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Urteil

30 O 132/22

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:1215.30O132.22.00
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Leitsätze
Eine Klage, die ein zur Musterfeststellungsklage angemeldeter Verbraucher während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage wegen desselben Lebenssachverhalts gegen den Beklagten erhebt, ist unzulässig.(Rn.21)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage, die ein zur Musterfeststellungsklage angemeldeter Verbraucher während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage wegen desselben Lebenssachverhalts gegen den Beklagten erhebt, ist unzulässig.(Rn.21) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage war als unzulässig abzuweisen. 1. Das Landgericht Stuttgart ist örtlich und sachlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz im Bezirk hat und der Streitwert über 5.000 € liegt, ohne dass die Sache einem anderen Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen ist (§§ 12, 17 ZPO, § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). 2. Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin als Verbraucherin den Anspruch zur Musterfeststellungsklage angemeldet hat. Während der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den Beklagten keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft (§ 610 Abs. 3 ZPO, vgl. auch Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage, Rn. 6 ff). Die Musterfeststellungsklage ist noch rechtshängig. Dieser Rechtsstreit betrifft den angemeldeten Lebenssachverhalt. Eine Aussetzung nach § 613 Abs. 3 ZPO kommt dagegen nicht in Betracht, weil die Klage erst nach Anmeldung in der Ansprüche zur Musterfeststellungsklage erfolgt ist (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung, Rn. 7). Die Klage war demnach als unzulässig abzuweisen. 2. Die Entscheidung hatte durch Endurteil zu erfolgen. Trotz der Säumnis der ordnungsgemäß und rechtzeitig geladenen Klägerseite im zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.11.2022 war die Klage durch Endurteil und nicht durch Versäumnisurteil abzuweisen, weil der Verfahrensmangel – unabhängig von der Frage, ob er für die Klägerin überhaupt behebbar ist – trotz Hinweises nicht behoben wurde (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl., § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger, Rn. 7). Auf § 331a ZPO kommt es nicht an. Eine Entscheidung nach Lage der Akten hätte aber nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund des sogenannten Dieselskandals. Die Klagepartei erwarb am 03.07.2017 das Fahrzeug vom Typ M. GLC 250d 4MATIC, Baujahr 2017 mit der FIN WDC253…84 als Neuwagen mit einem Kilometerstand von 0 von der M. AG zum Preis von 56.469,37 Euro. Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben den streitgegenständlichen Anspruch betreffend das Fahrzeug WDC253…84 im Namen der Klägerin zur Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (24 MK 1/21) am 31.12.2021 angemeldet. Die Klägerin wurde unter dem Geschäftszeichen … in das Klageregister eingetragen. Die Klageschrift in hiesiger Sache ging am 16.05.2022 beim Landgericht Stuttgart ein. Die Klagepartei behauptet, im Fahrzeug seien zahlreiche unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, weshalb ihr ein Anspruch zustehe. Sie beantragt zuletzt, nachdem der Zahlbetrag ursprünglich auf 30.124,15 € lautete: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 27.203,93 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 300.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs M. GLC 250 d 4 MATIC mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer WDC253…84. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.873,06 € freizustellen. Im Übrigen hat die Klagepartei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Erledigungserklärung der Klagepartei entgegen. Sie beantragt eine Entscheidung nach Lage der Akten. Die Beklagte ist der Ansicht, mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei alles in Ordnung. Der Rechtsstreit sei auszusetzen, weil der Anspruch zur Musterfeststellungsklage angemeldet sei. Das Gericht hat die Parteien im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 01.08.2022 darauf hingewiesen, dass wegen Eintragung im Klageregister Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage bestehen. Die Klägerin hat die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme widersprochen. Zum Termin am 28.11.2022 ist für die Klägerseite niemand erschienen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.