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Urteil

44 O 117/18 KfH

LG Stuttgart 44. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Bewerbung einer Produktverpackung als aus einem bestimmten prozentualen Anteil „Ocean Plastic“ bestehend ist irreführend, wenn für den als „Ocean Plastic“ ausgewiesenen Anteil auch Kunststoff wiederverwertet wurde, der zwar aus Gewässern, nicht aber aus einem Ozean bzw. der Hochsee entnommen wurde.(Rn.34) Dabei ist eine fehlerhafte Angabe über den Anteil an „Ocean Plastic“ an einer Verpackung auch geeignet, die Verbraucher zu einer Produktwahlentscheidung zu veranlassen.(Rn.38)
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, zukünftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, a) die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy“ bestehe aus 10 % Ocean Plastic, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind: oder b) die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy Ultra“ sei hergestellt mit „Ocean Plastic“, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschient, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind: 2. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, oder ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, festgesetzt werden kann. 3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Streitwert: 100.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewerbung einer Produktverpackung als aus einem bestimmten prozentualen Anteil „Ocean Plastic“ bestehend ist irreführend, wenn für den als „Ocean Plastic“ ausgewiesenen Anteil auch Kunststoff wiederverwertet wurde, der zwar aus Gewässern, nicht aber aus einem Ozean bzw. der Hochsee entnommen wurde.(Rn.34) Dabei ist eine fehlerhafte Angabe über den Anteil an „Ocean Plastic“ an einer Verpackung auch geeignet, die Verbraucher zu einer Produktwahlentscheidung zu veranlassen.(Rn.38) 1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, zukünftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, a) die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy“ bestehe aus 10 % Ocean Plastic, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind: oder b) die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy Ultra“ sei hergestellt mit „Ocean Plastic“, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschient, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind: 2. Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, oder ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, festgesetzt werden kann. 3. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Streitwert: 100.000,00 € Der zulässige Verfügungsantrag hat in der Sache Erfolg. Den Klägerinnen steht der zugesprochen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5, 3, 8 Abs. 1 S. 1 UWG gegen die Verfügungsbeklagte zu. 1. Die Verfügungsklägerin Ziff. 2 ist aktivlegitimiert. Ihre Vertriebstätigkeit für die Produkte der Klägerin Ziff. 1 der Marke „F...“ ergibt sich bereits aus dem Etikett der Rückseite der F...-Spülmittelflasche, Anlage Ast. 1. Darüber hinaus ist die Vertriebstätigkeit der Klägerin Ziff. 2 durch die eidesstattliche Versicherung der I... G... vom 17.12.2018, Ziff. 2, glaubhaft gemacht, Ast. 5. 2. Die Aussage, dass die Flasche 10 % Ocean Plastic enthalte, stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten dar. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist darunter u. a. jedes Verhalten zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes von Waren objektiv zusammenhängt. Die angegriffene Werbeaussage soll den Verkauf der Spülmittel fördern, indem er den Verbrauchern vermittelt, gleichzeitig einen sinnvollen Beitrag für die Umwelt zu leisten. 3. Die angegriffenen Aussagen sind unlauter im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, denn sie sind irreführend. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält. Unter Ocean Plastic kann bereits dem Wortsinne nach nur Kunststoff verstanden werden, der aus dem Meer, dem Ozean oder der Hochsee stammt, nicht aber Plastik, das von Stränden oder den Ufern von Flüssen oder Seen gesammelt worden ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2018 – 2 U 48/18 -, Seite 13 und 17, Anlage K 11). Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der vorgenommenen Auslegung nicht um das Fehlverständnis einzelner Verbraucher, sondern um ein Begriffsverständnis, welches sich unmittelbar aus der verwendeten Wortwahl und dem Begriff „Ocean“ ergibt. Kunststoff, der sich noch niemals im Meer befand, ist bereits dem Wortsinne nach kein Ocean Plastic, d. h. Meeresplastik. Nach der Definition der Beklagten könnte jeglicher Kunststoff, auch der aus dem „gelben Sack“, als Ocean Plastic bezeichnet werden, da nicht auszuschließen ist, dass jedenfalls ein gewisser Teil auch hiervon irgendwann einmal in einem Meer landen wird, da die Verwertung und teilweise auch Lagerung dieser enormen Plastikmüllmengen Probleme aufwerfen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Plastiksammlungen, auf die die Beklagte zurückgreift, ökologisch sinnvoll sind oder nicht. Der Zweck des Wettbewerbsrechts liegt im Schutz des lauteren Wettbewerbs und damit auch in einem Schutz des Verbrauchers vor unwahren Werbeaussagen, § 1 UWG. Das Wettbewerbsrecht steht der Unterstützung umweltschützender Aktivitäten durch die Beklagte nicht entgegen. Allerdings können derartige Ziele nicht der Rechtfertigung für Verstöße gegen das UWG dienen. Der Schutz sonstiger Allgemeininteressen ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts (Podszun in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 1 Rn. 14). Die Angabe der Beklagten, die Flasche bestehe zu 100 % aus recyceltem Material, wovon 10 % Ocean Plastic seien, ist demnach bereits nach den Angaben der Beklagten selbst unwahr. Hieran ändert auch der Sternchenhinweis nichts, denn auch er stellt nicht klar, welcher prozentuale Anteil des Flaschenmaterials tatsächlich aus Plastik stammt, welches tatsächlich den Meeren entnommen worden ist. Der Begriff Ocean Plastic ist für einen verständigen und aufmerksamen Verbraucher hinreichend eindeutig, so dass er schon keine Veranlassung besitzt, dem Sternchenhinweis nachzugehen. Die ursprünglich erweckte Fehlvorstellung, dass die Flasche zu 10 % aus Plastik bestehe, welches im Meer gesammelt worden ist, wird durch den inhaltlich unscharfen Sternchenhinweis nicht beseitigt. Hinzu kommt, dass die Anbringung des Hinweises auf dem Etikett auf der Rückseite der Flasche nicht am Blickfang teilnimmt und erst mit einiger Mühe und Suchen aufgefunden werden kann. 4. Die vorgenommene irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das in den Meeren befindliche Plastik ist allgemein gesellschaftlich als großes Problem erkannt und angesichts der Bilder von toten Tieren, die an Plastikartikeln ersticken, darin gefesselt werden oder auf sonstige Weise verenden, wird dieser Zustand von vielen Menschen als nicht hinnehmbar und als Aufgabe bewertet, die einer Lösung zugeführt werden muss. Bilder von qualvoll an Plastik sterbenden Tieren wie auch die gigantische Menge von in den Meeren treibenden Plastikstrudeln sind entsprechend auch emotional besetzt. Dies und die Annahme, durch den Kauf einer entsprechenden Flasche des beworbenen Spülmittels einen Umweltbeitrag zu leisten, veranlasst jedenfalls einen Teil der Verbraucher, die Flasche wegen der angegriffenen Aussage zu kaufen. Dieses Verhalten der Verbraucher ist auch der Anlass für die Beklagte, mit der angegriffenen Aussage zu werben. 5. Die Beklagte kann sich nicht auf Art. 5 GG stützen, denn erkannt unwahre Behauptungen unterfallen nicht dem Schutz von Art. 5 GG (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 1531-96 -, Anmerkung B 2. 1.). Auch für die Beklagte ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die angegriffene Werbeaussage, die als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist, inhaltlich unrichtig ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit schon im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, unterfallen bereits nicht dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.). 