Urteil
49 O 152/21
LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0126.49O152.21.00
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Leitsätze
1. Eine Zustimmungspflicht eines Gesellschafters einer GbR zu einem konkreten Beschlussvorschlag aus Treuepflicht besteht nur, wenn jegliche Entscheidung außer einer Zustimmung (hier) zum Entnahmebeschluss treuwidrig wäre. Dies gilt auch dann, wenn bei einer gegenseitigen Blockadehaltung der Gesellschafter ein sinnvolles Wirtschaften faktisch ausgeschlossen erscheint (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 und BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, BGHZ 155, 249).(Rn.88)
2. Besteht ein legitimes Interesse eines Gesellschafters, einem konkreten Beschluss in einer GbR nicht zuzustimmen, liegt in der Verweigerung der Zustimmung kein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB.(Rn.97)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.256.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zustimmungspflicht eines Gesellschafters einer GbR zu einem konkreten Beschlussvorschlag aus Treuepflicht besteht nur, wenn jegliche Entscheidung außer einer Zustimmung (hier) zum Entnahmebeschluss treuwidrig wäre. Dies gilt auch dann, wenn bei einer gegenseitigen Blockadehaltung der Gesellschafter ein sinnvolles Wirtschaften faktisch ausgeschlossen erscheint (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 und BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, BGHZ 155, 249).(Rn.88) 2. Besteht ein legitimes Interesse eines Gesellschafters, einem konkreten Beschluss in einer GbR nicht zuzustimmen, liegt in der Verweigerung der Zustimmung kein Verstoß gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB.(Rn.97) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 1.256.250,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die staatlichen Gerichte sind für die vorliegende Klage zuständig. Die Parteien haben auf die Erhebung der Schiedseinrede verzichtet und eine solche wurde im vorliegenden Verfahren auch nicht erhoben. Das Landgericht Stuttgart ist örtlich zuständig, da der Beklagte ohne Rüge der Unzuständigkeit zur Hauptsache verhandelt hat, § 39 ZPO. Die in den vorbereitenden Schriftsätzen erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch den Beklagten wurde zu Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgezogen (Bl. 113 GA). Im Übrigen wäre das Landgericht Stuttgart auch nach §§ 22, 17 Abs. 1 ZPO als Gericht am gesellschaftsvertraglich festgelegten Sitz der T.GbR zuständig (so BGH, Beschluss vom 21.01.2009, Az. Xa ARZ 273/08, Rn. 18 [juris]; a.A. die h.L., siehe z.B. Schultzky in Zöller, 34. Aufl., 2022, § 17 Rn. 9). Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen sämtlich vor. B. Die Klage ist unbegründet. I. Klageanträge Ziffer 1 und 2 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 begehrte Zustimmung zu Auszahlungen vom Konto der T.GbR. Ein Anspruch auf die Zustimmung setzt jeweils voraus, dass ein Entnahmebeschluss der T.GbR vorliegt. Ein solcher ist jedoch nicht wirksam zustande gekommen. 