Urteil
4 S 155/21
LG Stuttgart 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0119.4S155.21.00
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Leitsätze
Beauftragt der Gläubiger ein Inkassounternehmen mit der vorgerichtlichen Beitreibung einer Forderung und der Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren, so sind die vorgerichtlichen Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht um den Betrag zu kürzen, der infolge der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit im späteren Streitverfahren, in welchem ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt wird, an Mehrkosten entsteht.(Rn.25)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.07.2021, Az. 6 C 1641/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 276,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beauftragt der Gläubiger ein Inkassounternehmen mit der vorgerichtlichen Beitreibung einer Forderung und der Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren, so sind die vorgerichtlichen Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht um den Betrag zu kürzen, der infolge der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit im späteren Streitverfahren, in welchem ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt wird, an Mehrkosten entsteht.(Rn.25) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.07.2021, Az. 6 C 1641/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 276,49 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten wegen vorgerichtlicher Tätigkeit und Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens. Die Klägerin, die ein Fachunternehmen im Bereich Handel mit Baubedarfs- und Hobby-Gerätegegenständen sowie An- und Verkauf und Vermietung von Baumaschinen aller Art betreibt, begehrte vor dem Amtsgericht Stuttgart von der Beklagten Zahlung aus der Vermietung eines Baggers. Die Klägerin hatte der Beklagten aufgrund Mietvertrags vom 20./22.10.2020 (Anl. K 01/02) und Verlängerungsvereinbarung vom 28.10.2020 (Anl. K 03) im Zeitraum 22.10. bis 05.11.2020 einen Bagger zur Verfügung gestellt und der Beklagten hierfür unter dem 06.11.2020 3.133,51 € in Rechnung gestellt (Anl. K 06). Nachdem die Beklagte hierauf keine Zahlungen leistete, forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2020 und 16.12.2020 (Anl. K 07/08) - erfolglos - zur Zahlung auf. Hiernach beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen, welches die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2021 (Anl. K 09) - abermals erfolglos - zur Zahlung aufforderte und den Erlass eines Mahnbescheids beantragte. Gegen den am 17.03.2021 erlassenen Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart legte die Beklagte Widerspruch ein. Die Klägerin lässt sich im Streitverfahren durch eine Rechtsanwältin vertreten. Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die Beklagte im streitigen Verfahren durch das angefochtene Teil-Versäumnis- und Schlussurteil unter Abweisung der weitergehenden Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie zur Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 200,70 € und Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, ebenfalls nebst Zinsen. Zur Begründung der teilweisen Klagabweisung führte das Amtsgericht aus, dass hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das Mahnverfahren in Höhe von 96,29 € das Rechtsschutzinteresse fehle, da die Vergütung des Inkassodienstleisters im Mahnverfahren gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO rechneten, weshalb ihre Erstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu suchen sei und für eine selbständige Geltendmachung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle (unter Bezugnahme auf BGHZ 75, 230 juris Rn. 19; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 91 Rn. 42 m.w.N. [Stand: 01.09.2020]). Die geltend gemachten Inkassokosten für die außergerichtliche Mahntätigkeit kürzte das Amtsgericht auf einen Betrag von 200,70 € mit der Begründung, Inkassokosten könnten zwar grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden, seien nach überwiegender und zutreffender Auffassung der Höhe nach aber nur in dem Umfang ersatzfähig, wie sie bei der sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären (zum Streitstand vgl.: BVerfG, WM 2020, 1451 juris Rn. 14). Denn der Geschädigte sei gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB „gehalten, diejenigen Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an seiner Stelle ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab sei der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden“ (BGH, NJW 2019, 2538 Rn. 23 m.w.N.). Ein Gläubiger, der die Bereitschaft der Anwaltschaft zum Forderungsinkasso nicht nutze, sondern stattdessen ein Inkassobüro beauftrage, könne nur insoweit Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen, als diese die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts, bei welchem es im gerichtlichen Verfahren zu einer Anrechnung der vorgerichtlichen Kosten gemäß § 15a RVG komme, nicht überstiegen. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.04.2020 - 1 BvR 2373/19 hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei ordnungsgemäß erfolgt. Eine doppelte Anrechnung zu Lasten der Klägerin sei unzulässig. Die Berechnung der Verfahrensgebühr sei aufgrund der Schadensersatzpflicht der Beklagten erfolgt. Die Beschränkung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs in § 4 Abs. 4 RDGEG beziehe sich nicht auch auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280, 286 BGB. Da sich die Abrechnung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes richte, seien die Rechtsverfolgungskosten nicht anders, als wenn ein Rechtsanwalt von Anfang an beauftragt worden wäre. Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr eines Prozessbevollmächtigten könne nicht auf die vorher entstandene Geschäftsgebühr stattfinden. Eine Kürzung der Inkassokosten auf 0,65 Gebühr sei nicht nachvollziehbar, insbesondere nicht aufgrund Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Vorliegend sei die Klägerin berechtigt und verpflichtet gewesen, die Geschäftsgebühr in vollem Umfang mittels Mahnverfahren geltend zu machen. Die Berücksichtigung der (soweit rechtmäßigen) Reduzierung habe im Kostenfestsetzungsverfahren zu erfolgen. Die Klägerin beantragt, das am 07.07.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stuttgart im Rahmen der Berufungszulassung zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Inkassokosten in Höhe von 276,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und schließt sich den dortigen Ausführungen an. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit teilweise zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der den zugesprochenen Betrag übersteigenden Inkassokosten sowie der Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren abgewiesen. 1. Offenbleiben kann aus Sicht der Kammer die Frage, ob die Klägerin grundsätzlich auf den prozessualen Kostenerstattungsanspruch für das Mahnverfahren in Höhe von maximal 25 Euro gemäß §§ 4 Abs. 4 RDGEG a.F., 91 ZPO beschränkt ist, oder ob ihr ein darüber hinausgehender materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zustehen kann. Sollte letzteres der Fall sein (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 10. Juni 2020 – 30 C 4824/19 (24) –, juris; Winkler in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 4 RDGEG Rn. 206; a.A. Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 286 Rn. 238 a.E.), so wäre der Anspruch auf Erstattung von Kosten im Mahnverfahren nicht als unzulässig abzuweisen gewesen, weil der prozessuale Kostenerstattungsanspruch tatsächlich hinter dem materiellen Schadensersatzanspruch nach § 286 BGB zurückbleiben kann und vorliegend auch zurückbleibt. Für diese Auslegung spricht die Formulierung im ursprünglichen Regierungsentwurf (Bundestag Drucks. 