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Urteil

30 O 79/18

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2018:0620.30O79.18.00
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Leitsätze
1. Wird ein Herausgabeanspruch nach § 33g Abs. 1 GWB 2017 im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, ist Gericht der Hauptsache dasjenige Gericht, das für den Herausgabeanspruch zuständig ist. Auf die Rechtshängigkeit des Schadensersatzanspruchs kommt es insoweit nicht an.(Rn.23) 2. § 89b Abs. 5 GWB 2017 gewährt keinen einstweiligen Rechtsschutz ohne Dringlichkeit, sondern normiert eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn die antragstellende Partei den einstweiligen Rechtsschutz nicht zeitnah nachsucht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018, VI-W (Kart) 2/18, NZKart 2018, 228).(Rn.29) 3. Der mutmaßlich Kartellgeschädigte hat jedenfalls dann Kenntnis von seinem Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g Abs. 1 GWB 2017, wenn er von der Zuwiderhandlung in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht, dem begehrten Beweismittel im Sinne des § 33g Abs. 1 GWB 2017 und dessen potentieller Beweisbedeutung erfährt und weiß, dass ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht.(Rn.35)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Herausgabeanspruch nach § 33g Abs. 1 GWB 2017 im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht, ist Gericht der Hauptsache dasjenige Gericht, das für den Herausgabeanspruch zuständig ist. Auf die Rechtshängigkeit des Schadensersatzanspruchs kommt es insoweit nicht an.(Rn.23) 2. § 89b Abs. 5 GWB 2017 gewährt keinen einstweiligen Rechtsschutz ohne Dringlichkeit, sondern normiert eine widerlegbare Dringlichkeitsvermutung. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn die antragstellende Partei den einstweiligen Rechtsschutz nicht zeitnah nachsucht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018, VI-W (Kart) 2/18, NZKart 2018, 228).(Rn.29) 3. Der mutmaßlich Kartellgeschädigte hat jedenfalls dann Kenntnis von seinem Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g Abs. 1 GWB 2017, wenn er von der Zuwiderhandlung in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht, dem begehrten Beweismittel im Sinne des § 33g Abs. 1 GWB 2017 und dessen potentieller Beweisbedeutung erfährt und weiß, dass ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht.(Rn.35) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. I. Das Landgericht Stuttgart ist als für die Hauptsache örtlich und sachlich zuständiges Gericht (§ 17 ZPO, § 89 GWB iVm § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu, § 87 GWB) für die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren zuständig, §§ 937, 943 Abs. 1, § 802 ZPO. Das Landgericht Kiel ist nicht wegen des dort anhängigen Schadensersatzprozesses Gericht der Hauptsache im Sinne der vorgenannten Vorschriften und auch nicht als solches ausschließlich zuständig. Hauptsache im Sinne der §§ 937, 943 ZPO ist hier nicht der Schadensersatzprozess, sondern der Hauptsacheprozess auf Herausgabe. Der Gesetzgeber hat sich mit § 33g GWB 2017 dazu entscheiden, in (wohl überschießender) Umsetzung der sog. Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349 vom 5. Dezember 2014, S. 1) einen eigenständigen, materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch zu schaffen (vgl. RegE, BT-Drs. 18/10207, S. 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018 - VI-W (Kart) 2/18, Rn. 17 - juris - Herausgabe von Beweismitteln I, NZKart 2018, 228; Langen/Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, Kartellrecht, 13. Aufl., § 33g GWB Rn. 4; Aufdermauer, WuW 2017, 482, 483; Rosenfeld/Brand, WuW 2017, 247, 248). Dieser Herausgabeanspruch ist zwar prozessbezogen (vgl. Preuß, WuW 2017, 301) und im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit - soweit der Anspruch nach Erhebung der Schadensersatzklage geltend gemacht wird - zweckmäßigerweise im laufenden Schadensersatzprozess oder jedenfalls vor dem gleichen Gericht durchzusetzen. Weil beim Landgericht Kiel ein Hauptsacheverfahren auf Herausgabe des hier begehrten Bescheides nicht an- oder