OffeneUrteileSuche
Urteil

41 O 67/14 KfH

LG Stuttgart 41. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2016:0524.41O67.14KFH.0A
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum kartellrechtlichen Belieferungsanspruch im mittelpreisigen Koffersegment.(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 250.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum kartellrechtlichen Belieferungsanspruch im mittelpreisigen Koffersegment.(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 250.000,00 €. I. Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, es zu unterlassen, ihn durch Nichtbelieferung mit ihrem Reisegepäck gemäß §§ 33 Abs. 1 GWB, 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB, 20 Abs. 1 GWB unbillig zu behindern bzw. zu diskriminieren. Der Kläger als Einzelhandelskaufmann ist zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit als "offline" (stationärer) Fachhändler für Reisegepäck nicht auf die Belieferung durch die Beklagte angewiesen, um gegenüber seinen Konkurrenten wettbewerbsfähig zu bleiben. A. Der Belieferungsanspruch kann mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1985 - KZR 35/83 -, juris). B. Der Kläger stützt seinen Belieferungsanspruch zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz auch auf § 19 GWB und nicht nur auf § 20 GWB. Die Beklagte ist jedoch nicht Verbotsadressatin von §§ 18, 19 GWB. Der Kläger hat nicht dargestellt, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung im Sinne eines Monopols oder eines Quasi-Monopols habe. Sie hat auch keine überragende Marktstellung i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Eine solche liegt dann vor, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der in § 18 Abs. 3 GWB aufgezählten Kriterien, wie Marktanteil, Finanzkraft, Marktzugang, Verflechtungen usw., über einen besonders großen, vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend zu kontrollierenden Verhaltensspielraum verfügt. Dies ist auf Beklagtenseite nicht der Fall. Soweit der Kläger auf Anlage K 8 Bezug nimmt und behauptet, Samsonite habe einen Marktanteil von 57,2 %, wird diese Grafik missverstanden. Dort ist, bezogen auf 220 Fachgeschäfte, dargelegt, wieviele dieser Fachgeschäfte Samsonitekoffer führen, dies sind 57,2 %. Dies betrifft die Distributionsrate, die auch von der Beklagten zwischen 50 % und 60 % liegend gesehen wird. Dies bedeutet, dass zwischen 40 % und 50 % der Fachgeschäfte Samsonite nicht führen. Auch bedeutet Marktführerschaft nicht automatisch Marktbeherrschung. Unstreitig ist der Koffermarkt stark fragmentiert, es gibt sehr viele nationale und internationale Kofferhersteller. Der räumlich relevante Markt bestimmt sich nach dem Gebiet, in dem das betroffene Unternehmen wirksamem Wettbewerb von Konkurrenten ausgesetzt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Reisegepäck um nationale Märkte oder um einen europäischen Markt handelt. Viele Anbieter konzentrieren sich - so die Darstellung der Beklagten - auf ihren Heimatmarkt, so dass die Marktanteile in den einzelnen Ländern erheblich voneinander abweichen können. Dies kann dahingestellt bleiben, denn die Beklagte verfügt auch auf dem europäischen Markt nur über einen Marktanteil von 12 % und ist daher nicht marktbeherrschend. C. Der Kläger kann seinen Belieferungsanspruch auch nicht aus § 20 Abs. 1 S. 1 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB (Behinderungsmissbrauch und Diskriminierung) herleiten. Diese Vorschrift richtet sich gegen Unternehmen mit relativer Marktmacht, die zwar nicht marktbeherrschend sind, von denen aber kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder Dienstleistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. 1. Normadressat des § 20 Abs. 1 GBW ist demnach ein Unternehmen, von dem mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen abhängig ist. a) Beim Kläger handelt es sich um ein kleines bis mittleres Unternehmen i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 GWB. b) Üblicherweise werden Unternehmen mit bis zu 25 Millionen Euro Umsatz zu den kleinen Unternehmen gerechnet (vgl. Bechthold, GWB, 8. Aufl., § 20 Rz. 10). Der Nettojahresumsatz des Klägers im Jahr 2013 betrug nach eigenen Angaben 6 Millionen Euro und lag daher deutlich unter dieser Umsatzschwelle. 