Urteil
27 O 153/23
LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2023:1221.27O153.23.00
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Leitsätze
Der durch arglistige Täuschung zum Beitritt veranlasste Genosse kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft keine Schadensersatzforderung als Insolvenzforderung geltend machen. Ansprüche des Genossen, welcher der Genossenschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch angehört, beschränken sich vielmehr auf die Teilhabe an der Verteilung eines Übererlöses nach Vollzug der Schlussverteilung.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 5.181,71 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der durch arglistige Täuschung zum Beitritt veranlasste Genosse kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft keine Schadensersatzforderung als Insolvenzforderung geltend machen. Ansprüche des Genossen, welcher der Genossenschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch angehört, beschränken sich vielmehr auf die Teilhabe an der Verteilung eines Übererlöses nach Vollzug der Schlussverteilung.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 5.181,71 € I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Zuständigkeitsstreitwert des Landgerichts erreicht. Gemäß § 182 InsO bemisst sich der Streitwert einer Tabellenfeststellungsklage nach dem Betrag, der bei der Schlussverteilung für die Forderung zu erwarten ist. Dieser Betrag kann naturgemäß vor Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht verlässlich berechnet, sondern nur abgeschätzt werden. Dies bereitet hier erhebliche Schwierigkeiten sowohl im Hinblick auf die Prognose der Aktivmasse wie der Passivmasse bei der Schlussverteilung. Der Beklagte geht davon aus, dass unter Berücksichtigung prognostizierter weiterer Mittelzuflüsse bei Abschluss des Insolvenzverfahrens zwar eine Aktivmasse von 17,2 Mio. € vorliegen werde, hiervon jedoch ein Betrag von 5,1 Mio. € benötigt werde, um Masseverbindlichkeiten zu decken. Die zur Verteilung für Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Aktivmasse schätzt der Beklagte demnach mit 12,1 Mio. €. Es steht damit jedenfalls fest, dass eine erhebliche Verteilungsmasse vorhanden sein wird, wobei die gegenüber Insolvenzforderungen (§ 38) vorrangigen Masseverbindlichkeiten mit voraussichtlich 5,1 Mio. € vom Beklagten nur schlagwortartig bezeichnet, aber die Schätzung nicht im Einzelnen aufgegliedert und begründet worden ist. Im Hinblick auf die Insolvenzforderungen, welche an der Schlussverteilung teilnehmen werden, sind von 37,9 Mio. € angemeldeten Forderungen bislang nur rund 13,5 Mio. € festgestellt. Im Rahmen der Quotenerwartung sind bislang nicht festgestellte Forderungen mit einem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 09.09.1999 - IX ZR 80/99, NZI 1999, 447, 448). Bei den bestrittenen Forderungen handelt es sich nach dem Vorbringen des Beklagten in erheblichem Umfang um die Forderungen von Genossen auf Rückzahlung ihrer Einlagen oder auf Schadensersatz, deren Berechtigung der Beklagte gerade - wie auch bei der streitgegenständlichen Forderung - bestreitet. In welchem Umfang andere Gläubiger gegen einen Widerspruch vorgehen, ist nicht bekannt. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes, wonach für die Bemessung des Streitwerts das Interesse des Klägers maßgeblich ist, erscheint es im Rahmen des § 182 InsO geboten, innerhalb der Bandbreite möglicher Schätzungen für die Klagepartei eher günstige Annahmen zugrunde zu legen. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die weiteren Masseverbindlichkeiten hinter dem vom Kläger abgeschätzten Betrag in Höhe von 5,1 Mio. € zurückbleiben und die Aktivmasse für einfache Insolvenzgläubiger daher oberhalb von 12,1 Mio. € liegen wird. Das Gericht schätzt die Aktivmasse für Zwecke der Streitwertfestsetzung daher mit 14 Mio. €. Geht man davon aus, dass zu den 13,5 Mio. € festgestellten Forderungen aufgrund erfolgreicher Feststellungsklagen weitere 4 Mio. € festgestellt werden, so betrüge die Passivmasse 17,5 Mio. €. Hieraus ergibt sich eine Quotenerwartung von 80%, welche das Gericht bei der Streitwertfestsetzung zu Grunde legt. Der Streitwert beträgt daher 5.181,71 €, so dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist. II. Der Klagepartei steht die zur Tabelle angemeldete Schadensersatzforderung im Rang einer Insolvenzforderung (§ 38 InsO) nicht zu. 1. Allerdings steht auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Klagepartei nach schuldrechtlichen Grundsätzen an sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Schuldnerin zustünde. Dabei kann dahinstehen, ob die im Auftrag der Schuldnerin tätigen Anlagevermittler die Klagepartei über das Risiko des Totalverlustes hätten aufklären müssen, was unstreitig nicht erfolgt ist. