitreichenden Zustimmungserfordernisse in § 12 Abs. 2 GB-Vertrag an der weitgehenden Gleichbehandlung mit einem Gesellschafter im Innenverhältnis, zumal sich die Zustimmungserfordernisse auch damit erklären lassen, dass der auf ein konkretes Investitionsvorhaben bezogene öffentliche Förderzweck der Einlage sichergestellt werden sollte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert bemisst sich gemäß § 182 InsO nach der zu erwartenden Insolvenzquote im Falle der Tabellenfeststellung. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht die Kammer mit der Klägerin von einer Quotenerwartung von 10 % aus. Die Klägerin ist die Förderbank des Landes B., der Beklagte ist Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Klägerin begeht die Feststellung von Forderungen zur Tabelle, nachdem der Beklagte den Forderungsanmeldungen mit der Begründung widersprochen hat, die Forderungen seien nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Gesellschafter der Schuldnerin sind mit einem Geschäftsanteil von jeweils einem Drittel des Stammkapitals die W. GmbH (nachfolgend: W.) sowie die Herren H. O. und T. J.. Mit Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag vom 06.06.2014 (nachfolgend: GB-Vertrag) beteiligte sich die M. GmbH (nachfolgend: M.) als stille Gesellschafterin an der W. mit einer Einlage in Höhe von 500.000 €. In dem GB-Vertrag heißt es auszugsweise, wobei die W. dort als „Unternehmen“ bezeichnet wird (Anlage K 1): „Präambel Die M. unterstützt als öffentlich geförderte Beteiligungsgesellschaft den Aufbau und die Entwicklung von Unternehmen sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in B.. Zu diesem Zweck beteiligt sich die M. als typisch stille Gesellschafterin am Handelsgewerbe von kleinen und mittleren Unternehmen in B., um die Kapitalausstattung dieser Unternehmen zu verstärken und so die Schaffung oder Sicherung einer nachhaltig wettbewerbsfähigen Existenz zu fördern (...) § 2 Einlage (1) Die M. leistet in die typisch stille Gesellschaft („stille Gesellschaft") als typisch stille Gesellschafterin („stille Gesellschafterin") an das Unternehmen eine Einlage von insgesamt € 500.000,00 (...). § 3 Einlagezweck Das Unternehmen führt ein Innovationsvorhaben (Entwicklungskosten unter Weiterleitung an die Tochtergesellschaften) in Höhe von insgesamt € 1.500.000,00 durch. Die Einlage ist ausschließlich zur Mitfinanzierung der in der Anlage „Vorhabensbezogene Planung" aufgeführten Projekte („Vorhabensbezogene Planung") zu verwenden. (...) § 7 Festvergütung (1) Die M. erhält (neben der Gewinnbeteiligung gern. § 8) eine Festvergütung in Höhe von 6,50 % p.a. der an das Unternehmen geleisteten (und noch nicht zurückbezahlten) Einlage für jedes Geschäftsjahr der stillen Gesellschaft. (...) § 8 Gewinnbeteiligung, Gewinnermittlung und Ergebnisverteilung (1) Die M. erhält (neben der Festvergütung gem. § 7) eine jährliche Gewinnbeteiligung von 50 % des gemäß § 8 Abs. (3) zu ermittelnden jährlichen Gewinns, höchstens aber jeweils einen Betrag, der 1,50 % der an das Unternehmen geleisteten (und noch nicht zurückbezahlten) Einlage entspricht („Höchstgrenze der jährlichen Gewinnbeteiligung"). (...) (5) Die M. ist am Verlust nicht beteiligt (§ 231 Abs. 2 HGB). Eine Nachschusspflicht der M. besteht nicht. § 11 Informationsrechte und -pflichten (1) Der M. steht das Recht zu, zu prüfen, ob die Einlage zur Verwirklichung der Vorhabensbezogenen Planung verwendet wird. Im Einzelfall kann die M. diese Prüfung auch durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmens vornehmen lassen. Darüber hinaus kann sich die M. über die Lage des Unternehmens sowie der Unternehmensgruppe und aller Geschäfts-, Vermögens- und Betriebsverhältnisse unterrichten. Zu den vorgenannten Zwecken kann die M. Einblick in