Urteil
49 O 253/21
LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0727.49O253.21.00
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Leitsätze
1. Ein Ausbildungsinstitut, in dessen Rahmen beide Parteien gemeinsam und gleichberechtigt die Ausbildungsinhalte erarbeiten, die Dozenten aussuchen und deren Vergütung festlegen, sowie gegenüber dem Verband, den veranstaltenden Instituten und den Teilnehmern als Einheit auftreten, ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen. Ob der Gewinn aus den angebotenen Ausbildungen über einen externen Veranstalter abgerechnet wird, ist für die Einordnung als GbR unschädlich.(Rn.76)
2. Eine Kündigung zur Unzeit gemäß § 723 Abs. 2 BGB [§ 725 Abs. 5 BGB n.F.] setzt voraus, dass ausgerechnet der gewählte Kündigungszeitpunkt die gemeinsamen Interessen der Gesellschafter verletzt oder Mitgesellschafter schädigt, ohne dass ein wichtiger Grund eine solche Kündigung ausnahmsweise rechtfertigt.(Rn.84)
3. Macht ein Mit-Gesellschafter geltend, dass eine Kündigung einer GbR bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgesprochen werden müssen, setzt dies jedenfalls die Darlegung voraus, dass eine frühere Kündigung möglich und zumutbar gewesen ist. Dabei ist dem Kündigungswilligen zuzugestehen, sich innerlich vorzubereiten und zu ermitteln, welche (auch wirtschaftlichen) Konsequenzen eine Kündigung haben würde.(Rn.94)
4. Eine Kündigung zur Unzeit (§ 723 Abs. 2 BGB a.F.) liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zuwarten mit der Kündigung zwar dem Kündigungsempfänger nützen würde, dem Kündigenden aber die weitere Zusammenarbeit nicht länger zuzumuten ist.(Rn.101)
5. Ein Schadensersatzanspruch wegen treuwidriger Kündigung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung nicht gemäß § 723 Abs. 2 BGB a.F. zur Unzeit erfolgte. § 723 Abs. 2 BGB enthält insoweit keine abschließende Regelung für Schadensersatzansprüche.(Rn.109)
6. Eine Kündigung ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Kündigende vorab die Folgen der Kündigung ermittelt, während dies dem Kündigungsempfänger mangels Kenntnis der (nicht verfestigten) Überlegungen zu einer Kündigung nicht möglich ist (Abgrenzung BGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00, NJW-RR 2003, 169 und Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, NJW 2007, 917).(Rn.112)
7. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Mahnverfahren entsteht auch dann, wenn der Betroffene bereits selbst Widerspruch eingelegt hat und der Prozessbevollmächtigte dies wiederholt.(Rn.133)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 840,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2021 zu zahlen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausbildungsinstitut, in dessen Rahmen beide Parteien gemeinsam und gleichberechtigt die Ausbildungsinhalte erarbeiten, die Dozenten aussuchen und deren Vergütung festlegen, sowie gegenüber dem Verband, den veranstaltenden Instituten und den Teilnehmern als Einheit auftreten, ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzuordnen. Ob der Gewinn aus den angebotenen Ausbildungen über einen externen Veranstalter abgerechnet wird, ist für die Einordnung als GbR unschädlich.(Rn.76) 2. Eine Kündigung zur Unzeit gemäß § 723 Abs. 2 BGB [§ 725 Abs. 5 BGB n.F.] setzt voraus, dass ausgerechnet der gewählte Kündigungszeitpunkt die gemeinsamen Interessen der Gesellschafter verletzt oder Mitgesellschafter schädigt, ohne dass ein wichtiger Grund eine solche Kündigung ausnahmsweise rechtfertigt.(Rn.84) 3. Macht ein Mit-Gesellschafter geltend, dass eine Kündigung einer GbR bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte ausgesprochen werden müssen, setzt dies jedenfalls die Darlegung voraus, dass eine frühere Kündigung möglich und zumutbar gewesen ist. Dabei ist dem Kündigungswilligen zuzugestehen, sich innerlich vorzubereiten und zu ermitteln, welche (auch wirtschaftlichen) Konsequenzen eine Kündigung haben würde.(Rn.94) 4. Eine Kündigung zur Unzeit (§ 723 Abs. 2 BGB a.F.) liegt auch dann nicht vor, wenn ein Zuwarten mit der Kündigung zwar dem Kündigungsempfänger nützen würde, dem Kündigenden aber die weitere Zusammenarbeit nicht länger zuzumuten ist.(Rn.101) 5. Ein Schadensersatzanspruch wegen treuwidriger Kündigung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kündigung nicht gemäß § 723 Abs. 2 BGB a.F. zur Unzeit erfolgte. § 723 Abs. 2 BGB enthält insoweit keine abschließende Regelung für Schadensersatzansprüche.(Rn.109) 6. Eine Kündigung ist nicht deshalb treuwidrig, weil der Kündigende vorab die Folgen der Kündigung ermittelt, während dies dem Kündigungsempfänger mangels Kenntnis der (nicht verfestigten) Überlegungen zu einer Kündigung nicht möglich ist (Abgrenzung BGH, Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00, NJW-RR 2003, 169 und Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, NJW 2007, 917).(Rn.112) 7. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Mahnverfahren entsteht auch dann, wenn der Betroffene bereits selbst Widerspruch eingelegt hat und der Prozessbevollmächtigte dies wiederholt.(Rn.133) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 840,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2021 zu zahlen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Widerklage hingegen ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig. 1. Keine doppelte Rechtshängigkeit Sie ist insbesondere nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen. Eine doppelte Rechtshängigkeit wegen der vor dem LG Düsseldorf unter Az. 7 O 150/21 erhobenen Klage liegt weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht vor. Dass dem Kläger der in beiden Verfahren deckungsgleich geltend gemachte entgangene Gewinn nur einmal als Schaden entstanden sein kann und demzufolge insgesamt nur einmal zu kompensieren ist, begründet weder eine doppelte Rechtshängigkeit im Sinne von § 261 Abs. 3 ZPO, noch führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage(n): Gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann während der Rechtshängigkeit eine Streitsache nicht anderweitig anhängig gemacht werden. Die Vorschrift blockiert eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand (Greger in Zöller, ZPO, § 261 Rn. 8). Erfasst werden in subjektiver Hinsicht die Parteien des ersten Prozesses und Personen, auf die sich nach §§ 325-327 ZPO die Rechtskraft erstrecken kann. In objektiver Hinsicht ist für die Abgrenzung zwischen einem und mehreren Streitgegenständen bei Schadensersatzklagen jeweils der haftungsbegründende Lebenssachverhalt maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren sind weder die beteiligten Parteien noch der zur Begründung angeführte Lebenssachverhalt gleich: Im hier zu entscheidenden Verfahren wird ein Schadensersatzanspruch gegen die ehemalige Mitausbilderin als Mitgesellschafterin einer gemeinsamen GbR wegen Kündigung zur Unzeit (§ 723 Abs. 2 BGB) und wegen Verletzung der Treuepflicht geltend gemacht. Vor dem LG Düsseldorf verfolgt der Kläger einen Schadensersatzanspruch mit teilweise überlappenden Schadenspositionen gegen den zertifizierenden Verband wegen der Nicht-Anerkennung seiner Ausbildungsangebote und der Forderung einer Neu-Zertifizierung, im Übrigen wegen des temporären Streichens von der Liste anerkannter Ausbilder auf der Homepage des Verbands. Auch ist die Klage nicht deshalb unschlüssig, weil gegenüber dem Verband als möglichem zweiten Mit-Schädiger teilweise die gleichen Schadenspositionen auf Grund einer anderen, eigenen Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Von zwei Verursachern eines Schadens haftet grundsätzlich jeder auf den vollen Betrag, dies gegebenenfalls untereinander als Gesamtschuldner (vgl. Oetker in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 249 Rn.133 ff.). Dass wiederum das Mahnverfahren gegen die Beklagte versehentlich doppelt erhoben wurde, und dies gegebenenfalls temporär zu einer doppelten Rechtshängigkeit führte, spielt hingegen für die Zulässigkeit der hier erhobenen Klage keine Rolle. Der Antrag im zweiten Mahnverfahren wurde zurückgenommen und ist unstreitig nicht mehr anhängig. 