Beschluss
30 O 234/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:0314.30O234.17.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO setzt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus.(Rn.5)
2. Die Vorgreiflichkeit des mit der Nichtigkeitsklage gegen die Kommissionsentscheidung vom 27. September 2017 in der Sache AT.39824 - Trucks betriebenen Rechtsstreits ergibt sich aus der Vorschrift des § 33 Abs. 4 GWB 2005, die auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 ist das (nationale) Gericht, wenn wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV Schadensersatz gefordert wird, an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde.(Rn.17)
3. Zwar liegt aktuell – aufgrund der beim Gericht der Europäischen Union anhängigen Nichtigkeitsklage - weder eine bestandskräftige Kommissionsentscheidung im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 noch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 vor, deren jeweilige Bindungswirkung einer von der Kammer selbst zu treffenden Feststellung einer Kartellbeteiligung entgegenstünde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt jedoch aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission beziehungsweise den Unionsgerichten, dass ein nationales Gericht, wenn die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission abhängt, das betreffende Verfahren aussetzen sollte, bis die Unionsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, um nicht eine der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen (vergleiche EuGH, 14. Dezember 2000, C-344/98, NJW 2001, 1265 - Masterfoods und EuGH, 28. Februar 1991, C-234/89, NJW 1991, 2204 - Delimitis).(Rn.20)
4. Eine Trennung des Rechtsstreits gegen einzelne Gesamtschuldner ist auch mit Blick auf einen sich möglicherweise anschließenden Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht zweckmäßig.(Rn.26)
Tenor
Das Verfahren wird bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-799/17 anhängige Klage (S. u.a. gegen Kommission) gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. September 2017 in der Sache AT.39824 - Trucks ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO setzt eine Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus.(Rn.5) 2. Die Vorgreiflichkeit des mit der Nichtigkeitsklage gegen die Kommissionsentscheidung vom 27. September 2017 in der Sache AT.39824 - Trucks betriebenen Rechtsstreits ergibt sich aus der Vorschrift des § 33 Abs. 4 GWB 2005, die auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren. Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 ist das (nationale) Gericht, wenn wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV Schadensersatz gefordert wird, an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde.(Rn.17) 3. Zwar liegt aktuell – aufgrund der beim Gericht der Europäischen Union anhängigen Nichtigkeitsklage - weder eine bestandskräftige Kommissionsentscheidung im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 noch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 vor, deren jeweilige Bindungswirkung einer von der Kammer selbst zu treffenden Feststellung einer Kartellbeteiligung entgegenstünde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt jedoch aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission beziehungsweise den Unionsgerichten, dass ein nationales Gericht, wenn die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission abhängt, das betreffende Verfahren aussetzen sollte, bis die Unionsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, um nicht eine der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen (vergleiche EuGH, 14. Dezember 2000, C-344/98, NJW 2001, 1265 - Masterfoods und EuGH, 28. Februar 1991, C-234/89, NJW 1991, 2204 - Delimitis).(Rn.20) 4. Eine Trennung des Rechtsstreits gegen einzelne Gesamtschuldner ist auch mit Blick auf einen sich möglicherweise anschließenden Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht zweckmäßig.(Rn.26) Das Verfahren wird bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Gericht der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen T-799/17 anhängige Klage (S. u.a. gegen Kommission) gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. September 2017 in der Sache AT.39824 - Trucks ausgesetzt. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. AG die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm beim Kauf und beim Leasing von Lastkraftwagen durch wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen der Beklagten entstanden sei, wie sie durch die Europäische Kommission (nachfolgend: Kommission) in einem unter anderem gegen die Beklagte gerichteten Verfahren nach Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (Sache AT.39824 - Lkw; vgl. ABl. C 108/6 vom 6. April 2017 mwN) bestandskräftig festgestellt worden seien. Streitgegenständlich ist die Anschaffung von 249 Lastkraftwagen verschiedener Hersteller, darunter auch 41 Fahrzeuge der S.-Gruppe. Der Kläger trägt vor, es habe, wie im Beschluss der Kommission festgestellt, unter den dort genannten Unternehmen Preisabsprachen gegeben. An dem Kartell seien - über die Feststellungen in dem bestandskräftigen Beschluss der Kommission hinaus - auch Unternehmen der S.-Gruppe beteiligt gewesen. Die Beklagte hat allen Unternehmen, die nach dem Klägervortrag an dem Kartell beteiligt gewesen sein sollen, den Streit verkündet, ebenso der S. AB, S. CV AB und der S. GmbH, die dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten sind (nachfolgend: die Streithelfer). Die Streithelfer haben vorgetragen, dass sich die Feststellungen sowie die Bußgeldentscheidung im vorbezeichneten Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 nicht gegen sie richteten. Vielmehr sei gegen sie am 27. September 2017 eine separate Bußgeldentscheidung wegen identischer Vorwürfe ergangen, gegen die sie am 11. Dezember 2017 eine - beim Gericht der Europäischen Union anhängige (T-799/17) - Nichtigkeitsklage eingereicht hätten. Sie beantragen deshalb, den Rechtsstreit bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Nichtigkeitsklage insgesamt - hilfsweise nach vorheriger Abtrennung gemäß § 145 ZPO, aber jedenfalls in Bezug auf Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferungen von S.-Lkw - nach § 148 ZPO auszusetzen. Die Beklagte hat sich diesem Antrag angeschlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Streithelfer ebenfalls Beteiligte des streitgegenständlichen Kartellverstoßes gewesen seien und hieraus die (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten auch für Lkw-Bezüge des Herstellers S. folge. Lediglich hilfsweise für den Fall, dass die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die Streithelfer Beteiligte des streitgegenständlichen Kartellverstoßes gewesen seien, würden die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Bezügen von Lkw des Herstellers S. darauf gestützt, dass auch ein alleine von den in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 genannten Unternehmen gebildetes Kartell eine Überhöhung der Preise des Herstellers S. unter dem Gesichtspunkt eines sog. Preisschirmeffekts bewirkt hätte. Damit sei das von den Streithelfern angestrengte Gerichtsverfahren vor den Europäischen Gerichten (Nichtigkeitsklage) mit Blick auf die Kartellbeteiligung S. vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO, so dass die beantragte Aussetzung zweckmäßig sein möge. Allerdings sei es ermessensfehlerhaft, deshalb den gesamten Rechtsstreit auszusetzen, da die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage voraussichtlich einige Jahre benötigen werde, jedoch nur für einen geringen Teil des vorliegenden Rechtsstreits vorgreiflich sei. Der Kläger beantragt insoweit, vor einer Aussetzung den Rechtsstreit betreffend die Lkw des Herstellers S. gemäß § 145 ZPO abzutrennen und anschließend nur noch den abgetrennten Rechtsstreit auszusetzen. II. Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO - insgesamt - ausgesetzt. 1. Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375 vom 11. Juni 2013 – VI ZB 31/12, VersR 2013, 1198 Rn. 11; jeweils mwN). a) Eine solche Vorgreiflichkeit kommt - wovon letztlich auch der Kläger ausgeht - vorliegend der von der Kommission in ihrem von den Streithelfern mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Beschluss vom 27. September 2017 getroffenen Feststellung einer Kartellbeteiligung der Streithelfer zu. aa) An einer Vorgreiflichkeit der angegriffenen Kommissionsentscheidung fehlt es nicht bereits deshalb, weil die vom Kläger erhobene Feststellungsklage - wie die Beklagte meint - ohnehin unzulässig ist. (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger vorliegend nicht gehalten, statt der Feststellungsklage eine Leistungsklage zu erheben. Das notwendige Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass sich angesichts der lange zurückliegenden Sachverhalte die Frage der Verjährung stellt und es in diesem Zusammenhang höchstrichterlich ungeklärte Fragen gab und gibt (vgl. auch Kammerurteile vom 23. Juli 2018 - 30 O 37/17, juris Rn. 24 ff.; vom 28. Februar 2019 - 30 O 39/17 unter A 3 [zur Veröffentlichung vorgesehen]; jeweils mit weiteren Ausführungen). So war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 (KZR 56/16, NJW 2018, 2479 Rn. 31 – Grauzementkartell II), die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage höchstrichterlich nicht geklärt, ob § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch auf sogenannte Altfälle, also auf Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) entstanden sind, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verjährt waren, anzuwenden ist. Diese Frage betrifft zahlreiche der vom Kläger aus den Jahren 2001 bis 2005 geltend gemachte Erwerbsvorgänge, die vor Inkrafttreten der genannten Norm erfolgt sind. Des Weiteren ist umstritten und bislang ebenfalls nicht höchstrichterlich geklärt, wann eine „Einleitung des Verfahrens“ im Sinne des § 33 Abs. 5 GWB 2005 vorliegt (siehe hierzu Kammerurteile vom 23. Juli 2018 – 30 O 37/17, aaO Rn. 127 ff.; vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, juris Rn. 219 ff.). Schließlich ist unklar, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, insbesondere wann die durch eine Kartellabsprache geschädigten Personen ausreichende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten (hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 23 - Grauzementkartell II). Die Rechtslage hinsichtlich einer möglichen Verjährung war demnach aus der Sicht des Klägers kaum zuverlässig einzuschätzen und er musste ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Einrede der Verjährung Erfolg haben könnte. Unter diesen besonderen Umständen war der Kläger befugt, seine Schadensersatzansprüche durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage gegen die drohende Verjährung zu sichern, ohne das Ergebnis eines zeit- und kostenaufwändigen Gutachtens abzuwarten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 24 f. - Grauzementkartell II; Kammerurteil vom 23. Juli 2018 - 30 O 37/17, aaO Rn. 31). Darüber hinaus hat der Kläger bereits angekündigt, seinen Feststellungsantrag bis zum 3. Juni 2019 in einen Leistungsantrag umstellen zu wollen. (2) Weiterhin ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage auch nicht daraus, dass es an einem hinreichend bestimmten Antrag fehlt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, bei dem Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden, die dem Kläger durch den Erwerb „insbesondere aus den Bezügen nachfolgend aufgeführter mittelschwerer und schwerer Lkw“ entstanden seien, bleibe unklar, auf welche Erwerbsvorgänge sich die begehrte Feststellung beziehen soll. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 15 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen wird das klägerische Feststellungsbegehren vorliegend jedoch gerecht. Denn ob im konkreten Fall die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Klage erfüllt sind, beurteilt sich - was die Beklagte übersieht - nicht allein nach der Fassung des Klageantrags. Inhalt und die Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (zum Ganzen BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17, aaO Rn. 31 mwN). Denn das Prozessrecht soll das materielle Recht verwirklichen und nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 212/17, NJW 2019, 80 Rn. 27 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Beschluss vom 8. Januar 2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn. 39; jeweils mwN). Vorliegend aber besteht - trotz des im Antrag gebrauchten und möglicherweise irreführenden Begriffs „insbesondere“ - schon ausgehend vom Antrag selbst, jedenfalls aber unter Berücksichtigung der Klagebegründung kein vernünftiger Zweifel am Umfang der vom Kläger geltend gemachten Schadensposten. Denn sowohl der Antrag selbst als insbesondere auch die Klagebegründung enthalten eine offensichtlich abschließend gemeinte tabellarische Aufführung der nach Behauptung des Klägers von kartellrechtswidrigen Absprachen betroffenen Lkw. Dabei lassen namentlich die Ausführungen der Klagebegründung keine Zweifel daran, dass der Feststellungsantrag sich ausschließlich auf die konkret bezeichneten Erwerbsvorgänge bezieht. Von