OffeneUrteileSuche
Urteil

45 O 10/17

LG Stuttgart 45. Zivilkammer, Entscheidung vom

9Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10).(Rn.76) 2. Ein Kartellant verstößt vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn er an der Koordinierung von Bruttopreisen mittels des Austauschs geplanter Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie Auftragseingänge und Lieferfristen beteiligt ist, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielen.(Rn.83) 3. Für die Kartellbetroffenheit und die Kausalität zwischen einem Verstoß gegen Kartellrecht und einem Schaden gilt der Anscheinsbeweis zugunsten eines geschädigten Unternehmens.(Rn.85) 4. Der Anscheinsbeweis streitet für die allgemein preissteigernde Wirkung eines Kartells (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10).(Rn.88)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in dem Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 30.05.2011 von den Beteiligten am sogenannten Lkw-Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT.39824-Trucks der Europäischen Kommission mittelschwere (6 bis 16 Tonnen) und schwere Lkw (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat aufgrund der Erwerbsvorgänge Nr. 7, 10, 12 bis 17, 19 bis 29, 32, 35, 36, 38 bis 40, 42, 44, 45, 47, 49, 52, 53, 56, 60 bis 62 und 64 bis 70. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in dem Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 27.12.2002 von den Beteiligten am sogenannten Lkw-Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT.39824-Trucks der Europäischen Kommission mittelschwere (6 bis 16 Tonnen) und schwere Lkw (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat aufgrund der Erwerbsvorgänge Nr. 78 bis 90. 3. Die Klage wird hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 18 sowie 71 bis 73 als unzulässig, im Übrigen, soweit nicht gemäß Ziffern 1 und 2 zugesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 1/3, die Klägerin zu 2) 4/90 und die Beklagte 28/45. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst 30/73 und die Beklagte 43/73. Von den Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst 4/17 und die Beklagte 13/17. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 1/3, die Klägerin zu 2) 4/90 und die Beklagte 28/45. Von den Kosten der Streithelferinnen tragen die Klägerin zu 1) 1/3, die Klägerin zu 2) 4/90 und die Streithelferinnen selbst 56/90. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: bis 26.11.2018: 490.000,00 Euro danach: 350.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadenersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10).(Rn.76) 2. Ein Kartellant verstößt vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn er an der Koordinierung von Bruttopreisen mittels des Austauschs geplanter Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie Auftragseingänge und Lieferfristen beteiligt ist, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielen.(Rn.83) 3. Für die Kartellbetroffenheit und die Kausalität zwischen einem Verstoß gegen Kartellrecht und einem Schaden gilt der Anscheinsbeweis zugunsten eines geschädigten Unternehmens.(Rn.85) 4. Der Anscheinsbeweis streitet für die allgemein preissteigernde Wirkung eines Kartells (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011, KZR 75/10).(Rn.88) 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in dem Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 30.05.2011 von den Beteiligten am sogenannten Lkw-Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT.39824-Trucks der Europäischen Kommission mittelschwere (6 bis 16 Tonnen) und schwere Lkw (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat aufgrund der Erwerbsvorgänge Nr. 7, 10, 12 bis 17, 19 bis 29, 32, 35, 36, 38 bis 40, 42, 44, 45, 47, 49, 52, 53, 56, 60 bis 62 und 64 bis 70. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in dem Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum 27.12.2002 von den Beteiligten am sogenannten Lkw-Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT.39824-Trucks der Europäischen Kommission mittelschwere (6 bis 16 Tonnen) und schwere Lkw (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat aufgrund der Erwerbsvorgänge Nr. 78 bis 90. 