2. Zulässigkeit der erhobenen Teilklage Auch die Tatsache, dass der Kläger nur Teilbeträge eines von ihm höher berechneten Gesamtschadens geltend macht, hindert nicht die Zulässigkeit seiner Klage. Zwar berechnet der Kläger seinen Gesamtschaden, indem er verschiedene Einzelpositionen im Bereich der Einnahmen und Ausgaben verrechnet. Diese stellen jedoch lediglich unselbständige Rechnungspositionen eines einheitlich zu bemessenden Gesamtschadens dar. Es ist daher unbedenklich, dass der Kläger von dem von ihm errechneten Schadensbetrag, wie er offenlegt, lediglich eine Teilforderung gerichtlich verfolgt. II. Begründetheit der Klage Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Ersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Auf die Höhe eines möglicherweise entstandenen Schadens und dessen Ersatzfähigkeit kommt es daher schon nicht an. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten kommt mangels Hauptanspruchs ebenfalls nicht in Betracht. Die gemeinsame Ausbildungsleitung wurde von den Parteien zwar im Rahmen einer GbR betrieben (s. hierzu unter 1.). Eine Schadensersatz auslösende Pflichtverletzung der Beklagten ist jedoch nicht festzustellen: Die Kündigung der Beklagten ist, anders als der Kläger meint, nicht als Kündigung zur Unzeit oder treupflichtwidrige Kündigung einzuordnen. Ersatzansprüche gemäß § 723 Abs. 2 S. 2 BGB bestehen daher nicht (s. unten 2.). Auch liegt in der Kündigung und der vorhergehenden Vorbereitung der Trennung durch die Beklagte kein Treupflichtverstoß (s. unten unter 3.), ebensowenig ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot (s. unten 4.). Bedenken bestehen zusätzlich hinsichtlich der Kausalität einer - schon nicht festzustellenden - Pflichtverletzung der Beklagten für die geltend gemachten Schäden (s. unten 5.). Auf die Fragen der abschließenden Wirkung der Vereinbarung zur zweiten S.-Ausbildung, einer etwaigen Verwirkung oder Verjährung kommt es daher schon nicht an (unten 6.). Nebenansprüche auf Zinsen oder Ersatz vorgerichtlicher Kosten bestehen nicht (unten 7.). 1. Zusammenwirken im Rahmen einer GbR Der Kläger geht zunächst richtigerweise davon aus, dass die Parteien im Rahmen einer Gesellschaft zusammenwirkten und nicht lediglich unverbunden nebeneinander Dozentenverträge über die Mitwirkung an einer MBSR-Lehrer-Ausbildung mit den ausschreibenden Fortbildungsinstitutionen abschlossen. Dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gab, ist dabei unschädlich: Ein Gesellschaftsvertrag einer GbR kann ohne Einhaltung von Formvorschriften auch konkludent geschlossen werden (Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rn. 1). Das Zusammenwirken im Rahmen einer GbR setzt eine Einigung darüber voraus, dass zwei oder mehr Gesellschafter sich dazu verpflichten, einen gemeinsamen Zweck durch Beitragsleistung oder in sonstiger Weise zu fördern (Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rn. 1). Diese vertragliche wechselseitige Verpflichtung bildet den Gesellschaftsvertrag. Der Zusammenschluss der Parteien zu einer gemeinsamen Ausbildungsleitung ist als GbR einzuordnen. Kläger und Beklagte erarbeiteten gemeinsam die Ausbildungsinhalte, suchten die Dozenten gemeinsam aus und einigten sich mit diesen über deren Vergütung. Sie traten gegenüber dem Verband und den veranstaltenden Instituten als Einheit auf. Auch wurden die Ausbildungen mit der Maßgabe beworben, dass beide Parteien zusammen die Veranstaltungsleitung innehatten. Soweit die Beklagten anführt, auch ihr Ehemann und die übrigen Dozenten hätten zum Ausbildungsinhalt beigetragen, ändert dies nichts an der Beurteilung: Ein den Parteien gleichwertiger Einfluss der übrigen Dozenten auf das Ausbildungscurriculum wird schon nicht behauptet. Dass am Ende die veranstaltenden Institute mit den Parteien jeweils einzeln abrechneten, ist unschädlich: Dies war lediglich das vereinbarte Abrechnungsmodell. Dieses sah vor, dass die Kosten der Ausbildung vom Veranstalter bei den Teilnehmern erhoben und sodann der Anteil des Veranstalters einbehalten und die Honorare der übrigen Dozenten ausbezahlt wurden. Der verbleibende Betrag stand beiden Ausbildungsleitern zu und wurde nach deren Absprache zwischen beiden aufgeteilt und ausgezahlt. Nach welchem Schlüssel die Aufteilung des Gewinns zwischen den Parteien erfolgte, und insbesondere ob die Teilung vergleichbar der Situation bei den Dozenten maßgeblich oder ausschließlich davon abhing, an wie vielen Modulen mit wie viel Zeiteinsatz die beiden Gesellschafter im Einzelfall mitgewirkt hatten, ist nicht relevant. Die Auseinandersetzungen zum neuen Standort B. Anfang Juli 2017 bezogen sich gerade auf die Frage der Mitgestaltungsrechte der Beklagten, die diese damals zunächst gleichberechtigt einforderte (vgl. insb. Anl. B10 ff.). Der Kläger hingegen wollte zwar die Mit-Ausbildungsleitung der Beklagten wohl grundsätzlich respektieren, aus den für sich reklamierten Mehraufwänden und einer höheren Qualifikation bei der Gründung des „Ausbildungsinstituts“ aber besondere Gestaltungsvorrechte im Sinne eines „alleinigen Führungsanspruchs“ ableiten (vgl. Anl. B11). Zuvor hatte bereits die Beklagte für die S.-Ausbildung Änderungen bei den Dozenten und in Bezug auf die Nennung ihrer Praxis „Z.“ auf den Materialien einseitig umgesetzt. Die Tatsache, dass der Kläger die B.-Ausbildung sodann eigenständig plante, rechtfertigt daher gerade nicht den Schluss, jeder hätte unabhängig vom anderen seine eigenen oder eben gemeinsame Ausbildungen geplant. Selbst nach dem Verbandsschreiben vom 08.09.2017, über das der Kläger erstmals von einer möglichen Trennungsabsicht der Beklagten erfuhr, stimmten die Parteien sich weiter ohne ersichtlichen Bruch zur Belegung der zweiten S.-Ausbildung ab (vgl. Anl. K24, K25). Insoweit würde es der tatsächlich vor der Kündigung bestehenden Zusammenarbeit der Parteien nicht gerecht, wenn man lediglich von einer rein faktischen Kooperation ohne innere Verbindung und Struktur ausgehen würde. Auf die umstrittene Frage, wen der Verband ursprünglich zertifiziert hatte (beide Parteien je einzeln, nur den Kläger oder beide als gemeinsame Ausbilder), kommt es dabei schon nicht an: Jedenfalls war unstreitig nur beiden gemeinsam gestattet, zertifizierte Ausbildungen anzubieten. Auch, ob die Erweiterung auf weitere Standorte neben S. und B. K. / H. von Anfang an vorgesehen war oder nicht, ist für die Frage, ob die Beteiligten gesellschaftsrechtlich oder unverbunden zusammenwirkten, nicht relevant. 2. Kündigung zur Unzeit, § 723 Abs. 2 S. 2 BGB Der Kläger stützt seinen Schadensersatzanspruch insbesondere darauf, dass die Kündigung vom 10.10.2017 durch die Beklagte „zur Unzeit“ erfolgt sei, vgl. § 723 Abs. 2 BGB. Eine solche Kündigung zur Unzeit liegt jedoch nicht vor. Dabei ist die E-Mail der Beklagten vom 10.10.2017 (Anl. K16) als Kündigung der insgesamt und mithin als Kündigung der GbR mit sofortiger Wirkung zu verstehen. Dies entspricht dem Verständnis beider Parteien. Die Kündigung war als ordentliche Kündigung der Gesellschaft formlos durch Erklärung gegenüber dem anderen Gesellschafter möglich; Fristen und Termine bestehen für die ordentliche Kündigung einer nicht befristeten Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorgaben nicht (vgl. auch Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 11 ff.). Grenzen findet das freie Kündigungsrecht der Gesellschafter im Wesentlichen durch das Institut der Kündigung zur Unzeit, die einen Schadensersatzanspruch des Kündigungsempfängers auslösen kann, vgl. § 723 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen einer Kündigung zur Unzeit würde jedoch voraussetzen, dass die Kündigung der Beklagten tatsächlich zur Unzeit erfolgte und es hierfür keinen wichtigen Grund gab. Dies ist nicht der Fall: Es handelt sich bei der Kündigung der Beklagten schon nicht um eine ihre Pflichten als Gesellschafterin verletzende Kündigung zur Unzeit: „Zur Unzeit“ erfolgt eine Kündigung, wenn ausgerechnet der gewählte Kündigungszeitpunkt die gemeinsamen Interessen der Gesellschafter verletzt oder Mitgesellschafter schädigt, die Kündigung zur Unzeit also Nachteile auslöst, die bei der Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt nicht eingetreten wären (vgl. nur Lübke in BeckOGK, Stand 1.1.2022, § 723 BGB Rn. 89 m.w.N.). Auch darf kein wichtiger Grund die Kündigung zur Unzeit ausnahmsweise rechtfertigen (Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 53). Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten ist zur Überzeugung der Kammer nicht festzustellen: a) Pflichtverletzung durch Kündigung nach „Absicherung der eigenen Interessen“ Der Hauptvorwurf des Klägers liegt darin, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung bereits auf die Auflösung der vorbereitet war und er nicht. So war einerseits unstreitig mit dem Verband (jedenfalls) geklärt, dass die (laufende) Ausbildung der Beklagten auch ohne den Kläger anerkannt würde. Zudem hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ein vom Verband gebilligtes Dozententeam ohne den Kläger zusammengestellt (vgl. insb. die E-Mail des Ehemanns der Beklagten vom 15.10.2017, Anl. K27). Der Kläger macht also in gewisser Weise geltend, ihm hätte (ebenfalls) eine längere Vorlaufzeit zugestanden. Das Bedürfnis einer Vorlaufzeit ist typischerweise der wesentliche Aspekt der Frage, ob ein Kündigender eine Kündigungsfrist einhalten muss oder eine fristlose Kündigung möglich ist. In Bezug auf die Kündigung einer unbefristeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist gemäß der gesetzgeberischen Entscheidung gerade keine Frist einzuhalten, sondern es besteht jedenfalls nach Ablauf einer gewissen Mindestdauer der Gesellschaft ein jederzeitiges Lösungsrecht (vgl. Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 21). Eine eigenständige Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts in dem Sinn, dass eine Kündigung ohne ausreichende Vorlaufzeit sozusagen „relativ“ zur Unzeit erfolge, scheint angesichts dessen nicht möglich. Indem der Kläger geltend macht, die Kündigung (oder jedenfalls eine diesbezügliche Ankündigung) hätte bereits im Juli 2017 erfolgen müssen, fordert er jedoch gerade nicht eine Kündigungsfrist im eigentlichen Sinn für die im Oktober erfolgte Kündigung. Um eine Schutzfrist im Sinne einer Kündigungsfrist geht es ihm nicht. Der Kläger ist der Ansicht, eine Kündigung oder jedenfalls eine Ankündigung der Kündigung im Sinne einer Vorwarnung hätte deshalb bereits im Juli 2017 erfolgen müssen, weil der Kläger dann bereits Ende 2017 die Re-Zertifizierung erhalten hätte. Ob in einer solchen Konstellation den Vorwurf einer Kündigung zur Unzeit berechtigt sein kann, kann jedoch offen bleiben: Jedenfalls fehlt es schon aus Rechtsgründen an einer ausreichenden Darlegung des Klägers, dass der Beklagten eine Kündigung oder Ankündigung der Kündigung bereits im Juli 2017 möglich und auch zumutbar war: Selbst wenn man für wahr unterstellt, dass, wie der Kläger behauptet, die Beklagte seit diesem Zeitpunkt mit dem Verband zusammen an ihrer „Re-Zertifizierung“ gearbeitet und die Beklagte seit diesem Zeitpunkt auch alles Weitere vorbereitet und insbesondere weitere Dozenten angesprochen hätte, um den Kläger in der S.-Ausbildung zu ersetzen, ließe sich hieraus nicht schlussfolgern, dass ihr eine Entscheidung über eine Kündigung bereits in diesem Moment, also vor weiterer Klärung der Folgen einer Kündigung, insbesondere hinsichtlich der verbandsseitigen Konsequenzen für die anstehende zweite S.-Ausbildung, zuzumuten gewesen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte tatsächlich bereits im Juli 2017 eine Kündigung endgültig und abschließend beabsichtigte, wurden vom Kläger nicht aufgezeigt. Im Gegenteil verhandelten die Parteien im Juli 2017 sogar über die Möglichkeiten einer einvernehmlich durchzuführenden Mediation zur Lösung ihrer Differenzen. Insoweit kommt es auf die vom Kläger angebotenen Beweis über die behaupteten Tatsachen zu den Verhandlungen mit dem Verband und weiteren Dozenten ab Juli 2017 schon nicht an: Insbesondere die Tatsache, dass mit einer potentiellen Dozentin B. bereits im Januar 2017 über eine Mitwirkung an der zweiten S.-Ausbildung gesprochen worden sei, lässt, wenn man sie für wahr unterstellt, keinen Schluss dahingehend zu, dass die Beklagte die jedenfalls im Juli 2017 hätte kündigen können oder gar müssen: Es ist unstreitig und wird insbesondere vom Kläger selbst vorgetragen, dass die Beklagte Änderungen am Dozententeam für die zweite S.-Ausbildung anstrebte und teilweise durchsetzte, ohne diese mit dem Kläger abzustimmen. Dies wurde vom Kläger in der Folge jedoch gerade hingenommen und in den Diskussionen um eine bevorrechtigte Rolle in B. von ihm als Argument herangezogen, nunmehr in B. eigene Vorstellungen durchsetzen zu dürfen. Daher kann insoweit gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte bereits vor Juli oder auch im Juli 2017 abschließend vorhatte, die mit dem Kläger endgültig zu beenden. Dass die Beklagte wiederum bereits im Juli wusste oder annehmen durfte, dass die zweite S.-Ausbildung auch ohne Mitwirkung des Klägers anerkannt würde, behauptet der Kläger nicht. Im Gegenteil ist unstreitig, dass diese Entscheidung des Verbands der Beklagten erst am 09.10.2017 mitgeteilt wurde. Allein, dass die Beklagte sich - zu Gunsten des Klägers unterstellt ab Juli 2017 - in Bezug auf die anstehende(n) Ausbildung(en) beim Verband erkundigte und über eine Anerkennung verhandelte, genügt jedoch nicht. Dass der Beklagten eine endgültige Entscheidung über ihre Kündigung auch ohne abschließende Klärung der damit einhergehenden Konsequenzen aus Rücksicht auf den Kläger in diesem Zeitpunkt zuzumuten war, kann nicht festgestellt werden: Die Zerwürfnisse der Parteien, insbesondere bezüglich der Frage, wer für die geplante Ausbildung in B. die Entscheidungen treffen durfte (vgl. Anl. B10-B12), entstanden zwar im Zeitraum Ende Juni/ Anfang Juli 2017. Unstreitig war in dieser Zeit die stark belastet, wie sich auch gerade aus der vorgelegten E-Mail-Kommunikation der Parteien ergibt (insb. Anl. B10 ff., B31). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist hieraus jedoch nicht zu folgern, dass eine Kündigung durch die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt hätte erfolgen können und müssen. Eine solch schwerwiegende Entscheidung innerlich vorzubereiten und zu ermitteln, welche Folgen sich daraus (insbesondere für die Verbandszertifizierung) ergeben, ist einem Kündigungswilligen grundsätzlich erlaubt. Hierin zeigt sich gerade die Eigennützigkeit des gesellschafterlichen Kündigungsrechts (Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 51), der insbesondere im Rahmen von zweigliedrigen Gesellschaften, bei der die Kündigung einer Seite regelmäßig mit deutlichen Nachteilen für die andere Seite verbunden ist, eine besondere Bedeutung zukommt. Eigennützige Rechte darf ein Gesellschafter grundsätzlich gerade zur Verfolgung seiner eigenen Interessen ausüben. Eine Grenze findet sich in der willkürlichen Schädigung, insbesondere funktionswidrigen Ausübung von Rechten (Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 236) bzw. willkürlichen oder unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Mitgesellschafter (vgl. Fleischer in MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, § 105 Rn. 322, auch zur Unterscheidung eigennütziger und fremdnütziger Rechte im Rahmen der Treuepflicht). Auch eine Beschränkung des Kündigungsrechts kommt im Fall einer rücksichtslosen, treuwidrigen Verfolgung eigener Interessen zwar grundsätzlich in Betracht; auch sie kann aber nur ausnahmsweise erfolgreich sein (vgl. Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 59 mit Verweis auf K. Schmidt/Fleischer in MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, § 132 Rn. 20). Diese Grenze ist im vorliegenden Fall selbst dann nicht erreicht, wenn man unterstellt, dass die Beklagte ab Juli 2017 konkret Erkundigungen zu den verbandsseitigen Folgen einer etwaigen Kündigung und zu möglichen Ersatzdozenten einholte. Auf Grund der unstreitig hohen Bedeutung der verbandsseitigen Anerkennung der Ausbildungen und damit in besonders dringendem Maße der maßgeblich von ihr gesteuerten zweiten S.-Ausbildung stand es der Beklagten zu, sich insoweit zunächst einseitig zu informieren. Würde man der Beklagten auferlegen, bereits in diesem Moment aus Rücksicht auf die Interessen des Klägers ihre Kündigung zu erklären oder anzudrohen, ohne vorab abzusichern, dass eine Kündigung insbesondere wirtschaftlich überhaupt eine Option ist, würde man ihr Recht auf jederzeitige Lösung von der Gesellschaft unverhältnismäßig aushöhlen. Dass ein solches Vorbereitungsrecht zugleich die Interessen des Mitgesellschafters beeinträchtigt, ist unvermeidbar, ändert aber die Beurteilung der Situation nicht. Von einer willkürlichen oder rücksichtslosen Entscheidung der Beklagten, die Kündigung hinauszuzögern, gar mit der Zielrichtung, dem Kläger zu schädigen, kann in dieser Situation keine Rede sein. Der Beklagten war es gestattet, trotz der unvermeidlich damit einhergehenden Beeinträchtigung der klägerischen Interessen ihre Kündigungserklärung bis zum 10.10.2017, dem Tag nach Klärung der Anerkennung (jedenfalls) der zweiten S.-Ausbildung, zurückzuhalten. Dies gilt um so mehr, als zum einen der Zeitraum von Juli bis zum 10.10.2017 angesichts der Sommerferienzeit als nicht übermäßig lang erscheint, und andererseits der Kläger angesichts der angespannten Situation zwischen den Parteien und des Anfang September bei ihm eintreffenden Schreibens des Verbands, der eine Trennung von der Beklagten konkret nahelegte, Anlass hatte, sich seinerseits um Klärung der Verhältnisse mit der Beklagten zu bemühen und jedenfalls Anlass hatte, sich um die Möglichkeiten der weiteren Gedanken zu machen. Auch rangen die Parteien im Juli 2017 mit offenem Ausgang um eine gemeinsame Mediation, so dass auch nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beklagte sich bei anderem Verlauf der Dinge möglicherweise in der Folgezeit gegen eine Kündigung entschieden hätte. Insoweit kommt es bereits nicht darauf an, ob die Beklagte, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet, bereits im Juli wusste, dass die neue Zertifizierung durch den Verband mit den großen Mühen einhergehen würde, die sich in der Folge für beide Parteien entwickelten, und nicht lediglich eine Formsache werden würde. Dass die Beklagte in ihrem Kündigungsschreiben vom 10.10.2017 (Anl. K16) schreibt, dass ihre Entscheidung „schon lange festgestanden“ habe, und ihr Ehemann in seiner E-Mail vom 22.10.2017 (Anl. K26) von einem „langen“ Prozess mit minutiöser Prüfung berichtete, ist angesichts der Gesamtumstände kein Grund anzunehmen, dass die Beklagte abweichend vom Vorgesagten zu einer früheren Mitteilung ihrer möglichen Kündigung an den Kläger verpflichtet gewesen wäre: Beiden Aussagen fehlt bereits ein konkreter zeitlicher Bezug. Es ist mühelos denkbar, dass diese Aussagen sich gerade auf den vom Kläger als schädlich bewerteten Zeitraum zwischen Juli und Oktober 2017 bezogen. Für diesen Zeitraum gilt aber gerade, dass der Beklagten in dieser Zeit eine Überlegens- und Klärungsfrist zuzubilligen war, s. oben. b) Kündigung vor Re-Zertifizierung des Klägers Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte hätte, wenn sie nicht im Juli kündigte, mit ihrer Kündigung bis Mai 2018 warten müssen, überzeugt dies nicht. Eine Besserstellung des Klägers wäre in dieser Konstellation nur erreicht worden, wenn die Beklagte dem Kläger jedenfalls ihre Kündigungsabsicht im Juli oder möglicherweise September/Oktober 2017 (entsprechend den Zeitpunkten des Informationsschreibens des Verbands an den Kläger bzw. dem Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung) mitgeteilt hätte, so dass im Ergebnis eine Kündigungsfrist als Übergangsfrist für den Kläger erreicht worden wäre. Der Kläger argumentiert, er hätte dann seine Re-Zertifizierung einleiten und rechtzeitig beenden können. Zu einer solchen Vorankündigung vor Aussprache der Kündigung am 10. Oktober 2017 war die Beklagte aber gerade nicht verpflichtet, s. oben. Auch war dem Kläger gerade keine Kündigungsfrist zu gewähren. c) Kündigung vor Beginn einer Ausbildung des Klägers im Mai 2018 Dass die Beklagte wiederum deshalb bis Mai 2018 hätte warten müssen, damit der Kläger die für Mai 2018 geplante B.-Ausbildung hätte beginnen und somit beide Parteien jeweils eine „eigene“ Ausbildung hätten betreuen können, ist ebenfalls nicht begründbar: Es bestand aus Sicht der Beklagten ein berechtigtes Interesse, die Kündigung jedenfalls am 10.10.2017 ohne Frist und Vorwarnung auszusprechen: Jedenfalls aus Sicht der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt eine weitere und ein gemeinsames Auftreten nicht länger möglich. Auch wenn die Beklagte möglicherweise ohne die Zusage des Verbands, ihre Ausbildung würde auch für den Fall anerkannt, dass der Kläger ausscheide, die mit dem Beklagten über Oktober 2017 hinaus fortgesetzt hätte, war ihr eine weitere angesichts der hohen Emotionalität der Auseinandersetzung der Parteien, wie sie sich insbesondere aus dem wechselseitigen Schriftverkehr im Juli 2017 ergibt (vgl. insb. Anl. B10 ff., B31), im Ergebnis jedenfalls ab Oktober 2017 nicht weiter zuzumuten. Konkrete hiergegen gerichtet Argumente des Klägers, warum und wie eine in dieser Situation hätte fortgesetzt werden sollen, wurden bereits nicht vorgetragen. Es bestand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine - möglicherweise gesellschaftsrechtlich fundierte - Pflicht der Beklagten mehr, die mit dem Kläger allein deshalb weiter fortzusetzen, um den Zeitpunkt der Kündigung im Interesse des Klägers zu Lasten der Beklagten zu verschieben. Dem entspricht, dass die für die zweite S.-Ausbildung einvernehmlich dergestalt aufgelöst wurde, dass der Kläger sich gegen finanzielle Entschädigung aus dieser Ausbildung insgesamt zurückzog, obwohl zuvor auch andere Lösungsvorschläge, insbesondere eine trennscharfe Aufteilung der Module ohne zeitgleiche Anwesenheit der Parteien, diskutiert worden waren. Jedenfalls für die zweite S.-Ausbildung war die vollständige Auflösung der nach Einschätzung beider Parteien die richtige Lösung. Dies zeigt, dass die Zerwürfnisse jedenfalls in diesem Zeitpunkt auch nach beiderseitiger Einschätzung so groß waren, dass eine weitere konstruktive ausgeschlossen war. Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer Zeitablauf nach einem Versagen der sofortigen Kündigung hieran irgendetwas geändert hätte. d) Kündigung unmittelbar vor Beginn der zweiten S.-Ausbildung Der Vorwurf einer Kündigung zur Unzeit lässt sich zuletzt auch nicht auf den Umstand stützen, dass die Kündigung wenige Tage vor Beginn der gemeinsam geplanten zweiten S.-Ausbildung erfolgte. Auch insoweit geht es am Ende im Wesentlichen um die Frage, ob dem Kläger in Bezug auf die Kündigung der Beklagten eine Vorbereitungs- oder Übergangsfrist zuzubilligen war. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer gerade fest, dass auch zu jedem späteren Zeitpunkt eine neue der bereits in Aussicht genommenen zukünftigen Ausbildungen entweder gerade begonnen oder kurz bevor gestanden hätte. Die Parteien hatten unter Berücksichtigung der etwa 16-monatigen Dauer der einzelnen Ausbildungen jeweils versetzt den Beginn immer neuer Ausbildungen geplant. Die Kündigung am 10.10.2017 dürfte in Bezug auf den Aspekt einer unmittelbar bevorstehenden Ausbildung bereits keinen Schaden ausgelöst haben, der allein auf Grund des Kündigungsdatums entstanden ist und zu einem anderen Zeitpunkt nicht eingetreten wären. Dies ist jedoch Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus § 723 Abs. 2 S. 2 BGB. Im Übrigen kann der Kläger einen Ersatzanspruch auf die zeitliche Nähe zum Beginn der zweiten S.-Ausbildung schon deshalb nicht stützen, weil die unmittelbar mit dem Ausschluss des Klägers von dieser Ausbildung zusammenhängenden finanziellen Nachteile des Klägers unstreitig von den Parteien einvernehmlich durch Ausscheiden des Klägers gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 9.370 € (vgl. Anl. B21, B22) abschließend geregelt wurden. 3. e Kündigung der Beklagten Die Kündigung der Beklagten war zuletzt auch nicht treuwidrig. Eine treupflichtwidrige Kündigung ist, soweit sie nicht als rechtsmissbräuchlich einzuordnen ist, wirksam und löst analog der Kündigung zur Unzeit einen Schadensersatzanspruch des betroffenen Gesellschafters aus (vgl. Lübke in BeckOGK, § 723 BGB Rn. 93). Die Regelung des § 723 Abs. 2 BGB ist in dieser Hinsicht auch gerade nicht abschließend. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist unter diesem Gesichtspunkt daher jedenfalls denkbar. Eine Kündigung kann grundsätzlich dann treuwidrig sein, wenn sie die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter unnötig schädigt (Lübke in BeckOGK, § 723 BGB Rn. 93) oder sie sich rücksichtslos oder willkürlich über schützenswerte Belange der Mitgesellschafter hinwegsetzt (Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 51). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das Kündigungsrecht als eigennütziges Recht es dem Kündigenden dem Grundsatz nach gerade gestattet, sein eigenes Lösungsinteresse über die Interessen der Mitgesellschafter zu stellen (Lübke in BeckOGK, § 723 BGB Rn. 91). (1) Treuverstoß durch Absicherung der eigenen Interessen Dass die Beklagte die Folgen einer Kündigung im Hinblick auf die verbandsseitige Anerkennung für sich vorab abzusichern versuchte, ohne dem Kläger durch frühzeitige Information dieselbe Chance zu ermöglichen, ist vor diesem Hintergrund in Anbetracht der Eigennützigkeit des Kündigungsrechts (Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 51) gerade nicht als treuwidrig anzusehen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass die freie Ausübbarkeit des Kündigungsrechts lediglich ab einer sehr hohen Eingriffsschwelle begrenzt wird, namentlich im Fall einer missbräuchlichen, funktionswidrigen Ausübung des eigentlich eigennützigen Rechts zu Lasten des Mitgesellschafters, um sich hierdurch nicht vorgesehene Sondervorteile zu verschaffen (Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 51; ders. in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 705 Rn. 236; vgl. hierzu bereits die Diskussion oben). Die im Recht der GbR über § 723 Abs. 3 BGB besonders hervorgehobene Vertragsbeendigungsfreiheit darf durch eine Beschränkung des Kündigungsrechts unter den Gesichtspunkten der Treupflichtverletzung oder des Missbrauchs des Kündigungsrechts nicht ernsthaft in Frage gestellt werden (vgl. insb. Schäfer in Müko BGB, 8. Aufl. 2020, § 723 Rn. 51). Daher ist es dem kündigenden Gesellschafter gerade erlaubt, sich vorab über die Konsequenzen einer Kündigung Klarheit zu verschaffen, s. oben. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall (auch) die Schwelle einer Treuepflichtverletzung nicht erreicht. Dies gilt um so mehr, als im Vorfeld der Kündigung im Oktober 2017 nicht abschließend zu ahnen war, welche gravierenden Nachteile die Auflösung der Zusammenarbeit der Parteien auf Seiten des Verbands tatsächlich verursachen würde. Zu diesem Zeitpunkt standen insbesondere die neuen Kriterien für eine Neu-Zertifizierung noch gar nicht fest, hierüber wurde erst im November 2017 entschieden. Auch die tatsächliche Handhabung der Neuregelung durch den Verband in Bezug auf zuvor bereits in Anerkennung des Verbands ausbildende Lehrer-Ausbilder war im Oktober 2017 schon aus zeitlichen Gründen nicht absehbar. (2) Treuverstoß auf Grund der gemeinsamen Ausbildungsleitung Es ist nach Auffassung der Kammer auch nicht so, dass die Beklagte ihr Kündigungsrecht vor dem Hintergrund nur beschränkt ausüben durfte, weil die Parteien nur gemeinsam als Ausbildungsleiter zertifiziert waren. Diese gemeinsame Ausbildungsleitung war, unabhängig davon, ob den Parteien überhaupt bewusst war, dass sie aus Sicht des Verbands nur gemeinsam zertifiziert waren, gerade der Inhalt des Zusammenwirkens der Parteien im Rahmen der die Ausbildungen anbietenden GbR. Gerade in Bezug auf den gemeinsamen Zweck, der im Rahmen einer GbR ausgeübt wird, steht dem einzelnen Gesellschafter jedoch ein freies Kündigungsrecht zu, das gewährleistet, dass sich jeder Gesellschafter jedenfalls ohne anderslautende gesellschaftsvertragliche Regelungen jederzeit von der Gesellschaft lösen kann. Wie oben ausgeführt wurde, stand es der Beklagten in diesem Rahmen auch zu, die Folgen einer solchen Kündigung vorab zu ermitteln, so dass ihre Erkundigungen beim Verband und bei potentiellen neuen Dozenten gerade nicht als treupflichtwidrige Verstöße gegen den gemeinsam im Rahmen der GbR verfolgten Zweck zu bewerten sind. (3) Treuverstoß wegen entgegenstehender Vermögensinteressen des Klägers Anderes ergibt sich, anders als der Kläger meint, auch nicht aus den Urteilen des BGH vom 09.09.2002 (II ZR 198/00, NJW-RR 2003, 169 f.) und 11.12.2006 (II ZR 166/05, NJW 2007, 917 ff.), in denen der BGH - jeweils in von dem hiesigen Verfahren abweichenden Konstellationen - zu dem Ergebnis kommt, dass ein Mitgesellschafter dem anderen aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht heraus zu einer vollständigen und zutreffenden Information über solche Umstände verpflichtet ist, die der andere nicht kennen kann, wenn die Vermögensinteressen des Mitgesellschafters von solchen Umständen oder Vorgängen berührt werden. Ein Rechtssatz mit Bezug zu der Frage, ob die Beklagte im Vorfeld der Auflösung der GbR mit dem Kläger ihre mögliche Kündigungsabsicht allein deshalb bereits im Juli hätte mitteilen müssen, weil eine Kündigung der Gesellschaft - naturgemäß - die vermögensrechtlichen Interessen des Klägers berühren würde, lässt sich diesen Urteilen nicht entnehmen: Anders als in den den Urteilen zu Grunde liegenden Fällen ist es hier gerade so, dass berechtigte Interessen der Beklagten es dieser erlaubten, ihre noch nicht verfestigte Kündigungsabsicht zunächst nicht zu äußern, um sich zunächst selbst über die damit einhergehenden Konsequenzen Klarheit zu verschaffen. Aus der vermögensmäßigen Betroffenheit des Mitgesellschafters von einer Kündigung zu schließen, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber ihre Überlegungen hätte offenlegen müssen, würde die Eigennützigkeit des der Beklagten grundsätzlich frei zustehenden Kündigungsrechts konterkarieren. Dies ist nach Auffassung der Kammer auch mit Blick auf die vorgenannten Urteile nicht richtig und eine solche Einschränkung des Kündigungsrechts der Beklagten nicht geboten. (4) Treuverstoß wegen der Absage der Beklagten in Bezug auf die B.-Ausbildung Zuletzt führt der Kläger als zum Schadensersatz verpflichtende, treupflichtwidrige Handlung der Beklagten deren Absage, in Berlin mitzuwirken, an. Allerdings liegt auch insoweit kein Pflichtverstoß der Beklagten vor: Es ist bereits nicht festzustellen, dass der gemeinsame Wille der Parteien auch auf eine Ausbildung in B. gerichtet war. Allein, dass der Kläger eine solche durchführen wollte, verpflichtete die Beklagte nicht, hieran mitzuwirken. Der Kläger hatte zudem darauf bestanden, in B. die alleinige Führung zu erhalten. Auch aus seiner Sicht sprach gerade nichts dagegen, dass die Beklagte sich in Bezug auf die B.