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Urteil

44 O 35/20 KfH

LG Stuttgart 44. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 28.05.2018 geschlossene Kommissionsagentenvertrag nicht durch die außerordentliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 20.02.2020 fristlos beendet worden ist, sondern wirksam fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung des zwischen den Parteien am 28.05.2018 geschlossenen Kommissionsagentenvertrages durch die Beklagte seit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 20.02.2020 entstanden sind und noch entstehen werden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 3.860.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 28.05.2018 geschlossene Kommissionsagentenvertrag nicht durch die außerordentliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 20.02.2020 fristlos beendet worden ist, sondern wirksam fortbesteht. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung des zwischen den Parteien am 28.05.2018 geschlossenen Kommissionsagentenvertrages durch die Beklagte seit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 20.02.2020 entstanden sind und noch entstehen werden. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 3.860.400,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Der Klägerin steht ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO zu, denn sie besitzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Kommissionsagentenvertrag durch die außerordentliche Kündigung beendet worden ist oder nicht und ob ihr Schadensersatzansprüche hieraus zustehen. 2. Die außerordentliche fristlose Kündigung durch die Beklagte vom 20.02.2020 hat den Kommissionsagentenvertrag der Parteien vom 28.05.2018 nicht beendet. Gemäß Ziff. 13.2 des Kommissionsagentenvertrages kann dieser von jeder Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung von Inhalt und Zweck dieses Vertrages, aller Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen einer oder beider Vertragsparteien eine weitere Fortsetzung dieses Kommissionsagentenvertrages unzumutbar machen. Gemäß Ziff. 13.3 b) liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung insbesondere vor, wenn die andere Vertragspartei die ihr obliegenden Pflichten schuldhaft in erheblichem Umfang verletzt hat und, soweit eine Abmahnung erforderlich ist, die Pflichtverletzung trotz Abmahnung nicht unterlässt. a) Ein wichtiger Grund ergibt sich nicht aus einem Verstoß der Klägerin gegen kartellrechtliche Vorschriften. Durch die Ernennung ..., dem Geschäftsführer von ..., seit Januar 2017 auch zum Geschäftsführer der Klägerin durch den Gesellschafterbeschluss vom 24.01.2020, hat die Klägerin nicht gegen Kartellrecht verstoßen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Austausch von kartellrechtlich sensiblen strategischen Informationen zwischen der Beklagten und ... über die Klägerin berufen. Zwar kann grundsätzlich auch die einseitige Bekanntgabe von kartellrechtlich sensiblen strategischen Informationen ausreichen. Vorliegend sind allerdings die Klägerin und ... gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 GWB als verbundene Konzernunternehmen als einheitliches Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne anzusehen, da beide Gesellschaften hundertprozentige Tochterunternehmen der herrschenden S... AG sind, somit die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 S. 1 AktG erfüllt sind. Die miteinander verbundenen Unternehmen bilden kartellrechtlich daher eine Einheit. Das Kartellrecht findet zwischen den einzelnen Teilen der wirtschaftlichen Einheit keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - KZR 21/08 -, Entega I, juris, Rn. 10). Hieraus folgt, dass ein Verstoß gegen das Kartellrecht durch die Ernennung eines Geschäftsführers eines zur wirtschaftlichen Einheit gehörenden Unternehmens nicht möglich, jedenfalls vorliegend nicht erfolgt ist. b) Die Klägerin trifft auch kein Verstoß gegen Kartellrecht durch eine einseitige Offenlegung von strategischen Informationen der Beklagten gegenüber der ... als Wettbewerberin. Gemäß Ziff. 62 der Horizontalleitlinien kann auch die Preisgabe von strategischen Informationen eines einzigen Unternehmens über seine künftige Geschäftspolitik den Wettbewerb verringern und ein kollusives Verhalten darstellen, z.B. durch Offenlegung der Preispläne. Vorliegend legt jedoch die Beklagte ihre Preispläne nicht gegenüber der ... offen, sondern gegenüber der Klägerin. Im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin sind nicht die Horizontalleitlinien anzuwenden, sondern die Vertikalleitlinien, denn der Kommissionsagentenvertrag der Parteien