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Urteil

49 O 26/24

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1009.49O26.24.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist eine Urkundsklage nicht statthaft, wenn eine unstreitige Gegenforderung im Wege der Hilfsaufrechnung in ein Urkundsverfahren eingeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass der aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung mit dem Schuldner der Hauptforderung identisch ist; mit einer gegen einen Dritten gerichteten Gegenforderung kann gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung nicht aufgerechnet werden.(Rn.28) 2. Überträgt ein Gesellschafter unter Verstoß gegen ein gerichtliches Geschäftsführungs- und Vertretungsverbot Gelder der Gesellschaft auf sein Privatkonto, verstößt er gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht.(Rn.37) (Rn.51) 3. Der durch die vorsätzliche Überweisung vom Konto der Gesellschaft unter Verstoß gegen das Geschäftsführungs- und Vertretungsverbot entstandene Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der Durchsetzungssperre (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2003 - 27 U 208/01). Dem ausscheidenden Partner darf nicht eine eigenmächtige, isolierte Durchsetzung eines erwarteten Anspruchs ermöglicht werden, indem er einem Anspruch auf Rückabwicklung erfolgreich die Durchsetzungssperre entgegensetzen kann.(Rn.61) 4. Überdies ist es dem Gesellschafter verwehrt, die durch seine unerlaubte Handlung gewonnene vorteilhafte Rechtsposition unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht oder als dolo agit-Einwand wegen fälliger eigener Ansprüche behalten zu dürfen.(Rn.64)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist eine Urkundsklage nicht statthaft, wenn eine unstreitige Gegenforderung im Wege der Hilfsaufrechnung in ein Urkundsverfahren eingeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass der aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung mit dem Schuldner der Hauptforderung identisch ist; mit einer gegen einen Dritten gerichteten Gegenforderung kann gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung nicht aufgerechnet werden.(Rn.28) 2. Überträgt ein Gesellschafter unter Verstoß gegen ein gerichtliches Geschäftsführungs- und Vertretungsverbot Gelder der Gesellschaft auf sein Privatkonto, verstößt er gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht.(Rn.37) (Rn.51) 3. Der durch die vorsätzliche Überweisung vom Konto der Gesellschaft unter Verstoß gegen das Geschäftsführungs- und Vertretungsverbot entstandene Schadensersatzanspruch unterliegt nicht der Durchsetzungssperre (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2003 - 27 U 208/01). Dem ausscheidenden Partner darf nicht eine eigenmächtige, isolierte Durchsetzung eines erwarteten Anspruchs ermöglicht werden, indem er einem Anspruch auf Rückabwicklung erfolgreich die Durchsetzungssperre entgegensetzen kann.(Rn.61) 4. Überdies ist es dem Gesellschafter verwehrt, die durch seine unerlaubte Handlung gewonnene vorteilhafte Rechtsposition unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht oder als dolo agit-Einwand wegen fälliger eigener Ansprüche behalten zu dürfen.(Rn.64) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2024 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 140.000 € zu. Die Verteidigung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Zinslauf begann jedenfalls am xx.xx.2024, nachdem am xx.xx.2024 die Rückzahlung binnen 24 Stunden verlangt worden war. I. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie im Urkundsverfahren statthaft. Zwar verteidigt sich der Beklagte im Wege der Hilfsaufrechnung damit, dass ihm eine Gegenforderung auf Zahlung von 281.000 € (oder jedenfalls 278.000 €, s. oben) aus dem sog. „Spitzenausgleich“ wegen der im Jahr 2020 erfolgten Aufteilung der Mandanten innerhalb des R.-Referats zustehe. In einer Situation, in der eine unstreitige (oder, was umstritten ist: eine mit den Mitteln des Urkundsverfahrens bewiesene) Gegenforderung im Wege der Hilfsaufrechnung in ein Urkundsverfahren eingeführt wird, kann weder die Klage als unbegründet gemäß § 597 ZPO abgewiesen werden, weil dann unklar wäre, ob mit Rechtskraftwirkung über die Gegenforderung entschieden wurde, noch kann der Klage stattgegeben werden (vgl. zum Ganzen z.B. Musielak/Voit, § 597 Rn. 4; Anders/Gehle, § 598 Rn. 6). In solchen Fällen ist eine Urkundsklage nicht statthaft. Die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten führt jedoch nicht dazu, dass das von den Klägern betriebene Urkundsverfahren nicht statthaft wäre. Es bleibt bereits unklar, was im Jahr 2020 im Zusammenhang mit der als Anl. B7 vorgelegten Abrechnung genau zwischen wem vereinbart wurde. Jedenfalls aber erfolgte die Aufteilung der Mandanten, die zu den Berechnungen gemäß Anl. B7 geführt haben, ausschließlich innerhalb des R.-Referats. Eine Forderung gegenüber der Klägerin ist hierdurch nicht entstanden. Etwaige Ansprüche dürften sich gegen alle oder auch einzelne R.-Gesellschafter richten. Eine Aufrechnung des Beklagten setzt hingegen gemäß § 387 BGB gegenseitige Ansprüche voraus. Der aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung muss mit dem Schuldner der Hauptforderung identisch sein; mit einer gegen einen Dritten gerichteten Gegenforderung kann gegenüber dem Gläubiger der Hauptforderung nicht aufgerechnet werden (vgl. auch Skamel in, beckOGK, Stand 01.07.2024, § 387 Rn. 49 f.). Auch aus der Einladung zur Gesellschafterversammlung am xx.xx.2024 (Anlage B8, Bl. 18 ff., Anlagenband Bekl.), in der auf S.13 mittig (Bl. 30 des Anlagenbands) auf diesen in Bezug auf das R.-Referat vereinbarten Ausgleich verwiesen wird, ergibt sich kein Anspruch gegen die Klägerin. Ein Anerkenntnis der Klägerin einer eigenen Schuld gegenüber dem Beklagten kann hieraus, anders als der Beklagte meint, nicht konstruiert werden. Der Wortlaut der Einladung enthält insoweit bereits keinen Bezug zur Klägerin. Der maßgebliche Passus lautet wörtlich: „Anzumerken ist, dass im Referat R. im Jahr 2020 ohnehin bereits eine Trennung der Mandate der einzelnen Gesellschafter stattgefunden hat, die nachfolgend auch bei der Gewinnverteilung zu berücksichtigen ist. Als einmaliger Ausgleich wurde damals ein sog. Spitzenausgleich zugunsten von Herrn (…) G. O. vereinbart, der wirtschaftlich einer Teilabfindung entspricht“. Im Übrigen dürfte eine etwaige Aufrechnung auch gemäß § 393 BGB ausgeschlossen sein, nachdem es sich bei dem Anspruch der Gesellschaft (auch) um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt (s. dazu näher unten). II. Begründetheit 1. Zahlungsanspruch der Klägerin Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der von ihm unberechtigt entnommenen 140.000 € nebst der tenorierten Zinsen. a) Schadensersatzanspruch aus Treupflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB (1) Schuldhafte Pflichtverletzung Indem der Beklagte am xx.xx.2024 trotz des gerichtlichen Verbots, die Gesellschaft zu vertreten und deren Geschäfte zu führen, Gelder vom Konto der Klägerin auf sein Privatkonto übertrug, verstieß er gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht. Der Beklagte durfte jedenfalls die Entscheidung, 140.000 € vom Konto bei der KSK D. auf sein Konto zu übertragen, nicht (mehr) für die Klägerin treffen, nachdem ihm die Geschäftsführungsbefugnis vorläufig entzogen worden war. Auf die