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Urteil

45 O 13/17

LG Stuttgart 45. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein seitens der Europäischen Kommission festgestellter Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Abs. 4 GWB bindend.(Rn.39) 2. Ein Unternehmen verstößt vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, indem es an der Koordinierung von Bruttopreisen mittels des Austauschs geplanter Preiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen beteiligt ist, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielen.(Rn.40) 3. Schon durch einen rechtskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission kann die Kartellbetroffenheit feststehen.(Rn.44) 4. Das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, KZR 25/14).(Rn.46) 5. Unter Berücksichtigung insbesondere der zeitlichen Dauer, der räumlichen Ausdehnung und des organisatorischen Aufwands eines Kartells kann von einer tatsächlichen Vermutung auszugehen sein, dass den Kartellanten durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstanden ist.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlicher Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 7 und 9. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Streitwert: 124.227,89 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein seitens der Europäischen Kommission festgestellter Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Abs. 4 GWB bindend.(Rn.39) 2. Ein Unternehmen verstößt vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, indem es an der Koordinierung von Bruttopreisen mittels des Austauschs geplanter Preiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen beteiligt ist, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielen.(Rn.40) 3. Schon durch einen rechtskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission kann die Kartellbetroffenheit feststehen.(Rn.44) 4. Das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO gilt für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, KZR 25/14).(Rn.46) 5. Unter Berücksichtigung insbesondere der zeitlichen Dauer, der räumlichen Ausdehnung und des organisatorischen Aufwands eines Kartells kann von einer tatsächlichen Vermutung auszugehen sein, dass den Kartellanten durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstanden ist.(Rn.51) 1. Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Kartellschadensersatzanspruchs nebst gesetzlicher Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt hinsichtlich der Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 7 und 9. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Streitwert: 124.227,89 €. Die zulässige Klage ist überwiegend dem Grunde nach gerechtfertigt. 1. Die Kammer kann durch Grundurteil gemäß § 304 Absatz 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH, NJW 2016, 3 244 f.; Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 304 Randnummer 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch, da der Anspruchsgrund zwischen den Parteien streitig ist und die Feststellung einer Schadenshöhe mit einem erheblichen, sachverständigen Aufwand verbunden sein wird. Soweit in der Literatur vereinzelt Kritik am Erlass von Grundurteilen in Kartellschadensersatzklagen geäußert wird, da die Trennung von Grund und Höhe meist nicht prozesswirtschaftlich sei, was die Verfahrensdauer verlängere (vergleiche Rengier WuW 2018, 613 [618]), werden Ursache und Wirkung verwechselt. Die Kammer wählt wie auch andere Gerichte den Weg des Grundurteils ausschließlich in Verfahren, in denen der Grund zwischen den Parteien äußerst streitig und hinsichtlich der Höhe erhebliche Sachverständigenkosten zu erwarten sind. Der gewählte Weg über das Grundurteil ist daher nicht die Ursache für die schon jetzt erkennbare erhebliche Verfahrensdauer, sondern vielmehr eine Folge des äußerst komplexen, streitigen und beträchtlichen Begutachtungsaufwand erfordernden Verfahrens. Der Anspruch ist dem Grunde nach entscheidungsreif. Darüber hinaus ist zumindest wahrscheinlich, dass der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe nebst Zinsen besteht (BGH, NJWRR 2005, 928; Musielak/Voit, a. a. O., Randnummern 7 und 17). 