OffeneUrteileSuche
Urteil

41 O 100/13 KfH

LG Stuttgart 41. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2016:1011.41O100.13KFH.0A
32Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch nach der Verjährung eines der dreijährigen Regelverjährungsfrist unterliegenden kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sind grundsätzlich noch bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach § 852 BGB denkbar, da es sich bei den geltend gemachten kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen um deliktische Ansprüche handelt.(Rn.117) 2. Die Darlegungslast für einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Anspruchsteller bzw. Verbraucher.(Rn.150)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Streitwert: 4.402.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch nach der Verjährung eines der dreijährigen Regelverjährungsfrist unterliegenden kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs sind grundsätzlich noch bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach § 852 BGB denkbar, da es sich bei den geltend gemachten kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen um deliktische Ansprüche handelt.(Rn.117) 2. Die Darlegungslast für einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch liegt nach allgemeinen Grundsätzen beim Anspruchsteller bzw. Verbraucher.(Rn.150) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Streitwert: 4.402.000,00 € I. Die Klage hat keinen Erfolg. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte weder ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch noch ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von Netznutzungsentgelten für den Zeitraum 2002 bis 2008 zu. A. Die Klage ist zulässig. I. Die Klägerinnen haben zuletzt klargestellt, dass sie primär kartellrechtlichen Schadensersatz beanspruchen und hilfsweise die Klage auf eine gerichtliche Anpassung der Netzentgelte und einen hieraus ggf. resultierenden Bereicherungsanspruch stützen. Damit liegt keine unzulässige alternative Antragstellung vor. Die Klägerinnen stützen ihre Rückforderungsansprüche für das Jahr 2002 ausschließlich auf einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch, für die Jahre 2003 und nachfolgend bis 2008 auch auf einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, da erst ab 2003 ein unmittelbares Netznutzungsverhältnis zwischen den Parteien bestand. II. Beide Klageanträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind hinreichend individualisiert. Nachdem sowohl die Höhe des Schadensersatzanspruchs von der gerichtlichen Feststellung des wettbewerbsanalogen Netzentgelts als auch - hilfsweise - von der Herabsetzung des Netzentgelts im Wege richterlicher Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB abhängt, können die Klägerinnen derzeit ihre Schadensersatz-/Bereicherungsansprüche nicht exakt beziffern. Es ist in diesem Fall ausreichend, wenn sie die ungefähre Größenordnung darstellen, in der sie mit einer Erstattung rechnen. Hier geht die Klägerin Ziff. 1 davon aus, einen Erstattungsanspruch in Höhe von mindestens 2.058.000 €, jedenfalls aber in Höhe von 2.011.000 € zu haben, die Klägerin Ziff. 2 hat ihren Anspruch zunächst auf ungefähr 2.344.000 €, zuletzt jedenfalls auf mindestens 2.286.000 € beziffert. B. Im Hauptantrag ist die Klage unbegründet. I. Lediglich insoweit, als von den Klägerinnen noch im Jahr 2009 auf die Netzentgelte Zahlungen geleistet wurden, steht Schadensersatzansprüchen nicht die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegen; im übrigen sind für den Zeitraum 2002 bis 2008 eventuelle Schadensersatzansprüchen verjährt. Von den Klägerinnen sind noch im Jahr 2009 auf die Netzentgelte Zahlungen geleistet worden. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 7. August 2014, dort S. 48 (Bl. 278 d.A.) dargelegt, in welcher Höhe die Klägerinnen im Jahr 2009 für die Nutzung im Jahr 2008 noch Netzentgelte an die Beklagte geleistet haben. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 30.08.2016 dargelegt, wie die Beklagte bei ihnen als sog. RLM-Kundinnen im einzelnen die Abrechnung der bezogenen Arbeit und Leistung vorgenommen hat (Seiten 30 bis 34 dieses Schriftsatzes; Bl. 1079 bis 1081 d.A.). Hieraus ergibt sich, dass bei Abrechnung nach der Jahreshöchstleistung diese tatsächlich erst im Dezember feststeht und daher hierüber auch erst im Dezember oder nachfolgend abgerechnet werden kann. Entsprechend haben die Klägerinnen unstreitig auch im Januar 2009 noch Zahlungen geleistet. 1. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei den im Jahr 2008 von den Klägerinnen geleisteten Zahlungen um Abschlagszahlungen gehandelt hat. Bei Abschlagszahlungen entsteht ein Rückzahlungsanspruch nicht schon mit Leistung der Abschlagszahlung, sondern erst mit endgültiger Abrechnung (BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 -, juris); wann diese für 2008 und die vorangegangenen Jahre erfolgt ist, haben die Klägerinnen schon nicht vorgetragen. Selbst wenn erst im Jahr 2009 endgültig über „Abschlagszahlungen“ abgerechnet worden wäre, ist dies unerheblich, nachdem unstreitig ist, dass und in welcher Höhe die Klägerinnen im Jahr 2009 tatsächlich noch Zahlungen auf die Netzentgelte erbracht haben. 2. Bezogen auf die im Jahr 2009 noch erfolgten Zahlungen kann die Beklagte nicht die Einrede der Verjährung erheben. Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Preismissbrauchs folgen für den Zeitpunkt ab Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005, also ab dem 13.07.2005, bis zum 31.12.2008 allein aus § 33 Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 82 S. 2 a) EG-Vertrag. Gem. § 111 Abs. 1 S. 1 EnWG (in allen drei für den streitgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Fassungen) ist § 19 GWB nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen (hier: die StromNEV) ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen wurden. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 32 Abs. 3 EnWG i.V.m. § 21 EnWG scheidet aus. Ein Netznutzer kann seit 13.07.2005 einen individuellen Schadensersatzanspruch nach § 32 Abs. 3 und 4 EnWG nicht auf die Behauptung stützen, die genehmigten Netzentgelte seien überhöht (BGH Urteil vom 15.05.2012 - Az. EnZR 105/10 - juris; Rz. 21, Stromnetznutzungsentgelt V). Für den Zeitraum 2002 bis zum 13.07.2005 ist neben Art. 82 S. 2 a) EG-Vertrag i.V.m. § 33 S. 1 GWB a.F. bzw. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB auch § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 i.V.m. § 33 S. 1 GWB a.F. bzw. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB mögliche Anspruchsgrundlage. Diese Ansprüche unterliegen der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB). Für Schadensersatzansprüche, die mit den Zahlungen im Jahr 2009 entstanden sind, beginnt die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst am 31.12.2009. Sie wurden durch die am 24.12.2012 (Klägerin Ziff. 1) bzw. 27.12.2012 (Klägerin Ziff. 2) eingereichten Mahnbescheide noch rechtzeitig gehemmt. Soweit die Klägerinnen Zahlungen vor dem 31.12.2008 erbracht haben, ist die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12. 2011 verstrichen. Ansprüche auf Schadensersatz, die mit diesen Zahlungen entstanden sind, sind durch die erst im Jahr 2012 eingereichten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids nicht rechtzeitig gehemmt worden. II. Allerdings sind auch nach Verjährung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs noch grundsätzlich bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche nach § 852 BGB denkbar, da es sich bei den geltend gemachten kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen um deliktische Ansprüche handelt (vgl. Bernhard NZKart. 2014, 432; OLG Düsseldorf, NZKart 2015, 202 (203); Bechtold/Bosch, GWB, 8. Aufl. 2015, § 33 Rz. 37). Der Anspruch aus unerlaubter Handlung bleibt erhalten trotz Verjährung als Schadensersatzanspruch. Jedoch wird sein Umfang auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt. Es handelt sich dabei um ein Weniger gegenüber dem Schadensersatzanspruch. Die für diesen sog. Restschadensersatzanspruch maßgebliche zehnjährige Verjährungsfrist läuft dabei zeitgenau ab Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 1 BGB gilt nur für die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Für die Berechnung der zehnjährigen Verjährungsfrist gilt § 852 S. 2 BGB. Durch die am 24.12./27.12.2012 (Klägerin Ziff. 1/Klägerin Ziff. 2) eingereichten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides gehemmt werden nur Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sind. Daher steht allen Schadensersatzansprüchen, die bereits vor dem 24.12.2002/27.12.2002 entstanden sind, die Einrede der Verjährung entgegen. Weiter steht Ansprüchen aus dem Jahr 2003, nachdem die Klage erst am 23.12.2013 für beide Klägerinnen auf die gesamten Jahre 2002 bis 2008 erweitert worden ist, bis zum 22.12.2013 die Einrede der Verjährung entgegen. Für den Zeitraum 24.12.2002 (Klägerin Ziff. 1) bzw. 27.12.2002 (Klägerin Ziff. 2) bis 31.12.2002 bzw. 23.12.2003 bis 31.12.2003 haben die Klägerinnen - trotz Hinweis des Gerichts - im einzelnen schon nicht schlüssig dargelegt, welche Netzentgelte von ihnen in diesem Zeitraum genau bezahlt worden sind und inwieweit die exakt in diesem unverjährten Zeitraum gezahlten Netzentgelte preismissbräuchlich überhöht gewesen sein sollen. III. Prüfungsgegenstand sind daher nur die unverjährten Zeiträume 2004 bis 2008 (Restschadensersatzanspruch aus § 852 bzw., insoweit Zahlungen noch 2009 im geringen Umfang erfolgt sind, Schadensersatz). 1. Für den Zeitraum ab 13.07.2005 (Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005) bis 31.12.2008 steht den Klägerinnen kein (Rest-) Schadensersatzanspruch bzw. Schadensersatzanspruch aus § 33 Abs. 3 S. 1 GWB i.V.m. Art. 82 S. 2 a) EG-Vertrag zu. a) Für den Zeitpunkt ab Inkrafttreten des EnWG am 13.07.2005 ist gemäß § 111 EnWG eine gerichtliche Missbrauchskontrolle der von der Beklagten verlangten Netzentgelte auf der Grundlage von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, § 32 EnWG ausgeschlossen (BGH a.a.O., Stromnetznutzungsentgelt V). Nicht ausgeschlossen sind jedoch Schadensersatzansprüche wegen Preismissbrauchs auf der Grundlage höherrangigen EG-Rechts. Die Annahme eines Preismissbrauchs nach Art. 82 S. 2 a) EGV ist auch für den regulierten Zeitraum ab Entgeltgenehmigung (hier: ab 01.09.2006) nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das betreffende Verhalten regulierungsbehördlich nicht beanstandet oder gar genehmigt worden ist, solange dem Unternehmen selbstständige Verhaltensweisen möglich bleiben (vgl. Weyer, in: Säcker, Energierecht, Band 1, 3. Aufl., § 30 EnWG, Rz. 52). Gemäß Art. 82 EG-Vertrag ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Gemäß S. 2 dieser Vorschrift kann dieser Missbrauch insbesondere bestehen in der unmittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen. Die Klägerinnen werfen hier der Beklagten vor, missbräuchlich überhöhte Netzentgelte verlangt zu haben. Mit der Verabschiedung des neuen EnWG am 07.07.2005 hat der Gesetzgeber wesentliche Neuerungen im Bereich der Entgeltbildung für Betreiber von Strom- und Gasnetzen geschaffen. Erstmals wurden für die Bildung von Netzentgelten, das heißt für diejenigen Entgelte, die für den Zugang zum Strom- oder Gasnetz zu entrichten sind, verbindliche gesetzliche Vorgaben geschaffen. Im Bereich des Netzbetriebs besteht seither eine umfassende Ex-ante-Kontrolle der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörden. Seither unterliegen die Netznutzungsentgelte einer Ex-Ante-Genehmigungspflicht, die der Bundesnetzagentur bzw. den Landesnetzagenturen übertragen ist (§ 23 a EnWG). Art. 81 und 82 EG-Vertrag gelten nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die ein Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legt. Wird den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder bilden diese einen rechtlichen Rahmen, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten ausschließt, so sind die Art. 81 EG und 82 EG nicht anwendbar. In einem solchen Fall findet die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, in selbstständigen Verhaltensweisen der Unternehmen ihre Ursache (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2008 - T-271/03, Slg. 2008, II-477, Rdn. 97ff, 263ff - Deutsche Telekom/Kommission). Art. 81 und 82 EG finden auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen also keine Anwendung, wenn die Wettbewerbsbeschränkungen ihre Ursache ausschließlich in den nationalen Rechtsvorschriften haben. Nur dann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dennoch die Möglichkeit eines Wettbewerbes bestehen lassen, der durch selbstständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann, dann bleiben diese Verhaltensweisen den Art. 81 und 82 EG-Vertrag unterworfen. Netzentgelte sind seit 13.07.2005 reguliert. Insoweit kann die Beklagte allein und ausschließlich nur die von den Regulierungsbehörden festgesetzten Netzentgelte verlangen. Die Beklagte hat hier also keinerlei