3. Die Klage wird hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 18 sowie 71 bis 73 als unzulässig, im Übrigen, soweit nicht gemäß Ziffern 1 und 2 zugesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen. 4. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 1/3, die Klägerin zu 2) 4/90 und die Beklagte 28/45. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst 30/73 und die Beklagte 43/73. Von den Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst 4/17 und die Beklagte 13/17. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 1/3, die Klägerin zu 2) 4/90 und die Beklagte 28/45. Von den Kosten der Streithelferinnen tragen die Klägerin zu 1) 1/3, die Klägerin zu 2) 4/90 und die Streithelferinnen selbst 56/90. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: bis 26.11.2018: 490.000,00 Euro danach: 350.000,00 Euro Die Feststellungsklage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 18, 71, 72 und 73 unzulässig, hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 6 und 57 ist sie zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der sonstigen noch anhängigen Erwerbsvorgänge ist die Klage zulässig und begründet. I. 1. Die Klage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 18 und 71 bis 73 unzulässig, denn es fehlt an einer hinreichenden Bestimmtheit des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses gemäß §§ 256 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerinnen legen weder die Rechnungsnummern noch die Fahrzeugidentifikationsnummern dar, die den behaupteten Erwerbsvorgängen zugrunde liegen sollen. Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 71 bis 73 legen sie lediglich ein Rechnungsdatum dar, hinsichtlich des Erwerbs Nr. 18 nicht einmal ein solches. Insoweit geben sie als Rechnungsdatum lediglich den Zeitraum „2002/2003“ an. Darüber hinaus bezeichnen sie Marke und Modell des Fahrzeuges sowie den Nettopreis in Euro. Diese Angaben genügen jedoch nicht, um den behaupteten Erwerbsvorgängen zweifelsfrei ein Fahrzeug zuordnen zu können. Ein Kläger hat den Sachverhalt so konkret darzulegen, dass er den Anspruch individualisiert, d. h. von anderen Ansprüchen abgrenzt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 253 Rn. 11). Aus den von den Klägerinnen gemachten Angaben kann aber das betroffene Fahrzeug nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden. Eine Zuordnung durch die Beklagte erscheint ebenfalls nicht möglich. Hinzu kommt, dass selbst scheinbar konkrete Rechnungsdaten teilweise geringfügig variieren, ebenso der behauptete Nettopreis, zumal nicht immer eindeutig ist, ob Zu- bzw. Abschläge und sonstige Vertragsbestandteile im angeführten Preis enthalten sind oder nicht. 2. Im Übrigen ist die Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Mit Hilfe der Feststellungsklage kann dort Rechtsgewissheit erlangt werden, wo eine Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist (Zöller/Greger, a. a. O., § 256 Rn. 1). Im vorliegenden Fall mögen die Klägerinnen den ihnen durch das LKW-Kartell entstandenen Schaden ohne ein ökonomisches Sachverständigengutachten nicht beziffern können. Ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist gleichwohl zu bejahen, auch wenn die Notwendigkeit der Einholung sachverständigen Rats und die damit verbundenen erheblichen Kosten an sich nicht ohne Weiteres von der Erforderlichkeit, seinen Schaden zu beziffern, befreien (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16 – Grauzementkartell II, juris Rn. 18). Vorliegend waren die Klägerinnen jedoch einer erheblichen Ungewissheit hinsichtlich der Frage der Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche ausgesetzt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war unklar und äußerst streitig, ob § 33 Abs. 5 GWB auch auf alte Ansprüche anwendbar ist, die vor dem 13.07.2005 entstanden waren. Diese Frage wurde inzwischen durch das oben angeführte Urteil des BGH vom 12.06.2018 im Sinne einer Anwendbarkeit und Hemmung der Verjährung entschieden. Nach wie vor ist allerdings die Frage, was genau unter der Einleitung des Verfahrens zu verstehen ist, umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die dargelegte rechtliche Unsicherheit zur Frage der Verjährung führt dazu, dass die Klägerinnen befugt waren, ihre Schadensersatzansprüche durch Erhebung einer positiven Feststellungsklage gegen die drohende Verjährung zu sichern, ohne dass ihnen die Einholung eines zeit- und kostenaufwendigen Gutachtens zugemutet werden konnte (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 25). Der Übergang zu einer bezifferten Leistungsklage ist im Übrigen selbst dann nicht erforderlich, wenn dies einem Kläger im Laufe eines Rechtsstreits möglich wird (BGH, Urteil vom 04.11.1998 – VIII ZR 248/97 -, juris Rn. 15). 