2. Die Anspruchsgrundlage eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus dem im jeweiligen Belieferungszeitraum geltenden Recht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - KZR 75/10 -, ORWI, juris Rn. 13). Demgemäß ergibt sich die Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge vor dem 01.01.1999 (Erwerbe-Nr. 1, 2 und 8) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 85 EGV bzw. 101 AEUV. Für die zeitlich danach erfolgten Erwerbsvorgänge (Nr. 3 bis 7 und 9) ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 33 GWB in der jeweils gültigen Fassung. 3. Soweit die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, sind die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge vom Kartellzeitraum erfasst. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 (B 1, S. 32, Rn. 89 f.). Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte danach vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011. Die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge Nr. 1 bis 7 und 9 fielen somit zweifelsfrei in den Kartellzeitraum. 4. Die Beklagte hat im genannten Zeitraum gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Europäische Kommission hat durch Beschluss vom 19.07.2016 (B 1) eine fortdauernde und komplexe Zuwiderhandlung der beteiligten Unternehmen gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV festgestellt, indem die Unternehmen die Bruttopreislisten und deren Änderungen miteinander austauschten (B 1, Seite 19, Randnummer 46). Die Unternehmen waren hierdurch in die Lage versetzt, die ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten besser berechnen zu können (B 1, Seite 19, Randnummer 47). Zwischen den beteiligten Unternehmen fanden mehrmals jährlich Treffen statt, in denen sie ihre jeweiligen Bruttopreiserhöhungen besprachen und in einigen Fällen vereinbarten (B 1, Seite 20, Randnummer 51). Darüber hinaus vereinbarten sie den Zeitplan für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (B 1, Seite 20, Randnummer 51). Nettopreise und Nettopreiserhöhungen wurden üblicherweise nicht ausgetauscht (B 1, Seite 22, Randnummer 56), auch wenn gelegentlich die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen sämtlicher Kartellantinnen, auch Gespräche über die Nettopreise für einige Länder führten (B 1, Seite 20, Randnummer 51). Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für LKW im Europäischen Wirtschaftsraum (B 1, Seite 27, Randnummer 71). Die Absprachen verfolgten als gemeinsamen Zweck die Ausschaltung des Wettbewerbs (B 1, Seite 29, Randnummer 76 f.). Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verstießen die genannten Absprachen somit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV (B 1, Seiten 29 ff., Randnummern 79 ff.). Der von der Europäischen Kommission festgestellte Verstoß ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gemäß § 33 Absatz 4 GWB bindend. Dabei greift die Bindungswirkung des § 33 Absatz 4 GWB auch in Fällen ein, in denen die Entscheidung nach dem 30.06.2005, dem Inkrafttreten der 7. GWB Novelle, rechtskräftig geworden ist, auch wenn das kartellsrechtswidrige Verhalten in der Zeit davor stattfand (vergleiche BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 31; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Auflage 2018, § 33 Randnummer 44). Die Beklagte hat somit vorsätzlich gegen das kartellrechtliche Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV verstoßen, indem sie an der Koordinierung der Bruttopreise mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhungen und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen - wie Auftragseingänge und Lieferfristen - beteiligt war, die auf eine Einschränkung des Preiswettbewerbs zielten. Gleiches gilt für die Streithelferinnen (Anlage B 1, Seite 9 f., Randnummer 7 - 9). 5. Die streitgegenständlichen LKW-Käufe waren, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, von den kartellrechtswidrigen Absprachen beziehungsweise Verhaltensweisen betroffen. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/14 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 42). Die von der Klägerin erworbenen LKW der Beklagten und der Streithelferinnen gehören zu den mittelschweren sowie schweren LKW, so dass die Kartellbetroffenheit bereits durch den rechtskräftigen Beschluss der Europäischen Kommission feststeht. Sämtliche Erwerbsvorgänge fallen zeitlich direkt in den Kartellzeitraum. Da nach den Feststellungen der Europäischen Kommission sämtliche mittelschwere und schwere LKW im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum kartellbetroffen waren, hat die Klägerin die Kartellbetroffenheit für die von ihr käuflich erworbenen Neufahrzeuge hinreichend substantiiert dargelegt. 