2. Der für den Belieferungsanspruch sachlich relevante Markt ist der Markt für mittelpreisige Koffer. Für die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite an (vgl. BGH, NZKart 2015, 353). Demnach ist hier die Marktabgrenzung aus der Sicht des anbietenden Einzelhandels vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Bestimmung des sachlichen Marktes das sog. "Bedarfsmarktkonzept" oder das Konzept der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht der Abnehmer maßgebend. Danach sind einem (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach wirtschaftlichem Verwendungszweck, ihren Eigenschaften und ihrer Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfes austauschbar sind. Zwar sind Koffer nach ihrem Verwendungszweck - also unabhängig von ihren Eigenschaften und der Preisgestaltung - ohne weiteres austauschbar; denn funktional dient ein Koffer unabhängig von Qualität und Preis dem Transport und Schutz von Gepäck. Anders stellt sich die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes allerdings bei Berücksichtigung der Eigenschaften von Koffern und insbesondere deren Preislage dar. Mit Blick auf die Preislage eines Koffers deckt ein bei einem Discountgeschäft etwa angebotenes Billigprodukt nicht dieselben Verbraucherbedürfnisse, wie etwa Koffer der Luxuskategorie, etwa von Rimowa oder von Tumi. Insbesondere bei Luxus- und Prestigeartikeln indizieren Preisunterschiede getrennte Märkte, selbst wenn technisch-funktionell keine sachlichen Unterschiede bestehen (vgl. Fuchs/Möschel, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 5. Aufl., § 18, Rn. 35). Gerade bei Reisegepäck unterscheidet der Verbraucher - wie auch bei vielen anderen Konsumgütern (vgl. hierzu die zahlreichen Beispiele aus der Rechtsprechung bei Fuchs/Möschel, a.a.O., § 18, Rn. 35 und und FN 96f) - zwischen verschiedenen Preissegmenten. So erwartet der Verbraucher etwa im Hochpreissegment besondere Qualität und gehobene Ausstattung des Produktes. Ausschlaggebend und kaufentscheidend ist in diesem Preissegment etwa neben der Qualität insbesondere der mit einer bestimmten Marke bzw. einem bestimmten Hersteller verbundene und gewünschte Prestige- und Statuseffekt, der mit Produkten aus darunter liegenden Preissegmenten regelmäßig nicht zu erzielen ist. Für potentielle Käufer eines hochpreisigen Koffers stehen Marken- und Prestigebewusstsein klar im Vordergrund. Die Beklagte grenzt ihre Produkte selbst sowohl in der Preisgestaltung als auch in der Präsentation deutlich von anderen Anbietern von Koffern ab und sieht sich selbst eher im mittelpreisigen Segment. Das Bestehen verschiedener Preissegmente wird auch belegt durch die von der Beklagten vorgelegte Studie B 13. Im hochpreisigen Luxusbereich sind eindeutig Rimowa, Louis Vuitton, Longchamp und Tumi angesiedelt, im mittelpreisigen Bereich liegen neben Samsonite auch etwa Delsey, Victorinox und Brics. Dass die Grenzen der Preissegmente möglicherweise nicht scharf voneinander zu scheiden sind und im Einzelnen Übergangsbereiche aufweisen, hat auf die grundsätzliche Unterscheidung verschiedener Preissegmente keinen Einfluss (so auch OLG Stuttgart, WuW/E, OLG 1889 - 1894 - Ferngläser). 3. Auf diesem Markt für mittelpreisige Koffer verfügt der Kläger über objektiv ausreichende und ihm zumutbare Ausweichmöglichkeiten auf andere Unternehmen. a) Der Kläger ist von der Beklagten nicht unternehmensbedingt abhängig. Eine solche sog. unternehmensbedingte Abhängigkeit besteht dann, wenn sich ein Unternehmen, namentlich durch langjährige Geschäftsbeziehungen, so sehr auf ein anderes eingestellt hat, dass ihm eine sofortige Umstellung nur noch mit unverhältnismäßig großen Opfern zumutbar ist. Dies kann etwa der Fall sein bei Vertragshändlern von Kraftfahrzeugen. Hier ist dem Kläger jedoch ein Ausweichen auf andere Kofferhersteller zumutbar. Er hat keine Investitionen getätigt, die auf die Bedürfnisse der Beklagten und ihrer Marke ausgerichtet sind und die durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses weitgehend entwertet würden. Er hat zwar von Samsonite ein Regal in seinem Ladengeschäft zur Präsentation der Koffer der Beklagten stehen. Dieses hat er jedoch nicht selbst bezahlt, sondern ist ihm von der Beklagten gestellt worden. Beim Weiterverkauf von Produkten ist schon der Natur der Sache nach eine derartige Ausrichtung des