eigene Möglichkeiten, ein höheres als das regulierte Entgelt zu verlangen. Tatsächlich hat die Beklagte hier auch keine höheren Netzentgelte als genehmigt verlangt. Zwar ist das von der Bundesnetzagentur genehmigte Netznutzungsentgelt im Strom- und Gasbereich als Höchstentgelt ausgestaltet (§ 23a Abs. 2 S. 2 EnWG). Die Unternehmen sind daher nicht verpflichtet, dieses Höchstentgelt zu nehmen, sondern können sich den Netznutzern gegenüber durch günstigere Entgelte profilieren (vgl. von den Klägerinnen mit K 21 vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr., Säcker vom 17.11.2015). Maßstab für einen Preismissbrauch ist jedoch das genehmigte Höchstentgelt, nicht ein eventuell niedrigeres tatsächlich verlangtes Entgelt. Ein Netzbetreiber kann etwa immer unter seinen Kosten anbieten, dies ist nie missbräuchlich. Im Hinblick auf das höchstmögliche Netzentgelt ist jedoch seit Inkrafttreten des EnWG jegliches Wettbewerbsverhalten der Beklagten ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf die genehmigten Höchstentgelte ihr noch ein ausreichender Handlungsspielraum belassen ist, um ihre Entgelte einseitig in einer Höhe festzulegen, die über das Höchstentgelt hinausgeht. Der Beklagten ist es aufgrund § 21 Abs. 1 EnWG untersagt, von einzelnen Endkunden andere oder günstigere Netzentgelte zu verlangen als von den Klägerinnen. Gem. § 21 Abs. 1 EnWG hat die Beklagte die Netzentgelte diskriminierungsfrei in gleicher Höhe von allen Kunden zu verlangen. Individuelle Netzentgelte wie von den Klägerinnen im Jahr 2006 bezahlt müssen ebenfalls ausdrücklich von der Bundesnetzagentur genehmigt werden, die dabei überprüft, ob die Voraussetzungen für derartige individuelle Netzentgelte vorliegen. Ob die Klägerinnen auch im Rahmen der Preismissbrauchskontrolle die Indizwirkung der Entgeltgenehmigungen vom 01.09.2006 und vom 29.02.2008 zu erschüttern hätten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2014, VI - 2 U (Kart) 2/13 - juris, Rdn. 38-40; OLG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2008 - VI-2 U (Kart) 12/07 - juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 18.03.2010 - VI - 2 U (Kart) 5/06 - juris), kann dahingestellt bleiben. Ob weiter das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden des Netzbetreibers zu verneinen wäre, wenn er nur die genehmigten Höchstentgelte fordert, weiter ob ein Netznutzer überhaupt einen Schaden erlitten hat, wenn es sich beim Netznutzungsentgelt nur um eine „durchlaufende Kostenposition“ handelt, die er - wie üblich - an den Letztverbraucher durchreicht - so wohl das OLG Düsseldorf, a.a.O., - kann dahingestellt bleiben. b) Für den Zeitraum vom 29.10.2005 bis zum 01.09.2006 ist die Beklagte weiter schon gar nicht mehr um angeblich überhöhte Netzentgelte bereichert. Für diesen Zeitraum sind von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 27.11.2009 (B 6) Mehrerlöse als Differenz zwischen den damals von der Beklagten auf der Grundlage des ausgehandelten Netzzuganges noch verlangten Entgelte und den anschließend mit Wirkung ab 01.09.2006 (erste Entgeltgenehmigungsrunde) genehmigten Entgelte abgeschöpft worden. Die Beklagte musste also ihre Netzentgelte um den Betrag senken, den sie als Differenz zwischen den nach der VV Strom II plus kalkulierten und den später genehmigten Netzentgelten vereinnahmt hatte. Eine Netzentgeltbildung gemäß den Vorgaben der StromNEV war für die Netzbetreiber gem. § 32 Abs. 2 S. 1 StromNEV i.Vm. § 118 Abs. 1 b) S. 1 EnWG a.F. erst ab dem 29.10.2005 verbindlich. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie entsprechend der Vorgaben der Bundesnetzagentur überhöht vereinnahmte Entgelte zugunsten der Klägerinnen periodenübergreifend saldiert und auf die Netzentgelte nachfolgender Zeiträume zugunsten der Klägerinnen angerechnet habe. Dies können die Klägerinnen nicht mit Nichtwissen bestreiten, da dies Umstände aus ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich sind. Nachdem die Mehrerlöse in diesem Zeitraum bereits auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 27.11.2009 (B 6) abgeschöpft wurden, kann die Beklagte in diesem Zeitraum schon deshalb nicht (mehr) um diese im Vergleich zu den genehmigten Entgelten noch überhöhten Entgelten bereichert sein. Individuelle Rückforderungsansprüche von Geschädigten sind im Zeitraum der Mehrerlösabschöpfung durch § 23a Abs. 5 S. 1 EnWG ausgeschlossen (BGH Beschluss vom 30.03.2011, KZR 69/10 und KZR 70/10 Engen; BGH Beschluss vom 14.08.2008 KVR 39/07 Vattenfall). c) Im übrigen hat die Beklagte für 2006 schon deshalb kein überhöhtes Netzentgelt verlangt, weil für diesen Zeitraum die Bundesnetzagentur für beide Klägerinnen ein individuelles Netzentgelt genehmigt hat (B 8, B 9 und B 10). d) Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Preismissbrauchskontrolle nach Art. 82 EG-Vertrag hier überhaupt eröffnet wären. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, die das Mittelspannungsnetz im Netzgebiet am Werk der Klägerin Ziff. 1 in Ladenburg und im Netzgebiet am Werk der Klägerin Ziff. 2 in Bad Wurzach betreibt, damit auf einem „wesentlichen Teil“ des Gemeinsamen Marktes tätig ist, und ob die Bildung der Netzentgelte durch die Beklagte, etwa über ein Exportverhalten der Klägerin, auch geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen (vgl. EuGH 03.12.1987, Rs. 136/86, Slg. 1987, 4789 BNIC/Aubert; Kommission, Leitlinien Zwischenstaatlichkeit Rn. 95; Immenga Mestmäcker-Fuchs/Möschel, 5. Aufl. 2012, Art. 102 AEUV Rn. 23). Auch kann dahingestellt bleiben, ob hier das EU-Recht wegen des sog. „effet utile“ einen Schadensersatzanspruch - der wegen § 111 EnWG im nationalen Recht nicht mehr gegeben ist - überhaupt fordert (vgl. EuGH, Urteil vom 20.09.2001, Az.: C-453/99, Crehan gegen Courage; EuGH, Urteil vom 13.07.2006, Az.: C-295/04, Vincenzo/Manfredi gegen Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA), nachdem auf der Grundlage nationalen Rechts nach st. Rspr. des BGH auch bei genehmigten Entgelten eine gerichtliche Netzentgeltkontrolle über § 315 BGB gerade stattfindet (BGH a.a.O. Stromnetznutzungsentgelt V). 2. Eine Preiskontrolle kommt daher lediglich für den unverjährten Zeitraum vor der Regulierung der Netzentgelte, also hier für den Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005, in Betracht. Der Zeitraum vom 29.10.2005 bis 31.08.2006 unterlag, wie dargestellt, bereits der Mehrerlösabschöpfung. Für diesen Zeitraum ist neben Art. 82 EG-Vertrag i.V.m. § 33 Abs. 3 GWB (in Kraft getreten am 13.07.2005) bzw. § 33 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 bzw. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB weitere Anspruchsgrundlage § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB i.V.m. § 33 Abs. 3 GWB (in Kraft getreten am 13.07.2005) bzw. § 33 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 bzw. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB. Für diesen Zeitraum haben die Klägerinnen nicht schlüssig dargelegt, dass die von der Beklagten auf der Grundlage der VV Strom II Plus gebildeten Netznutzungsentgelte tatsächlich missbräuchlich i.S.d. § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB/Art. 82 EG-Vertrag überhöht waren. a) Der räumlich relevante Markt beschränkt sich auf die Gemeinden … bzw … . Beide Klägerinnen sind an das dortige Mittelspannungsnetz der Beklagten angeschlossen. In diesen beiden Gemeinden, in denen sich die Werke der Klägerinnen befinden, hat die Beklagte als Netzbetreiberin ein natürliches Monopol. Ob es daneben in diesen Gemeinden noch weitere Stromlieferanten gibt, ist unerheblich, da es vorliegend um die Netzentgelte geht, die von einem Netzbetreiber verlangt werden, der hier auch Stromlieferant ist. Ebenso unerheblich ist es für die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes, ob es den Klägerinnen möglich wäre, von Bad Wurzach aus oder von Langenburg aus mittels Stichleitungen an die Mittelspannungsnetze anderer Netzbetreiber in der Umgebung angeschlossen zu werden. b) Der sachlich relevante Markt ist hier nach dem Bedarfsmarktkonzept abzugrenzen. Es geht hier um den Endkundenmarkt und dort um Industriekunden und zwar um die sog. RLM-Kunden, also den leistungsgemessenen Kunden, bei denen die Zähler neben dem Verbrauch (gemessen in kWH) auch die Leistung (gemessen in kW) erfassen (vgl. Bundeskartellamt, Beschluss vom 08.12.2011, Az.: B 8-94/11, Rn. 37-RWE/Stadtwerke Unna; Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, 3. Aufl., Seite 200). c) Die Klägerinnen haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Netznutzungsentgelte der Beklagten missbräuchlich überhöht waren. aa) Die Darlegungslast für einen kartellrechtlichen Schadensersatzanspruch liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei den Klägerinnen (BGH a.a.O. Stromnetznutzungsentgelt V; OLG Stuttgart Urteil vom 14.01.2016 2 U 90/15), schon deshalb, weil sie die Zahlungen im maßgeblichen, nicht regulierten Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005 nicht unter Vorbehalt geleistet haben. Auch aus dem höherrangigen EU-Recht folgt nicht anderes. Aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, Abl. L 1 vom 04.01.2003, S. 1ff ergibt sich: „In allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des Vertrags obliegt die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gem. Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des Vertrags der Partei, die diesen Vorwurf erhebt“. bb) Nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Hs. 1 GWB, der eine Ausprägung der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB ist, liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung insbesondere dann vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen Entgelte erfordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden. Dabei sind nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Hs. 2 GWB insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen (sog. Vergleichsmarktmethode) (vgl. BGHZ 76, 140; „Valium II“). Zu ermitteln ist der Preis, den das zum Vergleich herangezogene Unternehmen in Rechnung stellen müsste, wenn es anstelle der Beklagten in deren Netzgebiet oder einem vergleichbaren Markt die Dienstleistung erbringen würde. Unter Umständen reicht auch die Einbeziehung eines einzigen Vergleichsunternehmens aus. Dabei sind, soweit dies ohne zumutbaren Aufwand möglich ist, die tatsächlichen Verhältnisse zu klären. Soweit dies nach den konkreten Verhältnissen ausscheidet, ist in begrenztem Umfang auch eine Schätzung möglich. Sie darf aber nicht zu einem wettbewerbsanalogen Preis führen, der überwiegend auf geschätzten Zu- und Abschlägen beruht (vgl. BGHZ 76, 142-„Valium II“). Kommt es danach darauf an, im Rahmen des „Als-Ob-Konzeptes“ den Vergleichspreis zu ermitteln, den das in die Betrachtung einbezogene andere Unternehmen als Netzbetreiber im Gebiet der Beklagten oder in einem Gebiet fordern würde, das dem der Beklagten vergleichbar wäre fordern würde, können bei den Zu- und Abschlägen ausschließlich solche Faktoren Berücksichtigung finden, mit denen jeder Anbieter von Netzdienstleistungen in diesem Gebiet konfrontiert wäre. Dies führt dazu, dass individuelle, allein auf eine unternehmerische Entschließung zurückgehende Umstände außer Betracht zu bleiben haben, dagegen strukturelle Gegebenheiten, die jeden Anbieter treffen und von ihm bei seiner Entgeltgestaltung beachtet werden müssen, den Ansatz von Zu- oder Abschlägen rechtfertigen. Zu den nicht berücksichtigungsfähigen unternehmensindividuellen Besonderheiten gehören insbesondere die Größe samt der mit ihr einhergehenden Finanzkraft und der Ressourcen, ferner der Umsatz des Vergleichsunternehmens. Beide Umstände haben für die Bestimmung der Entgelte in dem Netzgebiet der Beklagten keine Bedeutung, sofern davon ausgegangen wird, dass das Vergleichsunternehmen die Preise nach Wettbewerbsbedingungen kostenorientiert festsetzt und nicht etwa Quersubventionen vornimmt. Missbräuchlich überhöht wären die Entgelte der Beklagten dabei nicht bereits deshalb, wenn das Vergleichsunternehmen - als Betreiber der Netze in Bad Wurzach bzw. Langenburg gedacht - niedrigere Entgelte fordern würde als die Beklagte. Da der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein Unwerturteil enthält, bedarf es eines erheblichen Abstandes zwischen den von der Beklagten etwa erzielten Erlösen je km Leitungslänge und den festzustellenden entsprechenden Zahlen des Vergleichsunternehmens. Es ist also ein zusätzlicher Erheblichkeitszuschlag erforderlich, auch wenn bei der Ermittlung des Vergleichserlöses ebenfalls bereits ein Sicherheitszuschlag berücksichtigt wird. Es bedarf also eines erheblichen Abstandes zwischen dem von der Beklagten geforderten Preis und dem möglicherweise niedrigeren wettbewerbsanalogen Netzentgelt (BGH Beschluss vom 28.06.2005 Az. KVR 17/04, Rdn. 32f "Stadtwerke Mainz"; BGH Beschluss vom 22.07.1999, Az.: KVR 12/98, "Flugpreisspaltung"), wobei dieser deutliche Abstand von der Rechtsprechung bei einem Abstand von unter 10 % abgelehnt wird (OLG München Urteil vom 17.11.2005 Az.: U (K) 3325/96 Rn. 45; OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 1239, 1246 "TEAG"). Denn gerade bei Preisen besteht ein Gestaltungsspielraum (vgl. BGH Beschluss vom 06.05.1997, Az.: KVR 9/96, "Gaspreis"). Eine solche Vergleichsmarktbetrachtung ist zwar eine wichtige, aber nicht die einzige Möglichkeit, um eine Abweichung vom wettbewerbsanalogen Preis i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 1 GWB festzustellen. Hier existieren keine vergleichbaren Märkte mit wirksamem Wettbewerb, da es im örtlichen Gebiet der Gemeinden Bad Wurzach und Langenburg es keine weiteren Netzbetreiber gibt, die an deren Mittelspannungsnetz industrielle Endkunden angeschlossen sind, bei denen eine RLM-Messung vorgenommen wird. Soll der wettbewerbsanaloge Preis als Maßstab ermittelt werden, dann muss eine andere Kontrollmethode, gegebenenfalls neben der Vergleichsmarktmethode, angewandt werden. Auch § 19 Abs. 2 Nr. 2 HS. 2 GWB bringt durch die Verwendung des Wortes „insbes.