3. Hinsichtlich der übrigen, noch anhängigen Erwerbsvorgänge ist der von den Klägerinnen geltend gemachte Feststellungsantrag hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerinnen haben die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse so genau bezeichnet, dass über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsanspruchs keine Ungewissheit herrscht, denn insoweit sind jeweils exakte Rechnungsnummern angeführt, die eine genaue Zuordnung möglich machen. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft ist der Antrag auszulegen, die Begründung der Klage und die in Bezug genommenen Anlagen, hier insbesondere K 5 bis K 7 und K 11, sind hinzuzuziehen. II. Die Feststellungsklage ist hinsichtlich der Erwerbsvorgänge 7, 10, 12 bis 17, 19 bis 29, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 42, 44, 45, 47, 49, 52, 53, 56, 60, 61, 62, 64 bis 70 sowie 78 bis 90 begründet, hinsichtlich der Erwerbsvorgänge 6 und 57 ist sie nicht begründet. 1. Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10 -, Orwi, juris Rn. 13). Demgemäß ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge vor dem 01.01.1999 (Erwerbe Nr. 78 und 79) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 85 EGV bzw. 101 AEUV. Für die danach erfolgten Erwerbsvorgänge ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 33 GWB in der jeweils gültigen Fassung. 2. Soweit dem Feststellungsantrag stattgegeben wurde, fielen die betroffenen Erwerbsvorgänge in den kartellrechtlich relevanten Zeitraum. Die Beklagte hat gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, wie sich aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 ergibt. Danach hat die Europäische Kommission eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 6, Seite 19, Rn. 46). Den Unternehmen gelang es auf diese Weise, die angeführten ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen (B 6, Seite 19, Rn. 47). Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 6, Seite 20, Rn. 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 6, Seite 20, Rn. 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 6, Seite 22, Rn. 56), auch wenn gelegentlich die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen sämtlicher Kartellantinnen, auch Gespräche über die Nettopreise für einige Länder führten (B 6, Seite 20, Rn. 51). Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung der üblichen Preisbewegungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum (B 6, Seite 27, Rn. 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 6, Seite 29, Rn. 76 f.). Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (B 6, Seite 29 ff., Rn. 79 ff.). Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Abs. 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Abs. 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, juris Rn. 31; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Aufl. 2018, § 33 Rn. 44). Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie Auftragseingänge und Lieferfristen beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten. 3. Die streitgegenständlichen Fahrzeuge waren, soweit dem Feststellungsantrag stattgegeben wurde, von den kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen betroffen. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – KZR 25/14 -, Lottoblock II, juris Rn. 42 und 247). