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Urteil

49 O 200/20

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2021:0728.49O200.20.00
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Leitsätze
1. Unerheblich für das Vorliegen einer Regelungslücke ist, ob die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die offene Frage übersehen oder diese bewusst offengelassen haben, weil sie insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen haben (Anschluss BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 49/02). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist in beiden Fällen möglich.(Rn.47) 2. Werden im Anschluss an den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages Geschäftsunterlagen an den Käufer übereignet, steht dem Verkäufer dann kein Herausgabeanspruch zu, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Käufer diese aufzubewahren hat.(Rn.51) 3. Ein Unternehmenskäufer schuldet als solcher dem Verkäufer nicht aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus dieselben Informationen wie seinen Mitgesellschaftern. Auch ein Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen oder Einsichtnahme in diese ergibt sich daher nicht aus dieser Treuepflicht.(Rn.52) 4. Es besteht in ergänzender Vertragsauslegung gegebenenfalls ein vertragliches Einsichtnahmerecht des Verkäufers, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien ein solches bei redlichem Verhalten vereinbart hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03).(Rn.54)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht zu gewähren in die folgenden Geschäftsunterlagen und dem Kläger diese hierbei zur Anfertigung von Abschriften, Fotokopien, digitalen Kopien oder zur Anfertigung eigener Aufzeichnungen durch den Kläger auf Kosten des Klägers vorzulegen: a) sämtliche Buchhaltungsunterlagen der „T. GmbH“, die zum 20.09.2019 erstellt wurden; b) alle Belege und Rechnungen für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018, die von „T. GmbH“ ausgestellt wurden oder die an „T. GmbH“ adressiert waren; c) alle Kontoauszüge zum Bankbestand und zu den Bankverbindlichkeiten der „T. GmbH“; d) alle Belege von „T. GmbH“ zu den im Anlagevermögen bilanzierten Vermögensgegenständen, die eingebracht wurden; e) alle Auftragsunterlagen sowie alle Abrechnungen zu den als „Unfertige Erzeugnisse“ in die „T. GmbH“ eingebrachten Aufträgen, insbesondere zu den Aufträgen C.P./V.W., D., K., I. und O.; f) alle Belege zu den im Anlagevermögen bilanzierten Vermögensgegenständen, die in die „T. GmbH“ eingebracht wurden (auch Anlagegegenstände aus Vorjahren); g) alle Rechnungen zur Anschaffung der in die „T. GmbH“ eingebrachten Anlagegüter: Konto-Inventar-Nr.: (…) h) alle Unterlagen (Belege und Nachweise) zu den GmbH-Konten (…) für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018; i) alle Kontoauszüge zum Bankbestand und zu den Bankverbindlichkeiten der „T. GmbH“ aus dem Zeitraum 01.06.2018 - 31.12.2018; j) den Darlehensvertrag, den die „T. GmbH“ mit M. W. geschlossen hat, einschließlich aller Abreden und Nachträge. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist in Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unerheblich für das Vorliegen einer Regelungslücke ist, ob die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die offene Frage übersehen oder diese bewusst offengelassen haben, weil sie insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen haben (Anschluss BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 49/02). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist in beiden Fällen möglich.(Rn.47) 2. Werden im Anschluss an den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages Geschäftsunterlagen an den Käufer übereignet, steht dem Verkäufer dann kein Herausgabeanspruch zu, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Käufer diese aufzubewahren hat.(Rn.51) 3. Ein Unternehmenskäufer schuldet als solcher dem Verkäufer nicht aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus dieselben Informationen wie seinen Mitgesellschaftern. Auch ein Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen oder Einsichtnahme in diese ergibt sich daher nicht aus dieser Treuepflicht.