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Urteil

30 O 132/18

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1223.30O132.18.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung der von der Kommission ausdrücklich getroffenen Feststellung einer durch die Kartellbeteiligten bewirkten Wettbewerbseinschränkung entfällt nicht durch die Vorlage von Parteigutachten, nach welchen es im Verstoßzeitraum keine erhöhten Kundennettopreise gegeben habe bzw. Preiseffekte nicht plausibel seien. Eine andere Sichtweise wäre weder mit § 33 Abs. 4 GWB 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017) noch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu vereinbaren.(Rn.49) 2. Ebenso wenig hindert die Vorlage derartiger Parteigutachten den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO, solange das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss gelangt, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht.(Rn.55) (Rn.61) 3. Lkw-Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2012 sind nicht von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 (AT.39824) betroffen.(Rn.31)
Tenor
1. Die Klage ist bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 8.1 bis 24.2 gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 1 bis 7.4 gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten für die Gutachtenerstellung. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung der von der Kommission ausdrücklich getroffenen Feststellung einer durch die Kartellbeteiligten bewirkten Wettbewerbseinschränkung entfällt nicht durch die Vorlage von Parteigutachten, nach welchen es im Verstoßzeitraum keine erhöhten Kundennettopreise gegeben habe bzw. Preiseffekte nicht plausibel seien. Eine andere Sichtweise wäre weder mit § 33 Abs. 4 GWB 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017) noch mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz zu vereinbaren.(Rn.49) 2. Ebenso wenig hindert die Vorlage derartiger Parteigutachten den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO, solange das Gericht im Einzelfall zu dem Schluss gelangt, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht.(Rn.55) (Rn.61) 3. Lkw-Erwerbsvorgänge ab dem 1. Januar 2012 sind nicht von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 (AT.39824) betroffen.(Rn.31) 1. Die Klage ist bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 8.1 bis 24.2 gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 1 bis 7.4 gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit jeweils geltend gemachten Zinsen, außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten für die Gutachtenerstellung. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, durch die von ihnen vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei belegt, dass sich aufgrund ihrer in der Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen bei hiervon betroffenen Lkw-Erwerbsvorgängen keine Wettbewerbsbeeinträchtigungen und keine Preisüberhöhungen ergeben hätten, stehen einer solchen Annahme die ausdrücklichen Feststellungen eben dieser verbindlichen und von den Beklagten überdies akzeptierten Entscheidung der Kommission diametral gegenüber. Auf der anderen Seite sind die im Jahr 2012 erfolgten Erwerbsvorgänge schon bereits zeitlich nicht von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung erfasst, so dass es mangels Kartellbefangenheit dieser Vorgänge vorliegend nicht darauf ankommt, inwieweit das klägerische Vorbringen bei diesen sogenannten mittelbaren Erwerben den von der Kammer insoweit in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen entspricht. I. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). Nachdem die Beklagten die in der Klageschrift noch angekündigten Feststellungsanträge noch als zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gerügt und das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Klägerin verneint hatten, hat die Klägerin ihre Anträge im Termin insoweit zurückgenommen beziehungsweise dahingehend umgestellt (§§ 264, 269 ZPO), dass sie nur noch Leistungsanträge gestellt hat. II. Der Klägerin steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge zu. Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist die Kammer nach dem Sach- und Streitstand davon überzeugt, dass sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem anschließenden Betragsverfahren auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird. 1. Die Anspruchsgrundlagen für die klägerseits geltend gemachten Schadensersatzbegehren ergeben sich, abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des betreffenden Erwerbsvorgangs, aus § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) beziehungsweise § 33 Satz 1 iVm § 1 GWB 1998 beziehungsweise § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 zur Frage der jeweils anwendbaren Anspruchsgrundlage siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 (30 O 88/18, juris Rn. 32 ff.). 2. Die Beklagten haben vorsätzlich gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Denn nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 beziehungsweise Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde - wie die Kammer zwischenzeitlich in zahlreichen Entscheidungen ausführlich erörtert hat - durch die Kommissionsentscheidung zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 124/18, juris Rn. 35 ff.; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 83 ff.; so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 122). Entgegen der auch in diesem Verfahren vorgetragenen Auffassung der Beklagten beschränken sich die bindenden Feststellungen der Kommission dabei - wie die Kammer in den genannten und inzwischen zahlreichen weiteren Urteilen ausführlich erörtert hat - keineswegs auf einen „bloßen (wettbewerbsunschädlichen) Informationsaustausch über Bruttolistenpreise“ (zur Wettbewerbsschädlichkeit auch eines Informationsaustausches vgl. zudem etwa EuG, Urteil vom 12. Juli 2019 - T-763/15, NZKart 2019, 485), sondern beschreiben vielmehr ausdrücklich eine „komplexe Zuwiderhandlung“, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist (vgl. zu den festgestellten Zuwiderhandlungen im Einzelnen etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 89-91) und „mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit untereinander ersetzt haben“ (Kommissionsentscheidung Rn. 68). An dieser Auffassung hält die Kammer auch nach neuerlicher Überprüfung fest. 3. Wie die Kammer ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet hat, besteht bei Erwerbsvorgängen, die zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung fallen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie von diesen Zuwiderhandlungen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 53 ff. mwN). Entgegen ihrer Auffassung ist es den Beklagten vorliegend nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften oder gar zu widerlegen. Insbesondere die vorgelegten Privatgutachten, mit denen sie belegen möchten, dass die festgestellten Kartellverstöße keine wettbewerbsschädlichen Wirkungen hatten, sind zu diesem Zweck bereits von vornherein unbehelflich. a) Jedenfalls in Bezug auf die tenorierten Erwerbsvorgänge (Nr. 1 bis 24.2) hat die Klägerin die jeweiligen Erwerbe als solche hinreichend dargelegt und ist da von den Beklagten auch nicht bestritten - insoweit aktivlegitimiert. Dies gilt auch für die Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 6.3. Bezüglich dieser hatten die Beklagten in der Klageerwiderung vorgebracht, diese seien „in keiner Weise belegt oder auch nur plausibilisiert worden“. In der Duplik meinten die Beklagten, „interne Buchungsbelege [wären] ohnehin nicht geeignet, den Erwerb der streitgegenständlichen M.-Fahrzeuge sowie die Zahlung des jeweiligen Kaufpreises zu belegen“. Im Termin haben die Beklagte im Hinblick auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 6.1 bis 6.3 allerdings erklärt, die Erwerbe als solche, die Erwerbsdaten und die Kaufpreise würden nicht bestritten. Darüber hinaus hat die Klägerin aber bei allen vorgenannten Vorgängen (Nr. 1 bis 6.3) hinreichend zu den Erwerben sowie den notwendigen Erwerbsdaten vorgetragen. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 - welcher den Beklagten (mit Verzögerung) ebenfalls übersandt worden ist (GA V 338) - wurden für diese Vorgänge aus den Jahren 2001 bis 2003 interne Datenbankausdrucke vorgelegt, aus denen sich in Zusammenschau mit den Daten gemäß Tabelle K 10 eine ausreichende Fahrzeugidentifizierung mit FIN, die Vertragspartner, das Bestelldatum und der Kaufpreis ergeben. Die Beklagten haben diese (hinreichend dargelegten) Erwerbe mit den vorgenannten Formulierungen sodann - möglicherweise mit Blick auf die prozessuale Wahrheitspflicht - nicht bestritten, sondern vielmehr gemeint, sie seien nicht hinreichend „belegt“ worden. Hierauf kommt es aber vorliegend gar nicht an, da die hinreichend dargelegten Erwerbe bereits gar nicht bestritten wurden. Dies unterscheidet die vorliegende Situation von der des von den Beklagten in Bezug genommenen Urteils der Kammer vom 28. Februar 2019 (30 O 47/17, juris Rn. 120 ff.), in welcher die dortige Beklagte die Erwerbsvorgänge zulässigerweise bestritten hatte und die dortige Klägerin diese sodann nicht zu belegen vermochte. Inwieweit die Erwerbsvorgänge Nr. 25 bis 32 ausreichend dargelegt wurden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Ansprüche der Klägerin insoweit ohnehin an deren zeitlicher Kartellbetroffenheit scheitern (siehe nachfolgend). b) Die im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich - mit Ausnahme einzelner miterworbener Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung - in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. aa) In zeitlicher Hinsicht werden von den Feststellungen des Kommissionsbescheids lediglich die Vorgänge Nr. 25 bis 32 nicht erfasst. (1) Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung der Beklagten zu 1 vom 17. Januar 1997 bis zum 20. September 2010 und die der Beklagten zu 2 vom 3. Mai 2004 bis zum 20. September 2010 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung). Dabei wird ausgeführt, die Austausche hätten die Adressaten in die Lage versetzt, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen (Rn. 58), also danach ab dem 1. Januar 1998 und einschließlich 2011 (siehe Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 131; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 142). Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt (hierzu ausführlich Kammerurteil vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO mit zahlreichen weiteren Nachweisen) Demzufolge sind vorliegend die Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 24.2, deren Bestelldaten zwischen dem 13. Februar 2001 bis zum 23. August 2011 lagen, bezüglich der Beklagten zu 1 von den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung betroffen. Die Beklagte zu 2 hat die Klägerin lediglich betreffend die Erwerbe Nr. 8.1 bis 32 in Anspruch genommen, so dass die Kammer über deren Haftung und dementsprechend auch über die diesbezügliche zeitliche Kartellbetroffenheit von Erwerbsvorgängen nur in diesem Umfang zu entscheiden hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach dem Vorgesagten sind bezüglich der Beklagten zu 2 die Vorgänge Nr. 8.1 bis 24.2, deren Bestelldaten zwischen dem 19. September 2005 und dem 23. August 2011 lagen, von den Feststellungen des Kommissionsbescheids erfasst. Dem können die Beklagten nicht entgegenhalten, dass ihr Haftungszeitraum - was als solches zutreffend ist - nach den Feststellungen der Kommissionsentscheidung bereits am 20. September 2010 geendet hat. Wie dargestellt, geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart nach den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission (Rn. 58) davon aus, dass die Austausche die Adressaten in die Lage versetzt haben, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen „für das kommende Kalenderjahr“ zu berücksichtigen, was im Fall der Beklagten also das (gesamte) Jahr 2011 erfasst. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagten erst nach ihrem Antrag auf Erlass der Geldbuße am 20. September 2010 (vgl. Rn. 63 der Kommissionsentscheidung) ihre (Brutto-)Preislisten für das kommende Jahr festlegten. Im Gegenteil spricht ihr eigener Vortrag für das Folgejahr - wonach am 1. Juli 2011 ihre Bruttopreislisten angepasst worden seien (GA II 166) - dafür, dass die Preislistengestaltung für das Jahr 2011 ebenfalls zur Jahresmitte des Vorjahres (2010) stattgefunden haben wird. (2) In zeitlicher Hinsicht von den Feststellungen der Kommission hingegen nicht mehr erfasst sind die Erwerbsvorgänge Nr. 25 bis 32. Soweit die Klägerin meint, eine Anpassung der überhöhten Marktpreise vollziehe sich in einem Zeitraum von mehreren Jahren, weshalb hier das Kartell jedenfalls bis Ende 2013 nachgewirkt habe, muss dies - was das Gericht nicht zu beurteilen vermag - nicht einmal unzutreffend sein. Dass Nachwirkungen von Kartellabsprachen grundsätzlich in Betracht kommen, nimmt auch der Bundesgerichtshof an (allerdings ohne nähere Ausführungen im Einzelnen, siehe BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 84 - ORWI; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 36 - Grauzementkartell II). Die Klägerin kann sich insoweit aber nicht auf die Feststellungen der Kommission und die darauf beruhenden tatsächlichen Vermutungen einer Wettbewerbsbeschränkung und eines Preisschadens für kartellbetroffene Güter berufen, und müsste deshalb konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass und inwieweit Kartellabsprachen gerade in Bezug auf die Erwerbsvorgänge Nr. 25 bis 32 getroffen wurden. Dies ist ihr nicht gelungen. Soweit die Klägerin sich zum Beleg entsprechender Nachwirkungen auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten beruft, findet sich dort lediglich die vage Formulierung (S. 87 des Gutachtens von L.), die Analyse „deute auch auf einen Nachlaufeffekt des Kartells über den Verstoßzeitraum hinweg, bis Ende 2013 [hin]“. Sodann heißt es sogar im folgenden Satz: „Dieser ist jedoch statistisch nicht signifikant und wird daher bei der Schadensschätzung nicht berücksichtigt.“ Dies vermag offensichtlich weder die Annahme zu rechtfertigen, die Feststellungen der Kommissionsentscheidung gälten auch für Erwerbsvorgänge in den Jahren 2012 und 2013, noch legt es auch nur ansatzweise dar, dass die konkreten Vorgänge Nr. 25 bis 32 von Kartellabsprachen betroffen waren. bb) Auch räumlich sind die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da sie allesamt Inlandsgeschäfte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betreffen. cc) Weiterhin handelt es sich bei den im Tenor genannten Fahrzeugen auch um Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere Lkw) bzw. Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw), so dass sie damit auch sachlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung gemäß Rn. 5 Satz 1 fallen. Soweit die Beklagten meinen, neben den zeitlich ohnehin nicht kartellbetroffenen Fahrzeugen Nr. 25 bis 32 handele es sich auch bei dem Lkw Nr. 15 um ein Feuerwehrfahrzeug, welches deshalb als solches nicht kartellbetroffen sei, da die Feststellungen der Kommission sich nicht auf solche „Sonder-/Spezialfahrzeuge“ bezögen, findet dies in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, juris Rn. 68; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 111 f.; 30 O 39/17, juris Rn. 102; vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 60; 30 O 124/18, juris Rn. 58; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 139 ff.). Soweit die Kommission im Laufe ihres Ermittlungsverfahrens in einem Schreiben geäußert hat, „Sonder-Spezialfahrzeuge (z.B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge)“ seien vom Begriff „Lkw“ nicht betroffen (Anlage GL 15), hat dies keinen Eingang in die Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 gefunden. Dort sind in Rn. 5 nur – insofern übereinstimmend mit Anlage GL 15 – der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen der Entscheidung verkauften Waren oder Dienstleistungen sowie in einer Fußnote „Lkw für den militärischen Gebrauch" ausgenommen. Feuerwehrfahrzeuge oder sonstige nicht militärische Sonderfahrzeuge wurden hingegen nicht ausgenommen. Unabhängig davon hat die Klägerin bei den Beklagten gar keine Feuerwehrfahrzeuge gekauft, sondern jeweils Lkw-Fahrgestelle, die gegebenenfalls erst noch durch ein Drittunternehmen die entsprechenden feuerwehrtechnischen Aufbauten erhalten sollten, wobei dieser Auftrag auch nicht Gegenstand der jeweiligen streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge war. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären zusätzlich im Rahmen des Beschaffungsvorgangs beauftragte Leistungen Dritter wie Aufbauleistungen von Aufbauherstellern, Zubehör von Drittherstellern sowie andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw nicht kartellbetroffen, weil diese entweder in der Kommissionsentscheidung ohnehin ausdrücklich ausgenommen sind (Rn. 5 Satz 2) oder derselben nicht zu entnehmen ist, dass sie Gegenstand der kartellrechtswidrigen Absprachen der Kartellanten gewesen sind (vgl. Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, aaO Rn. 69; vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 112; vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 61; LG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 18 O 8/17, juris Rn. 81). dd) Nicht von der Kommissionsentscheidung betroffen sind nach deren Rn. 5 Satz 2 ausdrücklich „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". Vorliegend fallen hierunter deshalb die beklagtenseits als nicht kartellbefangen gerügten, in den Rechnungen ausgewiesenen Positionen für die mitverkauften Leistungen „Überführung auf Achse“ (Nr. 8.1 bis 9.3) sowie „100 Liter Diesel“ (Nr. 22), aber auch „Kaufgarantie“ in Höhe von 700 € beziehungsweise 1.400 € (Nr. 22 bis 24.2). Mit ihrem Einwand, solche Garantien habe sie „nicht gefordert“ und es handele sich dabei offenbar um „interne Vorgänge“ bei den Beklagten, vermag die Klägerin schon aufgrund der ausdrücklichen Aufführung und gesonderten Bepreisung in den Rechnungen nicht durchzudringen. Anderes gilt indes für die Position „Kfz-Brief“ (Nr. 9.1 bis 9.3). Wie die Kammer bereits entschieden hat, handelt es sich, anders als etwa beim Prüfbuch, dabei nicht um eine „von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung“, sondern um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben sind (Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, juris Rn. 121). Auch die Posten „Bodenmatten“ und „Sitzbezüge“ (Nr. 22) stellen lediglich eine Option oder Variante des betreffenden Fahrzeugs dar, die nach erkennbarem Willen der Kommission (vgl. etwa Rn. 46) als unmittelbarer Fahrzeugbestandteil ebenfalls von den Feststellungen erfasst sind. Soweit die Beklagten betreffend die Fahrzeuge Nr. 23.1 bis 24.2 behaupten, „ausweislich der unternehmensinternen Transaktionsdaten“ enthielten die geltend gemachten Kaufpreise „noch deutlich höhere Beträge für sonstige Leistungen“ sowie die Anschaffungskosten von „mindestens 19 weiteren Fahrzeugen“ Kosten für sonstige Leistungen der Beklagten „eines nicht näher bestimmbaren Inhalts“ stellt dies angesichts der von den Beklagten selbst gewählten Rechnungsgestaltung - die derartige Positionen nicht erkennbar aufführt - keinen hinreichenden Vortrag dar, aufgrund dessen Abzüge von dem von der Klägerin vorgetragenen Kaufpreis vorzunehmen wären. Es hätte insoweit den Beklagten oblegen, hierzu im Einzelnen und konkret vorzutragen, um was für „sonstige Leistungen“ es sich dabei im Einzelnen gehandelt haben soll. Der bloße Hinweis, dass die betreffenden