“ zum Ausdruck, dass es noch andere Methoden als die Vergleichsmarktmethode geben kann. Eine solche zulässige Kontrollmethode ist etwa die Überprüfung der Preisbildungsfaktoren. Hierbei ist das Preisverhalten auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen. Bei Fehlen anderer Vergleichsmöglichkeiten kann dabei auch das Preisverhalten von Monopolbetrieben auf anderen Märkten heran gezogen werden. Denn daraus können sich ebenfalls Anhaltspunkte für die Preismissbrauchsgrenze ergeben. Ein Vergleich des beanstandeten Preises mit den auf anderen Märkten geforderten Preisen setzt jedoch wiederum voraus, dass es sich dabei um geeignetes und ausreichend sicheres Vergleichsmaterial handelt. Außerdem müssen bei der Vergleichsbetrachtung etwaige Abweichungen bei den in Rechnung gestellten Leistungen sowie - dies entgegen der Ansicht der Klägerinnen - Unterschiede in der Marktstruktur berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Strukturen auf den miteinander verglichenen Märkten sind objektive Strukturmerkmale vorgegeben. Dies betrifft insbesondere Kostennachteile, die sich aus der Struktur des Netzgebietes ergeben. Denn diese werden auch bei wirksamem Wettbewerb an die Abnehmer weitergegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.1986, Az.: KVR 7/85, juris, „Glockenheide“). Dabei kann allerdings nicht die Art der Preisbildung als solche, sondern nur deren Ergebnis den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung i.S.d. § 19 GWB darstellen. Deshalb kommt es nicht vorrangig auf die Methode an, mit der das Unternehmen seine Entgelte kalkuliert. Der Ansatz insbesondere einer Mehrheit von Preisbildungsfaktoren, von denen anzunehmen ist, dass die auf ihrer Grundlage kalkulierten Preise bei wirksamem Wettbewerb auf dem Markt nicht durchgesetzt werden könnten, kann aber ein Indiz für einen missbräuchlich überhöhten Preis sein. Dabei kann auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass das marktbeherrschende Unternehmen, wäre es wirksamem Wettbewerb ausgesetzt, die Ausübung seines Preisgestaltungsspielraumes maßgeblich davon abhängig machen würde, welchen Erlös es erzielen müsste, um die bei Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven zu erwartenden Kosten zu decken und eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften, andererseits aber zu verhindern, dass Kunden wegen zu hoher Preise zu einem Wettbewerber abwandern (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2012, Az.: KVR 51/11, juris; Wasserpreise Calw I; BGHZ 59, 42, „Stromtarif“; BGH, Beschluss vom 16.12.1976, Az.: KVR 2/76; BGHZ 68, 23, „Valium). Der BGH hat es für die Feststellung des wettbewerbsanalogen Preises für Netznutzungsverhältnisse dabei etwa für zulässig erachtet, einen Vergleich der Erlöse je km Leitungslänge anzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, Az.: KVR 17/04, BGHZ 163, 282, „Stadtwerke Mainz“). Für den vorliegenden Fall folgt hieraus folgendes: (1) Die Preisbildungsfaktoren, die die Beklagte bei der Bildung ihrer Netzentgelte im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005 zugrunde gelegt hat, ergaben sich im einzelnen in vorregulierter Zeit zuletzt aus der Verbändevereinbarung Strom II plus (B 4). Bei der Festlegung der Netznutzungsentgelte auf der Grundlage der Verbändevereinbarung II Plus besteht dabei ein Tarifgestaltungsspielraum. Die Verbändevereinbarung der VV Strom II plus (B 4) enthält keine konkreten Preisvorgaben für den Netzzugang, sondern stellt den Unternehmen bestimmte Preisfindungsprinzipien zur Verfügung (vgl. Anlage 3 zur Verbändevereinbarung und Anlage 5 Beispielrechnungen). Die Beklagte hat dargelegt, dass die Verbändevereinbarung den Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Tarifgruppen zu bilden, die jeweils unterschiedlich zugeschnitten sein können, oder aus bis zu 30 aus den Netzkosten abzuleitenden Entgeltkomponenten eine Auswahl zu treffen. Die Verbändevereinbarung Strom II plus (B 4) galt zwar nur vom 13.12.2001 bis zum 31.12.2003. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte auch im Zeitraum 01.01.2004 bis zum 29.10.2005 ihre Netzentgelte auf der Grundlage der VV Strom II plus kalkuliert hat. Die Vermutung, dass eine Preisgestaltung nach der Verbändevereinbarung Strom II Plus guter fachlicher Praxis entspricht (§ 6 Abs. 1 EnWG a.F. ist am 31.12.2003 ohnehin außer Kraft getreten), schließt einen Missbrauch nach § 19 Abs. 4 GWB dabei nicht aus. Die Klägerinnen beschränken sich in ihren Darlegungen unter Bezugnahme auf die Arrhenius-Gutachten auf einen Preisvergleich für ihre eigenen Abnahmeverhältnisse. Da hier aber ein Tarifgestaltungsspielraum besteht, kann aus einem Preisvergleich für die eigenen Abnahmeverhältnisse ein Preishöhenmissbrauch schon nicht ohne weiteres aufgedeckt werden. Der Tarifgestaltungsspielraum bei Anwendung der Verbändevereinbarung kann zur Folge haben, dass die Preise verschiedener Netzbetreiber bei den einzelnen Abnahmeverhältnissen weit auseinanderfallen, ohne dass damit der Vorwurf missbräuchlicher Überhöhung erfüllt sein müsste. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle Netzbetreiber in ganz Deutschland dieselben Preise zu verlangen haben, wie derjenige Netzbetreiber mit den günstigsten Netzentgelten. Denn nicht jeder Netzbetreiber hat dieselben Kosten für den Betrieb seines Netzes. Die Kosten und damit auch die Netznutzungsentgelte eines Netzbetreibers werden ganz maßgeblich von seiner Versorgungsaufgabe in seinem Netzgebiet bestimmt (vgl. Vortrag Beklagte Bl. 620 d.A.). Die Beklagte hat im einzelnen dargestellt, welche "Kostentreiber" jeder Netzbetreiber hat und die bei jedem Netzbetreiber anders sind, wie beispielsweise Anzahl der Anschlusspunkte im Stromversorgungsnetz, Fläche des versorgten Gebietes, die Leitungslänge, die Jahresarbeit, die zeitgleiche Jahreshöchstlast, die Anzahl der Umspannstationen, die Stromkreislänge Niederspannung, die versorgte Fläche Niederspannung, Abnehmerdichte, Versorgungsdichte, Abnahmemenge je Zähler/Verbrauchsstelle, Einwohnerdichte (Abnehmer/pro Quadratmeter Versorgungsgebiet), Verhältnis Großkunden/Kleinkunden, geologische/geografische Faktoren wie z.B. Geländebeschaffenheit oder Zweiteilung des Versorgungsgebietes durch Gewässer usw.. Entsprechend hat es der BGH, wie dargestellt, als zulässig erachtet, etwa auf die Erlöse bezogen auf die Leitungslänge bei einem Entgeltvergleich abzustellen. (2) Weiter haben die Klägerinnen allein auf die im Jahr 2008 von den von ihr zum Vergleich herangezogenen sog. „Best practice“ Unternehmen verlangten Netzentgelten abgehoben. Es gibt jedoch keinen Erfahrungssatz, dass die regulierten Netzentgelte im Jahr 2008 dem Netznutzungsentgelt entsprächen, das sich bei einem wirksamen Wettbewerb auch in allen davorliegenden Jahren eingestellt hätte. Für 2008 ist sowohl für die Beklagte (anders die Ansicht der Klägerinnen) als auch für die Vergleichsunternehmen zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die von ihnen geforderten, im Jahr 2008 bereits genehmigten Netzentgelte auch zutreffend den sog. wettbewerbsanalogen Preis abbilden. Gem. § 21 Abs. 2 EnWG werden die Entgelte auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Die regulierte Entgeltbildung erfolgt also kostenorientiert. Gem. § 21 Abs. 2 S.2 EnWG dürfen dabei, soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Regulierung kommt also neben dem Aspekt der (Kosten-)Effizienz auch dem Entgeltbildungsmaßstab des „Als-ob-Wettbewerbs“ (Wettbewerbsanalogie) eine erhebliche Bedeutung zu. Da die Netzbetreiber als natürliche Monopolisten keinem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind, ist es von integraler Bedeutung für die Entgeltregulierung, eine solche wettbewerbliche Situation zu simulieren (vgl. Matz in „Regulierung in der Energiewirtschaft“, hrsg. von Baur/Salje/Schmidt-Preuß, 2. Aufl.2016, Kapitel 77 Rz. 6ff). Dennoch führt dies nicht dazu, dass die Netzbetreiber auch für die Vorjahre nur ein Entgelt fordern hätten dürfen, das dem regulierten Entgelt Stand 2008 entspricht oder umgekehrt, Entgelte, die höher als die Entgelte Stand 2008 waren, per se missbräuchlich überhöht waren. Selbst wenn die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005 höhere Entgelte gefordert haben sollte, als sie etwa selbst im Zeitraum 2008 gefordert hat, - bereits hierzu haben die Klägerinnen nicht substantiiert vorgetragen -, wäre das nicht aussagekräftig im Hinblick auf einen Preismissbrauch im Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005. Die Klägerinnen gehen ohnehin davon aus, dass auch noch im Jahr 2008 die von der Beklagten geforderten genehmigten Entgelte nicht dem wettbewerbsanalogen Preis entsprochen hätten und zwar deshalb, weil sie höher seien als diejenigen anderer, aus ihrer Sicht vergleichbarer, Netzbetreiber. Die Netzentgelte werden jährlich gebildet, zwischen den von anderen Unternehmen im Jahr 2008 verlangten Netzentgelten und den Netzentgelten, die von der Beklagten im Jahr 01.01.2004 bis zum 29.10.2005 verlangt worden sind, liegt ein großer Zeitraum. Die Beklagte hat im einzelnen dargelegt ((vgl. Bl. 596 d.A.), dass ihre Kosten des Netzbetriebs im Zeitraum 2002 bis 2008 starken Schwankungen unterlagen, so etwa hätten die Kosten für das vorgelagerte Netz zwischen 24 % weniger als im Vorjahr (so die Veränderung im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002) und 12 % mehr als im Vorjahr (so die Veränderung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004) geschwankt. Die Kosten für Verlustenergie hätten etwa zwischen 22 % weniger als im Vorjahr (so die Veränderung im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002) und 11 % mehr als im Vorjahr (so die Veränderung im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004) geschwankt. Solche Verlustenergiekosten sind grundsätzlich ansetzbare Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - EnVR 62/14 -, juris). Weiter führt die Beklagte aus, dass die Verprobungsmengen zwischen einem Anstieg von 14 % (so die Veränderung im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002) und einer Abnahme um 8 % schwankten (so die Veränderung im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2006). Weiter hat die Beklagte dargelegt, dass ihre Netznutzungsentgelte im Jahr 2008 aus verschiedenen Gründen ohnehin zu niedrig ausgefallen seien, weil die Bundesnetzagentur verschiedene Kostenpunkte nicht berücksichtigt habe, so etwa seien unberücksichtigt geblieben die Angaben der Beklagten zu Anlagen im Bau und geleisteten Anzahlungen. Auch der Zinssatz für den die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Teil des Eigenkapitals sei zu niedrig angesetzt worden. Hier habe die Beklagte vor dem BGH erfolgreiche Urteile erstritten, weshalb an sich im Jahr 2008 höhere Netzentgelte berechtigt gewesen wären als tatsächlich von den Klägerinnen gefordert (vgl. Vortrag Bl. 597 d.A.). Auf der Grundlage dieses Vortrags wäre die Beklagte, gemessen an dem von ihr selbst 2008 verlangten Netzentgelt, nicht gehalten gewesen, dasselbe niedrige Netzentgelt auch im hier maßgeblichen, unverjährten Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005 zu verlangen. Daher wären nicht einmal die grundsätzlich wettbewerbsanalogen eigenen Entgelte der Beklagten, die sie im Jahr 2008 verlangt hat, aussagekräftig im Hinblick auf eine Überhöhung im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005. Erst recht sind dies nicht die von anderen Netzbetreibern im Jahr 2008 geforderten Netzentgelte, und schon gar nicht bezogen auf die Abnahmefälle der Klägerinnen. (3) Die Klägerinnen beschränken sich vorliegend nach ihrem eigenen Vortrag ausdrücklich auf einen bloßen Entgeltvergleich ohne Bezug zu den Kosten. Es wird lediglich - alternativ zu der von ihr favorisierten sog. „kombinierten räumlich-zeitlichen Vergleichsmarktmethode“ - pauschal vorgetragen, dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Netzentgelte Kostenpositionen in Ansatz gebracht habe, die sie unter Wettbewerbsbedingungen nicht in der tatsächlich kalkulierten Höhe hätte ansetzen können. Damit argumentieren die Klägerinnen letztlich damit, weil die Beklagte ein marktbeherrschendes Unternehmen