(Rn.52) 4. Es besteht in ergänzender Vertragsauslegung gegebenenfalls ein vertragliches Einsichtnahmerecht des Verkäufers, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien ein solches bei redlichem Verhalten vereinbart hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03).(Rn.54) 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht zu gewähren in die folgenden Geschäftsunterlagen und dem Kläger diese hierbei zur Anfertigung von Abschriften, Fotokopien, digitalen Kopien oder zur Anfertigung eigener Aufzeichnungen durch den Kläger auf Kosten des Klägers vorzulegen: a) sämtliche Buchhaltungsunterlagen der „T. GmbH“, die zum 20.09.2019 erstellt wurden; b) alle Belege und Rechnungen für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018, die von „T. GmbH“ ausgestellt wurden oder die an „T. GmbH“ adressiert waren; c) alle Kontoauszüge zum Bankbestand und zu den Bankverbindlichkeiten der „T. GmbH“; d) alle Belege von „T. GmbH“ zu den im Anlagevermögen bilanzierten Vermögensgegenständen, die eingebracht wurden; e) alle Auftragsunterlagen sowie alle Abrechnungen zu den als „Unfertige Erzeugnisse“ in die „T. GmbH“ eingebrachten Aufträgen, insbesondere zu den Aufträgen C.P./V.W., D., K., I. und O.; f) alle Belege zu den im Anlagevermögen bilanzierten Vermögensgegenständen, die in die „T. GmbH“ eingebracht wurden (auch Anlagegegenstände aus Vorjahren); g) alle Rechnungen zur Anschaffung der in die „T. GmbH“ eingebrachten Anlagegüter: Konto-Inventar-Nr.: (…) h) alle Unterlagen (Belege und Nachweise) zu den GmbH-Konten (…) für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018; i) alle Kontoauszüge zum Bankbestand und zu den Bankverbindlichkeiten der „T. GmbH“ aus dem Zeitraum 01.06.2018 - 31.12.2018; j) den Darlehensvertrag, den die „T. GmbH“ mit M. W. geschlossen hat, einschließlich aller Abreden und Nachträge. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist in Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € und in Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und im Hilfsantrag zu Ziff. 2 begründet. Der Hauptantrag zu Ziff. 1 ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Stuttgart örtlich zuständig. Ob sich die örtliche Zuständigkeit bereits aus der Gerichtsstandsvereinbarung in § 11 Abs. 3 Satz 2 des Unternehmenskaufvertrages ergibt, die vorsieht, dass Stuttgart „ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit [dem] Vertrag ergebenden Streitigkeiten“ ist, kann dabei im Ergebnis offenbleiben. An der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsklausel bestehen erhebliche Zweifel, da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen dürften. Ein Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann und daher nicht befugt, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO zu treffen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 16.11.2018, 2 U 68/17, NZI 2019, 54, 54 f.). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich jedoch jedenfalls aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat. Im Übrigen wurde die örtliche Zuständigkeit auch nicht durch den Beklagten gerügt (vgl. § 39 ZPO). B. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu Ziff. 1 unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags zu Ziff. 2 begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen mit der Möglichkeit, auf eigene Kosten Abschriften, Kopien und Aufzeichnungen zu fertigen, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unternehmenskaufvertrag vom 20.09.2019 zu. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Unternehmenskaufvertrages. Ein Herausgabeanspruch des Klägers besteht hingegen nicht. I. Die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger ein Herausgabeanspruch oder ein Einsichtnahmerecht aus dem Unternehmenskaufvertrag zusteht, richtet sich vorliegend – wie in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2021 erörtert – nicht nach einer einfachen Vertragsauslegung des § 9 des Unternehmenskaufvertrages, sondern nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Die einfache Vertragsauslegung hat festzustellen, ob ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung aufzufassen ist und welchen Inhalt die Erklärung hat. Dagegen hat die ergänzende Vertragsauslegung den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offengebliebene Punkt abgeleitet werden können (siehe zum Ganzen Palandt/ Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 157 Rn. 2). II. Die ergänzende Vertragsauslegung führt vorliegend dazu, dass dem Kläger ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten auf Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen zusteht (siehe hierzu untenstehend unter 3.). Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind gegeben: Der Unternehmenskaufvertrag enthält eine Regelungslücke (siehe hierzu nachfolgend unter 1.). Diese Vertragslücke kann nicht durch Heranziehung des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden (siehe hierzu untenstehend unter 2.). 1. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn ein Vertrag eine Regelungslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit – aufweist (st. Rspr., siehe nur BGH, Urt. v. 21.09.1994, XII ZR 77/93, Rn. 8, juris; BGH, Urt. v. 10.10.1990, VIII ZR 370/89, NJW-RR 1991, 176, 177). Dies ist hier der Fall. a) Die Parteien haben in § 9 des Unternehmenskaufvertrages eine unentgeltliche Aufbewahrungspflicht des Beklagten hinsichtlich der veräußerten Geschäftsunterlagen vereinbart und dabei auf die Erfüllung der Pflichten des Klägers und die für den Kläger geltenden gesetzlichen Fristen Bezug genommen. Sie haben jedoch keine Regelung dazu getroffen, was geschehen soll, wenn der Kläger die Geschäftsunterlagen für die Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Da die Parteien insofern eine regelungsbedürftige Frage nicht geregelt haben, liegt eine Regelungslücke vor. Für eine planwidrige Unvollständigkeit spricht, dass die Überschrift des § 9 des Unternehmenskaufvertrages nahelegt, dass in der Klausel eine Regelung zu Auskünften getroffen werden sollte, dies jedoch tatsächlich nicht passiert ist. Zudem wird am Ende der Klausel der Begriff „aufzubewahrende Unterlagen“ definiert. Dies würde nur Sinn machen, wenn der Begriff im weiteren Verlauf des Vertrags verwendet würde. Tatsächlich findet der definierte Begriff jedoch keine weitere Erwähnung. b) Unerheblich für das Vorliegen einer Regelungslücke ist, ob die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die offene Frage übersehen oder diese bewusst offen gelassen haben, weil sie insoweit keinen Regelungsbedarf gesehen haben (BGH, Urt. v. 25.11.2004, I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687, 690). Im Ergebnis kommt es daher nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob sie aufgrund von Gesprächen im Vorfeld des Kaufvertragsabschlusses davon ausgegangen sind, dass der Kläger die Geschäftsunterlagen jederzeit herausverlangen kann, und daher eine Regelung nicht für erforderlich hielten oder ob sie die offene Frage schlicht übersehen haben. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn die Vertragslücke durch Heranziehung des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1997, IX ZR 289/96, Rn. 11, juris; Palandt/ Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 157 Rn. 4). Die Regelungslücke im Unternehmenskaufvertrag vom 20.09.2019 lässt sich nicht durch Heranziehung des Vertragsrechts oder des Gesellschaftsrechts (gesellschaftsrechtliche Treuepflicht) schließen. a) Eine sachgerechte Lösung für die Vertragslücke lässt sich nicht den Regelungen zum Recht der Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) entnehmen. aa) Es ist jedoch zunächst festzustellen, dass § 9 des Unternehmenskaufvertrages den Beklagten verpflichtet, ihm von dem Kläger übergebene bewegliche Sachen, nämlich die Geschäftsunterlagen, aufzubewahren. Der Beklagte übernimmt somit die vertragstypische Pflicht der Verwahrung (vgl. § 688 BGB), so dass eine Heranziehung