Geschäftsbetriebes auf ein bestimmtes Markenprodukt nicht denkbar (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). b) Beim Kläger besteht auch keine sortimentsbedingte Abhängigkeit. Eine sortimentsbedingte Abhängigkeit besteht, wenn ein Händler einen bestimmten Artikel, in der Regel einen Markenartikel, im Sortiment führen muss, um konkurrenzfähig zu sein. Die sortimentsbedingte Abhängigkeit kommt in der Form der Spitzenstellungs- und Spitzengruppenabhängigkeit vor. Die Ware eines Herstellers kann auf dem relevanten Markt über eine Spitzenstellung in dem Sinne verfügen, dass sie - jedenfalls auf einer bestimmten Vertriebsstufe (z.B. Großhandel) - generell durch gleichartige Waren anderer Hersteller im Sortiment nicht ersetzbar ist (Spitzenstellungsabhängigkeit). Das Angewiesensein auf das Führen der Ware eines bestimmten Herstellers im Sortiment kann auch daraus resultieren, dass diese Ware zwar ohne Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Sortiments durch gleichartige Waren von ebenfalls zur Spitzengruppe auf dem betreffenden Markt gehörenden anderen Herstellern ersetzbar ist, diese Waren aber tatsächlich nicht zu konkurrenzfähigen Bedingungen bezogen werden können, z.B. weil ihre Hersteller die Belieferung verweigern (Spitzengruppenabhängigkeit). Die Spitzenstellungsabhängigkeit lässt sich auch als absolute, d.h. nicht von der Verfügbarkeit gleichartiger Markenwaren anderer Hersteller abhängende Markenabhängigkeit bezeichnen. Demgegenüber ist die Spitzengruppenabhängigkeit nur eine relative, weil sie nur dadurch zustande kommt, dass nicht bereits gleichartige Waren anderer Hersteller zur Verfügung stehen. In beiden Fällen kann dennoch die Abhängigkeit vom Hersteller zu verneinen sein, wenn dessen Ware auch anderweitig, z.B. über den Großhandel, zu konkurrenzfähigen Bedingungen bezogen werden kann (Markert in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 20 Rz. 29). Ob Handelsunternehmen im Einzelfall sortimentsbedingt abhängig sind, ist in erster Linie nach der Geltung und dem Ansehen der Markenware des Lieferanten auf dem Markt zu beurteilen, wobei für die Einschätzung der Bedeutung der Ware in diesem Zusammenhang vor allem ihr Preise, ihre Qualität und die zur Förderung ihres Absatzes praktizierte Werbung maßgebend sind (st. Rspr. BGH, z.B. BGH 20.11.1975 WuW/E BGH 1391, 1393 "Rossignol"; BGH Urteil vom 24.03.1987, WuW/E BGH 2419, 2420 "Saba-Primus"). Von der nach diesen Kriterien zu bestimmenden generellen Marktbedeutung der Ware eines Herstellers hängt es entscheidend ab, wie sich ihr Fehlen im Sortiment vor dem Hintergrund des auf dem betreffenden Markt gegebenen typischen Verhaltens der Nachfrager auf die Wettbewerbsfähigkeit der in Betracht stehenden Handelsunternehmen regelmäßig auswirkt. Sortimentsbedingte Abhängigkeit von der Belieferung mit der Markenware eines Herstellers ist deshalb generell immer dann zu bejahen, wenn deren Marktbedeutung in diesem Sinne so stark ist, dass sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Funktion und Vertriebskonzeption der in Betracht stehenden Handelsunternehmen und des typischen Nachfrageverhaltens im Sortiment geführt werden muss, weil andernfalls eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen auf dem relevanten Markt zu erwarten ist (BGH a.a.O. Rossignol). aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger in seinem Ladengeschäft nur "am Rande" mit Koffern handelt. Für die Anwendung von § 20 GWB reicht eine partielle Abhängigkeit eines Unternehmens aus, die sich auf einen besonderen Lieferanten oder auf einen speziellen Markt beziehen kann (OLG Stuttgart a.a.O.). bb) Eine Spitzenstellungsabhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hersteller aufgrund der Qualität und Exklusivität seines Produktes ein solches Ansehen genießt und solche Bedeutung erlangt hat, dass der nachfragende Händler darauf angewiesen ist, gerade auch dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen und sich vorhandene Möglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als ausreichend und zumutbar erweisen. Es kommt darauf an, ob ein Händler eine bestimmte Ware führen muss, um konkurrenzfähig zu sein. Dies hängt bei Markenartikeln besonders von der Bekanntheit der Marke ab. Dabei kommt es auf die allgemeine Marktdurchsetzung an, insbesondere auch aufgrund