die Geschäftsunterlagen und Bücher des Unternehmens sowie der Unternehmensgruppe (einschließlich aller mit der Vorhabensbezogenen Planung im Zusammenhang stehenden Unterlagen) nehmen, sich über die Geschäfts-, Vermögens- und Betriebsverhältnisse unterrichten und den Betrieb besichtigen. Die M. ist berechtigt, diese Prüfungen auch durch externe Gutachter vornehmen zu lassen. (2) Soweit die M. und das Unternehmen nichts Abweichendes vereinbaren, wird das Unternehmen die M. kalendervierteljährlich jeweils zum 30. des Folgemonats gemäß der diesem Beteiligungsvertrag beigefügten Anlage „Reporting" über den Stand und die Entwicklung des Unternehmens, wesentlicher Beteiligungen sowie der Unternehmensgruppe unterrichten und der M. spätestens am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen aktuellen Geschäftsplan (Plangewinn- und Verlustrechnung, Investitionsplanung, Finanzplanung) für das Folgejahr übersenden. Darüber hinaus kann die M. ein davon abweichendes Reporting, Zwischenabschlüsse oder Auskünfte des Unternehmens über dessen Geschäfts-, Vermögens- und Betriebsverhältnisse sowie die der Unternehmensgruppe verlangen sowie die Anlage „Reporting" entsprechend ändern. (3) Das Unternehmen wird die M. darüber hinaus über alle Maßnahmen, Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Unternehmens sowie sämtlicher Unternehmen der Unternehmensgruppe, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgehen oder die für die stille Gesellschaft wesentliche Bedeutung haben können, unmittelbar und unverzüglich informieren. Das gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von mittelbar oder unmittelbar wesentlich beteiligten Gesellschaftern beantragt wird. (4) Die M. kann jederzeit eine begleitende Beratung oder Betreuung des Unternehmens sowie der Unternehmensgruppe durch eine Unternehmensberatung vorschlagen. Die Kosten der Beratung / Betreuung trägt das Unternehmen. Das Unternehmen wird dafür sorgen, dass die Berater dem Unternehmen und der M. über die Beratung regelmäßig berichten. § 12 Geschäftsführung, Zustimmungspflichtige Veränderungen (1) Die Geschäftsführung obliegt dem Unternehmen; die M. ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. (2) Bei dem Unternehmen (sowie allen Unternehmen der Unternehmensgruppe, an denen das Unternehmen über 50 % beteiligt ist) dürfen die folgenden Veränderungen und Maßnahmen nicht ohne Zustimmung der M. vorgenommen werden: a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages; b) Maßnahmen, die zu einer Änderung der in § 1 genannten Verhältnisse oder Angaben führt (insbesondere Veränderungen der mittelbaren oder unmittelbaren Eigentums-, Kapital- und Beteiligungsverhältnisse, Aufnahme, Änderung oder Beendigung (einschl. Veräußerung) von Beteiligungen an Unternehmen); c) Änderungen betreffend die Geschäftsleitung (insbesondere Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Abschluss und Änderung von Anstellungsverträgen für Geschäftsführer); d) Aufgabe oder wesentliche Änderung der Vorhabensbezogenen Planung; e) Aufnahme neuer, Änderung oder Beendigung, Einstellung oder wesentliche Einschränkung bisheriger Geschäftszweige und Geschäftsbetriebe; Veräußerungen, Verlegungen und Stilllegungen von Betrieben oder Teilbetrieben; f) Umstrukturierungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, Gründung von Joint-Ventures oder Gemeinschaftsunternehmen, Abschluss, Änderung und Beendigung von Betriebs-, Pacht- und Unternehmensverträgen (z.B. Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen) sowie sonstigen Vertragsverhältnissen, die eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung enthalten; g) Rechtsgeschäfte und Geschäftsführungsmaßnahmen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes, wesentliche Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern oder mit mittelbar oder unmittelbar verbundenen Unternehmen, Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung nicht in einem branchenüblichen oder angemessenen Verhältnis stehen. (...) § 15 Auflösung und Rückzahlung (1) In jedem Fall der Auflösung der stillen Gesellschaft hat das Unternehmen an die M. die Einlage der M. gemäß § 2 Abs. (1), soweit sie an das Unternehmen geleistet und noch nicht zurückbezahlt wurde, auf den Zeitpunkt der Auflösung zurück zu bezahlen. (2) Darüber hinaus sind zum Zeitpunkt der Auflösung fällige Ansprüche der M. gemäß § 7, § 8 und § 14 sowie evtl. Verzugszinsen spätestens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft zu bezahlen; (...) (5) Weitergehende Auseinandersetzungsansprüche stehen der M. nicht zu. § 16 Rangabreden (1) Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt, der zu der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags mangels Masse führt („Insolvenzfall"), ist die M. ab Antragstellung (Eingang des Antrags beim Insolvenzgericht) mit ihren Ansprüchen gern. § 15 Abs. (1) und Abs. (2) erst nach allen nicht nachrangigen Gläubigern, nicht jedoch nach anderen nachrangigen Gläubigern, und vor den Gesellschaftern des Unternehmens (gleich aus welchem Rechtsgrund deren Ansprüche bestehen) und vor allen Forderungen, die den Forderungen der Gesellschafter gern. § 39 Abs. (1) Ziff. 5 InsO gleichzustellen sind, zu befriedigen. Diese Nachrangabrede gilt nicht für Ansprüche der M. aus diesem Beteiligungsvertrag, die außerhalb des Insolvenzfalles entstanden und fällig geworden sind. (2) Im Falle der Liquidation des Unternehmens außerhalb des Insolvenzverfahrens sind die Ansprüche der M. vor allen Ansprüchen der Gesellschafter des Unternehmens zu befriedigen. Mit gesonderter Vereinbarung vom 06.06.2014 garantierte die Schuldnerin gegenüber der M. durch Übernahme einer selbständigen Verpflichtung, dass die W. ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der M. aus dem GB-Vertrag nachkomme (Anlage K 3). Anders als der GB-Vertrag sieht diese Garantievereinbarung keinen Rangrücktritt vor. Die Tabellenanmeldung von Ansprüchen aus dem Garantievertrag bildet den Gegenstand des Rechtsstreits. Neben der Schuldnerin gaben auch weitere Gesellschaften, an welchen die W. beteiligt ist, gegenüber der M. inhaltlich parallele Garantiezusagen ab. Unter dem 22./30.11.2016 vereinbarten die W. und die M. einen Nachtrag zum GB-Vertrag vom 06.06.2014 (Anlage K 2) sowie einen weiteren Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag, durch welchen die M. sich mit einer weiteren Einlage in Höhe von 500.000 € als stille Gesellschafterin an der W. beteiligte (Anlage B 7). Unter Berücksichtigung des zweiten Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags bestanden an der W., deren Stammkapital in Höhe von 250.000 € allein von E. W. gehalten wurde, stille Beteiligungen der M. in Höhe von insgesamt 1 Mio. € sowie eine weitere stille Beteiligung der S. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft der Kreissparkasse T. mbH in Höhe von 500.000 €. Mit Beschluss vom 01.09.2019 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Esslingen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte den Beklagten zum Sachwalter. Nachdem am 01.09.2019 auch über das Vermögen der W. das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte die M. mit Schreiben vom 11.09.2019 den GB-Vertrag mit der W. (Anlage K 4) und meldete ihre Forderungen aus der Garantieerklärung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle an (Anlage K 5). Überdies erfolgte die - nicht streitgegenständliche - Anmeldung zur Tabelle auch in den Insolvenzverfahren anderer Unternehmen der Unternehmensgruppe, welche gegenüber der M. vergleichbare Garantieerklärungen