6. Die Kammer geht nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Klägerin, soweit der Klage dem Grunde nach stattgegeben wurde, durch die genannten Erwerbsvorgänge mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Absatz 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.07.2016 - KZR 25/15 -, Lottoblock II, Juris, Randnummer 41). Die Anwendung des § 287 Absatz 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 43). Im Anwendungsbereich von § 287 Absatz 1 ZPO ist der Tatrichter besonders freigestellt; seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Einschätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 49). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es für die Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der dem Grunde nach zugesprochenen Erwerbsvorgänge ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie die LKW zu kartellbedingt überhöhten Preisen erworben hat. Dabei fällt nach Überzeugung der Kammer besonders ins Gewicht, dass das Kartell mit etwa 14 Jahren stabil über einen langen Zeitraum bestand, den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und alle führenden LKW-Hersteller umfasst hat. Der erhebliche organisatorische Aufwand bei der kollusiven Zusammenarbeit ist unter Marktteilnehmern nur erklärlich, wenn auf diese Weise ein Gewinn erwirtschaftet worden ist. Anderenfalls hätte die Beklagte darzulegen, welcher Zweck mit den kollusiven Austauschen erreicht werden sollte. Dies hat sie nicht getan. Insoweit hilft auch der Hinweis der Beklagten auf das von ihr eingeholte ökonomische Gutachten nicht weiter, denn die allgemeine Möglichkeit, dass ein Informationsaustausch auch zu niedrigeren Preisen führen könne, erklärt nicht die lange Aufrechterhaltung des vorliegenden rechtswidrigen Kartells. Dass das vorliegende Kartell eine Einschränkung des Preiswettbewerbs bezweckte, ergibt sich bereits, wie dargelegt, aus den bindenden Feststellungen des Beschlusses der Europäischen Kommission. Eine Einschränkung des Preiswettbewerbs auf Herstellerseite erfolgt allerdings nicht zur Senkung der Verkaufspreise. Für ein derart ungewöhnliches und wirtschaftlich nicht nachvollziehbares Verhalten trägt die Beklagte nichts Konkretes vor. Der Hinweis auf allgemeine Möglichkeiten der Preissenkung hilft insoweit nicht, da damit die hier vorhandenen konkreten Merkmale nicht berücksichtigt werden. Die hier konkret vorliegenden Umstände, nämlich die lange Dauer des Kartells von 1997 bis 2011, der erhebliche organisatorische Aufwand, bei dem von 1997 bis Ende 2004 Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen stattfanden und die in späteren Jahren erfolgten formalisierteren Treffen, bei denen die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen in einem Tabellenblatt zusammengetragen wurden, wobei diese Austausche mehrmals im Jahr stattfanden, werden von der Beklagten nicht erklärt. Unter Abwägung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung insbesondere der zeitlichen Dauer, der räumlichen Ausdehnung und des organisatorischen Aufwandes des Kartells geht die Kammer von einer tatsächlichen Vermutung aus, dass den LKW-Herstellern durch den Informationsaustausch ein finanzieller Vorteil entstanden ist. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell. In diesem Urteil hat der BGH noch einmal bestätigt, dass es wirtschaftlicher Erfahrung entspricht, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, was auch für die Absprache von Preisen gelte (BGH, a. a. O., Juris, Randnummer 55). Derartige Absprachen zielen nach Auffassung des BGH darauf ab, den Preiswettbewerb weitgehend außer Kraft zu setzen (BGH, a. a. O.), was in gleicher Weise nach den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission für das vorliegende LKW Kartell gilt (B 1, Seite 30, Randnummer 81). Im Übrigen ist im Rahmen des LKW-Kartells nicht ersichtlich, dass die Absprachen der Kartellanten regional oder zeitlich von erheblicher unterschiedlicher Intensität gewesen wären. Sollte dies der Fall sein, wäre