der entsprechenden Vorschriften naheliegt. § 695 Satz 1 BGB sieht vor, dass der Hinterleger die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern kann, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Denkbar wäre mithin grundsätzlich, dass dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen den Beklagten nach dieser Vorschrift zusteht. bb) Vorliegend hat die Verwahrung allerdings bewegliche Sachen zum Gegenstand, die im Eigentum des Verwahrers, d.h. hier des Beklagten, stehen. Die Geschäftsunterlagen sind dem Beklagten im Anschluss an den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages übereignet worden. Zwar steht das Eigentum des Verwahrers an den verwahrten Sachen einer Geltung des Verwahrungsrechts nicht entgegen (MünchKommBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 688 Rn. 10), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Rückforderungsrecht des Klägers nach § 695 Satz 1 BGB ein Herausgabeanspruch des Beklagten nach § 985 BGB gegenübersteht. Für solche Konstellationen wird unter Verweis auf § 242 BGB vertreten, dass ein Rückgabeanspruch des Hinterlegers nicht bestehe, wenn der Verwahrer die Sache sofort vindizieren könne (Palandt/ Sprau, BGB, 80. Aufl. 2021, § 695 Rn. 1; BeckOGK/Schlinker, Stand: 01.07.2021, § 695 BGB Rn. 11 m.w.N.). Nach anderer Ansicht braucht der verwahrende Eigentümer seine Sache an niemanden herauszugeben, es sei denn, dass ein anderer besser berechtigt ist; so z.B. der Nießbraucher, der die Sache dem Eigentümer in Verwahrung gibt (MünchKommBGB/ Henssler, 8. Aufl. 2020, § 695 Rn. 7). Nach beiden Auffassungen scheidet hier ein Herausgabeanspruch des Klägers nach § 695 Satz 1 BGB aus. b) Eine sachgerechte Lösung für die Vertragslücke ergibt sich auch nicht aus dem Gesellschaftsrecht; insbesondere nicht aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Beklagten. Zwar kann die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht Informationspflichten eines GmbH-Gesellschafters auslösen – beispielsweise ist ein Gesellschafter aufgrund seiner Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren (BGH, Urt. v. 11.12.2006, II ZR 166/05, DStR 2007, 310, 310) – hier wird der Beklagte aber nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter oder Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in Anspruch genommen, sondern in seiner Eigenschaft als Käufer des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin. Er hat in Vollziehung des Unternehmenskaufvertrages durch Übereignung Besitz und Eigentum an den Geschäftsunterlagen erlangt, wie dies auch bei jedem außenstehenden Dritten der Fall gewesen wäre. Vorliegend sind überdies keine mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen der Neugesellschafter betroffen, sondern es geht um deren Vermögensinteressen im Zusammenhang mit der Begründung der Mitgliedschaft. Vor diesem Hintergrund kann aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Beklagten kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen oder auf Einsichtnahme in diese folgen. 3. Der Vertragsinhalt ist hier dahingehend zu ergänzen, dass dem Kläger ein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten auf Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen zusteht. a) Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille. Dabei ist unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten bei redlichem Verhalten den offengebliebenen Punkt geregelt haben würden, wenn sie ihn bedacht hätten (BGH, Urt. v. 25.11.2004, I ZR 49/02, NJW-RR 2005, 687, 690; BGH, Urt. v. 21.09.1994, XII ZR 77/93, Rn. 10, juris). Es ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung (BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 397/03, NJW-RR 2005, 1619, 1621). Denkbar wären hier grundsätzlich drei verschiedene Regelungen: ein Herausgabeanspruch, ein Einsichtnahmerecht (ggf. unter Einschaltung eines neutralen Dritten) oder ein bloßer Auskunftsanspruch. Kann die Vertragslücke, wie hier, in verschiedener Weise geschlossen werden, ist eine ergänzende Vertragsauslegung nur