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Urteil

27 O 259/24

LG Stuttgart 27. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0723.27O259.24.00
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Leitsätze
1. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer kreditgebenden Bank vorgesehene Pfandrecht der Bank an Vermögensgegenständen des Darlehensnehmers wird nicht dadurch abbedungen, dass der Darlehensvertrag unter dem Text "Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt" keine Eintragung enthält. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem bezeichneten Passus des Darlehensvertrags ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Bank handelt.(Rn.56) (Rn.57) 2. Hat die kreditgebende Bank ihren Darlehensrückzahlungsanspruch abgetreten, so entsteht an dem nach der Abtretung gebildeten Kontoguthaben des Darlehensnehmers bei der Bank weder in der Person der kreditgebenden Bank noch des Zessionars ein Pfandrecht zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn die kreditgebende Bank und der Zessionar sich auf die Abtretung akzessorischer Sicherheiten verständigt haben.(Rn.62) (Rn.66) (Rn.67)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.410,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2024 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 2.302,36 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.500,14 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88%. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 87.407,55 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer kreditgebenden Bank vorgesehene Pfandrecht der Bank an Vermögensgegenständen des Darlehensnehmers wird nicht dadurch abbedungen, dass der Darlehensvertrag unter dem Text "Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt" keine Eintragung enthält. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem bezeichneten Passus des Darlehensvertrags ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Bank handelt.(Rn.56) (Rn.57) 2. Hat die kreditgebende Bank ihren Darlehensrückzahlungsanspruch abgetreten, so entsteht an dem nach der Abtretung gebildeten Kontoguthaben des Darlehensnehmers bei der Bank weder in der Person der kreditgebenden Bank noch des Zessionars ein Pfandrecht zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn die kreditgebende Bank und der Zessionar sich auf die Abtretung akzessorischer Sicherheiten verständigt haben.(Rn.62) (Rn.66) (Rn.67) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.410,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2024 sowie weiterer Zinsen in Höhe von 2.302,36 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.500,14 € zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88%. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 87.407,55 €. Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend, aber nicht vollumfänglich Erfolg. I. Im rechtlichen Ausgangspunkt hängt die Entscheidung über die Frage, ob der Kläger die Auszahlung des restlichen Guthabens auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin an sich verlangen kann, davon ab, ob der KfW zur Sicherung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche aus abgetretenem Recht der Beklagten ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben zusteht. 1. Dass das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Beklagten unter Berücksichtigung der von der Beklagten an den Kläger bereits ausgekehrten Beträge noch ein Guthaben in Höhe von 84.133,63 € aufweist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit fällt das Kontoguthaben in die vom Kläger verwaltete Insolvenzmasse (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Forderung der Masse auf Auszahlung des Kontoguthabens ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Soweit der Kläger vorgebracht hat, die Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Guthabenforderung sei nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, stellt sich diese Frage nicht, nachdem die Beklagte überhaupt keine Aufrechnung erklärt hat, sondern sich allein auf das Bestehen eines Pfandrechts beruft (Schriftsatz der Beklagten vom 24.03.2025, Ziff. 10). Mangels Aufrechnungserklärung ist die Frage der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO damit gegenstandslos. 