rechtshängig ist, ist es jedoch nicht ausschließlich zuständiges Gericht der Hauptsache. II. Es fehlt jedoch am Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin, denn es bedarf eines Verfügungsgrundes, der nach den eigenen Ausführungen der Verfügungsklägerin nicht besteht. Ob § 33g Abs. 1 GWB 2017 und § 89b Abs. 5 GWB 2017 überhaupt für vor dem 26. Dezember 2016 entstandene Schadensersatzansprüche anwendbar sind, kann offen bleiben, da auch nach diesen Vorschriften ein Verfügungsgrund Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist. 1. Als besondere Form des Rechtsschutzinteresses (OLG Hamburg, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614 - forum-shopping) und damit als Prozessvoraussetzung ist die Dringlichkeit als Zulässigkeitsfrage von Amts wegen zu prüfen (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 1996 - 2 U 139/96, WRP 1997, 355, 357; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. März 2001 - 6 W 67/01, GRUR-RR 2002, 44; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 5 U 189/01, NJW 2002, 903; vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.12, beck-online). 2. Es kann offen bleiben, ob § 89b Abs. 5 GWB 2017 überhaupt anwendbar ist. Das ist deshalb fraglich, weil § 89b Abs. 5 GWB 2017 jedenfalls dem Wortlaut nach eine „gemäß § 33b bindende Entscheidung“ voraussetzt. Wegen des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 33b GWB 2017 kommt aber allenfalls eine Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 in Betracht. Denn nach § 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017 ist § 33b GWB 2017 nur für Schadensersatzansprüche anwendbar, die nach dem 26. Dezember 2016 entstanden sind. 3. § 89b Abs. 5 GWB 2017, der die Anordnung der Herausgabe kartellbehördlicher Bußgeldentscheidungen „im Wege der einstweiligen Verfügung auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen“ gestattet, stellt keinen Eilrechtsschutz ohne Dringlichkeit der Angelegenheit (Verfügungsgrund) bereit, sondern begründet eine tatsächliche Vermutung der Eilbedürftigkeit zu Gunsten des Kartellgeschädigten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018 - VI-W (Kart) 2/18, Rn. 29 - juris - Herausgabe von Beweismitteln I; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2018, VI-W (Kart) 2/17, Rn. 7 ff. - juris - Herausgabe von Beweismitteln II, NZKart 2018, 275: diese Auslegung sei „offensichtlich und zwingend“). Diese Vermutung der Eilbedürftigkeit kann bereits durch vermeidbare Verzögerungen bei der Antragstellung widerlegt sein. a) Dafür spricht bereits der Wortlaut der Norm, der ausdrücklich die Darlegung und Glaubhaftmachung nennt und sich nicht auf ein Entfallen der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO beschränkt. b) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 UWG mit § 89b Abs. 5 GWB eine im Wortlaut nahezu identische Vorschrift erlassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2018 - VI-W (Kart) 2/18, Rn. 33 ff. - juris - Herausgabe von Beweismitteln I). Zu § 12 Abs. 2 UWG ist es ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. nur Ohly/Sosnitza/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 115 ff., beck-online; Köhler/Bornkamm/ Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.15 ff., beck-online), die vom BGH als jedenfalls nicht „greifbar gesetzwidrig“ bestätigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 - späte Urteilsbegründung), dass die Vorschrift das Erfordernis eines Verfügungsgrunds nicht entfallen lasse, sondern nur die Dringlichkeit widerleglich vermute. Ebenfalls ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist, dass die Dringlichkeit schon dann widerlegt ist, wenn zwischen dem Rechtsverstoß und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine längere Zeit liegt. Häufig wird die Grenze bei einem Monat gesehen. Das OLG Stuttgart hält es beispielsweise nicht für schädlich, wenn innerhalb von drei Wochen seit Kenntnis von der Rechtsverletzung eine Abmahnung erfolgt und dann weitere vier Wochen bis zur Antragstellung vergehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. März 1993 - 2 U 250/92, WRP 1993, 628, 629) oder sich die Eilbedürftigkeit später aus einer Veränderung des Zustands ergibt (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 1981 - 2 U 47/81). Das OLG Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 3. April 2018 - VI-W (Kart) 2/18, Rn. 38 ff. - juris - Herausgabe von Beweismitteln I) geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die antragstellende Partei alles in ihrer Macht Stehende tun muss, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erwirken. Lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertige dies in aller Regel den Schluss, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringend sei. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (RegE, BT-Drs. 18/10207, S. 101; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie, BT-Drs. 18/11446, S. 30f.). Denn daraus ergibt sich lediglich, dass durch § 89b Abs. 5 GWB 2017 die Durchsetzung des Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung erleichtert werden sollte, was auch durch eine widerlegliche Dringlichkeitsvermutung erreicht wird. 4. Die Verfügungsklägerin hat es zu solchen vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen lassen und dadurch zu erkennen gegeben, dass ihr das geltend gemachte Anliegen nicht eilig ist. a) Für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ist maßgeblich, in welchem Zeitpunkt die Verfügungsklägerin die den Anspruch aus § 33g Abs. 1 GWB 2017 begründenden Tatsachen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.15a, beck-online) kannte. Dazu muss es im Kartellschadensersatzrecht jedenfalls ausreichen, wenn der mutmaßliche Geschädigte von der Zuwiderhandlung in persönlicher, zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht, dem begehrten Beweismittel im Sinne des § 33g Abs. 1 GWB 2017 und dessen potentieller Beweisbedeutung erfährt und weiß, dass ihm deshalb ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dagegen ist es entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht notwendig, dass ihr bereits ein ökonometrisches Sachverständigengutachten vorliegt, in das die aus dem begehrten Bußgeldbescheid gewonnenen Informationen eingeflossen sind. Die Kenntnis vom Herausgabeanspruch nach § 33g Abs. 1 GWB 2017 kommt nicht erst in Betracht, wenn der Schaden der Höhe nach feststeht, denn Fertigstellung der Schadensbestimmung ist nicht Voraussetzung für den Anspruch nach § 33g Abs. 1 GWB 2017. Weil der Herausgabeanspruch nach § 33g Abs. 1 GWB 2017 dem mutmaßlich Kartellgeschädigten gerade den Nachweis seines Schadensersatzanspruchs ermöglichen soll (RegE, BT-Drs. 18/10207, S. 62 iVm Erwägungsgründen Nr. 15 ff. der Schadensersatzrichtlinie), kann es für diesen Anspruch nicht Voraussetzung sein, dass bereits die Höhe des Schadensersatzanspruches endgültig feststeht. b) Es kann offen bleiben, ob und innerhalb welcher Frist die Verfügungsklägerin nach Veröffentlichung der Zusammenfassung des Bußgeldbescheids im Amtsblatt der Europäischen Union und Inkrafttreten der hier maßgeblichen - nur möglicherweise anwendbaren - Vorschriften hätte tätig werden müssen, wenn sie durch ihr eigenes Verhalten die Dringlichkeit nicht widerlegen wollte. c) Spätestens als die Verfügungsklägerin mit dem vorgerichtlichen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2017 (Anl. ASt 4) gegenüber der Beklagten unter detaillierter Schilderung des Verstoßes sowohl einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 3.502,96 € pro LKW zuzüglich Zinsen sowie den Anspruch auf Herausgabe des Bußgeldbescheids geltend gemacht hat, hatte sie auch Kenntnis von den den Herausgabeanspruch begründenden Tatsachen. d) Gleichwohl hat sie nach der Zurückweisung des Schadensersatz- und Herausgabeanspruchs durch die Verfügungsbeklagte mehr als vier Monate zugewartet und in der Zwischenzeit sogar ausreichend Zeit gehabt, vor dem Landgericht Kiel Feststellungsklage auf Schadensersatz zu erheben. Selbst nach Einreichung der Schadensersatzklage ließ sie sich weitere zwei Monate Zeit bevor sie den streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte. Mit diesem vermeidbaren Zögern hat sie zu erkennen gegeben, dass ihr die Verwirklichung des im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Herausgabeanspruchs