Posten in unternehmensinternen Transaktionsdaten als „sonstige Erlöse“ ausgewiesen worden seien und es sich nach dem internen „Controlling-Handbuch“ der Beklagten zu 1 deshalb um Leistungen handeln müsse, für die ein Bruttolistenpreis nicht existiere, ist insoweit unzureichend. In welcher Höhe unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallende Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dabei dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 117; 30 O 47/17, juris Rn. 143). Soweit die betreffenden Rechnungspositionen von den Beklagten in den vorgelegten Rechnungen und Unterlagen zwar gesondert ausgewiesen, aber nicht selbständig bepreist wurden, trifft diese aufgrund der Angebots-/Rechnungsgestaltung diesbezüglich eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten (siehe bereits Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 64). c) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 53 ff., 61 - Schienenkartell; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17,aaO Rn. 54; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 66 ff.). aa) Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 ff., 62 ff - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 26 - ORWI; Beschlüsse vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05; NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 311/17, aaO Rn. 99; 30 O 47/17, aaO Rn. 115). Derartige Absprachen sind typischerweise auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 61). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an einer kartellrechtswidrigen Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuGH, Urteile vom 19. März 2015, C-286/13 P, aaO - DoleFoods; vom 4. Juni 2009, C-8/08 aaO - T-Mobile Netherlands). Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu, um den Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 – KZR 26/17 –, Rn. 56, juris) (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 56 - Schienenkartell). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. Zum Vorstehenden nur EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 92 und vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 59). bb) Wie die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat, gelten diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 69). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung - was nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission indes nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ über Bruttolistenpreise/Bruttopreise erschöpft hätte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und die tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (siehe etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 84; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO; anderer Ansicht hingegen LG Mannheim, Urteil vom 24. April 2019 - 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 37 ff.). Insofern besteht vorliegend im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten Erwerbsvorgänge. cc) Diese tatsächliche Vermutung vermochten die Beklagten im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften. (1) Dies gilt namentlich für die zwischenzeitlich in diesem und anderen Verfahren vorgelegten zahlreichen und sehr umfangreichen Gutachten der Beklagten unter anderem zur fehlenden Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Kartell (Anlage HM 55) oder zur fehlenden Kausalität eines Informationsaustauschs über Bruttopreise für Preisüberhöhungen bei Kundennettopreisen (HM 71). Diese Privatgutachten sind bereits im Ausgangspunkt nicht geeignet, die dargestellte tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zu entkräften (anders nun allerdings LG Hannover, Urteil vom 16. September 2019 - 18 O 20/17, juris Rn. 47 f.). Denn wie die Kammer bereits mehrfach ausgeführt hat, hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. Juli 2016 keineswegs nur eine wettbewerbsfeindliche Zielsetzung der Kartellanten festgestellt - was für die Bußgeldfestsetzung ausreichend gewesen wäre (siehe etwa ausdrücklich Rn. 80, 82 der Kommissionsentscheidung) -, sondern vielmehr explizit die Feststellung getroffen, dass „die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung) und „die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels spürbar ist“ (Rn. 85). Damit hat die Kommission positiv festgestellt, dass die beschriebenen Zuwiderhandlungen der Kartellanten zu Wettbewerbsbeschränkungen geführt haben. Das bedeutet, dass Gutachten, die eben diese Feststellung zu widerlegen versuchen, von vornherein unbehelflich sind. Eine andere Sichtweise wäre nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar und entspräche überdies auch nicht dem klar erkennbaren Willen des deutschen Gesetzgebers, der sich zwischenzeitlich ebenfalls an diesen zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben orientiert. Denn jedenfalls nach dem mit Wirkung zum 1. Juli 2005 eingeführten § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt § 33b GWB 2017) - der auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung findet, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2018, KZR 56/16, aaO Rn. 31 - Grauzementkartell II) - sind die innerstaatlichen Gerichte in sogenannten Follow-On-Klagen an die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 12 ff. - Lottoblock II). Diese von der Kommission getroffene Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ist auch nicht Gegenstand der oben beschriebenen tatsächlichen Vermutung, da diese Auswirkung der Zuwiderhandlungen ja bereits bindend feststeht. Die tatsächliche Vermutung besteht nur in Bezug auf den jeweiligen konkreten Erwerbsvorgang. Wenn dieser sachlich, zeitlich und räumlich in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fällt, wird auch für diesen konkreten Vorgang eine Wettbewerbsbeschränkung vermutet. Folgerichtig müssten sich Darlegungen der Beklagten beziehungsweise Erwägungen der Kammer, nach denen diese Vermutung entkräftet würde beziehungsweise nicht bestünde, immer auf einen konkreten Erwerbsvorgang beziehen und zu dem Schluss führen, dass nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Überzeugung von einer auf diesen individuellen Erwerbsvorgang bezogenen Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann. Derartige Darlegungen enthält indes keines der von den Beklagten vorgelegten Gutachten. (2) Der Vermutung einer Kartellbefangenheit der im Tenor bezeichneten Erwerbsvorgänge stehen ebenso wenig die von der Kammer schon mehrfach ausführlich behandelten Gesichtspunkte einer (vermeintlich) mangelnden Kartelldisziplin