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Urteil

27 O 137/23

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0911.27O137.23.00
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Leitsätze
1. Das an jedermann gerichtete Angebot durch den Betreiber eines Online-Casinos mit Sitz auf Malta, im Internet an Pokerspielen teilzunehmen, hat ein Glücksspiel zum Gegenstand.(Rn.47) 2. Werden unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV Online-Glücksspiele angeboten, so begründet bereits die Eröffnung eines Spielerkontos durch eine im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags wohnhafte Person und nicht erst die Teilnahme an einzelnen Spielen ein nach § 134 BGB nichtiges Rechtsverhältnis. Die Einzahlungen auf das Spielerkonto und Spielverluste können dann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, ohne dass darauf ankäme, ob der Spieler sich bei jedem einzelnen Spiel im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten hat.(Rn.51) 3. Sind auf ein nach § 134 BGB nichtiges Vertragsverhältnis über ein Spielerkonto Einzahlungen in Euro geleistet worden, welche von dem Glücksspielbetreiber dem Spielerkonto in US-Dollar gutgeschrieben worden sind, so kann der Anspruchsteller eines Rückforderungsanspruchs seiner Darlegungslast nach § 287 ZPO genügen, indem er die in US-Dollar gutgeschriebenen Beträge zum Marktkurs des Zahlungszeitpunkts in Euro umrechnet. Es bedarf nicht der Darlegung, welchen Wechselkurs der Glücksspielbetreiber für jede einzelne Währungsumrechnung verwendet hat.(Rn.67)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die G. GmbH, vertreten durch [...], 26.818,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.910,73 € seit 18.03.2022 und aus weiteren 19.907,47 € seit 19.04.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die G. GmbH zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 26.818,20 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das an jedermann gerichtete Angebot durch den Betreiber eines Online-Casinos mit Sitz auf Malta, im Internet an Pokerspielen teilzunehmen, hat ein Glücksspiel zum Gegenstand.(Rn.47) 2. Werden unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV Online-Glücksspiele angeboten, so begründet bereits die Eröffnung eines Spielerkontos durch eine im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags wohnhafte Person und nicht erst die Teilnahme an einzelnen Spielen ein nach § 134 BGB nichtiges Rechtsverhältnis. Die Einzahlungen auf das Spielerkonto und Spielverluste können dann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, ohne dass darauf ankäme, ob der Spieler sich bei jedem einzelnen Spiel im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags aufgehalten hat.(Rn.51) 3. Sind auf ein nach § 134 BGB nichtiges Vertragsverhältnis über ein Spielerkonto Einzahlungen in Euro geleistet worden, welche von dem Glücksspielbetreiber dem Spielerkonto in US-Dollar gutgeschrieben worden sind, so kann der Anspruchsteller eines Rückforderungsanspruchs seiner Darlegungslast nach § 287 ZPO genügen, indem er die in US-Dollar gutgeschriebenen Beträge zum Marktkurs des Zahlungszeitpunkts in Euro umrechnet. Es bedarf nicht der Darlegung, welchen Wechselkurs der Glücksspielbetreiber für jede einzelne Währungsumrechnung verwendet hat.(Rn.67) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die G. GmbH, vertreten durch [...], 26.818,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.910,73 € seit 18.03.2022 und aus weiteren 19.907,47 € seit 19.04.2024 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die G. GmbH zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 26.818,20 €. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht international zuständig. 1. Die Beklagte ist Unternehmerin und der Kläger ist Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Die Verbrauchereigenschaft besteht, wenn eine Einzelperson einen Vertrag ohne Bezug zu ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit schließt, so dass auch die Teilnahme an Online-Glücksspielen als Verbraucher erfolgen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Spieler in erheblichem Umfang Zeit und Geld in Online-Glücksspiele investiert und ob die Teilnahme an Pokerspielen besondere Kenntnisse voraussetzt (EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19, juris Rn. 31 ff. 50). Soweit der Kläger die Klage auf unerlaubte Handlungen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. GlüStV) gestützt hat, folgt die internationale Zuständigkeit aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Eine etwaige abweichende Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wäre gemäß Art. 19 EuGVVO unwirksam, wobei sich die Beklagte auf eine Zuständigkeitsklausel auch nicht berufen hat. 2. Ist die Klage damit beim zuständigen Gericht eingereicht worden, so bleibt die Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Rechtsstreit erhalten. Diese Vorschrift erfasst auch die internationale Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 23). Die Umstände, dass der Kläger während des Rechtsstreits seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt und überdies die Klageforderung an die G. GmbH abgetreten hat stellen die internationale Zuständigkeit daher nicht in Frage. 3. Die Fortdauer der internationalen und örtlichen Zuständigkeit umfasst auch die mit Schriftsatz vom 17.04.2024 (eAkte Bl. 201) vorgenommene Klageerweiterung. Allerdings bleibt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur dann nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhalten, wenn der Streitgegenstand unverändert bleibt, während eine Klageänderung zur Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts führen kann. Änderungen im Sinne des § 264 ZPO, welche nicht als Klageänderung (§ 263 ZPO) anzusehen sind, berühren die Fortdauer der Zuständigkeit aber nicht (BeckOK-ZPO/Bacher, Stand 01.07.2024, § 261 Rn. 21). Namentlich wirkt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch dann fort, wenn der Klageantrag nach § 264 Nr. 2 ZPO erweitert wird (BGH, Urteil vom 17.04.2013 - XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597 Rn. 23 f.). Im Streitfall handelt es sich bei der Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 17.04.2024 um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache und in Bezug auf Nebenforderungen im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger die gegenüber der Klageschrift unveränderten Zahlungsvorgänge lediglich mit einem anderen Wechselkurs von US-Dollar in Euro umgerechnet und überdies Rechtshängigkeitszinsen ab Zahlung geltend gemacht hat, während durch die Antragserweiterung keine neuen Zahlungsvorgänge in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. 