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a. a. O., juris Rn. 42). Für die Kartellbetroffenheit und für die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen Kartellrecht und einem Schaden ist allerdings ein Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerinnen zu berücksichtigen. Soweit die Klage begründet ist, fallen sämtliche Käufe in den Kartellzeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere LKW im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum kartellbetroffen waren, haben die Klägerinnen die Kartellbetroffenheit der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge hinreichend substantiiert dargelegt. 4. Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 6 und 57 war die Feststellungsklage abzuweisen, denn insoweit handelt es sich um gebrauchte Fahrzeuge. Gemäß den Feststellungen der Europäischen Kommission war der Verkauf von gebrauchten LKW nicht von der Zuwiderhandlung betroffen (B 6, Seite 9, Rn. 5). Sonstigen Sachverhalt, aus dem sich ein kartellrechtswidriges Verhalten der Beklagten bezüglich des Verkaufs gebrauchter LKW ergeben könnte, haben die Klägerinnen nicht dargelegt. 5. Es ist davon auszugehen, dass den Klägerinnen, soweit der Klage stattgegeben wird, ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – KZR 25/14 -, Lottoblock II, juris Rn. 41). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a. a. O., juris Rn. 43). Dabei streitet zunächst ein Anscheinsbeweis für die allgemein preissteigernde Wirkung eines Kartells (BGH, Urteil vom 28.06.2011 – KZR 75/10 -, Orwi; Landgericht Hannover, Urteil vom 18.12.2017 – 18 O 8/17 -, juris Rn. 73 ff.). Ein derartiger Anscheinsbeweis besteht nicht nur für ein Quotenkartell, sondern in gleicher Weise für sonstige Kartelle, denn eine Einschränkung des Preiswettbewerbs führt ebenso zu einer preissteigernden Wirkung wie eine Verteilung von Marktsegmenten nach Quoten (LG Hannover, a. a. O., juris Rn. 76; LG Dortmund, Urteil vom 27.06.2018 – 8 O 13/17 (Kart) -, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 – 45 O 1/17 -, juris Rn. 38). Der Preis stellt eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs dar, dessen Einschränkung die Koordinierungen der Kartellanten vorliegend bezweckte (B 6, Seite 30, Rn. 81). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die lange Dauer des vorliegenden Kartells von 1997 bis 2011. Hinzu kommt der erhebliche organisatorische Aufwand: Von 1997 bis Ende 2004 fanden Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen statt (B 6, Seite 20, Rn. 51). In späteren Jahren erfolgten die Treffen formalisierter, und die nichtöffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen wurden in einem Tabellenblatt zusammengetragen (B 6, Seite 22, Rn. 56). Diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (B 6, Seite 22, Rn. 56). Darüber hinaus war der gesamte EWR betroffen, außerdem sämtliche führenden europäischen Hersteller. Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn den LKW-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstand. Dies spricht dafür, auch für den vorliegenden Informationsaustausch den Anscheinsbeweis einer allgemein preissteigernden Wirkung dieser kartellrechtswidrigen Abstimmungen anzunehmen (ebenso LG Hannover, a. a. O., juris Rn. 76; LG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 37 ff.; LG Dortmund, a. a. O., juris Rn. 59 ff.). 6. Der Beklagten ist eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gelungen. Sie kann gegen den Anschein der allgemein preissteigernden Wirkung nicht einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, es fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreisen und Nettopreisen; zudem habe der herrschende intensive Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern eine preissteigernde Wirkung verhindert. a) Die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Danach ist in der LKW-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (B 6, Seite 14, Rn. 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Bruttolistenpreisen. In einem zweiten Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 6, a. a. O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Die Nettoendkundenpreise spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttolistenpreise wider (B 6, a. a. O.). Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeuges wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission. b) Durch die den Kunden im Einzelfall gewährten Rabatte wird der Anscheinsbeweis ebenfalls nicht erschüttert, denn dieser geht dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmungen sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten. c) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung des Kartells wird durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den Herstellern herrschenden intensiven Wettbewerb erschüttert. Gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN/Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern herrsche, B 18. Die genannte Verordnung spricht nicht gegen den Anscheinsbeweis, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Verordnung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt. d) Der Anscheinsbeweis der allgemein preissteigernden Wirkung wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt erschüttert. Auch bei Vorliegen einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten, die miteinander kombiniert werden konnten, mussten nicht die Optionen einzeln von den Absprachen erfasst werden. Die von der Europäischen Kommission festgestellten Absprachen der Bruttopreiserhöhungen für die LKW-Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (B 6, Seite 22, Rn. 56) genügte, um den Preiswettbewerb zu beschränken. 7. Da die Klägerinnen mit ihrer Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz bezüglich kartellbedingt überhöhter Preise begehren, sind Feststellungen zur Höhe des den Klägerinnen entstandenen Schadens vorliegend nicht veranlasst. Gleiches gilt für den Passing-on-Einwand, bei welchem es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung handelt. Ein Schaden ist hinreichend wahrscheinlich, und es findet jedenfalls kein vollständiges Passing-on statt. 8. Die zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche der Klägerinnen sind nicht verjährt. a) Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergaben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen LKW, die eine Klage ermöglichten. Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche LKW oder Dienstleistungen betroffen waren und ggf. in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte (LG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 67 ff.). b) Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 S. 1 BGB verjährt. Für Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2001 entstanden sind, ist Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anwendbar. Die zehnjährige Verjährung begann damit am 01.01.2002 hinsichtlich der Käufe Nr. 7 sowie 78 bis 86. Der Ablauf der Frist erfolgte grundsätzlich am 31.12.2011 um 24 Uhr. c) Die Verjährung ist jedoch gehemmt gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäischen Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV. Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekanntgegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen. Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert (B 4), da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, die Verjährungshemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht: LG Köln, Urteil vom 17.01.2013 – 88 O 1/11 -, CR 2013, 297). Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (Soyez, WuW 2014, 939). Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (Soyez, a. a. O., 940). Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB, 204 Abs. 2 S. 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Bekanntgabe gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit am 19.09.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung somit am 19.03.2017. Die Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage erfolgte am 27.11.2017. Die klägerischen Schadenersatzansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.01.2011 waren mehr als elf Monate der ursprünglichen Frist noch nicht aufgebraucht. d) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 13.