Frage, ob seine Verfügung im Außenverhältnis wirksam war, weil eine nach außen kundgegebene rechtsgeschäftliche Vollmacht gemäß § 171 Abs. 2 BGB gegenüber der Bank trotz des gerichtlichen Entzugs der Vertretungsbefugnis fortwirkte, oder ob ihm lediglich, wie der Beklagte meint, gerichtlich ausschließlich die organschaftliche und nicht eine daneben bestehende vertragliche Vollmacht entzogen worden war, so dass bei Überweisung der 140.000 € noch eine vertragliche Vertretungsbefugnis bestand, kommt es nicht an. Ebenfalls ohne rechtlichen Belang ist, ob dem Gesellschafter der Klägerin J. B. bekannt war, dass eine Kontovollmacht für den Beklagten für das Konto in D. fortbestand. Der Beklagte wusste sowohl, dass ihm die Geschäftsführungsbefugnis vorläufig entzogen worden war, als auch, dass es sich bei dem Konto bei der Kreissparkasse D. um ein Konto der Klägerin handelte. Er war verpflichtet, sich an das Verbot, für die Klägerin zu handeln, zu halten und hat bewusst dagegen verstoßen. (2) Kausaler Schaden Der Klägerin ist hierdurch auch kausal ein Schaden entstanden. Ein solcher liegt zunächst in dem Verlust des Auszahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Kreissparkasse D. in Höhe des 140.000 € entsprechenden Guthabens auf dem Konto. Die Überweisung hat auch nicht zur Erfüllung einer fälligen, einredefreien Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber dem Beklagten, insbesondere nicht zu einer entsprechenden Verringerung eines etwaigen Gewinnentnahmeanspruchs des Beklagten geführt. Dabei kommt es auf die Frage, ob dem Beklagten überhaupt ein fälliger, einredefreier Entnahmeanspruch in gleicher Höhe zustand, im Ergebnis nicht an. Der Beklagte konnte nämlich bereits keine wirksame Tilgungsbestimmung für die Klägerin setzen, wonach die Zahlung auf seinen Gewinnentnahmeanspruch bei der Klägerin erfolgen sollte. Der Gewinnentnahmeanspruch des Beklagten hat sich daher durch die Zahlung nicht verringert, sodass bei einem Vergleich der Vermögensstände der Klägerin vor und nach Überweisung der 140.000 € die Klägerin seither einen um 140.000 € verringerten Vermögenssaldo hat. Wenn sich ein Schuldner zur Begleichung einer eigenen Verbindlichkeit eines Zahlungsmittlers bedient, hängt die Erfüllung dieser Verbindlichkeit davon ab, dass der Schuldner eine entsprechende Tilgungsbestimmung über seinen Zahlungsmittler, gleich, ob als Bote oder Vertreter, gegenüber dem Gläubiger verlautbart (BGH, Urt. v. 21.11.2013, IX ZR 52/13, NZI 2014, 156, 158 Rz. 2; vgl. auch Fetzer in MüKo BGB, 9. Aufl 2022, § 362 Rn. 13 m.w.N.). Nach dem Überweisungsträger war Zweck der Überweisung eine Gewinnentnahme des Beklagten zu Lasten seines Kapitalkontos („SVWZ+ENTNAHME KAPITALKONTO“). Diese Tilgungsbestimmung, die der Beklagte für die Klägerin sich selbst gegenüber abgab, war jedoch gemäß § 181 BGB unwirksam. Der Beklagte war ausweislich des Handelsregisters und des Gesellschaftsvertrags nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Tilgungsbestimmung ist eine einseitige, rechtsgeschäftsähnliche Handlung (vgl. nur Fetzer in MüKo BGB, 9. Aufl 2022, § 362 Rn. 13 und 14), bei der gemäß § 180 S. 1 BGB eine Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht möglich ist. Die Erklärung ist daher bereits unwirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob die Erklärung lediglich rechtlich vorteilhaft wäre. Die Klägerin hat die Abgabe der Tilgungsbestimmung ihr gegenüber auch nicht entsprechend §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Da die Erklärung schon gemäß § 181 BGB ohne Vertretungsmacht erfolgte, kann offen bleiben, ob sich eine Unwirksamkeit auch aus den Grundsätzen der Kollusion bzw. des Missbrauchs der Vertretungsmacht ergeben würde und inwieweit hier die Frage, ob dem Beklagten ein fälliger Entnahmeanspruch zustand, unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Nachteiligkeit relevant werden würde. b) Deliktischer Schadensersatzanspruch, vgl. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch aus Delikt, vgl. §§ 823 Abs, 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Indem der Beklagte zulasten der Geschäftskonten 140.000 € auf sein Privatkonto übertrug und dieser so den Geldbetrag entzog, missbrauchte er willentlich und wissentlich seine - jedenfalls gemäß § 171 Abs. 2 BGB gegenüber der Kreissparkasse D. fortbestehende - Vertretungsmacht unter Verstoß gegen seine Vermögensbetreuungspflicht als Partner der Klägerin, dem Kontovollmacht erteilt war (vgl. auch OLG Hamm, Urt.v. 23.01.2003, 27 U 208/01, NZG 2003, 677). Insoweit nutzte er sein rechtliches Können in Form der fortwirkenden Kontovollmacht bei der Kreissparkasse aus, obwohl im Innenverhältnis hierdurch das rechtliche Dürfen überschritten wurde. Erneut ergibt sich, dass der Klägerin mangels wirksamer Tilgungsbestimmung hierdurch ein Schaden in Höhe von 140.000 € entstanden ist. c) Anspruch aus Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB Auch bereicherungsrechtlich besteht ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Rückzahlung der 140.000 €. Der Beklagte hat diesen Geldbetrag durch bewusste und zielgerichtete Zuwendung, also durch Leistung der Klägerin (und Anweisung an die Bank) erlangt. Er handelte dabei entweder kraft Vollmacht oder, jedenfalls mangels Kundgabe des Widerrufs gemäß § 171 Abs. 2 BGB, kraft fortbestehender Vertretungsmacht als Partner der Klägerin. Für die Zahlung bestand schon deshalb kein Rechtsgrund, weil sie mangels wirksamer Tilgungsbestimmung nicht zum Erlöschen eines etwaigen Gewinnanspruchs des Beklagten führte. 2. Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin a) Durchsetzungssperre Die Durchsetzungssperre sperrt im Ergebnis einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht. Jedenfalls griffe die Durchsetzungssperre, anders als die Klägerin meint, unabhängig davon ein, ob die streitgegenständliche Überweisung des Beklagten vor oder nach dessen Ausscheiden vorgenommen wurde. Es würde genügen, dass nunmehr, nach einem etwaigen Ausscheiden, ein Abrechnungsverhältnis besteht. Durch den Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlungen vom xx.xx.2024 war der Beklagte allerdings am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, dem xx.xx.2024, jedenfalls nicht aus der Klägerin ausgeschieden, da dieser ein Ausscheiden des Beklagten erst zum 31.07.2024 vorsieht. Ob der Beklagte auf Grund seiner außerordentlichen Kündigungen vom xx.xx.2024 aus der Klägerin ausgeschieden ist, was voraussetzen würde, dass ihm ein Recht zur außerordentliche Kündigung zustand, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die Durchsetzungssperre auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden: Zum einen ist der durch die vorsätzliche Überweisung vom Konto der Gesellschaft unter Verstoß gegen das Geschäftsführungs- und Vertretungsverbot entstandene Schadensersatzanspruch (auch) als Drittanspruch einzuordnen, der seine Grundlage gerade nicht im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. hierzu insb. Schäfer in MüKo, 9. Aufl. 2024, § 735 Rn. 36; Schmitz-Herscheid in MHdbGesR, Bd. 7, 6. Aufl. 2020, § 51 Rn. 48). Zum anderen ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus Sinn und Zweck des Ersatzanspruchs, dass dieser selbständig durchsetzbar bleiben soll. Hierfür sprechen insbesondere die Rechtsgedanken des § 393 BGB (Aufrechnungsverbot) und des § 863 BGB (Einwendungsausschluss bei Besitzstörung). Jedenfalls