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Urteil

31 O 34/16 KfH

LG Stuttgart 31. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom Xx.xx 2016 gefasste Beschluss zu Punkt 17 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats) wird für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Euro 50.000,00
Entscheidungsgründe
1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom Xx.xx 2016 gefasste Beschluss zu Punkt 17 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats) wird für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: Euro 50.000,00 1. Die Anfechtungsklage sowie die hilfsweise geltend gemachte Nichtigkeitsklage und Unwirksamkeitsfestsetzungsklage sind zulässig. Die Kläger als Aktionäre der Beklagten, die entweder selbst (Kläger Ziff. 1, Klägerin Ziff. 3) oder die Klägerin Ziff. 2 vertreten durch den Kläger 1 und die Klägerin Ziff. 4 vertreten durch die Klägerin Ziff. 3 in der Hauptversammlung vom xx.xx.2016 erschienen waren, haben ihre Aktien schon vor der Bekanntmachung (nn.nn.2016) der Tagesordnung erworben (vgl. Bankbescheinigungen für die Kläger 1 und 2, Seite 96 c d.A., Klägerin 3, Anl. K 22 und Klägerin 4, K (4) 4). Die Kläger haben auch gegen den Beschluss zu TOP 17 Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Ein besonderes Interesse klagender Aktionäre, das über die Abwehr von gesetzes- und satzungswidrigen Beschlüsse hinausgeht, ist grundsätzlich nicht erforderlich. 2. Die Anfechtungsklage ist in der Sache auch begründet. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs konnte von der darlegungsbelasteten Beklagten nicht substantiiert belegt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger in illoyaler Weise grob eigennützig ihre gesellschaftsrechtlichen Rechtspositionen ausüben, insbesondere zur Verfolgung gesellschaftsfremder Zwecke, ist für die Kammer nicht belegt. Die Verfolgung gesellschaftsfremder Zwecke scheitert vorliegend bereits daran, dass bei Klagerhebung erhebliche Anhaltspunkte für ein gesetzes- und satzungswidriges Verhalten der gewählten Aufsichtsräte, insbesondere A1 und A2, vorgelegen haben. Aus diesen Gründen scheitert auch jegliche Annahme, dass die Kläger ausschließlich aus eigennützigen, finanziellen Gründen die Anfechtungsklage erhoben haben. Die Kläger vermochten zur Überzeugung der Kammer auch zu beweisen, dass insbesondere die neugewählten Aufsichtsratsmitglieder A1 und A2 in ihrer jeweiligen, der Neubestellung vom xx.xx.2016 vorausgegangenen Aufsichtsratsstellung der Beklagten gravierende Pflichtverstöße gegen Gesetz und Satzung begangen haben. Diese führten zu ihrer persönlichen und fachlichen Ungeeignetheit und damit Unwählbarkeit in ein neues Aufsichtsratsamt der Beklagten. Infolge ihrer Unwählbarkeit handelten die mit „Ja-Stimme“ abstimmenden Aktionäre in treuwidriger Weise zum Nachteil der Minderheitsaktionäre mit der Folge der Unwirksamkeit ihrer Stimmabgabe und damit in anfechtbarer Weise i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG (Würthwein, Spindler/Stilz, Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 243 Rn. 158 ff, 162 ff). a) Die neugewählten Aufsichtsräte A1 und A2 haben im Zeitraum vom 01.04.2013 bis 18.05.2016 in gravierender Weise gegen ihre Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes der Beklagten gem. § 111 Abs. 1 AktG verstoßen, indem sie entweder eine verspätete Anfertigung der Jahresabschlüsse der Beklagten nicht gerügt oder selbst ihnen zwar rechtzeitig vorgelegte Ausfertigungen der Jahresabschlüsse verspätet festgestellt haben (§§ 171, 172 AktG i.V.m. § 27 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 der Satzung der Beklagten). Der Vorstand der Beklagten als ihr Vertreter war verpflichtet, den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des anschließenden Geschäftsjahres aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 HGB i.V.m. § 27 Abs. 1 der Satzung der Beklagten). Hierbei ist es unerheblich, dass es sich bei der Beklagten um eine sogenannte kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB handelte, bei der der Jahresabschlussaufstellungszeitraum 6 Monate beträgt (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Denn vorliegend bestimmte die wirksame Satzungsvorschrift in § 27 Abs. 1 den kurzen Aufstellungszeitraum von drei Monaten. Aus den vorgelegten Geschäftsberichten, die in ihren Anlagen die Jahresabschlüsse enthalten, ergibt sich Folgendes: Geschäftsbericht 2012: Auf Seite 9 ist belegt, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft und keine Einwendungen erhoben hat. Er hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt, der damit gem. § 172 AktG festgestellt ist. ZZZ, 30.08.2013, A1, Vorsitzender des Aufsichtsrats. Daraus ergibt sich, dass entweder der Vorstand der Gesellschaft den Zeitpunkt für die Aufstellung (technische Anfertigung des Jahresabschlusses) vom 31.03.2013 um ca. 5 Monate überschritten hatte oder der Aufsichtsrat sich ca. 4 Monate Zeit ließ, den Jahresabschluss zu prüfen. Gleiches lässt sich aus dem Geschäftsbericht 2013 ersehen: Auch dieser enthielt den Jahresabschluss und auf Seite 9 die Ausführung: „Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft und keine Einwendungen erhoben. Er hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt, der damit gem. § 172 AktG festgestellt ist. ZZZ, 22.07.2014, A1, Vorsitzender des Aufsichtsrats.“ Hier hat entweder der aufstellungspflichtige Vorstand den Zeitpunkt 31.03.2014 um 3 1/2 Monate verstreichen lassen oder umgekehrt der Aufsichtsrat seine Prüfungs- und Feststellungspflicht um ca. 2 1/2 Monate.. Für das Jahr 2012 ergibt sich: Auf Seite 9 führt der Aufsichtsrat aus: Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht geprüft und keine Einwendungen erhoben. Er hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt, der damit gem. § 172 AktG festgestellt. ZZZ, 18.05.2016, A1, Vorsitzender des Aufsichtsrats.“ Hier hat entweder der Vorstand den Aufstellungszeitpunkt für den Jahresabschluss (31.03.2015) um 13 1/2 Monate verstreichen lassen oder umgekehrt hat der Aufsichtsrat um ca. 12 1/2 Monate verspätet seine Prüfungs- und Feststellungspflicht erfüllt. Entsprechendes gilt für den Jahresabschluss 2015. Aus dem Geschäftsbericht für dieses Jahr ergibt sich aus dessen Seite 9, dass der Aufsichtsrat ebenfalls am 18.05.2016 den Jahresabschluss geprüft und festgestellt hat. Hier wurde der Zeitraum für die Aufstellung durch den Vorstand um ca. 6 Wochen und die Prüfung durch den Aufsichtsrat um ca. 2 Wochen überschritten. b) Das Gericht ist weiterhin der Überzeugung, dass die erneut gewählten Aufsichtsratsmitglieder A1 und A2 die sie als Aufsichtsräte getroffene Pflicht zur Erteilung des Prüfungsauftrags (Geschäftsbesorgungsvertrag) an den Abschlussprüfer zwecks Testierung des jeweiligen Jahresabschlusses gem. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG in mehrfacher Weise verletzt haben. Zwar wäre die Beklagte als sogenannte „kleine Kapitalgesellschaft“ i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB (sie überschreitet insbesondere die Schwellenwerte des § 267 Abs. 1 Nr. 1 [Bilanzsumme] und Nr. 2 [Umsatzerlöse] nicht) zur Testierung eines Jahresabschlusses verpflichtet gewesen (§ 316 Abs. 1 Satz 1 HGB). Ihre Pflicht zur Testierung ergibt sich jedoch aus ihrer eigenen wirksamen Satzungsbestimmung des § 27 Abs. 1 (“der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen“). Besteht nach der Satzungslage der Beklagten jedoch eine Testierungspflicht, dann besteht für den Aufsichtsrat die zwingende Pflicht zur Erteilung des Prüfauftrags an den Abschlussprüfer gem. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG. (Drygala, in Schmidt/Lutter, Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 111 Rn. 3 zum zwingenden Rechtscharakter der Regelungen des § 111 AktG). Unstreitig ist jedoch, dass der Aufsichtsrat der Beklagten keine Testate für die 4 Jahresabschlüsse der Jahre 2012 bis 2015 einem Abschlussprüfer in Auftrag gegeben hatte. Die jeweils über einen längeren Zeitraum erfolgten und oben dargelegten Pflichtverstöße sind jedoch von so gravierendem Charakter, dass sie aus der objektiven Sicht eines abstimmenden Aktionärs, der auch das Wohl der Gesellschaft im Auge hat, für eine erneute Wahl als Aufsichtsrat ungeeignet waren. Für die dargelegten Pflichtverletzungen waren insbesondere die wiedergewählten Aufsichtsräte A1 und A2 verantwortlich. Scheiden sie jedoch als nicht wählbar aus, ist der gesamte Beschluss zur Tagesordnungspunkt 17 aufgrund der dargelegten Anfechtungsgründe für nichtig zu erklären, denn die evtl. verbleibenden Aufsichtsräte hätten die Mindestgrenze des § 95 Abs. 1 Satz 1 AktG (3 Aufsichtsräte) unterschritten. Die dargelegten Anfechtungsgründe wurden von den Klägern auch innerhalb der Anfechtungsmonatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt. Auch waren diese Anfechtungsgründe aufgrund der Diskussion in der Hauptversammlung vom xx.xx.2016 den abstimmenden Aktionären bekannt. Ob neben diesen Anfechtungsgründen noch weitere vorlagen, kann wegen der Schwere der belegten Anfechtungsgründe dahinstehen, insbesondere, da für evtl. weitere Anfechtungsgründe zwar gewisse Anhaltspunkte bestanden, diese jedoch für eine Urteilsbasis noch nicht ausreichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich hinsichtlich außergerichtlicher Kosten aus § 709 ZPO. Die Kläger Ziff. 1 bis 4, Aktionäre der Beklagten, erstreben mit der Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage, hilfsweise Unwirksamkeitsfeststellungsklage die Beseitigung des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom xx. xx 2016 zu TOP 17, die Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten A1, A2 und A3 sowie der Ersatzaufsichtsräte E1 und E2, insbesondere wegen deren fehlender persönlicher und fachlicher Qualifikation für die Funktion eines Aufsichtsrats. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von Euro 980.000,00 und einer gleichhohen Anzahl Aktien, die an der BBBB Wertpapierbörse notiert sind, befasst sich hauptsächlich mit der Verwaltung und dem Erwerb von Immobilien. Ab dem Jahr 2006 erfolgten die Neuerwerbungen der Immobilien nicht mehr direkt von der Beklagten, sondern über „ZZZ-Immobilienfonds“. Die Beklagte ist in ein umfangreiches Firmengeflecht eingebunden mit folgenden weiteren Unternehmen: B AG, C AG, D AG, E AG, F AG, G AG, H AG, I AG, J AG, K AG & Co. KGaA, L AG, M KGaA, N Immobilien Fonds II AG & Co. KGaA, O Immobilien Fonds III AG & Co. KGaA, P Immobilien Fonds IV AG & Co. KGaA, Q I AG & Co. KGaA und R Industries AG. Hauptaktionäre der Beklagten sind die C AG (ca. 43 % am Grundkapital) und die S GmbH (ca. 20 % des Grundkapitals). In den letzten Jahren vor der Hauptversammlung des xx.xx.2016 bestand der Aufsichtsrat der Beklagten aus A1 (Vorsitzender), A2 und E1. In der Satzung der Beklagten sind unter § 27 der Jahresabschluss und die Gewinnverwendung wie folgt geregelt: „Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Prüfungsbericht und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang des Prüfungsberichts den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird dem Vorstand zugeleitet. ...“ Der Vorstand der Beklagten lud durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom nn.nn.2016 zu einer ordentlichen Hauptversammlung auf den xx.xx.2016 ein mit Bekanntgabe von 17 Tagesordnungspunkten, u.a. zur Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (TOP 17). Der Aufsichtsrat schlage vor, die Herren A1, A2 und E1 in den Aufsichtsrat zu wählen nebst Frau T zum 1. Ersatzmitglied und Herrn E2 zum 2. Ersatzmitglied. Nach umfangreicher Aussprache und Fragestellung von Aktionären, insbesondere zur Geeignetheit der Aufsichtsratskandidaten für ihr Amt und unter Vorziehung des Tagesordnungspunktes 17, stellte A3 (nach 12.00 Uhr) bezüglich TOP 17 einen geänderten Antrag, nämlich die Herren A1, A2 und A3 (diesen anstelle von Herrn E1) zu neuen Aufsichtsräten zu bestellen, jeweils mit Wirkung ab dem 01. September 2016, sowie E1 als erstes und