überregionaler Publikumswerbung. Eine Abhängigkeit besteht dabei nicht erst dann, wenn am Markt keine austauschbaren Artikel verfügbar sind (dann wäre der Anbieter schon Marktbeherrscher), sondern schon dann, wenn trotz Erhältlichkeit anderer austauschbarer Waren im Hinblick auf die Erwartung der Kunden auch die betreffende Ware verfügbar sein muss (Bechtold/Bosch, GWB, 8. Aufl., § 20 Rz. 13). Der Annahme einer solchen Abhängigkeit steht nicht entgegen, dass auf dem betreffenden Markt wesentlicher Wettbewerb besteht und eine große Anzahl von Unternehmen gleichartige Ware vertreibt. Vielmehr können Geltung und Ansehen einer bestimmten Ware auch bei vorhandenem wesentlichen Wettbewerb von einer Vielzahl von Anbietern so bedeutend sein, dass das Fehlen dieser Ware im Angebot eines Handelsunternehmens, bei dem der Verkehr das Angebot als selbstverständlich voraussetzt, zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit führt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1975 - KZR 1/75 - Rossignol -; BGH, Urteil vom 22.01.1985 - KZR 35/83 - Technics -). Von einem Fachhändler wird unter Umständen erwartet, dass er ein bestimmtes Kernsortiment führt. Eine Flexibilität besteht oft nur in Randsortimenten. An einen Nicht-Fachhändler werden demgegenüber ganz andere Erwartungen gestellt. Er ist selten abhängig von Markenartikelherstellern. Insoweit kommt es immer auf die Branchengepflogenheiten an (Bechtold, a.a.O., § 20 Rz 14). Die Beklagte verfügt auf dem relevanten Markt des mittelpreisigen Reisegepäcks über keine Spitzenstellung in dem Sinne, dass ihre Ware generell durch gleichartige Waren anderer Hersteller im Sortiment eines Händlers nicht ersetzbar ist. Zwar genießt die Beklagte aufgrund der Qualität ihrer Produkte ein Ansehen. Samsonite-Koffer zeichnen sich nach der eigenen Werbung der Beklagten und auch nach der Darlegung des Klägers unstreitig durch eine besondere Qualität aus. Für Samsonite-Koffer wird eine aufwändige Qualitätswerbung zur Imagepflege betrieben. Auch ist der Marktanteil der Beklagten auf dem Koffermarkt, der sehr zersplittert ist und noch eine Vielzahl von Anbietern hat, mit 6 % als durchaus beachtlich anzusehen (vgl. BGH, Rossignol, Urteil vom 20.11.1975 - KZR 1/75 - juris). Im örtlichen Umkreis des Klägers führen offensichtlich eine Vielzahl von Unternehmen Samsonite-Produkte. Dies reicht jedoch nicht aus für die Annahme einer Spitzenstellungsabhängigkeit. Es reicht nicht aus, dass sich die Koffer der Beklagten durch besondere Qualität auszeichnen und bei Warentests günstig abgeschnitten haben. Insoweit besteht keine einmalige oder führende Stellung. Dieses Qualitätsurteil trifft in ähnlicher Weise auch auf andere Marken zu. Eine Sonderstellung der Marke Samsonite lässt sich auch nicht aus der aufwändigen und anspruchsvollen Qualitätswerbung für diese Produkte herleiten. Auch andere Herstellern von Koffern weisen auf die Spitzenqualität ihrer Erzeugnisse hin. Es ist auch kein besonderes Merkmal der Samsonite-Werbung, dass diese darauf gerichtet ist, dieser Marke ein besonderes Image zu verleihen. Einem Kaufinteressenten, der das Ladengeschäft des Klägers betritt, ist daher ein Ausweichen auf andere Marken, die der Kläger führt, ohne weiteres zumutbar. Bei Koffern ist, anders etwa als bei Skifahrern, eine Gewöhnung an eine bestimmte Koffermarke nicht anzunehmen. Auch ohne dass Samsonite-Koffer im Angebot sind, ist der Kläger, um den Rang eines allgemein anerkannten Fachgeschäftes für Lederwaren, zu denen auch Reisegepäck gehört, in Anspruch zu nehmen, nicht darauf angewiesen, gerade Samsonite-Koffer in seinem Sortiment zu führen, da es hinreichend andere Möglichkeiten gibt, auf andere Unternehmen auszuweichen, was ihm auch zumutbar ist. Der Kläger geht selbst davon aus, dass er das hochpreisige Segment, wie Rimowa, ohnehin nicht bedient. Ihm stehen zahlreiche andere Marken von Kofferherstellern im mittelpreisigen Segment zur Verfügung. Das Fehlen von Samsonite-Koffern führt nicht zu einem Verlust von Ansehen des Ladengeschäftes des Klägers. Die Beklagte hat - vom Kläger unbestritten - dargelegt, dass nicht alle Einzelhandelsgeschäfte auch Samsonite-Koffer führen. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Distributionsrate lediglich 50 % bzw. 60 % beträgt. Offensichtlich sind auch andere Fachhändler für Reisegepäck mit einem Sortiment erfolgreich, das keine Produkte aus der Spitzengruppe enthält. Beim Einzelhandel wird kein vollständiges Sortiment erwartet. Die Spitzengruppenabhängigkeit wird erst aufgrund einer hohen Distributionsrate von etwa 80 % (so BGH, Urteil vom 09.05.2000 - KZR 28/98 - juris, Designer-Polstermöbel) nahegelegt. Erst bei einer derart hohen Präsenz der Produkte eines Herstellers in auf den Verkauf von Koffern spezialisierten Fachgeschäften würde dies darauf hindeuten, dass diese Produkte von den meisten Fachhändlern als nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines entsprechenden Sortiments angesehen werden, auch wenn die Lücke, die sich beim Fehlen dieser Produkte ergeben würde, noch auf andere Weise geschlossen werden könnte. Der Kläger hat hier selbst dargelegt, wer alles zur Gruppe der Kofferanbieter im mittleren Preissegment gehört. Dabei bestehen hinsichtlich der verschiedenen Hersteller keine derart erheblichen Unterschiede, dass eine Nichtbelieferung durch den einen nicht ohne weiteres durch eine Belieferung durch einen anderen Hersteller ausgeglichen werden könnte. Angesichts einer Distributionsrate von 50 % bis maximal 60 % können andere Lederfachgeschäfte offensichtlich existieren, auch wenn sie keine Koffer von Samsonite führen. Auch ein großes Facheinzelhandelsgeschäft auf dem Sektor der Koffer kann nicht alle Marken anbieten. Zahlreiche Fachhändler führen insbesondere die Marke Samsonite nicht. Das für die Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Sortiment umfasst also nicht sämtliche Spitzenmarken. Bei Zugang zu allen übrigen anerkannten Marken ist die Belieferung mit der Marke Samsonite zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1985 - KZR 35/83 -, juris zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Spitzengruppenabhängigkeit). Schon das in der Regel begrenzte Platzangebot erlaubt es nicht, das komplette Sortiment aller Kofferhersteller im mittelpreisigen Bereich zu präsentieren. Allein daraus, dass der Kläger in seinem stationären Ladengeschäft in ... Samsonite nicht führt, ist nicht anzunehmen, dass das Fachgeschäft an Ansehen und Anziehungskraft verliert, mit der Folge, dass Kunden abwandern und potentielle Kunden ausbleiben. Zwar hat der Kläger einen Großteil seines Umsatzes mit Samsonite-Koffern gemacht. Eine Spitzenstellungsabhängigkeit kann bei erheblichen Umsatzausfällen infolge der Nichtbelieferung mit den streitgegenständlichen Koffern angenommen werden, sofern diese durch die Intensivierung des Vertriebes anderer Markenerzeugnisse nicht ohne weiteres ausgeglichen werden kann (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies kann anhand des Vortrages des Klägers nicht beurteilt werden. Hier ist zu sehen, dass er seinen Belieferungsanspruch als stationäres Einzelhandelsgeschäft unter der Adresse … verfolgt. Nicht geltend gemacht wird ein Belieferungsanspruch der … GmbH. Ebenfalls nicht streitgegenständlich ist ein Belieferungsanspruch des Klägers für einen überhaupt erst noch einzurichtenden Online-Shop. Unstreitig hat der Kläger einen Großteil seines Umsatzes mit den Koffern der Beklagten nicht in seinem Ladengeschäft erzielt, sondern durch Belieferung der … GmbH, die über zahlreiche Franchise-Partner sowie über mehrere Online-Shops verfügt. Für die Frage, ob der Kläger für sein stationäres Ladengeschäft auf Samsonite-Koffer angewiesen ist, um konkurrenzfähig zu bleiben, kommt es jedoch nicht darauf an, ob er einen Großteil seiner Umsätze durch die Weiterbelieferung nach Art eines Zwischenhändlers an weitere Händler tätigt. Maßgebend ist, ob er als Einzelhändler in seinem stationären Ladengeschäft auf die Belieferung mit Samsonite-Produkten angewiesen ist. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat bis zuletzt nicht dazu vorgetragen, wie hoch der Umsatzanteil der stationär in seinem konkreten Ladengeschäft verkauften Samsonite-Koffer am Gesamtumsatz von Koffern in seinem Ladengeschäft ist. Bis zuletzt hat er bei der Darlegung seiner Umsätze vor und nach Beendigung der Lieferbeziehungen immer auch die Umsätze mit eingerechnet, die der Kläger als Wiederverkäufer an die … GmbH erzielt hat. Darum geht es jedoch vorliegend nicht, worauf der Kläger vom Gericht hingewiesen worden ist. Es geht um einen Lieferanspruch des Klägers in seinem Einzelhandelsgeschäft, der jedoch mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten nicht besteht. cc) Eine Spitzengruppenabhängigkeit liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein. Eine Spitzengruppenabhängigkeit bestünde, wenn der in Betracht kommende Händler sein Unternehmen nach der erkennbaren Absatzpolitik auf die Führung eines vollständigen Sortiments aller gängigen Erzeugnisse einer Branche ausrichtet, der Käufer also bei ihm eine Vollsortierung erwartet. Eine solche Spitzengruppenabhängigkeit bestünde nur, wenn der Kläger von der Belieferung mit allen Marken der Spitzengruppe abhängig wäre. Bei Samsonite-Koffern handelt es sich um eine weltbekannte Koffermarke. Sie ist dem Publikum aus der umfangreichen Werbung und den selbst erhobenen Qualitätsansprüchen als bedeutende Koffermarke bekannt. Auch wenn in der Bundesrepublik der Marktanteil nur 6 % betragen sollte, spricht dies grundsätzlich nicht gegen eine Spitzengruppenabhängigkeit (vgl. BGH Urteil vom 20.11.1975 - KZR 1/75 - juris Rossignol). Der Händler hat allerdings regelmäßig keinen Anspruch auf ein vollständiges Sortiment. Vielmehr genügt typischerweise ein "hinreichend tiefes" Sortiment. Eine Inanspruchnahme zusätzlicher Hersteller auf Belieferung kann also nur solange erfolgen, bis das Sortiment die erforderliche Tiefe aufweist. Hierbei ist auf die Erwartungen der Verbraucher gegenüber dem Handel im Hinblick auf Sortimentsbreite und -tiefe abzustellen (vgl. Grave, in: Jaeger/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 1. Aufl. 2006, 85. Lieferung, 11/2015, § 20 GWB, 2013, Rz. 46). Ob der Hersteller die Produkte eines bestimmten Herstellers "benötigt", ist im Einzelfall festzustellen. Die Kernfrage ist, was "das Publikum" von dem Händler erwartet, und ob dieser mit einem bestimmten, begrenzten Sortiment noch wettbewerbsfähig ist. Aufgrund ihres Marktanteils, den die Beklagte selbst mit 6 % angibt, gehört sie angesichts der ungewöhnlichen Vielzahl von Kofferanbietern auf dem inländischen Markt zwar zur Gruppe der stärksten Anbieter. Auch gehört sie zu den besonders anerkannten Marken. Aus dieser Zugehörigkeit zur Spitzengruppe ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall noch keine Abhängigkeit des Klägers von diesen Koffern. Eine solche Abhängigkeit wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger von der Belieferung mit allen Marken der Spitzengruppen abhängig wäre. Eine solche Spitzengruppenabhängigkeit ist jedoch nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Hierfür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Auch große Facheinzelhandelsgeschäfte auf diesem Sektor bieten nicht alle Marken an, und zahlreiche Fachhändler führen insbesondere die Marke Samsonite nicht. Daraus ist zu schließen, dass das für die Wettbewerbsfähigkeit erforderliche Sortiment nicht sämtliche Spitzenmarken umfasst. Bei Zugang zu allen übrigen anerkannten Marken, einschließlich derjenigen der Spitzengruppe, ist somit die Belieferung mit der Marke Samsonite zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit nicht erforderlich. Gerade weil Samsonite-Produkte in zahlreichen Geschäften erhältlich sind, handelt es sich letztlich um überall erhältliche Massenware. Ein Einzelhändler kann sich von diesem Überangebot auch dadurch auszeichnen und wettbewerbsfähig sein, dass er andere Hersteller führt, die nicht in jedem zweiten Ladengeschäft erhältlich sind. Aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt sich im übrigen, dass er kein umfassendes Sortiment aller gängigen Koffer im mittleren Preissegment anstrebt. So führt er etwa Koffer der ebenfalls bekannten deutschen, im mittleren Preissegment liegenden Marke Stratic nicht. Die Führung eines vollständigen Warensortiments zählt im Kofferbereich schon angesichts der zahlreichen zur Verfügung stehenden Marken nicht zu den Gepflogenheiten innerhalb der örtlich maßgebenden Märkte. 