nicht eilig ist. e) Sie hat auch keine wesentliche Veränderung der Umstände dargetan, die die geeignet sind, die Dringlichkeit zu begründen. aa) Es kann offen bleiben, ob eine erneute Begründung der Dringlichkeit - nachdem sie bereits widerlegt ist - durch den Schadensersatzprozess bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Verfügungsklägerin nach eigenem Vortrag aufgrund der vorhandenen Informationen in der Lage ist, den kartellbedingten Preisaufschlag (sog. Overcharge) vorläufig auf mehr als 3.500 € zu beziffern (vgl. Anl. ASt 4). Denn wenn sie auf dieser Grundlage das beim Landgericht Kiel beantragte Feststellungsurteil erwirken kann, das ihr sogar weitere dreißig Jahre Zeit bis zur endgültigen Bezifferung des Schadens verschafft (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB), wäre ein Hauptsacheverfahren auf Herausgabe mit Sicherheit lange vor Ablauf der Verjährungsfrist rechtskräftig abgeschlossen. bb) Der Verweis auf die mutmaßlich langen Verfahrensdauern in Schadensersatzprozessen vor der erkennenden Kammer vermag eine wesentliche Änderung der Umstände nicht zu begründen. Das würde einerseits voraussetzen, dass die Verfügungsklägerin von wesentlich kürzeren Verfahrensdauern ausgegangen ist - was noch nicht einmal dargetan ist - und andererseits voraussetzen, dass Schadensersatzprozesse Rückschlüsse auf die Dauer eines Herausgabeprozesses zulassen. Letzteres ist schon deshalb nicht der Fall, weil aufgrund des anderen Streitgegenstands eine andere Sachbehandlung in Betracht kommen kann. cc) Schließlich begründet auch die Verfügung des Landgerichts Kiel vom 19. April 2018, mit dem es die Klageerwiderungsfrist bis 16. November 2018 festgesetzt hat, eine „neue“ Dringlichkeit nicht. Innerhalb der Klageerwiderungsfrist muss nämlich die Verfügungsklägerin und dortige Klägerin gar keinen neuen Sachvortrag halten. Mutmaßungen, dass das Landgericht Kiel eine zu kurze Replikfrist setzen wird, verbieten sich, denn dafür gibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte. III. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 Abs. 1 ZPO der Verfügungsklägerin aufzuerlegen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 und § 711 ZPO. Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte auf Übersendung des kartellrechtlichen Bußgeldbescheids (in der vertraulichen Fassung) aus dem Verfahren AT.39824-Trucks (sog. Lkw-Kartell) im Wege der einstweiligen Verfügung in Anspruch. Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (nachfolgend: Bußgeldbescheid) festgestellt, dass die Lkw-Hersteller (...) zwischen 1997 und 2011 gegen EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Die Verfügungsbeklagte und die übrigen Kartellanten mit Ausnahme von (...) haben ihre Kartellbeteiligung im Hinblick auf die Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere (6-16t) und schwere Lastkraftwagen (mehr als 16t) im europäischen Wirtschaftsraum, die Absprache des Zeitplans für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien sowie die Weitergabe der Kosten für die Emissionssenkungstechnologien an Endkunden eingeräumt. Die Kommission veröffentlichte am 19. Juli 2016 eine Pressemitteilung. Eine Zusammenfassung des Bußgeldbescheids wurde am 6. April 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Anl. ASt1, ABl. C 108 vom 6. April 2017, S. 6). Der Bußgeldbescheid selbst kann seit 6. April 2017 von jedermann in einer vorläufigen, nicht-vertraulichen Fassung (“provisional, non-confidential version“) in englischer Sprache von der Internetseite der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, heruntergeladen werden. Die Verfügungsbeklagte ist im Besitz des an sie gerichteten Bußgeldbescheids in einer Fassung ohne Schwärzungen bzw. Auslassungen. (...) hat gegen den Beschluss am 11. Dezember 2017 Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union (Rechtssache T-789/17) erhoben. Die Verfügungsklägerin bestellte am 23. Januar 2001 einen Lkw vom Typ (...) (18t) und am 2. Oktober 2003 zwei weitere Fahrzeuge dieses Typs bei der Verfügungsbeklagten. Den Kaufpreis hat sie bezahlt. Mit Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 2017 hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte unter anderem aufgefordert, den Bußgeldbescheid herauszugeben (Anl. ASt 4) und dargelegt, ihr sei aufgrund des Lkw-Kartells nach vorläufiger Schätzung eines spezialisierten Gutachters ein Schaden von mindestens 3.502,96 € pro LKW zzgl. Zinsen entstanden. Die Verfügungsbeklagte hat mit Schreiben vom 2. Januar 2018 (Anl. ASt 5) sämtliche Ansprüche zurückweisen lassen. Die Verfügungsklägerin hat am 28. Februar 2018 gegen die Verfügungsbeklagte vor dem Landgericht Kiel (Az. 11 O 56/18) Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, die Haftung der Verfügungsbeklagten für Schäden aus den streitgegenständlichen Kartellrechtsverstößen feststellen zu lassen. Das Landgericht Kiel hat mit Verfügung vom 19. April 2018 die Frist zur Klageerwiderung gesetzt bis 16. November 2018. Die Verfügungsklägerin beantragte am 22. Mai 2018 beim Landgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe des an die Verfügungsbeklagte zugestellten Bußgeldbescheides. Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 (Bl. 41 d.A.) die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verfügungsklägerin behauptet, sie habe 13 weitere Fahrzeuge (Typen [...]) der kartellbeteiligten (...) erworben, für zehn dieser Fahrzeuge sei die Rechnung zwischen 1. Oktober 2004 und 22. Oktober 2010 ausgestellt worden (vgl. die Tabelle auf Bl. 5 d.A.). Der Bußgeldbescheid sei erforderlich, um ihren Schadensersatzanspruch dem Grunde, aber auch der Höhe nach, insbesondere zu Art und Inhalt sowie zu den Auswirkungen der Absprachen und zum Umsatz der Kartellanten weiter substantiieren zu können. Dafür käme es im Wesentlichen auf die in der veröffentlichten Fassung geschwärzten Textstellen an. Insoweit wird für die näheren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 4. Juni 2018, Bl. 29 ff. d. A. verwiesen. Wegen der Länge der Klageerwiderungsfristen in bei der erkennenden Kammer anhängigen Schadensersatzprozessen Dritter gegen die Verfügungsbeklagte sei davon auszugehen, dass eine Herausgabeklage in der Hauptsache nicht vor Abschluss des Schadensersatzprozesses in Kiel zum Erfolg führen könne. Sie meint, ein Verfügungsgrund sei nicht erforderlich und die Vorwegnahme der Hauptsache nach dem Gesetzeszweck unvermeidbar. Auch wäre eine widerlegliche Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt, denn erst mit der Fertigstellung der Schadensbestimmung liege Kenntnis bzgl. der schadensbegründenden Tatsachen vor und es entfalle die Eilbedürftigkeit (Bl. 55 d.A.). Die Verfügungsklägerin beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich eine Abschrift des an die Antragsgegnerin adressierten Bußgeldbescheids der Europäischen Kommission in der vertraulichen und nicht gekürzten und nicht geschwärzten Fassung vom 19.07.2016 zum Verfahren AT.39824-Trucks zu übersenden. Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte meint, der Antrag sei unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Entscheidung in der vorläufigen, nicht vertraulichen Fassung für jedermann auf den Internetseiten der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wettbewerb verfügbar sei. Des Weiteren sei der Antrag unbegründet, weil es an einem Verfügungsgrund fehle. Dies folge bereits aus dem Vortrag der Klägerin, denn sie habe mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung länger als einen Monat gewartet. § 89b Abs. 5 S. 1 GWB 2017 lasse das Dringlichkeitserfordernis nicht entfallen. Auch fehle es an einem Verfügungsanspruch, denn § 33g Abs. 1 GWB 2017 sei nur für nach dem 26. Dezember 2017 entstandene Schadensersatzansprüche (nach § 33a Abs. 1 GWB 2017) anwendbar. Im Übrigen seien dessen Voraussetzungen auch nicht hinreichend dargetan. Sie behauptet, die von der Kommission in der nicht vertraulichen Fassung vorgenommenen Schwärzungen würden neben schützenswerten Geschäftsgeheimnissen auch Bezugnahmen auf Kronzeugenerklärungen betreffen und meint, deshalb scheide eine Herausgabe der vertraulichen Fassung nach § 33g Abs. 4 GWB 2017 aus. Gleiches gelte wegen § 33g Abs. 5 Nr. 2 GWB 2017, denn das Verfahren gegen (...) laufe noch. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2018 (Bl. 59 d.A.) verwiesen.