4. Soweit der Kläger die Klage auf Zahlung an die G. GmbH umgestellt hat, berührt dies die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ebenfalls nicht, weil die Abtretung nach Rechtshängigkeit gemäß § 265 Abs. 2 ZPO auf den Rechtsstreit gerade ohne Einfluss bleibt und die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Rechtsnachfolger nach § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung gilt (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 265 Rn. 87). II. Die Klage ist im Wesentlichen, wenn auch nicht in vollem Umfang, begründet. 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert. a) Wird das Bestehen der streitgegenständlichen Ansprüche unterstellt, so sind diese Ansprüche in der Person des Klägers entstanden, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Die Aktivlegitimation des Klägers zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ergibt sich daher aus seiner materiell-rechtlichen Inhaberschaft der Klageforderung. Die vom Kläger behauptete Abtretung an die G. GmbH erfolgte nach seinem Vorbringen nach Rechtshängigkeit und berührt daher gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Befugnis des Klägers nicht, die Klageforderung geltend zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abtretung an die G. GmbH tatsächlich erfolgt und wirksam ist, was die Beklagte bestreitet. Entweder ist die Aktivlegitimation des Klägers als Anspruchsinhaber mangels wirksamer Abtretung schon nicht entfallen oder diese besteht aufgrund gesetzlicher Prozessstandschaft fort. b) Auf der Grundlage des auszugsweise vorgelegten Forderungskaufvertrages vom 25./26.12.2023 (Anlagenband Klägeranlagen, Bl. 97-99 d.A.) sowie der Parteianhörung des Klägers im Termin vom 18.04.2024 steht überdies zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klageforderung abgetreten worden ist. Dabei mag es sich durchaus so verhalten haben, wie die Beklagte vorbringt, dass in dem geschwärzten § 3 Abs. 2 des Forderungskaufvertrages eine Bedingung der Kaufpreiszahlung für die Forderungsabtretung vereinbart worden ist. Wie der Kläger im Rahmen der Parteianhörung glaubhaft angegeben hat, ist der Kaufpreis ihm aber zugeflossen. Eine etwaige Bedingung wäre damit jedenfalls eingetreten. Soweit die Beklagte vorgebracht hat, die Forderungsabtretung könne wegen des mutmaßlich geringen Kaufpreises sittenwidrig sein, fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme von Sittenwidrigkeit. Selbst wenn ein Kaufpreis lediglich in der Größenordnung von 4% des Nominalbetrages der verkauften Forderungen bezahlt worden sein sollte, ergäbe sich allein daraus noch nicht die Sittenwidrigkeit des Forderungskaufs, zumal die G. GmbH nach dem Vorbringen des Klägers das Veritätsrisiko übernommen hat, das Bestehen der Klageforderungen im Prozess gerade streitig ist und überdies jedenfalls bislang die Vollstreckung aus einem obsiegenden Urteil auf Malta nicht gewährleistet sein würde. Entgegen des Vorbringens der Beklagten riskiert diese ohnehin nicht, sich im Falle der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils erneut mit dem Kläger auseinandersetzen zu müssen, indem dieser die Wirksamkeit der Abtretung bestreiten könnte. Da der Kläger gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO Partei des Rechtsstreits bleibt, ist er nach § 325 Abs. 1 ZPO an die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils gebunden. c) Die Aktivlegitimation des Klägers nach § 265 Abs. 2 ZPO umfasst auch die Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 17.04.2024, auch wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach seinem Vortrag materiell-rechtlich nicht mehr Anspruchsinhaber gewesen ist. Zwar kann der Kläger nach Veräußerung des streitbefangenen Anspruchs im Rahmen seiner gesetzlichen Prozessführungsbefugnis keine Auswechslung des Klagegrundes vornehmen, er ist aber zu den nach § 264 ZPO privilegierten Änderungen befugt (MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 265 Rn. 76). Nachdem - wie ausgeführt - die Antragserweiterung durch Schriftsatz vom 17.04.2024 der Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO unterfällt, besteht die Prozessführungsbefugnis des Klägers kraft gesetzlicher Prozessstandschaft auch insoweit fort. 2. Die Beklagte hat durch das Angebot von Online-Glücksspielen gegen den GlüStV verstoßen. a) Soweit der Kläger in der Klageschrift vorgetragen hat, die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum über die Internetseite www.[...].de im Internet Online-Glücksspiele angeboten, ist dies allerdings streitig und nicht erwiesen. Nach dem Vorbringen der Beklagten hat sie im streitgegenständlichen Zeitraum weder die Internetseite www.[...].de betrieben, noch waren über diese Seite Online-Glücksspiele möglich. Wie die Beklagte vorgetragen und der Kläger im Rahmen der Replik nicht in Abrede gestellt hat, erfolgte die Registrierung des Klägers mit dem Benutzernamen […] nicht über die Seite www.[...].de, sondern über die Seite www.[...].eu/de. Im Hinblick auf dieses Nutzerkonto hat die Beklagte auch eine Auskunft zu den Transaktionen erteilt (Anlage K 1), so dass diese Internetseite streitgegenständlich ist, nachdem sich der Kläger zur Bestimmung des Streitgegenstands auf die von der Beklagten erteilte Auskunft bezogen hat. b) Unstreitig hat die Beklagte über die Internetseite www.[...].eu/de ein Angebot in deutscher Sprache vorgehalten. Die Beklagte behauptet selbst nicht, irgendwelche Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass in Deutschland wohnhafte Spieler sich auf der Internetseite registrieren und an Online-Glücksspielen teilnehmen. Damit war das Online-Angebot der Beklagten planmäßig auch und gerade auf den räumlichen Geltungsbereich des GlüStV ausgerichtet. Gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne Erlaubnismöglichkeit verboten. Dieses Verbot galt bis zum 30.06.2021. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021 besteht seit dem 01.07.2021 ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, im streitgegenständlichen Zeitraum 16.08.2015 bis 17.03.2022 besaß die Beklagte jedoch keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GlüStV 2021. Das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012/2021 erfasst daher den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. c) Entgegen des Vorbringens der Beklagten erachtet das Gericht das Verbot in § 4 Abs. 4 GlüStV im Anschluss an die höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung als unionsrechtskonform (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, BVerwGE 160, 193, juris Rn. 38 ff.). Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung macht das Gericht von dem ihm nach § 148 ZPO eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aufgrund der Vorlage des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta) vom 11.07.2023 (C-440/23) auszusetzen, zumal das Landgericht als erstinstanzliches Gericht keiner Vorlageverpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV unterliegt. d) Das streitgegenständliche Angebot der Beklagten, an welchem der Kläger teilgenommen hat, unterfällt auch inhaltlich dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV. Namentlich ist auch Online-Poker, an welchem der Kläger überwiegend teilgenommen hat, ein Glücksspiel. Gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 liegt ein Glücksspiel im Sinne des GlüStV vor, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Entgegen des Vorbringens der Beklagten ist dies auch beim Online-Poker in der Variante Texas Hold’em der Fall. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich beim Poker nicht um ein reines Glücksspiel handelt, sondern um eine Mischung aus Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel. Da erfahrende Pokerspieler durch Taktik, Menschenkenntnis, Nervenstärke und Mimik ihre Gewinnchancen erheblich steigern können, können ihre Einkünfte aus dem Pokerspiel steuerrechtlich als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein (BFH, Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, DStRE 2021, 1349 Rn. 17). Dies steht der Qualifikation des Online-Pokerspiels als Glücksspiel aber nicht entgegen. Der Ablauf des Pokerspiels basiert auf der Ausgabe von Spielkarten. Jeder Spieler bekommt zwei Karten ausgeteilt, die nur er selbst einsehen kann. Darüber hinaus werden für alle einsehbare Karten in der Mitte aufgedeckt, zunächst drei und sodann eine vierte und fünfte Karte in der Mitte. Das „Pokerblatt“ des Spielers ergibt sich aus den zwei auf seiner Hand und den fünf in der Mitte befindlichen Karten, wobei die fünf Karten in der Mitte für alle Spieler gleichermaßen gelten. Dabei geben die Spieler vor und nach dem Aufdecken jeder Karte der Reihe nach ihre Einsätze ab. Am Ende gewinnt das beste Pokerblatt den Pott. Das Pokerspiel stellt damit ein Glücksspiel dar, weil für den Gewinn das beste Pokerblatt entscheidend ist, welches seinerseits allein vom Zufall abhängt. Welche Karten ein Spieler auf die Hand bekommt und welche Karten sich in der Mitte befinden, kann er durch eigene Geschicklichkeit nicht beeinflussen. Menschenkenntnis und Geschicklichkeit sind beim Pokerspiel zwar insoweit von Bedeutung, als der erfahrene Spieler seinen Verlust gering halten kann, indem er bei schlechten Karten früh aussteigt, oder er kann sogar die Runde gewinnen, indem er die übrigen Spieler dazu bringt, ihrerseits aus der Runde auszusteigen aufgrund der irrigen Annahme, selbst über ein schlechteres Pokerblatt zu verfügen als die Mitspieler. Insofern spielen Taktik, Menschenkenntnis, Nervenstärke und Mimik eine Rolle für die Gewinnchancen. Deshalb mag bei einem für professionelle Spieler ausgerichteten Pokerturnier der Variante Texas Hold’em die Erfahrung und Geschicklichkeit der Spieler so dominant sein, dass ein Glücksspiel im Rechtssinne zu verneinen ist (Gaede in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl., § 284 Rn. 10). Für Pokerspiele im Internet gilt dies aber nicht gleichermaßen, nachdem wegen der Anonymität des Teilnehmerkreises die Möglichkeiten, aufgrund Erfahrung und Menschenkenntnis das Pokerblatt der Mitspieler einzuschätzen, gegenüber Präsenzspielen deutlich eingeschränkter sind. Überdies richtete sich das Angebot der Beklagten nicht lediglich an professionelle Pokerspieler, sondern an jedermann, unabhängig von seinen Vorerfahrungen. e) Soweit der Kläger an Sportwetten teilgenommen hat, trifft das Vorbringen der Beklagten nicht zu, diese seien im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland legal gewesen. Allerdings steht die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV einer strafrechtlichen Ahndung unerlaubter Sportwettenveranstaltungen entgegen, wenn das für Private eröffnete Erlaubnisverfahren nicht transparent, diskriminierungsfrei und gleichheitsgerecht ausgestaltet oder praktiziert worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol bestanden hat (BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 - 8 C 5/15, BVerwGE 155, 261, juris Rn. 27). Ob auch die zivilrechtliche Nichtigkeitssanktion nach § 134 BGB aus Gründen des Unionsrechts zu unterbleiben hat (vgl. dazu das Vorabentscheidungsersuchen des BGH, Beschluss vom 25.07.2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606), kann im Streitfall dahinstehen. Denn jedenfalls kann derjenige, welcher gar keine Konzession beantragt hatte, sich nicht darauf berufen, das gesetzlich europarechtskonform ausgestaltete Konzessionsverfahren wäre in seiner praktischen Umsetzung europarechtswidrig gewesen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, BVerwGE, 160, juris Rn. 45 f.). Dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Konzession für ihr Sportwettenangebot nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 beantragt gehabt hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Überdies wäre das Sportwettenangebot der Beklagten auch materiell-rechtlich nicht konzessionsfähig gewesen. Denn nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 dürfen Sportwetten nicht mit anderen Glücksspielen auf derselben Internetseite angeboten werden. Nachdem der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten über die streitgegenständliche Internetseite www.