2. Nachdem die Beklagte ihren Anspruch auf Rückzahlung des der Schuldnerin gewährten Förderdarlehens an die KfW abgetreten hat, kann ein Pfandrecht an dem Guthaben zur Sicherung dieses Darlehensrückzahlungsanspruchs aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts (§ 401 Abs. 1, § 1273 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1250 BGB) nur in der Person der KfW bestehen, wovon die Parteien auch einvernehmlich und zutreffend ausgehen. Dabei hindert entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch ein nicht der Beklagten, sondern der KfW zustehendes Pfandrecht an dem Kontoguthaben den Anspruch des Klägers, die Auszahlung des Guthabens an sich zu verlangen. a) Nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Vorschriften kann der Gläubiger der mit einem Pfandrecht belasteten Forderung weder vor noch nach Pfandreife die Erfüllung der Forderung an sich verlangen. Vor Pfandreife kann der Schuldner der verpfändeten Forderung nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger der verpfändeten Forderung gemeinschaftlich leisten und beide können nur die gemeinschaftliche Leistung verlangen (§ 1281 BGB). Nach Pfandreife kann der Schuldner der verpfändeten Forderung nur noch an den Pfandgläubiger schuldbefreiend leisten (§ 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nachdem die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16.02.2024 (Anlage K 3) ihren Darlehensrückzahlungsanspruch fällig gestellt hat und damit im Hinblick auf ein etwaiges Pfandrecht an dem Kontoguthaben Pfandreife eingetreten ist, kann die Beklagte - ein Pfandrecht der KfW an dem Guthaben unterstellt - schuldbefreiend nur noch an die KfW leisten und als Gläubiger der verpfändeten Forderung nicht mehr Leistung an sich fordern. b) Aus den insolvenzrechtlichen Vorschriften ergibt sich keine andere Regelung. Im Insolvenzverfahren verschafft ein Pfandrecht an einer in die Insolvenzmasse fallenden Forderung gemäß § 50 Abs. 1, §§ 166 ff. InsO ein Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand. Dabei ist der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO zwar befugt, eine vom Schuldner zur Sicherung abgetretene Forderung einzuziehen, sodass ein Insolvenzgläubiger, an den Forderungen zur Sicherheit abgetreten worden sind, sein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen kann. Der Insolvenzverwalter darf nach § 166 Abs. 2 InsO aber nur Forderungen einziehen, welche der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, während für verpfändete Forderungen kein solches Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters besteht (BGH, Urteil vom 26.01.2012 - IX ZR 191/10, NJW 2012, 1510 Rn. 34; vom 11.04.2013 - IX ZR 176/11, WM 2013, 935 Rn. 15). II. Die Beklagte kann dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Guthabens mit Recht entgegenhalten, dass an dem Kontoguthaben in Höhe von 9.723,08 € ein Pfandrecht der KfW besteht und der Kläger daher zur Auszahlung der Guthabensforderung insoweit nicht empfangszuständig ist. Ein weitergehendes Pfandrecht der KfW besteht hingegen nicht. 1. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ist eine wirksame Vereinbarung getroffen worden des Inhalts, dass der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche gegen die Schuldnerin ein Pfandrecht am Kontoguthaben zusteht, wobei dieses Pfandrecht der Beklagten auch ihre Ansprüche aus dem Förderdarlehen vom 15./22.12.2021 umfasst. a) Wie die Beklagte durch Vorlage ihres von der Schuldnerin gegengezeichneten Schreibens vom 11.09.2018 nachgewiesen hat (Anlage B 3), wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihr Vertragsverhältnis zur Schuldnerin einbezogen. Im kaufmännischen Verkehr mit der Schuldnerin als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG) genügte dabei der bloße Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (BGH, Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 383/06, NJW-RR 2007, 982 Rn. 12). Damit wurde die Ziff. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in ihr Vertragsverhältnis zur Schuldnerin einbezogen. b) Im Hinblick auf das Vertragsverhältnis zur Gewährung des von der KfW refinanzierten Förderkredits vom 15./22.12.2021 wurde weder die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Allgemeinen noch der Regelung über das AGB-Pfandrecht im Besonderen abbedungen. aa) Der Darlehensvertrag vom 15./22.12.2021 sieht die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zwar lediglich „ergänzend“ vor. Aus dieser Einschränkung ergibt sich aber lediglich, dass im Falle einer inhaltlichen Divergenz zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einerseits und den Bestimmungen der KfW andererseits die Bestimmungen der KfW Vorrang haben sollten. Im Übrigen verbleibt es hingegen auch im Hinblick auf das Förderdarlehen bei der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für das Rechtsverhältnis zur Schuldnerin. Überdies - wie zuletzt unstreitig war - wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch dem Darlehensvertrag vom 15./22.12.2021 beigefügt. bb) Auch die Ziff. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist Bestandteil des Darlehensvertrages vom 15./22.12.2021 geworden. (1) Der Darlehensvertrag enthält keine Individualabrede des Inhalts, dass für das Darlehen keine Sicherheiten gestellt werden, wodurch das AGB-Pfandrecht abbedungen wäre (§ 305b BGB). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist dem Darlehensvertrag nicht zu entnehmen, dass das Darlehen ohne jegliche Sicherheiten gewährt werde. Aus dem Umstand, dass bei Ziff. 5 des Darlehensvertrages nichts eingetragen ist, ergibt sich lediglich, dass keine besonderen Urkunden existieren, durch welche Sicherheiten gestellt werden. Aus dem Fehlen von Sicherheiten in besonderen Urkunden kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das AGB-Pfandrecht sei abbedungen. Zwar kann ein AGB-Pfandrecht auch konkludent abbedungen werden, an den Ausschluss des Pfandrechts sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Ein stillschweigender Ausschluss kann nur angenommen werden, wenn der Kunde bei einem Geschäft erkennbar macht, sein Einverständnis mit der Entstehung des Pfandrechts solle für diesen Fall nicht gelten (BGH, Urteil vom 17.01.1995 - XI ZR 192/93, BGHZ 128, 295, 299). Selbst die Bezeichnung eines Kredits als „Blankokredit“ schließt daher das AGB-Pfandrecht nicht aus, weil dem Kunden hierdurch grundsätzlich nur die Bestellung besonderer Sicherheiten erlassen werden soll (Bunte/Artz in Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, 6. Aufl., § 3 Rn. 35; Bunte/Zahrte, AGB Banken und AGB Sparkassen, Sonderbedingungen, 6. Aufl., 2. Teil Rn. 298). Allein aus dem Fehlen besonderer Urkunden zur Stellung von Sicherheiten kann daher keine Abbedingung des AGB-Pfandrechts geschlussfolgert werden. (2) Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass es sich auch bei der Ziff. 5 des Darlehensvertrages ebenfalls um eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten handelt. Zwar gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt aber voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21, BGHZ 236, 74 Rn. 28). Eine solche Mehrdeutigkeit der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt im Streitfall nicht vor, vielmehr ergibt die sprachliche Auslegung des Darlehensvertrages ein eindeutiges Ergebnis. Das Fehlen von Eintragungen in Ziff. 5 des Darlehensvertrages unter der Angabe „Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt“ besagt nach dem eindeutigen Wortlaut lediglich, dass keine besonderen Urkunden vorliegen, durch welche Sicherheiten gestellt werden. Zu den in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Sicherheiten besagt das Fehlen einer Eintragung in Ziff. 5 des Darlehensvertrages nichts. Damit ist weder Raum für die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, noch liegt ein Fall der Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. c) Die Regelung in Ziff. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist wirksam. Die Wirksamkeit des Pfandrechts nach Ziff. 21 Abs. 1 und 3 AGB Sparkassen, welchen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten insoweit entsprechen, ist vom BGH nur insoweit in Frage gestellt worden, als in Nr. 21 Abs. 3 Satz 2 AGB a.F. auch Ansprüche auch Ansprüche gegen Dritte, für deren Erfüllung der Kunde persönlich haftet, vom Sicherungszweck erfasst sein sollten (BGH, Urteil vom 13.03.2007 - XI ZR 383/06, NJW-RR 2007, 982 Rn. 19). Im Übrigen wendet die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Bestellung eines Pfandrechts von Kreditinstituten an gegen sie selbst gerichteten Guthabensforderungen (ZIff. 14 AGB Banken; Ziff. 21 AGB Sparkassen) an, ohne Bedenken gegen die Wirksamkeit zu erheben (BGH, Urteil vom 26.04.2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rn. 10; vom 30.04.2020 - IX ZR 162/16, WM 2020, 1169 Rn. 16), welche auch aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht bestehen. 2. Die Beklagte hat ihr Pfandrecht zur Sicherung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs verloren, indem sie diesen Anspruch an die KfW abgetreten hat. Wegen der Akzessorietät des Pfandrechts ging mit der Abtretung der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 401 Abs. 1, § 1273 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1250 BGB das zur Sicherung dieses Anspruchs dienende Pfandrecht an dem Kontoguthaben kraft Gesetzes auf die KfW über. Die Klausel Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW, wonach die Hausbank solche Sicherheiten treuhänderisch für die KfW halte, welche nicht infolge der Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auf die KfW übergegangen sind, kann das AGB-Pfandrecht hingegen nicht erfassen, weil eine Personenverschiedenheit des Pfandrechtsinhabers vom Gläubiger der gesicherten Forderung nicht möglich ist (§ 1273 Abs. 2 i.V.m. § 1250 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Eine treuhänderische Pfandrechtsinhaberschaft der Beklagten für die KfW ist damit ausgeschlossen. Nach der Abtretung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs an die KfW besaß die Beklagte folglich im Hinblick auf das Kontoguthaben der Schuldnerin, welches sich zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages am 22.12.2021 auf 255.288,51 € belief (Anlage B 5), kein Pfandrecht zur Sicherung ihres Darlehensrückzahlungsanspruchs mehr. 3. Das gemäß § 401 Abs. 1, § 1273 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1250 BGB auf die KfW übergegangene Pfandrecht an den Kontoguthaben ist in der Folgezeit bis auf eine Guthabensforderung in Höhe von 9.995,29 € abgeschmolzen und damit im Hinblick auf den weitergehenden Umfang erloschen. In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das Guthaben der Schuldnerin auf ihrem Geschäftskonto