Urteil
27 O 66/24
LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0226.27O66.24.00
1mal zitiert
9Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind aufgrund pflichtwidriger Beratung eines Steuerberaters GmbH-Geschäftsanteile des Mandanten im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verstrickt worden, welche wieder beendet worden ist, und hat der Haftpflichtversicherer des Steuerberaters die mit Beendigung der Betriebsaufspaltung auf den Betriebsaufgabegewinn angefallenen Steuern als Schadensersatzleistung ersetzt, so kann der Haftpflichtversicherer seine Leistung als ungerechtfertigte Bereicherung wieder zurückfordern, soweit beim Mandanten bei der späteren Veräußerung der Geschäftsanteile aufgrund deren vorangegangener Verstrickung und Entstrickung geringere Steuern auf den Veräußerungsgewinn anfallen. (Rn.43)
(Rn.44)
(Rn.50)
(Rn.45)
2. Der Rückforderungsanspruch wird erst fällig, wenn sich der spätere steuerliche Vorteil in einem Steuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum ausgewirkt hat. (Rn.68)
3. Zwar besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20). Im Falle einer Sonderverbindung zwischen den Parteien kann aber aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - IV ZR 252/22). (Rn.65)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Einkommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in welchem die Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG, die er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Einkommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in welchem die Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG, die er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist.
6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5.
9. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 311.581,75 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind aufgrund pflichtwidriger Beratung eines Steuerberaters GmbH-Geschäftsanteile des Mandanten im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verstrickt worden, welche wieder beendet worden ist, und hat der Haftpflichtversicherer des Steuerberaters die mit Beendigung der Betriebsaufspaltung auf den Betriebsaufgabegewinn angefallenen Steuern als Schadensersatzleistung ersetzt, so kann der Haftpflichtversicherer seine Leistung als ungerechtfertigte Bereicherung wieder zurückfordern, soweit beim Mandanten bei der späteren Veräußerung der Geschäftsanteile aufgrund deren vorangegangener Verstrickung und Entstrickung geringere Steuern auf den Veräußerungsgewinn anfallen. (Rn.43) (Rn.44) (Rn.50) (Rn.45) 2. Der Rückforderungsanspruch wird erst fällig, wenn sich der spätere steuerliche Vorteil in einem Steuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum ausgewirkt hat. (Rn.68) 3. Zwar besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20). Im Falle einer Sonderverbindung zwischen den Parteien kann aber aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bestehen (Anschluss BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - IV ZR 252/22). (Rn.65) 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Einkommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in welchem die Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG, die er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist. 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Einkommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in welchem die Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG, die er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat und ein Steuerbescheid ergangen ist. 6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5. 9. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 311.581,75 € Die zulässige Klage hat mit den geltend gemachten Hilfsanträgen im Wesentlichen Erfolg. I. Die als Hauptanträge geltend gemachte Stufenklage ist zur Zeit unbegründet, da der Klägerin kein fälliger Leistungsanspruch zusteht. 