[...].eu/de sowohl an Online-Pokerspielen als auch an Online-Casinospielen und Sportwetten teilgenommen hat, kam eine Konzession für die Sportwetten der Beklagten nicht in Betracht. War damit das Sportwettenangebot der Beklagten nicht erlaubnisfähig, so kann die Beklagte sich im Rechtsstreit auch aus diesem Grunde nicht darauf berufen, das Konzessionserteilungsverfahren wäre unionsrechtswidrig ausgestaltet gewesen (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 48 f.). 3. Aufgrund des Verstoßes des Internetangebotes der Beklagten gegen den GlüStV im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten die Zahlungen des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund. Der Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 4 GlüStV hat zur Folge, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB nichtig sind und der Kläger seine Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet hat (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23, NJW 2024, 1950 Rn. 19 ff.). Die Nichtigkeitsfolge erfasst dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich die Vertragsverhältnisse, welche durch die Teilnahme des Klägers an konkreten Glücksspielen begründet worden sind, sondern bereits das durch die Eröffnung seines Spielerkontos begründete Vertragsverhältnis. a) Soweit die Beklagte bestreitet, dass zwischen den Parteien durch die Eröffnung des Spielerkontos ein Vertragsverhältnis im Sinne eines Rahmenvertrages begründet worden sei, folgt das Gericht dieser Rechtsauffassung nicht. Vielmehr begründete bereits die Eröffnung des Spielerkontos durch den Kläger unabhängig von der Teilnahme an einem konkreten Spiel ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Nach dem Vorbringen der Beklagten verpflichtete die Kontoeröffnung und die Einzahlung von Geld auf sein Spielerkonto den Kläger nicht, das eingezahlte Geld bei Glücksspielen einzusetzen, vielmehr hätte der Kläger sich das Geld auch wieder auszahlen lassen können, was durch maltesisches Recht vorgegeben sei. Diese von der Beklagten behauptete Befugnis des Spielers, jederzeit die Auszahlung eines Guthabens auf dem Spielerkonto verlangen zu können, war auch nach § 4a Abs. 4 Nr. 3 Buchst. g GlüStV 2012 Voraussetzung für die Erteilung einer Konzession und ist nun nach § 6a Abs. 7 GlüStV 2021 für Online-Glücksspiele zwingend vorgeschrieben. Die Eröffnung eines Spielkontos und der Geldtransfer auf ein solches Konto bedeutet damit ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Satz 2 Nr. 1 KWG. Auch wenn der GlüStV als lex specialis das Erfordernis einer Banklizenz nach dem Kreditwesengesetz verdrängen dürfte, so begründete die Anlage eines Spielerkontos sowohl nach der Konzeption des GlüStV wie auch auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nach der von ihr geübten Praxis und den Vorgaben des maltesischen Rechts ein dem Einlagengeschäft einer Bank vergleichbares Rechtsverhältnis. Daraus ergibt sich, dass die Anlage eines Spielerkontos, auf welches der Spieler Geld einzahlen kann und im Falle des Klägers auch tatsächlich Geld eingezahlt hat, nicht im vertragslosen Zustand erfolgt, sondern ein Rechtsgeschäft darstellt. b) Nachdem die Anlage des Spielerkontos über die Internetseite www.[...].eu/de allein dem Zweck diente, die Angebote dieser Internetseite wahrnehmen zu können, wird bereits das als Auftragsverhältnis zu qualifizierende Rechtsverhältnis zur Kontenführung von der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB erfasst. Sämtliche Einzahlungen des Klägers erfolgten daher auf der Grundlage eines nichtigen Vertragsverhältnisses. c) Indem der Kläger Einzahlungen auf sein bei der Beklagten geführtes Spielerkonto vornahm, erbrachte er Leistungen an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie Leistungsempfängerin der Einzahlungen. Zwar wird im Falle einer Überweisung auf ein Bankkonto im bargeldlosen Zahlungsverkehr die kontoführende Bank lediglich als Zahlstelle angesehen, welche in den Bereicherungsausgleich in der Regel nicht eingebunden ist, wenn der Überweisung kein Rechtsgrund zugrunde lag (BGH, Urteil vom 20.03.2019 - VIII ZR 88/18, NJW 2019, 2608 Rn. 16). Der Annahme, dass Zahlstellen in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht eingebunden sind, liegt dabei zugrunde, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung innerhalb des jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnisses erfolgen soll (BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, NJW 2018, 1079 Rn. 30). Ist jedoch bereits das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Beklagte das Spielerkonto des Klägers führte, nach § 134 BGB nichtig, so erfolgte die Einzahlung auf das Spielerkonto gerade auf ein nichtiges Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, so dass in diesem Rechtsverhältnis die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu erfolgen hat. Der Umstand, dass die Beklagte die vom Kläger bei konkreten Spielen eingesetzten Gelder - mit Ausnahme der von der Beklagten selbst vereinnahmten Vermittlungsprovision - an andere Spieler ausgeschüttet haben mag, könnte nur im Rahmen des Entreicherungseinwands nach § 818 Abs. 3 BGB Bedeutung erlangen, betrifft aber nicht die Passivlegitimation der Beklagten für Bereicherungsansprüche. 4. Ist bereits das Vertragsverhältnis der Parteien, auf dessen Grundlage die Beklagte für den Kläger ein Spielerkonto geführt hat, nach § 134 BGB, Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nichtig, so kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob sich der Kläger bei jeder einzelnen Nutzung des Online-Angebots der Beklagten innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des GlüStV aufgehalten hat. Zwar weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass das Vertragsstatut gemäß Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO als Regelung des internationalen Privatrechts lediglich zivilrechtliche Fragestellungen umfassen kann, während der örtliche Geltungsbereich des GlüStV als Vorschrift des öffentlichen Rechts hierdurch nicht ausgedehnt wird. Wie ausgeführt, trifft die Nichtigkeitsfolge aber nicht nur die aufgrund konkreter Spielteilnahmen geschlossenen Spielverträge, sondern bereits den Vertrag zur Kontoführung als Rahmenvertrag. Dieser Rahmenvertrag verstößt gegen die Bestimmungen des GlüStV, weil aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Deutschland die Registrierung des Klägers als Spieler darauf angelegt war, zumindest auch von Deutschland aus zu spielen. Sollte - wie die Beklagte behauptet - der Kläger auch vom Ausland aus an Online-Glücksspielen teilgenommen haben, so hat er hierfür jedenfalls kein gesondertes Konto eröffnet. An dem Umstand, dass aufgrund der Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses über die Kontoführung keine Einzahlungen mit Rechtsgrund auf das Spielerkonto geleistet werden konnten, vermochte daher eine etwaige Spielteilnahme aus dem Ausland nichts zu ändern. 