-Ausbildung insgesamt zurückzog. Er plante die Veranstaltung nach Absage der Beklagten dementsprechend ohne deren Mitwirkung weiter und hätte diese genau so anbieten wollen. 4. Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot Der Kläger rügt es zudem als Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, dass die Beklagte ab Juli 2017 in Konkurrenz zur GbR der Parteien versucht haben soll, unter anderem mit Hilfe des Verbands-Vorstandsmitglieds K. als Dozenten, für die Ausbildung S. 2 ab Oktober 2017 Ausbildungen ohne den Kläger anzubieten. Inwieweit dies gegen ein zwischen den Parteien relevantes Wettbewerbsverbot, welches nach Kündigung der GbR wirksam sein sollte, verstoßen sollte, ist nicht ersichtlich. 5. Kausalität Unabhängig davon, dass bereits keine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden kann, bestehen auch Zweifel, dass die geltend gemachten Schäden kausal auf den Zeitpunkt der Kündigung der Beklagten im Oktober statt im Juli 2017 zurückzuführen wären. Selbst wenn man unterstellen würde, dass eine Information im Juli 2017 hätte erfolgen müssen, besteht nach Auffassung der Kammer kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger für die ab Mai des darauffolgenden Jahres beginnende Ausbildungsreihe in B. rechtzeitig eine Anerkennung des Verbands hätte erwirken können: Die neue Zertifizierung des Klägers erfolgte letztlich erst im Februar 2019. Es wird bereits nicht vorgetragen, dass der Kläger sich nach Aussprache der Kündigung um eine übergangsweise Anerkennung seiner beiden für 2018 geplanten Ausbildungen bemüht hätte. Auch dauerte der Re-Zertifizierungsprozess jedenfalls unter anderem deshalb bis in das Jahr 2019, weil der Verband Unterlagen des Klägers zum Nachweis seiner Qualifikation mehrfach nachforderte. Eine Verschiebung des Kündigungszeitpunkts auf Juli 2017 hätte dem Kläger einen zeitlichen Vorteil von lediglich zwei Monaten gegenüber der vom Kläger nicht ernst genommenen Mitteilung des Verbands vom 08.09.2017 bzw. von drei Monaten gegenüber der Kündigung durch die Beklagte am 10.10.2017 verschafft. Dass der Verband die zweite S.-Ausbildung ausnahmsweise anerkannte, hat insoweit keine entscheidende Bedeutung: Insoweit bestand nach Auffassung der Kammer eine deutlich anders gelagerte Situation: Für die im Oktober 2017 tatsächlich unmittelbar bevorstehende Ausbildung in S. waren im September/ Oktober, als die Beklagte hierzu mit dem Verband verhandelte, die Vorbereitungen, inklusive etwa der Zusagen an die Teilnehmer, bereits insgesamt abgeschlossen. Allein für diese hatte der Verband ausweislich seiner E-Mail vom 06.12.2017 (Anl. B26) eine Ausnahme gemacht und deren Anerkennung zugesagt. Eine vergleichbare Interessenlage, die die Annahme stützen könnte, dass der Verband für eine Ausbildung mit Beginn ab Mai 2018, die noch gar nicht ausgeschrieben war, ähnlich entschieden hätte, ist nicht ersichtlich. 6. Abschließende Aufhebungsvereinbarung, Verwirkung, Verjährung Auf die Fragen, ob Ansprüche des Klägers durch die Aufhebungsvereinbarung zur zweiten S.-Ausbildung abschließend erledigt und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen wurden, oder ob klägerische Ansprüche jedenfalls verwirkt oder verjährt seien, kommt es nicht mehr an. 7. Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten Ein Anspruch auf Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht. III. Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der ihr im vorgerichtlichen Mahnverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von richtig berechneten 840,74 € besteht. Der Beklagten steht ein entsprechender materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch nach Rücknahme des Mahnantrags durch den Kläger zu. Eine - gegebenenfalls vorrangige (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2011, VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 ff.) - abschließende prozessuale Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (vgl. Becker-Eberhard in MüKO ZPO, § 269 Rn. 49) ist nicht ergangen. Der Beklagten steht Ersatz für ihre Anwaltskosten auch für eine Wiederholung des bereits wirksam eingelegten Widerspruchs gegen den Mahnbescheid zu. Die Beklagte war nicht (auch nicht im Sinne einer Obliegenheit) verpflichtet, den Widerspruch ohne anwaltliche Vertretung einzulegen bzw. auf die Wirksamkeit des eigenen Widerspruchs zu vertrauen. Die von der Beklagten geltend gemachte 0,5 Verfahrensgebühr aus Nr. 3307 VV RVG auf den Geschäftswert von 52.500 € ist entstanden. Es genügt die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Mahnverfahren. Die Gebühr entsteht gerade auch dann, wenn der Antragsgegner selbst bereits Widerspruch eingelegt hatte (Voit in Musielak/Voit, ZPO § 688 Rn. 11a). Darauf, dass der Mahnantrag mit Schreiben vom selben Tag zurückgenommen wurde, kommt es hingegen nicht an: Dies war der Beklagten und ihrem Rechtsanwalt bei Einlegung des Widerspruchs nicht bekannt. Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet der Kläger seit dem Folgetag der Zustellung der Widerklage, vgl. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. IV. Prozessuale Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz von Schäden geltend, die er durch die Kündigung der Ausbildungsgemeinschaft der Parteien durch die Beklagte erlitten haben will. Der Kläger und die Beklagte waren unabhängig voneinander in den Jahren vor 2014 als MBSR-Lehrer tätig. Mit „MBSR“ (= mindfulness-based stress reduction) wird ein ursprünglich in den USA entwickeltes Programm zur Stressreduzierung basierend auf dem Konzept der „Achtsamkeit“ bezeichnet. Der Kläger plante, ab dem Jahr 2014 in die MBSR-Lehrer-Ausbildung einzusteigen. Mit E-Mail vom 27.07.2014 (Anl. K1) bot die Beklagte an, die Ausbildung, Organisation und Konzeption solcher Ausbildungskurse gemeinsam mit dem Kläger zu übernehmen. Gemeinsam entwarfen die Parteien in der Folge ein Curriculum für die Lehrer-Ausbildung mit sieben Modulen, welches am 16.02.2015 durch den M.-M.-Verband e.V. (im Folgenden „der Verband“) anerkannt wurde (Anl. K3). Die Zertifizierung der Ausbildung durch den Verband gewährleistete, dass die ausgebildeten MBSR-Lehrer ihrerseits später MBSR-Kurse anbieten konnten, welche vom Verband anerkannt wurden. Diese Anerkennung war und ist Voraussetzung für eine Bezuschussung einer Teilnahme von Versicherten an den MBSR-Kursen durch deren Krankenkassen. Eine Zertifizierung ist daher zwar nicht notwendig, um MBSR-Lehrer auszubilden. Wirtschaftlich sinnvoll ist allerdings lediglich eine Lehrer-Ausbildung, die in eine Anerkennung der ausgebildeten MBSR-Lehrer durch den Verband mündet. Die Parteien wirkten zunächst wie folgt zusammen: Das Curriculum, wie es vom Verband genehmigt wurde, wurde von beiden Parteien gemeinsam entworfen und im Namen beider Parteien beim Verband eingereicht (vgl. u.a. die Anl. K20 - K22). Die Parteien traten gemeinsam als Veranstaltungsleitung auf (vgl. Anl. K14); der Verband kommunizierte (jedenfalls teilweise) an beide gleichberechtigt (vgl. Anl. K6 und K9). Die Materialien wurden mit „Ausbildung MBSR- und AchtsamkeitslehrerIn/ S. B.