sei, seien ihre Entgelte überhöht; dies ist ein Zirkelschluss. Allein aufgrund dieser Behauptung ist die Beklagte noch nicht gehalten, ihr Netznutzungsentgelt, das sie im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005 verlangt hat, zu verteidigen. Sie hat nicht darzulegen, dass ihr auf der Grundlage ihrer effizienten Kosten und der Kostenverteilung ein Anbieten des konkreten Preises, den ein anderes Unternehmen im Falle der Klägerinnen im Jahr 2008 verlangt hätte, nicht möglich sei. Daher ist die Beklagte nicht gehalten, in diesem Zusammenhang ihre Kostenkalkulation und die Verteilungsschlüssel dieser Kosten auf die einzelnen Kundengruppen offenzulegen. Sie ist auch nicht gehalten, zwecks gerichtlicher Überprüfung konkret dazu vorzutragen, ob die Gestaltungs- und Ermessensspielräume, die Netzbetreibern bei der Kalkulation von Netznutzungsentgelten nach den Preisfindungsprinzipien der VV Strom II bzw. VV Strom II plus eingeräumt sind, im Sinne einer billigen Entgeltbestimmung ausgeübt worden sind, insbes. dazu, wie sie im einzelnen die Preisfindungsprinzipien angewendet hat, und darzulegen, ob und wie sie die Bewertungsspielräume, die die Preisfindungsprinzipien eröffnen genutzt hat, um dem Gesetzeszweck des Energiewirtschaftsgesetzes bestmöglich Rechnung zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336 - Stromnetznutzungsentgelt I; BGH Urteil vom 08.11.20011- EnZR 32/10 - juris). Zwar können die Klägerinnen naturgemäß etwa zu den Kosten oder sonstigen Faktoren, die die Beklagte der Netzentgeltbildung im Zeitraum 01.01.2004 bis 29.10.2005 zugrunde gelegt hat, nicht im einzelnen vortragen. Dennoch löst dies hier keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten aus, weil die Klägerinnen zu einem Kostenvergleich schon nicht vortragen. Daher hat die Beklagten nicht im einzelnen dazu vorzutragen und ggf. auch zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr nach ihrer Kalkulation durch den Netzbetrieb im maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, abzudecken waren und welchen Teil ihrer Einnahmen sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des Eigenkapitals mit dem der Klägerin berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 33 mwN - Stromnetznutzungsentgelt IV). Insbes. ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Grundlagen, die sie der Berechnung ihrer Netzentgelte für diesen Zeitraum zugrunde gelegt hat, gem. § 142 ZPO herauszugeben. Die Vorschrift des § 142 ZPO dient nicht der Ausforschung des Prozessgegners. § 142 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkreten Tatsachen bezogenen Vortrags der Parteien anordnen (OLG Stuttgart Az. 2 U 90/15 Urteil vom 14.01.2016; BGH a.a.O. Stromnetznutzungsentgelt V). (3) Die Beklagte hat unter Vorlage von Anlagenkonvolut B 12 weiter dargelegt, dass ihre durchschnittlichen Netznutzungsentgelte etwa in der Mittelspannung stets niedriger lagen als das durchschnittliche Mittelspannungsnetzentgelt anderer Netzbetreiber in ihrer Strukturklasse. Dies haben die Klägerinnen nicht angegriffen. So betrug für das Jahr 2002 das durchschnittliche Mittelspannungsnetzentgelt in der Strukturklasse der Beklagten im Mittel 2,55 Ct/kWH. Die durchschnittlichen Netznutzungsentgelte der Beklagten lagen bei 2,33 Ct/kWH. Im Jahr 2003 lag der Mittelwert der Netznutzungsentgelte bei 2,59 Ct/kWH, das durchschnittliche Netznutzungsentgelt der Beklagten lag bei 2,43 Ct/kWH. 2004 lag das mittlere durchschnittliches Netznutzungsentgelt in der gleichen Strukturklasse bei 2,60 Ct/kWH, die Beklagte hat ein durchschnittliches Netznutzungsentgelt in der Mittelspannung von 2,30 Ct/kWH verlangt. 2005 lag der Mittelwert bei 2,62 Ct/kWH; das Netznutzungsentgelt der Beklagten betrug 2,32 Ct/kWH (s. Anlagenkonvolut B 12, Vortrag Bl. 920 d.A.). Für den Bereich der Mittelspannung, an die die Klägerinnen angeschlossen waren, hat die Beklagte damit dargelegt, dass sie stets Netznutzungsentgelte unterhalb des Durchschnittsentgeltes in ihrer Strukturklasse verlangt hat. Dabei hat die Beklagte unter anderem auch die VDA-Veröffentlichungen herangezogen, die auch den Arrhenius-Gutachten der Klägerseite zugrunde liegen. Auch auf der Grundlage dieses Vortrags ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte im unverjährten und unregulierten Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.10.2005 missbräuchlich überhöhte Entgelte verlangt hat. cc) Auch eine Preismissbrauchskontrolle auf der Grundlage von Art. 82 EG-Vertrag führt hier zu keinem Schadensersatzanspruch, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass das deutsche Recht insoweit hinter dem höherrangigen EU-Recht zurück bleibt. Aus den oben dargelegten Gründen fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung eines missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten Im Zeitraum 01.01.2004 bis zum 29.10.2005. Auch wird in der Entscheidungspraxis des EuGH und der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Art. 82 EG-Vertrag verlangt, dass der Preis „stark überhöht“ (vgl. EuGH, 13.11.1975, Slg. 1975, 1367, „General Motors“ bzw. „eindeutig überhöht“, Kommission, 02.07.1984, ABLEG 1984 L 207/11, Seite 15, „BL“) sein muss. So ist etwa ein Preisunterschied von 7 % nicht ohne weiteres als übertrieben und unangemessen angesehen worden (vgl. EuGH, 14.02.1978, Slg. 1978, 207, „United Brands“). C. Auch der Hilfsantrag - gerichtliche Anpassung der von der Beklagten verlangten Netzentgelte auf der Grundlage von § 315 Abs. 3 BGB - hat keinen Erfolg. I. Lediglich insoweit im Jahr 2009 noch Zahlungen geleistet worden sind, ist die Verjährung durch die im Dezember 2012 beantragten Mahnbescheide für beide Klägerinnen noch rechtzeitig gehemmt worden. Im übrigen steht etwaigen Bereicherungsansprüchen der Klägerinnen die Einrede der Verjährung entgegen. Für Bereicherungsansprüche gilt die dreijährige Regelverjährungsfrist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 22.07.2014, Az.: KZR 13/13, juris; Stromnetznutzungsentgelt VII) ist davon auszugehen, dass spätestens mit Urteil des BGH vom 18.10.2005 (Az.: KZR 36/04; BGHZ 164, 336) einem Netzkunden die Erhebung einer Klage auf Rückzahlung des nicht geschuldeten Teil des Stromnetznutzungsentgeltes zur Hemmung der Verjährung nicht unzumutbar war. Von einem ausreichenden Kenntnisstand i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich eventuell überhöhter Stromnetznutzungsentgelte ist spätestens ab dem 01.09.2006 auszugehen, als die Bundesnetzagentur die Netzentgelte der Beklagten genehmigt hat. Die Klägerinnen tragen selbst vor, dass die Netzentgelte der Beklagten kontinuierlich zurückgegangen seien und leiten genau aus diesem Umstand eine Entgeltüberhöhung ab. Aus einer späteren Genehmigung von Netznutzungsentgelten für dasselbe Netz können sich hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches ergeben bei einer Diskrepanz zwischen genehmigten und zuvor verlangten Netzentgelten. Deshalb ist ein hinreichender Kenntnisstand in der Regel gegeben, wenn der Gläubiger von der Genehmigung Kenntnis erlangt oder diese ihm aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (vgl. BGH a.a.O. Stromnetznutzungsentgelt VII). Für Ansprüche bis 2007 hat die Verjährungsfrist also spätestens am 31.12.2007 begonnen und war am 31.12.2010 abgelaufen. Für Ansprüche bis 2008 ist die Verjährungsfrist am 31.12.2011 abgelaufen. Lediglich insoweit für 2008 - wie dargestellt - auch noch Zahlungen im Jahr 2009 geleistet wurden, kommt eine Billigkeitskontrolle in Betracht. II. Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf teilweise Rückzahlung des im Jahr 2009 für 2008 geleisteten Netznutzungsentgelts. Den nach allgemeinen Grundsätzen darlegungsbelasteten Klägerinnen ist es nicht gelungen, die Unbilligkeit des genehmigten und abgerechneten Netznutzungsentgelts entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für diesen Zeitraum darzutun. Bzgl. der noch im Jahr 2009 geleisteten Netzentgelte sind die Netzentgelte bereits reguliert gewesen. Die Anwendung des § 315 BGB ist durch die Regulierung des Netzentgeltes seit Inkrafttreten des EnWG vom 7. Juli 2005 nicht ausgeschlossen (BGH a.a.O. Stromnetznutzungsentgelt V). Der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB ist zwar im Rahmen der Überprüfung von Netzentgelten kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden. Für die richterliche Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB verbleibt dennoch ein eigenständiger Anwendungsbereich. Nach § 315 BGB kann etwa zu prüfen sein, ob die Entgeltgenehmigung auf unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen beruht, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden ist (BGH, a. a. O., Rn. 23). Die Entgelte für den Netzzugang müssen unter anderem angemessen sein (§ 21 Abs. 1 EnWG) und dürfen keine Kosten und Kostenbestandteile enthalten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG). Sie müssen die in der Stromnetzentgeltverordnung enthaltenen Regelungen zur Ermittlung der Entgelte einhalten. Danach kommt es für die Beurteilung, ob das Entgelt für den Netzzugang der Billigkeit entspricht, darauf an, inwiefern das geforderte Netzentgelt der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und der Erzielung eines im Rahmen bleibenden Gewinns dient (BGH, a. a. O., Rn. 34 f.). Die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (BGH, a. a. O., Rn. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – EnZR 23/09 – ZIP 2010, 1959 Rn. 41 ff. – Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 8. November 2011 – EnZR 32/10 – RdE 2012, 63 Rn. 25). Es besteht daher die widerlegliche tatsächliche Vermutung, dass das genehmigte Entgelt der Billigkeit entspricht. Die Indizwirkung erstreckt sich auf alle der Entgeltberechnung zugrundeliegenden Teile der Entgeltgenehmigung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2014 – VI-2 U (Kart) 2/13, 2 U (Kart) 2/13 -, juris Rn. 19). Aufgrund der Indizwirkung ist der Netznutzer mit allen Argumenten ausgeschlossen, die sich auf die generellen Schwächen der Datenerhebung sowie die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur beziehen. Er muss daher darüber hinausgehende Umstände des konkreten Einzelfalls vortragen, um die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung insgesamt zu erschüttern (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 22). Die Klägerinnen, die einen Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht geltend macht, müssen hier die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung erschüttern. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerinnen nach allgemeinen Grundsätzen die volle Darlegungs- und Beweislast, somit auch für das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 – VIII ZR 111/02 – BGHZ 154, 5, zitiert nach juris Rn. 10 m. w. N.). Allerdings muss der Bereicherungsgläubiger, dem insoweit der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, nicht jeden theoretisch denkbaren rechtfertigenden Grund ausschließen. Es genügt vielmehr der Beweis, dass der vom Schuldner geltend gemachte Rechtsgrund nicht besteht. Dabei trifft den Prozessgegner dann eine erweiterte Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Gegner über ein derartiges Wissen verfügt und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann von ihm dann insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für die positive Tatsache sprechenden Umstände verlangt werden (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 5. Februar 2003, a. a. O., Rn. 12 m. w. N.; BGH Urteil vom 22.07.2014 KZR 27/13 - juris, Stromnetzentgelte VI). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin die Indizwirkung des Genehmigungsbeschlusses der Bundesnetzagentur vom 29.02.2008 schon nicht durch einen konkreten und schlüssigen Tatsachenvortrag erschüttert, so dass die von der Beklagten auf der Grundlage der Genehmigung getroffene Preisbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB analog verbindlich ist. Die Indizwirkung der Genehmigung wird nicht etwa bereits deshalb erschüttert, weil andere Netzbetreiber im Abnahmefall der Klägerinnen im Jahr 2008 niedrigere Netzentgelte verlangt haben, dies schon deshalb nicht, weil nicht nur ein einziges Entgelt der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – KZR 27/13 – juris, Rdn. 20ff, Stromnetznutzungsentgelt VI). Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass die Bundesnetzagentur in der zweiten Genehmigungsrunde der Entgeltgenehmigung von der Beklagten mitgeteilte unrichtige Kostendaten zugrunde gelegt habe. Sie haben auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens überhöhte Kosten bei der Beklagten berücksichtigt habe. Hinsichtlich anderer Aspekte gibt es ohnehin ein Regulierungsermessen (Beurteilungsspielraum) der Bundesnetzagentur. Der Begriff der „Billigkeit“ eröffnet auch dem Netzbetreiber einen Kalkulationsspielraum. Es gibt nicht nur ein billiges Netzentgelt, sondern eine Bandbreite, innerhalb derer ein Netznutzungsentgelt als billig angesehen werden kann. Eine Überschreitung des genehmigten Höchstentgeltes ist ohnehin unzulässig. Beim Unterschreiten des genehmigten Entgeltes ist das Gleichbehandlungs- bzw. das Diskriminierungsverbot zu beachten, was den Netzbetreiber verpflichtet, von allen Netznutzern grundsätzlich das gleiche Entgelt zu verlangen (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 07.06.2016 a.a.O.). Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte. Sie beschränkt sich auf die Überprüfung, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffes ausgegangen worden ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt. Die eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgagen (§ 1 EnWG) erfordernde Ausübung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Es ist also darzulegen, dass das methodische Vorgehen der Regulierungsbehörde nach diesen Kriterien zu beanstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2015, Az.: EnZR 50/14, juris). Erst dann, wenn der Netznutzer hierzu substantiiert vorträgt, muss der Netzbetreiber seine Kostenkalkulation vorlegen und im Einzelnen näher erläutern. In der Entscheidung Stromnetznutzungsentgelte VI konnte der BGH dahingestellt sein lassen, ob der Vortrag des dortigen Netznutzers ausreichend war, um die Darlegungslast des Netzbetreibers auszulösen; denn dort hatte der Netzbetreiber so oder so seiner Darlegungslast genügt, so dass anschließend die Darlegungslast wieder beim Netznutzer lag. Hier ist die Beklagte, die von sich das im Jahr 2008 verlangte Netzentgelt nicht durch Offenlegung von Kostenpositionen, die der Netzentgeltgenehmigung zugrunde lagen, verteidigt hat, hierzu von vornherein nicht behalten. Denn der Vortrag der Klägerinnen reicht - angesichts des Umstands, dass nicht nur ein einziges Entgelt der Billigkeit entspricht - von vornherein schon nicht aus, um die Indizwirkung zu erschüttern. Daher kann sich die Beklagte hier auf diese Indizwirkung stützen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist ihr Recht auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und auf prozessuale Waffengleichheit nicht verletzt. Danach müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit insbesondere die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 78, 95 93, 213, 236 NJW 2001, 2531 mwN). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Netzentgeltrückforderungsprozess. Danach obliegt es dem Netznutzer lediglich, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag zu erschüttern (vgl. BGH Beschluss vom 08.03.2016 EnZR 50/14 - juris; OLG Düsseldorf Urteil vom 13.08.2014, VI - 2 U (Kart) 2/13 - juris). Bereits dies ist den Klägerinnen hier nicht gelungen. Die Klägerinnen haben nicht aufgezeigt, dass sie hierzu außerstande waren. Die Klägerinnen beschränken sich auf die Darlegung, dass die von der Beklagten verlangten Netzentgelte deshalb überhöht seien, weil sie höher seien als diejenigen anderer Netzbetreiber in anderen Gebieten, die diese im Jahr 2008 von den Klägerinnen verlangt hätten. Allein die Darlegung einer angeblichen Überhöhung reicht aber nicht aus, um die Unbilligkeit der von der Beklagten verlangten, genehmigten Netzentgelte zu begründen, schon deshalb nicht, weil eine Vertragspartei, die nach § 315 Abs. 1 BGB zur Bestimmung der Leistung befugt ist, einen Ermessensspielraum hat. Die von der Beklagten auf der Grundlage der Netzentgeltgenehmigung vorgenommene Bestimmung der Höhe ihres Netzentgelts wäre erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die durch § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht hingegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 299/02, BGHZ 163, 119, 130 PRO-Verfahren). Daraus ist zu folgern, dass nicht jede Abweichung von einer behördlichen Genehmigung oder einer gerichtlichen Bestimmung des Entgelts als Indiz für die Überschreitung des Ermessensspielraums gewertet werden kann (BGH Urteil vom 22.07.2014 KZR 27/13 - juris, Stromnetznutzungsentgelt VI). Erst recht sind die von der Beklagten verlangten, genehmigten Netzentgelte, die jedenfalls die genehmigten Höchstentgelte nicht überschritten haben, nicht schon deshalb unbillig, weil die Bundesnetzagentur oder die Landesnetzagenturen für andere Netzbetreiber im Jahr 2008 niedrigere Netzentgelte genehmigt haben und/oder diese Netzbetreiber diese genehmigten Höchstentgelte möglicherweise unterschritten haben und im Abnahmefall der Klägerinnen deshalb weniger verlangt hätten, als die Beklagte im Jahr 2008 tatsächlich von ihnen verlangt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. III. Der Streitwert war hier, soweit über den Hilfsantrag entschieden wurde, nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG zu erhöhen, da der hilfsweise auf Bereicherungsrecht gestützte Rückforderungsanspruch wirtschaftlich identisch mit dem auf kartellrechtlichen Preismissbrauch gestützten Schadensersatzanspruch ist. Die Klägerinnen begehren die Erstattung von im Zeitraum 2002 bis 2008 entrichteter Netznutzungsentgelte wegen kartellrechtswidriger missbräuchlicher Überhöhung bzw., hilfsweise, wegen Unbilligkeit. Daneben wird Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verlangt. Die Klägerinnen betreiben stromintensive Produktionsanlagen, die Klägerin Ziff. 1 für Dämmstoffe in …, die Klägerin Ziff. 2 für Verpackungsglas in … . Im Jahr 2002 waren die Klägerinnen mittelbar mit den von der Beklagten geforderten Netznutzungsentgelten belastet, weil ihr damaliger Stromlieferant die an die Beklagte gezahlten Netznutzungsentgelte weitergeleitet haben soll. Seit 2003 besteht zwischen den Parteien ein direktes Netznutzungsverhältnis (vgl. Netznutzungsvertrag der Klägerin Ziff. 1 vom 19.03.2003, Anlage K 3). Die Klägerinnen beziehen Strom über das Mittelspannungsnetz der Beklagten. Bei ihnen handelt es sich um sog. RLM-Kunden, bei denen Arbeit und Leistung monatlich abgerechnet wird; letztlich maßgeblich für die Kosten ist u.a. die Jahreshöchstleistung. Zunächst bildete die Beklagte ihre Netzentgelte auf der Grundlage der privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung vom 13.12.2001, der sog. VV Strom Plus II (Anlage B 4). Nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) am 13.07.2005 hat die Bundesnetzagentur mit Wirkung ab 01.09.2006 in der ersten Netzentgeltgenehmigungsrunde nach § 23 a Abs. 2 S. 1 EnWG die Netzentgelte der Beklagten genehmigt, befristet bis zum 31.12.2007. Am 29.02.2008 hat die Bundesnetzagentur die Netzentgelte erneut befristet bis zum 31.12.2008 mit Wirkung zum 01.01.2008 genehmigt (B 18/B 19). Im Jahr 2006 haben die Klägerinnen jeweils ein individuelles Netzentgelt bezahlt, das von der Bundesnetzagentur genehmigt worden ist (Anlagen B 8/B 10). Daher hat die Beklagte der Klägerin Ziff. 1 für 2006 16 % der insgesamt für 2006 gezahlten Netzentgelte zurückerstattet. An die Klägerin Ziff. 2 hat die Beklagte für 2006 24 % der insgesamt für 2006 gezahlten Netzentgelte zurückerstattet. Im Jahr 2009 haben die Klägerinnen für das Jahr 2008 noch folgende Netzentgelte an die Beklagte geleistet: Klägerin Ziff. 1: Rechnung für Dezember 2008: 85.887,36 €, Rechnung für November 2008: 83.638,28 €, Rechnung für Oktober 2008: 92.550,38 €, Rechnung für September 2008: 3.981,36 €; Klägerin Ziff. 2: Rechnung für Dezember 2008: 93.550,43 €. Die Klägerinnen haben die Zahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum 2002 bis 2008 stets vorbehaltlos geleistet. Auf der Grundlage der seit 13.07.2005 (Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 07.07.2005, BGBl. I Nr. 42, Seite 1970 vom 12.07.2005) in Verbindung mit der "Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen" (Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV - vom 25.07.2005 [BGBl. I Nr. 46 vom 28.07.2005, Seite 2225]) eingeführten Netzentgeltregulierung waren die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach dem inzwischen außer Kraft getretenen § 118 Abs. 1 b EnWG a.F. vom 09.12.2006 gehalten, erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung vom 29.07.2005 und damit spätestens am 29.10.2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt die Regelung des § 23 a Abs. 5 EnWG entsprechend. Danach konnten bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag beibehalten werden. Mit Beschluss vom 27.11.2009 (Anlage B 6) hat die Bundesnetzagentur für den Zeitraum 29.10.2005 (Antragstellung der Beklagten bei der Bundesnetzagentur auf Genehmigung ihrer Netzentgelte) bis 31.08.2006 (ab 01.09.2006 galt für die Beklagte die erste Netzentgeltgenehmigung) eine sog. "Mehrerlösabschöpfung" oder "Mehrerlössaldierung" (vgl. B 37) angeordnet. Als "Mehrerlöse" werden dabei die Erlöse verstanden, die sich aus dem Vergleich der seit dem 01.09.2006 von der Beklagten tatsächlich erzielten Erlöse mit den geringeren Erlösen ergeben, die sie erzielt hätte, wenn ihr Entgeltsystem bereits ab dem 29.10.2005 (Zeitpunkt der letztmalig möglichen Antragstellung auf Genehmigung der Netzentgelte) den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung entsprochen hätte. Die Klägerin Ziff. 1 behauptet, im Jahr 2002 habe sie an ihrem Standort in … an ihren damaligen Stromlieferanten ein Netzentgelt in Höhe von 885.000,00 € bzw. 963.764 € bzw. 944.000 € (Bl. 86 d.A. und Bl. 942 d.A.) bezahlt, die Klägerin Ziff. 2 habe am Standort … an den Stromlieferanten ein Netzentgelt in Höhe von 972.000,00 € (bzw. 971.893 € bzw. 972.000 €, Bl. 86 d.A. und Bl. 942 d.A.) bezahlt. Insoweit legen die Klägerinnen auf Bl. 548 d.A. eine die Tabelle in der Anspruchsbegründung modifizierende Tabelle vor. In den Jahren 2003 bis 2008 seien von der Klägerin Ziff. 1 insgesamt 5.162.000,00 € an Netzentgelten an die Beklagte bezahlt worden. …: 2003 (in TEuro) 2004 2005 2006 2007 2008 862,00 884,00 896,00 813,00 (bzw. 550,00) 875,00 832,00 Die Klägerin Ziff. 2 behauptet, in den Jahren 2003 bis 2008 insgesamt 5.841.000,00 € an Netzentgelten an die Beklagte gezahlt zu haben. 2003 2004 2005 2006 2007 2008 976,00 1.102,00 1.085,00 1.009,00 (bzw. 847.056 €) 842,00 821,00 Die Klägerinnen sind auf der Grundlage von im Laufe des Prozesses mehrfach ergänzter Gutachten der … GmbH (Anlagen K 1, K 9, K 24) der Ansicht, die von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2008 verlangten Netzentgelte seien überhöht gewesen. Ihr Vortrag hat dabei in einzelnen Punkten im Laufe des Verfahrens variiert, ist im wesentlichen jedoch der nachfolgende: Bei Anwendung der von ihren Privatsachverständigen für zutreffend erachteten sog. "kombinierten räumlich-zeitlichen Vergleichsmarktmethode" ergebe sich bei Vergleich der von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2008 geforderten Entgelten mit den Entgelten, die günstigere Netzbetreiber von ihnen im Jahr 2008 verlangt hätten, dass die Netzentgelte der Beklagten im gesamten Zeitraum kartellrechtswidrig überhöht gewesen seien bzw. nicht der Billigkeit entsprochen hätten und deshalb - nach gerichtlicher Festsetzung des billigen Entgelts auf der Grundlage von § 315 Abs. 3 S. 2 BGB - zurückgefordert werden könnten. Auf der Grundlage dieser Methode würden, anders als bei einer rein räumlichen Vergleichsmarktmethode, als Vergleichsentgelte in den verschiedenen Jahren nicht die Entgelte der Vergleichsgruppen in dem jeweiligen Verstoßjahr herangezogen, sondern die Entgelte der Vergleichsgruppe im Jahr 2008 (bzw. zuletzt das Entgelt eines Vergleichsunternehmens aus dieser Gruppe im Jahr 2008). Hierdurch werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich - auch bei den Entgelten der Vergleichsgruppe - um Monopolentgelte und nicht um wettbewerblich gebildete Entgelte handele. Dieses Manko könne wenigstens teilweise ausgeglichen werden, indem die Entgelte der Vergleichsgruppe aus dem Jahr 2008 betrachtet werden, da davon auszugehen sei, dass die Netzentgelte aus dem Jahr 2008 sich aufgrund des durch die Regulierung simulierten Wettbewerbsdrucks weiter dem wettbewerbskonformen Niveau angenähert hätten. Hierbei seien die Entgelte der Vergleichsgruppe 2008 als Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht die von der Beklagten selbst im Jahr 2008 geforderten Entgelte, um sicherzustellen, dass auch im Jahr 2008 noch bestehende Überhöhungen der Entgelte der Beklagten ihr nicht bei der Berechnung der Überhöhung in den übrigen Verstoßjahren zugute kämen. Aufgrund der ansteigenden Regulierungsdichte und Prüfdichte der Kosten durch die Bundesnetzagentur sei davon auszugehen, dass man sich langsam an das wettbewerbsanaloge Preisniveau angenähert habe. Die Überhöhung der Entgelte dürfte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch aus einer Überprüfung der Kostenkalkulation der Beklagten ergeben. Grundlage der "kombinierten räumlich-zeitlichen Vergleichsmarktmethode" sei jedoch ein Vergleich mit den Entgelten effizienterer Netzbetreiber in anderen Netzgebieten im Jahr 2008. Für die Ermittlung des wettbewerbsanalogen Entgeltes 2008 werde dabei nicht auf den Durchschnitt der monopolistischen Netzbetreiber abgestellt, sondern auf diejenigen Netzbetreiber, die trotz fehlendem Wettbewerbsumfeld noch am „effizientesten“ wirtschafteten und deren Entgelte sich daher am weitesten den wettbewerbsanalogen Entgelten annäherten. Hierbei handele es sich um diejenigen Netzbetreiber, die zu den Top 1 % der "effizientesten Anbieter" gehörten, die sog. "Best-Practice-Gruppe". - Zuletzt haben die Klägerinnen nur noch ein Unternehmen in den Vergleich eingestellt.