alledem zu trennen ist die Frage, inwieweit der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Hierauf kommt es für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit für die Frage der Zulässigkeit nicht an (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 68/17, aaO Rn. 21). (3) Betreffend die Lkw des Herstellers S. hat der Kläger dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schließlich auch insoweit Genüge getan, als er jedenfalls mit seinem Schriftsatz vom 11. Februar 2019 hinreichend klargestellt hat, dass er seine Schadensersatzansprüche vorrangig damit begründet, dass die Beklagte (auch) mit den Streithelfern eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen habe. Ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall, dass die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass die Streithelfer Beteiligte des streitgegenständlichen Kartellverstoßes waren, stützt er die Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Bezügen von Lkw des Herstellers S. außerdem darauf, dass auch ein alleine von den in der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2016 genannten Unternehmen gebildetes Kartell eine Überhöhung der Preise des Herstellers S. - in Form des sogenannten Preisschirmeffekts (siehe hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 39 - Grauzementkartell II; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 Rn. 70 f. mwN - Flüssiggas II) - bewirkt hätte. Mithin stützt der Kläger seine Klage insoweit nicht unzulässigerweise alternativ auf zwei unterschiedliche, einander gar ausschließende Lebenssachverhalte (zu einem solchen Fall indes OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 W 53/18, nicht veröffentlicht), sondern stellt seinen Hilfsantrag vielmehr zulässigerweise unter eine innerprozessuale Bedingung. bb) Die Vorgreiflichkeit des von den Streithelfern mit ihrer Nichtigkeitsklage gegen die Kommissionsentscheidung vom 27. September 2017 betriebenen Rechtsstreits ergibt sich aus der Vorschrift des § 33 Abs. 4 GWB 2005, die auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 31 – Grauzementkartell II; siehe nunmehr § 33b GWB iVm § 186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017). Gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 ist das (nationale) Gericht, wenn wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; vormals Artikel 81 EGV) Schadensersatz gefordert wird, an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche handelnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union getroffen wurde (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 17 ff. – Lottoblock II). Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung einer solchen Entscheidung nach Satz 1 ergangen sind (§ 33 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005). Dementsprechend kommt auch der von den Europäischen Gerichten in dem von den Streithelfern betriebenen Verfahren (T-799/17) zu treffenden Entscheidung präjudizielle Bedeutung im oben genannten Sinne zu, da der Kläger den von ihm geltend gemachten Ersatzanspruch in Bezug auf die Lkw des Herstellers S. ausdrücklich auf die von ihm behauptete Kartellbeteiligung der Streithelfer stützt und insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung (§§ 830, 840 BGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 80 - ORWI) der Beklagten geltend macht. Die weitere Frage, ob die angegriffene Kommissionsentscheidung (auch) für einen auf Preisschirmeffekte gestützten Schadensersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 39 - Grauzementkartell II; Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, aaO - Flüssiggas II) vorgreiflich wäre, bedarf demgegenüber jedenfalls im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Hierfür könnte zwar sprechen, dass es sich bei einer durch kartellrechtswidrige Absprachen verursachten Preisbildung der Kartellanten einerseits und bei der (durch ein Kartell beeinflussten) Preissetzung eines Kartellaußenseiters andererseits bezogen auf den identischen Beschaffungsvorgang nicht nur um unterschiedliche Streitgegenstände, sondern vielmehr um einander ausschließende Lebenssachverhalte handeln dürfte (so auch bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Oktober 2018 – 2 W 53/18, nicht veröffentlicht). Einen solchen Anspruch macht der Kläger vorliegend indes - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich nur hilfsweise und