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Urteil

49 O 26/22

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0405.49O26.22.00
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Leitsätze
1. Eine im Gesellschaftsvertrag getroffene Fälligkeitsregel für Abfindungsansprüche des ausscheidenden Gesellschafters ist auf den Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines Fehlbetrags durch den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht unmittelbar übertragbar.(Rn.49) 2. Es ist in der Regel anzunehmen, dass nach dem Parteiwillen als spätester, konkludent vereinbarter Fälligkeitszeitpunkt für den Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines Fehlbetrags durch den ausgeschiedenen Gesellschafter jedenfalls der Zeitpunkt anzunehmen ist, in dem die zur Berechnung der Ansprüche erforderlichen Zahlen von den Parteien tatsächlich ermittelt wurden. Der Ablauf der normalerweise zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz erforderlichen Zeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer abschließenden Einschätzung der Richtung und Größenordnung des Anspruchs.(Rn.59) (Rn.60) 3. Die Verjährung beginnt dann, wenn der Gläubiger des Anspruchs wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen musste, dass das Vermögen zum Stichtag des Ausscheidens nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09).(Rn.74) 4. Wird in einem Prozess um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters gestritten und hängt dessen Wirksamkeit aber nicht von einer umfassenden, wertenden Gesamtabwägung ab, deren Ergebnis möglicherweise unsicher und nicht vorhersehbar ist, ist einem Kläger, der eine Folge des aus seiner Sicht wirksam erfolgten Ausschlusses gerichtlich geltend macht, uneingeschränkt zuzumuten, den sich als weitere Folge des Ausschlusses ergebenden Ausgleichsanspruch gegen den Ausgeschiedenen ebenfalls klageweise geltend zu machen (Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - II ZR 41/20).(Rn.103) 5. Wird in einem Rechtsstreit über den Anspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters auf Abfindung im Sinne des § 203 BGB verhandelt, hemmt dies nicht die Verjährung des Anspruchs aus Fehlbetragshaftung zu Gunsten der Gesellschaft.(Rn.116)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Gesellschaftsvertrag getroffene Fälligkeitsregel für Abfindungsansprüche des ausscheidenden Gesellschafters ist auf den Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines Fehlbetrags durch den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht unmittelbar übertragbar.(Rn.49) 2. Es ist in der Regel anzunehmen, dass nach dem Parteiwillen als spätester, konkludent vereinbarter Fälligkeitszeitpunkt für den Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines Fehlbetrags durch den ausgeschiedenen Gesellschafter jedenfalls der Zeitpunkt anzunehmen ist, in dem die zur Berechnung der Ansprüche erforderlichen Zahlen von den Parteien tatsächlich ermittelt wurden. Der Ablauf der normalerweise zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz erforderlichen Zeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Ausreichend ist die Möglichkeit einer abschließenden Einschätzung der Richtung und Größenordnung des Anspruchs.(Rn.59) (Rn.60) 3. Die Verjährung beginnt dann, wenn der Gläubiger des Anspruchs wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen musste, dass das Vermögen zum Stichtag des Ausscheidens nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09).(Rn.74) 4. Wird in einem Prozess um die Wirksamkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters gestritten und hängt dessen Wirksamkeit aber nicht von einer umfassenden, wertenden Gesamtabwägung ab, deren Ergebnis möglicherweise unsicher und nicht vorhersehbar ist, ist einem Kläger, der eine Folge des aus seiner Sicht wirksam erfolgten Ausschlusses gerichtlich geltend macht, uneingeschränkt zuzumuten, den sich als weitere Folge des Ausschlusses ergebenden Ausgleichsanspruch gegen den Ausgeschiedenen ebenfalls klageweise geltend zu machen (Abgrenzung BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - II ZR 41/20).(Rn.103) 5. Wird in einem Rechtsstreit über den Anspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters auf Abfindung im Sinne des § 203 BGB verhandelt, hemmt dies nicht die Verjährung des Anspruchs aus Fehlbetragshaftung zu Gunsten der Gesellschaft.(Rn.116) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin ist jedenfalls verjährt. I. Kein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines Fehlbetrags, vgl. § 739 BGB Der Klägerin steht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich eines Fehlbetrags gemäß § 739 BGB zu. Ein solcher Anspruch der Klägerin, wenn und soweit er nach ordnungsgemäßer Abrechnung der Beteiligung des Beklagten bestanden haben mag, ist jedenfalls verjährt. Mangels besonderer Verjährungsregeln verjährt der Anspruch auf Ausgleich des Fehlbetrags gemäß § 739 BGB mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist, mithin nach drei Jahren, vgl. § 195 BGB. Dabei begann die regelmäßige Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2017 zu laufen (s. hierzu unten 1.). Trotz verjährungshemmender Verhandlungen der Parteien in den Jahren 2019 bis 2021 endete die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 22.09.2021 (s. hierzu unten 2.). Der Mahnbescheidsantrag der Klägerin ging am 05.10.2021 beim Mahngericht ein. Der daraufhin erlassene Mahnbescheid wurde frühestens am 09.10.2021 zugestellt. Der Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wurde damit nicht vor dem 09.10.2021 bzw. unter Berücksichtigung des § 167 ZPO nicht vor dem 05.10.2021 erfüllt. Zu diesen Zeitpunkten war der Anspruch jedoch bereits verjährt. 1. Beginn der Verjährungsfrist Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2017 zu laufen. § 199 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (Nr. 2).Vertragliche Ansprüche sind entstanden, sobald sie im Wege der Klage geltend gemacht werden können, wofür grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung ist (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl: 2023, § 199 Rn. 3). a) Entstehen (Fälligkeit) des Anspruchs, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (1) Ausdrückliche Fälligkeitsvereinbarung Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Ausgleich eines Fehlbetrags nach Ausscheiden eines Gesellschafters haben die Parteien nicht getroffen. Insbesondere enthält der Gesellschaftsvertrag (vorgelegt als Anl. K2, Bl. 26 ff. Anlagenband Kläger) eine solche Regelung nicht. Zwar wurde im Gesellschaftsvertrag in § 19 Ziff. 2 eine Fälligkeitsregel für die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters getroffen. Diesbezüglich sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Abfindung in fünf gleichen Jahresraten, beginnend am Ende des Kalenderjahres, das dem folgt, während dessen oder zu dessen Ende der Gesellschafter ausgeschieden ist, zu bezahlen ist. Auf den entgegen gerichteten Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines Fehlbetrags durch den ausgeschiedenen Gesellschafter ist diese Regelung jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr wurde zu diesem Anspruch keine ausdrückliche Regelung getroffen. (2) Keine Übertragbarkeit von § 19 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags Die Regelung aus § 19 Ziff. 2 gilt auch nicht in ergänzender Vertragsauslegung für den Anspruch auf Fehlbetragsausgleich entsprechend. Ob eine ergänzende Vertragsauslegung überhaupt zulässig ist in einem Fall, in dem eine passende Norm des dispositiven Rechts (hier möglicherweise § 271 BGB) zur Lückenfüllung zur Verfügung steht, ist umstritten. Dies kann jedoch offenbleiben: Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass die in § 19 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags getroffene Regelung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände diejenige gewesen wäre, auf die sich die Parteien als redliche und verständige Teilnehmer des Rechtsverkehrs in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben geeinigt hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten: Dem Interesse der Gesellschaft, bei Ausscheiden eines Gesellschafters die geschuldete Abfindung nicht sofort in voller Höhe erbringen zu müssen, steht gerade kein vergleichbares, aus der wohlverstandenen Sicht beider