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Urteil

3 O 115/17

LG Stuttgart 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2017:1221.3O115.17.00
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Leitsätze
1. Hat eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an einen Versicherungsnehmer Verzugszinsen auf nachzuzahlende Rentenbeträge zu zahlen, stehen dem Versicherungsnehmer diese Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht als Nettobetrag zu. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung der auf diese Verzugszinsen vom Finanzamt erhobenen Kapitalertragssteuer sowie des Solidaritätszuschlags.(Rn.24) 2. Der zu erstattende Zinsbetrag ist nicht in netto zu gewähren bzw. ist der Zinsverpflichtete nicht verpflichtet, auf die Einmalzahlung erhobene Kapitalertragssteuern nach §§ 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder den Solidaritätszuschlag zu tragen. Denn zum einen würde dem Gläubiger so gerade mehr zuerkannt als der vorgesehene Durchschnittsbetrag, der zu seinen Gunsten pauschaliert wird. Denn er wäre auch steuerpflichtig für den Kapitalertrag in Höhe des Durchschnittbetrags, wenn er diesen mit der ursprünglichen Hauptforderung erwirtschaftet hätte. Zum anderen würde eine Ersatzpflicht der erhobenen Steuern und des Solidaritätszuschlags auch den Abschöpfungszweck der Norm verkennen.(Rn.25) 3. Für eine Verpflichtung des Gläubigers zur Entrichtung eines Nettobetrages wäre zudem eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, von der der Gesetzgeber jedoch abgesehen hat. Dass Verzugszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge sind, ist kein unvorhergesehener Umstand, insofern besteht auch keine unbewusste Regelungslücke. Vielmehr hat der Steuergesetzgeber sich bewusst entschieden, Verzugszinsen als Kapitalerträge zu betrachten und im Rahmen des EStG nicht wie andere Entschädigungen zu privilegieren. Verzugszinsen sind, auch wenn sie für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Betrag ausgezahlt werden, nämlich keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG und demnach nicht nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu versteuern.(Rn.27) 4. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB. Zwar ermöglicht § 288 Abs. 4 BGB die Geltendmachung eines "weiteren" Schadens. Allerdings kann dieser weitere Schaden gerade nicht darin bestehen, dass der Gläubiger die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nur deshalb nicht in voller Höhe erhält, da der Gesetzgeber hierauf Steuern erhebt.(Rn.30)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.007,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an einen Versicherungsnehmer Verzugszinsen auf nachzuzahlende Rentenbeträge zu zahlen, stehen dem Versicherungsnehmer diese Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht als Nettobetrag zu. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung der auf diese Verzugszinsen vom Finanzamt erhobenen Kapitalertragssteuer sowie des Solidaritätszuschlags.(Rn.24) 2. Der zu erstattende Zinsbetrag ist nicht in netto zu gewähren bzw. ist der Zinsverpflichtete nicht verpflichtet, auf die Einmalzahlung erhobene Kapitalertragssteuern nach §§ 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder den Solidaritätszuschlag zu tragen. Denn zum einen würde dem Gläubiger so gerade mehr zuerkannt als der vorgesehene Durchschnittsbetrag, der zu seinen Gunsten pauschaliert wird. Denn er wäre auch steuerpflichtig für den Kapitalertrag in Höhe des Durchschnittbetrags, wenn er diesen mit der ursprünglichen Hauptforderung erwirtschaftet hätte. Zum anderen würde eine Ersatzpflicht der erhobenen Steuern und des Solidaritätszuschlags auch den Abschöpfungszweck der Norm verkennen.(Rn.25) 3. Für eine Verpflichtung des Gläubigers zur Entrichtung eines Nettobetrages wäre zudem eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, von der der Gesetzgeber jedoch abgesehen hat. Dass Verzugszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge sind, ist kein unvorhergesehener Umstand, insofern besteht auch keine unbewusste Regelungslücke. Vielmehr hat der Steuergesetzgeber sich bewusst entschieden, Verzugszinsen als Kapitalerträge zu betrachten und im Rahmen des EStG nicht wie andere Entschädigungen zu privilegieren. Verzugszinsen sind, auch wenn sie für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Betrag ausgezahlt werden, nämlich keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG und demnach nicht nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu versteuern.