4. Soweit der Kläger als Wiederverkäufer tätig werden will, handelt es sich um keinen einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr. Lediglich in einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr ist die Beklagte gehalten, mit einem von ihr abhängigen Unternehmen Geschäftsbeziehungen ohne sachlich gerechtfertigten Grund nicht zu verweigern. Der Kläger verfolgt ausdrücklich einen Belieferungsanspruch gegen den Hersteller als Inhaber seines stationären Einzelhandelsgeschäft in …, und nicht als Wiederverkäufer, auch wenn der bislang starke Einkaufsumsatz, der nach Angaben der Beklagten etwa dreimal so hoch ist wie derjenige von … in ... (… ist auch online präsent), überwiegend der Weiterlieferung an die ... GmbH zu verdanken sein dürfte, was letztlich mangels genauer Zahlen aber, wie erwähnt, nicht beurteilt werden kann. Es bleibt der … GmbH freigestellt, selbst einen eigenen Belieferungsanspruch gegen die Beklagte zu verfolgen. Ob der Kläger von der Beklagten dann beliefert werden müsste, wenn er selbst einen Online-Handel betreiben würde, d.h. ob bei Reisegepäck Gleichartigkeit zwischen einem stationären Einzelhändler und einem Internethändler bestünde, kann dahingestellt bleiben; denn tatsächlich ist der Kläger selbst als Einzelkaufmann (noch) nicht online tätig. 5. Im übrigen dürfte eine Abhängigkeit des Klägers von der Beklagten als dem Hersteller schon deshalb zu verneinen sein, weil davon auszugehen ist, dass der Kläger als Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts die Koffer auch anderweitig, z.B. über den Großhandel, zu konkurrenzfähigen Bedingungen beziehen kann. D. Nachdem bereits keine Abhängigkeit des Klägers besteht, kann dahingestellt bleiben, ob auf Seiten der Beklagten rechtfertigende Gründe für eine Nichtbelieferung des Klägers bestehen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. III. Das Gericht bemisst das Interesse des Klägers an einer Belieferung mit 250.000 € (§ 3 ZPO). Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte einen kartellrechtlichen Belieferungs- und Schadensersatzanspruch. Der Kläger ist Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes für Schreibwaren, Lederwaren und Bürobedarf unter der Adresse … . Unter dieser Adresse betreibt er auch eine Postagentur und eine Lotto-Annahmestelle. In diesem Ladengeschäft bietet er Schulranzen, Rucksäcke, Schulbedarf, Schreibwaren und Reisegepäck an (vgl. Lichtbilder B 4). Die Verwaltung erfolgt vom zentralen Bürostandort in der … aus, in dem sich auch ein Lager befindet. In seinem Ladengeschäft beschäftigt der Kläger fünf Angestellte. Daneben gibt es einen Online-Shop "…", betrieben von der am 01.10.2008 gegründeten … GmbH, deren Geschäftsführerin Frau … ist. Ebenso betreibt die ... GmbH weitere Online-Shops unter "www….com", "www…..de" und "www…..de", sowie ein Franchise-System "www….". Der Kläger ist Alleingesellschafter der … GmbH (s. Gesellschafterliste B 2). Die Beklagte hat nach eigenen Angaben bei Reisegepäck in Deutschland einen Marktanteil von 6 %, in Europa von 12 %. Samsonite bezeichnet sich als klaren Marktführer; hinter Samsonite sind Delsey mit 4 % Anteil auf dem europäischen Koffermarkt und Eastpak mit 3 % tätig; entsprechend haben andere Hersteller auf dem stark fragmentierten Reisegepäckmarkt einen Marktanteil von 81 %. Die Beklagte präsentiert sich in der Werbung als "weltweit führende Marke für Reisegepäck" und beansprucht für sich einen "Platz an der Spitze der Reiseindustrie". In Deutschland gibt es neben Samsonite zahlreiche andere Kofferanbieter, wie etwa Rimowa, Titan, Stratic und Travelite. Im Vereinigten Königreich ist "Antler" sehr beliebt. In Italien kennt der Großteil der Kunden "Roncato". In Frankreich ist "Delsey" sehr angesehen. Die Beklagte stammt ursprünglich aus Amerika und ist Inhaberin einer globalen Marke. Nach Angaben der Beklagten bieten nur 759 von 1.566 Reisegepäckfachhändlern, die "offline" tätig werden, in Deutschland Samsonite-Produkte an. Nach Darstellung des Klägers führen 57,2 % der Fachgeschäfte Samsonite, 29,3 % Travelite, 6,7 % Titan und 3,2 % Stratic (K 8). Der Kläger ist seit 2009 auf der Grundlage der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (Anlage B 38) mit Reisegepäck beliefert worden. Zuletzt hat der Kläger noch am 29.10.2014 je 389 Koffer auf die Termine 19.11.2014, 03.12.2014, 17.12.2014, 07.01.2015 und 21.01.2015 bestellt, nachdem die Beklagte entgegen ihrer ursprünglicher Ankündigung, ab dem 01.09.2014 keine Bestellungen vom Kläger mehr anzunehmen (B 21), aus Kulanzgründen diesen Termin auf den 01.11.2014 verschoben hatte. Diese Bestellungen sind noch ausgeführt worden. Im Zeitraum 2009 bis 2011 setzte die Beklagte insgesamt weniger als 40.000,00 € mit dem Kläger