Parteien schützenswertes Interesse des ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber, einen etwaigen Ausgleichsbetrag nicht sofort zahlen zu müssen. Insoweit sind die Interessenlagen nicht vergleichbar. Die von den Gesellschaftern in § 19 Ziff. 2 getroffene Regelung einer gestaffelten Fälligkeit erklärt sich vor dem Hintergrund, dass eine Gesellschaft, deren wesentlicher Vermögensgegenstand ein Grundstück ist, welches den verbleibenden Gesellschaftern grundsätzlich erhalten bleiben soll, regelmäßig einen längeren zeitlichen Vorlauf zur Aufbringung liquider Mittel benötigt, um einen ausgeschiedenen Gesellschafter abzufinden. Demgegenüber liegt es gerade nicht im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter, einen von einem ausgeschiedenen Gesellschafter geschuldeten Ausgleichsbetrag zeitlich gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren zu erhalten. Selbst wenn der einheitliche Gesamtanspruch auf Ausgleichsleistung mit Fälligkeit der ersten Rate insgesamt klagbar werden dürfte (vgl. insoweit zum Abfindungsanspruch BGH, Urt. v.18.05.2021, II ZR 41/20, NJW 2021, 2647, 2648 m.w.N.), wäre der zeitintensive Abwicklungsmodus, wie ihn § 19 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, von den Parteien für den Fehlbetragsausgleichsanspruch wohl kaum getroffen worden. Ein schützenswertes Interesse des ausscheidenden Gesellschafters ist insoweit gerade nicht ersichtlich. (3) Konkludente Fälligkeitsvereinbarung Wann in Ermangelung einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung der Anspruch aus § 739 BGB auf Ausgleich eines Fehlbetrags fällig wird, ist umstritten (vgl. die Darstellungen von R. Koch in beckOGK, Stand 01.01.2023, § 738 Rn. 30 m.w.N. und Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 738 Rn. 20 m.w.N.). Die im Wesentlichen zum Abfindungsanspruch des § 738 BGB geführte Diskussion ist auf den Anspruch aus 739 BGB zu übertragen (Habermeier in Staudinger, BGB, Neubearb. 2003, § 739 Rn. 1; Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 739 Rn. 3; R. Koch in beckOGK, Stand 01.01.2023, § 739 Rn. 8). Dem Grunde nach entsteht der Abfindungsanspruch gemäß § 738 BGB anstelle des bis dahin bestehenden Anspruchs auf ein künftiges Auseinandersetzungsguthaben im Zeitpunkt des Ausscheidens (Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 738 Rn. 19). Dies legt es mit Blick auf die gesetzliche Zweifelsregel des § 271 Abs. 1 BGB, nach der eine Leistung im Zweifel sofort zu erbringen ist, nahe, im Grundsatz von einer Fälligkeit des Abfindungsanspruchs aus § 738 BGB unmittelbar im Zeitpunkt des Ausscheidens auszugehen (so ausdrücklich Sprau in Grüneberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 738 Rn. 6, allerdings mit der Einschränkung, dass keine abweichende Abrede stillschweigend getroffen sein darf). Demgegenüber ging die früher herrschende Meinung davon aus, dass die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs aus § 738 BGB regelmäßig erst mit Feststellung der Abfindungsbilanz eintritt (vgl. die Nachweise bei Habermeier in Staudinger, BGB, Neubearb. 2003, § 738 Rn. 9 m.w.N. auch zur zu Grunde liegenden RG-Rechtsprechung; Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 738 Rn. 20 und R. Koch in beckOGK, Stand 01.01.2023, § 738 Rn. 30). Allerdings ist die Bilanzfeststellung für die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abfindungsanspruch besteht, nicht konstitutiv. Der tatsächliche Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ist zufallsabhängig und könnte zudem durch missbräuchliches, verzögerndes Verhalten einer Seite manipuliert werden (vgl. insb. Habermeier in Staudinger, 2003, § 738 Rn. 9 m.w.N.; Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 738 Rn. 20, R. Koch in beckOGK, Stand 01.01.2023, § 738 Rn. 30). Andererseits dürfte auch die Vorgabe des dispositiven Rechts, dass der Anspruch im Zweifel sofort fällig ist, in der Regel gerade keine aus Sicht der Parteien angemessene Fälligkeitsregel darstellen: Jedenfalls für einen durchschnittlich gelagerten Fall dürfte davon auszugehen sein, dass nach dem konkludent gefassten, übereinstimmenden Parteiwillen die Fälligkeit des Anspruchs erst in dem Zeitpunkt eintreten soll, in dem die Zahlen (üblicherweise durch Erstellung der Abfindungsbilanz) ermittelt wurden oder jedenfalls zu ermitteln gewesen wären (so auch insb. Habermeier in Staudinger, 2003, § 738 Rn. 9; Schäfer in MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 738 Rn. 20, R. Koch in beckOGK, Stand 01.01.2023, § 738 Rn. 30). Auf diese Weise wird einerseits berücksichtigt, dass Gesellschaft und Gesellschafter in der Regel zunächst aus nachvollziehbaren Gründen eine gewisse Zeit benötigen dürften, um zu ermitteln, wem von beiden ein etwaiger Anspruch in welcher Größenordnung zustehen könnte. Andererseits kann auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht durch eine unbillige Verzögerung der Aufstellung einer geeigneten Bilanz unabsehbar nach hinten verschoben werden. Zwar entsteht durch diese (zwischen sofortiger Fälligkeit gemäß § 271 BGB und Fälligkeit erst mit Bilanzaufstellung vermittelnde) Auffassung eine gewisse Rechtsunsicherheit: Soweit die Fälligkeit vom Verstreichen der Zeit abhängt, die zur Erstellung der Abfindungsbilanz regelmäßig erforderlich sein soll, dürfte der genaue Fälligkeitseintritt kaum rechtssicher zu prognostizieren sein. Nur auf dieser Grundlage kann jedoch ein aus ex ante Sicht beidseits als berechtigt zu berücksichtigendes Interesse des ausgeschlossenen Gesellschafters an einer zügigen Klärung gewährleistet werden. Daher dürfte es im wohlverstandenen Interesse beider Parteien aus ex ante Sicht liegen, weder auf eine sofortige Fälligkeit des Anspruchs noch auf den Zeitpunkt der abschließenden Aufstellung einer Abfindungsbilanz verwiesen zu werden. Dieser konkludente Parteiwille ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in gleicher Weise bei der Frage zu berücksichtigen, wann der Ausgleichsanspruch nach § 739 BGB fällig wird (zur Übertragbarkeit der Erwägungen s. die Nachweise oben). Auch die Fälligkeit des einem Abfindungsanspruch entgegengesetzten Fehlbetragsausgleichsanspruchs tritt also in dem Zeitpunkt ein, in dem bei normalem Verlauf die Abfindungsbilanz erstellt worden wäre, also die zur Berechnung der Ansprüche erforderlichen Zahlen ermittelt worden wären. Diese Erwägungen und der so ermittelte konkludente Wille der Parteien sind zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall maßgeblich. Aus den dieser rechtlichen Einschätzung der Kammer zu Grunde liegenden Erwägungen ergibt sich weiter, dass in der Regel nach dem konkludenten Parteiwillen darüber hinaus anzunehmen ist, dass als spätester, konkludent vereinbarter Fälligkeitszeitpunkt in der Regel der Zeitpunkt anzunehmen ist, in dem die Zahlen von den Parteien tatsächlich ermittelt wurden. Ausreichend ist hierfür, dass eine abschließende Einschätzung der Richtung und der Größenordnung des Anspruchs für den jeweiligen Gläubiger möglich ist. Erneut darf es nicht in der Hand des Gläubigers liegen, durch eine Verzögerung der abschließenden Berechnungen den Verjährungsbeginn nach hinten zu verschieben. Dass also möglicherweise, wie die Klägerin meint, im konkreten Fall ein Zeitraum von sechs Monaten ab dem Ausschließungsbeschluss angemessen erscheinen kann, um eine Abfindungsbilanz für einen Gesellschafter der Klägerin zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, mag richtig sein. In einem Fall, in dem abweichend von diesem aus ex ante Sicht voraussichtlich erforderlichen Zeitraum die maßgeblichen Zahlen bereits vorher abschließend oder in ausreichendem Maß bekannt sind, kommt es hierauf jedoch zur Überzeugung der Kammer gerade nicht mehr an. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der BGH in einem Fall zum Verlustausgleichsanspruch des § 739 BGB sogar ausdrücklich entschieden hat, dass für die Fälligkeit des Anspruchs gerade nicht erforderlich sei, dass eine Bilanz zur Abrechnung, analog der Abfindungsbilanz des § 738 BGB, erstellt bzw. der Anspruch bezifferbar sein muss (BGH, Urt. v. 19.07.2010, II ZR 57/09, BeckRS 2010, 19841 1. Leitsatz und Rn. 8). Das Fehlen einer Bilanz bzw. der Bezifferbarkeit steht, wie der BGH in diesem Urteil ausführt, der gerichtlichen Geltendmachung und damit der Fälligkeit gerade nicht entgegen. Jedenfalls auch entscheidend war in jener Konstellation allerdings, dass von den Parteien eine ausdrückliche vertragliche Abrede zur Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs getroffen worden war. Es stellte sich daher lediglich die Frage, ob zusätzlich zum ausdrücklich Vereinbarten auch die Abfindungsbilanz zu erstellen war und dieses Erfordernis den Fälligkeitszeitpunkt und damit die Verjährung hinausschieben konnte. In diesem Kontext entschied der BGH, dass die Aufstellung der Bilanz keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Ausgleichsanspruch war. Die getroffenen Aussagen des BGH sind daher möglicherweise ein Indiz, dass der BGH den vorliegenden Fall ähnlich bewerten könnte und – wie die Kammer – zum Ergebnis käme, dass auch ohne vertragliche Fälligkeitsvereinbarung jedenfalls die abschließende Bilanzaufstellung nicht erforderlich ist. Zwingend ist dieser Schluss jedoch nicht. Jedenfalls aber ist zur Überzeugung der Kammer nach den obenstehenden Erwägungen dieses Ergebnis für den hier gegebenen Fall sachgerecht, in dem die Parteien gerade keine Vereinbarung zur Fälligkeit getroffen haben. (4) Entstehen des Anspruchs im Jahr 2017 Nach dieser Maßgabe entstand ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Fehlbetrags jedenfalls im Jahr 2017. Spätestens am 01.12.2017 waren die maßgeblichen Zahlen so weit ermittelt, dass eine abschließende Einschätzung der Größenordnung und damit auch der Richtung eines Anspruchs (Abfindungsanspruch des Beklagten oder Fehlbetragsanspruch der Klägerin) für den jeweiligen Gläubiger möglich war: Mit der dem Beklagten am 01.12.2017 übermittelten Abfindungsberechnung Anl. B15 (Bl. 48 Anlagenband Beklagter; vgl. zur Übersendung am 01.12.2017 die überzeugende Zeugenaussage des Zeugen M., Protokoll vom xx.xx.2023, S. 3, Bl. 183 und S. 5, Bl. 190 d. Akten) waren die in die Berechnung einzusetzenden Zahlen bis auf eine Ausnahme abschließend geklärt. Nicht endgültig aufgeklärt waren zu diesem Zeitpunkt lediglich noch die endgültigen Rückkaufswerte der Lebensversicherungen. Diese waren jedoch größenordnungsmäßig bekannt und mit dem von der Geschäftsführerin der Klägerin kommunizierten vorläufigen Wert von 121.400,00 € in die Berechnung eingesetzt worden. Insoweit kann daher offenbleiben, ob und in welcher Höhe möglicherweise bereits im November 2017 eine Verrechnung der Beträge mit dem Darlehenskonto der Klägerin erfolgte. Der Stand der Berechnung, wie sie Anlage B15 wiedergibt und wie sie am 01.12.2017 an den Beklagten übersandt wurde, enthält dementsprechend bereits sämtliche Werte, darunter insbesondere den Grundstückswert, die Kontostände der aktiv geführten Bankkonten der Klägerin, den Wert der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2017 und die Beträge sonstiger offener Verbindlichkeiten. Diese Werte waren überwiegend bereits zuvor, nämlich am 10.11.2017 von der Geschäftsführerin der Klägerin an den Steuerberater mitgeteilt worden; im Übrigen, insbesondere in Bezug auf die Kontostände, vom Steuerberater bereits in die Berechnung vom 06.09.2017 eingestellt gewesen. Dies ergibt sich insbesondere aus der als Anl. B9 (Bl. 32 ff. Anlagenband Beklagter) vorgelegten E-Mail vom 10.11.2017 sowie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M., dass er insbesondere die Kontostände bereits am 06.09.2017 in das Berechnungsschema eingetragen hatte (vgl. das Protokoll vom xx.xx.2023, S. 3, Bl. 188 d. Akten). Ebenfalls bekannt war zu diesem Zeitpunkt der Saldo des Finanzierungsdarlehens. Anders als die Geschäftsführerin der Klägerin vorgetragen hat, stand auch der Darlehensstand zum Stichtag bereits im Herbst 2017 fest: In der ersten vom Zeugen M. erstellten Berechnung vom 06.09.2017 war zu diesem Darlehen vorläufig der Stand zum 23.08.2017 eingetragen worden. Vor dem 01.12.2017, also bevor Anlage B15 an den Beklagten übersandt wurde, war dieser Stand auf den bis heute eingetragenen und unstreitig gebliebenen Wert von - 3.128.476,31 € zum Stichtag korrigiert worden. Es war nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M. hierzu insbesondere nicht erforderlich, die Kontoauszüge zu diesem Konto im Jahr 2018 abzuwarten, da sich der Stand durch einfache Umrechnung anhand des Umrechnungskurses des Schweizer Franken ermitteln ließ (vgl. die Zeugenaussage, Protokoll vom xx.xx.2023, S. 5, Bl. 190 d. Akten). Seither wurde lediglich, und zwar am 26.05.2018, der Wert der Lebensversicherungen auf den von der Versicherung tatsächlich ausgezahlten Wert korrigiert. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Aussage des Zeugen M., der hierzu eine E-Mail in seinen Unterlagen zitieren konnte, nach der die Geschäftsführerin der Klägerin ihn an diesem Tag um genau diese Aktualisierung bat (vgl. Protokoll vom xx.xx.2023, S. 4/5, Bl. 189 f. d. Akten). Weitere Änderungen der eingesetzten Zahlen wurden nicht vorgenommen, wie der Zeuge auf Frage ausdrücklich bestätigte (vgl. Protokoll vom xx.xx.2023, S. 5, Bl. 190 d. Akten). Die Aussage des Zeugen war insgesamt schlüssig und überzeugend. Der Zeuge hatte sich ersichtlich an Hand seiner Unterlagen und Akten auf den Termin gut vorbereitet und konnte wesentliche Fortschritte der Entwicklung der Berechnung beispielsweise an Hand von E-Mails nachzeichnen und belegen. Der Befund, dass bis auf die Rückkaufswerte alle Werte am 01.12.2017 abschließend ermittelt waren, deckt sich mit der Aktenlage: Die vorliegenden Versionen der Abfindungsberechnung K3, K8 und B15 unterscheiden sich in Bezug auf die Zahlenbasis ausschließlich durch den Wert, der für die Lebensversicherungen angenommen wurde, s. oben. Zu einem nicht näher aufzuklärenden Zeitpunkt wurde zwar der Ansatz der 80 %-Abfindungsbegrenzung in den Abfindungsberechnungen verändert. Eine Änderung der Datenbasis erfolgte hierbei jedoch nicht. Es war demnach ersichtlich gerade nicht erforderlich, nach Erstellen der dem Beklagten am 01.12.2017 übermittelten Abfindungsberechnung weitere oder detailliertere Zahlen oder Werte noch zu ermitteln oder solche Werte weiter zu prüfen, weil Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich möglicherweise noch wesentliche Änderungen hätten ergeben können. Dass aus Sicht des Beklagten der Ansatz des Verkehrswertes nicht richtig erfolgt war, hindert die Fälligkeit und damit das Entstehen eines Fehlbetragsausgleichsanspruchs der Klägerin nicht. Zur Beurteilung, wem in welcher Größenordnung ein Anspruch gegen den anderen zustehen könnte, genügten die mit der Abfindungsberechnung mit Stand der Anlage B15 am 01.12.2017 übermittelten Zahlen. b) Kenntnis oder grob fahrlässige Kenntnis der Umstände, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Verjährungsbeginn neben der soeben unter a) behandelten Fälligkeit des Anspruchs zusätzlich die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners voraus. Für einen Anspruch aus § 739 BGB bedeutet dies insbesondere die Kenntnis des Umstands, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und Einlagen nicht ausreichen wird. Die Verjährung beginnt dann, die Fälligkeit des Anspruchs unterstellt, wenn der Gläubiger des Anspruchs (auch ohne exakte Berechnung im Rahmen einer Bilanz) wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit wissen musste, dass das Vermögen zum Stichtag des Ausscheidens nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2010, II ZR 57/09, BeckRS 2010, 19841 Rn. 9). Die Klägerin wusste bereits im Jahr 2017, dass sie nach den von ihr ermittelten Zahlen einen Anspruch gegen den Beklagten haben würde und dass sich dieser Anspruch in einer Größenordnung von mindestens 65.000 € bewegen würde. Damit begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen, nachdem auch objektiv alle Zahlen bekannt waren, so dass die Fälligkeit des Anspruchs gegeben war, s. oben. Dabei kommt es auf den Kenntnisstand der Geschäftsführerin der Klägerin Frau P. an. Zwar steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte, wie er vorträgt, bereits im Jahr 2017 zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags aufgefordert wurde, was den zwingenden Schluss zulassen würde, dass die Klägerin ihren Anspruch kannte. Die Klägerin hat eine solche Zahlungsaufforderung im Jahr 2017 bestritten. Substantiierter Vortrag, wann und wie die Klägerin den Anspruch in welcher Höhe geltend gemacht haben soll, erfolgte nicht, ebensowenig ein Beweisantritt. Auch genügt zur Überzeugungsbildung der Kammer nicht, dass von