1. Die Klägerin macht allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt mit Recht geltend, dass sie die von ihr geleistete Schadensersatzzahlung aufgrund eines nach Rechtskraft des Urteils im Vorprozess eingetretenen Vorteils teilweise wieder herausverlangen kann. a) Bei der Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch sind künftige Vorteile des Geschädigten nur insoweit in die Schadensberechnung einzubeziehen, als sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zumindest nach dem verminderten Beweismaß des § 287 ZPO abschätzbar sind (BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99, DStR 2001, 1711, 1712). Die bloße Möglichkeit, das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis könne künftig dem Geschädigten von Vorteil sein, verkürzt seine Schadensersatzansprüche hingegen nicht. Bleibt ein solchermaßen lediglich denkbarer künftiger Vorteil bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs außer Betracht, so kann der Schädiger, welcher den Schadensersatzanspruch erfüllt hat, seine Leistung jedoch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern, soweit durch später eingetretene Umstände der Geschädigte aus dem schädigenden Ereignis Vorteile gezogen hat, welche seinen Schaden mindern. Der bereicherungsrechtlichen Abschöpfung nachträglich eingetretener Vorteile im Wege einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“ steht die Rechtskraft des Urteils, welches zur Schadensersatzleistung verpflichtet hat, nicht entgegen (BGH, Urteil vom 02.11.2001 - II ZR 331/99, a.a.O. S. 1712 f.). b) Das schädigende Ereignis, für welches die Klägerin Schadensersatz geleistet hat, begründet einen Vorteil der Beklagten bei der steuerlichen Behandlung des Anteilsverkaufsvertrags vom 22.12.2022. aa) Auf der Grundlage des Urteils im Vorprozess steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass es bei pflichtgemäßem Verhalten der Versicherungsnehmerin nicht zu einer Betriebsaufspaltung gekommen wäre. Die Beklagten hätten ihre Geschäftsanteile an der GmbH daher bei pflichtgemäßem Verhalten der Versicherungsnehmerin durchgehend im Privatvermögen gehalten. Die hieraus von den Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass die Beklagten beim Anteilsübertragungsvertrag vom 22.12.2022 daher genauso stehen, wie sie bei pflichtgemäßem Verhalten der Versicherungsnehmerin stehen würden, erachtet die Kammer jedoch für unzutreffend. Der Einwand der Beklagten steht unter der steuerlichen Prämisse, dass Gewinne aus der Veräußerung im Privatvermögen gehaltener GmbH-Geschäftsanteile steuerfrei sind. So verhält es sich jedoch nicht. Gemäß § 17 Abs. 1 EStG wird der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, welche sich im Privatvermögen befinden, wie ein Gewinn aus Gewerbebetrieb behandelt. Im Ergebnis wird damit der im Rahmen privater Vermögensverwaltung erzielte Veräußerungsgewinn steuerrechtlich ebenso erfasst, wie ein gewerblicher Veräußerungsgewinn (Vogt in Brandis/Heuermann, Ertragssteuerrecht, Stand 174. EL, § 17 EStG Rn. 60). Ein Veräußerungsgewinn der Beklagten aus dem Anteilsübertragungsvertrag vom 22.12.2022 ist damit gemäß § 17 Abs. 1 EStG steuerbar und wäre auch dann steuerbar, wenn sich die Anteile durchgehend im Privatvermögen der Beklagten befunden hätten und nicht aufgrund der steuerlichen Betriebsaufspaltung verstrickt gewesen wären. bb) Im Hinblick auf die Höhe des steuerbaren Veräußerungsgewinns begründet die aufgrund der Betriebsaufspaltung erfolgte Verstrickung sowie die nachfolgende Entstrickung den Beklagten einen steuerlichen Vorteil. Veräußerungsgewinn ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Sind die Anteile an der Kapitalgesellschaft vom Steuerpflichtigen zuvor aus einem Betriebsvermögen entnommen worden, so wird dies als anschaffungsähnlicher Vorgang gewertet mit der Folge, dass für die Zwecke der Gewinnermittlung im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG an die Stelle der historischen Anschaffungskosten der in Ansatz gebrachte Entnahmewert tritt (BFH, Urteil vom 12.06.2019 - X R 38/17, DStR 2019, 1619 Rn. 60). Der Entnahmewert der Geschäftsanteile bei der Überführung in das Privatvermögen der Beklagten, indem im Jahr 2011 durch den Grundstückstausch die Betriebsaufspaltung beendet wurde, betrug 1.119.845,00 € (Betriebsprüfungsbericht vom 23.09.2015, Seite 5, Anlage K 1). Abzüglich des