bei der Beklagten am 06.03.2023 nur noch 9.723,08 € betrug und damit den tiefsten Stand im Zeitraum zwischen dem Abschluss des streitgegenständlichen Förderkredits und der Insolvenzeröffnung einnahm. Im Übrigen war das Guthaben durch Verrechnung mit Belastungsbuchungen untergegangen. Indem die Beklagte die Verfügungen der Schuldnerin über ihr Kontoguthaben ausführte und sich das Guthaben dadurch verminderte, wurde das an die KfW mit der Forderungsabtretung übergegangene Pfandrecht zum Erlöschen gebracht, soweit das Guthaben den Stand von 9.723,08 € überstieg. Allerdings kann der Schuldner einer verpfändeten Forderung gemäß § 1281 Satz 1 BGB vor Pfandreife nur an den Pfandgläubiger und den Forderungsgläubiger gemeinschaftlich leisten. Leistet der Schuldner hingegen entgegen § 1281 Satz 1 BGB an den Gläubiger allein, so muss er sich vom Pfandgläubiger so behandeln lassen, als hätte er nicht geleistet (BeckOGK-BGB/Henn, Stand 01.02.2025, § 1281 Rn. 8, MünchKomm-BGB/Schäfer, 9. Aufl., § 1281 Rn. 5). Die gesetzliche Regelung des § 1281 Satz 1 BGB wird im Streitfall jedoch durch die Ziff. 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abweichend ausgestaltet. Gemäß Ziff. 21 Abs. 4 darf die Beklagte die ihrem Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ohne ein berechtigtes Sicherungsinteresse war die Beklagte folglich im Verhältnis zur Schuldnerin nicht berechtigt, die Auszahlung des Kontoguthabens unter Berufung auf ihr Pfandrecht an dem Guthaben zu verweigern. Dass im Zeitraum bis zum 06.03.2023, an welchem das Kontoguthaben der Schuldnerin nur noch 9.723,08 € betrug, ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beklagten bestanden hätte, ist von keiner Partei behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. War die Beklagte daher nicht berechtigt, das ihr zustehende Pfandrecht an dem Kontoguthaben auszuüben und die Auszahlung des Guthabens gegenüber der Schuldnerin zu verweigern, so konnte die Beklagte aufgrund Ziff. 21 Abs. 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen § 1281 Satz 1 BGB allein an die Schuldnerin schuldbefreiend leisten. Nachdem das Pfandrecht als akzessorisches Sicherungsrecht gemäß § 401 Abs. 1, § 1273 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1250 BGB auf die KfW mit dem Inhalt übergegangen ist, mit welchem es zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vertraglich ausgestaltet worden war, muss auch die KfW als Pfandgläubigerin aus abgetretenem Recht die alleinige Empfangszuständigkeit der Schuldnerin zur Auszahlung des Guthabens entgegen § 1281 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen. 4. Nachdem das für die Beklagte bestellte und durch die Forderungsabtretung auf die KfW übergegangene Pfandrecht am 06.03.2023 mit der verpfändeten Guthabensforderung bis auf einen Betrag in Höhe von 9.723,08 € erloschen war, ist in der Folgezeit nicht dadurch ein neues Pfandrecht in der Person der KfW entstanden, dass sich auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin wieder ein höheres Guthaben gebildet hat. a) Da ein Pfandrecht an einer Forderung notwendig nur dann bestehen kann, wenn die Forderung besteht, während zuvor allenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung eines Pfandrechts bestehen kann (BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 223/01, BGHZ 150, 122, 126), kann ein Pfandrecht an dem 9.723,08 € übersteigenden Guthaben erst entstanden sein, indem nach dem 06.03.2023 ein höheres Guthaben auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin gebildet wurde. Aufgrund der Akzessorietät des Pfandrechts (§ 401 Abs. 1, § 1273 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1250 BGB) kann ein Pfandrecht nur in der Person des Gläubigers der gesicherten Forderung bestehen. Nachdem die Beklagte ihren Darlehensrückzahlungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Förderdarlehen an die KfW abgetreten hatte, konnte in der Person der Beklagten daher kein Pfandrecht zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs mehr entstehen. Die von der KfW der Beklagten im Hinblick auf den Darlehensrückzahlungsanspruch erteilte Einziehungsermächtigung begründet keine andere Beurteilung, weil eine Einziehungsermächtigung an der Gläubigerstellung des Ermächtigenden nichts ändert (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 249/09, ZIP 2012, 737 Rn. 18) und daher nach der Abtretung allein die KfW Gläubigerin war und ist. b) In der Person der KfW ist mit dem Anwachsen des Guthabens auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin nach dem 06.03.2023 entgegen der Auffassung der Beklagten kein Pfandrecht entstanden. aa) Ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben konnte in der Person der KfW schon deshalb nicht entstehen, weil die Schuldnerin ihr Kontoguthaben nicht an die KfW verpfändet hat. Zwischen der Schuldnerin und der KfW bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, in deren Rahmen eine Verpfändung ihres Kontoguthabens durch die Schuldnerin hätte erfolgen können. Den von