zulässig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (BGH, Urt. v. 20.07.2005, VIII ZR 397/03, NJW-RR 2005, 1619, 1621). b) Danach ist davon auszugehen, dass die Parteien bei redlichem Verhalten ein Einsichtnahmerecht (ohne Einschaltung eines neutralen Dritten) vereinbart hätten. aa) In § 9 des Unternehmenskaufvertrages kommt zum Ausdruck, dass Sinn und Zweck der Aufbewahrungspflicht des Beklagten ist, dem Kläger die Erfüllung seiner Pflichten zu ermöglichen. Hierzu kann beispielsweise gehören, im Rahmen einer Steuerprüfung des Finanzamts mitwirken zu müssen. Der Insolvenzverwalter hat nach § 34 Abs. 3 AO sämtliche steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners wahrzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich das Finanzamt nicht mit bloßen Auskünften des Beklagten zufriedengeben würde. Vielmehr wird es im Zweifelsfall Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen wollen. Hierzu ist es wiederum nicht zwangsläufig erforderlich, dass der Beklagte die Unterlagen an den Kläger herausgeben muss; zumal auch die Interessen des Beklagten als neuem Eigentümer der Unterlagen zu berücksichtigen sind. Es wird regelmäßig ausreichen, wenn der Kläger Einsicht in die Unterlagen nehmen und von diesen Kopien fertigen kann. Das Einsichtnahmerecht stellt insoweit auch einen Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien dar, so dass anzunehmen ist, dass die Beteiligten bei redlichem Verhalten ein solches vereinbart hätten, wenn sie den offengebliebenen Punkt bedacht hätten. bb) § 9 des Unternehmenskaufvertrages unterscheidet im Übrigen nicht zwischen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher und der Erfüllung privatrechtlicher Pflichten des Klägers. Sinn und Zweck der Aufbewahrungspflicht ist es daher auch, dem Kläger die Erfüllung seiner (privatrechtlichen) Pflichten aus § 51a GmbHG zu ermöglichen. Nach § 51a Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen nicht nur Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, sondern auch die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. In der Insolvenz der GmbH ist dieser Informationsanspruch für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter zu erfüllen (Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 51a Rn. 17), mithin eine Pflicht des Insolvenzverwalters. Zur Erfüllung dieser privatrechtlichen Pflicht genügt wiederum ein reiner Auskunftsanspruch angesichts der Einsichtsrechte der Gesellschafter nach § 51a Abs. 1 GmbHG nicht, auch wenn die Überschrift des § 9 des Unternehmenskaufvertrages dafür sprechen könnte, dass ein reines Auskunftsrecht gewünscht war. Ein Einsichtsrecht des Klägers mit der Möglichkeit Kopien zu fertigen, wird andererseits aber auch hier in der Regel nach dem Sinn und Zweck der vereinbarten Aufbewahrungspflicht ausreichen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien einen Herausgabeanspruch vereinbart hätten. c) Da die ergänzende Vertragsauslegung aus § 157 BGB hergeleitet wird, tritt als für sie beachtliches Moment neben den hypothetischen Parteiwillen die mit der Verkehrssitte (§ 157 BGB) gemeinte Üblichkeit (Staudinger/ Roth, BGB, Neubearbeitung 2020, Stand: 08.03.2021, § 157 Rn. 31). Dass die im Unternehmenskaufvertrag vom 20.09.2019 offengebliebene Frage üblicherweise mit einem Einsichtnahmerecht des Verkäufers beantwortet wird, zeigt der Umstand, dass in Musterunternehmenskaufverträgen für Asset Deals, bei denen ein Insolvenzverwalter als Veräußerer beteiligt ist, die Aufbewahrungspflichten des Erwerbers mit einem Einsichtnahmerecht des Insolvenzverwalters korrespondieren (Reul/Heckschen/Wienberg, Insolvenzrecht in der Gestaltungspraxis, 2. Aufl. 2018, § 11 Rn. 12 (Ziff. III Abs. 5)). III. Das Gericht hat Ziff. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils gegenüber dem Hilfsantrag zu Ziff. 2 des Klägers klarer formuliert. Die Urteilsformel stimmt insoweit jedoch sachlich mit dem Klageantrag überein, so dass § 308 Abs. 1 ZPO der Umformulierung nicht entgegensteht (vgl. Zöller/ Feskorn, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 308 Rn. 2). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wird der Hauptantrag des Klägers abgewiesen, hat aber sein Hilfsantrag Erfolg, trägt der Kläger grundsätzlich nur dann einen Teil der Kosten nach § 92 ZPO, wenn der Hauptantrag einen höheren Wert als der Hilfsantrag hatte, oder wenn gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Wertaddition stattfindet (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2018, 6 U 145/15, Rn. 33, juris; Zöller/ Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 8). Beides ist hier nicht der Fall, vielmehr haben der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Herausgabeanspruch und die hilfsweise begehrte Einsichtnahme denselben Wert. In beiden Fällen richtet sich dieser nach dem betragsmäßig und wirtschaftlich (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) identischen Interesse des Klägers an den in den Geschäftsunterlagen enthaltenen Informationen, die er benötigt, um den Neugesellschaftern nach § 51a GmbHG Auskunft zu geben und Einsicht zu gestatten. Der Kläger hat dieses Interesse auf 10.000,00 € beziffert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für das Einsichtsrecht war auf den voraussichtlichen Zeit- u Kostenaufwand für die Gewährung der Einsicht abzustellen (vgl. für die Verurteilung zur Auskunft Zöller/ Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 709 Rn. 6). Das Gericht schätzt den Aufwand auf bis zu 2.000,00 €. Ein Gleichlauf von Streitwert und Höhe der Sicherheitsleistung besteht nicht. Der Streitwert wurde durch Beschluss gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, 3 ZPO festgesetzt (vgl. hierzu bereits die obenstehenden Ausführungen zur Kostenentscheidung). Der Kläger hat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden die „Insolvenzschuldnerin“) deren sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände, „Good Will“, Anlagevermögen und sämtliche Geschäftsunterlagen im Wege eines sog. „Asset Deals“ an den Beklagten, bei dem es sich um einen der Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin handelt, verkauft und macht nunmehr gestützt auf Vertrag und die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht einen Anspruch auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen, hilfsweise auf Einsichtnahme in diese Unterlagen, geltend. Ursprüngliche Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin waren der Beklagte und Herr M. W. (im Folgenden zusammen die „Altgesellschafter“). Am 15.08.2018 schlossen die Altgesellschafter und die Herren P. B., T. W. und H. M. (im Folgenden zusammen die „Neugesellschafter“) einen Beteiligungsvertrag ab, in dessen Folge die Neugesellschafter ebenfalls Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin wurden (vgl. Anlage K 2). In der Beteiligungsvereinbarung garantierten die Altgesellschafter gegenüber den Neugesellschaftern unter anderem, dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zahlungsunfähig oder überschuldet war. Mit Beschluss vom 19.09.2019, (…), eröffnete das Amtsgericht Ludwigsburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Anlage K 1). Am Tag nach der Insolvenzeröffnung, d.h. am 20.09.2019, schlossen der Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin als Verkäufer und der Beklagte als Käufer einen Kaufvertrag über sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände, den „Good Will“, das gesamte Anlagevermögen und sämtliche Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin für einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 16.500,00 € ab (Anlage K 3). In dem Kaufvertrag heißt es unter anderem: „§ 9 Aufbewahrungspflichten/Auskünfte Der Käufer wird sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erhalten Geschäftsunterlagen und sämtliche anderen Unterlagen und Dateien, die für die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers benötigt werden können, im Rahmen der für den Verkäufer geltenden Fristen unentgeltlich aufbewahren (nachfolgend „aufzubewahrende Unterlagen“).