Urteil
27 O 112/24
LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0129.27O112.24.00
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Leitsätze
1. Auch ein seitlicher Versatz hintereinander fahrender Motorräder begründet keinen atypischen Geschehensverlauf, der bei einem Auffahrunfall den Anscheinsbeweis zum Nachteil des Auffahrenden entkräftete.(Rn.30)
2. Das Gebot, ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, um auf eine plötzliche Vollbremsung des Vorausfahrenden reagieren zu können, gilt auch für seitlich versetzt fahrende Motorradfahrer.(Rn.30)
3. Ein besonders schweres Verschulden eines Unfallbeteiligten kann zum völligen Ausschluss des Regresses nach § 17 StVG führen, sofern auf der anderen Seite nur die Betriebsgefahr oder eine geringe Schuld vorliegen (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 1029/20).(Rn.32)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 6.209,15 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein seitlicher Versatz hintereinander fahrender Motorräder begründet keinen atypischen Geschehensverlauf, der bei einem Auffahrunfall den Anscheinsbeweis zum Nachteil des Auffahrenden entkräftete.(Rn.30) 2. Das Gebot, ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, um auf eine plötzliche Vollbremsung des Vorausfahrenden reagieren zu können, gilt auch für seitlich versetzt fahrende Motorradfahrer.(Rn.30) 3. Ein besonders schweres Verschulden eines Unfallbeteiligten kann zum völligen Ausschluss des Regresses nach § 17 StVG führen, sofern auf der anderen Seite nur die Betriebsgefahr oder eine geringe Schuld vorliegen (Anschluss BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 1029/20).(Rn.32) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 6.209,15 €. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt bestimmt sich der Erfolg der Klage nach der Abwägung der Verursachungsbeiträge des Zeugen K einerseits und des Beklagten zu 1 andererseits am streitgegenständlichen Verkehrsunfall, was auch die Beklagten im rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Abrede stellen. Im Außenverhältnis sind die Parteien Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten C, weil sich bei dessen Schaden zumindest die Betriebsgefahr des Motorrads des Beklagten zu 1 verwirklicht hat (§ 7 Abs. 1 StVG). Der Auffahrvorgang des Beklagten zu 1 auf den Geschädigten C war für den Beklagten zu 1 auch kein unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG). Ein Idealfahrer hätte sofort eine Vollbremsung eingeleitet, als der Zeuge K zum Überholen ansetzte und überdies einen solchen Sicherheitsabstand zum Geschädigten C eingehalten, dass es zur Kollision nicht hätte kommen können. Dass der Unfall für den Beklagten zu 1 ein unabwendbares Ereignis dargestellt hätte, nehmen die Beklagten auch nicht für sich in Anspruch. 2. In die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sind lediglich die Umstände einzustellen, welche tatsächlich erwiesen sind, wobei ein nicht erschütterter Anscheinsbeweis dem Nachweis gleichsteht (BGH, Urteil vom 13.02.1996 - VI ZR 126/95, NJW 1996, 1405, 1406). Hiernach ist neben dem unstreitigen Verkehrsverstoß des Zeugen K auch ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 in die Abwägung einzustellen. a) Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1 mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wäre. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte zu 1 sei „mindestens“ 100 km/h gefahren, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten gewesen wäre. Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Geschädigte C und der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h eingehalten hätten. Der Beklagte zu 1 hat im Rahmen seiner Parteianhörung die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mit knapp 100 km/h geschätzt. Diese Angabe ist nach den Berechnungen des Sachverständigen plausibel, wonach die Bremsausgangsgeschwindigkeit der Kawasaki des Geschädigten C etwa 95 bis 100 km/h betragen habe. Dass der hinter dem Geschädigten C fahrende Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hätte, ist daher nicht anzunehmen, jedenfalls nicht nachgewiesen. b) Zum Nachteil der Beklagten ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 entweder auf den Überholvorgang des Zeugen K zu spät durch eine Vollbremsung reagiert oder keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Motorrad des Geschädigten C eingehalten hat. aa) Wie die Klägerin mit Recht vorbringt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass derjenige, welcher auf den Vorausfahrenden auffährt, entweder unaufmerksam gewesen oder zu dicht hinter diesem gefahren ist (BGH, Urteil vom 03.12.2024 - VI ZR 18/24, juris Rn. 20 mwN). Erschüttert wird der Anscheinsbeweis nur dann, wenn ein atypischer Verlauf dargelegt und bewiesen wird. Allein die Tatsache, dass das vorausfahrende Fahrzeug eine Vollbremsung vornimmt, genügt für einen atypischen Geschehensverlauf dabei nicht, weil ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden von einem Kraftfahrer grundsätzlich einzukalkulieren ist (BGH, Urteil vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05, NJW-RR 2007, 680 Rn. 5 f.). bb) Entgegen des Vorbringens der Beklagten wird der Anscheinsbeweis zu ihrem Nachteil nicht dadurch erschüttert, dass der Geschädigte C und der Beklagte zu 1 seitlich versetzt zueinander gefahren wären. (1) Allerdings trifft in tatsächlicher Hinsicht das Vorbringen der Beklagten zu, dass es zu dem Auffahrvorgang des Beklagten zu 1 auf den Zeugen C nur deshalb kommen konnte, weil der Beklagte zu 1 sein Motorrad jedenfalls zuletzt ohne seitlichen Versatz hinter dem Motorrad des Geschädigten C steuerte. Sollte der Beklagte zu 1 - wie die Beklagten vorbringen - zuvor nach links in Richtung Fahrbahnmittellinie versetzt gefahren sein, so konnte der Beklagte zu 1 diese versetzte Fahrweise aufgrund des Überholvorgangs des Zeugen K nicht beibehalten, weil es andernfalls wohl zu einer Frontalkollision des Beklagten zu 1 mit dem Kia des Zeugen K gekommen wäre, jedenfalls hätte der Beklagte zu 1 eine solche Frontalkollision riskiert. Die Fahrbahnbreite war zwar (gerade noch) ausreichend, damit der Lastwagen des Zeugen B, der Kia des Zeugen K und ein entgegenkommendes Motorrad nebeneinander fahren konnten, es hätten aber nicht zwei Motorräder neben dem Kia und dem Lastwagen Platz gehabt. Nachdem die Breite eines Fahrstreifens aber unproblematisch ausreicht, um zwei nebeneinander fahrende Motorräder aufzunehmen, wäre es bei einer Vollbremsung der Motorräder unabhängig von deren Abstand in Längsrichtung nicht zu einem Auffahrvorgang gekommen, wenn die Motorräder seitlich versetzt gefahren sein sollten und ohne den für den Überholvorgang ihre Fahrbahn beanspruchenden Zeugen K eine versetzte Fahrweise - und sei es auch mit einer Vollbremsung - hätten fortsetzen können. (2) Allein daraus, dass der Überholvorgang des Zeugen K die beiden Motorradfahrer nötigte, sich am rechten Fahrbahnrand hintereinander zu orientieren, um eine Frontalkollision mit dem Kia zu vermeiden, begründet aber keinen atypischen Geschehensverlauf. Zum einen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1 und der Geschädigte C vor dem Überholvorgang des Zeugen K einen solchen seitlichen Versatz zueinander aufwiesen, dass sie ohne Auffahrvorgang nebeneinander eine Vollbremsung hätten vornehmen können. Die Angaben der Zeugen zur Frage, wie die Motorradfahrer zueinander gefahren seien, sind