wie die Schuldnerin abgegeben hatten. Streitgegenständlich ist die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin in Höhe von 538.547,67 € aus dem GB-Vertrag vom 06.06.2014, welche zunächst unter der lfd. Nr. 54 in der Insolvenztabelle geführt und vom Beklagten im Prüfungstermin vom 28.11.2019 bestritten wurde (Anlage K 6). Am 26.02.2020 trat die M. ihre Ansprüche sowohl aus dem GB-Vertrag gegen die W. wie auch aus den Garantieerklärungen gegen die Schuldnerin und weitere Garantiegeber an die Bürgschaftsbank B. GmbH ab, welche diese Ansprüche wiederum teilweise an die Bundesrepublik Deutschland sowie das Land B. abtrat (Anlagenkonvolut K 7). Die Forderungen sämtlicher drei Gläubiger werden von der Klägerin verwaltet. Aufgrund der Verwertung von Sicherheiten nahm die Klägerin die Forderungsanmeldung im Umfang von 95.013,95 € zurück, ferner nahm die Klägerin die Forderung der Bürgschaftsbank B. im Hinblick auf eine Kostenforderung in Höhe von 6 € zurück, so dass die Klägerin noch Forderungen in Höhe von 443.527,72 € erhebt. Unter Berücksichtigung der Abtretungen wurde die Insolvenztabelle umgeschrieben und die Forderungsanmeldung der Bürgschaftsbank B. GmbH über 293.541,67 € als lfd. Nr. 101, diejenige der Bundesrepublik Deutschland über 83.567,93 € als lfd. Nr. 102 und diejenige des Landes B. über 66.418,12 € als lfd. Nr. 103 erfasst. Die Forderungen wurden vom Beklagten im nachträglichen Prüfungstermin vom 11.11.2021 weiterhin bestritten, soweit der Rang als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) in Frage steht. Dass der M. gegen die W. aus dem GB-Vertrag Forderungen in der zuletzt noch geltend gemachten Höhe zustehen und diese von der Garantieerklärung der Schuldnerin erfasst werden, ist jenseits der Frage des Rangs unstreitig. Mit ihrer Klage will die Klägerin die Feststellung zur Tabelle im Rang einer Insolvenzforderung (§ 38 InsO) erreichen. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die Forderungen aus der Garantieerklärung seien nicht nachrangig. Nachdem - insoweit unstreitig - in der Garantieerklärung gerade kein Rangrücktritt vereinbart worden sei, setze der vom Beklagten behauptete Nachrang voraus, dass die Ansprüche der M. aus der Garantieerklärung einem Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gleichzustellen seien (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Hieran fehle es aus einer Mehrzahl von Gründen. Bereits der Anspruch der M. gegen die W. auf Rückzahlung der Einlage entspreche nicht einem Gesellschafterdarlehen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Vielmehr habe die M. sich an der W. als typisch stille Gesellschafterin beteiligt. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage könne nicht daraus abgeleitet werden, dass der M. in § 12 Abs. 2 GB-Vertrag Zustimmungsvorbehalte eingeräumt worden seien. Eine gesellschaftergleiche Stellung würde Mitwirkungsrechte voraussetzen, welche eine weitreichende Einflussnahme auf die Geschäftsführung erlaubten. Dies liege nicht vor, zumal die M. gemäß § 12 Abs. 1 GB-Vertrag von der Geschäftsführung gerade ausgeschlossen gewesen sei und auch in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht gehabt habe. Damit hätte der M. bei Verstößen gegen die Zustimmungsvorbehalte lediglich ein Kündigungsrecht zugestanden. Ein solchermaßen allein schuldrechtlich wirkender Zustimmungsvorbehalt sei zur Gleichstellung mit einem Gesellschafter unzulänglich. Auch die der M. eingeräumten Informations- und Kontrollrechte begründeten keine Gleichstellung mit einem Gesellschafter, sondern seien bei Fremdkapitalgebern wie Banken üblich und erklärten sich überdies aus dem vorhabenbezogenen Zweck der Beteiligung. Selbst wenn aber anzunehmen sein sollte, dass die M. einem Gesellschafter der