der KfW refinanzierten Kredit hat die Schuldnerin vielmehr allein bei der Beklagten in Anspruch genommen. Der Umstand, dass die Refinanzierung dieses Kredits durch die KfW offengelegt war und die Bedingungen der KfW als Förderinstitut in das Darlehensverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten einbezogen wurden, begründete keine vertragliche Beziehung zwischen der Schuldnerin und der KfW. Nachdem die Schuldnerin mit der KfW in keiner vertraglichen Beziehung steht, kann die Schuldnerin ihr Kontoguthaben schon im Ausgangspunkt nicht an die KfW verpfändet haben. bb) Im Rahmen ihrer allein zur Beklagten bestehenden Vertragsbeziehung hat die Schuldnerin ihr Kontoguthaben nur an die Beklagte verpfändet (Ziff. 21 Abs. 1 Satz 1 AGB), nicht aber an die KfW. Gesichert werden durch das Pfandrecht auch lediglich die Ansprüche der Beklagten und nicht Ansprüche Dritter (Ziff. 21 Abs. 3 AGB). Selbst wenn aber dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Darlehensvertrag trotz § 305c Abs. 2 BGB im Wege der Auslegung zu entnehmen sein sollte, das Pfandrecht aus Ziff. 21 AGB solle auch zugunsten der KfW bestellt werden, wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Denn ein Pfandrecht kann nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter bestellt werden, weil § 1205 BGB die Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger verlangt (MünchKom-BGB/Schäfer, 9. Aufl. § 1205 Rn. 7 m.w.N.) und Verträge zugunsten Dritter lediglich bei schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäften, nicht aber bei Verfügungen rechtlich möglich sind (BGH, Urteil vom 17.04.1986 - IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720, 722). Selbst durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten hätte daher nicht wirksam vereinbart werden können, dass das Kontoguthaben der Schuldnerin an die KfW verpfändet werde. cc) Die Beklagte kann die Eigenschaft der KfW als Pfandgläubigerin im Hinblick auf das nach dem 06.03.2023 gebildete Kontoguthaben auch nicht mit Erfolg daraus ableiten, dass die Beklagte mit der KfW die Übertragung akzessorische Sicherheiten vereinbart hat. (1) Eine Vereinbarung zur Übertragung eines Pfandrechts als akzessorische Sicherheiten läuft leer. Denn mit der Abtretung der gesicherten Forderung geht ein hierfür bestehendes Pfandrecht entweder kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger über (§ 401 Abs. 1, § 1273 Abs. 2 i.V.m. § 1250 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder das Pfandrecht erlischt (§ 401 Abs. 1 BGB, § 1273 Abs. 2 i.V.m. § 1250 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Eine Verpflichtung des Zedenten, nach Abtretung der gesicherten Forderung ein hierfür bestehendes Pfandrecht an den Zessionar zu übertragen, kann daher keinen Gegenstand haben. (2) Für die Bürgschaft als akzessorisches Sicherungsmittel ist demgegenüber angenommen, dass eine Bürgschaft, welche nach der Abtretung der zu sichernden Forderung gegenüber dem Zedenten übernommen worden ist, unmittelbar den Zessionar berechtigt, wenn sich der Zedent und der Zessionar bei der Abtretung der Hauptforderung zugleich über die Abtretung künftiger Sicherheiten geeinigt haben; es bedarf in diesem Fall weder einer gesonderten Abrede zwischen dem Bürgen und dem Zessionar noch einer ausdrücklichen Verbürgung gegenüber dem Zedenten zugunsten des Zessionars (BGH, Urteil vom 15.08.2002 - IX ZR 270/99, ZIP 2002, 1897, 1899; vom 03.05.2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 62 f.). Die Rechtslage bei der Bürgschaft unterscheidet sich von dem hier streitgegenständlichen Pfandrecht aber dadurch, dass die Übernahme einer Bürgschaft ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft darstellt, welches wirksam auch zugunsten eines Dritten nach § 328 BGB vorgenommen werden kann (BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231, 2233; vom 03.05.2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 66). Der Bürge kann sich daher durch Vereinbarung mit dem Zessionar verpflichten, zugunsten des Zedenten für die zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft bereits abgetretene Forderung einzustehen. Nachdem konstruktiv eine solche Bürgschaft zugunsten des Zedenten möglich ist und die Reichweite der Bürgenhaftung durch die Abtretung nicht berührt wird, kann die vom Bürgen nach Abtretung gegenüber dem Zessionar übernommene Bürgschaft auch zugunsten des Zedenten wirken. Für das hier in Frage stehende Pfandrecht lässt sich daraus aber nichts ableiten, nachdem die Bestellung eines Pfandrechts eine dingliche Verfügung und kein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft darstellt und - wie ausgeführt - Verfügungen zugunsten Dritter bereits im Ausgangspunkt nicht zulässig sind. III. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 2 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400.232,73 € von der Insolvenzeröffnung bis zu der am 20.06.2024 von der Beklagten geleisteten Zahlung verlangt, ist der Klageantrag teilweise begründet. 