623/06, S. 116), dass „diese überwiegend technische Annextätigkeit [...] nicht Gegenstand eines prozessualen Kostenerstattungsverfahrens sein, sondern nur im Rahmen des materiellen Schadensersatzanspruchs des Gläubigers im Rahmen der Abgeltung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Inkassounternehmens Berücksichtigung finden können [soll]“. Mit dieser Begründung war ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zunächst im RDGEG gar nicht vorgesehen. Dagegen spricht, dass die für die vorgerichtliche Tätigkeit in § 4 Abs. 5 RDGEG vorgesehene Anknüpfung an die Rechtsanwaltsvergütung ohnehin problematisch ist, weil der Rechtsanwalt auch beim Inkasso juristische Leistungen erbringen muss, die dem Rechtsdienstleister untersagt sind oder von ihm nicht verlangt werden können; so wird von einem Rechtsanwalt auch beim Inkasso eine Prüfung der vom Mandanten behaupteten Ansprüche unter Strafsanktion erwartet (Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2027, § 4 RDGEG Rn. 210). Wie der vorliegende Fall zeigt, orientieren sich die Inkassounternehmen offenbar nun auch für das Mahnverfahren an dieser dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung. Die Frage kann indes vorliegend dahinstehen, weil entgegen der Auffassung der Klägerin eine doppelte Anrechnung insoweit stattzufinden hat, als dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr zunächst auf die Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren anzurechnen ist; sodann nochmals die (volle, ungekürzte) Gebühr für das Mahnverfahren auf die Geschäftsgebühr für das Streitverfahren (Schneider, NJW-Spezial 2020, 91). Hierauf wird im Rahmen der Begründetheit der Klage näher eingegangen (s. u., Ziff. 3.). In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem eine unbestrittene Forderung zunächst außergerichtlich und sodann im Mahnverfahren durch ein registriertes Inkassounternehmen, sowie danach im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt eingetrieben wird, besteht wegen dieser doppelten Anrechnung kein weitergehender materieller Schadensersatzanspruch, weil der von der Klägerin beschrittene Weg mit Mehrkosten verbunden ist gegenüber einer sofortigen Beauftragung des Rechtsanwalts, welche nach § 254 BGB nicht erstattungsfähig sind (s.u.). Da die Klage deshalb jedenfalls unbegründet ist, kann offenbleiben, ob hinsichtlich des den prozessual erstattungsfähigen Höchstbetrag von 25,00 Euro übersteigenden weiteren Betrags die Klage bereits unzulässig ist. 2. Aus diesem Grund ist das vom Amtsgericht erzielte Ergebnis nach Auffassung der Kammer jedenfalls richtig, denn in Höhe von 278,00 Euro ist die Klage hinsichtlich der Nebenforderungen unbegründet. Im Ausgangspunkt teilt die Kammer hier ausdrücklich die sorgfältig begründete Auffassung des Amtsgerichts (die auch der Rechtsprechung weiterer Amtsgerichte im Bezirk der Kammer entspricht), dass die Beauftragung eines Inkassodienstleisters und sodann nachfolgend eines Rechtsanwalts für den Schuldner insgesamt keine höheren Kosten verursachen darf, als sie bei der sofortigen Mandatierung des Rechtsanwalts für außergerichtliches Inkasso, Mahn- und nachfolgendes Streitverfahren angefallen wären. Kommt es zum Streitverfahren, ist die vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB zu kürzen, da wegen des Auseinanderfallens von Inkasso- und Anwaltstätigkeit eine nachträgliche Anrechnung gerade nicht mehr erfolgen kann. a) Grundsätzlich müssen die vom Gläubiger an ein registriertes Inkassobüro gezahlten Gebühren als Verzögerungsschaden anerkannt werden. Wenn es dem Gläubiger unbenommen ist, auch diesen Weg zu beschreiten, um zur Erfüllung seines Anspruchs zu kommen, so muss er auch die dadurch entstehenden Kosten als Verzugsschaden geltend machen können (BVerfG, Beschluss vom 07.09.2011 - 1 BvR 1012/11, WM 2011, 2155; BGH, Urteil vom 24.05.1967 - VIII ZR 278/64; Staudinger/ Feldmann (2019) BGB § 286 Rn. 231). Es gelten bei der vorgerichtlichen Beauftragung eines Inkassounternehmens im Grundsatz die gleichen Maßstäbe wie bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts: Diese müssen zur Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sein. In jedem Fall ist für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten also § 254 BGB in der Weise beachtlich, dass zu fragen ist, ob der Gläubiger im konkreten Fall die Aufwendungen für das Inkassobüro überhaupt und in der gemachten Höhe für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 24.05.1967 - VIII ZR 278/64, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.11.1983 - 2 U 116/83, JurBüro 1984, 1534; Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 286, Rn. 232 ff.). Dies wird, wenn der Schuldner