Beginn an auf Seiten der Klägerin und des Zeugen ausschließlich negative Abfindungssalden ermittelt wurden, beginnend mit der in der E-Mail vom 05.09.2017 dokumentierten Annahme der Geschäftsführerin der Klägerin, dass sich ein negatives Saldo ergeben könnte, über die erste auf -220.000 € lautende vorläufige Berechnung vom 06.09.2017 vor Einsetzen des Grundstückswerts als Aktivposten (vgl. insoweit die Aussage des Zeugen M. im Protokoll vom xx.xx.2023, S. 5, Bl. 190 d. Akten) und sodann alle weiteren aktenkundigen Berechnungen (K3, K8 und B15). Die Kammer ist jedoch nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin die am 01.12.2017 in der Abfindungsberechnung B15 eingesetzten Zahlen kannte und damit auch das Saldo der Berechnung entweder kannte oder jedenfalls unschwer hätte ermitteln können. Der Zeuge M. hat ausdrücklich erläutert, dass der Stand der Berechnung, wie sie am 01.12.2017 an den Beklagten übersandt wurde, der gemeinsame, von ihm mit der Geschäftsführerin der Klägerin abgestimmte Stand der Abfindungsberechnung war (vgl. Protokoll vom xx.xx.2023, S. 4, Bl. 189 d. Akten). Dies überzeugt die Kammer. Insbesondere deckt sich diese glaubhafte, vom Steuerberater als sichere Erinnerung vorgetragene Aussage mit den aus der Akte ersichtlichen Zwischenständen, die die Geschäftsführerin und der Zeuge bereits im Vorfeld erreicht hatten: Dabei steht zunächst zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Geschäftsführerin der Klägerin die vom Steuerberater am 06.09.2017 in die erste Fassung der Abfindungsberechnung eingesetzten Werte, insbesondere die Kontostände der aktiven Bankkonten und einen vorläufigen Stand des Darlehens zum 23.08.2017, kannte (vgl. Anl. B8, Bl. 29 ff. Anlagenband Beklagter, mit der diese Berechnung übersandt wurde, sowie die Aussage des Zeugen M. hierzu, vgl. das Protokoll vom xx.xx.2023, S. 4, Bl. 189 d. Akten). Jedenfalls nicht bekannt war zu diesem Zeitpunkt der Wert des Gebäudes als maßgeblichem Aktivposten. Das Gutachten hierzu war der Geschäftsführerin der Klägerin jedoch spätestens am 10.11.2017 bekannt, als sie dies ausschnittsweise an den Zeugen übersandte. Von ihr selbst wurden am 10.11.2017 zudem weitere Werte an den Zeugen übermittelt (vgl. Anl. B9, Bl. 32 ff. Anlagenband Beklagter), darunter insbesondere der vorläufige Rückkaufswert für die beiden Lebensversicherungen i.H.v. 121.400 € (s. oben). Am 10.11.2017 waren nach dem Stand der zuvor von der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Zeugen M. zusammengetragenen Beträge lediglich noch die Beträge für zwei der vier monatlichen Rechnungen des Steuerberaters für die laufende Buchführung nicht in aktenkundig gewordener Weise bekannt. Dabei ist unmittelbar aus den Zahlen in der E-Mail vom 10.11.2017 ersichtlich, dass die Buchführung monatlich jeweils 138,50 € kostete. Unklar ist zuletzt, wer wann den Betrag von 800 € für Rückstellungen für die Steuerberaterkosten für den Jahresabschluss 2017 eingestellt hat. Angesichts der in der E-Mail vom 10.11.2017 benannten Kosten des Vorjahresabschlusses in Höhe von 1.158,30 € netto war insoweit jedenfalls die Größenordnung dieser Kostenposition bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar. Zwar bestritt die Klägerin bis zuletzt, dass ihr selbst der endgültige Wert der Lebensversicherungen, insbesondere der Wert der Gutschrift auf dem Darlehenskonto der Klägerin bei der Volksbank noch im Jahr 2017 bekannt geworden ist. Unstreitig sind die Kontoauszüge zu diesem Konto erst im Jahr 2018 erstellt und an die Klägerin gesandt worden. Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass die Klägerin auch insoweit ausreichend informiert war: Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen M. war zunächst am 06.09.2017 mit einem vorläufigen Wert zum Stichtag 23.08.2017 gearbeitet worden (vgl. das Protokoll vom xx.xx.2023, S. 5, Bl. 190 d. Akten). In der Folge wurde dieser Betrag auf den bis zuletzt eingesetzten Wert korrigiert. Dieser war bereits in der Berechnung vom 01.12.2017 enthalten, die nach der überzeugenden Aussage des Zeugen den gemeinsamen Stand von ihm und der Geschäftsführerin der Klägerin wiedergab. Die Zahl ist bis zuletzt nicht korrigiert worden. Aus Sicht der Kammer besteht kein Zweifel, dass genau der hier genannte Betrag der Klägerin bereits spätestens am 01.12.2017 bekannt war. Zwar ist bezüglich des exakten Darlehensstandes zum Stichtag nicht positiv dokumentiert und aus der Akte ersichtlich, dass die Geschäftsführerin auch diese Aktualisierung der Berechnung tatsächlich kannte. Insoweit kann die im Übrigen insgesamt überzeugende, widerspruchsfreie Zeugenaussage zwar nicht durch die Aktenlage untermauert werden. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge ausgerechnet an dieser aus dem Akteninhalt nicht schriftlich zu bestätigenden Stelle die Unwahrheit, unvollständig oder irrtumsbehaftet, ausgesagt haben sollte. Jedenfalls aber kannte die Geschäftsführerin der Klägerin den ihr am 06.09.2017 nach Aussage des Zeugen kommunizierten vorläufigen Darlehensstand. Eine Einschätzung der Größenordnung etwaiger Ansprüche war ihr damit in jedem Fall möglich. Es kann daher offenbleiben, inwieweit auch über eine Zurechnung des Wissens des Zeugen zur Klägerin eine ausreichende Kenntnis der Klägerin von den Berechnungsgrundlagen noch im Jahr 2017 in Betracht kommt. c) Abweichender Verjährungsbeginn Anderes gilt auch nicht deswegen, weil abweichend vom oben Gesagten aufgrund der vom BGH im Urteil vom 18.05.2021 (II ZR 41/20, NJW 2021, 2647 ff.) zum Abfindungsanspruch gemäß § 738 BGB aufgestellten Erwägungen von einem späteren Verjährungsbeginn auszugehen wäre. Besonderheiten gelten nach den Ausführungen des BGH in diesem Urteil für den Abfindungsanspruch, wenn zunächst die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geklärt werden muss. Dies ist jedoch, anders als die Klägerin meint, auf den hiesigen Fall nicht zu übertragen. Zwar war die Frage des wirksamen Ausschlusses des Beklagten aus der Klägerin im Verfahren vor dem LG T. (…) und dem OLG Stuttgart (…), in dem die Klägerin auf Grundbuchberichtigung nach Ausschluss des Beklagten geklagt hatte, mittelbar streitgegenständlich. Aus diesem Grund, so argumentiert die Klägerin, sei von einem Verjährungsbeginn nicht vor dem 06.05.2021, dem Tag des Urteils des OLG, in dem abschließend über die Grundbuchberichtigung entschieden wurde, auszugehen. Verjährung wäre dann nicht eingetreten. Diese Wertungen sind jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht auf diesen Fall übertragbar. Richtig ist im Ausgangspunkt, wie es auch allgemein herrschende Meinung ist, dass der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände voraussetzt. Dass der Gläubiger aus den Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist in der Regel gerade nicht erforderlich (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.2021, II ZR 41/20, NJW 2021, 2647, 2648 m.w.N.). Weiter ist der Klägerin auch darin zu folgen, dass eine Ausnahme von dieser Grundregel dann anerkannt ist, wenn eine „unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag“ (BGH, Urt. v. 18.05.2021, II ZR 41/20, NJW 2021, 2647, 2648). In solchen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klagerhebung, die nach herrschender Meinung eine übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn darstellt (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.2021, II ZR 41/20, NJW 2021, 2647, 2648 m.w.N.). Soweit daher über den Ausschluss bzw. dessen Wirksamkeit in einem nicht abgeschlossenen (Vor-) Prozess gestritten wird und insbesondere, wenn ein Kläger sich mit einer Klage auf Abfindung nach einem wirksamen Ausscheiden zu seinem Primärvortrag im Vorprozess, bereits nicht wirksam ausgeschieden zu sein, in Widerspruch setzen müsste, ist ihm daher gegebenenfalls die Klageerhebung nicht zuzumuten. Solange um die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich gestritten wird, ist die Rechtslage im genannten Sinne „unsicher und zweifelhaft“. Die Verjährung des Abfindungsanspruchs beginnt dann mangels Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) möglicherweise nicht vor Abschluss der rechtskräftigen Entscheidung über das Ausscheiden. Eine vergleichbar zweifelhafte Rechtslage bestand aus Sicht der Klägerin jedoch vor der abschließenden Entscheidung des OLG Stuttgart über den Ausschluss des Beklagten gerade nicht: Die Wirksamkeit des Ausschlusses des Beklagten hing im „Vorprozess“ in T. allein von der Frage der formal wirksamen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über den Ausschluss des Beklagten ab. Hierzu hatte sich die Klägerin im Verfahren in T. eindeutig positioniert: Nach ihrem Vortrag hatte sie alles Erforderliche getan, um dem Beklagten die Teilnahme an der entscheidenden Versammlung zu ermöglichen. Die zur Entscheidung über die Frage der formalen Wirksamkeit des Ausschlusses erforderlichen Tatsachen waren der Klägerin daher nach ihrem eigenen Prozessverhalten im Vorprozess umfassend bekannt. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall war die gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall auch gerade nicht von einer umfassenden, wertenden Gesamtabwägung zu der Frage abhängig, ob den Beteiligten eine Zusammenarbeit weiter zuzumuten war oder ein wichtiger Grund zum Ausschluss vorlag, deren Ausgang auch der Rechtskundige häufig nur schwer vorhersehen kann. Daher war es der Klägerin in diesem Fall anders als in der höchstgerichtlich entschiedenen Konstellation, die zu Gunsten des abfindungsberechtigten Gesellschafters erging, der sich primär gegen seinen Ausschluss verteidigte, uneingeschränkt zuzumuten, den sich ebenfalls als Folge des aus ihrer Sicht unzweifelhaft wirksamen Ausschlusses ergebenden Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten innerhalb der ab dem Schluss des Jahres 2017 laufenden Verjährungsfrist geltend zu machen. Dies hätte insbesondere gerade nicht bedeutet, dass sie sich zum Prozessvortrag im Prozess in T. in Widerspruch hätte setzen müssen. Es wäre lediglich erforderlich gewesen, die Folgen aus der von ihr geltend gemachten Rechtsposition nach dem Ausschluss des Beklagten umfassend geltend zu machen: Sowohl der Anspruch auf Grundbuchberichtigung als auch der Anspruch auf Ausgleichszahlung sind Rechtsfolgen, die sich zu Gunsten der Klägerin nach einem wirksamen Ausscheiden des Beklagten gegen diesen ergaben. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin, lediglich einen hiervon auszusuchen und hierüber – lediglich mittelbar – eine Klärung der für beide Ansprüche relevanten Vorfrage des wirksamen Ausschlusses herbeizuführen, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über die Grundbuchberichtigung keinen in Rechtskraft erwachsenden Ausspruch zur Wirksamkeit des Ausschlusses enthält (vgl. insbesondere die (nicht unmittelbar einschlägigen) Ausführungen von Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor § 322 Rn. 36). Auch insoweit unterscheiden sich die Konstellationen des vom BGH zu entscheidenden und des hiesigen Verfahrens: Eine Klärung der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses mit bindender Wirkung für die Fragen nach Fehlbetrags- oder Abfindungsanspruch konnte in dem von der Klägerin als Ausschnitt aus dem streitigen Gesamtkomplex geführten Streit um die Grundbuchberichtigung gerade nicht herbeigeführt werden. In diesem Fall passt aber die vom BGH gewählte Argumentation, „die Geltendmachung des Abfindungsanspruchs vor der Klärung der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses [entspreche] typischerweise weder den Interessen des Gläubigers des Abfindungsanspruchs noch den Schuldnerinteressen“ (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2021, II ZR 41/20, NJW 2021, 2647, 2649) gerade nicht. Im Gegenteil konnte der Streit um die Grundbuchberichtigung keine Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage des wirksamen Ausschlusses und damit die anknüpfenden Fragen herstellen. Es war demnach gerade nicht prozessökonomisch, zunächst lediglich über die Grundbuchberichtigung zu streiten. Zwar entstünde ein kostenrechtlicher Vorteil der Klägerin, wenn der Streit um die Grundbuchberichtigung die Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 739 BGB auch ohne die sonst für die Verjährungshemmung eines Zahlungsanspruchs erforderliche Vorschusszahlung oder Parteivereinbarung zur Verjährung hemmen würde. Dieses Interesse der Klägerin, nur in Bezug auf einen ihrer beiden Ansprüche einen Gerichtskostenvorschuss einzahlen zu müssen, ist jedoch in Abwägung mit dem Interesse des Beklagten, nach Ablauf einer grundsätzlich ab Kenntnis des Gläubigers laufenden Verjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nicht schützenswert. Anders als in dem Sachverhalt, über den der BGH zu entscheiden hatte, besteht in der hier gegebenen Konstellation gerade kein übereinstimmendes Interesse von Gläubiger und Schuldner, nach Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften trotz Kenntnis der entscheidenden Tatsachen wegen einer rechtlich zweifelhaften Situation den Verjährungsbeginn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinauszuschieben: Die Verjährungsvorschriften sollen einerseits dem Gläubiger eine faire Chance eröffnen, das Bestehen und die Berechtigung des eigenen Anspruchs zu prüfen, die gerichtliche Durchsetzung vorzubereiten und sodann in vorbereiteter Weise geltend zu machen. Der Schuldner wiederum soll durch das Verjährungsrecht vor den mit dem Zeitablauf einhergehenden Nachteilen für seine Rechtsverteidigung bei der Abwehr unbegründeter Ansprüche oder solcher Ansprüche, mit deren Geltendmachung er nicht mehr rechnen musste, geschützt werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2021, II ZR 41/20 NJW 2021, 2647, 2648). Zwar ist richtig, dass das Vertrauen der Gesellschaft, nach Abschluss eines vom Gesellschafter gegen die Mitgesellschafter geführten Streits über die (Un-)Wirksamkeit des Ausschlusses nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, nicht schutzwürdig sein kann. Auch lässt sich dies möglicherweise auf den umgekehrten, hier jedoch nicht gegebenen Fall übertragen, dass ein Gesellschafter, der zunächst auf Betreiben der Mitgesellschafter die Wirksamkeit seines Ausscheidens verteidigen muss, nach Abschluss dieses Streits damit rechnen muss, dass die Gesellschaft im Anschluss, wenn sie mit ihrer Auffassung vom unwirksamen Ausscheiden nicht durchdringt, ihren Anspruch auf Fehlbetragsausgleich aus § 739 GBB verfolgen wird. Nicht wertungsmäßig vergleichbar ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer die hier gegebene Situation, dass der Gläubiger des streitigen Anspruchs aus § 739 BGB sich in einem anderen, von ihm aktiv geführten Prozess auf die Wirksamkeit des Ausschlusses beruft, jedoch lediglich eine von zwei möglichen Rechtsfolgen, nämlich hier den Grundbuchberichtigungsanspruch, gerichtlich geltend macht, im Hinblick auf den weiteren Anspruch auf Fehlbetragsausgleich hingegen zwar mit dem Gesellschafter verhandelt, diesen dann aber gerade nicht rechtshängig macht. Das Interesse des Schuldners, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, wird dadurch gerade gestärkt, dass der Gläubiger nur einen Anspruch primär verfolgt und einen zweiten, der auf Grundlage derselben Tatsachen zwangsläufig in gleicher Weise zu Gunsten des Gläubigers bestehen würde, lediglich verhandlungsweise einführt, aber gerade nicht gerichtlich geltend macht. Dieses Interesse ist auch schützenswert. Der gebotene Schutz wird gerade über die Regeln zur Verjährung und dabei insbesondere über die Regeln zum Verjährungslauf ab Kenntnis des Gläubigers gewährleistet. Auch die Interessenlage der Klägerin als Gläubigerin des streitgegenständlichen Anspruchs ist nicht mit der des Gesellschafters in der vom BGH entschiedenen Situation vergleichbar: Es geht nicht um zwei konkurrierende Rechtsschutzziele der Klägerin, die in einem gestuften Verhältnis geltend gemacht werden sollen, sondern um zwei Folgen eines einheitlichen, als Vorfrage streitgegenständlichen Sachverhalts, dem des wirksamen Ausschlusses. Gegen eine Übertragbarkeit der Erwägungen des BGH spricht gerade, dass im vorliegenden Fall die Klägerin die Klage im Vorverfahren erhoben hatte und sich hier bereits auf die Wirksamkeit des Ausschlusses stützte. Es wäre ihr ohne Widersprüche möglich gewesen, zugleich oder zeitnah auch den Anspruch auf Fehlbetragsausgleich geltend zu machen. Dies ist eine wesentlich andere Situation als die eines ausgeschlossenen Gesellschafters, der sich zunächst abschließend gegen seinen Ausschluss wehren können und nicht zugleich – im Widerspruch zur primär vertretenen Auffassung – auf Abfindung klagen müssen soll. Ein Zurücktreten des Interesses des