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klagepartei steht jedenfalls fest, dass die Schuldnerin die Mitgliedschaft als Genosse wie einen Bausparvertrag beworben und Interessenten wie der Klagepartei gegenüber behauptet hat, die Beteiligung an der Schuldnerin als Genosse begründe nicht die Rechtspflicht, die gezeichnete Einlage an die Schuldnerin zu erbringen. Diese Werbung war offensichtlich unrichtig, nachdem der Beitritt zu einer Genossenschaft die Verpflichtung des Mitglieds begründet, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten (§ 15a Satz 1 GenG). Die systematisch mit wahrheitswidrigen Versprechen geworbenen Mitgliedschaften begründen im schuldrechtlichen Ausgangspunkt die Haftung der Schuldnerin auf Ersatz des Zeichnungsschadens sowohl aus § 311 Abs. 2 BGB wie auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 31 BGB. 2. Die schuldrechtlichen Wertungen werden jedoch durch die verbandsrechtlichen Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft überlagert. a) Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft kann eine auf Dauer angelegte und tatsächlich vollzogene Leistungsgemeinschaft in Form einer Gesellschaft, für welche die Beteiligten Beiträge erbracht und Werte geschaffen haben, nicht mit rückwirkender Kraft aufgehoben und damit so behandelt werden, als ob sie niemals bestanden hätte (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 11). Auch auf den Beitritt eines Mitglieds zu einer Genossenschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bzw. des fehlerhaften Beitritts anwendbar. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche des fehlerhaft beigetretenen Genossen auf das Auseinandersetzungsguthaben nach § 73 GenG beschränkt sind (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08, WM 2009, 1229 Rn. 2; Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 297/08, NJW 2011, 2198 Rn. 19). Die Lehre von der fehlerhaften Genossenschaft gilt dabei auch zum Nachteil des fehlerhaft beigetretenen Genossen, dessen Beitritt durch arglistige Täuschung veranlasst worden ist (BGH, Beschluss vom 16.03.2009 - II ZR 138/08, WM 2009, 1229 Rn. 14). Der fehlerhaft Beigetretene ist daher selbst in Fällen arglistiger Täuschung darauf verwiesen, seine Mitgliedschaft mit Wirkung ex nunc zu kündigen, was auch für Publikumsgesellschaften gilt (BGH, Beschluss vom 05.05.2008 - II ZR 292/06, NZG 2008, 460 Rn. 8 ff., 14). Etwas Anderes gilt lediglich für die zweigliedrige stille Gesellschaft, bei welcher ein Anspruch des fehlerhaft beigetretenen stillen Gesellschafters gegen seinen Vertragspartner in Betracht kommt, so gestellt zu werden, als hätte er seine Einlage nicht geleistet (BGH, Urteil vom 25.09.2005 - II ZR 314/03, WM 2005, 2228, juris Rn. 22). Diese Grundsätze sind hier nicht anwendbar. Abgesehen davon, das bereits bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar sind (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 22 ff.; vom 06.11.2018 - II ZR 57/16, WM 2019, 16 Rn. 27 f.), steht im Streitfall eine stille Gesellschaft überhaupt nicht in Frage. Die stille Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, das die Einlage des Stillen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Inhabers eine Insolvenzforderung darstellt (§ 236 Abs. 1 HGB). Insolvenzrechtlich wird die Einlage des typisch stillen Gesellschafters daher wie Fremdkapital und nicht wie Eigenkapital behandelt. So verhält es sich bei der Genossenschaft hingegen gerade nicht. Die Einlage des Genossen ist vielmehr in der Insolvenz der Genossenschaft Haftkapital und keine Insolvenzforderung, worin sich die Einlage des Genossen nicht von derjenigen eines Aktionärs oder Gesellschafters einer GmbH unterscheidet (Holzer in Kübler/Prütting/Bork/Jakoby, InsO, Stand 97. EL, § 38 Rn. 