-B. – G. M. / B. K.: Akademie H. – S.: F (…).de“ gekennzeichnet (Anl. K11). Die Parteien entschieden zudem gemeinsam über die Teilnahme und Nicht-Teilnahme einzelner Teilnehmer (vgl. Anl. K7). Kläger und Beklagte wählten auch gemeinsam aus, welche Dozenten konkret welche Inhalte des Curriculums unterrichten würden und welche Vergütung hierfür gezahlt werden sollte. Die Termine der einzelnen Module wurden von den Parteien gemeinsam festgelegt. Die Dozenten und die Parteien selbst schlossen in der Folge jeweils einzelne Verträge mit den Fortbildungsinstituten, in denen unter anderem die Höhe der Vergütung festgehalten wurde. Die Institute übernahmen sodann unter anderem die Ausschreibung der Lehrgänge sowie die Abrechnung mit Teilnehmern und Dozenten. Sie zahlten nach Ende der Ausbildung den nach Abzug der Dozentenvergütungen und der vereinbarten Vergütung der Fortbildungsinstitute verbleibenden Restbetrag nach Absprache der Parteien an diese aus. Am 02.09.2015 begann die erste gemeinsame Lehrer-Ausbildung in B. K. / H. Bei dieser Ausbildung waren absprachegemäß beide Ausbilder zu allen Modulen anwesend. Für die weiteren Ausbildungen teilten sich die Parteien die Ausbildungsleitung modulweise wie folgt auf: Bei drei Modulen waren weiterhin beide Parteien gleichzeitig präsent, die übrigen Module leitete in S. die Beklagte und in B. K. / H. der Kläger. Am 13.04.2016 begann die erste Ausbildung in S. Seit dem 15.03.2017 lief die zweite Ausbildung in B. K./ H. Ab Ende 2016 verschlechterte sich die Zusammenarbeit. Es kam zu Unstimmigkeiten betreffend die Ausgestaltung und Aufteilung der Module der geplanten zweiten S.-Ausbildung. Die Beklagte hatte unter anderem eigene Dozenten ausgewählt, ohne dies vorab abzustimmen. In der Ausbildungsbroschüre wurde neben F. nunmehr auch die Praxis der Beklagten „Z.“ als Veranstalter benannt (vgl. Anl. B8, B9). Aus Sicht des Klägers wurde so von der Beklagten eine bevorrechtigte Rolle reklamiert, die ihr nicht zustand. Zugleich plante der Kläger eine Ausbildung in B., für welche er Anfang Juli 2017 mit der Begründung eines höheren Aufwands und einer höheren Qualifikation im Zeitpunkt der Gründung des Ausbildungsinstituts die „alleinige Führung“ einforderte (vgl. Anl. B11). Die Beklagte sagte in der Folgezeit ihre Teilnahme an der B.-Ausbildung ab. Die Parteien tauschten sich über die bestehenden Differenzen in dieser Zeit insbesondere per E-Mail aus (vgl. Anl. B10 ff.). Es stand unter anderem eine Mediation im Raum, um die bestehenden Differenzen zu klären (vgl. die E-Mails der Parteien vom 17.07.2017, vorgelegt als Anl. B31). Die bis Juli 2017 laufende erste S.-Ausbildung wurde wie geplant von den Parteien gemeinsam zu Ende geführt. Auch die zweite S.-Ausbildung wurde weiter gemeinsam vorbereitet. Ebenfalls in seiner E-Mail vom 17.07.2017 (Anl. B31) kündigte der Kläger der Beklagten an, die dritte Ausbildung in B. K. / H. auf Frühjahr 2019 zu verschieben. Seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2017 erwog die Beklagte, die Zusammenarbeit mit dem Kläger endgültig zu beenden. Sie teilte dies dem Kläger vorerst nicht mit. Stattdessen wandte sie sich unter anderem an den Verband, um anlässlich der bevorstehenden zweiten S.-Ausbildung die Anerkennung einer allein von ihr geleiteten Ausbildung zu klären. Am 08.09.2017 erhielt der Kläger ein Schreiben des Verbandes (Anl. K15), der ankündigte, die Zertifizierung des Klägers zu überprüfen, da die Beklagte aus der Ausbildungsgemeinschaft ausscheide. Der Verband verwies dabei bereits auf die bevorstehende Neuregelung der Kriterien zur Zertifizierung. Der Kläger reagierte hierauf weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Verband. Am 19.09.2017 wurde der Kläger von F. aufgefordert, den Vertrag für die dritte S.-Ausbildung zu unterschreiben (K25). Noch Anfang Oktober 2017 tauschten die Parteien sich über den Stand der Anmeldungen zur zweiten S.-Ausbildung aus (vgl. Anl. K24). Die Beklagte bemühte sich in dieser Zeit ohne Wissen des Klägers um weitere Dozenten für die anstehende S.-Lehrer-Ausbildung, um das von ihr angestrebte Ausscheiden des Klägers kompensieren zu können. Am 09.10.2017 wurde der Beklagten mündlich vom Verband mitgeteilt, dass ihre Ausbildung anerkannt werden würde, wobei nicht klar ist, ob der Beklagten die Anerkennung lediglich in Bezug auf die bevorstehende zweite S.-Ausbildung oder allgemein für zukünftige Ausbildungen in Aussicht gestellt wurde. Mit E-Mail vom 10.10.2017 (Anl. K16) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie leite ab sofort die S.-Ausbildung alleine und arbeite nicht mehr mit dem Kläger zusammen. In diesem Schreiben erklärt die Beklagte weiter: „Ich habe in den letzten Wochen die Zertifizierungsschritte beim M.-Verband gemacht. Von G. H. [Vorstand des Verbands] habe ich gestern die Nachricht erhalten, dass ich die Ausbildung in S. allein leiten kann und dass es aus Vorstandssicht ok ist, dass ich mich von dir trenne. (...) Diese Entscheidung stand für mich schon lange fest. Ich wollte sie Dir aber erst mitteilen, wenn ich vom Verband eine klare Rückmeldung erhalten habe. Diese hat sich Monate hinausgezögert, weil der Vorstand mit dem Qualifizierungsprozess so viel zu tun hat. Ich wollte langwierige und destruktive Auseinandersetzungen mit dir vermeiden. (...)“. Mit E-Mail des Ehemanns der Beklagten vom 15.10. 2017 (K27) teilte dieser dem Kläger ausschnittsweise mit: "Hintergrund ist die Einbeziehung von zwei weiteren Lehrern entsprechend der neuen Regelungen des Verbandes, die 5 MBSR-Lehrer verlangt. Es war Teil der Verhandlungen mit dem Verband, dass diese Ausbildung sich an diese Regeln hält." In einer weiteren E-Mail schrieb der Ehemann der Beklagten am 22.10.2017 (Anl. K26) unter anderem: „Das stimmt überhaupt nicht, denn ihr Zertifizierungsprozess verlief sehr schwierig und langwierig. Sie wurde sehr genau geprüft und sie musste minutiös alle Unterlagen herbeischaffen. Deswegen dauerte es ja so lange und deswegen hast Du auch erst so kurzfristig davon erfahren. Da war überhaupt nichts von Vorzugsbehandlung zu bemerken. Im Gegenteil: Ich dachte, wenn so jeder Ausbilder überprüft wird, dann wird es einige Konflikte geben. (Nebenbei zu Deiner Annahme K. K. habe den Prozess beeinflusst: K. K. hat vor der Entscheidung des Vorstandes nur seine Bereitschaft ausgedrückt, „er könne sich eventuell vorstellen, bei der S. Ausbildung mitzuwirken". Erst nach dem Vorstandsbeschluss hat er zugesagt. Er sagte, er habe sich bei den Beratungen zurückgehalten.“ Noch vor Beginn der zweiten S.-Ausbildung erklärte der Kläger am 24.10.2017 auf Betreiben des Anbieters F. sein Ausscheiden aus der zweiten S.-Ausbildung und weiteren Ausbildungen gegen Zahlung von 9.370,00 € (vgl. Anl. B21, B22). Am 05.11.2017 beschloss die Mitgliederversammlung des Verbands als Maßnahme zur Verbesserung der Qualität der MBSR-Lehrerausbildung eine Verschärfung der Kriterien, die ein MBSR-Lehrerausbilder für eine Zertifizierung durch den Verband nachweisen musste. Mit E-Mail vom 06.12.2017 erklärte der Verband gegenüber der Beklagten, dass die laufende zweite Ausbildung in S. - wie mündlich mitgeteilt - ohne abschließende Zertifizierung der Beklagten vom Verband anerkannt würde, sie im Übrigen aber - wie der Kläger - im Rahmen des vorgesehenen neuen Verfahrens vollständig rezertifiziert werden müsse (vgl. Anl. B26). Mit Mail vom 05.03.2018 wurde dem Kläger vom Verband die Re-Zertifizierung als vorläufiger Zwischenstand in Aussicht gestellt und darauf verwiesen, dass die Einzelheiten in einer Arbeitsgruppe erarbeitet und festgelegt würden und es dann zu einer schriftlichen Zertifizierung komme (vgl. Anl. K28). Mit Aufhebungsvertrag (Anl. B28, undatiert) wurde die Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und F. zum 31.10.2018 beendet. Die dritte S.