Beklagten am Lauf der Verjährungsfrist ist auch nicht deshalb geboten, weil dieser wegen des im Vorprozess von der Klägerin benannten weiteren Anspruchs auf Fehlbetragsausgleich damit rechnen musste, dass dieser nach Abschluss der Klärung der Wirksamkeit seines Ausschlusses eingeklagt werden würde. Im Gegenteil durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass dieser nach Ablauf einer ab 2017 laufenden Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden würde: Während der Verhandlungen der Parteien im Vorprozess wie auch im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte durchgehend insbesondere darauf bestanden, dass der Grundstückswert durch das von der Klägerin eingeholte Gutachten falsch ermittelt wurde und ihm daher ein Abfindungsanspruch zustehe. Die Klägerin hatte sich hiergegen zwar ebenso konsequent gewehrt und darauf bestanden, dass ihr im Gegenteil ein Ausgleichsanspruch zustehen würde. Nachdem die Klägerin aber gerade keine verjährungshemmenden Maßnahmen in Bezug auf den Ausgleichsanspruch ergriffen hatte, insbesondere diesen Anspruch gerade nicht rechtshängig machte, und sogar in einem Vergleichsvorschlag den Verzicht auf die geforderte Ausgleichsforderung für den Fall, dass der Beklagte die entstandenen Kosten übernehme, angeboten hatte (s. S. 5 mittig, Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem LG T. vom xx.xx.2020, Az. …, Anl. K6, Bl. 154/158 Anlagenband Kläger), war jedenfalls bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Beklagten gerade nicht davon auszugehen, dass die Klägerin diesen Anspruch im Anschluss an das Verfahren zur Grundbuchberichtigung noch streitig geltend machen werde. Dass es dem Beklagten – ebenso wie der Klägerin – während des Rechtsstreits in T. möglich gewesen sein mag, die Berechnungsgrundlagen für ihre im Raum stehenden Ansprüche zu ermitteln und gegebenenfalls entsprechende Tatsachen zu sichern, dürfte richtig sein. Allein hieraus ergibt sich jedoch nicht die von Klägerseite proklamierte fehlende Schutzwürdigkeit des Beklagten im Hinblick auf sein Vertrauen darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Auch die im Fall des BGH zusätzlich auftretende Problematik, dass in dem Streit um den Ausschluss die anschließend auf Abfindung in Anspruch zu nehmende Gesellschaft nicht verfahrensbeteiligt war, so dass der ausgeschlossene Gesellschafter zur Verjährungshemmung entweder der Gesellschaft den Streit hätte verkünden oder den Anspruch gegen die Gesellschaft gegenüber den gemäß § 128 HGB entsprechend hierfür haftenden Gesellschaftern hätte geltend machen müssen, mit der Konsequenz, dass mit der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs eine dritte Partei in den Rechtsstreit einzubeziehen gewesen wäre, ergibt sich im konkreten Fall nicht: Die Klägerin war sowohl Gläubigerin des Grundbuchberichtigungsanspruchs als auch des Ausgleichsanspruchs nach § 739 BGB. Der Streit wäre auch einheitlich zur Entscheidung reif gewesen, da beide Ansprüche der Klägerin von der einheitlich zu beantwortenden Vorfrage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Beklagten abhingen. Insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Teilurteil möglich wäre, welches eine nur stufenweise Abarbeitung des Prozessstoffs in der Reihenfolge der Prüfung zunächst der Wirksamkeit des Ausschlusses und erst anschließend der Prüfung des Abfindungsanspruchs abbildet, stellt sich nicht. Ein Vorrang eines der beiden im vorliegenden Fall von der Klägerin nacheinander geltend gemachten Ansprüche auf Grundbuchberichtigung und Ausgleichszahlung besteht nicht. Dass das Recht der Klägerin auf Grundbuchberichtigung gar nicht die entscheidende Frage des Verfahrens in T. gewesen sei, weil allein über die Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses zu entscheiden gewesen sei und mit dieser Entscheidung sodann eine Grundbuchberichtigung auch ohne Klage möglich gewesen wäre, führt nicht weiter: Es mag sein, dass die Klägerin statt der von ihr in T. erhobenen Klage auch eine Feststellungsklage in Bezug auf die Wirksamkeit des Ausschlusses hätte erheben können. Dies hat sie jedoch nicht getan. Auswirkungen für die Frage der Verjährung ihres jedenfalls nicht streitig geltend gemachten Fehlbetragsausgleichsanspruchs sind nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ist zuletzt der Aspekt, dass für den Fall des Unterliegens des Beklagten im Prozess in T. (wie geschehen) auch dieser ein Interesse an einem niedrigen Streitwert gehabt hätte: Der Beklagte hat sich in Bezug auf den von der Klägerin reklamierten Fehlbetragsanspruch nicht lediglich mit der Unwirksamkeit seines Ausschlusses, sondern darüber hinaus mit einer fehlerhaften Berechnung des Anspruchs insbesondere wegen des aus seiner Sicht fehlerhaften Verkehrswertgutachtens verteidigt. Die Kostentragungspflicht des Beklagten für den Fall des Unterliegens in Bezug auf die Grundbuchberichtigung ist daher kein Argument dahingehend, dass dem Beklagten durch das Vorgehen der Klägerin, nicht beide Ansprüche zugleich rechtshängig zu machen, ein Kostenvorteil durch einen niedrigeren Streitwert entstanden sei. Es ist gerade nicht so, dass allein die Klärung des Grundbuchberichtigungsanspruchs zugleich die Frage der Fehlbetragshaftung abschließend geklärt hätte. Zudem bleibt es dabei, dass es der Klägerin insoweit jedenfalls offen gestanden hätte und auch zuzumuten gewesen wäre, auf einen vorübergehenden Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung hinzuwirken, um ihre Rechtsposition zu sichern. 2. Keine ausreichende Hemmung der Verjährung Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde zuletzt auch nicht durch eine entsprechende Verjährungshemmung verhindert. Zwar war der Lauf der Verjährungsfrist bezüglich des Anspruchs der Klägerin über längere Zeiträume auf Grund von Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Prozess um die Grundbuchberichtigung in T. gehemmt. Diese Hemmungstatbestände haben jedoch die zwischenzeitlich erfolgte Verjährung des Anspruchs mit Ablauf des 22.09.2021 nicht verhindert. Der Mahnantrag der Klägerin vom 05.10.2021 wurde erst nach Ablauf der Verjährung, nämlich am 09.10.2021, überhaupt zugestellt. Auf die Rückwirkungsfiktion der §§ 167, 696 Abs. 3 ZPO kommt es bereits nicht an. Auch dass die Zustellung an den Schwager des Beklagten erfolgte und der Beklagte ohne förmliche Zustellung an ihn von dem Mahnbescheid erst am 14.10.2021 erfuhr, wirkt sich nicht aus, nachdem der Anspruch bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Zustellung verjährt war. Eine Hemmung der Verjährung des klägerischen Anspruchs bewirkten zunächst die Verhandlungen der Parteien während der ersten Instanz des Grundbuchberichtigungsverfahrens im Zeitraum zwischen (frühestens) dem 18.11.2019 (Datum der Replik der Klägerin, dem Beklagten an diesem Tag frühestens zugegangen) und längstens dem 29.05.2020 (Datum des erstinstanzlichen Urteils). Dieser Zeitraum umfasst insgesamt 194 Tage (27 KW zzgl. 5 Tage). Ein weiterer Hemmungszeitraum, der zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist, ist der Zeitraum zwischen dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem OLG, dem 06.05.2021, an dem ein widerruflicher Vergleich auch über den streitgegenständlichen Anspruch geschlossen wurde, und dem 22.06.2021, an dem dieser Vergleich widerrufen wurde. Dieser Zeitraum umfasst insgesamt 47 Tage (6 KW zzgl. 5 Tage). Insgesamt war daher der Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist zum 31.12.2020 maximal um 241 Tage (entsprechend 34 KW und 3 Tagen) gehemmt. Das Verjährungsende wäre gemäß § 203 S. 1 BGB ausgehend von einem Ablauf der Regelverjährung nach drei Jahren am 31.12.2020 (s. oben) damit grundsätzlich mit Ablauf des 01.09.2021 erreicht gewesen. Gemäß § 203 S. 2 BGB greift jedoch zusätzlich eine Ablaufhemmung von 3 Monaten ausgehend vom Tag des letzten Verhandlungsabbruchs am 22.06.2021. Verjährung trat daher mit Ablauf des 22.09.2021 ein. Dabei ist nicht, wie die Klägerin meint, über den streitgegenständlichen Anspruch bereits seit der Klagerwiderung vom 07.10.2019 (dem Beklagten frühestens an diesem Tag zugestellt) im Verfahren (…) vor dem LG T. verhandelt worden, in der sich der Beklagte gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin u.a. mit einem Zurückbehaltungsrecht wegen eines Abfindungsanspruchs gegen die Gesellschaft