der Kartelltäter, einer (möglicherweise) zeitlich und räumlich unterschiedlichen Intensität der Absprachen, dem sogenannten Gestaltungsspielraum von Absatzmittlern, anderer für die Kaufentscheidung wichtiger Faktoren (“total costs of ownership“), der zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung, der Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt sowie der (vermeintlich) fehlenden Homogenität der Produkte entgegen (ausführlich hierzu unter anderem Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 72-83; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, juris Rn. 129-141). Auch mit dem Einwand der Beklagten, dass bei einer öffentlichen Ausschreibung „das Angebot von Anfang an habe sitzen müssen“, hat sich die Kammer bereits mehrfach beschäftigt und diesen für nicht durchgreifend erachtet. Warum dies gleichzeitig bedingen soll, dass die Kartellanten bei öffentlichen Ausschreibungen keine Kartelldisziplin walten lassen und/oder das eigene Angebotsverhalten von vornherein nicht nach den durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen ausrichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar zu machen, erschließt sich nicht, vielmehr spricht die Herausforderung, nur eine Chance zu haben, naturgemäß gerade für Gegenteiliges. Dass die „Wettbewerbsbedingungen auf Ausschreibungsmärkten“ sich von denjenigen „gewöhnlicher“ Märkte unterscheiden, kann dahingestellt bleiben. Es ändert nichts daran, dass zwischen den Bietern Wettbewerb herrscht, selbst wenn sich in einem konkreten Fall zuletzt – aus welchen Gründen auch immer – lediglich ein Bieter eingestellt haben sollte; gemeinhin verfügen die Teilnehmer und Bieter einer öffentlichen Ausschreibung – außer sie hätten sich auch dazu ausgetauscht – weder über die Information, wer sich an der Ausschreibung beteiligt und schon gar nicht, mit welchem konkreten Angebot. Dementsprechend trifft die Klägerin insofern auch keine sekundäre Darlegungslast (vgl. zum Ganzen etwa Kammerurteile vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 131; vom 17. Oktober 2019 - 30 O 43/17 unter II 3 c cc (1), noch nicht veröffentlicht). Allen diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten widersprechen, wie die Kammer jeweils ausführlich erörtert hat, letzten Endes bereits die bindenden Feststellungen der Kommission beziehungsweise handelt es sich wiederum um abstrakte Überlegungen und Behauptungen der Beklagten, die nicht geeignet sind, die für einen individuell betroffenen Erwerbsvorgang die aufgrund der Kommissionsentscheidung konkret bestehende Vermutung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung zu erschüttern. 4. Es ist weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - was für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend ist - davon auszugehen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den im Tenor genannten Erwerbsvorgängen in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 52 - Schienenkartell). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört – für den Fall des Grundurteils die Notwendigkeit einer Überzeugung des Gerichts, dass sich in einem anschließenden Betragsverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch der Höhe nach ein Schaden ergeben wird (vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599 unter II 1; ausdrücklich in Bezug genommen von BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NJW 2019, 661 Rn. 38 - Schienenkartell). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils, sofern nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich ein entsprechender Schaden ergeben wird. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, aaO Rn. 41 ff. - Lottoblock II; Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 87 mwN). Dafür, dass die Klägerin als Abnehmer von in der Kommissionsentscheidung beschriebenen Produkten einen Schaden erlitten hat, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung die gleichermaßen auf den unter II 3 dargestellten Erwägungen beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO Rn. 55 - Schienenkartell; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, aaO - Schienenkartell). Sie entspricht auch der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und in § 33a Abs. 2 GWB 2017 – sogar Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache (vgl. BT-Drucks. 18/10207, S. 55; vgl. OLG Düsseldorf, Urteile vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, aaO Rn. 66; vom 22. August 2018, VI-U (Kart) 1/17, aaO Rn. 117). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. nur Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit vom 14. Januar 2011, Abl. 2011, C 11/1; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe, WuW 2014, 1043; Coppic/Haucap, WuW 2016, 50; Petrasincu WuW 2016, 331; Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). Dabei hat die Kammer bereits in zahlreichen Entscheidungen herausgearbeitet, dass die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung dabei ohne weiteres auch für ein Kartell gelten, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 – 30 O 88/18, aaO Rn. 90 mwN; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 155, 160 f.). b) Ausgehend von dieser Vermutung kommt die Kammer auch vorliegend zu dem Schluss, dass es nach dem Streitstand zumindest wahrscheinlich ist beziehungsweise die nicht entfernt liegende Möglichkeit gegeben ist, dass bezogen auf die tenorierten Erwerbsvorgänge ein Kartellschadensersatzanspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, aaO Rn. 34 - Grauzementkartell II; vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09, ZfBR 2012, 237, 238; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03, NZBau 2005, 396, 397; vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32, Rn. 27; jeweils mwN). Mit den vielfältigen, von den Beklagten diesbezüglich vorgebrachten Einwänden hat sich die Kammer bereits in zahlreichen anderen Entscheidungen ausführlich auseinandergesetzt (vgl. statt aller etwa Kammerurteile vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 91-108; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 149-166; jeweils mwN). Sie hat diese auch vorliegend noch einmal im Einzelnen und bezogen auf die vorliegenden Erwerbsvorgänge geprüft. Sie sieht auch hiernach keinen Anlass, von der beschriebenen tatsächlichen Vermutung einer kartellbedingten Schadensentstehung abzurücken. Dies gilt auch mit Blick auf die zwischenzeitlich vorgelegten Sachverständigengutachten unter anderem zur fehlenden Plausibilität von Preiseffekten der festgestellten