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 – KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, juris Rn. 62 ff.). III. Die Auskunftsanträge der Streithelferinnen sind bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Anwendung von Auskunftsansprüchen gemäß §§ 89 b Abs. 1 und 3, 33 g GWB auf Schadensersatzansprüche, die vor dem 26.12.2016 entstanden sind, erscheint problematisch (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2018 – VI-W (Kart) 2/18 -, juris Rn. 22). Jedenfalls sind derartige Auskunftsansprüche nur zulässig im Rahmen einer Schadensersatzklage, nicht jedoch gegenüber einem Feststellungsantrag, wie er vorliegend geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2018 – VI-W (Kart) 2/18). Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, soweit die Streithelferinnen ihren Anspruch auf § 142 ZPO stützen, denn die geltend gemachten Ansprüche zielen erkennbar auf die mögliche Höhe eines Schadensersatzanspruchs der Klägerinnen bzw. auf die Vorbereitung des Passing-on-Einwandes. Beides spielt jedoch im Rahmen der hier vorliegenden Feststellungsklage keine Rolle. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz, 101 Abs. 1 2. Halbsatz, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem Erwerb kartellbedingt überteuerter Lkw im Kartellzeitraum entstanden ist. Bei den Klägerinnen handelt es sich um Gesellschaften, die insbesondere im Bereich des Spezialbaus von Verkehrsflächen sowie im Bereich der Instandhaltung und Instandsetzung von Asphalt- und Betonflächen tätig sind. Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen Lkw-Herstellern ein Kartell. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen (vgl. Anlage GL 6, im Folgenden: B 6). Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lkw (zwischen 6 und 16 Tonnen sowie Lkw über 16 Tonnen) im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgabenormen EURO 3 bis EURO 6 (B 6, Seite 8, Rdnr. 2). Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte, B 4. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wandten sich die Klägerinnen über ihre Prozessbevollmächtigten an die Beklagte, die durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.01.2017 die klägerischen Ansprüche zurückwies (Anlage SR 9, im Folgenden: K 9). Mit der vorliegenden Klage machten die Klägerinnen ursprünglich einen Feststellungsantrag hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen aufgrund der folgenden Erwerbsvorgänge geltend: Nach teilweiser Klagrücknahme in der mündlichen Verhandlung stützen die Klägerinnen ihre Klage nun noch auf folgende Erwerbsvorgänge: Die Klägerin behauptet, die erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere sei vorliegend die Feststellungsklage nicht gegenüber der Leistungsklage subsidiär. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge ergäben sich hinreichend spezifiziert aus den vorgelegten Anlagen K 5 bis K 7 und K 11. Alle Kartellteilnehmer hafteten als Gesamtschuldner. Es bestehe eine anerkannte Anscheinsvermutung dafür, dass die Kartellverstöße zu Preiserhöhungen führten, zumal das Lkw-Kartell 14 Jahre zwischen allen marktrelevanten Anbietern im gesamten EWR betrieben worden sei. Bei der Schadensberechnung hat die Klägerin einen Kartelleffekt von 15 % zugrunde gelegt, wobei sie für Streitwertzwecke aufgrund des Feststellungsantrags einen Abschlag von 20 % vorgenommen hat. Die Klägerinnen beantragen, festzustellen, dass 1. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in dem Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum Ende nach Nachwirkphase des Kartells, jedenfalls aber bis zum 18.01.2012, von den Beteiligten am sogenannten Lkw-Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT.39824-Trucks der Europäischen Kommission mittelschwere (6 bis 16 Tonnen) und schwere Lkw (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat. 2. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2) den Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass sie in dem Zeitraum vom 17.01.1997 bis zum Ende nach Nachwirkphase des Kartells, jedenfalls aber bis zum 18.01.2012, von den Beteiligten am sogenannten Lkw-Kartell gemäß Kartellverfahren CASE AT.39824-Trucks der Europäischen Kommission mittelschwere (6 bis 16 Tonnen) und schwere Lkw (über 16 Tonnen) zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen hat, wobei die Klägerinnen nach teilweiser Klagrücknahme ihr Feststellungsbegehren nun noch auf die folgenden Erwerbsvorgänge stützen: 6, 7, 10, 12 bis 29, 32, 35, 36, 38, 39, 40, 42, 44, 45, 47, 49, 52, 53, 56, 57, 60 bis 62 und 64 bis 70 für die Klägerin Ziff. 1 und 71 bis 73 und 78 bis 90 für die Klägerin Ziff. 2. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, durch den unzulässigen Informationsaustausch seien bereits die Bruttolistenpreise nicht erhöht worden. Vorliegend greife auch kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerinnen, da es vorliegend nicht um ein sogenanntes Hardcorekartell gehe. Auch aus fachwissenschaftlicher Sicht fehle die Plausibilität einer Preiserhöhung, wobei sich die Beklagte auf das Privatgutachten der ökonomischen Sachverständigen E. CA Economics beruft, B 27. Im Übrigen sei die Feststellungsklage bereits unzulässig, da sie zu einem kostenintensiven Folgeverfahren führe. Darüber hinaus habe das bebußte Verhalten der Beklagten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der Lkw-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der die tatsächlich bezahlten Nettopreise nicht beeinflusst habe. Diese seien individuell ausgehandelt worden. Die Klägerseite sei vom unzulässigen Informationsaustausch nicht betroffen. Des Weiteren habe die große Produktvielfalt bei der Beklagten verhindert, dass der Austausch über Bruttolistenpreise von bestimmten Ecktypen den Wettbewerb hätte beeinträchtigen können. Die Bruttolistenpreise hätten sich für verschiedene Produktgruppen im Zeitraum sehr unterschiedlich entwickelt. Außerdem fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen Netto- und Bruttopreisen. Hinzu komme, dass die Klägerseite etwaig erhöhte Preise an ihre Kunden weitergereicht oder jedenfalls bei der der Verwertung der Fahrzeuge kompensiert habe. Der Informationsaustausch habe auch nicht zu einer zeitlichen Nachwirkung geführt. Schließlich seien sämtliche Schadensersatzansprüche verjährt. Die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen schließen sich dem Klagabweisungsantrag der Beklagten an und beantragen, den Klägerinnen die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen. Außerdem beantragen sie, der Klägerin zu 1) (X GmbH) nach §§ 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. 89 b Abs. 1 und 3, 33 g Abs. 2 und Abs. 10 GWB aufzugeben, den Streithelferinnen zu 8) bis 10) (A 1 - 3), hilfsweise der Beklagten (Z), 1. hilfsweise, für den Fall, dass die hiesige Kammer die Klägerin zu 1) [X GmbH] nicht für die Tatsache für darlegungs- und beweisbelastet ansehen sollte, dass die von ihr behaupteten Anschaffungskosten der streitgegenständlichen A -Fahrzeuge ausschließlich Kosten für die jeweiligen Fahrgestelle ohne Kosten für Aufbauten und sonstige Leistungen (einschließlich etwaiger nachträglicher Gutschriften) umfassen, Beweismittel in Form von Vertragsunterlagen betreffend sonstige Leistungen beispielsweise in Form von Auftragsbestätigungen oder Rechnungen insbesondere für das streitgegenständliche A -Fahrzeug mit der lfd. Nrn. 53 herauszugeben, die dokumentieren, ob und - bejahendenfalls - in welcher Höhe die Kosten für die jeweilige sonstige Leistung in den geltend gemachten Anschaffungskosten enthalten sind, 2. hilfsweise für den Fall, dass die hiesige Kammer nicht schon eine entsprechende (sekundäre) Darlegungs- und Beweislast der Klägerin zur 1) [X GmbH] für eine etwaige Weiterveräußerung der streitgegenständlichen A -Fahrzeuge und deren näheren Umstände annimmt, Auskunft darüber zu erteilen, a) ob die streitgegenständlichen A -Fahrzeuge zwischenzeitlich veräußert wurden; und bejahendenfalls b) Beweismittel in Form von Vertragsunterlagen herauszugeben, die dokumentieren, 1) zu welchem Brutto- und Nettoverkaufspreis (d.h. ohne Umsatzsteuer und nach Abzug sämtlicher gewährter Nachlässe) das jeweilige streitgegenständliche A -Fahrzeug veräußert wurde; 2) wann das jeweilige streitgegenständliche A -Fahrzeug veräußert wurde; 3) an wen das jeweilige streitgegenständliche A -Fahrzeug (Name und Adresse des Erwerbers) veräußert wurde und 4) welche Laufleistung und welche wertmindernden Faktoren (beispielsweise Beschädigungen) das jeweilige streitgegenständliche A -Fahrzeug im Zeitpunkt der Veräußerung aufwies. 