“ und „§ 11 Schlussbestimmungen […] (3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart. […]“ In der Folgezeit wurden sämtliche Geschäftsunterlagen an den Beklagten übergeben. Mit E-Mail vom 13.03.2020 fragte der Beklagte den Kläger, was mit den Ordnern aus der Buchhaltung zu machen sei und ob es diesbezüglich eine Aufbewahrungspflicht gebe oder der Kläger diese Unterlagen zu sich nehmen müsse (Anlage K 6). Die Neugesellschafter und die Altgesellschafter der Insolvenzschuldnerin streiten darüber, ob die Altgesellschafter gegen die Garantie in dem Beteiligungsvertrag verstoßen haben, wonach die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sein sollte. Diese Auseinandersetzung mündete in einen noch laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart (…). Die Neugesellschafter wollen die Frage der Garantieverletzung (auch) durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin klären. In diesem Zusammenhang kam es zu verschiedenen E-Mails und Schreiben des Klägers und der Neugesellschafter – teils unter Einschaltung von Rechtsanwälten – an den Beklagten, in denen dieser gebeten oder aufgefordert wurde, den Neugesellschaftern die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zu gewähren oder die Geschäftsunterlagen an die Neugesellschafter herauszugeben (Anlagen K 4, K 5, B 1 und B 3). In den Antwortschreiben teilte der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit, dass er keine Rechtsgrundlage für einen Herausgabe- oder Einsichtnahmeanspruch sehe, jedoch zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem Kläger bereit sei (Anlagen B 2 und B 4). Dementsprechend erteilte der Beklagte dem Kläger etwa mit E-Mail vom 12.03.2021 Auskünfte (Anlage B 5). Da sich der Beklagte weigerte, den Neugesellschaftern Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, stellten diese mit Antragsschrift vom 22.10.2020 beim Landgericht Stuttgart einen Antrag nach §§ 51a, 51b GmbHG gegen den Kläger mit dem Ziel, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Insolvenzschuldnerin nehmen zu können (…). Dieses Verfahren war Anlass für den hiesigen Rechtsstreit. Der Kläger behauptet, im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf habe er ziemlich wörtlich gesagt: „Wenn ich dann noch etwas brauche, müssen Sie es mir eben raussuchen.“ Es sei dem Beklagten daher von Anfang an klar gewesen, dass es dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages darauf angekommen sei, dass er als Insolvenzverwalter weiterhin Zugriff auf die Geschäftsunterlagen habe, indem er diese vom Beklagten herausverlangen könne. Die Parteien seien immer davon ausgegangen, dass der Kläger die Geschäftsunterlagen jederzeit herausverlangen könne. Der Kläger ist der Ansicht, die Auslegung des § 9 des Unternehmenskaufvertrages ergebe, dass dem Kläger ein Herausgabeanspruch zustehe. Hierfür spreche der Wortlaut – das Wort „Auskünfte“ in der Überschrift und das Abstellen auf „die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers“ –, Sinn und Zweck – eine Aufbewahrungspflicht ohne tatsächliche Zugriffsmöglichkeit mache keinen Sinn, eine Aufbewahrung von Unterlagen und Einsichtnahmemöglichkeiten in diese bedingten sich zwingend – sowie Systematik – auf das Insolvenzverfahren der Insolvenzschuldnerin werde in der Präambel ausdrücklich Bezug genommen – der Klausel. Jedenfalls habe der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen zur Anfertigung von Kopien, damit er als Insolvenzverwalter seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen könne. Hilfsweise sei der Vorgang durch einen neutralen Wirtschaftsprüfer zu erledigen. Ein Herausgabeanspruch des Klägers ergebe sich auch aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Bestandteil der Treuepflicht seien Informationspflichten der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Da den Neugesellschaftern ein Anspruch auf Einsichtnahme in die streitgegenständlichen Unterlagen gegenüber der Gesellschaft zustehe, sei der Beklagte aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zur Mitwirkung hieran verpflichtet. Der Kläger beantragt – nachdem er die Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2021 ohne Änderungen in der Sache gekürzt hat – zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die folgenden Geschäftsunterlagen herauszugeben: a. Sämtliche Buchhaltungsunterlagen der „T. GmbH“, die zum 20.09.2019 erstellt wurden; b. Alle Belege und Rechnungen für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018, die von „T. GmbH“ ausgestellt wurden oder die an „T. GmbH“ adressiert waren; c. Alle Kontoauszüge zum Bankbestand und zu den Bankverbindlichkeiten „T. GmbH“; d. Alle Belege von „T. GmbH“ zu den im Anlagevermögen bilanzierten Vermögensgegenständen, die eingebracht wurden; e. Alle Auftragsunterlagen sowie alle Abrechnungen zu den als „Unfertige Erzeugnisse“ in die „T. GmbH“ eingebrachten Aufträgen, insbesondere zu den Aufträgen C.Partners/V.Ware, D., K., I. und O.; f. Alle Belege zu den im Anlagevermögen bilanzierte Vermögensgegenständen, die in die „T. GmbH“ eingebracht wurden; (auch Anlagegegenstände aus Vorjahren); g. Alle Rechnungen zur Anschaffung der in die „T. GmbH“ eingebrachten Anlagegüter: Konto-Inventar-Nr.: (…) h. Alle Unterlagen (Belege und Nachweise) zu den GmbH-Konten (…) für den Zeitraum 01.06.2018 bis 31.12.2018; i. Alle Kontoauszüge zum Bankbestand und zu den Bankverbindlichkeiten der „T. GmbH“ aus dem Zeitraum 01.06.2018-31.12.2018; j. Den Darlehensvertrag, den die „T. GmbH“ mit M. W. geschlossen hat, einschließlich aller Abreden und Nachträge; hilfsweise, 2. dem Kläger Einsicht zu gewähren in alle Geschäftsunterlagen gemäß Klageantrag Ziffer 1. a) bis j) und hierbei zur Anfertigung von Abschriften, Fotokopien, digitalen Kopien oder die Anfertigung eigener Aufzeichnungen durch den Kläger und auf dessen Kosten vorzulegen; 3. hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 2., diese Einsicht einem Wirtschaftsprüfer zu gewähren, der von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart benannt werden soll und hierbei die Geschäftsunterlagen gemäß Klageantrag Ziffer 1. a) bis j) zur Anfertigung von Abschriften, Fotokopien, digitalen Kopien oder die Anfertigung eigener Aufzeichnungen und auf Kosten des Klägers vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, im Vorfeld der Unterzeichnung des Kaufvertrages habe der Kläger ihn nicht auf eine wie auch immer geartete Zugriffsmöglichkeit auf die Geschäftsunterlagen angesprochen oder diese sonst thematisiert. Ein Herausgabe- oder Einsichtsverlangen sei im Zusammenhang mit dem Kaufvertragsabschluss schlicht und einfach kein Thema gewesen. Der Beklagte trägt weiter vor, aus § 9 des Unternehmenskaufvertrages ergebe sich kein Herausgabeanspruch und kein Einsichtsrecht. Der Wortlaut der Klausel spreche ausschließlich von Aufbewahrung der Unterlagen sowie von Auskunft. Der Kläger habe bewusst auf die Vereinbarung eines Herausgabeanspruchs verzichtet. Eine Pflicht zur Aufbewahrung und eine Pflicht zur Herausgabe von bzw. Einsichtsgewährung in Unterlagen seien „zwei Paar Stiefel“, wie die gesetzliche Regelung in § 74 Abs. 2 und 3 GmbHG zeige. Beide gingen nicht zwingend „Hand in Hand“. Der Verweis auf das Insolvenzverfahren in der Präambel des Unternehmenskaufvertrages lasse keinen Schluss darauf zu, dass der Insolvenzverwalter bei Verkauf des Betriebsvermögens der Insolvenzschuldnerin automatisch einen Herausgabeanspruch bezüglich der Unterlagen erhalte. Pflichten des Insolvenzverwalters könnten ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zu Lasten des Beklagten wirken. Über eigenes Vermögen müsse ein Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin keine Auskunft geben. Die Geschäftsunterlagen befänden sich jedoch im eigenen Vermögen des Beklagten. Der Beklagte sei dementsprechend im Verhältnis zum Kläger hier wie ein außenstehender Dritter zu behandeln. Berührt seien vorliegend nicht mitgliedschaftliche Vermögensinteressen, sondern die (Informationsbeschaffung zur) Geltendmachung persönlicher Schadensersatzansprüche der Neugesellschafter aus angeblichen Vertragsverletzungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2021 (Bl. 87 f. d.A.) Bezug genommen.