1. Erforderlichkeit eines Entnahmebeschlusses Ein wirksamer Entnahmebeschluss ist für eine Entnahme der streitgegenständlichen Art erforderlich. Ziffer 3.13.1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags bestimmt, dass Entnahmen durch Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Soweit die Klägerinnen vertreten, eine Beschlussfassung sei nach Ziffer 3.12.2 des Gesellschaftsvertrags nicht erforderlich, ist dem nicht zu folgen. Ziffer 3.12.2 regelt die Verbuchung eines Veräußerungserlöses abweichend von der allgemeinen Gewinnverteilungsregelung. Abweichend von den Quoten in Ziffer 3.12.1 des Gesellschaftsvertrags ist der Veräußerungserlös nach den Quoten gemäß Ziffer 3.6.2 des Gesellschaftsvertrags zu verbuchen. Zur Frage, wie der entsprechend verbuchte Gewinn zu entnehmen ist, enthält Ziffer 3.12.2 Gesellschaftsvertrag keine Regelung. Dafür, dass die Entnahme abweichend von der im Gesellschaftsvertrag unmittelbar im Anschluss getroffenen Regelung in Ziffer 3.13.1 stattfinden soll, sind keine Anzeichen ersichtlich. 2. Wirksamkeit des Beschlusses Der Entnahmebeschluss ist nicht wirksam zustande gekommen. Formelle Mängel des Entnahmebeschlusses liegen nicht vor. Derartige Fehler wurden von keiner Seite vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Einberufung der Gesellschafterversammlung, deren Beschlussfähigkeit oder die Stimmabgabe der abwesenden Gesellschafter durch Vertreter, siehe Ziffer 3.10.8 Gesellschaftsvertrag. Der Entnahmebeschluss ist jedoch nicht mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen. a. Mehrheitserfordernis Der Entnahmebeschluss hätte zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedurft, Ziffer 3.10.4 Gesellschaftsvertrag. b. Abgegebene Stimmen Von den anwesenden Stimmen stimmten 55,55 % - 44,44 % der Klägerin Ziffer 1 und 11,11 % der Klägerin Ziffer 2 - für den Beschluss, 44,44 % des Beklagten dagegen. Vor Ausscheiden von Frau K. hatten die Klägerin Ziffer 1 und der Beklagte jeweils einen Stimmanteil von 40 %, die Klägerin Ziffer 2 und Frau K. von 10 %, Ziffer 3.10.4 Gesellschaftsvertrag. Mangels Regelung im Gesellschaftsvertrag ist der Stimmanteil von Frau K. den Parteien im Verhältnis 4/4/1 angewachsen, so dass die Klägerin Ziffer 1 und der Beklagte jeweils einen Stimmanteil von 44,44 %, die Klägerin Ziffer 2 einen Stimmanteil von 11,11 % haben. c. Keine unwirksame Stimmabgabe Die Stimmabgabe des Beklagten war wirksam. Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, die Ablehnung des Beschlusses sei treuwidrig und aus diesem Grund unwirksam, dringen sie damit nicht durch. Die Klägerinnen berufen sich darauf, dass es sich um eine gebundene Entscheidung gehandelt habe und jede Entscheidung mit Ausnahme der Zustimmung des Beklagten treuwidrig gewesen wäre. aa. Maßstab Das Stimmrecht ist das wohl bedeutendste Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters und der Gesellschafter in dessen Ausübung grundsätzlich frei. Die Annahme einer Stimmbindung durch ein Gericht geht in der Intensität des Eingriffs in die Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter darüber hinaus, die Unwirksamkeit eines Beschlusses festzustellen. Im Rahmen einer Stimmbindung erklärt ein Gericht eine konkrete Stimmabgabe eines Gesellschafters als alleine rechtmäßig. Einer solchen Bindung von Gesellschaftern zur Zustimmung zu einem bestimmten Gesellschafterbeschluss sind enge Grenzen gesetzt (Weipert in MünchHdbdGR Band 1, 2019, § 57 Rn. 39; Böttcher in beckOGK HGB, § 119 HGB, Stand: 15.09.2021, Rn. 68; soweit zitierte Literatur sich auf die OHG oder andere Rechtsformen bezieht, sind diese Wertungen vorliegend auf die GbR übertragbar). Eine Zustimmungspflicht kommt dann in Betracht, wenn sie mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder auf die bestehenden Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander dringend erforderlich ist und die Änderung des Gesellschaftsvertrags dem Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zumutbar ist (BGH, Urteil vom 19.10.2009, Az. II ZR 240/08, Rn. 23 [juris]). Grundlage für eine Zustimmungspflicht können die