3. Auskunft darüber zu erteilen, a) ob die Klägerin zu 1) [X GmbH] zur Ermittlung von Transportkosten, die Kunden in Rechnung gestellt werden, im Zeitraum der Nutzung der streitgegenständlichen Fahrzeuge ein EDV-basiertes Kalkulationsprogramm, wie TRUCK 2.0, die Muster-Vollkostenrechnung der Verkehrs-Rundschau oder ein ähnliches Hilfsmittel, eingesetzt hat; und bejahendenfalls, b) Auskunft darüber zu erteilen, welches Kalkulationsprogramm oder ähnliche Hilfsmittel die Klägerin zu 1) [X GmbH] eingesetzt hat; c) Beweismittel in Form von Screenshots/Ausdrucken herauszugeben, die dokumentieren, 1) welcher Kaufpreis, welche Nutzungsdauer, welche Abschreibungen, welche jährliche Laufleistung und welche sonstigen Informationen in das Kalkulationsprogramm oder sonstiges Hilfsmittel im Hinblick auf die jeweiligen streitgegenständlichen A -Fahrzeug eingepflegt wurden, hilfsweise hierüber Auskünfte zu erteilen und 2) wie und mit welchem Ergebnis das Kalkulationsprogramm oder sonstige Hilfsmittel den Tages- bzw. - soweit vorhanden - den Kilometersatz für das jeweilige streitgegenständliche A -Fahrzeug ermittelt (hat), sowie hilfsweise über die in lit. aa) und bb) genannten Informationen in Form von elektronischen Tabellen eines gängigen Formats, kompatibel zu Microsoft Excel oder vergleichbaren Tabellenkalkulationsprogrammen Auskunft zu erteilen, sowie d) in Form einer elektronischen Tabelle eines gängigen Formats, kompatibel zu Microsoft Excel oder vergleichbaren Tabellenkalkulationsprogrammen, Auskunft über die Einsatztage bzw. die Jahresfahrleistung für die einzelnen Jahre der Nutzung des jeweiligen streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erteilen; sowie verneinendenfalls, e) zu jedem Auftrag, der mit dem jeweiligen streitgegenständlichen A -Fahrzeug durchgeführt wurde, in Form einer elektronischen Tabellen eines gängigen Formats, kompatibel zu Microsoft Excel oder vergleichbaren Tabellenkalkulationsprogrammen, Auskunft zu erteilen über 1) das Datum der Auftragsdurchführung und des Abschlusses des jeweils zugrundeliegenden Vertrags; 2) den Namen und die Anschrift des jeweiligen Kunden; 3) die Art, das Gewicht und das Volumen der transportierten Ware(n); 4) den Ort der Abholung sowie den Ort der Auslieferung; 5) die Lieferdistanz; 6) die Art des eingesetzten Fahrzeugs; 7) den dem jeweiligen Kunden in Rechnung gestellte Preis ohne Umsatzsteuer, abzüglich aller Rabatte; 8) Aufstellung der dem Auftrag zuzuordnenden Kosten getrennt nach variablen Kosten und Fixkosten unter gesondertem Ausweis der Kosten für die Beschaffung des Fahrzeugs sowie etwaiger Mautkosten, hilfsweise für den Fall, dass die Informationen nach lit. aa) bis hh) bei der Klägerin zu 1) [X GmbH] nicht in einem solchen Format vorliegen, Beweismittel in Form von Dokumenten, welche die Informationen nach lit. aa) bis hh) enthalten, vorzulegen oder für den Fall, dass die Klägerin zu 1) [X GmbH] zur Ermittlung der den Aufträgen zuzuordnenden Kosten außerstande ist, Auskünfte darüber zu erteilen, wie die Klägerin zu 1) [X GmbH im Zeitraum der Nutzung der streitgegenständlichen A -Fahrzeuge Angebote kalkuliert und hierbei deren Anschaffungskosten berücksichtigt hat, sowie monatliche Aufstellungen in Form von elektronischen Tabellen eines gängigen Formats, kompatibel zu Microsoft Excel oder vergleichbaren Tabellenkalkulationsprogrammen, zu folgenden Kostenfaktoren vorzulegen: (1) Anzahl der beschäftigten Fahrer (gerechnet auf Basis von Vollzeitarbeitskräften); (2) Lohnkosten der Fahrer; (3) Treibstoffkosten; (4) Anzahl betriebener Fahrzeuge; (5) Wartungs- und Reparaturkosten; (6) Versicherungsprämien; (7) Finanzierungskosten; (8) Maximale Lieferkapazität (Gewicht und Volumen); (9) Gesamte Liefermenge (Gewicht und Volumen); (10) gesamte Kilometerleistung; (11) etwaige Mautkosten. Die Klägerinnen beantragen, den Auskunftsantrag der Streithelferinnen zurückzuweisen. Die Streithelferinnen vertreten die Auffassung, es fehle bereits an einer kartellbedingten Preisüberhöhung. Ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreis und Endkundenpreisen könne ausgeschlossen werden. Im Übrigen wenden auch sie eine Weiterwälzung des Schadens von den Klägerinnen auf deren Kunden ein. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.