Zuwiderhandlungen im Lkw-Kartell (Anlage HM 55) oder zur fehlenden Kausalität eines Informationsaustauschs über Bruttopreise für Preisüberhöhungen bei Kundennettopreisen (HM 71). So befassen sich diese Abhandlungen jeweils nicht mit den konkret streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen, sondern stellen vielmehr Durchschnittsbetrachtungen zu von den Beklagten beziehungsweise von deren beauftragten Gutachtern ausgewählten Erwerbsvorgängen an. Vor allem aber ist zu beachten, dass vorliegend mit Blick auf das zu erlassende Grundurteil gemäß § 304 ZPO zunächst (nur) die Frage zu beantworten ist, ob es „zumindest wahrscheinlich“ ist (siehe wiederum BGH, Urteil vom 24. April 2014 – VII ZR 164/13, aaO), dass ein Schaden eingetreten ist und sich in einem anschließenden Betragsverfahren ein entsprechender Ersatzanspruch der Klägerin ergeben wird. Auch die Klägerin hat mit der Anlage K2 bereits eine sachverständige Schadensschätzung vorgelegt, die - im Gegensatz zu den beklagtenseits vorgelegten Gutachten - einen aufgrund der kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen verursachten Schaden bejahen. Auch aus zahlreichen Parallelverfahren sind der Kammer diverse (klägerische) Privatgutachten bekannt, die - regelmäßig sogar für konkrete Erwerbsvorgänge - eine kartellbedingte Preisüberhöhung berechnen. Das klägerseits vorgelegte Gutachten haben die Beklagten mittels eines weiteren umfangreichen Privatgutachtens (HM 58) massiv angegriffen und in Frage gestellt. Es würde nun aber Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit eines Zwischenurteils über den Grund (§ 304 ZPO) widersprechen, wenn die Kammer dieser Frage der Schadensentstehung bereits jetzt nachgehen müsste, was letztlich auf eine sachverständige Bestimmung des im Rahmen der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge der Klägerin (möglicherweise) entstandenen Kartellschadens hinausliefe, die gerade dem anschließenden Betragsverfahren vorbehalten sein sollte. Der Gesetzgeber wollte mit Schaffung des § 304 ZPO erreichen, dass „das Verfahren in zweckmäßiger Weise vereinfacht wird und weitläufige, kostspielige, vielfach unnützige Liquidationen vermieden werden können“. Denn streiten die Parteien sowohl über den Grund als auch über den Betrag eines Anspruches, dann werden möglicherweise zeit- und kostenaufwändige Beweisaufnahmen über den Betrag überflüssig, wenn das die Klage zusprechende Urteil über den Grund in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen wird (zum Ganzen MünchKomm-ZPO/Musielak, 5. Aufl., § 304 Rn. 1 mwN). Vorliegend ist es zwar, schon wegen der Komplexität des Marktes, nicht von vornherein auszuschließen, dass die kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen - wie die Beklagten meinen - zuletzt zu keinem Schaden bei der Klägerin geführt haben. Dies wird letzten Endes die im Betragsverfahren durchzuführende sachverständige Begutachtung ergeben. Ausgehend vom Vorgesagten hält die Kammer es aber in diesem Verfahrensstadium nach dem Sach- und Streitstand zumindest für wahrscheinlich - und das ist für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend -, dass ein solcher Schaden auf Seiten der Klägerin eingetreten ist. d) Die Möglichkeit eines Schadens entfällt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. aa) Bei diesem sogenannten „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn.63 - ORWI). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen. Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 73 f. - ORWI). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 56 - ORWI). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 57 ff. - ORWI; Kammerurteile vom 28. Februar 2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 201; 30 O 311/17, aaO Rn. 181; jeweils mwN). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. April 2019 - 6 U 126/17 Kart, aaO). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs –ausnahmsweise - nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2018 - VI-U (Kart) 1/17, aaO). bb) Vorliegend fehlt es indes an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14 O 4/14, juris Rn. 118 f.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 44 f., 59 - ORWI). Ungeachtet dessen folgt das Tätigwerden der Klägerin als einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht alleine Marktgesetzen, sondern gehört zur öffentlichen Daseinsfür- und -vorsorge und ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt. Eine vollständige Überwälzung eines kartellbedingt überhöhten Preises auf die Benutzer oder Gebührenschuldner, etwa der Feuerwehr, Müllabfuhr, Straßenreinigung und dergleichen der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (vgl. hierzu näher bereits Kammerurteile vom 19. Juli 2018 - 30 O 33/17, WuW 2018, 593 Rn. 126; vom 28. Februar 2019 - 30 O 310/17, juris Rn. 182; 30 O 311/17, juris Rn. 184; vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, juris Rn. 117; vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17 Rn. 177; jeweils mwN) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommen würde. Steuereinnahmen, die die Klägerin erhält, stellen keine Weitergabe eines kartellbedingten Schadens dar. Steuern sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen sind sie nicht aufgabenbezogen und zweckgebunden und geben keinen individuellen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung. Sie stehen somit schon nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH für eine Vorteilsanrechnung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, aaO Rn. 59 - ORWI). Letzteres gilt auch für öffentlich-rechtliche Zuwendungen. Eine Anrechnung von „Einnahmen“, wie den zuvor beschriebenen scheidet jedenfalls aus normativen Gesichtspunkten aus (vgl. LG München, Urteil vom 27. Juli 2016 - 37 O 24526/14, juris Rn. 101; zum Ganzen auch bereits Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 44/17, aaO Rn. 178 ff.). Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten – speziell aus- bzw. umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils - zu kompensieren (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 16. März 2018 - 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellen selbst die Beklagten nicht in Abrede (siehe zum Ganzen bereits etwa Kammerurteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 30/18, juris Rn. 150). 