Pflicht zur Förderung des Gesellschaftszwecks und die gesellschafterliche Treuepflicht sein (BGH, Urteil vom 25.06.2003, Az. XII ZR 161/01; Weipert a.a.O.; Böttcher a.a.O.). Bejaht wird eine Zustimmungspflicht insbesondere unter bestimmten Umständen im Rahmen von existenziellen Krisen der Gesellschaft. Eine schematische Annahme von Zustimmungspflichten verbietet sich, es ist jeweils die Interessenlage im Einzelfall zu überprüfen. Gleichwohl wird üblicherweise differenziert in Fallgruppen der Zustimmung zu Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften (Freitag in EBS, 2020, § 119 HGB, Rn. 36; Böttcher a.a.O.Rn. 44 ff.). Gemäß Ziffer 3.13.1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags hat für die T.GbR eine Beschlussfassung nach „billigem Ermessen“ zu erfolgen. Nach Ansicht des Gerichts ist dies als deklaratorisches Bekenntnis zu den auch von Gesetzes wegen geltenden Maßstäben zu verstehen. Es ist eine allseitige Interessenprüfung vorzunehmen und das Stimmverhalten am Maßstab von Treu und Glauben zu prüfen. bb. Stimmbindung im vorliegenden Fall Eine Bindung des Beklagten zur Zustimmung zu einer Entnahme in der von den Klägerinnen begehrten Art besteht vorliegend nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass jegliche Entscheidung des Beklagten außer einer Zustimmung zum Entnahmebeschluss treuwidrig wäre. Zweck der T.GbR ist die Verwaltung von Vermögensgegenständen, Ziffer 3.2.2 Gesellschaftsvertrag. Der Gesellschaftsvertrag erlaubt auch die Verwaltung von unbenannten weiteren Vermögensgegenständen, deren Einbringung bei Gesellschaftsgründung noch nicht geplant ist. Betrachtet man den Gesellschaftsvertrag in seiner Gesamtheit, sollen die Vermögensgegenstände der T.GbR in ihrer Substanz an die zweite Generation T. - die Klägerin Ziffer 2 sowie Frau K. - übergehen, während die Erträge der Vermögensgegenstände alleine der ersten Generation T. - der Klägerin Ziffer 1 und dem Beklagten - zukommen sollen. Die wirtschaftlichen Interessen der ersten Generation T. sind abgesichert, indem diesen ein Nießbrauch an Anteilen der T.GbR zusteht, Ziffer 2.2.4 Gesellschaftsvertrag. Der Entnahmebeschluss führt in wirtschaftlicher Hinsicht dazu, dass der ganz überwiegende Teil des Vermögens aus der T.GbR entnommen wird. Die Gewinnbeteiligung der ersten Generation T. an den Erträgen der T.GbR wird wirtschaftlich ins Leere laufen. Der Entnahmevorschlag der Klägerinnen erscheint vor diesem Hintergrund nicht alternativlos. Eine Reinvestition des durch die Veräußerung der KTW-Beteiligung erzielten Erlöses wäre möglich. Würde man eine solche umsetzen und Erträge erzielen, würde dies dem Gesellschaftszweck der T.GbR eher entsprechen als die mit vorliegender Klage begehrte Entnahme. Es entspricht dem legitimen Interesse des Beklagten, den Kapitalstock der T.GbR erhalten zu wollen, dessen Erträge ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu einem erheblichen Teil zustehen, während er bei einer Ausschüttung einen deutlich geringeren Anteil erhielte. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass durch die gegenseitige Blockadehaltung der Gesellschafter ein sinnvolles Wirtschaften faktisch ausgeschlossen erscheint. Zum einen wird durch die vorliegend begehrte Entnahme das Problem der Blockade nicht gelöst. Die Gesellschafter wären weiterhin aneinandergebunden – rechtlich, durch ein Restvermögen der GbR im sechsstelligen Bereich sowie durch persönliche Haftung samt Regressrisiken. Für ein zukünftiges gemeinsames Wirtschaften oder eine Auseinandersetzung wäre nichts gewonnen. Zum anderen unterbindet das Gesetz