erfüllt die Voraussetzungen der Rn. 12 ff. der Leitlinien für vertikale Beschränkungen. Gemäß Rn. 18 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen sind daher die Ankaufs- und Verkaufsfunktionen des Vertreters Teil der Tätigkeit des Auftraggebers. Da der Auftraggeber, somit die Beklagte, die geschäftlichen und finanziellen Risiken trägt, die mit dem Verkauf und Ankauf der Vertragswaren und -dienstleistungen verbunden sind, fallen sämtliche dem Vertreter auferlegten Verpflichtungen bezüglich der im Namen des Auftraggebers geschlossenen und/oder ausgehandelten Verträge nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV. Dazu gehören gemäß Rn. 18 c der Vertikalleitlinien insbesondere die Preise und die Bedingungen, zu denen der Vertreter, somit die Klägerin, die vertraglichen Waren oder Dienstleistungen verkaufen oder ankaufen muss. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Preise und die Mitteilung der Preislisten von der Beklagten an die Klägerin nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Da die Klägerin und ... als wirtschaftliche Einheit im kartellrechtlichen Sinne zu verstehen sind, liegt in der Offenlegung der Preislisten und Festlegung der Preise durch die Beklagte gegenüber der Klägerin auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. c) Es greift vorliegend auch keine Ausnahme gemäß Rn. 20 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen ein, wonach ein Handelsvertretervertrag auch in Fällen, in denen der Auftraggeber alle damit verbundenen finanziellen und geschäftlichen Risiken übernimmt, gleichwohl unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen kann, wenn der Vertrag kollusive Verhaltensweisen fördert. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn mehrere Auftraggeber die Dienste desselben Handelsvertreters in Anspruch nehmen und gemeinsam andere davon abhalten, diese Dienste ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Konstellation liegt hier erkennbar nicht vor, da die Klägerin nicht gleichzeitig als Handelsvertreterin für ... tätig ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder ... andere Unternehmen davon abhalten würden, die Dienste der Klägerin ebenfalls in Anspruch zu nehmen. Auch für die weitere Fallgruppe der Benutzung des Handelsvertreters zur Kollusion bei der Marketingstrategie sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Gleiches gilt für die Variante der Benutzung des Handelsvertreters zum Austausch vertraulicher Marktdaten untereinander. Da die Klägerin keine Handelsvertretung für ... übernommen hat und nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, dass die Beklagte oder ... über die Klägerin vertrauliche Daten austauschen wollten, greift auch dieser Ausschlussgrund nicht ein. Dass die Klägerin gegenüber der ... jegliche ihr anvertraute Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren hat, versteht sich von selbst, da es sich um jeweils selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt. Ein Verstoß der Klägerin gegen kartellrechtliche Vorschriften ist damit insgesamt nicht ersichtlich. 3. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß der Klägerin gegen Ziff. 5.3 des Kommissionsagentenvertrages durch den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen. Gemäß Ziff. 5.3 des Vertrages hat die Klägerin die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten zu wahren und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Die Klägerin hat weiter vertrauliche Schriftstücke der Beklagten, insbesondere alle technischen Unterlagen, gesondert aufzubewahren und unter Verschluss zu halten. Vertrauliche Informationen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten darf die Klägerin nur zur Durchführung ihrer Vertragspflichten verwenden. Auch gemäß § 90 HGB darf ein Handelsvertreter auch nach Vertragsbeendigung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht anderen mitteilen oder verwerten, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmannes widersprechen würde. Unter einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sind mit einem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Tatsachen zu verstehen, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt, also nicht offenkundig sind und nach dem bekundeten Willen des Unternehmens geheimgehalten werden sollen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 90, Rn. 5, m.w.N.). Das Geheimhaltungsinteresse kann sich dabei aus der Natur der Sache ergeben und ist ohne Bedeutung, wenn die Tatsache bereits offenkundig ist, das heißt Dritte beliebig Zugriff darauf haben (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O.). Ob es sich bei der Eigenschaft der ... Klinik als Neukunde um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, erscheint fraglich. Die Kundenliste eines Unternehmens kann ohne weiteres ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Dies kann auch für einen einzelnen Kunden gelten, erscheint hier jedoch deshalb fraglich, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte die von ihr entwickelten Geräte mit ihrem Namen oder Logo kennzeichnet, so dass jedenfalls nach Ausstattung der Klinik mit den Geräten der Beklagten die Belieferung der Klinik durch die Beklagte kein Geheimnis mehr darstellt. Ob es sich vorliegend um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, kann letztlich dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls an einer Mitteilung oder Verwertung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses an ..., außerhalb der Durchführung der Vertragspflichten durch die Klägerin. Die Klägerin teilte die Neukundeneigenschaft ihrem Geschäftsführer ... über eine gesellschaftsfremde E-Mail-Adresse mit, nämlich über eine solche der .... Als Geschäftsführer durfte ... diese Information erhalten. Die Mitteilung erfolgte somit zur Durchführung der Vertragspflichten der Klägerin. Nicht entscheidend ist, an welche E-Mail-Adresse die Information übermittelt wurde, denn von Bedeutung ist ausschließlich die Person, der die Information mitgeteilt wird, denn die Kenntnisnahme erfolgt nicht durch eine Adresse, sondern durch eine Person. Da keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, dass die Information über den Neukunden ... Klinik von einer anderen Person als ... zur Kenntnis genommen wurde, hat die Klägerin nicht gegen Ziff. 5.3 des Kommissionsagentenvertrages bzw. gegen § 90 HGB analog verstoßen. 4. Die Klägerin hat auch nicht gegen Ziff. 7.2 i.V.m. Ziff. 9.2 des Kommissionsagentenvertrages verstoßen durch aktives Bewerben von Erzeugnissen, die mit den Vertragsprodukten im Wettbewerb stehen. Durch das Rundschreiben vom 19.06.2019 hat die Klägerin auf eine „herstellerneutrale Instandhaltung“ und die „damit verbundenen Auswahlmöglichkeiten für Kunden“ durch ... hingewiesen. Eine werbliche Anpreisung der Klägerin für die Dienstleistungen der ... liegt hierin jedoch nicht, denn die Klägerin stellt die Dienstleistungen der ... nicht in einem besonders positiven Lichte dar. Sie grenzt sich vielmehr von den Dienstleistungen der ... ab, indem sie darauf hinweist, dass die Geschäftsmodelle der Klägerin und der ... konträr seien. Das Rundschreiben liest sich eher wie der Versuch einer Rechtfertigung, indem die Klägerin schlussfolgert, beide Geschäftsmodelle hätten eine Existenzberechtigung. Im weiteren Text grenzt sich die Klägerin deutlich von ... ab, indem sie versichert, dass es eine Kooperation oder gar Verlagerung von der Klägerin hin zu ... und umgekehrt oder gar eine Vermischung der beiden Geschäftsmodelle nicht geben werde. 5. Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Kommissionsagentenvertrages durch die Beklagte scheitert darüber hinaus auch an der fehlenden Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung gemäß Ziff. 13.2 des Kommissionsagentenvertrages. Hieraus wird, wie aus allgemeinen Regelungen zu außerordentlichen fristlosen Kündigungen in gleicher Weise, deutlich, dass selbst geringfügige oder selbst mittelschwere Verstöße gegen den Kommissionsagentenvertrag nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung führen dürfen, sondern die Unzumutbarkeit der Fortsetzung Kündigungsvoraussetzung ist. In diesem Zusammenhang ist auch die langjährige vertragliche Verbundenheit der Parteien zu berücksichtigen, da die Klägerin seit mehr als 30 Jahren medizinische Instrumente und Geräte der Beklagten vertreibt. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2021 ist daher nicht erkennbar, selbst wenn in den angegriffenen Handlungen der Klägerin Vertragsverstöße lägen.. Der Kommissionsagentenvertrag der Parteien vom 28.05.2018 besteht somit wirksam fort. 6. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der Nichterfüllung des Kommissionsagentenvertrages seit der Kündigung vom 20.02.2020 entstanden sind und noch entstehen werden. Das Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 ZPO liegt vor. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte beruht auf §§ 280 Abs. 1, 281 BGB in Verbindung mit dem Kommissionsagentenvertrag der Parteien. Durch die fristlose außerordentliche Kündigung hat die Beklagte ihre Pflichten aus dem Kommissionsagentenvertrag zumindest fahrlässig und damit schuldhaft i.S.v. § 276 BGB verletzt. Gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist die erfolglose Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erforderlich. Dem ist die Klägerin nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 26.02.2020 die Beklagte ausdrücklich aufgefordert hat, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere die Klägerin mit Vertragsprodukten zu beliefern. Eine abschließende Bezifferung des der Klägerin entstandenen und entstehenden Schadens ist derzeit nicht möglich, zumal der Vertrag eine Laufzeit bis zum 31.12.2021 aufweist. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kommissionsagentenvertrag nicht durch außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist und der Klägerin Schadensersatzansprüche zustehen. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Systemanbieter im medizinischen Fachhandel. Zu den Hauptgeschäftsfeldern zählt der Verkauf von Medizinprodukten des medizinisch-technischen Bedarfs an Krankenhäuser, Sanatorien, Arztpraxen und andere Bedarfsträger zur Diagnostik und Therapie. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das medizinische Artikel produziert und diese selbst oder über Zwischenhändler vertreibt. Die Beklagte ist bei Humanmedizininstrumenten für die minimalinvasive Chirurgie sowie bei starren Endoskopen für die Untersuchung von Körperhöhlen Weltmarktführer und gehört im Bereich der Industrie-Endoskopie zu den führenden Herstellern. Seit mehr als 30 Jahren vertreibt die Klägerin medizinische Instrumente und Geräte der Beklagten. Außerdem vermittelt sie der Beklagten Aufträge über die Instandhaltung von deren Produkten. Der zuletzt gültige Kommissionsagentenvertrag der Parteien stammt vom 28.05.2018 (Anlage K 1). Gemäß Ziff. 13.1 läuft der Vertrag bis zum 31.12.2021 und verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. Am 27.02.2019 gab die ... AG, die u.a. 54 Kliniken betreibt und deren hundertprozentige Tochtergesellschaft die Klägerin ist, eine Pressemitteilung heraus, wonach der ... Konzern zum 01.04.2019 die auf die Instandhaltung von Medizinprodukten spezialisierte ... GmbH übernimmt. Am 19.06.2019 versandte die Klägerin an ihre Geschäftskunden ein Rundschreiben mit weiteren Informationen über die Aufnahme der ... GmbH (im Folgenden: ...), Anlage K 3. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 10.07.2019 und bemängelte die Bewerbung der Dienstleistungen der ... durch das Rundschreiben der Klägerin. Dies stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot des Kommissionsagentenvertrages dar, was die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtige (Anlage K 4). Die Klägerin wies die Vorwürfe mit Schreiben vom 17.07.2019 zurück (Anlage K 5). Die Parteien setzten ihre Zusammenarbeit sodann fort. Mit Schreiben vom 20.12.2019 erläuterte die ... GmbH der Beklagten die unterschiedlichen Geschäftsmodelle der Klägerin und der ... (Anlage K 6). Im Zuge der Umstrukturierung des ...-Konzerns wurde der Geschäftsführer der ..., ..., am 24.01.2020 in die Unternehmensleitung der Klägerin berufen (Anlage K 7), worüber die Klägerin per Rundschreiben vom 14.01.2020 informiert hatte (Anlage K 8). Die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2020 wegen Verstoßes gegen vertragliche und kartellrechtliche Vorgaben ab. Der Geschäftsführer ... habe Zugang zu vertraulichen und kartellrechtlich sensiblen Informationen (Anlage K 9). Mit E-Mail vom 06.02.2020 hatte der Mitarbeiter der Klägerin ... eine E-Mail an den Geschäftsführer ... versandt unter der E-Mail-Adresse der ..., in welcher über die Gewinnung der ...-Kliniken informiert wird (Anlage K 12). Die Klägerin wies mit Schreiben vom 07.02.2020 den Vorwurf eines Kartellrechtsverstoßes zurück (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 20.02.2020 erklärte die Beklagte die außerordentliche fristlose sowie die ordentliche Kündigung des Kommissionsagentenvertrages. Die Klägerin habe keine Maßnahmen ergriffen, um die Weitergabe vertraulicher Informationen an ... zu verhindern, was vertrags- und kartellrechtswidrig sei. Als Beispiel wird die E-Mail-Korrespondenz vom 06.02.2020 angeführt. Hierin liege ein Verstoß gegen das Kartellrecht sowie gegen Ziff. 5.3 des Vertrages bzw. gegen § 90 HGB analog (Anlagen K 11 und 12). Die Kündigung ging der Klägerin am 21.02.2020 zu (Anlage B 15). Am selben Tag informierte die Beklagte die Kunden der Klägerin über die Beendigung der Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung (Anlage K 13). Die Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 26.02.2020 zurück (Anlage K 14). Mit Schreiben vom nächsten Tag forderte sie die Beklagte zu einem klärenden Gespräch auf Ebene der Geschäftsführung auf (Anlage K 15). Am 28.02.2020 fand