W. gleichstehe, so stehe die M. jedenfalls nicht einem Gesellschafter der Schuldnerin gleich. Als Gesellschafter-Gesellschafter der Schuldnerin könne die M. einem unmittelbaren Gesellschafter der Schuldnerin nur gleichstehen, wenn sie auf die W. als Zwischengesellschaft maßgeblichen Einfluss hätte nehmen können. Jedenfalls daran fehle es. Zumindest greife das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO ein, nachdem die M. keinen unternehmerischen Einfluss auf die Geschäftsführung der Schuldnerin habe nehmen können. Selbst wenn aber die M. einem Gesellschafter der Schuldnerin gleichstehen sollte, so stünden die Ansprüche aus der Garantieerklärung nicht einem Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gleich. Das sei schon deshalb nicht der Fall, weil - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - die M. ihre Einlagezahlung an die W. und nicht an die Schuldnerin erbracht habe. Es werde bestritten, dass die W. die erhaltene Einlage an die Schuldnerin weitergeleitet habe. Selbst wenn dies erfolgt sein sollte, so führe dies nicht zur Gleichstellung von Ansprüchen aus der Garantiezusage mit Ansprüchen aus einem Gesellschafterdarlehen. Jedenfalls könne eine wirtschaftliche Entsprechung mit einem Gesellschafterdarlehen allenfalls insoweit angenommen werden, als die W. die ihr von der M. zugeflossene Einlage tatsächlich an die Schuldnerin weitergeleitet habe. Dies werde vom Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Die Garantieerklärung sei entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Anfechtbarkeit komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die M. weder einem Gesellschafter der W. noch der Schuldnerin gleichgestellt sei. Selbst wenn aber angenommen würde, dass die Einlageforderung der M. gegen die W. einem Gesellschafterdarlehen gleichstehe, folge hieraus nicht die Anfechtbarkeit der Garantiezusage. Die Anfechtbarkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfasse nur Zwei-Personen-Verhältnisse, in welchen der Schuldner der besicherten Forderung und der Sicherungsgeber personenidentisch seien. Es würde daher für die Anfechtbarkeit nicht genügen, wenn die Forderung der M. gegen die W. nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig wäre; erforderlich wäre vielmehr, dass auch die Forderung aus der Garantiezusage dem Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterfiele. Die Klägerin beantragt: Die in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH (Amtsgericht Esslingen, Az. 13 IN 277/19) unter den laufenden Nummern 101, 102 und 103 angemeldeten Forderungen der Bürgschaftsbank B. GmbH, der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes B. in Höhe von insgesamt EUR 443.527,72 werden als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bringt im Wesentlichen vor, der Anspruch der M. aus der Garantiezusage stehe einem Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gleich und sei damit nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die Beteiligung der M. an der W. sei als atypisch stille Beteiligung zu würdigen, so dass die M. einem Gesellschafter der W. gleichstehe. Der GB-Vertrag habe der M. die Befugnis zum Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen vermittelt, welcher demjenigen eines Gesellschafters vergleichbar sei. Hierfür sprächen namentlich die - insoweit unstreitig - einem Gesellschafter einer GbR entsprechenden Informations- und Kontrollrechte sowie die weitreichenden Zustimmungserfordernisse in § 12 Abs. 2 GB-Vertrag. Dass diese Zustimmungserfordernisse lediglich schuldrechtliche Wirkung gehabt hätten, sei unerheblich; vielmehr zeichne sich jede atypisch stille Gesellschaft dadurch aus, dass der stille Gesellschafter - mangels förmlicher Gesellschafterstellung - einem Gesellschafter nur