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Urteil

30 O 266/22

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0330.30O266.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über ein Coaching mit dem Namen „xxx“ besteht. 3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.147,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2022 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 5. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 60.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über ein Coaching mit dem Namen „xxx“ besteht. 3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.147,83 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2022 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 5. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 60.000,00 Euro Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen „Mentoring-Vertrag“ kein Anspruch gegen den Beklagten zu. A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich (§§ 12, 13, 17 ZPO) und sachlich (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs, 1 GVG) zuständig. 2. Die offene Teilklage ist zulässig. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht aus dem streitgegenständlichen „Mentoring-Vertrag“ kein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB oder anderen Anspruchsgrundlagen gegen den Beklagten zu, denn der Vertrag ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. 1. Es kann dahinstehen, ob die Parteien im Telefongespräch am 11. September 2022 einen hinreichend bestimmten Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB geschlossen haben. 2. Der streitgegenständliche „Mentoring-Vertrag“ ist nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). a) Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der in einer Gesamtschau durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt oder einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., s. nur BGH vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, ZIP 2020, 1715 Rn. 29; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 15). Die verwerfliche Gesinnung wird insbesondere widerleglich vermutet, wenn der Wert der Gegenleistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung und damit ein besonders grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., Rn. 34a; BGH, Urteil vom 24. Januar 2014 – V ZR 249/12; LG Stade, Urteil vom 18. August 2022 – 3 O 5/22). b) Demnach wird die Sittenwidrigkeit des streitgegenständlichen Vertrags vermutet. Unstreitig waren die Leistungen der Klägerin nutzlos. Es fehlt damit auch an einem Wert, so dass die Gegenleistung den Wert der Leistung sogar um ein Vielfaches übersteigt. c) Die Klägerin hat diese Vermutung auch nicht widerlegt, vielmehr bestehen gewichtige Indizien, die in der Gesamtschau die verwerfliche Gesinnung der Klägerin bestätigen: aa) Die Klägerin und ihr Abschlussvertreter (§ 166 Abs. 1 BGB) wussten, dass die Zahlung von 60.000 Euro für den Beklagten den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde. Das brachte sie nicht vom Vertragsschluss ab. bb) Die Klägerin wählte zum Abschluss eines äußerst komplexen Beratervertrags zum Preis von mehreren Zahntausenden Euro den Vertragsschluss am Telefon, obwohl diese Form des Vertragsschlusses spezifische technisch-strukturelle Risiken birgt und insbesondere Informationsasymetrien zu besorgen sind (vgl. etwa BeckOGK/Busch, 1.6.2021, BGB § 312c Rn. 2). cc) Die Klägerin verwendete im Verkaufsgespräch eine manipulative Gesprächsstrategie in Form einer „Ja-Straße“. dd) Die Klägerin vereinbarte mit den Beklagten einen Pauschalpreis mit Ratenzahlung, so dass ihre Vergütung unabhängig davon fällig würde, ob sie selbst auch eine Leistung erbracht hat (vgl. § 614 BGB). ee) Gewichtiges Indiz für eine verwerfliche Gesinnung ist auch der nach Vertragsschluss angebotene Kulanznachlass von einem Drittel der Vertragssumme, denn er offenbart, dass der verlangte Preis in keinem Zusammenhang mit den Kosten der Klägerin steht. Der Ansatz von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass auf ihrer Grundlage kalkulierte Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, kann ein Indiz für einen missbräuchlich überhöhten Preis sein (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – KVR 51/11, NZKart 2013, 34 Rn. 15). d) Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin mit einer verwerflichen Gesinnung handelte. e) Diese Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, waren der Klägerin auch bekannt. f) Die Klägerin hat die Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, auch nicht bestritten. Sie hat sich in der Replik vom 13. Januar 2023 (Bl. 34 ff) insoweit vielmehr darauf beschränkt, die Vergleichbarkeit des streitgegenständlichen Vertrags mit einem Fernstudium zu bestreiten. Auch aus den Umständen war ein Bestreiten nicht zu entnehmen. Demnach waren die Umstände als unstreitig zu behandeln (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Februar 2023 war nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296a ZPO). B. Die Widerklage ist zulässig und begründet. I. Die Widerklage ist zulässig. 