(Rn.27) 4. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB. Zwar ermöglicht § 288 Abs. 4 BGB die Geltendmachung eines "weiteren" Schadens. Allerdings kann dieser weitere Schaden gerade nicht darin bestehen, dass der Gläubiger die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nur deshalb nicht in voller Höhe erhält, da der Gesetzgeber hierauf Steuern erhebt.(Rn.30) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.007,59 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Kein Anspruch auf Schadensersatz Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der ihm auf die erhaltenen Verzugszinsen erhobenen Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlags. Die Beklagte ist nicht schadensersatzpflichtig, da dem Kläger kein durch die Beklagte zurechenbar verursachter Verzögerungsschaden entstanden ist. Zwar befand sich die Beklagte mit der Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten unstreitig seit Juli 2005 in Verzug. Die dem Kläger entstandene Steuerlast ist jedoch bereits kein der Beklagten normativ zurechenbarer Schaden. Der Kläger hat zudem einen Verzugsschaden nicht substantiiert dargelegt. I. Kein Anspruch aus § 288 Abs. 1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der erhobenen Steuern und des Solidaritätszuschlags aus § 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger stehen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nicht als Nettobetrag zu. § 288 Abs. 1 BGB entspringt der Annahme, dass es dem Gläubiger im Allgemeinen möglich ist, Geld jedenfalls zu einem bestimmten Mindestzinssatz anzulegen. Der Gesetzgeber wollte für Verzugsschäden, die daraus entstehen, dass dem Gläubiger Geld vorenthalten wird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen, von dem angenommen wird, dass ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können und den er fordern darf, ohne eine Zinseinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu müssen (BGH v. 25.04.2006 - XI ZR 271/05, Rn. 9). Allerdings liegt der gesetzlich zugestandene Durchschnittsbetrag spürbar über dem, was ein üblicher Privatanleger in der Regel an Kapitalertrag erwirtschaften könnte. Das liegt daran, dass Hauptzweck der Vorschrift die Beschleunigung des Zahlungsverkehrs ist. Der Verzugszins hat also neben dem Schadensausgleichszweck eine pauschale Abschöpfung des Vorteils des Schuldners aus der Verzögerung der Leistung zum Ziel. Dem Schuldner soll der Anreiz genommen werden, sich durch Unterlassen der fälligen Zahlung beim Gläubiger einen „Zwangskredit“ zu nehmen (U. Huber in Ernst/Zimmermann, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, S. 31, 156 f. Ernst in MüKo BGB, 7. Aufl., § 288 Rn. 4 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der zu erstattende Zinsbetrag nicht in netto zu gewähren bzw. die Beklagte nicht verpflichtet, auf die Einmalzahlung erhobene Kapitalertragssteuern des Klägers nach § 11 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder den Solidaritätszuschlag zu tragen. Denn zum einen würde dem Kläger so gerade mehr zuerkannt als der vorgesehene Durchschnittsbetrag, der zu seinen Gunsten pauschaliert wird. Denn der Kläger wäre auch steuerpflichtig für den Kapitalertrag in Höhe des Durchschnittbetrags, wenn er diesen mit der ursprünglichen Hauptforderung erwirtschaftet hätte. Es ist nicht ersichtlich, wieso er demgegenüber durch § 288 Abs. 1 BGB besser gestellt werden sollte. Hinzu kommt, dass eine Ersatzpflicht der erhobenen Steuern und des Solidaritätszuschlags auch den Abschöpfungszweck der Norm verkennen würden. Danach soll der Pauschalbetrag den Vorteil bei der Beklagten abschöpfen. Hierfür hat der Gesetzgeber aber einen Verzugszins i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als angemessen aber auch ausreichend anerkannt. Eine zusätzliche Steuerpflicht würde die Beklagte über dieses Maß hinaus belasten. Für eine Verpflichtung des Gläubigers zur Entrichtung eines Nettobetrages wäre zudem eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich, von der der Gesetzgeber jedoch abgesehen hat. Dass Verzugszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge sind, ist kein unvorhergesehener Umstand, insofern besteht auch keine unbewusste Regelungslücke. Vielmehr hat der Steuergesetzgeber sich bewusst entschieden, Verzugszinsen als Kapitalerträge zu betrachten und im Rahmen des EStG nicht wie andere Entschädigungen zu privilegieren. Verzugszinsen sind, auch wenn sie für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Betrag ausgezahlt werden, nämlich keine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG und demnach nicht nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu versteuern (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH v. 29.09.1981 - VIII R 39/79 = BStBl II 82, 113). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der Schuldner diese Steuerlast trägt, so hätte er dies gesetzlich verankern müssen und das auch getan - wie er das bei normalen Schadensersatzzahlungen auch über §§ 24, 34 EStG getan hat. Dass er davon aber trotz der bereits Jahrzehnte währenden ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu Verzugszinsen nicht getan hat, ist im Hinblick auf die Einordnung der Verzugszinsen als pauschaler Kapitalertrag und Vorteilsabschöpfung auch in sich schlüssig. I. Kein Anspruch nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 4 BGB. Ein Ersatzanspruch aus § 288 Abs. 4 BGB scheidet bereits dem Grunde nach aus. Zwar ermöglicht § 288 Abs. 4 i.V.m. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB die Geltendmachung eines „weiteren“ Schadens, also eines Betrages, der über die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB hinausgeht. Allerdings kann dieser weitere Schaden gerade nicht darin bestehen, dass der Gläubiger die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB nur deshalb nicht in voller Höhe erhält, da der Gesetzgeber hierauf Steuern erhebt. § 288 Abs. 4 BGB dient nicht der Absicherung bzw. Durchsetzung des Pauschalbetrags nach § 288 Abs. 1 BGB, sondern meint gerade einen darüber hinausgehenden Schaden, der konkret nachgewiesen werden muss. Es soll dem Gläubiger nicht verwehrt werden, im Einzelfall einen Schaden nachzuweisen, der über dem Pauschalbetrag des § 288 Abs. 1 BGB liegt. Es wäre systematisch widersprüchlich und zirkulär, den konkreten Schadensnachweis nach Abs. 4 auf die Geltendmachung des Pauschalbetrags nach Abs. 1 anzuwenden. Alles Andere würde zu einer sich wiederholenden Schadensersatzspirale führen: Für den Schadensersatzbetrag aufgrund der Steuerlast könnte der Kläger erneut Schadensersatz aufgrund einer weiteren, hieraus resultierenden Steuerlast geltend machen, auf diesen Schaden wieder und so weiter. Erst wenn irgendwann der Steuerfreibetrag erreicht wäre, würde die Ersatzpflicht der Beklagten enden. Das kann nicht Sinn des § 288 BGB sein. Ungeachtet dessen müssten jedenfalls für einen weiteren Schaden i.S.d. § 288 Abs. 4 BGB die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 2, 286 BGB dargelegt und bewiesen werden. Der Schuldner muss also einen auf dem Verzug des Gläubigers beruhenden zurechenbaren Schaden belegen. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen. Dass auf die Verzugszinsen Kapitalertragssteuern erhoben werden, ist bereits kein einem Verzug der Beklagten zurechenbarer Schaden. Mit der Zahlung der Verzugszinsen befand sich die Beklagte unstreitig nicht in Verzug. In Betracht kommt also nur der Verzug der Beklagten mit der Hauptforderung. Die entstandene Steuerlast ist dem Verzug der Hauptforderung jedoch nicht zurechenbar. Wenn der Gesetzgeber einerseits gem. § 288 Abs. 1 BGB eine Pauschalsumme festsetzt, sodann aber diese Pauschale nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grade nicht als Entschädigungszahlung, sondern als Abgeltung der Kapitalnutzung betrachtet und hierauf Steuern erhebt, ist das ein den Zurechnungszusammenhang unterbrechender Umstand. Wie bereits ausgeführt, liegt diesbezüglich auch keine Regelungslücke dahingehend vor, dass der Gesetzgeber die Steuerlast des Gläubigers - hier des Klägers - übersehen hätte. Vielmehr entspricht es gerade dem gesetzgeberischen Willen und der Systematik, dass eine Versteuerung der Verzugszinsen nicht ersatzfähig ist. Auch aus der vom Kläger angeführten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes. Zwar ist richtig, dass im Falle unberechtigter Kündigungen eines Arbeitnehmers diesem der Schaden zu ersetzen ist, der dadurch entsteht, dass er die Gehaltszahlungen seit der unberechtigten Kündigung als Einmalzahlung erhält und ihm hierdurch ein Steuerprogressionsschaden entsteht (BAG v. 19.10.2000 - 8 AZR 20/00 = NJW 2001, 1666, 1668). Allerdings geht es dabei gerade nicht wie vorliegend um eine Verzugszinspauschale, auf die ein Anspruch aufgrund des Verzugs besteht, sondern