E2 als zweites Ersatzmitglied. Die Hauptversammlung stimmte diesem Antrag von Herrn A3 zu TOP 17 mehrheitlich zu mit Beschlussfeststellung von 99,0712 % der angenommenen Stimmen. Die Kläger - die Kläger 1 und 3 waren in der Hauptversammlung persönlich anwesend, die Klägerin zu 2 wurde durch den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 4 durch die Klägerin zu 3 vertreten - legten hiergegen Widerspruch zu Protokollniederschrift ein. Die Kläger tragen vor: Allen gewählten Aufsichtsratsmitgliedern fehle für dieses Amt die persönliche und fachliche Qualifikation aufgrund früherer, gravierender Pflichtverletzungen, insbesondere der „alten“ Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten, A1, A2 und E1. Insoweit sei zu beachten, dass die gewählten Aufsichtsräte Funktionen in anderen Unternehmen der „R-Gruppe“ bekleidet haben, weshalb bei der Beurteilung ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation als Aufsichtsrat auch ihre Verfehlungen als Organmitglieder der Tochter- und Schwestergesellschaften der Beklagten mit zu berücksichtigen seien. Bei der Beklagten, aber auch in der gesamten R-Gruppe, seien lediglich sporadisch Hauptversammlungen einberufen worden, wobei einberufene Hauptversammlungen oftmals ohne Beschlussfassungen geendet hätten. Weiterhin seien bei der Beklagten und der R-Gruppe seit 2010 / 2011 keine Organentlastungsbeschlüsse gefasst worden. Insbesondere bei der Beklagten seien zudem die Jahresabschlüsse für 2012 bis 2015 verspätet und ohne Testat vorgelegt worden. Die ehemaligen Aufsichtsräte A1 und A2 hätten insoweit eine Beauftragung von Abschlussprüfern versäumt. Außerdem seien Veröffentlichungspflichten der Jahresabschlüsse schlecht erfüllt worden. Sie seien zudem hinsichtlich einer erforderlichen Abberufung von A1 als Vorstand verschiedene R-Gesellschaften wegen eines strafrechtlichen Berufsverbotes untätig geblieben. In der Hauptversammlung vom xx.xx.2016 seien Fragen der Antragsteller nicht bzw. unzureichend beantwortet worden. Zudem sei bei den gewählten Aufsichtsräten eine Überschreitung der 10-Mandatsgrenze zu verzeichnen. Erforderliche Abhängigkeitsberichte im Hinblick auf die faktische Beherrschung der Beklagten durch die C seien nicht erfolgt. Insgesamt sei deshalb festzustellen, dass aufgrund dieser Verfehlungen die drei gewählten Aufsichtsräte unwählbar und ungeeignet für ihr Amt gewesen seien. Die Kläger stellen den Antrag: Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom xx.xx 2016 gefasste Beschluss zu Punkt 17 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats) wird für nichtig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit, höchst hilfsweise dessen Unwirksamkeit festgestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klage fehle das Rechtsschutzinteresse. Die als Berufskläger zu bezeichnenden Klägern missbrauchten, insbesondere im Hinblick auf ihren äußerst geringen Aktienbesitz die Anfechtungsbefugnis. Sie verfolgten mit der Klage nur treuwidrige dem Wohl der Gesellschaft widersprechende Ziele, nämlich um Gebühren zu schinden und der Gesellschaft finanziell zu schaden. Ihr Ziel liege darin, die Gesellschaft unter ihren Einfluss zu bringen und zu vernichten, indem sie die Organpositionen der Beklagten selbst besetzen wollten. Im Übrigen fehle den gewählten Aufsichtsratsmitgliedern keinesfalls die persönliche und fachliche Qualifikation. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Herren A1 und A2 Rechtsanwälte seien und Herr A3 Steuerfachangestellter und Betriebswirt. Den drei gewählten Aufsichtsräten sei keinerlei Pflichtverstoß bei ihrer Aufgabenerfüllung, insbesondere als ehemaliger Aufsichtsräte der Beklagten, vorzuwerfen. Soweit vorliegend nicht alle Anfechtungsgründe der Kläger und Einwendungen der Beklagten hiergegen aufgeführt worden sind, wird in vollem Umfang auf den gesamten Parteivortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen, in den vorgelegten Anlagen und in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.