es Sache der Beklagten, hierzu konkret und im Einzelnen vorzutragen und den genauen Inhalt der kollusiven Absprachen umfassend und in Details offenzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 - VI-U (Kart) 17/17 -; LG Stuttgart, Grundurteil vom 11.02.2019 - 45 O 4/17-, Ziff. II. 6 sowie 45 O 5/17, Ziff. II. 4). Aus dem Beschluss der Europäischen Kommission ergeben sich keine regionalen oder zeitlichen Schwankungen. Der Klägerin liegen naturgemäß keine näheren Informationen zum kollusiven Informationsaustausch vor. 7. Die vorliegende tatsächliche Vermutung kartellbedingt überhöhter Preise wurde durch die Beklagte nicht widerlegt. a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Bruttolistenpreise seien ohne Bedeutung für die tatsächlich ausgehandelten Nettopreise, denn die wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission vom 19.07.2016. Danach ist in der LKW-Branche der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (B 1, Seite 14, Randnummer 27). Selbstverständlich verbleibt es nicht bei den Bruttolistenpreisen. In einem zweiten Schritt werden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der LKW in die verschiedenen Märkte durch die Vertriebsunternehmen festgelegt (B 1, a. a. O.). Darüber hinaus gibt es die von den an den nationalen Märkten tätigen Händlern zu zahlenden Preise und die Nettoendkundenpreise. Letztere spiegeln erhebliche Rabatte auf die ursprünglichen Bruttolistenpreise wider (B 1, a. a. O.). Bereits hiermit ist bindend festgestellt, dass die Bruttolistenpreise die Basis der Preisgestaltung auch für die Nettoendkundenpreise bilden. Daher kommt es auf die unterschiedliche Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen nicht an. Dies entspricht im Übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Ausgangspunkt für die Preisverhandlung beim Kauf eines Fahrzeugs wird durch den Bruttolistenpreis bestimmt, nicht etwa durch Preisvorstellungen oder Wünsche des Kunden (oder des Verkäufers), die keine reale Basis hätten. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht, denn die für die Preisgestaltung wesentliche Bedeutung der Bruttolistenpreise ergibt sich bereits aus den bindenden Feststellungen der Europäischen Kommission. b) Durch die den Kunden im Einzelfall gewährten Rabatte wird die tatsächliche Vermutung einer kartellbedingten Preisüberhöhung ebenfalls nicht beseitigt, denn diese geht dahin, dass das Ausgangsniveau der Preisgestaltung wie auch der letztlich zu zahlende Endpreis aufgrund der Abstimmung sich auf einem höheren Niveau bewegten, als sie dies ohne Preiskoordinierung getan hätten. c) Die tatsächliche Vermutung wird durch die Beklagte auch nicht durch ihren Verweis auf den zwischen den Händlern herrschenden intensiven Wettbewerb widerlegt. Gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20.12.2006 im Fusionskontrollverfahren MAN / Scania wurde festgestellt, dass ein intensiver Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern herrsche. Die genannte Entscheidung spricht nicht gegen die tatsächliche Vermutung, denn auch nach Auffassung der Kammer wurde der Wettbewerb zwischen den LKW-Herstellern durch die bebußten Absprachen nicht ausgeschlossen, sondern nur reduziert. Im Übrigen lagen der Europäischen Kommission im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung wesentliche Informationen zur Preisgestaltung und zur Preiskoordinierung nicht vor, die sie erst im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens erhielt. d) Die tatsächliche Vermutung einer preissteigernden Wirkung des Kartells wird auch nicht durch den Verweis der Beklagten auf die vorliegende Produktvielfalt ausgeräumt. Auch bei Vorliegen einer Vielzahl von Konfigurationsmöglichkeiten, die miteinander kombiniert werden konnten, mussten nicht die Optionen einzeln von der Absprache erfasst werden. Die von der Europäischen Kommission festgestellten Absprachen der Bruttopreiserhöhungen für die LKW Basismodelle und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen (B 1, Seite 22, Randnummer 76) genügten, um den Preiswettbewerb zu beschränken. 