nicht verlässlich, weil die Zeugen die Motorradfahrer nur in einer kurzen zeitlichen Sequenz wahrgenommen haben, welche überdies bereits mehrere Jahre zurückliegt. Die vorhandene Dashcamaufnahme lässt aufgrund des Abstands zwischen dem Lastwagen des Zeugen Z und den Motorrädern keine Aussage zu einem seitlichen Versatz der Motorräder zu. Auch aus dem Schadensbild an den Motorrädern sowie der Spurenlage konnte der Sachverständige nicht entnehmen, ob die Motorräder vor dem Auffahrvorgang seitlich versetzt gefahren waren. Sollte es zuvor einen nennenswerten seitlichen Versatz der Motorräder gegeben haben, so müsste zum Zeitpunkt des Auffahrvorgangs eine Lenkbewegung nach rechts beim Motorrad des Beklagten zu 1 erfolgt sein. Dies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der objektiven Anknüpfungstatsachen zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht erwiesen. Überdies begründet nach der Rechtsauffassung des Gerichts auch ein seitlicher Versatz hintereinander fahrender Motorräder keine atypische Geschehenssituation, welche einen Anscheinsbeweis zum Nachteil des Auffahrenden entkräftete. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO ist der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so zu bemessen, dass auch bei einer plötzlichen Bremsung hinter diesem angehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2024 - VI ZR 18/24, juris Rn. 16). Die Rechtsauffassung der Beklagten bedeutete eine Lesart dieser Vorschrift, wonach ein Abstand auch dann hinreichend groß wäre, wenn zwar nicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug, jedoch neben dem vorausfahrenden Fahrzeug auf demselben Fahrstreifen angehalten werden kann. Ein solches Normverständnis entspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO. Auch wenn die Breite eines Fahrstreifens zwei Motorrädern nebeneinander Platz bietet, können Motorradfahrer sich nicht darauf verlassen, dass ihnen eine Nebeneinanderfahrt stets ermöglicht sein wird. Zum einen kann die Schräglage von Motorrädern in engen Kurven dazu führen, dass nicht zwei Motorräder nebeneinander Platz haben, zum anderen können Verkehrssituationen - wie im Streitfall - einen Teil der Fahrbahnbreite streitig machen. Nachdem das Gebot, ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, gerade dazu dient, auf nicht vorhersehbare Verkehrssituationen gefahrlos reagieren zu können, müssen Motorräder in Längsrichtung unabhängig davon einen für eine plötzliche Vollbremsung ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten, ob sie mit seitlichem Versatz zueinander fahren oder nicht. c) Obwohl demnach sowohl auf Seiten des bei der Klägerin versicherten Zeugen K als auch auf Seiten des Beklagten zu 1 ein Verschulden vorliegt, haftet die Klägerin im Innenverhältnis zwischen den Parteien allein, weil das Verschulden des Beklagten zu 1 und die Betriebsgefahr seines Motorrads hinter dem schweren Verschulden des Zeugen K vollumfänglich zurücktritt. aa) Ein besonders schweres Verschulden kann zum völligen Ausschluss des Regresses nach § 17 StVG führen (BGH, Urteil vom 23.01.1996 - VI ZR 291/94, NZV 1996, 272, 273), sofern auf der anderen Seite nur die Betriebsgefahr oder eine geringe Schuld vorliegen (BGH, Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 1029/20, NJW-RR 2021, 933 Rn. 19). Auch bei grob fehlerhaften Überholmanövern kann ein Innenausgleich ausgeschlossen sein (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 17 StVG Rn. 17 mwN). bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würdigt das Gericht den Verkehrsverstoß des Zeugen K im Einklang mit dem rechtskräftigen Strafbefehl nicht lediglich als (grob) fahrlässig, sondern dahingehend, dass der Zeuge K zwar nicht im Hinblick auf die