um die eigentliche Hauptforderung. Der Steuerprogressionsschaden resultiert also – anders als die Kapitalertragssteuer für den Verzugszins - gerade aus der verspäteten Lohnzahlung. Zudem liegt im Falle einer unberechtigten Kündigung ein Ausnahmefall dahingehend vor, dass eine als Einkommen zu definierende Zahlung aufgrund des Verzugs ausnahmsweise zu einer höheren Steuerlast führt, während dies beim Verzugszins als Kapitalertrag stets der Fall ist. Schließlich liegen auch die Rechte und Pflichten in arbeitsrechtlichen Konstellationen anders: Indem das Gesetz dem Arbeitgeber die Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers treuhänderisch auferlegt, bezweckt es gerade auch den Schutz der steuerlichen Interessen des Arbeitnehmers. Die regelmäßige Zahlung der Bruttovergütung soll ein gleichmäßiges und berechenbares Einkommen des Arbeitnehmers sichern. Die genannten steuerrechtlichen Nachteile sind daher von der Ersatzpflicht miterfasst. Sie sind das spiegelbildliche Gegenstück für die Anrechnung von steuerlichen Vorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs (BAG, a.a.O.). All das ist bei der Versteuerung des pauschalen Verzugszinses nicht der Fall. Selbst wenn man dem Kläger aber dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch einräumen würde, hat er vorliegend jedoch jedenfalls nicht dargelegt und bewiesen, dass er durch den Verzug der Zahlung der einzelnen Monatsrenten und die spätere Einmalzahlung von Verzugszinsen schlechter steht als er bei unverzögerter Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt gestanden hätte. Zwar kann der Kläger grundsätzlich entgangene Kapitalerträge durch aufgrund des Zahlungsverzugs unterbliebene Anlagemöglichkeiten statt oder neben den Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB geltend machen, wenn diese den Verzugszinsbetrag überschreiten. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob er als Privatgläubiger den Schaden anhand einer konkreten oder einer abstrakten Schadensberechnung belegen muss. Denn selbst nach den Maßstäben einer abstrakten Schadensberechnung hat er einen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger die monatlichen Berufsunfähigkeitsrenten i.H.v. EUR 1.022,60 jeweils sofort und vollständig angelegt hätte, so hätte er vom Verzugseintritt am 01.07.2005 bis zur Zahlung der Verzugszinsen am 20.08.2013 bei Zugrundelegung des durchschnittlichen jährlichen Sparzinssatzes lediglich einen Zinsbetrag i.H.v. EUR 6.712,25 erwirtschaftet und stünde damit schlechter als durch Erhalt der Verzugszinsen abzüglich der Steuerlast. Die Berechnung dessen entspricht im Wesentlichen dem klägerischen Vortrag, wobei abweichend nicht von einem Startkapital i.H.v. EUR 20.042,20 auszugehen war, sondern von einer monatlichen Anlage der Rentenbezüge seit Juli 2007. Dem liegen die statistisch ermittelten Sparzinsbeträge der Jahre 2005 bis 2013 zu Grunde, die auch der Kläger vorgetragen hat. Der daraus hypothetisch mögliche Zinsertrag errechnet sich – ohne Berücksichtigung evtl. anfallender Kapitalertragssteuer – wie folgt: Termin (Mon/Jahr) Vorgang Betrag Zinssatz Beginn 07/2005 Anfangskapital 1.022,60 2% p.a. 1 08/2005 Zinsänderung 2 01/2006 Zinsänderung 2,1% p.a. 3 01/2007 Zinsänderung 2,3% p.a. 4 01/2008 Zinsänderung 2,5% p.a. 5 01/2009 Zinsänderung 1,8% p.a. 6 01/2010 Zinsänderung 1,5% p.a. 7 01/2011 Zinsänderung 1,4% p.a. 8 01/2012 Zinsänderung 1,3% p.a. 9 01/2013 Zinsänderung 1,0% p.a. Ende 08/2013 Endguthaben EUR 106.927,05 Einzahlungen gesamt EUR 100.214,80 Zinsen gesamt EUR 6.712,25 Quelle Zinsbeträge: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/202295/umfrage/entwicklung-des-zinssatzes-fuer-spareinlagen-in-deutschland/ Vor diesem Hintergrund war vorliegend nicht klärungsbedürftig, ob der Kläger mit Recht geltend machen kann, er hätte die gesamten Rentenzahlungen jeweils sofort angelegt, denn jedenfalls wäre selbst bei dieser für ihn bestmöglichen Betrachtungsweise ein Zinsbetrag erwirtschaftet worden, der deutlich unter dem liegt, was der Kläger nach Abzug der Kapitalertragssteuer und des Solidaritätszuschlages letztlich als Verzugszinsen erhalten hat: Verzugszins Kapitalertrag bei sofortiger Bezahlung Brutto Netto Vom OLG Stuttgart ausgeurteilte Verzugszinsen EUR 8.658,64 EUR 6.376,68* Auf Grundlage der außergerichtlichen Parteivereinbarung EUR 16.653,25 EUR 12.471,23 Gesamt EUR 18.847,91 EUR 6.712,25 *voraussichtlicher Nettobetrag, vgl. Bl. 130 d.A. Es ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der Kläger die Rentenbezüge anderweitig gewinnbringender hätte anlegen können. Hierzu hat er jedoch nichts vorgetragen und es ist auch nicht ersichtlich, dass dies in der vorliegenden Konstellation substantiiert werden könnte. II. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche für ihm aufgrund von der Beklagten erhaltenen Verzugszinszahlungen entstandene Steuern geltend. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsverhältnis über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungsschein-Nr. 29… mit Versicherungsbeginn zum 01.10.2001. Seit Juli 2005 ist der Kläger zu 50% berufsunfähig. Die Beklagte wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.06.2013 verurteilt, an den Kläger ab Juli 2005 eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. EUR 1.022,60 monatlich zu bezahlen. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, für einen Betrag i.H.v. EUR 20.042,40 Verzugszinsen seit dem 18.08.2006 zu zahlen (betreffend der monatlichen Renten von Juli 2005 bis Juni 2007). Außergerichtlich haben sich die Parteien anschließend geeinigt, dass die Beklagte weitere Verzugszinsen an den Kläger für die monatlichen Renten seit September 2006 bezahlt. Die Beklagte hat am 20.08.2013 an den Kläger Verzugszinsen i.H.v. EUR 8.658,64 auf die ausgeurteilten Verzugszinsen und am 07.10.2013 EUR 16.653,25 auf die außergerichtlich verhandelten Verzugszinsen bezahlt. Der Kläger hat irrtumsbedingt in seiner Einkommenssteuererklärung 2013 nur die Zinszahlung i.H.v. EUR 16.653,25 vom 07.10.2013 als Einkünfte aus Kapitalerträgen angegeben. Hierauf wurde vom Finanzamt eine Kapitalertragssteuer i.H.v. EUR 3.964,00 sowie ein Solidaritätszuschlag i.H.v. EUR 218,02 erhoben. Der Kläger behauptet, hinsichtlich der weiteren Zinszahlung i.H.v. EUR 8.658,64, die er in der nächsten Einkommenssteuererklärung angeben müsse, sei mit einer weiteren Steuererhebung i.H.v. ca. EUR 2.163,00 sowie einem Solidaritätszuschlag i.H.v. EUR 118,96 zu rechnen. Hätte er die monatlichen Renten ohne Verzögerung erhalten, hätte er sie vollständig angelegt, nicht verbraucht und dadurch mit den statistischen Sparzinsen der vergangenen Jahre einen Betrag i.H.v. EUR 7.364,67 an Zinsen erwirtschaftet. Dabei sei von einem Startkapital im August 2006 i.H.v. EUR 20.042,20 auszugehen. Der Kläger ist der Auffassung, die ihm nach § 288 Abs. 1 BGB zustehenden Verzugszinsen seien insofern als Mindestbetrag zu verstehen, dass die Beklagte einen Nettobetrag schulde, d.h. schadensersatzpflichtig für auf die erhaltenen Verzugszinsen erhobenen Steuern sei. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift und auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf den Steuerprogressionsschaden durch Lohnnachzahlungen im Falle rechtswidriger Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 4.182,02 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche verzögerungsbedingten Steuernachteile in Gestalt von Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte auf die Berufsunfähigkeitsansprüche des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsscheinnummer 29… wegen des klägerischen posttraumatischen Belastungssyndroms für die Zeit von 07/2005 bis 06/2007 i.H.v. EUR 20.042,40 Verzugszinsen i.H.v. EUR 8.658,64 gezahlt hat und diese Verzugszinsen steuerlich zu veranlagen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Kläger die Rentenbeträge vollumfänglich angelegt hätte und er damit einen Betrag i.H.v. EUR 7.364,67 erwirtschaftet hätte. Jedenfalls wäre dieser Betrag aber niedriger als die abzüglich Steuern und Solidaritätszuschlag erhaltenen Verzugszinsen. Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der Steuern und des Solidaritätszuschlags zustehe, da der Kläger auch bei sofortiger Bezahlung der Renten nicht besser gestanden wäre, als durch Zahlung der Verzugszinsen abzüglich der Steuerlast. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht Stuttgart erhoben, da ursprünglich Schadensersatz lediglich i.H.v. EUR 4.182,02 eingeklagt worden war. Nachdem der Kläger seinen Irrtum im Hinblick auf die erste Zinszahlung der Beklagten i.H.v. EUR 8.658,64 entdeckt hat, hat er die Klage um einen Feststellungsantrag über Schadensersatz für die hierfür voraussichtlich entstehende Steuerlast erweitert. Das Amtsgericht hat das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 26.07.2017 an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.