20). Der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aktive Genosse ist folglich auch bei fehlerhaftem Beitritt auf einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben beschränkt. Ein positives Auseinandersetzungsguthaben gibt es dabei nur dann, wenn nach Vollzug der Schlussverteilung ein nach § 199 Satz 2 InsO zu verteilender Übererlös verbleibt, während der Anspruch keine Teilhabe als Insolvenzforderung gemäß § 38 an der Schlussverteilung ermöglicht (BGH, Urteil vom 28.01.2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 Rn. 27). b) Im Streitfall ist die Klagepartei zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch Genossin gewesen, weil sie zwar ihre Kündigung erklärt hatte, die Kündigung aber noch nicht zum Ausscheiden aus der Schuldnerin geführt hatte. Der Klagepartei stehen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin daher keine weiteren Rechte als dasjenige zu, im Falle eines Übererlöses nach der Schlussverteilung an dessen Verteilung nach § 199 InsO zu partizipieren. Ob die Klagepartei ihren Abfindungsanspruch mit Erfolg zur Tabelle anmelden könnte, wenn sie bereits vor Insolvenzeröffnung ausgeschieden wäre, oder ob sie auch dann aufgrund des Grundsatzes der Kapitalerhaltung auf die Verteilung eines Übererlöses nach § 199 InsO verwiesen wäre, bedarf daher keiner Entscheidung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.01.2020 - II ZR 10/19, BGHZ 224, 235 Rn. 26 ff., 36 ff.). III. Soweit die Klagepartei mit ihrem Schriftsatz vom 31.10.2023 hilfsweise die Verurteilung des Beklagten beantragt hatte, das Auseinandersetzungsguthaben der Klagepartei zu ermitteln und zur Tabelle festzustellen, ist dieser Antrag durch Zustellung an den Beklagten am 02.11.2023 rechtshängig geworden. Die Parteien haben den Rechtsstreit im Hinblick auf den Hilfsantrag aber in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Eine Sachentscheidung ist daher insoweit nicht zu treffen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, im Hinblick auf den Hilfsantrag aus § 91a Abs. 1 ZPO. Ein Anspruch auf Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens und dessen Feststellung zur Tabelle hat der Klagepartei nicht zugestanden, sodass der Hilfsantrag unbegründet gewesen ist. Die Auseinandersetzung zwischen den zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung aktiven Mitgliedern einer Genossenschaft erfolgt allein nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften. Ein positives Auseinandersetzungsguthaben gibt es folglich nur dann, wenn nach Vollzug der Schlussverteilung ein Übererlös nach § 199 Satz 2 InsO verbleibt. Ob dies der Fall ist, kann erst nach Vollzug der Schlussverteilung beurteilt werden. Einen hiervon gelösten Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben gibt es nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. (...) e.G. (nachfolgend: Schuldnerin). Die Klagepartei begehrt die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle, wobei der geltend gemachte Schaden seine Ursache darin hat, dass die Klagepartei der Schuldnerin als Genossin beigetreten ist. Unter dem 27.10.2009 erklärte die Klagepartei ihren Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich einer Abschlussgebühr in Höhe von 1.143,00 € (Anlage K 1). Unter dem 10.11.2009 erhielt die Klagepartei von der Schuldnerin ihre Mitgliedsurkunde (Anlage B 14). Gegenüber Interessenten wie der Klagepartei hatte die Schuldnerin den Genossenschaftsbeitritt dahingehend beworben, dieser sei einem Bausparvertrag vergleichbar. Es bestehe keine Verpflichtung, die nominelle Beteiligungssumme vollumfänglich zu erbringen, vielmehr sei die Einzahlung der Beteiligungssumme lediglich Voraussetzung dafür, um ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen zu können. Überdies wurde die Klagepartei vor ihrem Beitritt nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt, wobei diese Unterlassung kausal für ihren Beitritt war. Nach ihrem Beitritt zahlte die Klagepartei an die Schuldnerin insgesamt 1.494,24 €. Unter dem 07.11.2010 kündigte die Klagepartei ihre Mitgliedschaft bei der Schuldnerin. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung der Schuldnerin (Anlage B 17) beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr zum Schluss eines Geschäftsjahres. Die am 07.11.2017 erklärte Kündigung führte damit zur Beendigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des 31.12.2018. Am 01.08.2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und zunächst ein Dritter zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18.10.2018 wurde der vormalige Insolvenzverwalter abberufen und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.03.2021 verurteilte eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart den vormaligen Vorstand der Schuldnerin J. M. u.a. wegen Betrugs zum Nachteil der Mitglieder der Schuldnerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten. Der Beklagte nahm die Klagepartei gerichtlich auf Zahlung ihrer Beteiligungssumme sowie der Abschlussgebühr in Anspruch, soweit diese noch nicht erfolgt war. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Hamm verständigten sich die Parteien darauf, dass sich die Klagepartei zur Zahlung des geforderten Betrags in Höhe von 9.648,86 € an den Beklagten in monatlichen Raten zu je 175,00 € verpflichtet unter Vereinbarung einer Verfallklausel im Falle des Zahlungsverzugs; bei einer Zahlung von 31 Raten und damit insgesamt 5.250,00 €, ohne dass die sofortige Fälligkeit des Restbetrages wegen Zahlungsverzugs verwirkt worden wäre, soll der überschießende Betrag erlassen sein. Der Vergleich wurde vom OLG Hamm mit Beschluss vom 20.07.2022 festgestellt (Anlage K 2). Die Klagepartei leistet gegenwärtig die vereinbarten monatlichen Raten. Am 19.07.2022 meldete die Klagepartei einen Anspruch auf Ersatz ihres Zeichnungsschadens in Höhe von 6.744,14 € als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zur Tabelle an. In der Insolvenztabelle wird die Forderungsanmeldung unter § 38 laufende Nr. (...) geführt (Anlage K 3). Nachdem der Beklagte dieser Forderungsanmeldung widersprochen hat, begehrt die Klagepartei mit ihrer Klage die Feststellung zur Tabelle. Die Klagepartei bringt vor, die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht sachlich zuständig. Es sei damit zu rechnen, dass die zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen bei der Schlussverteilung mit einer Quote von 100% berichtigt werden. Der Streitwert entspreche daher dem Nominalbetrag der Tabellenanmeldung. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Klagepartei ihre Schadensersatzforderung wegen der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung geltend machen könne. Die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei auch nicht verjährt, zumal der von der Klagepartei geltend gemachte Schaden in erheblichem Umfang erst durch den mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich vor dem OLG Hamm entstanden sei. Auf eine etwaige Verjährung komme es ohnehin nicht an, weil die Klagepartei jedenfalls gemäß § 852 BGB auch nach Verjährung die Rückerstattung ihrer Einzahlungen verlangen könne. Die Klagepartei beantragt: Es wird festgestellt, dass der Klagepartei in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. (...) e.G. (Az. [...], AG [...]) unter der laufenden Nr. (...) eine Insolvenzforderung in Höhe von 6.744,14 € zusteht. Soweit die Klagepartei mit Schriftsatz vom 31.10.2023 Hilfsanträge auf Ermittlung und Feststellung ihres Auseinandersetzungsguthabens angekündigt hatte, hat die Klagepartei im Verhandlungstermin erklärt, diese Anträge nicht zu stellen. Für den Fall, dass das Gericht diese Anträge als rechtshängig ansehen sollte, hat die Klagepartei die Hilfsanträge im Termin für erledigt erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Erledigungserklärung der Hilfsanträge hat sich der Beklagte angeschlossen. Der Beklagte bringt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Zuständigkeitsstreitwert des Landgerichts nicht erreicht sei. Nach aktuellem Verfahrensstand sei mit einer Quote von 32% zu rechnen, weshalb der Streitwert 2.158,12 € betrage. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft könne die Klagepartei keine Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung als Insolvenzforderung geltend machen. In Betracht komme lediglich ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Etwaige Schadensersatzansprüche seien überdies aufgrund der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB verjährt. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2023 Bezug genommen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.