6. Das Vorgehen der Klägerinnen durch Erhebung eines neuen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Verfahren am 17.12.2018 ist nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG einzustufen. Rechtsmissbräuchlich kann ein Vorgehen eines Anspruchsberechtigten sein, wenn er einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß mit mehrfachen Klagen oder Verfügungsanträgen verfolgt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl ein einheitliches Vorgehen für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 8 Rn. 4.14, m. w. N.). Ein derartiges Vorgehen kann einen Anhaltspunkt für einen Missbrauch darstellen (BGH, Urteil vom 19.07.2012 – I ZR 199/10 -, unbedenkliche Mehrfachabmahnung). Die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs liegen jedoch nicht vor, wenn der Anspruchsberechtigte einen sachlichen Grund für die Aufspaltung hat; ein sachlicher Grund liegt vor, wenn das mehrfache Vorgehen unter den gegebenen Umständen der prozessual sicherste Weg ist, um das Rechtsschutzbegehren durchzusetzen (BGH, a. a.O., juris Rn. 20 ff.; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O.). Von einem Missbrauch kann ausgegangen werden, wenn sich der Anspruchsinhaber bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt (Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., § 8 Rn. 639). Die Klägerinnen können sich für die Erhebung von zwei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen unterschiedliche Gesellschaften des ... Konzerns auf sachliche Gründe stützen, denn sie haben zunächst die Gesellschaften in Anspruch genommen, die sich aus dem Etikett auf der Rückseite der Flasche sowie aus der Presseerklärung ergeben. Nachdem die ... Germany GmbH & Co. ... OHG ihre Verantwortlichkeit bestritt und in der Schutzschrift ausgeführt wurde, dass die hiesige Beklagte für den Vertrieb der ... Produkte in Deutschland verantwortlich sei, lag der prozessual sicherste und schnellste Weg, zu einer positiven Entscheidung zu kommen, in der Erhebung eines neuen Antrags gegen die hiesige Beklagte. In einem Verhalten, das den prozessual sichersten Weg darstellt und prozessualer Vorsicht entspricht, liegt kein Missbrauch (BGH, a. a. O., juris Rn. 23). Hinzu kommt, dass die Zulässigkeit einer Erweiterung des Verfügungsantrags auf einen weiteren Verfügungsbeklagten problematisch erscheint, da die Anwendbarkeit von §§ 263 f. ZPO bereits zweifelhaft ist und eine Parteierweiterung dem Eilbedürfnis des Verfügungsantrags entgegenstehen dürfte. Ohne rechtliche Bedeutung ist der Einwand der Beklagten, den Klägerinnen habe bereits aufgrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg klar sein müssen, dass die hiesige Beklagte die zuständige Vertriebsgesellschaft für die Produkte des ... Konzerns sei. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Anspruchsberechtigter sich prozessual nicht optimal verhält und einem Umstand fahrlässig nicht die Bedeutung beimisst, die ihm eigentlich zukommen würde. Ein derart handelnder Anspruchsberechtigter handelt nämlich nicht aus sachfremden Motiven heraus, was Voraussetzung und Wesen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist. Das Vorliegenden eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Abwägung der gesamten Umstände zu beurteilen (Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., § 8 Rn. 644). Maßgebend sind die Motive und Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs, die sich in der Regel aus äußeren Umständen erschließen lassen (Goldmann, a. a. O.). Vorliegend macht bereits der zeitliche Ablauf der Einreichung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung deutlich, dass die Schutzschrift der Beklagten einen wesentlichen Umstand für die Einreichung des zweiten Antrags darstellen dürfte. Schon die objektiven Umstände legen damit einen Rechtsmissbrauch nicht nahe, da sie vielmehr die sachliche Motivation für das vorliegende Vorgehen und die Aufteilung in zwei Verfahren deutlich machen. Ein Interesse der Klägerinnen an der Belastung der Beklagten mit möglichst hohen Prozesskosten oder an einer Behinderung der Beklagten ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass die Klägerinnen ihren ursprünglichen Antrag gegen drei Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten in einem Verfahren zusammengefasst und nicht etwa aufgesplittet haben, vgl. 44 O 119/18 KfH. 7. Die Klägerinnen können sich auch auf einen Verfügungsgrund stützen. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. Dies ergibt sich zum einen aus der durch die eidesstattliche Versicherung (Anlage Ast. 5) vorgelegte Glaubhaftmachung. Zum anderen wird aus dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich, in welchem Umfang wann genau wie viele Filialen von R... und P... mit den angegriffenen Spülmittelflaschen bestückt waren, denn die Aussage der Beklagten, die Flaschen seien ab dem 15.10.2018 angeboten worden, steht nicht einmal im Widerspruch zur eidesstattlichen Versicherung der I... , sie sei erstmals am 23.11.2018 über die Erhältlichkeit der Spülmittelflasche auf dem deutschen Markt informiert worden. Dass ein verantwortlicher Mitarbeiter der Klägerinnen vor diesem Zeitpunkt Kenntnis erhielt, hat die Beklagte bereits nicht substantiiert behauptet. Im Übrigen ist der Zeitraum vom Beginn der Markteinführung ab 15.10.2018 bis zum Eingang der einstweiligen Verfügung Mitte Dezember 2018 nicht so groß, dass das Gericht ohne weitere Anhaltspunkte nach der Lebenserfahrung auf jeden Fall von einer Kenntnis der Klägerinnen ausgehen müsste. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da sich diese aufgrund des Charakters der einstweiligen Verfügung von selbst versteht. Die Verfügungsklägerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung hinsichtlich einer Werbeaussage der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin Ziff. 1 und die Verfügungsbeklagte betätigen sich seit Jahren geschäftlich u. a. im Bereich Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel. Wegen einer von den Klägerinnen durchgeführten Werbeaktion mahnte die Beklagte die Klägerin Ziff. 1 am 14.11.2018 ab, wobei sie darauf hinwies, dass die Beklagte die Vertriebsgesellschaft für die Markenprodukte des Konzerns ... ist. Auf Antrag der Beklagten erließ das Landgericht Hamburg am 28.11.2018 eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin Ziff. 1 am 03.12.2018 zugestellt wurde, Anlage AG 3. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens ist der Umstand, dass auf den Flaschen des Geschirrspülmittels „Fairy“ und „Fairy Ultra“, die von der Beklagten vertrieben werden, sich der Aufdruck findet: „Flasche zu 100 % recycelt, davon 10 % Ocean Plastic *“. Die Erklärung des Sternchens findet sich auf der Rückseite der Flasche: „Diese Flasche wurde mit 100 % recyceltem Plastik hergestellt (außer Kappe), 10 % davon werden von Tausenden von Freiwilligen aus dem Meer, Flüssen, Seen und Stränden gesammelt. Mit dieser limitierten Edition möchten wir auf die Meeresverschmutzung aufmerksam machen und alle Fairy-Liebhaber zum Recyceln aufrufen. Diese Flasche macht den Anfang; bitte recyceln, um unsere Meere von noch mehr Plastik zu schützen.“, Anlage Ast 7. Die Klägerinnen mahnten am 05. und 06.12.2018 drei weitere Gesellschaften aus dem ... Konzern ab, Ast 17. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 44 O 119/18 KfH vor dem Landgericht Stuttgart anhängig. Mit Schreiben vom 07.12.2018 bestellten sich die Beklagtenvertreter für zwei der Gesellschaften und baten um Fristverlängerung, Ast 18. Mit Schreiben vom 11.12.2018 wiesen sie die Abmahnung zurück und hinterlegten eine Schutzschrift, Bl. 45 ff. d. A. Die Klägerinnen beantragten am 12.12.2018 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die anderen drei Gesellschaften aus dem ... Konzern, Ast 19. Die Klägerinnen behaupten, sie hätten Ende November 2018 festgestellt, dass die Flaschen mit der angegriffenen Werbeaussage in den deutschen Markt eingeführt worden sind, Ast 5. Daraufhin hätten sie Anfang Dezember Testkäufe durchgeführt, z. B. am 08.12.2018, Ast 6. Die streitgegenständliche Flasche weise tatsächlich nicht einen Anteil von 10 % Meeresplastik auf. Es sei unklar, aus welchen Quellen das Plastik tatsächlich stamme. Von Ständen und von den