1. Der Kläger kann Verzugszinsen nicht schon ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst ab 07.05.2024 fordern. Vor Ablauf der vom Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Schriftsatz vom 02.05.2024 der Beklagten bis zum 06.05.2024 gesetzten Zahlungsfrist (Anlage K 7) befand sich die Beklagte mit der Auszahlung des Kontoguthabens nicht in Verzug. Die vom Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren mit Schriftsatz vom 16.02.2024 verlangte Auszahlung des Kontoguthabens (Anlage K 3) war nicht verzugsbegründend. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht berechtigt, von der Beklagten die Auszahlung des Kontoguthabens zu fordern, weshalb er die Beklagte auch nicht in Verzug setzen konnte. Denn mit Beschluss vom 14.02.2024 (Anlage K 2) hat das Insolvenzgericht den Kläger zwar zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, jedoch nicht angeordnet, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergehe (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der vom Insolvenzgericht angeordnete Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) führte nicht zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter. Zur Einziehung des Kontoguthabens ist der Kläger daher erst seit der Insolvenzeröffnung befugt. 2. Die verzugsbegründende Mahnung vom 02.05.2024 führte mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist nicht in Höhe der angemahnten Forderung (400.232,73 €) zum Verzug, sondern nur in Höhe von (400.232,73 € - 9.723,08 € =) 390.509,65 €, nachdem die Beklagte - wie ausgeführt - im Umfang von 9.723,08 € zur Auskehr des Kontoguthabens nicht verpflichtet ist. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 390.509,65 € für den Zeitraum vom 07.05.2024 bis zum 20.06.2024 ergeben 3.500,14 €. Insoweit ist der Klageantrag Ziffer 2 begründet. IV. Soweit der Kläger die Verzinsung der Klageforderung für den Zeitraum vom 21.06.2024 bis zum 02.11.2024 (Klageantrag Ziff. 3) verlangt, ist die Klage nur insoweit begründet, als die Hauptforderung besteht. Zinsen aus der dem Kläger zuzuerkennenden Hauptforderung in Höhe von 24.410,55 € ergeben für den bezeichneten Zeitraum einen Betrag in Höhe von 2.302,36 €. V. Laufende Zinsen seit Klageerhebung (Klageantrag Ziff. 4) kann der Kläger entsprechend der Hauptforderung nicht aus dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 84.133,63 €, sondern nur aus 74.410,55 € fordern. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts sind neben der Hauptforderung (Klageantrag Ziff. 1) die geltend gemachten Zinsen insoweit streitwerterhöhend, als sie auf eine die Hauptforderung übersteigende Forderung bezogen sind (§ 43 Abs. 2 ZPO). Streitwerterhöhend sind daher Zinsen aus (400.232,73 € - 84.133,63 € =) 316.099,10 € für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 20.06.2024. Hieraus errechnet sich ein streitwertrelevanter Zinsbetrag in Höhe von 3.273,92 €. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zinsen streitwertneutral (§ 43 Abs. 1 GKG). Der Streitwert beträgt damit (84.133,63 € + 3.273,92 € =) 87.407,55 €. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Geschäftskonto mit der IBAN (...), welches zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Guthaben aufwies. Der Kläger verlangt die Auszahlung dieses Guthabens an die Masse, soweit die Beklagte diesem Verlangen außergerichtlich nicht bereits entsprochen hat, sowie Zinsen für die Vergangenheit auch im Hinblick auf die außergerichtlich von der Beklagten geleisteten Zahlungen. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 11.09.2018, welches von der Schuldnerin gegengezeichnet wurde, die Begründung eines Geschäftsbesorgungsvertrags unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 3), welche fortan das Geschäftskonto der Schuldnerin führte. Unter dem 15./22.12.2021 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte einen Darlehensvertrag, durch welchen die Beklagte der Schuldnerin ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Förderinstitut refinanziertes Darlehen in Höhe von 700.000,00 € gewährte (Anlage B 1; soweit in der Anlage K 11 das Datum der Unterzeichnung durch die Schuldnerin mit 22.12.2022 angegeben ist, handelt es sich um ein Schreibversehen). Bei dem unmittelbar durch die Beklagte und mittelbar durch die KfW gewährten Darlehen handelte es sich um eine Beihilfe im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19. In dem zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag heißt es auszugsweise, wobei die Beklagte darin als „Bank“ bezeichnet wird: 5. Sicherheiten Der Bank werden in besonderen Urkunden folgende Sicherheiten gestellt: 11. Bestimmungen des Förderinstituts Für das Darlehen gelten die Bestimmungen des in Nr. 2 genannten Förderinstituts, und zwar jeweils für die Kreditanstalt für Wiederaufbau: (...) Merkblatt ERP Gründerkredit Universell KfW-Sofortprogramm 2020 7/21 (...) 