Buchwerts der GmbH-Anteile in Höhe von 26.000,00 € ergab sich eine Aufgabegewinn in Höhe von 1.093.845,00 €. Bei der Ermittlung ihres Veräußerungsgewinns aus dem Anteilsübertragungsvertrag vom 22.12.2022 können die Beklagten daher aufgrund der vorangegangenen Verstrickung sowie Entstrickung der Geschäftsanteile Anschaffungskosten in Höhe von 1.119.845,00 € vom Veräußerungserlös abziehen. Ohne das schädigende Ereignis könnten die Beklagten hingegen nur den Buchwert der GmbH-Anteile in Höhe von 26.000,00 € als Anschaffungskosten in Abzug bringen. Aufgrund des schädigenden Ereignisses, für welches die Klägerin Schadensersatz geleistet hat, fällt der Veräußerungsgewinn der Beklagten daher um 1.093.845,00 € geringer aus als ohne das schädigende Ereignis. Der Veräußerungsgewinn ist den Beklagten jeweils hälftig zuzurechnen und nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40, § 3 c Abs. 2 EStG im Umfang von 60% steuerbar. Soweit sich die Steuerlast der Beklagten im Hinblick auf den Anteilsübertragungsvertrag vom 22.12.2022 wegen ihrer höheren Anschaffungskosten für die Geschäftsanteile vermindert, ist der Rechtsgrund für die von der Klägerin geleistete Schadensersatzzahlung entfallen. cc) Soweit die Versicherungsnehmerin im Vorprozess verurteilt worden ist, Schadensersatz dafür zu leisten, dass durch die Beendigung der Betriebsaufspaltung im Hinblick auf das Grundstück K-Straße 11 ein Aufgabegewinn in Höhe von 61.175,00 € entstanden ist, sowie durch das schädigende Ereignis Steuerberatungskosten in Höhe von 2.364,13 € angefallen sind, wird die Schadensersatzzahlung durch den Anteilsübertragungsvertrag vom 22.12.2022 nicht in Frage gestellt. Diesen Schadensersatzpositionen sind durch den Anteilsübertragungsvertrag vom 22.12.2022 kein Vorteil gegenüber, was die Klägerin auch nicht geltend macht. 2. Die Klägerin ist aus eigenem Recht aktivlegitimiert, die von ihr geleistete Schadenersatzzahlung zurückzufordern. Auf die hilfsweise geltend gemachte Forderung aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin kommt es nicht an. Hat ein Haftpflichtversicherer an den Gläubiger seines Versicherungsnehmers eine Entschädigung geleistet, um die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zu erfüllen, so steht ein Anspruch auf Rückforderung der Leistung dem Haftpflichtversicherer zu, wenn der erfüllte Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat (BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 ff.). Für die Abschöpfung einer zunächst mit Rechtsgrund geleisteten Zahlung aufgrund eines nachträglich eingetretenen Vorteils gilt im Hinblick auf die Aktivlegitimation des Haftpflichtversicherers nichts Anderes. 3. Der von der Klägerin als Hauptanspruch geltend gemachte Abschöpfungsanspruch ist nicht fällig und daher die Klage mit den Hauptanträgen unbegründet. a) Ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Schadensersatzzahlung steht der Klägerin erst zu, wenn sich der Vorteil der Beklagten, aufgrund der vorangegangenen Verstrickung und Entstrickung ihrer Geschäftsanteile einen niedrigeren Veräußerungsgewinn erzielt zu haben, in einem Steuerbescheid niedergeschlagen hat. Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuern grundsätzlich durch Steuerbescheid festzusetzen. Ist die Festsetzung von Steuern vorgeschrieben - also im Regelfall - , so werden Steuern gemäß § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ereignis zur Folge, dass später niedrigere Steuern anfallen als ohne dieses Ereignis, so verwirklicht sich dieser Vorteil folglich erst, wenn im Hinblick auf den betroffenen Veranlagungszeitraum ein Steuerbescheid ergeht. Denn vor der Steuerfestsetzung wäre der Steuerpflichtige auch ohne das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis keiner fälligen Steuerverbindlichkeit ausgesetzt. Der Schädiger, welcher einen Steuerschaden ersetzt hat, kann einen hieraus begründeten späteren Steuervorteil daher erst dann abschöpfen, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis sich in einer niedrigeren Steuerfestsetzung niedergeschlagen hat. Zuvor steht im kein fälliger Bereicherungsanspruch zu. b) Ein fälliger Rückforderungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil der Veranlagungszeitraum 2023 bei den Beklagten noch nicht veranlagt ist. aa) Der steuerliche Vorteil der Beklagten wirkt sich steuerlich im Veranlagungszeitraum 2023 aus. Der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG entsteht in dem Zeitpunkt der Veräußerung. Dies ist der Zeitpunkt, zu welchem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. (BFH, Urteil vom 18.11.2014 - IX R 30/13, GmbHR 2015, 500 Rn. 18). Nachdem die Parteien des Anteilsübertragungsvertrages vom 22.12.2022 in § 4 Abs. 1 die Übernahme zum Stichtag 01.01.2023 vereinbart haben (Anlage B 20), geht das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Geschäftsanteilen zu diesem Zeitpunkt auf die Erwerberin über. Der Veräußerungsgewinn der Beklagten ist daher im Veranlagungszeitraum 2023 angefallen. bb) Die Beklagten haben vorgetragen, für den Veranlagungszeitraum 2023 noch keine Steuererklärung abgegeben zu haben, weil im Hinblick auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2022 mit dem Finanzamt Streit bestehe und zunächst eine diesbezügliche Klärung herbeigeführt werden müsse, bevor für den Veranlagungszeitraum 2023 Steuererklärungen abgegeben werden könnten. Ob das Vorbringen, vor Veranlagung des Jahres 2022 könnten die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2023 nicht abgegeben werden, steuerverfahrensrechtlich zutrifft, kann dahinstehen. Die bloße Möglichkeit der Beklagten, für den Veranlagungszeitraum 2023 Steuererklärungen abzugeben, führte nicht zu einem fälligen Rückforderungsanspruch der Klägerin. Wie ausgeführt, wird ein Rückforderungsanspruch nicht vor der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, in welchem sich der bereicherungsrechtlich auszugleichende Vorteil niederschlägt. Dass Steuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2023 erlassen worden wären, hat die Klägerin nicht behauptet. c) Besteht damit im Hinblick auf den Zahlungsantrag der Stufenklage kein fälliger Anspruch, so ist die Stufenklage insgesamt unbegründet. Über mehrere in einem Stufenantrag nach § 254 ZPO verbundene Anträge kann dabei eine einheitliche Entscheidung ergehen, wenn dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 71/16, BGHZ 214, 45 Rn. 19). II. Mit dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren hat die Klage im Wesentlichen Erfolg. 1. Die Hilfsanträge sind insgesamt zulässig, wogegen auch von den Beklagten keine Einwendungen vorgebracht worden sind. Nachdem durch Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages vom 22.12.2022 ein Sachverhalt eingetreten ist, bei dessen steuerlicher Veranlagung sich ein bereicherungsrechtlich auszugleichender Vorteil ergeben kann, stellt der Rückforderungsanspruch der Klägerin ein zwischen den Parteien gegenwärtig bestehendes Rechtsverhältnis dar, auch wenn dieser Anspruch noch nicht fällig ist. Da die Beklagten in Abrede stellen, im Rahmen des Anteilsübertragungsvertrages einen steuerlichen Vorteil aus der vormals begründeten und wieder beendeten Betriebsaufspaltung zu ziehen und diesen Vorteil ausgleichen zu müssen, steht der Klägerin auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. 2. Die Feststellungsanträge sind mit ihrem höchst hilfsweise geltend gemachten Umfang im Wesentlichen begründet. a) Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die im Rahmen der Anteilsveräußerung erzielten Teileinkünfte sowie ihr übriges zu versteuerndes Einkommen zu erteilen. aa) Wie ausgeführt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Abschöpfung des steuerlichen Vorteils zu, den die Beklagten aus dem Ereignis ziehen, welches die Versicherungsnehmerin zum Schadensersatz verpflichtet hat. Die Klägerin ist aus den ihr zugänglichen Erkenntnisquellen nicht in der Lage, diesen Anspruch der Höhe nach zu beziffern. Für die Bezifferung müssen zum einen der tatsächliche Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG sowie die sonstigen zu versteuernden Einkünfte im Veranlagungszeitraum 2023 bekannt sein, damit der anzuwendende Steuersatz bestimmt werden kann. Zur Bezifferung ihres Rückforderungsanspruchs ist die Klägerin daher auf von den Beklagten zu