eingetretenen Verletzungsfolgen, jedoch im Hinblick auf seinen Verkehrsverstoß mit Vorsatz gehandelt hat. (1) Dass der Zeuge K überhaupt zum Überholen des vor ihm fahrenden Pkw des Zeugen W sowie des davor fahrenden Lastwagens des Zeugen B angesetzt hat, erfüllt zwar noch nicht nachweisbar den Tatbestand des Vorsatzes, jedoch gröbster Fahrlässigkeit. Es ist zunächst festzustellen, dass der Zeuge K bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall einen gefährlichen Überholvorgang durchgeführt hatte. Die Zeugen B und Z hatten mit ihren Lastwagen dieselbe Baustelle mit Baumaterialien beliefert und waren zunächst unmittelbar hintereinander gefahren. Hinter dem vom Zeugen Z gesteuerten hinteren Lastwagen fuhr der Zeuge W und dahinter wiederum der Zeuge K. Der Zeuge W überholte den Lastwagen des Zeugen Z, wobei der Zeuge Z diesen Überholvorgang als „ganz normal“ bezeichnet hat. Sowohl der Zeuge Z als auch der Zeuge W waren nach diesem Überholvorgang sodann überrascht, dass auch der Zeuge K mit seinem Kia den Lastwagen des Zeugen Z noch überholte, obwohl der Straßenverlauf an dieser Stelle bereits eine unübersichtliche Kurve aufwies. Wie der Zeuge W schilderte, fuhr der Zeuge K sodann mit so dichtem Abstand hinter dem Zeugen W her, dass der Zeuge W das Nummernschild des vom Zeugen K gesteuerten Fahrzeugs nicht mehr lesen konnte. Aufgrund der von ihm als gefährlich eingestuften Fahrweise des Zeugen K entschied sich der Zeuge Z, den Abstand zu der vorausfahrenden Kolonne zu vergrößern, um im Falle eines Unfalls ausreichenden Abstand für eine Bremsung zur Verfügung zu haben. Nachdem die spätere Unfallstelle aufgrund ihres geradlinigen und ebenen Verlaufs übersichtlich ist, wollte der Zeuge W den Lastwagen des Zeugen B überholen. Der Zeuge W schwenkte sein Fahrzeug daher etwas nach links in Richtung Fahrbahnmitte, um die Gegenfahrbahn einsehen zu können. Dies ist vom Zeugen W so geschildert worden und auch auf der Dashcamaufnahme erkennbar. Der Zeuge W setzte sodann aber nicht zum Überholen des vor ihm fahrenden Lastwagens an, sondern reihte sich auf dem rechten Fahrstreifen wieder hinter dem Lastwagen ein. Wie der Zeuge W angab, setzte er deshalb nicht zum Überholen an, weil er die entgegenkommenden Motorräder erkannte und ihm klar gewesen sei, dass der Abstand für einen Überholvorgang nicht reiche. Nachdem ihm selbst nach eigener Einschätzung ein Überholvorgang nicht möglich gewesen wäre, musste nach Einschätzung des Zeugen W auch dem hinter ihm fahrenden Zeugen K ein Überholvorgang nicht gelingen können. Dass der Zeuge K gleichwohl zum Überholen ansetzte, obwohl er nach seiner eigenen Aussage die beiden Motorradfahrer in dem Moment erkannte, als er nach links ausscherte, begründet damit einen besonders schweren Grad grober Fahrlässigkeit. Mit Ausnahme des Zeugen K war allen Beteiligten klar, dass der Abstand zu den Motorradfahrern einen Überholvorgang nicht erlauben würde, weshalb der Beklagte zu 1 im Rahmen seiner Parteianhörung mutmaßte, der Zeuge K habe die Motorräder wohl übersehen. (2) Vorsätzliches Handeln ist dem Zeugen K jedenfalls insoweit vorzuwerfen, als er den Überholvorgang nicht abbrach. Der Zeuge K hat selbst angegeben, dass er an dem vorderen der beiden Motorradfahrer - also dem Geschädigten C - zu einem Zeitpunkt vorbeigefahren sei, als er sich noch neben dem Lastwagen des Zeugen B befunden habe. Während des Vorgangs, vor diesem Lastwagen wieder nach rechts einzuscheren, sei dann der hintere Motorradfahrer - also der Beklagte zu 1 - am Zeugen K vorbeigefahren. Diese Angaben des Zeugen K stimmen mit der Dashcamaufzeichnung überein. Demnach fuhr der Zeuge K an dem ersten Motorrad vorbei, als sich der Zeuge K noch vollständig auf dem (in seiner Fahrtrichtung) linken