-Ausbildung wurde abgesagt. Der Kläger wurde im Februar 2019 durch den Verband als Lehrer-Ausbilder zertifiziert (vgl. Anl. B29, Anspruchsbegründung im Verfahren LG Düsseldorf, 7 O 150/21, S. 13, Bl. 38 ff./ 51 Anlagenband Beklagte), nachdem der Verband immer wieder die Vorlage vollständiger Nachweise verlangt hatte. Mit außergerichtlichen Schreiben vom 03.12.2020 und 15.12.2020 (Anl. K17, K18) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung von 52.000 € auf. Am 21.12.2020 wies die Beklagte die Forderung zurück (Anl. K19). Der Kläger hat seinen Anspruch zunächst im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht. Am 05.01.2021 wurde der Beklagten im Verfahren des Amtsgerichts Coburg, Az. 20-7732353-0-0, ein entsprechender Mahnbescheid zugestellt. Am 07.01.2021 nahm der Kläger den zugehörigen Mahnbescheidsantrag zurück. Die Beklagte legte am 07.01.2021 Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, der am 08.01.2021 beim Amtsgericht Coburg einging (Anl. B1). Dieser Widerspruch wurde später, zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 13.01.2021, anwaltlich wiederholt. Über die Rücknahme des Mahnantrags wurde der Beklagtenvertreter am 13.01.2021 informiert. Auf weiteren Mahnbescheidsantrag des Klägers wurde der Beklagten am 09.01.2021 ein weiterer Mahnbescheid zugestellt (Az. 20-7748900-0-1). Auch gegen diesen legte sie Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 01.06.2021 entschied das LG Coburg unter Az. 21 T 41/21 (Anl. B3), dass der vom Mahngericht angenommene doppelte Kostenansatz wegen der doppelten Rechtshängigkeit der Forderung richtig gewesen sei. Mit Schreiben vom 05.10.2021 verlangte der Beklagtenvertreter vom Kläger Erstattung von 840,75 € Anwaltskosten im Mahnverfahren mit dem Az. 20-7732353-0-0. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe bereits Anfang 2017, spätestens aber im Juli, dem Verband mitgeteilt, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aufkündigen zu wollen. Sie habe zu dieser Zeit vom Verband erfahren, dass auch dem Kläger ein neues Anerkennungsverfahren drohe. Seit spätestens dieser Zeit habe sie mit neuen Dozenten verhandelt, die die zweite S.-Ausbildung mit ihr durchführen sollten. Einer als Zeugin benannten Frau B. habe die Beklagte bereits Anfang 2017 eine Teilnahme an der zweiten S.-Ausbildung angeboten. Der Kläger behauptet weiter, dass er im Fall einer Kündigung der Beklagten spätestens im Juli 2017 entweder rechtzeitig (spätestens im Dezember 2017) seine endgültige Rezertifizierung oder jedenfalls eine vorläufige, auf die beiden von ihm geplanten Ausbildungsgänge in B. und H. / B. K. bezogene Zertifizierung durch den Verband erhalten hätte. Er hätte dann die ab Mai 2018 geplante Ausbildung in B. und die ursprünglich ab September 2018 in B. K. / H. geplante Ausbildung jeweils durchführen können und die von ihm näher erläuterten und als Schaden geltend gemachten Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaftet. Die Zeit ab Februar 2018 habe hierfür hingegen nicht ausgereicht. Der Vereinbarung betreffend sein Ausscheiden aus der zweiten S.-Ausbildung habe er nur angesichts des Zeitdrucks und in Verkennung der wahren Umstände zugestimmt. Die Beklagte habe die dritte S.-Ausbildung nicht mangels Re-Zertifizierung absagen müssen, sondern weil der von ihr eingeplante Co-Ausbilder K., zugleich Vorstandsmitglied des Verbands, abgesagt hatte. Die eigentliche Re-Zertifizierung der Beklagten sei vor dem 10.10.2017 erfolgt. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe spätestens im Juli 2017 ihre Kündigung erklären oder jedenfalls ankündigen oder aber die Kündigung mindestens bis Mai 2018 hinausschieben müssen. Die erst am 10.10.2017 ausgesprochene Kündigung stelle sich als Kündigung zur Unzeit dar, die die Beklagte zum Ersatz des ihm entstandenen Schadens verpflichte. Die Beklagte hätte den Kläger insbesondere frühzeitig informieren müssen, dass durch ihren Ausstieg auch die Anerkennung des Klägers durch den Verband entfallen würde und bei rechtzeitiger Verhandlung mit dem Verband eine temporäre Anerkennung unter Austausch der Dozenten möglich wäre. Der Kläger verfolgt auch Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Verband. Mit Anspruchsbegründung vom 15.07.2021 hat er vor dem Landgericht Düsseldorf unter Az. 7 O 150/21 seine ebenfalls zunächst im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche gegen den Verband begründet. Er macht mit jener Klage die gleichen Schadenspositionen geltend, die er auch in diesem Verfahren einklagt (vgl. die dortige Anspruchsbegründung, hier vorgelegt als Anl. B29). Er ist insoweit insbesondere der Ansicht, der Verband habe nach Februar 2018 die Re-Zertifizierung des Klägers pflichtwidrig verzögert. Des Weiteren geht es um vom Verband vorgenommene temporäre Streichungen von der Liste anerkannter Ausbilder auf der Homepage des Verbands. Der vom Kläger geforderte Schadensersatzbetrag in Höhe von 52.500 € setzt sich wie folgt zusammen: Wegen des Einnahmeausfalls aus einer allein durchgeführten Ausbildung in B. ab Mai 2018 verlangt er entsprechend seinem vorgerichtlichen Mahnschreiben einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt 35.000 €. Er berechnet hierzu im Wege einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung mit Hilfe geschätzter Einzelpositionen und Teilnehmerzahlen einen Gesamtschaden von 43.306,50 €. In Bezug auf die um 12 Monate verschobene dritte Ausbildung in B. K. / H., die insgesamt 16 Monate dauern sollte, macht er einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 17.500 € geltend, dem er zur Berechnung einen Ausfall- bzw. Verzögerungsschaden von 12/16 des erwarteten Gesamteinnahmenüberschusses in Höhe von 36.1814,08 €, mithin 27.135,91 €, als Schaden zu Grunde legt. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 52.500,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 09.01.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 1.644,00 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 840,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich etwaiger Beträge, die über die gerichtlich eingeforderten 35.000 € hinausgehen, auf Verjährung. Sie behauptet, sie habe im Juli 2017 noch keine abschließende Entscheidung über eine Kündigung der Ausbildungsgemeinschaft getroffen, sondern sich lediglich beim Verband über die Konsequenzen erkundigt. Auslöser für ihre Überlegungen, sich vom Kläger zu trennen, seien die Differenzen in Bezug auf die mögliche Ausbildung in B. Anfang Juli 2017 gewesen. Auch sie habe ein dem Schreiben des Verbands vom 08.09.2017 an den Kläger entsprechendes Schreiben bekommen. Der Verband habe sie nicht bevorzugt behandelt. Die Wortwahl ihres Ehemannes in der Mail vom 22.10.2017 (K26) sei daher, so wörtlich, „misslich“ gewesen. Der Verband hätte eine Ausbildung in B., zumal ohne ihre Beteiligung, nicht zertifiziert, so dass unabhängig von ihrer Kündigung am 10.10.2017 die Lehrerausbildung an diesem Standort nicht zustande gekommen wäre. Jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigungserklärung sei ihr eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte behauptet weiter, dass sie die vorgesehene dritte Ausbildung in S. absagen musste, weil F. die Zusammenarbeit ohne gesicherte Anerkennung der ausgebildeten MBSR-Lehrer durch den Verband ablehnte, nachdem ihre Re-Zertifizierung Mitte April 2018 noch nicht abgeschlossen war (vgl. Anl. B27, B28). Sie ist der Ansicht, die Klage sei angesichts des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf bereits unzulässig. Die Beklagte meint weiter, die Parteien hätten bereits nicht im Rahmen einer Gesellschaft zusammengewirkt, sondern jeweils getrennte Verträge mit den Fortbildungsinstituten abgeschlossen und teilweise eigene und teilweise gemeinsame Ausbildungen unabhängig voneinander geplant. Auch das Curriculum hätten sie nicht gemeinsam entworfen, sondern daran hätten auch die übrigen Dozenten und insbesondere ihr Ehemann mitgewirkt. Die zusätzlichen Einnahmen des Klägers aus der zweiten Ausbildung in B. K./ H. in Höhe von 9.000 € sowie die für das Ausscheiden aus der zweiten S.-Ausbildung gezahlten 9.370 € seien schadensmindernd zu berücksichtigen. Außerdem sei dem Kläger zuzumuten gewesen, den geltend gemachten Einnahmeausfall durch anderweitige Erwerbstätigkeit zu vermeiden. Die dritte Ausbildung in B. K. / H. sei nur verschoben worden, zu endgültigen Einnahmeausfällen sei es daher nicht gekommen. Mit der Einigung betreffend die zweite S.-Ausbildung und die Auszahlung des Klägers in Höhe von 9.370 € hätten zuletzt im Zweifel alle Ansprüche abgegolten sein sollen. Die Widerklage wurde dem Kläger am 25.10.2021 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022, Bl. 591 ff. d.A., Bezug genommen.