verteidigte. Zwar stehen der Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters aus § 738 BGB und der Fehlbetragsausgleichsanspruch der Gesellschaft gegen diesen gemäß § 739 in einem festen Zusammenhang in der Weise, dass das Bestehen des einen Anspruchs das Bestehen des anderen denklogisch ausschließt. Dennoch ist entscheidend für die Verjährungshemmung durch Verhandlungen, dass gerade über den streitgegenständlichen Anspruch verhandelt wird. Dies setzt eine Kommunikation voraus, in der eine Partei als Gläubigerin einen inhaltlich und der Höhe nach spezifizierten Anspruch gegen die andere Partei als Schuldnerin des Anspruchs geltend macht. Der Anspruch, um dessen Verjährung es hier geht, ist ausschließlich der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich eines Fehlbetrags gegen den Beklagten und damit gerade nicht ein etwa entgegen gerichteter Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer Abfindung. Der Fehlbetragsausgleichsanspruch wurde nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerseite erstmals mit der Replik vom 18.11.2019 in den Prozess am LG T. eingeführt. Auch wurde nicht bereits seit dem xx.xx.2021 oder gar durchgehend vor dem OLG Stuttgart verhandelt. Zwar unterbreitete das OLG unstreitig am xx.xx.2021 einen Vergleichsvorschlag. Auf diesen ist jedenfalls der Beklagte, was ebenfalls unstreitig geblieben ist, nicht eingegangen. Weiterer Sachvortrag hierzu erfolgte nicht. Insbesondere hat die Klägerin hierzu nicht weiter ausgeführt. Sie postulierte lediglich mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.04.2023, dass die Verjährungshemmung vom 09. März bis zum 22. Juni 2021 angedauert habe. Zur Begründung wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2022 verwiesen (Bl. 119 f. d. Akten), der hierzu jedoch keine Ausführungen enthält. Im Schriftsatz vom 11.11.2022 (Bl. 149 ff. A. Akten) wird zwar zur Hemmung vorgetragen, nicht jedoch zu einer Hemmung ab dem 09.03.2021. Im Gegenteil wird hier vorgetragen, die Verjährung sei durchgehend zwischen Dezember 2017 und dem Ende der zweiten Instanz gehemmt gewesen. Verjährungshemmende Verhandlungen der Parteien nach dem Vergleichsvorschlag des OLG Stuttgart vom xx.xx.2021 sind damit nicht dargelegt worden. Bei der Berechnung der Hemmungszeiträume war, anders als der Beklagte meint, die vor dem OLG nach dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich geführte Verhandlungsrunde zu berücksichtigen, da auf Grund der Verhandlungen während der ersten Instanz zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem OLG am xx.xx.2021 noch keine Verjährung eingetreten war. Zuletzt war, ebenfalls anders als der Beklagte meint, für den Zeitraum der Verhandlungen vor dem OLG nicht lediglich ein Tag, nämlich der Tag des Vergleichsschlusses, zu berücksichtigen. Nach herrschender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, ist der gesamte Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Widerrufsvergleichs und dem Widerruf als verjährungshemmend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005, VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004). Nicht entschieden werden muss, ob, wie der Beklagte in Frage stellt, die Replik im Verfahren in T. vom 18.11.2019, in welcher die Klägerin den Anspruch des Beklagten auf Abfindung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass ihr ihrerseits ein Fehlbetragsausgleichsanspruch zustehe, dabei aber insbesondere nicht ihrerseits Zahlung forderte, überhaupt als Eintritt in verjährungshemmende Verhandlungen über den Anspruch zu werten ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt unstreitig das Verkehrswertgutachten noch nicht vollständig vorlag. Gleiches gilt für die ebenfalls beklagtenseits aufgeworfene Frage, ob die Hemmung durch Verhandlungen während der ersten Instanz möglicherweise bereits zwei Tage früher, am 27.05.2020, endete, als er mitteilte, zu Zahlungen nicht bereit zu sein. 3. Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung Mangels Anspruchs in der Hauptsache ergibt sich auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten. II. Nebenentscheidungen Soweit die Klage teilweise in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022, (vgl. Protokoll, Bl. 111 der Akten) zurückgenommen wurde, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Im Übrigen trägt sie die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ausgleich eines Fehlbetrags gemäß § 739 BGB nach dessen Ausschluss aus der Klägerin. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 01.12.2004 zu dem Zweck gegründet, das von der Gesellschaft zu erwerbende, mit einem Einkaufsmarkt bebaute Grundstück zu vermieten und zu verwalten (vgl. Anl. K2, Bl. 26 ff. Anlagenband Kläger). Der Erwerb der Immobilie wurde über ein Darlehen der Volksbank K.-N. eG finanziert. Für die Gesellschafter und auch den Beklagten wurden zur Absicherung des bei der Volksbank K.-N. eG bestehenden Darlehens der Klägerin Lebensversicherungen bei der Versicherung „LV.“ abgeschlossen. Das Darlehen wurde in Schweizer Franken aufgenommen. Seit der Schweizer Franken im Jahr 2015 an Wert gewonnen hat, standen die Darlehensverbindlichkeiten außer Verhältnis zum Grundstückswert. Aus diesem Grund fragte die Volksbank regelmäßig die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ab und kommunizierte diese dann auch der Klägerin. Der Beklagte wurde nach einer Pfändung seiner Anteile durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.08.2017, dem Beklagten zugestellt am 04.09.2017, aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Zur Abfindung eines ausgeschiedenen Gesellschafters regelt der Gesellschaftsvertrag (vorgelegt als Anl. K2, Bl. 26 ff. Anlagenband Kläger) in § 19 auszugsweise folgendes: „§ 19 Abfindung 1. Die Abfindung beträgt 80 % des Verkehrswerts des Gesellschaftsanteils. Die Bestimmung des Verkehrswerts erfolgt auf Kosten des Ausscheidenden durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen (…). 2. Die Abfindung ist in fünf gleichen Jahresraten zu bezahlen. Die erste Rate ist am Ende des Kalenderjahres fällig, das dem folgt, während dessen (…). 4. Das Darlehenskonto des ausgeschiedenen Gesellschafters muss mit berücksichtigt werden und mit seiner evtl. Abfindung verrechnet werden. Verbleibende Beträge muss der Gesellschafter ausgleichen. Ein Guthaben darauf ist dem Gesellschafter unverzüglich nach seinem Ausscheiden auszubezahlen, ein Schuldsaldo unverzüglich von ihm auszugleichen (…).“ Mit E-Mail vom 05.09.2017 beauftragte die Klägerin bei ihrem Steuerberater eine zeitnahe, vorläufige Berechnung „des (negativen) Abfindungsguthaben“ (sic., Anl. B7, Bl. 28 ff. Anlagenband Bekl.). Am 25.10.2017 erstellte ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ein Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB zur Bewertung der Immobilie der Klägerin (vgl. Anl. K4, veraktet als Anl. K3, Bl. 36 ff.). Der Gutachter ermittelte einen Verkehrswert zum Stichtag von 1,33 Mio €. Mit E-Mail vom 10.11.2017 (Anl. B9, Bl. 32 ff. Anlagenband Bekl.) übersandte die Geschäftsführerin der Klägerin dem Steuerberater der Gesellschaft weitere Informationen für die Abfindungsberechnung, u.a. einen Auszug aus dem Verkehrswertgutachten, die entstandenen Anwalts- und Gutachterkosten, die geschätzten offenen Nebenkostenforderungen der Klägerin für 2017 in Höhe von 7.977,00 € und vorläufige Rückkaufswerte für die Lebensversicherungen zu Gunsten des Beklagten von insgesamt 121.400,00 €. Hierzu teilte sie ergänzend mit, dass die Versicherungen in Auflösung seien und die Volksbank dem bereits zugestimmt habe. Mit zwei Schreiben vom 22.11.2017 teilte die „LV.