5. Bereicherungsansprüche des Klägers sind nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Soweit die Beklagte vorgebracht hat, dem Kläger müsse die Verbotswidrigkeit der von ihm gespielten Online-Glücksspiele bekannt gewesen sein, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht ein Ausschluss von Bereicherungsansprüchen nach § 817 Satz 2 BGB. Ein solcher Ausschluss wäre mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, weil die Rechtswidrigkeit des Geschäfts hier auf Vorschriften beruht, die gerade den leistenden Teil schützen sollen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23, juris Rn. 141 ff.). 6. Der Höhe nach steht fest, dass die vom Kläger geleisteten Einzahlungen auf sein Spielerkonto die erhaltenen Auszahlungen um 26.818,20 € übersteigen. a) Allerdings ist der Beklagten beizupflichten, dass sich dieser Betrag nicht aus der von der Beklagten erstellten Transaktionshistorie (Anlage K 1) ergibt. Denn diese Übersicht weist Einzahlungen des Klägers in US-Dollar aus, welche dem Spielerkonto des Klägers zwar in US-Dollar gutgeschrieben wurden, vom Kläger jedoch zuvor in Euro geleistet und von der Beklagten sodann in US-Dollar umgerechnet worden waren. Nachdem die Beklagte vom Kläger Zahlungen in Euro und nicht in US-Dollar erhalten hat, kann der Kläger einen Bereicherungsanspruch nur in der Währung seiner Leistung, also in Euro, geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.1987 - II ZR 280/86, BGHZ 101, 296, juris Rn. 59). Entscheidend ist daher, welche Euro-Zahlungen der Kläger an die Beklagte geleistet hat. b) Hierzu hat der Kläger mit der Anlage K 7 ein Tabellenwerk vorgelegt, aus welchem sich der jeweils von ihm angesetzte Wechselkurs ergibt. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2024 erörtert, ist die Anlage K 7 zwar wenig leserfreundlich aufgebaut, weil jeweils ein „Kontostand“ im Sinne der saldierten Ein- und Auszahlungen angegeben wird, nicht jedoch die Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge als solche aufgeführt sind. Es lässt sich jedoch nachvollziehen, dass bei einer Veränderung des in der Anlage K 7 genannten Kontostandes ein in der Anlage K 1 genannter Zahlungsvorgang vorliegt. Soweit in der Anlage K 1 ein Zahlungsvorgang in US-Dollar vorliegt, ergibt sich die Umrechnung zu dem in der Anlage K 7 jeweils genannten Wechselkurs. Beispielhaft ist zu nennen, dass der Kontostand am 11.03.2022 um 70,29 € höher liegt als am 10.03.2022. Rechnet man 70,29 € mit dem in der Zeile vom 11.03.2022 genannten Wechselkurs von 1,0990 um, so ergibt sich hieraus ein Betrag von 77,25 US-Dollar. In der Anlage K 1 findet sich genau diese Einzahlung über 77,25 US-Dollar in der Zeile vom 11.03.2022. Damit hat der Kläger zwar wenig leserfreundlich, in der Sache aber vollständig durch die tabellarischen Übersichten (Anlagen K 1 und K 7) dargelegt, wie sich die zuletzt erhobene Hauptforderung in Höhe von 26.818,20 € zusammensetzt. Den Umstand, dass die oberste Zeile auf der zweiten Seite der Anlage K 7 einen Kontostand von 27.024,43 € ausweist, während der Kläger nur 26.818,20 € geltend macht, hat der Kläger schlüssig dadurch erklärt, dass zwischen dem 15.03.2022 und dem 17.03.2022 noch Zahlungsvorgänge erfolgt sind, welche in den Saldo von 26.818,20 € eingegangen sind, jedoch nicht in der tabellarischen Übersicht (Anlage K 7) enthalten sind. Diese Vorgänge ergeben sich jedoch aus der als Anlage K 1 vorgelegten Übersicht. c) Die Berechnung der Zahlungsvorgänge in Euro durch Rückrechnung aus den US-Dollar-Beträgen zum jeweiligen Tageskurs ist nicht zu beanstanden. Zwar ist unstreitig, dass der Kläger die Umrechnung der US-Dollar-Zahlungen in Euro nicht anhand seiner Kontobelastungen nachvollzogen hat, sondern mittels eines Computerprogramms, welches den jeweiligen Tageskurs zugrunde legt, eine Rückrechnung aus US-Dollar in Euro vorgenommen hat. Nachdem Wechselkurse auch innerhalb eines Tages Schwankungen unterliegen, ist denkbar, dass die Beklagte einen geringfügig abweichenden Wechselkurs verwendet hat, als der Kläger nun bei der Rückrechnung ansetzt. Es kann aber nach § 287 Abs. 2 ZPO die Bemessung anhand des marktüblichen Tageskurses dem Anspruch des Klägers zugrunde gelegt werden. Zwar könnte der Kläger aus seinen Kontoauszügen für die streitgegenständlichen Zeiträume, welche er sich gegebenenfalls bei seiner kontoführenden Bank zu beschaffen hätte, die exakte Kontobelastung ersehen und sodann im Rechtsstreit hierzu vortragen. Dieser Aufwand erscheint aber nicht erforderlich und unverhältnismäßig, nachdem Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, dass die Beklagte systematisch einen für den Kläger günstigeren Wechselkurs Euro/USD verwendet hat als der vom Kläger bei der Rückrechnung angesetzte Tageskurs. Jedenfalls kann nach der Regelung des § 287 Abs. 1 ZPO die Rückrechnung von USD in Euro nach dem marktüblichen Tageskurs erfolgen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nicht nur ein Bereicherungsanspruch, sondern als konkurrierende Anspruchsgrundlage auch ein Schadensersatzanspruch zu. Denn bei der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, welches die Spielteilnehmer schützt (BGH, Beschluss vom 25.07.2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 62 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 141 ff.). Zur Ermittlung der Schadenshöhe räumt § 287 Abs. 1 ZPO dem Gericht ein Schätzungsermessen ein. Nachdem es - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte durch den vom Kläger angesetzten Wechselkurs benachteiligt wird, kann eine Rückrechnung zum Marktkurs der Schadenschätzung zu Grunde gelegt werden. Sollte es sich - wofür Anhaltspunkte fehlen - so verhalten haben, dass die Beklagte die Umrechnung von Euro-Zahlungen in USD stets zu für den Kläger besonders günstigen Wechselkursen vorgenommen hat, so dass der Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene Umrechnung einen Kursgewinn erzielt hätte, so kann der Beklagten zugemutet werden, hierzu substantiiert vorzutragen. 7. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift gegen Bereicherungsansprüche zwar teilweise durch. Die erhobene Hauptforderung ist aber gleichwohl begründet. a) Bei Bereicherungsansprüchen liegt Kenntnis des Anspruchsinhabers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, wenn er die Tatsachen kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Ergibt sich der Bereicherungsanspruch aus einem gesetzlichen Verbot, so ist weder das Bestehen des gesetzlichen Verbots noch der Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrags Gegenstand der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 01.06.2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 f.). Nachdem der Kläger wusste, dass die Beklagte Online-Glücksspiele im Internet anbot und er hierfür Einzahlungen auf sein zu diesem Zweck eröffnetes Spielerkonto leistete, hatte der Kläger stets Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ob der Kläger - wie er vorbringt - im Hinblick auf die Verbotswidrigkeit der Online-Glücksspiele gutgläubig war, ist unerheblich. b) Aufgrund der Zustellung der Klageschrift am 10.10.2023 wurde die Regelverjährung für Einzahlungsvorgänge ab dem 01.01.2020 gehemmt, während Bereicherungsansprüche im Hinblick auf die bis zum 31.12.2019 geleisteten Einzahlungen verjährt sind. Gleichwohl kann der Kläger auch die im Zeitraum vom 16.08.2015 bis zum 31.12.2019 geleisteten Einzahlungen, soweit diese die erhaltenen Auszahlungen übersteigen, zurückverlangen. Dem Kläger steht - wie ausgeführt - gegen die Beklagte nicht nur ein Bereicherungsanspruch zu, da es sich bei der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Soweit Bereicherungsansprüche verjährt sind, kann der Kläger einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung der Beklagten aus § 852 BGB geltend machen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - 5 U 149/23, juris Rn. 138 ff.). 8. Die Beklagte kann gegen den Anspruch des Klägers nicht mit Erfolg einwenden, die vom Kläger geleisteten Zahlungen überwiegend an die anderen Spielteilnehmer ausgekehrt zu haben. a) Die Beklagte haftet bereicherungsrechtlich nach § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Die verschärfte Bereicherungshaftung nach § 819 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts als Rechtsfolge kennt, während bloßes Kennenmüssen nicht genügt. Den Mangel des Rechtsgrunds kennt dabei aber auch derjenige, der sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist (BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 27). Dass die Beklagte sich in Unkenntnis des GlüStV befunden hätte, behauptet die Beklagte selbst nicht. Auf die von der Beklagten behauptete Europarechtswidrigkeit konnte die Beklagte jedenfalls nicht vertrauen. Der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB steht ihr daher nicht zu. b) Auch soweit Bereicherungsansprüche verjährt sind und dem Kläger ein Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB zusteht, kommt der Entreicherungseinwand nicht in Betracht. Bei dem Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB handelt es sich um einen Restschadensersatzanspruch, welcher lediglich der Höhe nach auf die eingetretene Bereicherung des Ersatzpflichtigen begrenzt wird (BGH, Urteil vom 21.02.2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 71). Vom Schuldner vorgenommene Aufwendungen sind für das im Sinne von § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte bedeutungslos (BGH, Urteil vom 21.02.2022, a.a.O. Rn. 87 ff.). III. Die erhobene Zinsforderung ist teilweise begründet. Aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung hat die Beklagte die erhaltenen Zahlungen gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als Bereicherungsansprüche nicht verjährt sind. Im Hinblick auf den zum 31.12.2019 bestehenden Saldo in Höhe von 19.907,47 €, in welchem die Hauptforderung nur aus § 852 BGB begründet ist, kann der Kläger keine Prozesszinsen ab Zahlung fordern. Denn der nach § 852 BGB im Umfang eines Bereicherungsanspruchs fortbestehende Schadensersatzanspruch ist begrenzt auf die Höhe des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs. Dass dem Kläger ein Zinsschaden in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes erwachsen wäre, ist aber weder vorgetragen, noch entspricht dies dem typischen Geschehensverlauf (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf den zum 31.12.2019 bestehenden Saldo in Höhe von 19.904,47 € kann der Kläger Prozesszinsen daher erst ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung und mithin ab 19.04.2024 fordern. Soweit sich der Saldo von Einzahlungen und Auszahlungen zwischen dem 01.01.2020 und dem 17.03.2022 von 19.907,47 € um 6.910,73 € auf 26.818,20 € erhöht hat, kommen Rechtshängigkeitszinsen aufgrund verschärfter Bereicherungshaftung zwar ab den jeweiligen Zahlungszeitpunkten in Betracht. Diese Zinsen lassen sich jedoch auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers für die Zeit vor dem 18.03.2022 nicht errechnen. Nachdem lediglich eine Nebenforderung betroffen ist, bedarf es der weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Hinblick auf die Verluste nach dem 31.12.2019 in Höhe von 6.910,73 € können dem Kläger daher Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem 18.03.2022 - nach Abschluss der Spieltätigkeit des Klägers - zugesprochen werden. IV. Nachdem dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB zugestanden hat, schuldet die Beklagte auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zur außergerichtlichen Geltendmachung durch den Anwaltsschriftsatz vom 09.08.2023 (Anlage K 2). Hierbei handelt es sich nicht um Rechtsverfolgungskosten der G. GmbH, welche zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nicht befugt ist, sondern um in der Person des Klägers vor der Abtretung an die G. GmbH angefallenen Rechtsanwaltskosten. Erforderlich