erteilende Auskünfte angewiesen. Dies verschafft der Klägerin einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Zwar besteht kein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet wäre (BGH, Urteil vom 28.07.2022 - I ZR 141/20, NJW 2022, 3422 Rn. 120). Im Falle einer Sonderverbindung zwischen den Parteien, welche es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen, kann aber aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch bestehen (BGH, Urteil vom 07.06.2023 - IV ZR 252/22, NJW-RR 2023, 928 Rn. 19 f.). So verhält es sich im Streitfall, weil die von der Klägerin erfüllte Schadensersatzverpflichtung der Versicherungsnehmerin eine Sonderverbindung zwischen den Parteien begründet hat und die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen berechnen kann. bb) Soweit die Klägerin mit den Anträgen Ziff. 10 und 13 die Vorlage der Steuererklärung sowie des Steuerbescheides verlangt, geht dies über den Inhalt ihres Auskunftsanspruchs hinaus. Um den Rückforderungsanspruch beziffern zu können, benötigt die Klägerin weder die von den Beklagten abgegebenen Steuererklärungen noch die daraufhin ergangenen Steuerbescheide. Erforderlich, aber auch ausreichend, sind lediglich die Mitteilung des Veräußerungsgewinns sowie der sonstigen zu versteuernden Einkünfte. Die Steuererklärungen sowie die Steuerbescheide stellen lediglich ein Nachweismittel dar, um die Richtigkeit von Auskünften zu belegen. Zugleich enthalten die Steuererklärungen sowie die Steuerbescheide aber auch Angaben zu den sonstigen steuerlichen Verhältnissen der Beklagten, welche die Klägerin nicht betreffen. Im Hinblick auf den aus § 242 BGB abzuleitenden Informationsanspruch der Klägerin sind die Beklagten nicht verpflichtet, ihre sonstigen steuerlichen Verhältnisse gegenüber der Klägerin offenzulegen. Sollten nach Auskunftserteilung durch die Beklagten begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen, so käme lediglich entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung in Betracht. b) Nach Erlass eines Steuerbescheids für den Veranlagungszeitraum 2023 steht der Klägerin gegen die Beklagten ein gegenwärtig nicht bezifferbarer Rückforderungsanspruch zu. Diesbezüglich wird auf obigen Ausführungen verwiesen. Soweit die Klägerin ihren festzustellenden Zahlungsanspruch bereits an die Erstellung der Steuererklärung anknüpfen möchte, ist die Klage teilweise abzuweisen, weil ein Anspruch - wie ausgeführt - erst mit Erlass eines entsprechenden Steuerbescheids fällig wird. Im Hinblick auf den gegenwärtig nicht fälligen Rückforderungsanspruch kann die Klägerin auch keine Prozesszinsen fordern (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB), so dass die Klage auch im Hinblick auf das im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Zinsbegehren abzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Umstand, dass die Klägerin mit ihren Hauptanträgen unterliegt und lediglich mit den Hilfsanträgen obsiegt, führt zu einem Teilunterliegen der Klägerin mit 20%. Zwar liegt bei der Abweisung des Hauptantrags und Verurteilung auf einen gleichwertigen Hilfsantrag im Falle der wirtschaftlichen Identität von Haupt- und Hilfsantrag (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) kein Teilunterliegen vor (BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09, NJW 2010, 2197, Rn. 26). Die Hauptanträge sowie die Hilfsanträge sind vorliegend jedoch nicht gleichwertig, weil die Hauptanträge im Wege der Stufenklage auf ein Leistungsurteil zielen, während die Hilfsanträge allein auf Feststellung gerichtet sind und damit unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % einen geringeren Wert aufweisen. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die erst an den Erlass eines Steuerbescheids anknüpfende Fälligkeit ihrer Ansprüche sowie den Antrag auf Feststellung eines Anspruchs auf Rechtshängigkeitszinsen unterliegt, handelt es sich hingegen um für den Streitwert nicht erhebliche Punkte, die auch im Übrigen nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als geringfügig anzusehen sind. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 709 Satz 2 ZPO. IV. Bei der Festsetzung des Streitwerts legt die Kammer zu Grunde, dass der Veräußerungsgewinn aufgrund des zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses um 1.093.845,00 € niedriger ausgefallen ist, wovon nach dem Teileinkünfteverfahren 60% steuerbar sind. Im Falle weiterer gewichtiger positiver Einkünfte der Beklagten ergäbe dies bei Anwendung des Höchststeuersatzes von 45% nebst 5,5% Solidarzuschlag einen Steuervorteil in Höhe von 311.581,75 €. Hiernach wird der Streitwert bemessen. Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer der K Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Versicherungsnehmerin), deren Mandanten die Beklagten waren. Die Klägerin fordert in der Hauptsache die von ihr auf Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Versicherungsnehmerin geleistete Schadensersatzzahlung zurück, soweit der kompensierte Schaden durch mittlerweile eingetretene Vorteile wieder entfallen sei. Die Beklagten sind Geschwister. Im Jahr 1995 beteiligten ihre Eltern die Beklagten an der K. GmbH (nachfolgend: GmbH), wodurch die beiden Elternteile sowie die beiden Beklagten jeweils ein Viertel der Geschäftsanteile hielten. Die GmbH war zu diesem Zeitpunkt Mieterin des im Miteigentum der Beklagten nach Bruchteilen stehenden Grundstücks K-Straße 11 in W. Mit Anteilsübertragungsvertrag vom 17.12.2008 übertrugen die Eltern ihre verbliebene Beteiligung an der GmbH an die Beklagten, welche sodann jeweils hälftig an der GmbH beteiligt waren. Zum 01.10.2011 mietete die GmbH das im Miteigentum nach Bruchteilen der Beklagten stehende Grundstück K-Straße 14 in W an. Am 25.11.2011 tauschten die Beklagten ihre jeweiligen Miteigentumsanteile an den Grundstücken K-Straße 11 und K-Straße 14, wodurch der Beklagte zu 1 Alleineigentümer des Grundstücks K-Straße 11, der Beklagte zu 2 Alleineigentümer des Grundstücks K-Straße 14 wurde. Die Finanzverwaltung würdigte die bezeichneten Vorgänge dahingehend, dass durch die Übertragung der Geschäftsanteile von ihren Eltern an die Beklagten eine steuerliche Betriebsaufspaltung entstanden sei, welche durch den Grundstückstausch vom 25.11.2011 wieder beendet worden sei. Durch die Beendigung der steuerlichen Betriebsaufspaltung sei ein steuerpflichtiger Betriebsaufgabegewinn im Hinblick auf die GmbH-Anteile in Höhe von 1.093.895,00 € entstanden (Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts Göppingen vom 23.09.2015, Seite 5, Anlage K 1). Ein entsprechender Betriebsaufgabegewinn wurde gegen die Beklagten durch Einkommenssteuerbescheide vom 25.11.2015 (Anlage B 14) bezüglich des Beklagten zu 2 und durch Einkommenssteuerbescheid vom 02.02.2016 bezüglich des Beklagten zu 1 (Anlage B 13) festgesetzt. Die Beklagten haben daraufhin in einem vor der Kammer geführten Vorprozess die Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen (Aktenzeichen: 27 O 297/16). Mit rechtskräftigem Urteil vom 12.07.2017 hat die Kammer die Versicherungsnehmerin in der Hauptsache verurteilt, an den jetzigen Beklagten zu 1 Schadensersatz in Höhe von 191.387,21 € und an den jetzigen Beklagten zu 2 in Höhe von 181.760,76 € zu zahlen (Anlage K 2). Die Kammer hat im Vorprozess angenommen, die Anteilsübertragung von den Eltern auf die jetzigen Beklagten im Jahr 2008 habe entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung zu einer Betriebsaufspaltung geführt, weil das Betriebsgrundstück K-Straße 11 eine wesentliche Betriebsgrundlage gewesen sei; demgegenüber habe vor der Anteilsübertragung vom 17.12.2008 mangels personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vorgelegen. Die Versicherungsnehmerin habe ihre Pflichten aus dem Steuerberatermandat verletzt, indem sie nicht auf die drohende Betriebsaufspaltung hingewiesen habe. Bei pflichtgemäßer Beratung durch die Versicherungsnehmerin wäre eine Betriebsaufspaltung vermieden worden, indem der am 25.11.2011 von den jetzigen Beklagten vorgenommene Tausch ihrer Miteigentumsanteile an den Grundstücken K-Straße 11 und K-Straße 14 bereits vor der Anteilsübertragung durch die Eltern vom 17.12.2008 vorgenommen worden wäre. Die Versicherungsnehmerin habe die jetzigen Beklagten daher so zu stellen, als ob es nicht zu