eine Blockade einer nicht einigungsfähigen Geschäftsführung nicht. Es sieht für diesen Fall als Rechtsfolge nicht die Auflösung der Gesellschaft vor (vgl. Schäfer in MüKoBGB, 8. Aufl., 2020, § 726 Rn. 6), der die von den Klägerinnen beanspruchte praktisch vollständige Entnahme des Gesellschaftsvermögens nahe käme. Vielmehr kommen eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aus wichtigem Grund (vgl. Schäfer in MüKoBGB, 8. Aufl., 2020, § 726 Rn. 6) oder u.U. auch der Ausschluss eines einseitig blockierenden Gesellschafters in Betracht. Solange die Parteien diese denkbaren Wege nicht beschreiten, stattdessen die Gesellschaft fortführen und dabei sich gegenseitig ausschließende zulässige Ziele - hier einerseits die Aufteilung des Vermögens der T.GbR nach den Beteiligungsquoten sowie andererseits der Erhalt des Vermögens und die Erwirtschaftung von Erträgen - verfolgen, ist beiden Seiten die Erreichung ihrer Ziele verwehrt. cc. Schikaneverbot Die Verweigerung des Beklagten, für den Entnahmebeschluss zu stimmen, stellt auch keinen Verstoß gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB dar. Gemäß § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts stets dann unzulässig, wenn deren einziger Zweck darin liegt, die andere Partei zu schädigen, was sich wiederum nach objektiven sowie subjektiven Kriterien bemisst. Jeder andere Zweck als die Schädigung des Gegenübers muss hierbei ausgeschlossen sein, sodass sich die Rechtsausübung als mit der Rechtsordnung unverträglich darstellt (RG, Urteil vom 26.05.1908, Az. VII 468/07; RG, Urteil vom 08.01.1920, Az. VI 349/19). In subjektiver Hinsicht muss der objektiv vorliegende Schädigungszweck vom Vorsatz des Rechtsausübenden umfasst sein, wobei es einer Schädigungsabsicht nicht zwingend bedarf. Wie bereits ausgeführt, werden mit der T.GbR zwei Ziele verfolgt. Erstens sollen die Vermögensgegenstände der GbR an die zweite Generation T. übergehen, zweitens soll von den Erträgen der Gesellschaft zu deren Lebzeiten die erste Generation T. profitieren. Der zweite Gesellschaftszweck würde durch eine Entnahme des überwiegenden Vermögens der T.GbR praktisch unmöglich. Der Beklagte hat ein legitimes Interesse daran, an den Erlösen des Vermögens der T.GbR teilzuhaben. Ein derartiges Interesse steht der Schikane im Sinne des § 226 BGB entgegen. 3. Hilfsweise: Klage auf Zustimmung erforderlich Der Hauptantrag scheitert zudem daran, dass die verweigerte Zustimmung des Beklagten nicht im Wege der vorliegenden Klage auf die begehrte Rechtsfolge ersetzt werden kann. Die Klägerinnen hätten den Beklagten zunächst im Wege der Leistungsklage auf Zustimmung verklagen müssen. Dies gilt nach - umstrittener - herrschender Ansicht jedenfalls für die Zustimmung zu Grundlagengeschäften einer GbR, wenn keine besondere Dringlichkeit vorliegt (BGH, Urteil vom 29.09.1986, Az. II ZR 285/85; Überblick über den Streitstand und Verweise auf die Gegenmeinung in der Literatur Freitag in EBS, 2020, § 119 HGB, Rn. 40). II. Hilfsanträge Ziffer 3 bis 5 Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu einem Beschluss der T.GbR mit dem Inhalt des hilfsweise gestellten Klageantrags Ziffer 3. Eine Bindung des Beklagten an die begehrte Stimmabgabe liegt nicht vor (s.o. unter I. 2. c. bb.). Die hilfsweise gestellten Klageanträge Ziffer 4 bis 5 sind nicht zu prüfen, da sie unter der - vorliegend fehlenden - Bedingung des Erfolgs von Klageantrag Ziffer 3 gestellt sind. C. I. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. II. Vorläufige Vollstreckbarkeit Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. III. Streitwert Der Streitwert in Höhe von 1.256.250,00 € (= 418.750,00 € + 837.500,00 €) ergibt sich aus der Höhe der Auszahlungen, für welche mit den Klageanträgen Ziffer 1 und 2 Zustimmung eingeklagt wird. Klageantrag Ziffer 3 hat keine eigene wirtschaftliche Bedeutung. Mit ihm und den auf ihn aufbauenden Klageanträgen Ziffer 4 und 5 soll das gleiche wirtschaftliche Ziel auf anderem Wege erreicht werden. Die Parteien streiten als Gesellschafter einer GbR über Entnahmen aus dieser GbR. Am 22.04.2003 gründeten die Parteien sowie Frau K. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung „T.GbR“ („T.GbR“). Der Gesellschaftsvertrag der T.GbR (Anlage K1, ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag in einer Urkunde mit weiteren Regelungen, die Urkunde als Ganzes nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“) enthielt unter anderem nachfolgende Regelungen: „[...] 3.3.2 Der Sitz der Gesellschaft ist (…) L. [...] 3.6.2 Das Gesellschaftskapital beträgt € 1.000.000,00 (i.W.: Euro Eine Million). An diesem Gesellschaftskapital und damit zugleich am Gesellschaftsvermögen sind die Gesellschafter - nach den Anteilsschenkungen gemäß Ziff. 3.6.4 - mit folgenden Gesellschaftsanteilen beteiligt: a) A. T. mit € 166.700,00 (16,67 %), b) U. T. mit € 166.700,00 (16,67 %), c) S. T. mit € 333.300,00 (33,33 %), d) K. mit € 333.300,00 (33,33 %), [...] 3.10.4 Schreiben Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vor, werden Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst. 3.10.5 Bis zum Ausscheiden der Gesellschafter A. T. und U. T. aus der Gesellschaft, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund, verteilen sich die Stimmen abweichend von der Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen nach Ziff. 3.6.2 wie folgt: a) A. T. 40 %, b) U. T. 40 %, c) S. T. 10 %, d) K.10 %, [...] 3.12 Verteilung von Gewinn und Verlust 3.12.1 Bis zum Ausscheiden der Gesellschafter A. T. und U. T. aus der Gesellschaft, gleich aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund, erfolgt die Verteilung des Gewinnes und Verlustes der Gesellschaft auf der Grundlage der jeweils eingebrachten Vermögensgegenstände sowie der vereinbarten Nießbrauchsvorbehalte zu Gunsten von U. T. und A. T. wie folgt: a) A. T. 68,77 % b) U. T. 31,23 % c) S. T. 0 % d) K. 0 % [...] 3.12.2 Werden die bei der Gründung der Gesellschaft eingebrachten Vermögensgegenstände veräußert, so richtet sich die Beteiligung am Veräußerungserlös abweichend hiervon nach der Kapitalbeteiligung gemäß Ziff. 3.6.2. 3.13 Entnahmen 3.13.1 Entnahmen sind grundsätzlich zulässig. Ihre Höhe wird jährlich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung nach billigem Ermessen bestimmt. […] 3.21 Schiedsverfahren Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen und die Zuständigkeit eines Schiedsrichters vereinbart. […]“ Die Klägerin Ziffer 1 und der Beklagte sind die zwischenzeitlich geschiedenen Eltern der Klägerin Ziffer 2 sowie von Frau K. Frau K. schied am 31.12.2012 aus der T.GbR aus. Das Verhältnis der Parteien - die Klägerinnen auf der einen, der Beklagte auf der anderen Seite - ist zerrüttet. Zwischen den Parteien wurden mehrere Schiedsverfahren hinsichtlich der T.GbR geführt. Im Jahr 2020 wurde eine Beteiligung an einer KTW GbR durch die T.GbR für einen Kaufpreis von 1.675.000,00 € veräußert. Der letzte verbliebene Vermögensgegenstand der T.GbR war ein Kontoguthaben bei der Kreissparkasse B. von 1.854.736,15 €. In einer Gesellschafterversammlung der T.GbR am 29.01.2021 fand eine Beschlussfassung statt über die Entnahme des Erlöses für