Ufern von Seen und Flüssen gesammeltes Plastik könne nicht als „Ocean Plastic“ bezeichnet werden. Das Sammeln von Plastik aus dem Meer selbst sowie die anschließende Verwendung derartigen Materials sei wesentlich aufwendiger und schwieriger als von Plastikmaterial, das von Stränden und Ufern stamme. Auch der Sternchenhinweis werde nur unzureichend aufgelöst und habe nicht am Blickfang Teil. Das Vorgehen der Klägerinnen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Wegen der bestehenden Dringlichkeit sei es für die Klägerinnen der prozessual schnellste Weg gewesen, einen zusätzlichen Verfügungsantrag gegen die Beklagte zu stellen, nachdem diese nach den Angaben in der Schutzschrift für den Vertrieb verantwortlich sei. Nach Kenntnis der Klägerinnen sei im vergangenen Jahr gegen die ... Germany GmbH & Co. ... OHG eine einstweilige Verfügung wegen des Vertriebs eines Produktes aus dem Hause ... in Deutschland ergangen. Diese Gesellschaft habe die einstweilige Verfügung auch als endgültige und rechtsverbindliche Regelung zwischen den dortigen Parteien anerkannt. Die Klägerinnen seien daher zu einem Vorgehen gegen die dortige Gesellschaft berechtigt gewesen. Die Klägerinnen stellen folgenden Antrag: 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, zukünftig im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, a) die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy“ bestehe aus 10 % Ocean Plastic, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind: oder Hilfsweise: die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy“ bestehe aus 10 % Ocean Plastic, wenn dies wie in Anlage Ast. 7 und/oder Ast. 9 wiedergegeben geschieht, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind. b) Die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy Ultra“ sei hergestellt mit „Ocean Plastic“, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind: Hilfsweise: Die Flasche des Handgeschirrspülmittels „Fairy Ultra“ sei hergestellt mit „Ocean Plastic“, wenn dies wie in Anlage Ast. 7 geschieht, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsanspruch umfasst sind. 2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, oder ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ersatzordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, festgesetzt werden kann. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie behauptet, die Flasche der Geschirrspülmittel enthalte tatsächlich 10 % Ocean Plastic. Die Aktivlegitimation der Klägerin Ziff. 2 bestreitet sie mit Nichtwissen. Für die Flaschen würden 20 % Altplastik eingesetzt, das von der Firma ... bezogen werde. Diese 20 % bestünden ausschließlich aus PET-Altplastik, wobei die Hälfte hiervon ausschließlich aus Gewässern und deren unmittelbaren Uferzonen stamme. Von diesen 10 % würden 20 % aus dem Meer gefischt, 40 % an Meeresstränden gesammelt und die übrigen 40 % stammten je zur Hälfte aus Seen und Flüssen und deren unmittelbaren Uferzonen. Auch dieses Plastik sei als Ocean Plastic aus der Perspektive der Durchschnittsverbraucher einzuordnen, da es erfahrungsgemäß anschließend ins Meer gelange. Unter Umweltgesichtspunkten sei die von diesem Plastik ausgehende Belastung nicht anders zu bewerten als die von Plastik, die sich bereits im Meer befinde. Die Flaschen mit der angegriffenen Aussage seien ab 15.10.2018 in rund 5.000 Filialen von R... und P... angeboten worden, so dass von einer zeitnahen Kenntnis der Klägerinnen auszugehen sei. Der Sternchenhinweis sei inhaltlich aus durchschnittlicher Verbraucherperspektive ausreichend differenziert und diene in erster Linie der Stillung eines weitergehenden Wissensdurstes einzelner Verbraucher. Die in Rede stehende Werbeaussage sei auch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Vorgehen der Klägerinnen sei rechtsmissbräuchlich, da sie einen einheitlichen und sogar identischen Vorgang auf zwei Verfügungsverfahren aufgespalten hätten, was zu einer unnötigen Kosten- und sonstigen Belastung der Beklagten führe. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen und Augenscheinsobjekte Bezug genommen.