in Fällen, in denen eine unerlaubte Handlung zu einem Zeitpunkt stattfindet, in dem das Ausscheiden eines Gesellschafters bereits feststeht, darf der aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultierende Ersatzanspruch nicht der Durchsetzungssperre unterliegen. Dem ausscheidenden Gesellschafter darf nicht ermöglicht werden, sanktionslos eine ihm nicht erlaubte Entnahme zu tätigen und so der Gesellschaft vorsätzlich einen Schaden zuzufügen, im Vertrauen darauf, dass sein Ersatzanspruch im Rahmen einer abschließenden Saldierung mit seinen Ansprüchen gegen die Gesellschaft verrechnet würde. Eine solche Selbsthilfe ist zivilrechtlich nicht vorgesehen. Die Regeln zum geordneten Ausscheiden unter Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung, zu denen die Grundsätze der Durchsetzungssperre gehören, dienen gerade dem Zweck, die isolierte Befriedigung einzelner Ansprüche zu vermeiden (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall ausdrücklich OLG Hamm, Urt. v. 16.01.2003, 27 U 208/01, NZG 2003, 677, 378). Auch dem ausscheidenden Partner darf daher nicht eine eigenmächtige, isolierte Durchsetzung eines erwarteten Anspruchs ermöglicht werden, indem er einem Anspruch auf Rückabwicklung erfolgreich die Durchsetzungssperre entgegensetzen kann. Dass bei Vornahme der Überweisung am xx.xx.2024 bei formaler Betrachtung noch nicht feststand, dass, ob und wann der Beklagte ausscheidet, ändert, anders als der Beklagte meint, die Beurteilung nicht: Die Klägerseite hat bereits seit Dezember 2023 durchgehend deutlich gemacht, dass sie einen Verbleib des Beklagten nicht dulden will. Vor dem Hintergrund der Streitigkeiten mit dem Beklagten und der im Januar und Februar nicht vorankommenden Verhandlungen über ein gütliches Ausscheiden des Beklagten war die Klägerin bei Vornahme der Überweisungen Ende (…) 2024 genauso schutzwürdig, wie sie es gewesen wäre, wenn die Kündigungen oder Ausschließungsbeschlüsse bereits vor der streitgegenständlichen Überweisung getroffen worden wären. b) Dolo agit- Einrede, Zurückbehaltungsrechte Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung eines Behalten-Dürfens des von ihm unberechtigt an sich überwiesenen Geldbetrags auf einen ihm zustehenden „Entnahmeanspruch“ beruft, schließt dieser Einwand weder als dolo agit-Einwand noch als Zurückbehaltungsrecht noch unter anderen Gesichtspunkten den eingeklagten Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Entnahmeanspruchs scheitert bereits an § 393 BGB, der auf Zurückbehaltungsrechte analog anzuwenden ist (vgl. nur Skamel in, beckOGK, Stand 01.07.2024, § 393 Rn. 3). Auch im Übrigen gelten die Rechtsgedanken der §§ 393, 863 BGB und das in vorstehendem Absatz zur Durchsetzungssperre Erörterte: Es ist dem Beklagten verwehrt, die durch seine unerlaubte Handlung gewonnen vorteilhafte Rechtsposition wegen fälliger eigener Ansprüche behalten zu dürfen. Gleiches gilt für das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Vergütungsansprüche für den Zeitraum von (…) bis (…) 2024 und das weiter vom Beklagten angeführte Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Sicherungsleistung, der auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrags des R.-Referats gestützt wird und sich nach seinem Ausscheiden ergeben soll. c) Hilfsaufrechnung wegen eines Anspruchs auf Spitzenausgleich Der Beklagte rechnet zudem hilfsweise mit einem Anspruch auf Zahlung von 281.000 € oder 278.000 € als „Spitzenausgleich“ der im Jahr 2020 erfolgten Mandatsaufteilung innerhalb des R.-Referats auf. Eine Aufrechnung mit diesem Anspruch ist wegen § 393 BGB nicht möglich, s. oben. Etwaige Ansprüche richten sich, soweit sie denn bestehen, gegen alle oder auch einzelne R.