sind Anwaltskosten in Höhe der Mittelgebühr von 1,3-Gebühren nach RVG aus der außergerichtlich erhobenen Forderung in Höhe von 22.645,16 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt brutto 1.375,88 €. Soweit der Kläger den Ersatz einer 1,5-Geschäftsgebühr verlangt, ist dies nicht gerechtfertigt, weil kein Sachgrund besteht, die Mittelgebühr zu überschreiten. Nachdem der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in der Person des Klägers entstanden ist, ist der Kläger aufgrund der Anspruchsinhaberschaft aktivlegitimiert gewesen und hat die Aktivlegitimation durch die nach seiner Behauptung nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung an die G. GmbH gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht verloren. Dabei bestehen entgegen der Einwendungen der Beklagten auch keine Bedenken dagegen, dass der Kläger seinen Antrag auf Leistung an die G. GmbH umgestellt hat. Denn ausweislich § 1 Abs. 1 des Forderungskaufvertrags hat der Kläger seinen vollständigen Rückforderungs- und Schadensersatzanspruch verkauft und nach § 3 Abs. 1 die verkaufte Forderung abgetreten. Bei dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten handelt es sich um einen Teil des Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. GlüStV und nicht um eine gesonderte Forderung, so dass die Abtretung auch diese Position umfasst. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt lediglich im Hinblick auf Nebenforderungen, welche sich auf den Streitwert nicht auswirken und damit keine zusätzlichen Kosten verursacht haben. Es erscheint daher angemessen, die Beklagte insgesamt mit den Kosten zu belasten. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückforderung erlittener Verluste aus Glücksspielen im Internet in Anspruch. Die Beklagte, welche ihren Sitz auf Malta hat, betrieb in der Vergangenheit die deutschsprachige Internetseite www.[...].eu/de, auf welcher Casino- und Pokerspiele sowie Sportwetten angeboten wurden. Der zum damaligen Zeitpunkt noch in Stuttgart wohnhafte Kläger eröffnete am 16.08.2015 unter seiner E-Mail-Adresse [...] und dem Benutzernamen [...] bei der Beklagten ein Benutzerkonto, auf welches er zugleich erstmals Geld transferierte, um fortan die Angebote der Internetseite www.[...].eu/de nutzen zu können. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.08.2015 bis zum 17.03.2022 leistete der Kläger insgesamt 2.573 Einzahlungen auf sein bei der Beklagten geführtes Nutzerkonto und erhielt im selben Zeitraum insgesamt 250 Auszahlungen. Das Spielerkonto des Klägers wurde parallel in Euro und US-Dollar geführt, da der Kläger sowohl an in Euro als auch an in US-Dollar ausgetragenen Spielen teilnahm. Dabei leistete der Kläger stets Zahlungen in Euro auf sein Spielerkonto, welche von der Beklagten sodann in US-Dollar umgerechnet wurden. Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über eine maltesische, nicht jedoch über eine deutsche Lizenz zum Betrieb von Online-Glücksspielen. Am 22.03.2023 erhielt eine Holding-Gesellschaft der Beklagten für Glücksspiele auf den Internetseiten www.[...].de sowie www.[...].de/[...] eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021. Auf das Ersuchen des Klägers übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Übersicht der Transaktionen auf dem Benutzerkonto des Klägers. Aus dieser Übersicht (Anlage K 1) ergeben sich im Zeitraum 16.08.2015 bis 17.03.2022 Einzahlungen auf das Benutzerkonto des Klägers in Höhe von 87.250,20 US-Dollar und weiterer 54,93 € sowie Auszahlungen in Höhe von 27.898,95 US-Dollar und weiterer 30.214,87 €. Der Kläger errechnete zunächst durch Umrechnung von US-Dollar in Euro zum Tageskurs des 14.07.2023 einen Verlust für den gesamten Zeitraum in Höhe von 22.645,16 €. Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.08.2023 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten (Anlage K 2). Mit seiner am 25.08.2023 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 10.10.2023 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von 22.645,16 € nebst Zinsen seit dem 10.08.2023 sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Der während des Rechtsstreits in die Niederlande verzogene Kläger hat nachfolgend die Klage auf Zahlung an die G. GmbH umgestellt und im Hinblick auf die Änderung des angesetzten Wechselkurses zwischen US-Dollar und Euro sowie Zinsen für die Vergangenheit die Klageforderung erhöht. Der Kläger bringt vor, die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich daraus, dass der Kläger an den Online-Angeboten der Beklagten als Verbraucher teilgenommen und seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Ferner ergebe sich die internationale Zuständigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des Delikts. Die Tatsache, dass der Kläger die Klageforderung nach Rechtshängigkeit an die G. GmbH abgetreten habe, bleibe auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Einfluss. Gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO bleibe der Kläger im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft auch aktivlegitimiert, die Klageforderung geltend zu machen, wobei der Kläger dem Wechsel des materiell-rechtlichen Forderungsinhabers dadurch Rechnung trage, dass er die Leistung an die G. GmbH fordere. Materiell-rechtlich sei die Forderungsabtretung wirksam. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger die von ihm erlittenen Verluste aus den Spielen auf der streitgegenständlichen Internetseite auszugleichen. Die Beklagte habe die Einzahlungen des Klägers auf sein Spielerkonto ohne Rechtsgrund erlangt, weil die von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiele gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2012 verstoßen hätten und die gesamte Vertragsbeziehung zur Beklagten daher nach § 134 BGB nichtig sei. Dabei hafte die Beklagte gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB verschärft, weshalb die erhaltenen Einzahlungen auf das Spielerkonto, soweit diese die erhaltenen Auszahlungen übersteigen, ab dem Zahlungszeitpunkt mit den gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen zu verzinsen seien. Bereicherungsansprüche des Klägers seien weder nach § 817 BGB noch nach § 814 BGB ausgeschlossen und auch nicht verjährt. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass die Glücksspiel-Angebote der Beklagten in Deutschland unzulässig seien. Der Kläger habe dabei an den Angeboten der Beklagten nur von seinem damaligen Wohnsitz in Deutschland aus teilgenommen. Aus Rechtsgründen komme es auf den Ort der Spielteilnahme ohnehin nicht an. Die etwaige Teilnahme an einzelnen Spielen vom Ausland aus änderte nichts daran, dass das Vertragsstatut des Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers richte und somit deutsches Recht anwendbar sei. Aus der Umrechnung der in der Anlage K 1 in US-Dollar aufgeführten Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in Euro zum jeweiligen Tageskurs ergebe sich, dass der Kläger Einzahlungen auf sein Spielerkonto in Höhe von insgesamt 80.605,86 € geleistet und Auszahlungen in Höhe von insgesamt 53.787,66 € erhalten habe. Die Differenz in Höhe von 26.818,20 € sei von der Beklagten zu erstatten. Aus der Verzinsung des jeweiligen Verlustes mit dem gesetzlichen Rechtshängigkeitszinssatz ergäben sich für den Zeitraum bis zum 17.03.2022 rückständige Zinsen in Höhe von 2.813,93 € gemäß der als Anlage K 7 vorgelegten Auswertung. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die G. GmbH, vertreten durch [...], 26.818,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2022 zu zahlen; 2. an die G. GmbH, vertreten durch [...], die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.583,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. an die G. GmbH, vertreten durch [...], kapitalisierte Zinsen in Höhe von 2.813,93 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil es nach der vom Kläger behaupteten Abtretung der Klageforderung für die internationale Zuständigkeit nicht mehr auf den Wohnsitz des Klägers ankomme. Ferner ermangele dem Kläger die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung an die G. GmbH. Eine wirksame Abtretung der Klageforderung an die G. GmbH werde bestritten. Sofern ein Forderungskaufvertrag des Klägers mit der G. GmbH zustande gekommen sein sollte, sei anzunehmen, dass die Abtretung durch die Zahlung des Kaufpreises bedingt gewesen sei. Dass der Kaufpreis bezahlt worden sei, werde bestritten. Überdies sei anzunehmen, dass in dem Forderungskaufvertrag ein solchermaßen niedriger Kaufpreis für die Klageforderung vereinbart worden sei, dass die Sittenwidrigkeit des Geschäfts in Betracht komme und die Beklagte befürchten müsse, sich im Falle eines rechtskräftigen klageabweisenden Urteils erneut mit dem Kläger auseinandersetzen zu müssen. Bestritten werde auch, dass ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Gegenstand der behaupteten Abtretung sei. Jedenfalls bestehe die Klageforderung in der Sache nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV liege schon deshalb nicht vor, weil diese Regelung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV unionsrechtswidrig sei. Ohnehin habe ein Verstoß gegen den GlüStV nicht vorgelegen. Soweit der Kläger an Pokerspielen teilgenommen habe, sei der Anwendungsbereich des GlüStV nicht eröffnet, weil es sich bei Poker nicht um ein Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel handele. Soweit der Kläger an Online-Sportwetten teilgenommen habe, seien diese im streitgegenständlichen Zeitraum in Deutschland legal gewesen. Auch stellte § 4 Abs. 4 GlüStV bei unterstellter Europarechtskonformität zwar ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, ein Verstoß würde jedoch nicht die Nichtigkeit abgeschlossener Rechtsgeschäfte zur Folge haben. Jedenfalls könne ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nur die Teilnahme des Klägers an konkreten Online-Spielen zum Gegenstand haben. Dies setze wiederum voraus, dass die Spielteilnahme des Klägers an dem jeweiligen Spiel im räumlichen Geltungsbereich des GlüStV erfolgt sei, was der Kläger für jedes einzelne Spiel nachzuweisen habe. Nachdem die vom Kläger verwendeten IP-Adressen darauf hindeuteten, dass der Kläger in erheblichem Umfang von den Niederlanden aus gespielt habe, könne die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben. Für die geltend gemachten Bereicherungsansprüche sei die Beklagte überwiegend nicht passivlegitimiert. Der Kläger verkenne, dass die von ihm zurückgeforderten Einzahlungen auf sein Spielerkonto keine Leistungen an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet hätten. Vielmehr habe die Beklagte entsprechend den Vorgaben des maltesischen Rechts das auf die Spielerkonten einbezahlte Guthaben treuhänderisch für die Kontoinhaber verwahrt und sei damit nicht selbst Leistungsempfängerin gewesen. Bei dem vom Kläger überwiegend gespielten Online-Poker sei die Beklagte auch gar nicht Partei der Spiele gewesen, vielmehr bestünden rechtliche Beziehungen lediglich zwischen den jeweiligen Spielern. Im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB „erlangt“ habe die Beklagte bei Poker-Spielen lediglich die zu ihren Gunsten anfallende Vermittlungsgebühr, das sog. „rake“, in Höhe von ca. 5% des Spieleinsatzes. Etwaige Bereicherungsansprüche des Klägers seien überdies nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Es werde bestritten, dass der Kläger bei seiner Spielteilnahme keine positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der von ihm gespielten Spiele besessen habe. Aufgrund der langjährigen und intensiven Spielteilnahme des Klägers sei vielmehr davon auszugehen, dass ihm das gesetzliche Verbot der gespielten Spiele bekannt gewesen sei oder er sich dieser Kenntnis jedenfalls leichtfertig verschlossen habe. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Kläger auf sein Spielerkonto Einzahlungen in Euro geleistet habe, welche sodann von der Beklagten in US-Dollar umgerechnet worden seien, obliege es dem Kläger, den bei der jeweiligen Einzahlung konkret angewendeten Wechselkurs vorzutragen. Der Kläger genüge seiner Darlegungslast nicht, indem er den jeweiligen Tageskurs zugrunde lege. Nachdem der als Anlage K 7 vorgelegten Auswertung nicht der von der Beklagten verwendete Wechselkurs zugrunde liege, sei die Klage jedenfalls der Höhe nach unschlüssig. Die Richtigkeit der Zinsberechnung werde bestritten. Jedenfalls sei die Klageforderung zumindest teilweise verjährt, worauf sich die Beklagte berufe. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.04.2024 und vom 25.07.2024 Bezug genommen.