eine Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten und Mitarbeitern der ... GmbH statt. Die Beklagte schlug die Belieferung durch die ... GmbH vor, deren Geschäftsführer ebenfalls ... ist. Die Mitarbeiter ... und ... wurden von der Beklagten ausdrücklich befragt, ob sie eine Funktion bei ... oder bei der Klägerin ausüben (Anlage B 13). Ein Gespräch zwischen den Parteien lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2020 ab (Anlage K 16). Am 12.03.2020 nahmen die ... GmbH und die ... GmbH den Vorschlag der Beklagten zur Belieferung an (Anlage K 17). Im Zuge der weiteren Abstimmung ergab sich eine Änderung, so dass die Belieferung stattdessen über die ... GmbH erfolgte. Deren Geschäftsführer ist ..., der zugleich gemeinsam mit ... Geschäftsführer der Klägerin ist. Mit Rundschreiben vom 22.04.2020 teilte die Klägerin mit, dass sie die zentrale ... Betriebsorganisationsstruktur am Standort Essen aufgeben und sich geschäftlich neu ausrichten wird (Anlage B 16). Mit Schreiben vom 26.02.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zugleich auf, ihren vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nachzukommen (Anlage K 14). Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Klägerin habe weder gegen das Kartellrecht noch gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen. Die Beklagte benutze die vermeintlichen Verstöße lediglich, um sich vorzeitig von dem Kommissionsagentenvertrag der Parteien zu lösen. Der Vertrag der Parteien bestehe daher wirksam weiter fort bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Der Klägerin stehe daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe des entfallenen Gewinns aus dem Vertrieb von Produkten und Serviceleistungen der Beklagten bis zum 31.12.2021 zu. Der konkrete Schaden sei für die Klägerin derzeit weder berechen- noch prognostizierbar. Selbst wenn Verstöße der Klägerin vorlägen, würde es sich um Bagatellen handeln, die keinesfalls eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 28.05.2018 geschlossene Kommissionsagentenvertrag nicht durch die außerordentliche Kündigungserklärung der Beklagten vom 20.02.2020 fristlos beendet worden ist, sondern wirksam fortbesteht; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Nichterfüllung des zwischen den Parteien am 28.05.2018 geschlossenen Kommissionsagentenvertrages durch die Beklagte seit ihrer außerordentlichen Kündigungserklärung vom 20.02.2020 entstanden sind und noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die außerordentliche Kündigung der Beklagten habe den Kommissionsagentenvertrag wirksam beendet. Die Klägerin habe die Aufforderung der Beklagten zu einem kartellrechtsgemäßen Verhalten nicht befolgen wollen, gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung des Vertrages verstoßen und mit ihrem Rundschreiben vom 19.06.2019 auch gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot. Die Klägerin habe kartellrechtlich sensible Informationen, insbesondere zu Preisen, Konditionen, Rabatten, Mengen, Kundenlisten, Umsätzen und Kosten, bezogen auf die Medizinprodukte der Beklagten, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsleistungen, weitergegeben an ..., zu der die Beklagte im Wettbewerb stehe. Jedenfalls hinsichtlich des Segments Service- und Instandhaltungsleistungen bezüglich der von der Beklagten hergestellten Produkte seien ... und die Beklagte Konkurrenten. ... habe als Geschäftsführer der Klägerin sowie der ... die Information erhalten, welche Kunden neue Medizinprodukte der Beklagten kauften, was er für Reparaturaufträge der ... habe nutzen können, insbesondere bei Neukunden der Klägerin nach einem Wechsel des Kunden, denn erfahrungsgemäß sei ein derartiger Kunde möglicherweise auch bereit zu einem Wechsel des Dienstleisters. Bei der ... GmbH (...) hätten im Gegensatz zur Klägerin keine kartellrechtlichen oder Vertraulichkeitsprobleme bestanden, da die ... nur auftragsbezogene Informationen erhalte, sie kein Wettbewerber der Beklagten und darüber hinaus zur Vertraulichkeit verpflichtet sei. Insbesondere sei ... nicht Geschäftsführer bei der ..., so dass aus diesem Grunde keine Gefahr der Informationsweitergabe bestehe. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei auch deshalb berechtigt, weil die Klägerin tatsächlich gegen ihre Vertraulichkeitsverpflichtung verstoßen habe durch das Weiterleiten der E-Mail am 06.02.2020, nachdem die Beklagte zuvor am 27.01.2020 vergeblich abgemahnt habe. Durch das Rundschreiben vom 19.06.2019 habe die Klägerin außerdem gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen, was ebenfalls die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2020 verwiesen.