mit schuldrechtlicher Wirkung gleichgestellt sei. Für die Gleichstellung der M. mit einem Gesellschafter der W. spreche auch, dass die von der M. erbrachte stille Einlage deutlich höher als das satzungsmäßige Stammkapital der W. liege, die M. in respektabler Höhe am Gewinn der W. habe beteiligt werden sollen und die M. gegenüber der W. einen Rangrücktritt erklärt habe. Nachdem die M. als atypisch stille Gesellschafterin einem Gesellschafter der W. gleichstehe, sei die M. zugleich als mittelbare Gesellschafterin der Schuldnerin anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass die W. an der Schuldnerin nur mit einem Drittel der Geschäftsanteile beteiligt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Gesellschafter-Gesellschafter, welcher mittelbar über eine Zwischengesellschaft an einem Unternehmen beteiligt sei, unabhängig davon als mittelbarer Gesellschafter anzusehen, ob es sich um eine maßgebliche mittelbare Beteiligung handele, sofern nur die Schwelle von 10 % nach dem Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO überschritten sei. Unter Berücksichtigung des satzungsmäßigen Stammkapitals in Höhe von 250.000 €, der stillen Einlagen der M. von insgesamt 1 Mio. € sowie der weiteren stillen Einlage der S. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft der Kreissparkasse T. mbH in Höhe von 500.000 € sei die M. an der W. mit 57,14 % beteiligt gewesen. Angesichts der Beteiligung der W. an der Schuldnerin von einem Drittel ergebe sich eine mittelbare Beteiligung der M. an der Schuldnerin von rund 19 %, so dass die Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs ausscheide. Die Ansprüche der M. gegen die Schuldnerin aus der Garantiezusage entsprächen einem Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens. Dem stehe nicht entgegen, dass die M. ihre Einlage an die W. und nicht an die Schuldnerin ausbezahlt habe. Wie sich aus § 3 des GB-Vertrags ergebe, habe die von der M. geleistete Einlage bestimmungsgemäß an die Tochtergesellschaften der W. zur Projektfinanzierung weitergeleitet werden sollen, was auch tatsächlich erfolgt sei. Dabei komme es nicht darauf an, inwieweit die Einlage von der W. gerade an die Schuldnerin weitergeleitet worden sei. Nachdem - insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - die Tochtergesellschaften der W. unter Einschluss der Schuldnerin durch parallele Garantiezusagen die gesamtschuldnerische Haftung für die Einlageforderung der M. übernommen hätten, müssten sie sich auch die Weiterleitung der Einlage an ihre jeweiligen Schwestergesellschaften zurechnen lassen. Sollte hingegen entgegen der Auffassung des Beklagten anzunehmen sein, dass die Ansprüche der M. aus der Garantiezusage nicht gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig seien, so sei die Klage gleichwohl unbegründet, weil Ansprüchen aus der Garantiezusage dann die Einrede der Anfechtbarkeit entgegenstünde, welche der Beklagte erhebe. Sofern die Ansprüche aus der Garantiezusage nicht kraft Gesetzes nachrangig seien, begründe die Garantiezusage eine objektive Gläubigerbenachteiligung. Überdies handele es sich - wie ausgeführt - bei dem Anspruch der M. gegen die W. aus dem GB-Vertrag um eine Forderung, welche einem Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gleichstehe (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Nachdem die Schuldnerin mit ihrer Garantiezusage diesen Anspruch besichert habe und die M. mittelbare Gesellschafterin der Schuldnerin sei, sei die Garantiezusage dann nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der Anfechtungstatbestand des § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Identität von Forderungsschuldner und Sicherungsgeber voraussetze, treffe nicht zu. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.