einer Betriebsaufspaltung gekommen wäre. Als Haftpflichtversicherer erfüllte die Klägerin die Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Versicherungsnehmerin. Mit notarieller Urkunde vom 22.12.2012 verkauften die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der GmbH an die R. GmbH. Dabei heißt es in dem Beteiligungskaufvertrag (auszugsweise vorgelegt als Anlage B 20): § 4 Übernahmestichtag (1) Übernahmestichtag ist der 01.01.2023. (2) Ungeachtet der Tatsache, dass vorliegend Vertragsgegenstand ein Geschäftsanteil ist, vereinbaren die Vertragsparteien klarstellend, dass vom Übernahmestichtag an Besitz, Nutzen, Lasten und die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung sämtlicher zu dem Vertragsgegenstand gehörenden Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter auf den Käufer übergehen. Die Klägerin bringt vor, aufgrund der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile hätten die Beklagten einen steuerlichen Vorteil erzielt, welcher den Rechtsgrund für die aufgrund der Verurteilung im Vorprozess geleisteten Schadensersatzzahlung ganz oder teilweise entfallen lasse. Wenn es nicht zu der Betriebsaufspaltung im Jahr 2008 sowie deren Beendigung im Jahr 2011 gekommen wäre, hätten die Beklagten als Veräußerungsgewinn ihrer Geschäftsanteile die volle Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös versteuern müssen. Aufgrund der eingetretenen und wieder beendeten Betriebsaufspaltung müssten die Beklagten tatsächlich jedoch nur die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den erhöhten Anschaffungskosten, welche sich aus der Betriebsaufspaltung ergeben hätten, versteuern. Durch diesen Vorteil sei der von der Klägerin als Haftpflichtversicherer regulierte Schaden ganz oder teilweise wieder entfallen. Im Wege einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“ könne die Klägerin die von ihr geleistete Schadensersatzzahlung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückfordern. Nachdem die Klägerin als Haftpflichtversicherer die Schadensersatzansprüche der jetzigen Beklagten gegen die Versicherungsnehmerin reguliert habe, sei die Klägerin Inhaberin des Rückforderungsanspruchs aus eigenem Recht, hilfsweise berufe die Klägerin sich auf die Abtretung von Rückforderungsansprüchen durch ihre Versicherungsnehmerin. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihren Rückforderungsanspruch der Höhe nach zu beziffern, weil ihr weder der den Beklagten zugeflossene Veräußerungserlös noch die sonstigen steuerlichen Verhältnisse der Beklagten in dem Veranlagungszeitraum, in welchem die Veräußerung steuerlich wirksam werde, bekannt seien. Die Beklagten seien daher insoweit zur Auskunft verpflichtet. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage seiner entsprechenden Steuererklärung und seines entsprechenden Steuerbescheids Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat. 2. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Einkommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in dem die Einkünfte nach § 17 EStG (gem. dem Klageantrag Ziffer 1) in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind. 3. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, erforderlichenfalls zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die nach Ziffer 1 und 2 erteilten Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er hierzu im Stande war. 4. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 5. Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, der Klägerin durch Vorlage seiner entsprechenden Steuererklärung und seines entsprechenden Steuerbescheids Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat. 6. Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Einkommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in dem die Einkünfte nach § 17 EStG (gem. dem Klageantrag Ziffer 5) in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind. 7. Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, erforderlichenfalls zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die nach Ziffer 5 und 6 erteilten Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er hierzu im Stande war. 8. Der Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Hilfsweise: 10. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, der Klägerin durch Vorlage seiner entsprechenden Steuererklärung und seines entsprechenden Steuerbescheids Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat bzw. der entsprechende Steuerbescheid vorliegt. Höchsthilfsweise zu Ziffer 10: 10a. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat. 11. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Einkommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in welchem die Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG, die er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat. 12. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 1 dazu verpflichtet ist, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 13. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, der Klägerin durch Vorlage seiner entsprechenden Steuererklärung und seines entsprechenden Steuerbescheids Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat bzw. der entsprechende Steuerbescheid vorliegt. Höchsthilfsweise zu Ziffer 13: 13a. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat. 14. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welches zu versteuernde Ein-kommen er in demjenigen Kalenderjahr erzielt hat, in welchem die Teileinkünfte im Sinne des § 17 EStG, die er mit der am 22.12.2022 vertraglich vereinbarten Veräußerung bzw. Abtretung seines an der K. GmbH gehaltenen Gesellschaftsanteils an die R. GmbH erzielt hat, in sein zu versteuerndes Einkommen eingeflossen sind, sobald er seine entsprechende Steuererklärung erstellt hat. 15. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Ziffer 2 dazu verpflichtet ist, an die Klägerin einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Geldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bringen vor, der von der Klägerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch komme schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht in Betracht, weil dem die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils entgegenstehe. Das rechtskräftige Urteil bilde den Rechtsgrund, die von der Klägerin geleistete Schadensersatzzahlung behalten zu dürfen. Unabhängig hiervon hätten die Beklagten mit der Veräußerung der Geschäftsanteile auch keinen steuerlichen Vorteil erzielt, welcher den von der Klägerin regulierten Schaden entfallen ließe. Wie die Kammer im Vorprozess festgestellt habe, sei es aufgrund der zum Schadensersatz verpflichtenden Pflichtverletzung der Versicherungsnehmerin überhaupt erst zur Verstrickung der Geschäftsanteile im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung gekommen. Ohne die Pflichtverletzung der Versicherungsnehmerin hätten die Beklagten ihre Geschäftsanteile stets im Privatvermögen gehalten. Sie hätten damit die Geschäftsanteile im Jahr 2022 zu denselben steuerlichen Konditionen verkaufen können, wie dies tatsächlich erfolgt sei. Dass die Klägerin die steuerlichen Folgen der Entstrickung im Wege des Schadensersatzes reguliert habe, begründe somit keinen anzurechnenden Vorteil, nachdem die vorangegangene Verstrickung erst durch eine Pflichtverletzung der Versicherungsnehmerin herbeigeführt worden sei. Jedenfalls sei im Hinblick auf etwaige Rückforderungsansprüche nur die Versicherungsnehmerin, nicht aber die Klägerin aktivlegitimiert Soweit die Klägerin Auskunftsansprüche geltend mache, kämen diese schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagten zur Auskunftserteilung nicht in der Lage seien. Aufgrund des im Anteilskaufvertrag vereinbarten Stichtags 01.01.2023 sei der Erlös aus der Veräußerung der Geschäftsanteile frühestens im Veranlagungszeitraum 2023 zu deklarieren. Dies hätte die Klägerin durch Einsichtnahme des im Unternehmensregister abrufbaren Geschäftsanteilskaufvertrag selbst feststellen können. Nachdem die Beklagten im Hinblick auf den maßgeblichen Veranlagungszeitraum 2023 noch keine Steuererklärungen abgegeben hätten, könnten sie etwaige Auskünfte, zu welchen sie ohnehin nicht verpflichtet seien, gegenwärtig nicht erteilen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2024 Bezug genommen.