12. Hinweis zur Abtretbarkeit der Forderungen aus dem Darlehensvertrag und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses 12.1 Forderungsabtretung a) Die Bank darf ihre Forderungen aus diesem Darlehensvertrag (und die hierfür bestellten Sicherheiten) ohne gesonderte Zustimmung des Darlehensnehmers an das Förderinstitut nach Maßgabe der Förderbedingungen abtreten. Dem Darlehensnehmer ist bekannt, dass die aus der Gewährung des Darlehens entstehenden Forderungen gegen den Darlehensnehmer bereits mit ihrer Entstehung an das Förderinstitut zur Sicherheit abgetreten sind. Die Bank ist so lange zur Einziehung der an das Förderinstitut abgetretenen Forderungen berechtigt, bis das Förderinstitut den Widerruf der Einziehungsermächtigung gegenüber dem Darlehensnehmer erklärt. Die Bank ist ferner berechtigt, die für das Darlehen gestellten Sicherheiten auf das Förderinstitut zu übertragen, soweit diese nicht ohnehin bereits mit der Forderungsabtretung auf das Förderinstitut übergehen. Näheres dazu regeln die allgemeinen Bestimmungen des Förderinstituts, die wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages sind. (...) 16. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten die beigehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Im dem Darlehensvertrag beigefügten Merkblatt ERP Gründerkredit-Universell zum KfW Sonderprogramm 2020 heißt es auszugsweise: Vertragsverhältnis Hausbank - Endkreditnehmer (...) 7. Besicherung Die Hausbank tritt die aus der Gewährung des Kredits entstehenden Forderungen gegen den Endkreditnehmer bereits mit ihrer Entstehung an die KfW ab. Die Hausbank ist so lange zur Einziehung der an die KfW abgetretenen Forderungen berechtigt, bis die KfW den Widerruf der Einzugsermächtigung gegenüber dem Endkreditnehmer erklärt. Soweit Sicherheiten für die Forderungen haften und nicht infolge der Abtretung auf die KfW übergegangen sind, hält die Hausbank diese treuhänderisch für die KfW. Die Hausbank ist berechtigt, die für den Kredit bestellten Sicherheiten auf die KfW zu übertragen. Auch nach der Sicherungsabtretung an die KfW werden die betreffenden Forderungen von dem zwischen der Hausbank und dem Endkreditnehmer vereinbarten Sicherungszweck erfasst. In den dem Darlehensvertrag ebenfalls beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Fassung September 2021, heißt es auszugsweise: 21. Pfandrecht, Sicherungsabtretung (1) Umfang Der Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen. Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen und Rechte jeder Art (...). Erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z.B. aus Guthaben). (...) (3) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche der Bank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden aus von diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werden erst ab deren Fälligkeit gesichert. (4) Geltendmachung des Pfandrechts Die Bank darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Werte nur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten. Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungen des Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22. (...) Nach Inanspruchnahme dieses über die KfW refinanzierten Darlehens bei der Beklagten betrug das Guthaben der Schuldnerin auf ihrem Geschäftskonto bei der Beklagten zum niedrigsten Zeitpunkt (am 06.03.2023) 9.723,08 €, während das Konto im Übrigen ein höheres Guthaben aufwies. Im Zeitraum vom 14.11.2023 bis zum 14.02.2024 betrug der niedrigste Guthabensstand auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin (am 06.02.2024) 84.133,63 €, während im Übrigen ein höheres Guthaben vorlag (Anlage B 5). Aufgrund des am 14.02.2024 gestellten Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Kläger durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14.02.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 16.02.2024 unterrichtete der Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter die Beklagte hierüber und bat darum, das vorhandene Guthaben und künftige Geldeingänge auf das von ihm eingerichtete Insolvenzsonderkonto zu überweisen (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 16.02.2024, welches die Beklagte an die Schuldnerin adressierte und dem Kläger zur Kenntnis übermittelte, erklärte die Beklagte die Kündigung der Kredit- und Darlehensverträge mit der Schuldnerin (Anlage K 4). Am 29.04.2024 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt (Anlage K 1). Am Vortag der Insolvenzeröffnung wies das streitgegenständliche Geschäftskonto der Schuldnerin als Tagessaldo ein Guthaben in Höhe von 400.232,73 € aus. Mit Schreiben vom 02.05.2024 verlangte der Kläger von der Beklagten die Auszahlung dieses Guthabens bis zum 06.05.2024 (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 21.05.2024 erklärte die Beklagte, ihr Pfandrecht an dem Kontoguthaben, welches außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vor Insolvenzantragstellung entstanden sei, sei insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Nachdem der niedrigste Saldo im Drei-Monats-Zeitraum 84.133,63 € betragen habe, liege in diesem Umfang ein anfechtungsfestes Pfandrecht an dem Kontoguthaben vor. Den Differenzbetrag zum aktuellen Guthaben werde die Beklagte auszahlen. Am 20.06.2024 zahlte die Beklagte an den Kläger sodann 336.660,87 €, wobei sich der Betrag aus dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kontoguthaben abzüglich 84.133,63 € errechnet. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Auskehr des von der Beklagten einbehaltenen Guthabens in Höhe von 84.133,63 € (Klageantrag Ziff. 1). Ferner verlangt der Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400.232,73 € für den Zeitraum von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 20.06.2024 (Klageantrag Ziff. 2) und aus 84.133,63 € vom 21.06. bis zum 02.11.2024 (Klageantrag Ziff. 3), ferner laufende Zinsen aus dem in der Hauptsache noch streitigen Betrag in Höhe von 84.133,63 € seit 03.11.2024 (Klageantrag Ziff. 4). Der Kläger bringt vor, er könne die Auszahlung des Guthabens verlangen. Die Beklagte könne hiergegen weder ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben noch die Aufrechnung mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch einwenden. Im Hinblick auf den Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 15./22.12.2021 komme ein Pfandrecht an dem Kontoguthaben schon deshalb nicht in Betracht, weil ausweislich des Darlehensvertrages mit der Schuldnerin gerade ein unbesichertes Darlehen vereinbart worden sei. Jedenfalls verstoße die Einbeziehung des in Ziff. 21 der AGB der Beklagten vorgesehenen Pfandrechts in den Darlehensvertrag mit der Schuldnerin gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und sei damit unwirksam. Zumindest liege eine Unklarheit vor, weil der Darlehensvertrag einerseits in Ziff. 5 ausdrücklich keine Sicherheiten vorsehe, während die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Pfandrecht enthalten, sodass aufgrund der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zum Nachteil der Beklagten anzunehmen sei, ein etwaiges AGB-Pfandrecht erfasse nicht die Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Förderkredit. Überdies sei die Ziff. 21 Abs. 1 der AGB der Beklagten auch für sich genommen mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls könne der Beklagten im Hinblick auf ihren Darlehensrückzahlungsanspruch an dem streitgegenständlichen Kontoguthaben schon deshalb kein Pfandrecht zustehen, weil die Beklagte - unstreitig - den Darlehensrückzahlungsanspruch gerade an die KfW abgetreten habe. Ein etwaiges Pfandrecht der KfW als am Rechtsstreit unbeteiligter Dritter sei für den Rechtsstreit unerheblich. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 84.133,63 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 4.178,64 € zu zahlen. 3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.733,09 € zu zahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 84.133,63 € seit dem 03.11.2024 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bringt vor, der Kläger könne die Auszahlung des streitgegenständlichen Kontoguthabens nicht verlangen, weil an dem Guthaben ein Pfandrecht zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs aus dem von der Beklagten ausgereichten Förderkredit bestehe, wobei Inhaber des Pfandrechts nach Abtretung des Rückzahlungsanspruchs die KfW sei. Ausweislich der Ziff. 21 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehe der Beklagten im Ausgangspunkt ein Pfandrecht am streitgegenständlichen Kontoguthaben zur Sicherung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die Schuldnerin zu. Dieses Pfandrecht umfasse auch den Anspruch auf Rückzahlung des am 15./22.12.2021 gewährten Förderdarlehens. Die Erstreckung des AGB-Pfandrechts auf Ansprüche aus diesem Darlehen ergebe sich schon daraus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausdrücklich in das gesamte Geschäftsbesorgungsverhältnis zur Schuldnerin einbezogen worden seien und überdies ausweislich des Darlehensvertrages vom 15./22.12.2021 auch insoweit ergänzend gelten sollten. Aus der Regelung in Ziff. 5 des Darlehensvertrages ergebe sich keine andere Regelung. Hieraus ergebe sich lediglich, dass keine durch besondere Urkunden gestellten Sicherheiten existierten, während die Vereinbarung über das AGB-Pfandrecht hierdurch nicht abbedungen worden sei. Dies sei dabei weder unklar noch intransparent. Die Klausel Ziff. 21 der AGB der Beklagten sei auch wirksam. Nachdem die Beklagte ihren Darlehensrückzahlungsanspruch an die KfW abgetreten habe, sei Inhaberin des Pfandrechts an dem Kontoguthaben die KfW. Aufgrund der Regelung in Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite der KfW habe sich der Sicherungszweck des AGB-Pfandrechts dabei auch auf die an die KfW abgetretenen Forderungen erstreckt. Überdies ergebe sich die Inhaberschaft der KfW an dem Pfandrecht auch daraus, dass die Beklagte und die KfW gerade die Abtretung künftiger akzessorischer Sicherheiten vereinbart hätten. Das AGB-Pfandrecht sei damit unmittelbar zugunsten der KfW zur Sicherung der ihr abgetretenen Forderungen entstanden. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.03.2025 und 03.07.2025 verwiesen.