- Aufgrund der hohen Ähnlichkeit dieser Referenzgruppe (bzw. des zuletzt zum Vergleich herangezogenen einzelnen Unternehmens) mit der Beklagten, so die Ansicht der Klägerinnen, sei auch die Vergleichbarkeit der Entgelte der "Best-Practice-Gruppe" mit denjenigen der Beklagten gewährleistet: Nicht nur handele es sich um ein vollkommen homogenes Produkt (Durchleitung) und die gleiche Marktstufe. Auch sei die Kostensituation der Netzbetreiber prinzipiell identisch (Instandhaltung des Netzes, ggf. Ausbau des Netzes, angemessene Eigenkapitalverzinsung etc.). Für die Ermittlung des wettbewerbsanalogen Entgeltes sei auch nicht auf das Durchschnittsentgelt der ganzen "Best-Practice-Gruppe" abzustellen, sondern konservativ lediglich das Entgelt des teuersten "Best-Practice-Unternehmens" heranzuziehen. Die mittels der Vergleichsmarktmethode ermittelten Annäherungen an die wettbewerbsanalogen Entgelte seien dabei wegen der sog. "Sockelineffizienz" des Gesamtmarktes, sowie, was die rein zeitliche Vergleichsmarktmethode angehe, der individuellen Ineffizienz des Netzbetreibers, durch Abschläge zu korrigieren. Im Rahmen der Vergleichsmarktmethode sei ein Effizienzmaßstab anzuwenden. Dieser diene dazu, funktionierenden Wettbewerb auf den monopolistischen Netzmärkten zu simulieren. Aus dem Effizienzmaßstab ergebe sich die Notwendigkeit, als Vergleichsentgelte die Entgelte effizienterer Netzbetreiber (als Annäherung an eine hypothetische Wettbewerbssituation) für den konkreten Abnahmefall der Klägerinnen heranzuziehen und diese mittels weiterer Abschläge zu korrigieren. Dabei müsse weder eine Durchschnittsbetrachtung von Netzbetreibern oder Musterverbrauchsfällen angestellt werden noch müssten Strukturmerkmale, deren Auswirkungen auf Netzentgelte völlig unbelegt seien, berücksichtigt werden. Anhand der "kombinierten räumlich-zeitlichen Vergleichsmarktmethode" sei die Preisüberhöhung in folgenden Schritten die Preisüberhöhung festzustellen (vgl. Vortrag Bl. 449 d.A.): In einem ersten Schritt sei das konkrete Produkt zu ermitteln, nämlich hier der Netztransport im konkreten Anschluss- und Abnahmefall am jeweils betroffenen Standort der Klägerinnen im jeweiligen Vergleichsjahr; dies sei der Vergleichswert. In einem zweiten Schritt sei eine Rangliste der Netzbetreiber zu erstellen, die im Jahr 2008, in dem sich aufgrund der Regulierung die Preise im bislang größtem Umfang an das Wettbewerbsniveau angenähert haben, das konkrete Produkt auf der hier an beiden Standorten relevanten Mittelspannungsebene angeboten haben. Die Top-1-Prozent der Rangliste werde als sog. "Best-Practice-Gruppe" (Vergleichsgruppe) bestimmt. Anschließend werde das teuerste Entgelt dieser Gruppe als vorläufiges Vergleichsentgelt herangezogen. Im dritten Schritt sei dieses vorläufige Vergleichsentgelt um einen Korrekturfaktor für die im Jahr 2008 auch bei den "Best-Practice-Unternehmen“ wegen des fehlenden Wettbewerbes (noch) bestehender Monopolineffizienzen zu mindern. Nur so könne das Entgeltniveau abgebildet werden, wie es sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde. So ergebe sich dann für das jeweilige Verstoßjahr ein wettbewerbsanaloges Entgelt. Die so berechneten wettbewerbsanalogen Entgelte seien dann in den einzelnen Jahren 2002 bis 2008 den tatsächlich gezahlten Entgelten gegenüber zu stellen. Für die Berechnungen seien, nachdem den Klägerinnen die Preisblätter der ca. 900 Mittelspannungsnetzbetreiber in ganz Deutschland nicht vorlägen, die Daten aus der VEA-Datenbank verwendet worden. Diese Daten entsprächen den veröffentlichten Preisblättern der Vergleichsunternehmen. Auch sei nicht immer davon auszugehen, dass die Vergleichsunternehmen die Preise auch tatsächlich auf Grundlage ihrer eigenen Preisblätter berechneten. Vergleichswerte, so die Klägerinnen, seien die spezifischen Netzentgelte für den konkreten Abnahmefall in der richtigen Spannungsebene der Klägerinnen am jeweiligen Standort. Der von der Beklagten vorgeschlagene alternative Vergleichswert (Abstellen auf einen Durchschnitt von Musterverbrauchsfällen) sei untauglich, da der Durchschnittswert nichts mit der konkreten Missbrauchssituation zu tun habe und er zudem zu ungenaueren und weniger aussagekräftigen Ergebnissen führe. Die Beklagte stelle zwar zutreffend fest, dass die "Best-Practice-Gruppen" für die beiden Klägerinnen nicht identisch seien (Vortrag Bl. 458ff d.A.). Dies sei klar, weil die herangezogene "Best-Practice-Gruppe" auf der jeweiligen Anschlusssituation (Netzebene) und dem konkreten Abnahmefall der Klägerinnen, das heißt am jeweils betroffenen Standort, beruhe. Da sich diese Abnahmefälle zwischen den Klägerinnen unterscheiden, müssten auch unterschiedliche "Best-Practice-Gruppen" gebildet werden. Dies sei nicht inkonsistent. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch kein Vortrag zu den Strukturmerkmalen und Strukturklassen erforderlich. Dies sei eine unzulässige regulierungsrechtliche Argumentation. Im Rahmen von Vergleichsmarktbetrachtungen zwecks Bestimmung des missbräuchlich überhöhten Entgeltes seien nur Preisvergleiche anzustellen, nicht jedoch Kostenvergleiche. Es sei zu ermitteln, zu welchen Preisen das konkret betroffene Produkt von anderen Anbietern angeboten werde. Die Argumentation der Beklagten zu vermeintlich zu berücksichtigenden Strukturparametern betreffe ausschließlich die Kostensituation. Die Kosten seien nur relevant in einem zweiten Schritt. Wenn die Kostensituation des untersuchten Unternehmens dazu führe, dass es nicht zu den Preisen des oder der Vergleichsunternehmen anbieten könne, werde dies berücksichtigt. Ein Preismissbrauch scheide aus, wenn diese Kosten ihrerseits sachlich angemessen waren, das heißt für die effiziente Leistungsbereitstellung erforderlich waren. Dies sei vom untersuchten Unternehmen darzulegen und zu beweisen. Dann müsse dieses Unternehmen die eigenen Kosten und die Kostenkalkulation vorlegen. Auf dieser Grundlage seien von den Klägerinnen in den Jahren 2002 bis 2008 an den betroffenen Standorten Netzentgelte in Höhe von mindestens 2.058.000,00 € (Klägerin Ziff. 1) bzw. 2.344.000,00 € (Klägerin Ziff. 2; Bad Wurzach) zu viel bezahlt worden: - Diese Zahlen sind von den Klägerinnen mehrfach korrigiert worden, wobei u.a. berücksichtigt wurde, dass die Klägerinnen im Jahr 2006 ein individuelles Netzentgelt an die Beklagte gezahlt haben und die Beklagte ihnen deshalb Netzentgelte erstattet hat (vgl. die weiteren Tabellen Bl. 484 und Bl. 1011 d A.) -. (in TEUR) 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Summe Standort … (Klägerin zu 1) Gezahltes Entgelt 885 862 884 896 813 875 832 6.046 Räumlich-zeitlicher Vergleichsmarkt Wettbewerbsanaloges Entgelt 536 536 518 530 519 667 683 3.989 Überzahlung 349 326 366 366 294 208 149 2.058 Standort … (Klägerin Ziffer 2) Gezahltes Entgelt 972 976 1.102 1.085 1.009 842 826 6.813 Räumlich-zeitlicher Vergleichsmarkt Wettbewerbsanaloges Entgelt 587 611 650 644 652 645 680 4.469 Überzahlung 385 365 452 442 358 197 145 2.344 Alternativ könnten die Klägerinnen die Überhöhung auch mittels einer Kostenkontrolle ermitteln. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Netzentgelte Kostenpositionen (z.B. Eigenkapitalverzinsung) in Ansatz gebracht hätte, die sie unter Wettbewerbsbedingungen nicht in der tatsächlich kalkulierten Höhe hätte ansetzen können. Werde hier also die Entgeltüberhöhung alternativ mittels Kostenkontrolle ermittelt, treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast; sie habe die Grundlagen ihrer Entgeltkalkulation darzulegen. Die Beklagte sei auch verpflichtet, die entsprechenden Berechnungsgrundlagen gemäß § 142 ZPO herauszugeben. Auch stünde den Klägerinnen für diesen Fall gemäß § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu, da die Auskunft bei dieser Berechnung benötigt werde, um den Verletzergewinn zu ermitteln, der gemäß § 33 Abs. 3 GWB bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu berücksichtigen sei. Der Schaden der Klägerinnen bestehe in der Differenz zwischen den jeweils gezahlten und den im …Gutachten auf der Grundlage der sog. „kombinierten räumlich-zeitlichen Vergleichsmarktmethode“ ermittelten wettbewerbsanalogen Entgelten. Für 2002 seien die Klägerinnen als mittelbare Abnehmerinnen auf der Grundlage der ORWI-Entscheidung des BGH (vgl. BGH, 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI -) aktivlegitimiert. Die von der Beklagten geforderten Netzentgelte seien auch auf der Grundlage von Art. 82 EG-Vertrag rechtsmissbräuchlich. Die von der Beklagten geforderten Entgelte seien geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Die Klägerinnen seien auf die Stromversorgung und damit die Inanspruchnahme des Stromnetzes der Beklagten angewiesen, um ihre Produkte (insbesondere Verpackungsglas für Getränke und Lebensmittel sowie Dämmstoffe) herzustellen. Durch die missbräuchliche Überhöhung der Netzentgelte komme es dann - wegen des Umfanges dieses Kostenanteils am Verkaufspreis - zu einer Erhöhung ihrer Produktionskosten und damit zu einer Verringerung ihrer Marge, da die homogenen Massengüter Glas und Dämmstoffe fast ausschließlich über den Preis verkauft würden. Gleichzeitig exportierten die Klägerinnen in nicht unerheblichem Umfang Produkte in andere Mitgliedsstaaten, insbesondere in die umliegenden europäischen Länder. Es sei daher grundsätzlich möglich, dass dieser grenzüberschreitende Handel durch die Preisüberhöhungen beeinträchtigt werde. Die überhöhten Netzentgelte entfalteten auch eine abschottende Wirkung auf den Stromliefermarkt, da durch die überhöhten Netzentgelte der Marktzutritt für Stromlieferanten aus anderen Mitgliedsstaaten erschwert werde (Vortrag Seite 203). Den Klägerinnen sei es auch nicht gelungen, die überhöhten Netzentgelte tatsächlich auf ihre Kunden abzuwälzen (vgl. Vortrag Bl. 504 d.A.). Die Wettbewerber der Klägerinnen, das heißt die Hersteller der betroffenen Glas- und Dämmstoffprodukte, seien den Entgeltüberhöhungen der Beklagten nicht ausgesetzt, da sie in ganz anderen Netzgebieten und auch anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind, also nicht im Netz der Beklagten. Folglich seien auch die Abnehmer der Klägerinnen nicht darauf angewiesen gewesen, von Unternehmen zu beziehen, die von der Entgeltüberhöhung der Beklagten betroffen waren. Außerdem hätten die Klägerinnen keine bloße Handelsfunktion ausgeübt, das heißt nicht die überteuerte Dienstleistung und Netznutzung als solche weiterveräußert, sondern sie in einem Wertschöpfungsprozess eingesetzt. Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte könne eine Auswirkung der überhöhten Netzentgelte auf den Weiterverkaufspreis daher nicht darlegen, weshalb die sog. "Passing-on-Defense" schon deshalb ausscheide. Die Klägerin Ziff. 1 hat am 24.12.2012 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides "Rückzahlung/Schadensersatz wegen Preisüberhöhung, insbesondere wegen nach Kartellrecht, EnWG, § 315 BGB erhöhter Stromnetzentgelte am Werk …" für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 gestellt. Dieser ist der Beklagten am 11.01.2013 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen am 16.01.2013 Widerspruch eingelegt. Das Verfahren ist nach Eingang der Zahlung für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 19.07.2013 am selben Tag an das Landgericht Stuttgart zu … abgegeben worden. Weiter hat die Klägerin Ziff. 1 am 24.12.2012 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 gestellt, der Beklagten zugestellt am 14.01.2013. Nach Widerspruch der Beklagten vom 16.01.2013 und Eingang der Zahlung für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 19.07.2013 ist dieses Verfahren am 19.07.2013 an das Landgericht Stuttgart zu Aktenzeichen … abgegeben worden. Die Klägerin Ziff. 2 hat am 27.12.2012 wegen überhöhter Stromnetzentgelte am Werk … für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 09.01.2013 zugestellt worden. Die Beklagte hat hiergegen am 16.01.2013 Widerspruch eingelegt. Nach Eingang der Zahlung für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 19.07.2013 ist am selben Tag das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zu Aktenzeichen … abgegeben worden. Am 27.12.2012 hat die Klägerin Ziff. 2 einen weiteren Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides auf "Rückzahlung/Schadensersatz wegen überhöhter Stromnetzentgelte am Werk … für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 gestellt. Dieser Antrag ist der Beklagten am 21.01.2013 zugestellt worden. Hiergegen hat die Beklagte am 23.01.2013 Widerspruch eingelegt. Nach Eingang der Zahlung für die Durchführung des streitigen Verfahrens am 19.07.2013 ist das Verfahren am selben Tag am 19.07.2013 an das Landgericht Stuttgart zu Aktenzeichen … abgegeben worden. Am 10.12.2013 hat das Landgericht Stuttgart alle vier Verfahren an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Dort sind die Streitigkeiten am 19.12.2013 verbunden worden. Am 23.12.2013 ging die Anspruchsbegründung ein, mit der die Klage auf die gesamten Jahre 2002 bis 2008 einschließlich erweitert worden ist. Nach Hinweis vom 02.06.2016 werden zuletzt die nachfolgenden Anträge gestellt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 1 Schadensersatz in Höhe der Differenz des zwischen dem von der Klägerin Ziff. 1 für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 gezahlten Entgelt und dem vom Gericht nach § 287 ZPO festgestellten kartellrechtlich zulässigen Entgelt für die Netznutzung in diesem Zeitraum zu zahlen, mindestens 2.011.