lediglich säumig ist und die Forderung weder ernstlich bestreitet noch erkennbar zahlungsunfähig ist, überwiegend bejaht (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 286, Rn. 232 ff.). b) Die entscheidungserhebliche Frage einer Anrechnung der bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten auf die spätere Verfahrensgebühr des beauftragten Rechtsanwalts ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (BVerfG, Beschluss vom 16.04.2020 – 1 BvR 2373/19 -, juris, Rn. 14 mit Darstellung des Streitstandes). Konnte der Gläubiger - was insbesondere wie hier bei unbestrittenen Forderungen angenommen wird - nicht vorhersehen, dass zur Durchsetzung zusätzlich ein Rechtsanwalt benötigt wird, so kann er gemäß § 4 Abs. 5 RDG a.F. die Inkassokosten bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattet verlangen. aa) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist dies auch neben den Rechtanwaltsgebühren für das streitige Verfahren die volle 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG (LG Wuppertal, Urteil vom 27. Oktober 2016 – 17 O 203/15 –, juris Rn. 28; LG Kiel, Urteil vom 19. September 2014 – 3 O 169/12 –, juris Rn. 29; eher zustimmend Petershagen, NJW 1918, 1782, 1785 und Staudinger/Feldmann (2019) BGB § 286, Rn 237 f.). bb) Die Gegenauffassung begrenzt hingegen die erstattungsfähigen Inkassokosten auf die Höhe der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr, soweit sie nicht auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird, da der Gläubiger sogleich einen Anwalt hätte beauftragen können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2019 – 27 U 36/17 –, juris, Rn. 34; OLG München, Urteil vom 22. Juni 2016 – 20 U 171/16 –, juris Rn. 18; OLG Bamberg, Urteil vom 05. Dezember 2011 – 4 U 72/11 –, juris Rn. 97 ff.; Grüneberg in: Grüneberg (ehem. Palandt), BGB, 81. Aufl. 2022, § 286 Rn. 46 m.w.N.; nunmehr aktuell auch Lorenz, BeckOK BGB, 60. Ed. 01.11.2020, BGB § 286 Rn. 77). cc) Die Kammer schließt sich der letztgenannten Auffassung in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht an. Da die Tätigkeit der Inkassobüros auch in Fällen unbestrittener Forderungen nicht selten erfolglos bleibt, ist der Fall, dass ein Anwalt hinzugezogen werden muss, grundsätzlich vorhersehbar. In der gerichtlichen Praxis kommen Fälle, in denen der säumige Schuldner einer unbestrittenen Forderung zum Zeitgewinn noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt und sodann im streitigen Verfahren Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gegen sich ergehen lässt, häufig vor. Ein Weg der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, die zumindest in einem erheblichen Teil der Fälle doppelte Kosten verursacht, darf von einem verständigen Gläubiger in Anbetracht der Gleichwertigkeit von Inkassobüro und Inkassotätigkeit eines Anwalts nur dann beschritten werden, wenn er selbst das Risiko einer Kostenerhöhung durch dieses Vorgehen trägt (vgl. Lorenz, BeckOK BGB, § 286 Rn. 77). Von einem Rechtsanwalt wird in der Regel auch eine umfassende juristische Prüfung verlangt, welche der Inkassodienstleister weder vornimmt noch überhaupt vornehmen darf. Die Anlehnung der außergerichtlichen Inkassokosten an die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts erscheint deshalb bereits problematisch (vgl. Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 4 RDGEG Rn. 210), erst recht jedoch die weitere Verteuerung durch eine doppelte Beauftragung zum Nachteil des Schuldners. 3. Es ist daher eine Vergleichsberechnung der entstehenden Gesamtkosten über sämtliche drei Stufen des Verfahrens vorzunehmen (zur jeweiligen Anrechnung vgl. Schneider, NJW-Spezial 2020, 91). Vorliegend ist dies erforderlich, weil die Klägerin zusätzlich zur außergerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr noch den Betrag von 96,29 € aus dem gerichtlichen Mahnverfahren als materiellen Schadensersatz verlangt. Es werden daher im Folgenden sämtliche Kosten, gleich ob die Erstattung prozessual im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt oder ob es sich um einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch handelt, einander gegenüber gestellt. a) Unterstellt, die Klägerin hätte sogleich ihren Prozessbevollmächtigten mit der Beitreibung der Forderung beauftragt, wären folgende Gebühren aus einem Gegenstandswert von 3.133,51 € angefallen: I. Außergerichtliche Vertretung 1. 