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Beschluss

45 O 12/17

LG Stuttgart 45. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vorschriften der ZPO setzen nur den Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses voraus, welches allein durch die Erhebung der Klage begründet wird. Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht auch davon, ob die unterlegene Partei überhaupt parteifähig ist (BGH, 4. März 1993, V ZB 5/93).(Rn.6) 2. Eine Kostentragung durch den Veranlasser eines Rechtsstreits kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Partei keinen Anlass für den Prozess gegeben hat und der vollmachtlose Vertreter den Mangel der Vollmacht kennt. Sofern der Vertreter gutgläubig von einer erteilten Vollmacht ausgeht und nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation handelt, hat nicht er, sondern die Partei den Prozess veranlasst, weshalb kein Grund besteht, entgegen § 91 ZPO nicht der Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.(Rn.13)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Gegenvorstellung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften der ZPO setzen nur den Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses voraus, welches allein durch die Erhebung der Klage begründet wird. Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht auch davon, ob die unterlegene Partei überhaupt parteifähig ist (BGH, 4. März 1993, V ZB 5/93).(Rn.6) 2. Eine Kostentragung durch den Veranlasser eines Rechtsstreits kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Partei keinen Anlass für den Prozess gegeben hat und der vollmachtlose Vertreter den Mangel der Vollmacht kennt. Sofern der Vertreter gutgläubig von einer erteilten Vollmacht ausgeht und nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation handelt, hat nicht er, sondern die Partei den Prozess veranlasst, weshalb kein Grund besteht, entgegen § 91 ZPO nicht der Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.(Rn.13) 1. Die Anhörungsrüge der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Gegenvorstellung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Beklagte. I. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Beklagten sind innerhalb der Rügefrist des § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO erhoben worden und damit rechtzeitig. II. Über die erhobenen Rügen hat die Kammer in ihrer derzeitigen, regulären Besetzung zu entscheiden, die mit den an der Ausgangsentscheidung mitwirkenden Richtern nicht übereinzustimmen braucht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 321a Rn. 15a). Dies gilt auch für einen zwischenzeitlichen Richterwechsel (Zöller/Vollkommer, am angegebenen Ort). III. In der Sache haben die Rügen keinen Erfolg. 1. Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO begründet, wenn der Anspruch der rügenden Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise durch das Gericht verletzt worden ist. Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör durch die Kammer ist weder dargelegt noch ersichtlich, denn die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt eine Kostentragung durch Rechtsanwalt A persönlich im laufenden Verfahren beantragt. Gemäß Schriftsatz vom 22.08.2018 (Bl. 58 d. A.) hat die Beklagte lediglich beantragt, die Klage abzuweisen. Diesen Antrag hat sie so auch in der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2019 gestellt (Bl. 320 d. A.). Ein Fall des Übergehens, nicht Berücksichtigens, nicht zur Kenntnis nehmen oder sonstiger Verkürzung des Vorbringens der Beklagten durch das Gericht ist damit weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Im Übrigen hat die Kammer die Kosten des Rechtsstreits zu Recht der Klägerin und nicht Rechtsanwalt A persönlich auferlegt, denn das Gesetz sieht vor, dass die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich von der unterlegenen Partei gemäß § 91 ZPO zu tragen sind. Dies gilt auch im Falle fehlender Parteifähigkeit. Die Vorschriften der ZPO setzen nur den Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses voraus, welches allein durch die Erhebung der Klage begründet wird (BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 -, juris Rn. 10). Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht auch davon, ob die unterlegene Partei überhaupt parteifähig ist (BGH, am angegebenen Ort; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 91 Rn. 2). Aus diesen dargelegten Gründen hat daher auch der BGH im Falle einer nicht parteifähigen Klägerin gleichwohl dieser die Kosten auferlegt (Beschluss vom 11.06.2013 - II ZR 246/11 -). Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung überdies mehrfach allgemein auf ein in einem „Parallelverfahren“ ebenfalls gegen die Klägerin ergangenes Urteil der 30. Zivilkammer vom 18. Februar 2019 (30 O 72/18, juris Rn. 71 f.) Bezug nimmt, legt sie nicht einmal ansatzweise dar, ob oder inwieweit ein - von der 30. Zivilkammer ausweislich der dort getroffenen Kostenentscheidung ausdrücklich für maßgeblich erachteter - vergleichbarer Sachverhalt auch vorliegend gegeben sei. Die von der Beklagten angegriffene Kostenentscheidung im Urteil der Kammer vom 04.02.2019 ist daher zu Recht ergangen. 3. Auch die Gegenvorstellung der Beklagten führt zu keiner anderen Kostenentscheidung. a) Fraglich ist bereits, ob die von der Beklagten erhobene Gegenvorstellung zulässig ist, denn Voraussetzung ist eine greifbare Gesetzeswidrigkeit, die die vom Gericht getroffene Entscheidung als mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar erscheinen lässt, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - V ZB 5/93 -, juris RN. 6, mit weiteren Nachweisen). Welche Verfahrensgrundrechte der Beklagten durch die Kammer verletzt worden seien sollen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. b) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht begründet. Wie dargelegt, hat die Kammer der Klägerin zu Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Eine Kostentragung durch den Veranlasser eines Rechtsstreits kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Partei keinen Anlass für den Prozess gegeben hat und der vollmachtlose Vertreter den Mangel der Vollmacht kennt (BGH, am angegeben Ort, juris Rn. 11). Sofern der Vertreter gutgläubig von einer erteilten Vollmacht ausgeht und nicht im Bewusstsein seiner fehlenden Legitimation handelt, hat nicht er, sondern die Partei den Prozess veranlasst, weshalb kein Grund besteht, entgegen § 91 ZPO nicht der Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (BGH, am angegebenen Ort). Die von der Beklagten für ihre abweichende Auffassung zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - sowie BPatG (nicht: BFH), Beschluss vom 20.12.2010 - 35 W (pat) 19/10 -) führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie ist bereits nicht einschlägig, da sie jeweils besondere Fallkonstellationen betrifft, die mit der hiesigen schon im Ansatz nicht vergleichbar sind (Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft bzw. Kostenentscheidung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren). Im Übrigen ergibt sich aus den genannten Entscheidungen keine Kostentragungspflicht eines Vertreters persönlich.