in einem Stufenverhältnis für den Fall geltend, dass das Gericht die Streithelfer nicht als unmittelbar Beteiligte des streitgegenständlichen Kartellrechtsverstoßes ansehen sollte. b) Davon ausgehend entscheidet sich die Kammer nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im vorliegenden Verfahren dafür, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Gericht der Europäischen Union anhängigen Nichtigkeitsklage der Streithelfer betreffend die Bußgeldentscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2017 auszusetzen (vgl. auch LG Mainz, WuW 2018, 542). Ein solches Vorgehen haben letztlich auch alle Prozessbeteiligten (soweit sie sich geäußert haben) ausdrücklich befürwortet oder zumindest - namentlich der Kläger - nicht grundsätzlich abgelehnt. Zwar liegt aktuell – aufgrund der beim Gericht der Europäischen Union anhängigen Nichtigkeitsklage - weder eine bestandskräftige Kommissionsentscheidung im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 1 GWB 2005 noch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Sinne von § 33 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 vor, deren jeweilige Bindungswirkung einer von der Kammer selbst zu treffenden Feststellung einer Kartellbeteiligung entgegenstünde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt jedoch aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission beziehungsweise den Unionsgerichten, dass ein nationales Gericht, wenn die Entscheidung eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission abhängt, das betreffende Verfahren aussetzen sollte, bis die Unionsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, um nicht eine der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen (vgl. EuGH, C-344/98, Slg. 2000, 11369 Rn. 55 ff. - Masterfoods; C-234/89, Slg. 1991, 935 Rn. 52 - Delimitis; siehe weiterhin Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln; Ziffer 13 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages, Abl. EU C 101, S. 54; Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 33 Rn. 88 mwN). Bereits unter diesem Gesichtspunkt bestehen vorliegend gewichtige Gründe für eine Verfahrensaussetzung. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich für alle Beteiligten um ein Verfahren von großer wirtschaftlicher Bedeutung handelt, bei dem ein hohes Interesse an einem umfassenden, kosten- und zeiteffizienten sowie insgesamt prozessökonomischen Abschluss desselben besteht. Auch diesem (ohne weiteres nachvollziehbaren) Anliegen entspricht aber die Aussetzungsentscheidung. Denn andernfalls wäre das Gericht aller Voraussicht nach gezwungen, im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme selbst die für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht notwendige Vorfrage zu klären, ob eine Kartellbeteiligung der Streithelfer festzustellen ist. Für das dabei gefundene Ergebnis bestünde überdies die Gefahr, dass ihm (zukünftig) aufgrund von § 33 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005 die Bindungswirkung einer zwischenzeitlich ergangenen, anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung der Europäischen Gerichte über die Nichtigkeitsklage entgegenstehen könnte. Bezüglich der vom Kläger befürchteten Verfahrensverzögerung ist überdies darauf hinzuweisen, dass er selbst erst mit Schreiben vom 6. November 2018 eine Fristverlängerung zur Stellungnahme auf die Klageerwiderung um weitere 6 Monate (auf insgesamt 9 Monate bis zum 3. Juni 2019) beantragt hatte, um nach Fertigstellung eines wettbewerbsökonomischen Gutachtens die von ihm erhobene Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umstellen zu können. Gleichzeitig hat sich der Kläger ausdrücklich dafür ausgesprochen, auch der Beklagten im Anschluss eine Frist zur Stellungnahme von weiteren 9 Monaten einzuräumen. Vor dem Hintergrund dieser von den Parteien willentlich und einverständlich herbeigeführten zeitlichen Gestaltung des Verfahrensablaufs erscheint die (mögliche) zusätzliche Verzögerung durch ein zeitweiliges Aussetzen des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Streithelfer ebenfalls zumutbar; zumal es den Parteien unbenommen bleibt, auch während der Aussetzung des Verfahrens die ihrerseits erforderlichen Vorbereitungen für ihre nächsten Prozesshandlungen bereits vorzunehmen, so dass nach Aufhebung der Aussetzung das Verfahren zügig weiterbetrieben werden kann. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass die am 11. Dezember 2017 bei dem Gericht der Europäischen Union eingereichte Nichtigkeitsklage der Streithelfer nur verzögert betrieben würde (vgl. hierzu etwa EuG, Urteil vom 10. Januar 2017 - T.577/14, juris), nicht ersichtlich und auch von keinem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen. Sollte ein solcher Fall eintreten, würde das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufhebung der Aussetzung zu entscheiden haben (§ 150 Satz 1 ZPO). 2. Hierbei sieht die Kammer - insoweit entgegen dem Antrag des Klägers - davon ab, das Verfahren, soweit es sich auf von dem Hersteller S. bezogene Lkw bezieht, zuvor nach § 145 ZPO abzutrennen und lediglich das abgetrennte Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen. Zwar ist eine Abtrennung mit dem Ziel der Teilaussetzung nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BT-Drucks. 17/11385, S. 18). Ziel der Verfahrenstrennung ist es aber, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, so wenn dessen Verständnis durch Anspruchshäufung erschwert wird, ferner einer Prozessverschleppung wegen Streits in einzelnen Punkten entgegenzuwirken. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Trennung grundsätzlich nur dann angezeigt, wenn sich ein abgrenzbarer Teil des Klagebegehrens voraussichtlich rascher entscheiden lassen wird als ein anderer, während es anderenfalls bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass der gesamte Prozessstoff in einem einzigen Verhandlungstermin zu erledigen ist (§ 272 ZPO; BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 – I ZR 20/93, NJW 1995, 3120 unter I mwN). Hiervon ausgehend war eine Trennung des auf die Lkw des Herstellers S. bezogenen Verfahrensteils mit dem Ziel der Teilaussetzung vorliegend nicht durchzuführen. Denn nach den Behauptungen des Klägers ist - auch unter Berücksichtigung seines neuerlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 11. Februar 2019 - ein Zusammenwirken der Kartellanten, zu denen nach seinem Vortrag eben auch die Streithelfer gehören, haftungsbegründend. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Geschehen, dessen Aufspaltung in verschiedene Verfahren nicht nur nicht prozessökonomisch wäre, sondern überdies auch die Gefahr erschwerter Tatsachenfeststellung sowie sich widersprechender Entscheidungen zur Folge haben könnte. Neben dem offensichtlich erhöhten Zeit- und Kostenaufwand eines solchen Vorgehens erscheint eine Trennung des Rechtsstreits gegen einzelne Gesamtschuldner (soweit es sich, wie vom Kläger behauptet, bei den Streithelfern ebenfalls um Kartellanten handeln sollte) auch mit Blick auf einen sich möglicherweise anschließenden Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht zweckmäßig (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 2. März 2016 - 19 O 9571/14, nicht veröffentlicht). Insofern hat das Gericht bei seiner Trennungs- und Aussetzungsentscheidung auch die Interessen der Beklagten und der Streithelfer zu berücksichtigen, die der Trennung ausdrücklich widersprochen haben und die ein hohes Interesse an einem umfassenden und vollständigen Verfahrensabschluss haben. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer schließlich auch den Erlass eines vom Kläger „angeregten“ Teilurteils nicht als angemessen (§ 301 Abs. 1, 2 ZPO). Letztlich ist es zwar im Ausgangspunkt nachvollziehbar, dass sich der Kläger von einer Trennung und Teilaussetzung einen schnelleren Erfolg zumindest für einen Teil seiner Klage (soweit diese nicht vom Hersteller S. bezogene Lkw betrifft) erhofft. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass gerade der Kläger selbst - wie bereits ausgeführt - die von ihm angekündigten Leistungsanträge bislang noch nicht einmal formuliert hat, sondern hierfür zuletzt eine weitere Fristverlängerung von 6 Monaten beansprucht hat. Zudem war es der Kläger selbst, der sich ursprünglich dazu entschlossen hat, die von ihm behaupteten Schadensposten mit einer einheitlichen Klage - auch in Bezug auf Lkw des nicht vom Beschluss der Kommission vom 19. Juli 2016 erfassten Herstellers S. - geltend zu machen. Insgesamt überwiegen daher – nach Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Verfahrensbeteiligter sowie der Umstände des Einzelfalls - nach Auffassung der Kammer die Nachteile einer vom Kläger beantragten Abtrennung nach § 145 ZPO, so dass das Verfahren insgesamt nach § 148 ZPO auszusetzen war.