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bezüglich der im Tenor genannten Erwerbsvorgänge schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war und die sich Parteien ab dem 23. Dezember 2016 über einen bis zur Klageerhebung mehrfach verlängerten Verzicht geeinigt hatten (Anlage K 19). Mit der Frage der Verjährung hat sich die Kammer ebenfalls bereits ausführlich in zahlreichen Entscheidungen befasst, auf welche wiederum Bezug genommen wird (statt aller etwa Kammerurteil vom 6. Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 119-128; siehe zudem OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 196 ff.). Für bis zum 1. Januar 2002 entstandene, bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche (hier Erwerbsvorgänge Nr. 4, 6-10 und 13) begann die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungs(höchst)frist mit dem Schluss des Jahres 2001 zu laufen, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, und wäre ohne Verjährungshemmung am 31. Dezember 2011 abgelaufen; für ab dem 1. Januar 2002 erworbene Lkw (hier Erwerbsvorgänge 14-21, 27 und 29-35 ) begann sie taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist kann für alle Schadensersatzansprüche (bezüglich der tenorierten Erwerbsvorgänge) jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht ersichtlich ist. Die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche betreffend die im Tenor genannten Erwerbsvorgänge ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18. Januar 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. Die Hemmung begann mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 201). Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19. Juli 2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19. September 2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19. März 2017 zu laufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 - 2 U 101/18, aaO Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim „ältesten“ tenorierten Erwerbsvorgang (Nr. 1 mit Bestelldatum 13. Februar 2001) noch mehr als 11 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist sogar von ihrem Beginn an - wie dargestellt, frühestens am 1. Januar 2012 - gehemmt gewesen und begann ab dem 19. März 2017 damit sogar erstmals zu laufen. Die Beklagten haben bereits ab dem 23. Dezember 2016 (spätestens am 14. März 2017, siehe Anlage K 18) bis zum 31. Dezember 2018 auf die Einrede der Verjährung bezüglich aller bis dahin noch nicht verjährter Ansprüche verzichtet (Anlage K 19). Damit war bis zur Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) am 19. Dezember 2018 keiner der geltend gemachten Ansprüche verjährt. 6. Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Kosten für die Erstellung des klägerseits eingeholten Privatgutachten zumindest dem Grunde nach gerechtfertigt, da auch diese der Rechtsverfolgung dienenden Aufwendungen jedenfalls grundsätzlich angemessen und aus der Sicht des Geschädigten vernünftigerweise zur Wahrung seiner Rechte erforderlich sowie zweckmäßig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – III ZR 283/05, NJW 2007, 224 Rn. 22 mwN) und somit einen ersatzfähigen Schadensposten bei den geltend gemachten Ersatzansprüchen darstellen. Die Bestimmung der konkreten Höhe bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Auch ist das Begehren hinsichtlich der Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. hierzu etwa Kammerurteil vom 6 Juni 2019 - 30 O 88/18, aaO Rn. 129 f.). III. Der Anregung der Beklagten (GA V 345), verfahrensrechtlich die Klägerin zu der zunächst nach „§ 142 Abs. 1 ZPO iVm § 89b Abs. 1 und Abs. 3, § 33g Abs. 2 und Abs. 10 GWB“ begehrten Auskunftserteilung beziehungsweise Beweismittelübermittlung zu verpflichten (siehe dazu im Einzelnen GA II 63 ff.), kommt die Kammer nicht nach. Die begehrten Auskünfte - etwa zum Ablauf des Vergabeverfahrens, zu einer etwaigen Weiterveräußerung von Fahrzeugen, zur Bezuschussung von Fahrzeugerwerben, zum Einsatz betreffender Fahrzeuge, zur Gebühren- und Kostenerhebung - betreffen allesamt Umstände, welche nach obigen Ausführungen nicht geeignet sind, die Kartellbefangenheit oder die Annahme eines kartellbedingt entstandenen Schadens in diesem Zusammenhang auszuschließen, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, derartige Auskünfte vor Erlass des Grundurteils einzuholen (vgl zum Ganzen bereits ausführlich Kammerurteil vom 25. Juli 2019 - 30 O 44/17, aaO Rn. 211 ff.). IV. Der Gewährung des von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2019 begehrten Schriftsatzrechts gemäß § 283 Satz 1 ZPO in Bezug auf den klägerischen Schriftsatz vom 7. November 2019 bedurfte es nicht, weil das darin enthaltene neue Vorbringen vorliegend nichts an der Begründetheit oder Unbegründetheit der (jeweiligen) Klage(n) ändert und damit letztlich nicht entscheidungserheblich war. Soweit die Klägerin Schriftsatzfrist zu dem gerichtlichen Hinweis im Termin erbeten hat (§ 139 Abs. 5 ZPO), wonach Erwerbsvorgänge des Jahres 2012 zeitlich nicht von der Kommissionsentscheidung betroffen seien, war auch dieses nicht zu gewähren. Unabhängig davon, dass sich die Parteien in ihren Schriftsätzen bereits ausführlich mit dieser Frage beschäftigt hatten, beruht die Auffassung der Kammer insoweit lediglich auf einer Anwendung der auch in bisherigen Entscheidungen vertretenen Meinung zur zeitlichen Reichweite der Kommissionsentscheidung, wie sie ihren im Hinweis vom 1. Juli 2019 ausdrücklich genannten Entscheidungen zu entnehmen war. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadenersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C(2016) 4673; nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sogenannten Lkw-Kartells. Die Klägerin ist die Hauptstadt des Landes B., die durch ihren als Eigenbetrieb organisierten Abfallwirtschaftsbetrieb und die Branddirektion im Zeitraum von 2000 bis 2012 verschiedene Lkw bezogen hat. Die Beklagte zu 1 ist ein weltweit operierender Nutzfahrzeughersteller und Anbieter von Transportdienstleistungen, die Beklagte zu 2 ist ihre Tochtergesellschaft und für diese als Vertriebsgesellschaft in Deutschland tätig. Die Beklagte zu 1 beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 20. September 2010 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (siehe die als Anlage HM 1 vorgelegte „provisional non-confidential version“ in englischer Sprache; deutschsprachige Zitate im Folgenden entstammen der gerichtsbekannten Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache Peter Winslow vom 14. Juni 2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde). Die Beklagte zu 2 beteiligte sich an diesen Zuwiderhandlungen im Zeitraum vom 3. Mai 2004 bis zum 20. September 2010. In der Zeit vom 18. bis zum 21. Januar 2011 führte die Kommission bei den Beklagten sowie den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durch. Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. Die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 der Kommissionsentscheidung). Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhen auf dem Erwerb von insgesamt 47 Lkw der Marke M. . Wegen weiterer Einzelheiten dieser Erwerbe wird insbesondere auf die mit dem klägerischen Schriftsatz vom 25. März 2019 übersandte tabellarische Auflistung (Anlage K10) - deren Nummerierung der Vorgänge auch im Folgenden zugrunde gelegt wird - sowie auf die mit diesem Schriftsatz und dem Schriftsatz vom 2. Mai 2019 vorgelegten Erwerbsunterlagen (Anlage K4 neu 7.1 bis 24.2 und Anlage K4 neu 1 bis 6.3) Bezug genommen. Die Klägerin trägt unter anderem vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich um solche, die von den durch die Kommissionsentscheidung bindend festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Soweit die Beklagten darauf abstellten, dass sich die Feststellungen der Kommission allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustauschs beschränkt haben sollen, sei dies unzutreffend. Dieses Vorbringen widerspreche evident dem Inhalt der Kommissionsentscheidung, in der „komplexe Zuwiderhandlungen“ festgestellt würden, die als „Vereinbarungen oder aufeinander abgestufte Verhaltensweisen eingestuft werden könnten“. Auch die für Feuerwehrfahrzeuge genutzten Fahrgestelle seien von den Feststellungen erfasst. Alle streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge fielen in den Kartellzeitraum beziehungsweise die Nachlaufphase. Bei den Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich unter die von der Kommission festgestellten kartellrechtswidrigen Vereinbarungen und Verhaltensweisen fielen, spreche ein Beweis des ersten Anscheins, jedenfalls eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die in diesen Bereich fallenden Aufträge von den Absprachen erfasst und damit kartellbefangen gewesen seien. Auch für die Entstehung eines kartellbedingten Schadens spreche der Beweis des ersten Anscheins, jedenfalls eine tatsächliche Vermutung. Bezogen auf den Erwerb von Dritten, hier der J.L. GmbH, bestehe der Schaden in der Weitergabe des erhöhten Aufbaupreises an die nachgelagerte Marktstufe. Für die J.L. GmbH habe kein Preissetzungsspielraum bestanden, sie erziele ihre Gewinne mit dem Aufbau. Die Klägerin habe ausgehend von dem ebenfalls vorgelegten Privatgutachten eine eigene Schadensschätzung in Höhe von mindestens 7,5 % des Anschaffungspreises vorgenommen, zuzüglich geschätzter Schäden aufgrund sog. Euronorm-Effekte. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte zu 1 - bezogen auf die Fahrgestelle mit den FIN [...] - wird zur Zahlung von mindestens € 76.625,60 nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus € 5.894,63 ab dem 02.01.2002, weiteren € 6.455,72 seit dem 01.06.2002, weiteren € 8.058,32 seit dem 17.01.2003, weiteren € 3.371,03 seit dem 02.06.2003, weiteren € 7.772,79 seit dem 02.01.2004, weiteren € 11.120,37 seit dem 03.01.2004 und € 33.952,74 seit dem 01.07.2005 verurteilt. 2. Die Beklagten zu 1 und 2 - bezogen auf die Fahrgestelle mit den FIN [...] - werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von mindestens € 321.814,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 28.472,84 seit dem 01.11.2005, weiteren € 24.823,80 seit dem 01.12.2005, weiteren € 8.274,60 ab dem 01.06.2006, weiteren € 4.990,00 seit dem 01.08.2006, weiteren € 8.274,60 seit dem 01.12.2006, weiteren € 7.668,65 seit dem 01.02.2007, weiteren € 6.255,48 seit dem 01.05.2007, weiteren € 5.451,07 seit dem 22.12.2007, weiteren €29.114,45 seit dem 01.01.2008, weiteren € 8.317,42 seit dem 01.07.2008, weiteren €82.550,74 seit dem 01.11.2008, weiteren € 5.361,02 seit dem 01.10.2010, weiteren € 11.711,16 seit dem 01.04.2011, weiteren € 20.634,57 seit dem 01.09.2011, weiteren € 11.194,04 seit dem 01.12.2011 und weiteren € 58.719,36 seit dem 12.10.2012 verurteilt. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von € 9.607,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verurteilt. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Klägerin verzichte auf jede schlüssige Darstellung zur Betroffenheit der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge. Diese selbst seien auch nur unzureichend nachgewiesen. Die von der Kommission sanktionierten Verhaltensweisen hätten in dem relevanten Marktumfeld keinen Preiseffekt haben können. Der in der Kommissionsentscheidung sanktionierte Informationsaustausch habe im Wesentlichen die Kommunikation über Bruttolistenpreise betroffen. Diese hätten bei den stets individuellen Preisverhandlungen mit der Abnehmerseite keine Rolle gespielt, da kein Kunde „nach Liste“ kaufe. Dies gelte im besonderen Maße auch für Ausschreibungsverfahren, in denen der Preis von Anfang an „sitzen“ müsse. Es ginge gerade nicht um Preis-, Quoten- oder Kundenschutzabsprachen, bei denen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter bestimmten Umständen im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung vom Eintritt einer preissteigernden Wirkung ausgegangen werden könne. Der hier sanktionierte Informationsaustausch hingegen weise schon nach der ökonomischen Theorie nicht die erforderliche Typizität auf, die einer tatsächlichen Vermutung zugänglich wäre. Jedenfalls wäre eine dahingehende tatsächliche Vermutung hier erschüttert. So belege ein von den Beklagten vorgelegtes Privatgutachten, dass die sanktionierten Verhaltensweisen keine Preiseffekte gehabt hätten. Das von der Klägerin vorgelegte ökonomische Gutachten sei für eine Schadensschätzung hingegen, wie auch dessen Überprüfung durch Gutachter der Beklagten gezeigt habe, vollkommen ungeeignet. Den Anforderungen an die Hinweise der Kammer zur Darlegungs- und Beweislast aus angeblich mittelbaren Erwerben von Dritten komme die Klägerin ebenfalls nicht nach. Außerdem wäre ein etwaiger Schaden wegen der gewährten öffentlichen Zuwendungen, der Gebührenerhebung und einer etwaigen Fahrzeugverwertung nicht bei der Klägerin verblieben. Schließlich berufen sich die Beklagten auf Verjährung. Im Übrigen haben die Beklagten angeregt, der Klägerin gemäß § 142 Abs. 1 ZPO iVm § 89b Abs. 1 und Abs. 3, § 33g Abs. 2 und Abs. 10 GWB aufzugeben, zu verschiedenen Sachverhalten Auskünfte zu erteilen beziehungsweise Beweismittel zu übermitteln (siehe dazu im Einzelnen GA II 63 ff.; GA V 345). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2019, den gerichtlichen Hinweis vom 1. Juli 2019 sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.