die Veräußerung der Beteiligung an der KTW GbR („Entnahmebeschluss“) wie folgt: A. T.: EUR 418.750,00 (25 % von EUR 1.675.000) U. T.: EUR 418.750,00 (25 % von EUR 1.675.000) S. T.: EUR 837.500,00 (50 % von EUR 1.675.000) Die Klägerin Ziffer 1 stimmte in eigenem Namen und im Namen der Klägerin Ziffer 2 für den Entnahmebeschluss, Herr RA Dr. D. stimmte für den Beklagten dagegen. Die Parteien vereinbarten in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Stuttgart, Az. (…), am xx.xx.2021 (Anlage K21), für weitere Verfahren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der T.GbR auf die Schiedseinrede zu verzichten. Im Zeitpunkt der Klageerhebung wohnt der Beklagte in V.-S., die Klägerinnen in S. bzw. B. Die Klägerinnen sind der Ansicht, es habe für die Entnahme des Erlöses aus der Veräußerung der Beteiligung an der KTW GbR bereits keines Gesellschafterbeschlusses bedurft. Die Klägerinnen sind - sollte ein derartiger Beschluss doch erforderlich sein - der Ansicht, die Stimmabgabe des Beklagten unter Ablehnung des Entnahmebeschlusses habe nicht billigem Ermessen entsprochen und sei daher treuwidrig und unwirksam. Die Klägerinnen beantragen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung der mit Gesellschafterbeschluss vom 29.01.2020 beschlossenen Entnahme von EUR 418.750,00 an die Klägerin zu 1 zuzustimmen und gegenüber der Kreissparkasse B. die entsprechende Freigabe dieses Betrags vom Gesellschaftskonto der T.GbR bei der Kreissparkasse B. (IBAN…) zu erteilen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung der mit Gesellschafterbeschluss vom 29.01.2020 beschlossenen Entnahme von EUR 837.500,00 an die Klägerin zu 2 zuzustimmen und gegenüber der Kreissparkasse B. die entsprechende Freigabe dieses Betrags vom Gesellschaftskonto der T.GbR bei der Kreissparkasse B. (IBAN…) zu erteilen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 wird beantragt, 3. Der Beklagte wird verurteilt, einem Gesellschafterbeschluss der T.GbR mit folgendem Inhalt zuzustimmen: „Der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an der KTW GbR in Höhe von EUR 1.675.000 wird durch die Gesellschafter wie folgt entnommen: A. T.: EUR 418.750,00 (25 % von EUR 1.675.000) U. T.: EUR 418.750,00 (25 % von EUR 1.675.000) S. T.: EUR 837.500,00 (50 % von EUR 1.675.000).“ Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen Ziff. 1 und 2 und des Obsiegens mit Antrag Ziff. 3 wird beantragt, 4. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung der Entnahme von EUR 418.750,00 an die Klägerin zu 1 zuzustimmen und gegenüber der Kreissparkasse B. die entsprechende Freigabe dieses Betrags vom Gesellschaftskonto der T.GbR bei der Kreissparkasse B. (IBAN…) zu erteilen. 5. Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung der Entnahme von EUR 837.500,00 an die Klägerin zu 2 zuzustimmen und gegenüber der Kreissparkasse B. die entsprechende Freigabe dieses Betrags vom Gesellschaftskonto der T.GbR bei der Kreissparkasse B. (IBAN…) zu erteilen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte ist der Ansicht, der Entnahmebeschluss sei nicht wirksam zustande gekommen. Seine Stimmabgabe unter Ablehnung des Entnahmebeschlusses sei wirksam gewesen. Er habe keiner Stimmbindung unterlegen. Die Verhinderung der wirtschaftlichen Entkernung der T.GbR sei sein legitimes Interesse. Der Beklagte hat schriftsätzlich die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts Stuttgart erhoben, diese jedoch zu Beginn des Verhandlungstermins am xx.xx.2021 zurückgenommen. Es wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2021 Bezug genommen.