1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 33 ZPO. 2. Die negative Feststellungswiderklage ist zulässig, da die Klägerin nur Teilklage erhoben hat und die Widerklage somit einen selbstständigen Streitgegenstand betrifft (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage, Rn. 22). 3. Der Beklagte und Widerkläger hat auch ein Feststellungsinteresse, weil sich die Klägerin jedenfalls durch die Teilklage der Forderung berühmt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 256 Feststellungsklage, Rn. 14a). II. Die Widerklage ist überwiegend begründet. 1. Der Hauptantrag ist begründet, denn der Vertrag über das „xxx“ ist jedenfalls nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (s.o.). 2. Der Beklagte hat auch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus § 826 BGB. Das Verhalten der Klägerin war sittenwidrig (s.o.). Ihr war bewusst, dass der Beklagte mit dem Abschluss des bemakelten Vertrags auch geschädigt würde und hat sich damit abgefunden. Ihm sind daher die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen. Maßgeblicher Gegenstandswert ist insoweit der netto-Betrag von 60.000 Euro, weil der Beklagte mit einem Monatsumsatz von 14.000 Euro umsatzsteuerpflichtig und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (§§ 1, 2, 3ff, 15, 19 UStG). Damit ergeben sich berechtigte Anwaltsgebühren in Höhe von 2.147,83 Euro. Die Zinsforderung ergibt sich insoweit aus § 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht, nachdem nicht dargetan ist, dass die Klägerin im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten gemahnt worden wäre. Im Übrigen war der Widerklageantrag Ziffer 2 damit abzuweisen. C. Die mündliche Verhandlung war nicht wieder zu eröffnen. Bei der nach § 156 Abs. 1 ZPO erforderlichen Ermessensausübung hat das Gericht berücksichtigt, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachter Tatsachenvortrag im Grundsatz nicht mehr zu berücksichtigen ist (§ 296a ZPO). Weiter war zu berücksichtigen, dass der neue Vortrag eine andere Entscheidung nicht rechtfertigt. Entfällt die darin bestrittene manipulative Verkaufsstrategie als Indiz für die Sittenwidrigkeit, wird das Indiz des überhöhten Preises durch den Preis von „grundsätzlich“ 75.000 Euro verstärkt. Die Klägerin hätte dem Beklagten damit einen Nachlass von insgesamt 35.000 Euro oder 47 % der Vertragssumme angeboten. Die Klägerin hat in diesem Schriftsatz auch nicht keinen Nutzen ihrer Leistung behauptet, so dass der Vortrag des Beklagten aus der Klageerwiderung und Widerklage vom 19. Dezember 2022 Seite 4 und 7 weiter unstreitig geblieben ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 ZPO. Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage um Ansprüche der Klägerin aus einem Vertrag über ein „xxx“. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens xxx. Er betreibt das Unternehmen im Nebengewerbe, nachdem die Umsätze in den vergangenen Jahren auf nunmehr 14.000 Euro im Monat zurückgegangen waren. Die Buchhaltung übernimmt seine Ehefrau. Im Unternehmen sind der Sohn des Beklagten als dualer Student sowie zwei Auszubildende beschäftigt. Nachdem der Beklagte kostenlose YouTube-Videos angeschaut und an einem kostenlosen Online-Seminar der Klägerin teilgenommen hatte, fand am Sonntag, dem 11. September 2022, ein fast einstündiges Telefongespräch zwischen dem Beklagten und einem Mitarbeiter der Klägerin statt, das der Mitarbeiter der Klägerin teilweise aufzeichnete. Gegenstand des Telefonats war ein „xxxx“ der Klägerin mit „xxx“ zum Preis von 60.000 Euro netto in zwölf gleichmäßigen monatlichen Teilzahlungen. Der Mitarbeiter der Klägerin versprach dem Beklagten, durch seine Teilnahme an dem Programm seinen Umsatz um 30% steigern zu können. Der Beklagte wurde durch die Verkaufsstrategie des Mitarbeiters der Klägerin in eine Stimmung versetzt, die ihm wirtschaftlichen Erfolg und Reichtum suggerierte. Mittels einer manipulativen Verkaufsstrategie, einer sog. „Ja-Straße“ ist der Beklagte psychologisch dazu bestimmt worden, auf die gestellten Fragen mit „Ja“ zu antworten. Der Beklagte machte bei dem Gespräch deutlich, dass die Zahlung von 60.000 Euro netto für ihn den wirtschaftlichen Ruin bedeute. Auch vor dem Gespräch hatte er dies gegenüber der Klägerin deutlich gemacht. Bei dem „xxx“ handelt es sich nach dem Vortrag der Klägerin um ein Angebot für Unternehmer mit dem Ziel, diesen Strategien zu Umsatzsteigerungen und Verkauf näher zu bringen sowie die Netzwerkbildung mit anderen Teilnehmern zu ermöglichen. Der Kunde bekommt demnach während der Laufzeit Zugang zu Live-Zoom-Meetings, Zugang zu einer Telegram-Gruppe mit den anderen Teilnehmern des Programms, Zugang zu einer Datenbank mit Schulungsvideos, Quartalsweise ein Zielsystem - eine Art Erfolgskontrollkonzept -, drei Tickets für das als Präsenzveranstaltung stattfindende Seminar „Vertriebsoffensive“ und 2 Tickets für Folgeseminare. Das „xxx“ hat keinerlei messbaren Effekt auf Umsatz oder Geschäftstätigkeit des Betriebes. Es hat keinerlei Nutzen für den Beklagten. Mit WhatsApp-Nachricht vom 12. September 2022 teilte der Beklagte der Klägerin erneut mit, dass er nicht das Budget für das Programm habe (B2). Erstmals mit E-Mail der Klägerin vom 14. September 2002 erhielt der Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, wonach diese unter anderem nur mit Unternehmern Verträge abschließe (B3). Mit E-Mail vom 22. September 2022 (B4) widerrief der Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag. Die Klägerin vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass der Vertrag geschlossen sei und der Beklagte nicht mehr daraus herauskomme. Sie bot dem Beklagten einen Kulanznachlass in Höhe von 20.000 Euro an, verbunden mit einem Vertragsbeginn ab 1. Februar 2023. Mit der als Anlage K2 vorgelegten Rechnung vom 20. Oktober 2022 verlangte die Klägerin eine erste Teilzahlung von 5.950,00 Euro. Der Beklagte ließ die Forderung mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 2022 (K3) zurückweisen. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, bis 9. November 2022 zu erklären, dass keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten bestehen. Die Klägerin ließ den Beklagten mittels Anwaltsschriftsatz vom 3. November 2022 zur Zahlung der Rate von 5.950,00 Euro bis zum 17. November 2022 auffordern (K4). Mit der Klageerwiderung vom 19. Dezember 2022 erklärte der Beklagte hilfsweise die Anfechtung des streitgegenständlichen Vertrags. Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten im Telefongespräch den besprochenen Vertrag geschlossen. Der Beklagte habe sein Einverständnis zur Aufzeichnung des Gesprächs erteilt. Das könne man in dem Telefonmitschnitt nachhören. Ihr Mitarbeiter habe den Beklagten über dem Umfang des „xxx“ informiert. Der Beklagte sei Unternehmer. Er habe im Telefongespräch bestätigt, dass die Klägerin ausschließlich Verträge mit Gewerbetreibenden und Selbstständigen bzw. Unternehmen abschließe. Er hätte das Telefongespräch jederzeit abbrechen können. Der Klägerin stünde daher der geltend gemachte Betrag als erste Rate zu. Diesen verlangt sie im Wege der offenen Teilklage. Die Klägerin beantragt: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2022 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sowie im Wege der Widerklage: 1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Vertrag über ein Coaching mit dem Namen „xxx“ besteht. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.293,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2022 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er sei Verbraucher. Das Angebot der Klägerin richte sich auf das seelische Innenleben des Beklagten. Dass er als Privatperson angesprochen worden sei, zeige sich aber schon daran, dass das Telefonat an einem Sonntag und mit dem privaten Mobiltelefon des Beklagten geführt worden sei. Er habe der Aufzeichnung des Telefongesprächs nicht zugestimmt. Er habe überhaupt nicht gewusst, was Inhalt des Mentoring-Programms gewesen sei. Dies habe er erst mit der E-Mail vom 14. September 2022 erfahren. Das Mentoring-Programm sei rund 20 Mal so teuer wie ein Fernstudium. Schon an dem Nachlass von 20.000 Euro zeige sich die Wertlosigkeit des Angebots und die überwucherte Vorgehensweise der Klägerin. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16. Februar 2023 hat die Klägerin vorgetragen, das „xxx“ werde grundsätzlich zum Preis von netto 75.000 Euro angeboten. Der Beklagte sei nicht im Rahmen einer „Gesprächsstrategie“ (sogenannte „Ja-Straße“) zum Vertragsabschluss gebracht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, woher der Eindruck des Gerichts stamme, dass die angebotenen Leistungen für den Beklagten nutzlos seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2023 (Bl. 51 d.A.) Bezug genommen.