-Gesellschafter. Eine Aufrechnung des Beklagten mit einer solchen Forderung ist gegenüber der Klägerin nicht möglich, vgl. § 387 BGB. d) Rechtsmissbrauch Allein, dass nach Behauptung des Beklagten „keine Gefahren für die Klägerin“ bestehen würden, wenn das Geld bis zu einer Endabrechnung beim Beklagten verbliebe, führt nicht dazu, dass der erhobene Zahlungsanspruch rechtsmissbräuchlich und daher abzuweisen wäre. 3. Vorbehaltsurteil Dem Beklagten war gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. 4. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 599 Abs. 3, 708 Nr. 4, 711 ZPO. Der Beklagte war seit dem xx.xx.2007 Gesellschafter der Klägerin, einer Partnerschaft aus (…). Er verantwortete in dieser Funktion insbesondere den Standort D. Die Gesellschafter der Klägerin halten ihre Gesellschaftsanteile an der Klägerin treuhänderisch für das Referat, dem sie angehören (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin (Anl. K9, nachfolgend kurz „GVP“)). Untereinander bilden die Mitglieder eines Referats jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 GVP). Das R.-Referat, dem der Beklagte angehörte, ist wie die anderen Referate als GbR organisiert. Gegen den Beklagten laufen seit 2019 strafrechtliche Ermittlungen (Az. (…), Staatsanwaltschaft S.). Im Raum steht eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Untreue und Beihilfe zur Untreue durch Mitwirkung an Zahlungen zu Gunsten der ebenfalls als Beschuldigte geführten S. und P., die über das Treuhandkonto der Klägerin abgewickelt wurden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fand im Oktober 2020 eine Durchsuchung bei der Klägerin statt. Am xx.xx.2020 vereinbarten die Gesellschafter des R.-Referats im Rahmen einer Aufteilung der Mandanten des Referats auf die einzelnen Partner die Zahlung eines sogenannten „Spitzenausgleichs“ an den Beklagten (vgl. hierzu die Berechnung Anl. B7). Am xx.xx.2023 teilte die Kriminalpolizei S. mit, die Herren J. B. und N. B. im Rahmen des o.g. Ermittlungsverfahrens vernehmen zu wollen. Vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens und wegen weiterer Unstimmigkeiten rund um eine US-amerikanische Gesellschaft Po. und die Aufnahme des jetzigen Partners T. G. in die Klägerin wurden dem Beklagten am xx.xx.2023 mit Beschlüssen der Referate, einer Referatsversammlung und einer (Gesamt-) Gesellschafterversammlung bei der Klägerin unter anderem bis zum 31.12.2024 die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis für die Klägerin entzogen. Wegen der Einzelheiten der Versammlungen und Beschlussfassungen wird auf die Protokolle der Versammlungen (Anl. K7 und K8) Bezug genommen. Am xx.xx.2024 hat die Kammer unter Az. (…) im einstweiligen Rechtsschutz ein Urteil dahingehend verkündet, dass weder der Vollzug der Beschlüsse zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht untersagt noch diese Beschlüsse vorläufig ausgesetzt werden. Am selben Tag hat sie zudem unter Az. (…) eine Beschlussverfügung mit dem Inhalt erlassen, dass dem hiesigen Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Befugnis entzogen werde, die Geschäfte der Klägerin zu führen und diese zu vertreten, sowie dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt, die Klägerin zu vertreten (Anl. K1). Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am xx.xx.2024 im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt (vgl. Anl. K2) und am xx.xx.2024 im Parteibetrieb durch Gerichtsvollzieher (vgl. Anl. K3) zugestellt. Die Klägerin widerrief in der Folge der Beschlüsse vom xx.xx.2023 die für den Beklagten erteilten Bankvollmachten für eine Vielzahl von Bankverbindungen ausdrücklich. Nicht widerrufen wurde die Bankvollmacht bei der Kreissparkasse D., bei der ein dem Standort D. zugeordnetes Konto der Klägerin geführt wurde. Wie auch im Schreiben vom xx.xx.2024 (Anl. B5) dokumentiert ist, kündigten die übrigen Partner der Klägerin dem Beklagten unter anderem im Februar 2024 an, wegen möglicher Haftungsrisiken bis auf Weiteres die monatlichen und weiteren Entnahmen des Beklagten „zu stoppen“. Der Beklagte überwies am xx.xx.2024 vom Konto der Klägerin bei der KSK D. 140.000 € auf sein Privatkonto mit dem Verwendungszweck: „SVWZ+ENTNAHME KAPITALKONTO“ und der Angabe folgenden abweichenden Auftraggebers: „ABWA+B(…)“ (Anl. K4). Einer Aufforderung der Klägervertreter vom xx.xx.2024 (Anl. K5) zur Rückbuchung dieses Betrags binnen 24 Stunden kam der Beklagte nicht nach. Mit Kündigungsschreiben vom xx.xx.2024 erklärte der Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaften in der Klägerin und im Referat R. Diese Kündigungen werden von den übrigen Gesellschaftern der Klägerin nicht anerkannt. Diese beschlossen ihrerseits in einer Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2024 den Ausschluss des Beklagten aus der Klägerin zum Ablauf des 31.07.2024. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es auf die Frage, ob dem Beklagten ein fälliger Entnahmeanspruch zukommt, bereits nicht ankomme, da ihm jedenfalls die Vertretung der Klägerin untersagt gewesen war. Dem stehe insbesondere auch der Rechtsgedanke des §§ 393, 863 BGB entgegen. Der Beklagte sei jedenfalls nicht befugt gewesen, sich das Geld zu überweisen und habe dieses unmittelbar zurückzuzahlen. Sie beantragt im Urkundsprozess, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger EUR 140.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem xx.xx.2024 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass angesichts seines Ausscheidens nach seinen außerordentlichen Kündigungen vom xx.xx.2024 die Durchsetzungssperre eingreife, so dass eine Schlussabrechnung zu erstellen sei und eine isolierte Klage auf Rückzahlung der 140.000 € ausscheide. Er müsse den Betrag auch deshalb nicht zurückzahlen, weil ihm ein entsprechender Entnahmeanspruch zustehe, außerdem ein Vergütungsanspruch für die Zeit von März 2024 bis Mai 2024 in Höhe von mindestens 162.200 €, wie der Mitgesellschafter J.B. im selben Zeitraum entnommen habe, sowie ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags des R.-Referats (Anl. K10). Die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Klägerin sei zuletzt auch rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte rechnet gegen einen etwaigen Anspruch der Klägerin hilfsweise mit einem Anspruch auf Zahlung von 281.000 € (Bl. 21 GA/ Anl. B7) oder jedenfalls 278.000 € (vgl. Anl. B16, vorgelegt mit Schriftsatz vom xx.xx.2024, Bl. 86 ff. d. Akten) aus dem sogenannten „Spitzenausgleich“ auf (vgl. hierzu Anlage B7). Dieser Anspruch sei durch Benennung in der Tagesordnung zur Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2024 (vgl. S. 13 der Ladung: Anl. B8, Bl. 30 Anlagenband Beklagter) von der Klägerin anerkannt worden. Es sei ihm möglich, eigene Ansprüche gegen einzelne Gesellschafter der Klägerin unmittelbar gegenüber dieser zur Aufrechnung zu stellen, da er sich als Gesellschafter der Klägerin nur mit dieser auseinandersetzen müsse und es auf Ausgleichsansprüche der Gesellschafter im Innenverhältnis insoweit nicht ankomme. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, die Klage sei angesichts dieser Hilfsaufrechnung im Urkundsprozess bereits nicht statthaft. Er beantragt hilfsweise für den Fall einer Verurteilung, ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2024, Bl. 92 ff. d. Akten, wie berichtigt mit Beschluss vom xx.xx.2024, Bl. 124 f. d. Akten, Bezug genommen.