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf a) den auf das Jahr 2002 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 03.03.2003, b) den auf das Jahr 2003 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 03.03.2004, c) den auf das Jahr 2004 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 08.02.2005, d) den auf das Jahr 2005 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 05.02.2006, e) den auf das Jahr 2006 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 22.02.2007, f) den auf das Jahr 2007 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 08.02.2008, g) den auf das Jahr 2008 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 10.02.2009; 2. hilfsweise, das billige Netznutzungsentgelt für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die Klägerin Ziff. 1, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze, im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2008 zu bestimmen, und die Beklagte zu verurteilen, die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem vom Gericht bestimmten billigen Entgelt in diesem Zeitraum an die Klägerin Ziff. 1 zu zahlen, mindestens 2.011.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf a) den auf das Jahr 2002 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 03.03.2003, b) den auf das Jahr 2003 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 03.03.2004, c) den auf das Jahr 2004 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 08.02.2005, d) den auf das Jahr 2005 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 05.02.2006, e) den auf das Jahr 2006 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 22.02.2007, f) den auf das Jahr 2007 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 08.02.2008, g) den auf das Jahr 2008 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 10.02.2009; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 2 Schadensersatz in Höhe der Differenz des zwischen dem von der Klägerin Ziff. 2 für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2008 gezahlten Entgelt und dem vom Gericht nach § 287 ZPO festgestellten kartellrechtlich zulässigen Entgelt für die Netznutzung in diesem Zeitraum zu zahlen, mindestens 2.286.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf: a) den auf das Jahr 2002 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 10.02.2003, b) den auf das Jahr 2003 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 05.02.2004, c) den auf das Jahr 2004 entfallenden Betrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 11.02.2005, d) den auf das Jahr 2005 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 05.02.2006, e) den auf das Jahr 2006 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 03.02.2007, f) den auf das Jahr 2007 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 07.02.2008, g) den auf das Jahr 2008 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 08.02.2009) 4. hilfsweise, das billige Netznutzungsentgelt für die Nutzung des Stromversorgungsnetzes der Beklagten durch die Klägerin Ziff. 2, einschließlich der Nutzung der vorgelagerten Netze, im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2008 zu bestimmen, und die Beklagte zu verurteilen, die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem vom Gericht bestimmten billigen Entgelt in diesem Zeitraum an die Klägerin Ziff. 2 zu zahlen, mindestens 2.286.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf: a) den auf das Jahr 2002 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 10.02.2003, b) den auf das Jahr 2003 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 05.02.2004, c) den auf das Jahr 2004 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 11.02.2005, d) den auf das Jahr 2005 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 05.02.2006, e) den auf das Jahr 2006 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 03.02.2007, f) den auf das Jahr 2007 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 07.02.2008, g) den auf das Jahr 2008 entfallenden Teilbetrag in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem 08.02.2008; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 1 Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.702,40 € zuzüglich gezahlter Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.01.2014 zu bezahlen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Ziff. 2 Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.579,90 € zuzüglich gezahlter Umsatzsteuer, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.01.2014 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klagabweisung. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Es seien nie Abschlagszahlungen geleistet worden; vielmehr hätten die Klägerinnen als sog. RLM-Kunden jeweils auf eine endgültige Monatsrechnung bezahlt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast liege, nachdem die Klägerinnen die Zahlungen vorbehaltlos erbracht hätten, in vollem Umfang bei diesen. Für den Zeitraum ab der ersten Entgeltgenehmigung (01.09.2006) sowie für den davorliegenden, von der sog. "Mehrerlösabschöpfung" betroffenen Zeitraum (29.10.2005 bis 31.08.2006), seien die Netzentgelte schon deshalb nicht überhöht, weil diese durch die Bundesnetzagentur regulatorisch festgesetzt worden seien. Sowohl in der ersten, erst recht in der zweiten Entgeltgenehmigungsrunde, habe die in diesem Rahmen von der Bundesnetzagentur durchgeführte Überprüfung der Kosten der Beklagten zu einem wettbewerbsanalogen Entgelt geführt. Aber auch für den vor dem 29.10.2005 liegenden Zeitraum habe die Beklagte mit den auf der Grundlage der VV Strom Plus kalkulierten Netzentgelten keine missbräuchlich überhöhten Entgelte verlangt. Die verlangten Netzentgelte entsprächen auf dieser Grundlage auch der Billigkeit. Die spezifischen Netznutzungskosten im Abnahmefall der Klägerin Ziff. 1 am Standort … hätten im Jahr 2005 infolge der Mehrerlösabschöpfung und des für 2006 vereinbarten individuellen Netzentgeltes 1,17 Ct/kWH (und nicht, wie die Verfasser des …Gutachtens behaupten, 1,21 Ct/kWH) und im Jahr 2006 0,69 Ct/kWH betragen. Die spezifischen Netznutzungskosten der Klägerin Ziff. 2 am Standort … hätten unter Berücksichtigung der Mehrerlösabschöpfung und des für 2006 genehmigten Netzentgeltes im Jahr 2005 1,15 Ct/KWH (und nicht 1,19 Ct/kWH, wie es die Verfasser des …-Gutachtens behaupten) betragen und im Jahr 2006 0,79 Ct/kWH. Die Klägerinnen würden ihre Netznutzungskosten in den streitgegenständlichen Jahren, die sie an die Beklagte bezahlt haben, mit Netznutzungskosten vergleichen, die hypothetisch entstanden wären, wenn nicht die Netzentgelte der Beklagten, sondern diejenigen der genannten Vergleichsunternehmen gegolten hätten. Dabei werde die Beklagte schon nicht bezüglich eines jeden streitgegenständlichen Jahres mit ein und demselben Vergleichsunternehmen verglichen. Vielmehr würden für jedes Jahr unterschiedliche Vergleichsunternehmen genannt. Die bezüglich der Klägerin Ziff. 1 genannten Vergleichsunternehmen seien auch nicht vollständig identisch mit denjenigen Vergleichsunternehmen, die bezüglich der Klägerin Ziff. 2 genannt würden. Hier sei ein inkonsistentes Vorgehen im Gutachten festzustellen. Auch lägen nicht die Netzentgelte der Vergleichsunternehmen laut Preisblatt zugrunde, sondern spezifische Netzentgelte, die sie anhand der eigenen Abnahmefälle selbst errechnet hätten (Bl. 262 und Bl. 293 d.A.). Die Klägerinnen hätten schon nicht dargelegt, welche Netzentgelte die Netzbetreiber der von ihr sog. "Best-Practice-Gruppe" im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in Rechnung stellten. Eine Preisdifferenz bedeute naturgemäß nicht per se, dass der höhere Preis der Beklagten damit kartellrechtlich überhöht sei. Vielmehr müsse bei einem Vergleich mit anderen Unternehmen auf anderen räumlichen Märkten gefragt werden, welche Preise diese Vergleichsunternehmen im Netzgebiet der Beklagten verlangt hätten. Auch hätten die Verfasser des Arrhenius-Gutachtens keine Netzbetreiber als Vergleichsunternehmen ausgesucht, deren Netz mit dem Netz der Beklagten strukturell vergleichbar sei. So müsse etwa die Beklagte deutlich mehr Entnahmestellen mit einer höheren Jahresarbeit versorgen als alle von der Klägerin zitierten Vergleichsunternehmen der sog. "Best-Practice-Gruppe" zusammen. Schon ein Abgleich der im Internet nach § 27 Abs. 2 StromNEV veröffentlichten Strukturmerkmale der Vergleichsunternehmen lasse sehr gut erkennen, dass es sich bei diesen überwiegend um kleine Netzbetreiber handele. Keines der Vergleichsunternehmen müsse ein Netz vorhalten und betreiben, das demjenigen der Beklagten vergleichbar wäre. Würden die Vergleichsunternehmen das Netz der Beklagten betreiben müssen, würden sie mindestens so hohe Netzentgelte wie die Beklagte vereinnahmen. Die Netzstruktur der Vergleichsunternehmen sei weniger kostenintensiv als diejenige der Beklagten. Bei ihren Vergleichsmarktbetrachtungen würden die Verfasser des …-Gutachtens nicht die Netzentgelte der Beklagten mit demjenigen anderer Unternehmer vergleichen. Vielmehr würden sie sog. „spezifische Netzentgelte“ anhand des Abnahmeverhaltens der Klägerinnen bilden und diese Netznutzungskosten auf der Grundlage des Abnahmeverhaltens der Klägerinnen mit hypothetischen Netznutzungskosten, die angeblich entstanden wären, wenn die Netzentgelte der Vergleichsunternehmen gegolten hätten, vergleichen. Dieser Ansatz sei aus energierechtlicher als auch aus kartellrechtlicher Sicht falsch. Die Beklagte sei vielmehr auf der Grundlage von § 21 EnWG gehalten, von allen Abnehmern dieselben diskriminierungsfreien Entgelte zu verlangen. Der Ansatz spezifischer Netznutzungskosten widerspreche der Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes und den kartellrechtlichen Vorgaben. Das Bundeskartellamt vergleiche in ständiger Verwaltungspraxis Nettoerlöse eines Unternehmens auf einem bestimmten Markt mit Nettoerlösen von Vergleichsunternehmen auf vergleichbaren Märkten und gerade nicht bestimmte Abnahmefälle (vgl. Vortrag Bl. 287 d.A. mit Zitaten). Nur so könne nach Auffassung des Bundeskartellamtes die Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers unter Berücksichtigung seiner gebietsspezifischen Kundenstruktur vollständig erfasst werden. Bei zutreffender Anwendung des räumlichen Vergleichsmarktkonzeptes sei unter Zugrundelegung der Preise eines oder mehrerer vergleichbarer Vergleichsunternehmen zunächst ein wettbewerbsanaloger "Als-Ob-Wettbewerbspreis" zu bilden. Bei dem wettbewerbsanalogen Preis handele es sich um denjenigen Preis, den das (oder die) Vergleichsunternehmen anstelle des betroffenen Unternehmens gefordert hätte(n), wenn es (sie) im räumlichen Markt des betroffenen Unternehmens tätig wäre(n). Zur Bestimmung dieses Als-Ob-Wettbewerbspreises würden die Preise des (der) Vergleichsunternehmen(s) durch Korrekturzu- und -abschläge modifiziert, um jeweils die für die Preisbildung relevanten Strukturunterschiede der (beiden oder mehreren) verglichenen Unternehmen auszugleichen. Im Anschluss daran seien jeweils Sicherheitszuschläge anzusetzen, um Unsicherheiten bei der Höhe eines jeden Korrekturzu- und -abschlages auszugleichen. Der so berechnete wettbewerbsanaloge Preis, also der durch Korrekturzu- bzw. -abschläge und durch Sicherheitszuschläge veränderte Preis des/der Vergleichsunternehmen(s), werde vom BGH auch als "Preisgrenze" bezeichnet. Die Überschreitung dieser "Preisgrenze" an sich begründe noch nicht den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Ein Missbrauch sei nach der Rechtsprechung des BGH nämlich nur dann gegeben, wenn zudem eine erhebliche Überschreitung des wettbewerbsanalogen Preises vorliege. Die Verfasser des Arrhenius-Gutachtens würden nicht das Netzentgelt ermitteln, das sich im Netzgebiet der Beklagten einstellen würde, wenn klassischer Wettbewerb herrsche. Vielmehr würden die Verfasser lediglich einen Vergleich von Preisen auf räumlich unterschiedlichen Märkten vornehmen und behaupten, die Preisdifferenz lasse einen Rückschluss auf eine missbräuchliche Überhöhung der von der Beklagten verlangten Netzentgelte zu. Unterschiedliche Preise auf räumlich unterschiedlichen Märkten könnten jedoch auch auf unterschiedlichen - gerechtfertigten - Kosten basieren, so dass von der Unterschiedlichkeit von Preisen nicht automatisch auf eine kartellrechtliche Überhöhung eines höheren Preises geschlossen werden könne. Die Klägerinnen würden im Ergebnis einen Einheitspreis für die Durchleitung von Strom durch ein Mittelspannungsnetz (zudem bezogen auf ihr Abnahmeverhalten) fordern, wenn sie ausschließlich auf die Höhe eines Preises abstellten. Es gebe aus kartellrechtlicher Sicht aber keine Pflicht aller Anbieter eines bestimmten Produktes, einen bestimmten (und nur diesen) Preis zu verlangen. Kartellrechtlich seien Absprachen über Preise gerade verboten. Der Vergleich von absoluten Preisen ermögliche keine Aussage zu der Effizienz. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen der abstrakten Höhe eines Netzentgeltes und der Effizienz eines Unternehmens. Eine Effizienz von 100 % erreichten nicht solche Unternehmen, die nicht im Vergleich zu anderen Netzbetreibern günstigere Netzentgelte berechnen, sondern solche, die, bezogen auf ihre Versorgungsaufgabe, eine Kostenstruktur aufweisen, die derjenigen eines effizienten Netzbetreibers entspricht und nur solche Kosten in ihre Netzentgelte einpreisen. Dieser Zusammenhang ergebe sich aus § 21 Abs. 2 EnWG. Die Netzentgelte der Vergleichsunternehmen würden also nur aufzeigen, welche Netzentgelte Unternehmen mit einer anderen Versorgungsaufgabe als die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland in der Vergangenheit möglicherweise vereinnahmt haben. Mit einem Entgelt, das sich unter Wettbewerbsbedingungen im Netzgebiet der Beklagten eingestellt hätte, hätte dies aber nichts zu tun. Ein Netzbetreiber müsse sich im Rahmen einer Vergleichsmarktbetrachtung nicht am Entgelt des billigsten vergleichbaren Netzbetreibers messen lassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Vergleich mit einem günstigeren Preis eines anderen Unternehmers nicht ohne weiteres erfolgen. So könne schon deshalb nicht ohne weiteres auf ein missbräuchliches Verhalten des verglichenen Unternehmens geschlossen werden, wenn das Vergleichsunternehmen etwa die entsprechende Leistung unter den eigenen Kosten anbiete. Auch die Bundesnetzagentur habe in ihrem Vergleichsverfahren Strom und Gas, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 24 Abs. 1 StromNEV, für den Vergleich der Netzbetreiber bezüglich einer jeden Netz- und Umspannebene ganz unterschiedliche Strukturklassen gebildet. Die Strukturklassen richteten sich dabei nach der Belegenheit des Netzes sowie nach hoher, mittlerer und niedrigerer Absatzdichte. Allerdings ließe sich auch allein aus der Zugehörigkeit eines Netzbetreibers zu einer Strukturklasse noch keine individuelle Vergleichbarkeit herleiten. Als Vergleichsparameter müssten herangezogen werden: Anzahl der Anschlusspunkte im Stromversorgungsnetz, die Fläche des versorgten Gebietes, die Leitungslänge, die Jahresarbeit, die zeitgleiche Jahreshöchstlast und die dezentralen Erzeugungsanlagen im Stromversorgungsnetz (vgl. § 13 Abs. 3 S. 3 ARegV). Bei den hierdurch verursachten Kosten gebe es noch zusätzliche Kostentreiber, so etwa die Anzahl der Umspannstationen, die Stromkreislänge Niederspannung, die versorgte Fläche Niederspannung usw., Abnehmerdichte, Versorgungsdichte, Abnahmemenge je Zähler/Verbrauchsstelle, Einwohnerdichte (Abnehmer/pro Quadratmeter Versorgungsgebiet), Verhältnis Großkunden/Kleinkunden, geologische/geografische Faktoren (z.B. Geländebeschaffenheit oder Zweiteilung des Versorgungsgebietes durch Gewässer); dies ergebe sich etwa aus dem Bericht der Arbeitsgruppe Netznutzungsstrom der Kartellbehörden des Bundes und der Länder vom 19.04.2001, Seite 17 f.. (Vortrag Bl. 304 d.A.). Unterschiedliche Strukturmerkmale führten zu unterschiedlichen Netznutzungskosten. Die von den Klägerinnen als Vergleichsunternehmen herangezogenen Netzbetreiber wären im streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal in der Lage gewesen, die Strommengen durchzuleiten, die die Klägerinnen allein jährlich an den streitgegenständlichen Abnahmestellen verbraucht hätten. Auch die Stromkreislänge der Mittelspannungsnetze der Vergleichsunternehmen und die Anzahl der Entnahmestellen in der Mittelspannung würden sich von den Werten der Beklagten stark unterscheiden. Im Arrhenius-Gutachten hätten die Gutachter nicht die spezifischen Mittelspannungsentgelte angesetzt, sondern hier eine angebliche Inflationsbereinigung vorgenommen. Eine solche Inflationsbereinigung der Netzentgelte eines jeden streitgegenständlichen Jahres vor der Vornahme einer zeitlichen Vergleichsmarktberechnung sei nicht angebracht, denn die Beklagte habe ihre Netzentgelte nahezu ausnahmslos jährlich neu kalkuliert. Hier hätten die Verfasser des Arrhenius-Gutachtens außerdem unzutreffend auf den Verbraucherpreisindex abgestellt. Der Verbraucherpreisindex bilde jedoch die Tätigkeit eines Netzbetreibers nicht ab. Zu vergleichen seien die Netznutzungsentgelte der Beklagten laut Preisblatt mit den Netznutzungsentgelten der Vergleichsunternehmen laut Preisblatt, also denjenigen Preisen, die die Vergleichsunternehmen tatsächlich ihren Netznutzern in Rechnung gestellt haben. Hier hätten die Klägerinnen für den Vergleich der Beklagten mit anderen Netzbetreibern nicht die Preisblätter der Vergleichsunternehmen herangezogen. Vielmehr hätten die Privatgutachter der Klägerinnen versucht, anhand den vom Bundesverband der Energie-Abnehmer e.V. (VEA) veröffentlichten Daten die Netznutzungsentgelte der Vergleichsunternehmen zu rekonstruieren (s. Anhang zu Anlage K 9). Die Beklagte ist der Ansicht, die als Anhang 1 zu Anlage K 9 vorgelegten VEA-Daten seien nicht vollständig (vgl. Vortrag Bl. 601/602 d.A.). Auch sei die Richtigkeit der Auswahl der "Best-Practice-Unternehmen" zu bestreiten (vgl. zu den Preisblättern: Vortrag bis Bl. 604 d.A.). Statt die Netznutzungsentgelte der Beklagten mit den Netznutzungsentgelten anderer Netzbetreiber zu vergleichen oder alternativ hierzu die Netznutzungskosten bei der Beklagten für eine Vielzahl von repräsentativen Abnahmefällen mit den entsprechenden Netznutzungskosten anderer Netzbetreiber für dieselben Abnahmefälle miteinander zu vergleichen, würden die Klägerinnen jeweils allein auf ihren Abnahmefall abstellen. Daher würde die Klägerin Ziff. 1 von einem anderen wettbewerbsanalogen Netznutzungsentgelt ausgehen als die Klägerin Ziff. 2. Hierdurch ergebe sich ein Unterschied zwischen beiden wettbewerbsanalogen Entgelten für ein und dasselbe Produkt von 13 %, etwa für das Jahr 2008, oder von 11,6 % für das Jahr 2002. Die Klägerinnen kämen also allein durch die Verwendung ihrer individuellen Netznutzungskosten als Grundlage für die Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises zu erheblich unterschiedlichen wettbewerbsanalogen Entgelten. Dies könne nicht richtig sein, da es für ein und dasselbe Produkt nur ein wettbewerbsanaloges Entgelt geben könne. Auf dieser Grundlage - so die Beklagte - hätte sie letztlich ein individuelles Netznutzungsentgelt in Rechnung zu stellen, obgleich das Gesetz solche individuellen Netznutzungsentgelte nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen erlaube. Zur Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises jedoch könnten die Netznutzungskosten der Klägerinnen nicht herangezogen werden. Erst wenn einmal der wettbewerbsanaloge Preis ermittelt sei, dann könnten die Netznutzungskosten der Klägerinnen anhand ihres speziellen Abnahmefalls errechnet werden. Die Klägerinnen müssten erst einmal die Netznutzungsentgelte aller von ihr herangezogener Netzbetreiber laut Preisblatt ermitteln, um dann in einem zweiten Schritt die Netzbetreiber der "Best-Practice-Gruppe" bestimmen zu können. Es reiche nicht aus, dass die Unternehmen der "Best-Practice-Gruppe" im konkreten Abnahmefall der Klägerinnen hypothetisch günstigere Netznutzungskosten in Rechnung gestellt hätten als die Beklagte (vgl. Bl. 613 d.A.). Bei der von den Klägerinnen verwendeten räumlich-zeitlichen Vergleichsmarktmethode handele es sich um keine vom BGH und den Kartellbehörden anerkannte Methode für einen Preisvergleich oder einen Kostenvergleich. Das Gutachten Arrhenius sei fehlerhaft. Die Netznutzungskosten in den Jahren 2002 und 2006 würden schon nicht zutreffend dargestellt. Die Auswahl der Vergleichsunternehmen sei willkürlich. Die Vergleichsunternehmen seien mit der Beklagten keinesfalls vergleichbar, da die meisten Mittelspannungsnetze der Vergleichsunternehmen nicht einmal über genügend Kapazität verfügten, um die von den Klägerinnen benötigte Strommenge durchzuleiten. Es ergebe sich aus dem Arrhenius-Gutachten schon nicht, wie die Klägerinnen die zwischen der Beklagten und den Vergleichsunternehmen bestehenden Unterschiede überhaupt berücksichtigt hätten. Auch hätten die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Vergleichsberechnungen auf Netzentgelten basieren, die im streitgegenständlichen Zeitraum von den ausgesuchten Vergleichsunternehmen tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Die Netzentgelte würden auf der Grundlage des eigenen Abnahmeverhaltens der Klägerinnen an anderen Standorten ermittelt und nicht anhand der veröffentlichten Preisblätter dieser Vergleichsunternehmen. Überdies hätten die Klägerinnen spezifische Netznutzungskosten (nicht die tatsächlich in Rechnung gestellten Netzentgelte der Beklagten) mit Netznutzungskosten verglichen, die hypothetisch entstanden wären, wenn nicht die Netzentgelte der Beklagten, sondern die Netzentgelte anderer Vergleichsunternehmen gegolten hätten. Weiter würden unberechtigterweise auf die Netzentgelte der Vergleichsunternehmen Korrekturabschläge vorgenommen. Ein Erheblichkeitszuschlag auf das ermittelte - angebliche - wettbewerbsanaloge Entgelt werde rechtsirrig abgelehnt. Auch bezüglich der zeitlichen Vergleichsmarktbetrachtung seien die Klägerinnen willkürlich vorgegangen, was sich bereits an der Auswahl des Jahres 2008 als Vergleichsbasis zeige. Bei dem Abgleich der Netzentgelte der Beklagten im Jahr 2008 mit ihren eigenen Netzentgelten in anderen streitgegenständlichen Jahren hätten die Klägerinnen willkürliche Rechenschritte vorgenommen und nichts dazu vorgetragen, wie sie dem Umstand Rechnung tragen wollten, dass die streitgegenständlichen Netzentgelte beinahe jährlich neu kalkuliert wurden und daher auf unterschiedlicher Kostenbasis beruhten. Weiter sei davon auszugehen, dass die Klägerinnen ihre Kosten für die Nutzung des Netzes der Beklagten zu 100 % an ihre eigenen Kunden weitergegeben hätten. Dies sei im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Daher sei davon auszugehen, dass den Klägerinnen durch die von der Beklagten verlangten Netzentgelte schon gar kein Schaden entstanden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Regulierungsbehörden sowohl in der ersten als auch in der zweiten Netzentgeltgenehmigungsrunde die von den Netzbetreibern angegebenen Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen umfassend geprüft hätten. Auch der Umstand, dass die Effizienz von Netzbetreibern im vorregulierten Zeitraum durch Regulierungsbehörden nicht überprüft worden sei, führe nicht automatisch zu überhöhten Netzentgelten. Ein Korrekturabschlag auf die hypothetischen spezifischen Netzentgelte der Vergleichsunternehmen - berechnet jeweils anhand des Abnahmeverhaltens der Klägerinnen - sei nicht vorzunehmen. Auch der von den Klägerinnen vorgenommene Korrekturabschlag auf die spezifischen Netzentgelte der Vergleichsunternehmen wegen regulatorischer Vorgaben bezüglich der Eigenkapitalquote sei nicht vorzunehmen. Auch würden bei dem Ansatz einer kalkulatorischen Eigenkapitalquote von 25 % gegenüber einer kalkulatorischen Eigenkapitalquote von maximal 40 % die Netzentgelte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht niedriger ausfallen. Auch sei es nicht angezeigt, auf die Netzentgelte der Vergleichsunternehmen wegen angeblicher Ineffizienzen der Branche Korrekturabschläge auf die hypothetischen spezifischen Netzentgelte der Vergleichsunternehmen, berechnet jeweils anhand des Abnahmeverhaltens der Klägerinnen, vorzunehmen. Konkrete Ineffizienzen der Vergleichsunternehmen im streitgegenständlichen Zeitraum ergäben sich aus der im Arrhenius-Gutachten zitierten Untersuchung der Entgelte bezüglich Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung jedenfalls nicht (Anlage K 1, Seite 32 f.). Die Kosten und damit auch die Netznutzungsentgelte eines Netzbetreiber würden ganz maßgeblich von seiner Versorgungsaufgabe in seinem Netzgebiet bestimmt (Bl. 620 d.A.). Bei der räumlichen Abgrenzung der Netzgebiete sei die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass ein Kunde etwa auch per Stichleitung an das Netz eines anderen Netzbetreibers angeschlossen werden könne (Vortrag Bl. 561 d.A.). Deshalb handele es sich bei den Stromnetzen um keine natürlichen Monopole. Der Klägerin Ziff. 1 sei es freigestanden, sich statt an das Mittelspannungsnetz der Beklagten an dasjenige der … GmbH, der … GmbH oder der … GmbH, anzuschließen. Der Klägerin Ziff. 2 hätte es freigestanden, ihren Netzanschluss bei der Beklagten aufzugeben und sich stattdessen an das Mittelspannungsnetz der ... GmbH + Co. KG, der … GmbH, der … Netze GmbH, der … GmbH & Co. KG oder der Stadtwerke …anschließen zu lassen. Ein Stichleitungsnetz bis zu einer Entfernung von 20 km sei technisch möglich und daher bei der räumlichen Marktabgrenzung zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 27.03.2015 (Bl. 767 d.A.) und vom 11.10.2016 verwiesen.