bzw. der … um. Im Jahr 2012 bestellten die … GmbH und/oder der Kläger für etwa 50.000,00 € und im Jahr 2013 für knapp 70.000,00 € bei der Beklagten. Im Jahr 2014 bestellte der Kläger und/oder die … GmbH für etwa 692.000,00 € Waren bei der Beklagten (B 14). Zum Vergleich hat die Beklagte dargestellt, dass das große Einkaufshaus … in Berlin bei der Beklagten für ca. 500.000 € bis 600.000 € Koffer bestellt. … in Stuttgart bestellt Samsonite-Produkte nur in einem Gesamteinkaufswert von rund 200.000 € jährlich. Die Bestellungen sind von …, die bei der … GmbH beschäftigt ist, getätigt worden und an die "Firma …" geliefert worden. Unstreitig hat der Kläger mit den Koffern, die an ihn gesandt wurden, die … GmbH weiterbeliefert. Nach dem Vortrag des Klägers betreibt die … GmbH kein stationäres Ladengeschäft; vielmehr betreibt allein er als Einzelhandelskaufmann sein Ladengeschäft im … . Die Beklagte beliefert zwei weitere Einzelhandelsgeschäfte in …, deren Wareneinkaufswert jeweils bei ca. 15.000,00 € liegt. Im Jahr 2014 hatte die Firma … einen Umsatz von 6 Millionen Euro insgesamt. Der Anteil von Samsonite-Produkten am Gesamtumsatz der Firma … lag in 2013 bei 70 %, in 2014 bei 73 %. Im Jahr 2015 ging der Reisegepäckumsatz, Stand: 30.06.2015, um 63 % zurück. Der Kläger führt in seinem Ladengeschäft die Marken Titan, Travelite, Hardware, Cocoono, Saxoline und SuitSuit. Nicht beliefert wird er von Victorinox, Delsey und Rimowa. Auch Stratic führt er nicht in seinem Sortiment. Nach eigenen Angaben führt der Kläger in seinem Sortiment keine Koffer der oberen Preisklasse. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn aufgefordert, nicht von ihren Preisempfehlungen abzuweichen bzw. seine Preise an die unverbindlichen Preisempfehlungen anzupassen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn mit dem von ihr vertriebenen Reisegepäck in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern. Aufgrund sortimentsbedingter Abhängigkeit müsse der Kläger die Markenartikel der Beklagten als dem weltweiten Marktführer im Sortiment führen, um wettbewerbsfähig sein zu können, weil dies vom Verbraucher erwartet werde. Beim Fehlen von Samsonite-Artikeln im Sortiment sei zu befürchten, dass Kunden auch in Bezug auf andere Waren abwanderten. Es bestünden für ihn als kleines Unternehmen keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen. Die Beklagte beliefere allein im Radius von 100 km um den Sitz des Klägers 147 (nach Angaben der Beklagten sind dies 126) stationäre Ladengeschäfte. Auch beliefere die Beklagte mehrere Online-Händler von Reisegepäck (K 4.1.). Es gebe keinen sachlich gerechtfertigten Grund für die Nichtbelieferung durch die Beklagte. Allein die von der Beklagtenseite kommunizierte Unzufriedenheit mit der Preisgestaltung des Klägers reiche nicht aus, um die Belieferung einzustellen. Vorgaben bei der Preisgestaltung seien kartellrechtlich verboten und eine evident unzulässige Maßnahme der vertikalen Preisbindung. Die Warenpräsentation sei nie bemängelt worden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit dem von ihr vertriebenen Reisegepäck in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleicher Mengenabnahme üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Nichtbelieferung mit den unter Ziff. 1 genannten Erzeugnissen seit dem 01.11.2014 entstanden ist. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte behauptet, sie beliefere den Kläger deshalb nicht mehr, weil sie ihr Vertriebssystem gestrafft habe (Anlage B 21). Der Beklagten gehe es um die Präsentation der Marke in einem stationären Handelsgeschäft. Dies werde regelmäßig überprüft. Falls dies nicht der Fall sei, werde das Vertriebssystem gestrafft und Vertriebspartnerschaften würden gekündigt. Auf der Grundlage der AGB habe eine solche "Vertriebspartnerschaft" mit dem Kläger ohnehin nicht bestanden. Dieser sei vielmehr auf der Grundlage konkreter Kaufverträge beliefert worden. Allgemeine vertriebsstrategische Erwägungen sprächen gegen eine Weiterbelieferung des Klägers. Auch habe der Kläger die Produkte der Beklagten in seinem Laden mangelhaft präsentiert. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die beiden Protokolle der Sitzungen vom 04.04.2016 (Bl. 105 d.A.) und vom 01.06.2015 (Bl. 59 d.A.), sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.