8. Die Haftung der Beklagten auch für kartellbedingte Preisüberhöhungen durch den Erwerb der Klägerin bei den Streithelferinnen ergibt sich aus einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß §§ 830 Absatz 1 Satz 1, 840 Absatz 1 BGB. 9. Die Höhe des entstandenen Schadens ist auf der Grundlage von § 287 Absatz 1 ZPO zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen. Die Klägerin hat außergerichtlich ein Sachverständigengutachten zur kartellbedingten Preisüberhöhung eingeholt und vorgelegt. Dieses Gutachten ist, wie jedes Parteigutachten, als qualifizierter Parteivortrag zu werten. Eine gerichtliche Entscheidung kann demgemäß darauf nicht gestützt werden. Insgesamt ist es damit wahrscheinlich, dass der Klägerin hinsichtlich der Erwerbsvorgänge, für die dem Grunde nach der Klage stattgegeben wurde, ein Schaden entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht, auch wenn dessen Höhe derzeit noch nicht benannt werden kann. 10. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen aufgrund einer vollständigen Weiterwälzung des Schadens an die Kunden, sogenanntes Passing on. Hierbei handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung. Der Einwand greift vorliegend nicht durch, denn es findet jedenfalls kein vollständiges, auf erste Sicht feststellbares Passing on statt (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - U (Kart) 2/17 -, Juris, Randnummer 157), wobei die Zulässigkeit des Einwands ohnehin fraglich erscheint, da die LKW als Betriebsmittel eingesetzt, eine eigene Wertschöpfung mit ihnen erzielt und sie nicht lediglich als Ware gehandelt wurden (vergleiche LG Stuttgart, Grundurteil vom 08.10.2018 - 45 O 6/17 -, Ziff. 8 b). 11. Die zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. a) Eine Verjährung ergibt sich nicht aus der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hat. Eine Kenntnis der Geschädigten ist anzunehmen mit dem 19.07.2016, der Pressemitteilung des Beschlusses der Europäischen Kommission. Hieraus ergeben sich Einzelheiten bezüglich der Zuwiderhandlungen, der Zeiträume, der involvierten Hersteller und der betroffenen LKW, die eine Klage ermöglichten. Eine Kenntnis ist nicht bereits mit den Durchsuchungen am 18.01.2011 oder mit den Presseberichten hierüber im März 2011 anzunehmen, denn zu diesem Zeitpunkt war für die Geschädigten unklar, ob tatsächlich Absprachen der Hersteller vorlagen, welche LKW oder Dienstleistungen betroffen waren und gegebenenfalls, in welchen Zeiträumen. Die Geschädigten hätten allenfalls Mutmaßungen anstellen können, auf die nicht einmal eine Feststellungsklage gestützt werden konnte (vergleiche LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018 - 45 O 1/17 -, Juris, Randnummer 67 ff.). b) Die Schadensersatzansprüche sind auch nicht aufgrund der kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Absatz 3 Satz 1 BGB verjährt. Für Ansprüche, die zwischen dem 01.01.1997 und dem 31.12.2001 entstanden sind, ist Artikel 229, § 6 Absatz 4 EGBGB anwendbar. Die 10jährige Verjährung begann damit am 01.01.2002 hinsichtlich der Käufe Nr. 1 - 3 und 8. Der Ablauf der Frist erfolgte grundsätzlich am 31.12.2011 um 24.00 Uhr. c) Die Verjährung wurde jedoch gehemmt gemäß § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Europäische Kommission wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV. Ein Verfahren ist eingeleitet im Sinne der genannten Vorschrift, sobald die Kartellbehörde oder die Europäische Kommission eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (vergleiche Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Auflage 2014, § 33 GWB, Randnummer 79). Streitig ist, ob die Maßnahme den Kartellanten bekanntgegeben worden sein muss. Bekanntgabe liegt vorliegend ohne Zweifel vor, denn am 18.01.2011 erfolgten bei den Herstellern die Durchsuchungen. Bei der Einleitung im Sinne von § 33 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 GWB ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vergleiche Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff.; derselbe, die Verjährungshemmung gemäß § 33 Absatz 5 GWB, WuW 2014, 937 ff.; anderer Ansicht: LG Köln, Urteil vom 17.01.2013 - 88 O 1/11 –, CR 2013, 297). Bereits die Rechtssicherheit gebietet die genannte Auslegung des Begriffes der Verfahrenseinleitung, die an der Legaldefinition des § 9 VwVfG ausgerichtet ist, denn für Außenstehende ist häufig schon nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vergleiche Soyez, WuW 2014, 939). Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Absatz 5 GWB gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausganges des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vergleiche Soyez, a. a. O., 940). Die Hemmung der Verjährung wurde beendet durch den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016, wobei gemäß §§ 33 Absatz 5 GWB, 204 Absatz 2 Satz 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endet. Da der Beschluss der Europäischen Kommission erst zwei Monate nach Bekanntgabe gemäß Artikel 263 Absatz 6 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens am 19.09.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung daher frühestens am 19.03.2017. Die Klageschrift ging vorliegend am 20.12.2017 bei Gericht ein. Die klägerischen Schadensersatzansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.01.2011 waren mehr als elf Monate der ursprünglichen Frist noch nicht aufgebraucht. d) § 33 Absatz 5 GWB 2005 ist anwendbar auch auf Ansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.2005 entstanden und noch nicht verjährt sind (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, Juris, Randnummer 62 ff.). 12. Hinsichtlich des Erwerbs Nr. 8 war die Klage als unbegründet abzuweisen, denn nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls kann die Kammer nicht feststellen, dass der Klägerin insoweit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Die Klägerin bestellte den LKW am 16.04.1997, somit knapp drei Monate nach Beginn des von der Europäischen Kommission festgestellten Kartellzeitraums. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Preiserhöhungen vom Hersteller zeitnah umgesetzt werden. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für den Fall, dass die Preiserhöhung auf einem kollusiven Informationsaustausch beruht. Gleichwohl genügen nach Auffassung der Kammer die vorliegenden Umstände nicht, um einen kartellbedingten Schaden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, denn die Umsetzung der Absprachen kann insbesondere in der Anfangsphase eines Kartells auf praktische Schwierigkeiten stoßen (BGH, Urteil vom 11.12.2018 - KZR 26/17 -, Schienenkartell, juris Rn. 62; a.A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019 VI -U (Kart) 17/17 -). Der hier vorliegende Zeitraum von nur knapp drei Monaten genügt nicht, um mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Umsetzung der kollusiven Absprachen ausgehen zu können. Die zeitnah am Kartellbeginn liegende Bestellung lässt die Durchsetzung einer Preiserhöhung zu diesem Zeitpunkt fraglich erscheinen. 13. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen ist dem Grunde nach in gesetzlicher Höhe ab Schadensentstehung ebenfalls gerechtfertigt. Für Erwerbsvorgänge, die vor dem 01.07.2005 erfolgt sind (Nr. 1 bis 5), ergibt sich dem Grunde nach ein Zinsanspruch in Höhe von vier Prozent jährlich gem. § 246 BGB. Schadensersatzansprüche, die bereits vor Inkrafttreten von § 33 Abs. 3 S. 3 und 4 GWB 2005 entstanden sind, sind demnach auch für die Zeit ab Juli 2005 nicht nach dieser Norm zu verzinsen (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, Grauzementkartell II, juris Rn. 49). Für die Erwerbsvorgänge nach dem 01.07.2005 (Nr. 6, 7 und 9) ergibt sich ein Zinsanspruch grundsätzlich gem. § 33 Abs. 3 S. 4 u. 5 GWB ab Schadensentstehung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Zinsanspruch geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen. 14. Da über die Ansprüche nur dem Grunde nach entschieden wurde, besteht für prozessuale Nebenentscheidungen keine Veranlassung. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines Lkw-Kartells geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Produzentin von Sand-, Kies- und Transportbeton. Die Beklagte bildete im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011 mit anderen Lkw-Herstellern ein Kartell. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 verwiesen, Anlage GL 1 (im Folgenden: B 1). Danach bestand die Zuwiderhandlung in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere (zwischen sechs und sechzehn Tonnen) und schwere Lkw (über sechzehn Tonnen) im Europäischen Wirtschaftsraum sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung vom Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6. Wegen der genannten Zuwiderhandlungen fanden am 18.01.2011 Durchsuchungen bei den Herstellern wie auch bei der Beklagten statt. Mit förmlichem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Hersteller eröffnet, auch gegen die Beklagte. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund von insgesamt neun Erwerbsvorgängen geltend, wovon sieben Erwerbsvorgänge Lkw der Beklagten betreffen und zwei Lkw der Streithelferinnen. Die Erwerbsvorgänge stellen sich folgendermaßen dar: Nr. FIN Erwerber Datum der Bestellung Datum der Auftragsbestätigung Datum der Rechnung Nettopreis in EUR 1 Auftragsbestätigung Nr. 1823900834 H GmbH 27.02.1998 05.03.1998 10.03.1998 88.709,14 2 WDB9542411K405173 H GmbH 23.12.1998 --- 25.03.1999 80.681,86 3 WDB9540321K484820 H GmbH 21.12.1999 05.01.2000 03.03.2000 75.977,97 4 WDB9323141K897980 H GmbH 24.11.2003 26.11.2003 09.02.2004 84.578,00 5 WDB9323141L005633 H GmbH 11.11.2004 11.11.2004 24.02.2005 80.718,00 6 WDB9342411L292132 H GmbH 01.10.2007 02.10.2007 24.11.2007 82.538,00 7 WDB9321411L333467 H GmbH 26.10.2007 29.10.2007 30.04.2008 105.250,00 8 Auftragsbestätigung Nr. 8919/05745 H GmbH 16.04.1997 12.05.1997 --- 83.856,47 9 Rechnungsnummer 4010136400 H GmbH --- --- 20.02.2007 81.700,00 Die Erwerbsvorgänge 1 bis 7 betreffen Lkw der Beklagten und die der Nr. 8 und 9 solche der Streithelferinnen. Die Klägerin behauptet, aus den genannten Lkw-Käufen sei der Klägerin ein kartellbedingter Schaden in Höhe von 124.227,89 € entstanden. Zur Bezifferung ihres Schadens legt die Klägerin eine Schadensschätzung durch die European Economic & Marketing Consultants-EE & MC GmbH vom Dezember 2017 (K 5) vor. Der Verstoß der Beklagten gegen das Kartellrecht ergebe sich bindend bereits aus den Feststellungen der Europäischen Kommission. Der Zinsschaden ergebe sich für den Zeitraum von 1997 bis zum 01.07.2005 aus § 849 BGB. Die Beklagte hafte gesamtschuldnerisch auch für den Schaden, der der Klägerin durch den Bezug von Fahrzeugen der Streithelferinnen entstanden sei. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 124.227,89 nebst vier Prozent Zinsen aus EUR 8.978,45 seit 12.06.1997, aus weiteren EUR 10.960,70 seit 10.04.1998, aus weiteren EUR 13.846,67 seit 23.04.1999, aus weiteren EUR 14.564,78 seit 03.04.2000, aus weiteren EUR 24.942,84 seit 09.03.2004, aus weiteren 19.569,71 seit 24.03.2005 und in Höhe von acht Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus EUR 11.569,77 seit 20.03.2007, aus weiteren EUR 1.303,88 seit 24.12.2007 und aus weiteren EUR 18.491,09 seit 30.05.2008 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, das bebußte Verhalten der Beklagten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen. Der Lkw-Markt in Deutschland und Europa sei heftig umkämpft. Der erfolgte Informationsaustausch über Bruttolistenpreise habe einen rein informatorischen Austausch dargestellt, der die tatsächlich bezahlten Nettopreise nicht beeinflusst habe. Diese seien vielmehr individuell ausgehandelt worden. Die Klägerseite sei vom unzulässigen Informationsaustausch nicht betroffen. Ferner fehle ein systematischer Zusammenhang zwischen den Bruttolistenpreisen und den Nettopreisen. Schließlich hätten die Marktanteile der Lkw-Hersteller im Zeitraum des unzulässigen Informationsaustausches massiv variiert. Sie untermauert ihren Vortrag durch die von ihr eingeholten Gutachten der E.CA Economics, B 13 und B 20. Jedenfalls habe die Klägerin einen etwaigen Schaden an ihre Kunden sowie bei der Verwertung der Lkw weitergereicht. Schließlich seien sämtliche Schadensersatzansprüche verjährt. Die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferinnen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, es fehle bereits an einer kartellbedingten Preisüberhöhung. Ein systematischer Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreis und Endkundenpreisen könne ausgeschlossen werden. Bezüglich des Erwerbsvorgangs Nr. 8 scheide eine Kartellbefangenheit bereits deshalb aus, weil es einige Zeit dauere, bis die sanktionierten Verhaltensweisen auf konkrete Beschaffungsvorgänge durchgeschlagen hätten. Außerdem hätte die Klägerin einen eventuellen Schaden an ihre Kunden weitergewälzt. Auch die Streithelferinnen berufen sich auf Verjährung. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien und der Streithelferinnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 04.02.2019 verwiesen.