Fahrstreifen befand. Das Motorrad des Beklagten zu 1 überschlug sich aufgrund des Aufpralls auf das Motorrad des Geschädigten C, während der Zeuge K mit seinem Pkw vor dem Lastwagen des Zeugen B einscherte. Zwar ist die Dashcamaufnahme wegen des großen Abstands, den der Zeuge Z mit seinem Lastwagen - bewusst - zur vorausfahrenden Kolonne einhielt, nicht hinreichend scharf, um die Positionen der Fahrzeuge zueinander zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Auffahrvorgangs exakt bestimmen zu können. Soweit der Zeuge B sich zu erinnern meinte, das streitgegenständliche Geschehen habe sich insgesamt neben dem Sattelauflieger seines Lastwagens abgespielt, weshalb er dies nur im Rückspiegel habe sehen können, erscheint das nach der Dashcamaufnahme nicht zutreffend. Es steht aber jedenfalls fest, dass der Zeuge K spätestens im Verlauf des Überholvorgangs merken musste, dass er unmöglich vor den beiden Motorradfahren den Überholvorgang werde beenden können. Dass ihm dies klar gewesen sei, hat der Zeuge K auch nicht in Abrede gestellt, und dies ist aufgrund der Dashcamaufnahme auch offenkundig, auch wenn dort lediglich die Lichter der entgegenkommenden Motorräder zu sehen sind (Sekunde 17 und 18 der Aufnahme). Im Rahmen seiner Vernehmung hat der Zeuge K darauf verwiesen, dass zwischen seinem Fahrzeug und dem Straßenrand mindestens ein halber Meter und damit ausreichend Platz gewesen sei, damit der Lastwagen des Zeugen B, der Kia des Zeugen K sowie die entgegenkommenden Motorräder nebeneinander hätten fahren können. Der Hinweis des Zeugen K, dass während des Überholvorgangs der Geschädigte C berührungslos an dem Kia des Zeugen K vorbeifahren konnte, trifft zwar zu. Es stellt aber ein vorsätzlich verkehrswidriges Handeln dar, wenn der Zeuge K seinen Überholvorgang nicht durch eine starke Bremsung abbrach, sondern fortsetzte in der Annahme, sich die zum Überholen benutzte Gegenfahrbahn mit dem entgegenkommenden Motorrad teilen zu können. Damit war dem Zeugen K klar, dass er den Gegenverkehr zumindest behinderte, weshalb er den Überholvorgang schon nicht einleiten, jedenfalls aber hätte abbrechen müssen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StVO). Stattdessen hat der Zeuge K nach eigenem Bekunden noch Gas gegeben, um schneller einscheren zu können, was aber nicht gereicht habe. Damit hat der Zeuge K jedenfalls während des Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs erkannt und in Kauf genommen. Dass diese Behinderung des Gegenverkehrs überdies eine erhebliche Gefährdung der entgegenkommenden Motorradfahrer bedeuten musste, war offensichtlich. Das Vorbringen des Zeugen K, sich aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau sowie der angeschlagenen Gesundheit seiner Eltern in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden zu haben, mag sein Fahrverhalten psychologisch erklären, vermag die Vorsätzlichkeit des Verkehrsverstoßes aber nicht in Frage zu stellen. cc) Hätte der Zeuge K den bereits verkehrswidrig eingeleiteten Überholvorgang zumindest noch abgebrochen, als auch für ihn offenkundig war, nicht mehr rechtzeitig vor dem Lastwagen des Zeugen B einscheren zu können, so wären die Motorradfahrer nicht zu einer Vollbremsung genötigt worden und der Unfall hätte vermieden werden können. Ein Abbruch des Überholvorgangs wäre auch problemlos möglich gewesen, da sich hinter dem Pkw des Zeugen W weiterhin eine große Lücke befand, in die der Zeuge K mit seinem Kia hätte zurückkehren können. Angesichts des zumindest bei Vollendung des Überholvorgangs vorsätzlich verkehrswidrigen Verhaltens des Zeugen K tritt die einfache Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1 in der Abwägung gänzlich zurück. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der gesamtschuldnerischen Haftung für die Folgen eines Verkehrsunfalls auf Regress im Innenverhältnis in Anspruch. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am (…) auf der Gaildorfer Straße, L 1066 zwischen Fichtenberg und Murrhardt, Ortsteil Fornsbach. Die L 1066 verläuft auf diesem Streckenabschnitt weitgehend geradlinig und ist nahezu eben. Zum Unfallzeitpunkt herrschten klare Sichtverhältnisse. Die L 1066 ist im Bereich der Unfallstelle in jede Fahrtrichtung einspurig befahrbar, wobei die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Die Fahrbahnbreite beträgt etwa 6,4 Meter. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Zeuge K mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kia Sportage die L 1066 in Fahrtrichtung Murrhardt-Fornsbach. Vor dem Zeugen K fuhr der Zeuge W mit seinem Pkw, vor welchem wiederum der Zeuge B einen Sattelzug steuerte. Hinter dem Zeugen K folgte der Zeuge Z mit seinem Lastwagen. Die Fahrzeugkolonne war mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h unterwegs. Auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung Fichtenberg näherten sich zwei Motorradfahrer der bezeichneten Fahrzeugkolonne. Es handelte sich um den Geschädigten C mit seinem Motorrad Kawasaki sowie den hinter ihm fahrenden Beklagten zu 1 mit seinem Motorrad KTM. Nachdem ein vor den Motorrädern fahrendes helles Fahrzeug an der bezeichneten Fahrzeugkolonne vorbeigefahren war, scherte der Zeuge K mit seinem Kia zum Überholen aus, obwohl er die beiden Motorräder in der Annäherung wahrnahm. Um eine Frontalkollision mit dem Kia des Zeugen K zu vermeiden, bremsten beide Motorradfahrer stark ab. Hierbei fuhr der Beklagte zu 1 mit dem Vorderrad seines Motorrads auf das Motorrad des Geschädigten C auf. Hierdurch stürzte der Geschädigte C, während sich das Hinterrad des Motorrads des Beklagten zu 1 anhob und das Motorrad dadurch überschlug. Sowohl der Geschädigte C als auch der Beklagte zu 1 wurden hierdurch verletzt. Zu einer Berührung zwischen den Motorrädern und dem Kia des Zeugen K, welcher den Überholvorgang des Lastwagens vollendete, kam es dabei nicht. Wegen des streitgegenständlichen Vorgangs wurde der Zeuge K durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Backnang vom (…) wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen (Aktenzeichen […], Beiakte Bl. 65 ff). Die Klägerin erkannte ihre Eintrittspflicht im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten C an und regulierte dessen Sachschaden mit 6.072,32 € sowie dessen Personenschaden mit 6.184,28 €, insgesamt 12.836,60 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen. Außergerichtlich verlangte die Klägerin von der Beklagten zu 2, sich aufgrund eines Verschuldens des Beklagten zu 1 am streitgegenständlichen Unfall an der Regulierung der Schäden des Geschädigten C zu beteiligen, was die Beklagte zu 2 ablehnte. Wegen der Einzelheiten der außergerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlagen B 3 bis B 9 Bezug genommen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Mithaftung der Beklagten für den Schaden des Geschädigten C zu einer Quote von 25 % geltend. Die Klägerin bringt vor, es treffe zwar zu, dass den Zeugen K am streitgegenständlichen Unfall ein Verschulden treffe, es liege aber auch in der Person des Beklagten zu 1 ein Verschulden vor, weil der Beklagte zu 1 gegenüber dem vorausfahrenden Motorrad des Geschädigten C keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Nachdem - insoweit in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - der Beklagte zu 1 auf das Motorrad des Geschädigten C aufgefahren sei, streite bereits ein Anscheinsbeweis für die Annahme, dass der Beklagte zu 1 einen unzureichenden Abstand gewahrt habe. Dem könnten die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beklagte zu 1 gegenüber dem Geschädigten C seitlich versetzt gefahren sei. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, sei bereits offen, ob der Beklagte zu 1 überhaupt seitlich versetzt gegenüber dem Geschädigten C gefahren sei. Jedenfalls müsse ein ausreichender Sicherheitsabstand auch dann eingehalten werden, wenn Motorräder seitlich versetzt führen. Wenn der Beklagte zu 1 einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Geschädigten C eingehalten haben würde, wäre der Unfall vermieden worden, nachdem eine Berührung mit dem bei der Klägerin versicherten Kia des Zeugen K - unstreitig - gerade nicht stattgefunden habe. Im Rahmen der Abwägung begründe das Verschulden des Beklagten zu 1 eine Mithaftung im Innenverhältnis mindestens zu der geltend gemachten Quote von 25 %. Es treffe nicht zu, dass bei der Abwägung der Verursachungsanteile ein vorsätzliches Handeln des Zeugen K einzustellen sei. Der Zeuge K habe die Entfernung der Motorräder falsch eingeschätzt und angenommen, ein Überholvorgang werde möglich sein. Dies rechtfertige lediglich einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.209,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2024 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, die der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 22.03.2022 auf der Landesstraße 1066 / Gaildorfer Straße auf der Gemarkung Murrhardt wegen der Ansprüche von Herrn Marko C - auch wegen eventueller Ansprüche von Herrn C auf Ersatz wiederkehrender Leistungen - noch entstehen werden, unter Berücksichtigung einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 25 % zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bringen vor, den Beklagten zu 1 treffe am streitgegenständlichen Verkehrsunfall kein Verschulden. Der Beklagte zu 1 sei gegenüber dem Geschädigten C seitlich versetzt gefahren, wobei der Geschädigte C näher am rechten Fahrbahnrand, der Beklagte zu 1 näher zur Mittellinie orientiert gefahren sei. Auch in Längsrichtung habe der Beklagte zu 1 gegenüber dem Geschädigten C einen ausreichenden Abstand eingehalten. Ein Anscheinsbeweis zum Nachteil des Beklagten zu 1 komme im Streitfall nicht zum Tragen. Zwar treffe es zu, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Motorrad auf das Motorrad des Geschädigten C aufgefahren sei. Es liege gegenüber sonstigen Auffahrunfällen jedoch die atypische Situation vor, dass der Geschädigte C und der Beklagte zu 1 zuvor seitlich versetzt gefahren seien. Hätte der Beklagte zu 1 seine Fahrt mit seitlichem Versatz gegenüber dem Geschädigten C fortsetzen können, so wäre es auch bei einer Vollbremsung beider Motorräder nicht zu einem Auffahrvorgang gekommen. Zu dem Auffahrvorgang sei es allein deshalb gekommen, weil der Beklagte zu 1 zur Vermeidung einer Frontalkollision mit dem Kia des Zeugen K genötigt gewesen sei, sein Motorrad an den rechten Fahrbahnrand zu lenken. Ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 1, zu spät eine Vollbremsung eingeleitet zu haben, falle gegenüber dem vorsätzlichen Verkehrsverstoß des Zeugen K jedenfalls nicht ins Gewicht. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2025 verwiesen. Das Gericht hat den Beklagten zu 1 als Partei angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, B, Z und W sowie durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. D. Ferner ist eine vom Lastwagen des Zeugen Z gefertigte Dashcam-Aufnahme in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und die Akte des Strafverfahrens gegen den Zeugen K beigezogen worden. Wegen der Einzelheiten der Beweisergebnisse wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2025 verwiesen.