“ der Volksbank die zum 01.11.2017 ermittelten, endgültigen Rückkaufswerte der für den Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen mit (vgl. Anl. K8, Bl. 112 ff. Anlagenband Kläger). Taggleich wurden die Rückkaufswerte an den Beklagten kommuniziert mit dem Hinweis, dass die Anweisung zur Auszahlung an die Klägerin erteilt worden sei (Anl. B6, Bl. 24 ff. Anlagenband Bekl.). Mit Schreiben des Steuerberaters der Gesellschaft vom 01.12.2017 (Anl. B10, Bl. 36 ff. Anlagenband Bekl.) wurden dem Beklagten diverse Unterlagen übermittelt, wobei streitig ist, ob dies die als Anl. B11 bis B15 eingereichten Dokumente waren. Im Laufe der Zeit sind mindestens drei Versionen einer Abfindungsberechnung der Klägerin entstanden, von denen teilweise nicht bekannt ist, wann sie erstellt und gegebenenfalls an den Beklagten übermittelt wurden. Eine Fassung, in der der Wert der Lebensversicherungen noch mit dem vorläufigen Betrag von 121.400,00 € eingetragen ist, endet mit einem Fehlbetrag in Höhe von 65.199,04 € (Anl. B15, Bl. 48 Anlagenband Bekl.). Eine weitere Fassung errechnet einen Fehlbetrag in Höhe von 98.628,07 €, den ursprünglich geltend gemachten Klagebetrag (Anl. K3, veraktet als Anl. K4, Bl. 108 Anlagenband Kl.). Anders als in Anl. B15 sind die endgültigen Rückkaufswerte berücksichtigt und es wird die gesellschaftsvertragliche Abfindungsbegrenzung auf 80 % auf den Verkehrswert des Grundstücks angewendet. Im Übrigen sind die Zahlen identisch. Eine dritte Fassung (Anl. K8, Bl. 112 Anlagenband Bekl.) entspricht zahlenmäßig Anlage K3, wendet allerdings die Abfindungsbegrenzung nicht an, so dass sich ein Gesamtfehlbetrag von nur 72.028,13 € ergibt. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht T., Az. (…), beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, seiner Löschung als eingetragener Eigentümer im Grundbuch zuzustimmen und diese zu bewilligen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 21.05.2020 antragsgemäß. Die Berufung des Beklagten wurde mit Urteil des OLG Stuttgart vom 15.07.2021 (Az. …) zurückgewiesen. Die Entscheidungen wurden unter anderem darauf gestützt, dass der Ausschluss des Beklagten aus der Klägerin wirksam sei. Am xx.xx.2021 war in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG ein Widerrufsvergleich geschlossen worden, der am 22.06.2021 widerrufen wurde. Die Klägerin behauptet, das Kapitalkonto des Beklagten habe zum 31.12.2016 einen negativen Saldo in Höhe von 138.797,20 € ausgewiesen. Die Jahresmiete betrage 178.698,00 € netto. Im Jahr 2016 seien Wasserabrechnungen falsch zugeordnet worden, damit erkläre sich die abweichende Summe in Anl. B3 (Bl. 3 ff. Anlagenband Bekl.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Abfindungsanspruch nach § 738 BGB erst nach Erstellung der Abfindungsbilanz fällig werde, mithin frühestens im Jahr 2018. Sie behauptet hierzu, die Abfindungsberechnung sei nicht vor dem Jahresbeginn 2018 fertig gestellt gewesen. Frühestens Anfang 2018 seien die Zahlen bekannt gewesen. Insbesondere die endgültigen Rückkaufswerte der Lebensversicherungen seien ihr im Jahr 2017 nicht bekannt geworden, sondern allein der Volksbank mitgeteilt worden. Das Geld sei unmittelbar mit dem Darlehenskonto der Klägerin bei der Volksbank verrechnet worden; zu diesem seien erst im Jahr 2018 Kontoauszüge erstellt und übermittelt worden. Die Klägerin habe keine Kenntnis von den Zubuchungen auf dem Darlehenskonto gehabt. Insgesamt sei daher am Ende des Jahres 2017 unklar gewesen, ob sich bei Abrechnung der Beteiligung ein Anspruch des Beklagten auf Abfindung oder ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ausgleich eines Fehlbetrags ergeben würde. Außerdem sei es der Klägerin nicht zumutbar gewesen, den Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen, nachdem der Beklagte sich im Verfahren vor dem LG T. gegen seinen Ausschluss gewehrt habe. Aus diesem Grund sei der Anspruch der Klägerin erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Stuttgart im Jahr 2021 fällig geworden. In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2022 hat die Klägerin ihren Antrag zu Ziff. 1 der Klage von ursprünglich 98.628,07 € reduziert (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung, Bl. 106/ 111 d. Akten). Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, 72.028,13 € an die Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2018 zahlen, 2. den Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.487,00 € an die Klägerin nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf Verjährung. Er ist insoweit der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch bereits im Jahr 2017 fällig wurde. Indem die Klägerin vor dem Landgericht T. auf Zustimmung zur und Bewilligung der Löschung im Grundbuch geklagt habe, habe sie eine Rechtsfolge eines wirksamen Ausschlussbeschlusses im Klagewege geltend gemacht. Es sei ihr zuzumuten gewesen, zugleich etwaige weitere Folgen und insbesondere einen etwaigen Fehlbetragsanspruch einzuklagen. Auch seien zwar Verhandlungen geführt worden, aber nicht in einem Maße, dass die Verjährung bis zur Zustellung des Mahnbescheids gehemmt gewesen wäre. Der Beklagte behauptet hierzu, bereits am 01.12.2017 vom Steuerberater der Gesellschaft eine erste Berechnung des von ihm angeblich geschuldeten Ausgleichsbetrags erhalten zu haben, nämlich die Berechnung mit dem Fehlbetrag von 65.139,04 € (Anl. B15, Bl. 48 Anlagenband Bekl.). Des Weiteren habe die Versicherung die Beträge aus den Lebensversicherungen im November 2017 an die Klägerin ausbezahlt, so wie sie dies in ihrem Anschreiben an ihn vom 22.11.2017 (Anl. B6, Bl. 24 ff. Anlagenband Bekl.) angekündigt habe. Der Beklagte ist der Auffassung, bei korrekter Abrechnung der Beteiligung ergäbe sich kein Ausgleichsanspruch der Klägerin, sondern ein eigener Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Er bestreitet die Zahlen und Ergebnisse der Abfindungsberechnung(en) mit Nichtwissen. Darüber hinaus behauptet der Beklagte zur Abfindungsberechnung der Klägerin, sein Guthaben auf dem Kapitalkonto sei nicht berücksichtigt worden. Dieses habe zum 31.12.2016 ein Guthaben von 15.422,52 € ausgewiesen (vgl. hierzu die Aufstellung der Kapitalkonten, Anl. B1, Bl. 1 Anlagenband Bekl.). Jedenfalls sei dieser Betrag geschuldet, da in dieser Höhe zwischen 2012 und 2016 Ausschüttungen an den Beklagten unterblieben seien. Insgesamt seien nicht vorgenommene Ausschüttungen in Höhe von 38.800,00 € zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Des Weiteren seien die Wertguthaben und Bankforderungen der Klägerin noch zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Das Verkehrswertgutachten sei in erheblichem Maße fehlerhaft. Insgesamt würde sich richtigerweise ein Ertragswert von rund 2,2 Mio. € ergeben. Im Einzelnen behauptet der Beklagte hierzu: Der Bodenwert zum Stichtag sei mit 105 €/m² anzusetzen. Auch die Herstellungskosten seien zu niedrig angesetzt, diese hätten tatsächlich 2.457.708,00 € betragen. Die Jahresmiete sei falsch berechnet und ein falscher Steuersatz angewandt worden. Die Restnutzungsdauer sei nicht richtig ermittelt worden, da zum einen der Ansatz einer Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren statt 40 Jahren der massiven Bauweise nicht gerecht würde, zum anderen die umfassende Sanierung 2013 nicht berücksichtigt worden sei. Abzüge wegen objektspezifischer Grundstücksmerkmale seien nicht vorzunehmen: Der bestehende Einbruchsschaden sei von der Gebäudeversicherung zu regulieren. Die fehlende Isolierung an der Nordseite werde entweder im Rahmen der anstehenden Gebäudeerweiterung hinfällig oder sei von der Gemeinde zu sanieren, die das Nachbargebäude abgerissen habe. Außerdem sei ein falscher, nämlich zu hoher, Liegenschaftszins angesetzt worden, richtig sei ein Zins von (höchstens) 4,8 %. Zudem seien die Gesellschafter jedenfalls im Juni 2015 einig gewesen, dass ein damals für ein Übernahmeangebot zugrunde gelegter Immobilienwert von 1,8 Mio. € zu niedrig gewesen war. Wegen der Mängel des Gutachtens seien die diesbezüglich entstandenen Kosten nicht von ihm zu tragen. Die Klägerin hat den Anspruch mit Mahnantrag vom 05.10.2021 rechtshängig gemacht. Dieser wurde zugestellt am 09.10.2021, allerdings, was unstreitig ist, dem Schwager des Beklagten. Der Beklagte selbst hat erst am 14.10.2021 Kenntnis vom Mahnbescheid erlangt. Der Rechtsstreit wurde nach Widerspruch des Beklagten am 21.10.2022 vom Mahngericht an das Landgericht Stuttgart abgegeben. Die weiteren Kosten wurden am 15.10.2021 angefordert, die Zahlung erfolgte sodann am 21.01.2022 (Buchungsdatum 20.01.2022). Das Verfahren wurde durch Beschluss der Einzelrichterin Dr. M. vom 19.05.2022 der Kammer gemäß § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Übernahme vorgelegt, die das Verfahren mit Beschluss vom selben Tage übernahm. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M., des Steuerberaters der Gesellschaft, in der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2023. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom xx.xx.2022 und xx.xx.2023 (Bl. 106 ff. und 186 ff. der Akten) Bezug genommen.