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG 361,40 € 2. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe 381,40 € II. Mahnverfahren 1. 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 2300 VV-RVG 278,00 € 2. Anzurechnen 0,65 gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG -180,70 € 3. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe 117,30 € III. Streitiges Verfahren 1. 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 2300 VV-RVG 361,40 € 2. Anzurechnen 1,0 gem. Anm. 5 zu Nr. 3305 VV-RVG -278,00 € 3. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe 103,40 € Gesamtsumme 602,10 € Die Terminsgebühr unter III. wurde außer Acht gelassen, da sie von den Anrechnungsvorschriften nicht betroffen ist. Der materielle Schadenersatzanspruch hätte bei einer Anrechnung im späteren Kostenfestsetzungsverfahren 381,40 € betragen, der prozessuale Anspruch 220,70 €. b) Im Vergleich hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten wie folgt zu berechnen: I. Außergerichtliche Inkassokosten 1. 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV-RVG 361,40 € 2. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe 381,40 € II. Inkassogebühren im Mahnverfahren 1. 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 2300 VV-RVG 278,00 € (hierin enthalten 21,01 € prozessualer Kostenerstattungsanspruch) 2. Anzurechnen 0,65 gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV-RVG -180,70 € 3. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe 117,30 € III. Streitverfahren 1. 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 2300 VV-RVG 361,40 € - Kürzung aufgrund Anrechnung entfällt! - 2. Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Summe 381,40 € Gesamtsumme: 880,10 € Differenz zur Vergleichsrechnung: 278,00 € Der materielle Schadensersatzanspruch würde in diesem Fall (381,40 € + 96,29 €) = 477,69 € betragen, der prozessuale Anspruch (381,40 € + 21,01 €) somit 402,41 €. 4. Durch die Vorgehensweise der Klägerin entstehen damit Mehrkosten in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 3.133,51 €, somit in Höhe von 278,00 €. Diese sind nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB und der Regelung in § 4 Abs. 5 RDGEG nicht erstattungsfähig. Es ergibt sich daher durch den anderen (komplizierteren) Berechnungsweg lediglich eine ganz geringfügige Abweichung vom amtsgerichtlichen Urteil, die sich aber nicht zum Nachteil der Klägerin auswirkt und darin begründet ist, dass die Klägerin ihren prozessualen Kostenerstattungsanspruch für das Mahnverfahren, der höchstens 25,00 € beträgt, mit 21,01 € beziffert hat. Dieser Rechenweg erklärt jedoch die einzelnen Anrechnungsschritte im dreistufigen Verfahren, so dass deutlich wird, dass durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens für die vorgerichtliche Tätigkeit und das gerichtliche Mahnverfahren und sodann eines Rechtsanwalts für das Streitverfahren der Anrechnungsvorteil entfällt, was sich aus Sicht der Kammer nicht zum Nachteil des Schuldners auswirken soll. Das Risiko einer Verteuerung des Beitreibungsverfahrens durch eine solche Vorgehensweise trägt aus den dargelegten Gründen der Gläubiger (s.o., Ziff. 2. b) cc). Die Klägerin kann demnach folgende vorgerichtliche Kosten von der Beklagten verlangen: Inkassokosten 381,40 € Kosten für Mahnverfahren 96,29 € Eigene Mahnkosten 10,00 € abz. Mehrkosten gem. § 254 BGB -278,00 € Summe: 209,69 € Da das Amtsgericht vorgerichtliche Kosten in Höhe von 210,70 Euro zugesprochen hat, ist die Berufung unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. April 2020 – 1 BvR 2373/19 –, juris, wird die Revision zugelassen. Die Frage, ob eine Kürzung der vorgerichtlich (und für das gerichtliche Mahnverfahren) angefallen Inkassokosten bei nachfolgender gerichtlicher Geltendmachung der Forderung durch einen Rechtsanwalt auf eine 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und ggf. MwSt vorzunehmen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung.