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Urteil

49 O 4/24

LG Stuttgart 49. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1009.49O4.24.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Mitwirkung an der „Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis (...) im Partnerschaftsregister“ ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.(Rn.72) 2. § 6 Abs. 2 PartGG schließt eine (vorübergehende) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten nicht aus. Unter Berücksichtigung besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften kann im Einzelfall eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung gerechtfertigt sein.(Rn.126) 3. Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist insbesondere dann zulässig, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich nicht zumutbar ist.(Rn.130) 4. Eine Entziehung der Geschäftsführung in der Partnerschaftsgesellschaft kann durch Beschluss erfolgen. Das in § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB vorgesehene Verfahren der Entziehung durch gerichtliche Entscheidung ist dispositiv, vorrangig gelten etwaige Regelungen des Gesellschaftsvertrags.(Rn.134) 5. Steht bis zum Verkündungstermin nicht fest, ob ein Gesellschafter zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Gesellschaft ausgeschieden ist, besteht ein Interesse an der Feststellung, dass diesem die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht entzogen wurde, grundsätzlich fort.(Rn.167) 6. weitgehende (Leitsätze 2-4) Bestätigung des Urteils im einstweiligen Rechtsschutz: Urteil des LG Stuttgart vom 23.01.2024, Az. 49 O 142/23, bereits veröffentlicht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Geschäftsführungsbefugnis für die B.P. mbB (…) bis zum 31.12.2024 wirksam entzogen wurde. 2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Vertretungsbefugnis für die B.P. mbB (…) bis zum 31.12.2024 wirksam entzogen wurde. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an der Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis für die B.P. mbB (…) im Partnerschaftsregister mitzuwirken. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Mitwirkung an der „Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis (...) im Partnerschaftsregister“ ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig.(Rn.72) 2. § 6 Abs. 2 PartGG schließt eine (vorübergehende) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis für den Bereich der freiberuflichen Tätigkeiten nicht aus. Unter Berücksichtigung besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften kann im Einzelfall eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung gerechtfertigt sein.(Rn.126) 3. Eine Entziehung der gesamten Geschäftsführung ist insbesondere dann zulässig, wenn den übrigen Gesellschaftern eine Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich nicht zumutbar ist.(Rn.130) 4. Eine Entziehung der Geschäftsführung in der Partnerschaftsgesellschaft kann durch Beschluss erfolgen. Das in § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 116 Abs. 5 HGB vorgesehene Verfahren der Entziehung durch gerichtliche Entscheidung ist dispositiv, vorrangig gelten etwaige Regelungen des Gesellschaftsvertrags.(Rn.134) 5. Steht bis zum Verkündungstermin nicht fest, ob ein Gesellschafter zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Gesellschaft ausgeschieden ist, besteht ein Interesse an der Feststellung, dass diesem die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht entzogen wurde, grundsätzlich fort.(Rn.167) 6. weitgehende (Leitsätze 2-4) Bestätigung des Urteils im einstweiligen Rechtsschutz: Urteil des LG Stuttgart vom 23.01.2024, Az. 49 O 142/23, bereits veröffentlicht 1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Geschäftsführungsbefugnis für die B.P. mbB (…) bis zum 31.12.2024 wirksam entzogen wurde. 2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Vertretungsbefugnis für die B.P. mbB (…) bis zum 31.12.2024 wirksam entzogen wurde. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an der Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis für die B.P. mbB (…) im Partnerschaftsregister mitzuwirken. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist in Bezug auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in den Hauptanträgen Ziff. 1a) und 2a) und im Antrag Ziff. 3 begründet (A.). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der hilfsweise gestellten Anträge kommt es demnach nicht an. Die Widerklage hingegen ist zwar zulässig, aber nicht begründet (s. unten B.). Die Begründung der Nebenentscheidungen ergibt sich aus den Ausführungen unter C. A. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage Das Landgericht Stuttgart ist gem. §§ 22, 1 ZPO, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG örtlich und sachlich zuständig. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist Klageantrag Ziff. 3 hinreichend bestimmt. Anmeldungen zum Partnerschaftsregister sind grundsätzlich von allen Partnern zu bewirken, vgl. §§ 4 Abs. 1, 106 Abs. 7 S. 1 PartGG. Der Antrag auf Mitwirkung an der anstehenden „Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis gemäß Klageantrag Ziff. 2a (...) im Partnerschaftsregister“ beschreibt hinreichend klar, woran der Beklagte mitwirken soll. Anders als bei einer Klage beispielsweise auf Mitwirkung an der Liquidation kommen hier nicht eine Vielzahl an Mitwirkungshandlungen in Betracht, so dass eine Verurteilung lediglich zur „Mitwirkung“ nicht vollstreckbar wäre. Der Beklagte ist gehalten, gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern die Änderung seiner Vertretungsmacht zur Eintragung zu bringen, wie er dies gesellschaftsvertraglich schuldet, s. unten. Er kann insoweit auf Mitwirkung im Wege der Feststellungsklage in Anspruch genommen werden (vgl. zur Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten KG, Beschl. v. 19.10.2023, 22 W 38/23, NZG 2024, 1138, 1139 Rz. 23). Die Klage ist zudem in den Hauptanträgen begründet. Es war antragsgemäß festzustellen, dass dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis (Antrag Ziff. 1a) und die Vertretungsbefugnis für die B. P. (Ziff. 2a) wirksam entzogen worden ist. Der Beklagte ist zudem zur Mitwirkung an der Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis verpflichtet, was ebenfalls antragsgemäß festzustellen war (Ziff. 3). Die Beschlüsse der Partnerschaft vom xx.xx.2023 sind wirksam. Sie wurden formgerecht gefasst (s. hierzu unten 1.). Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht durch die Kläger war auch sowohl rechtlich zulässig (s. hierzu unten 2.) als auch von dem gemäß § 9 Abs. 12 a) bb) GVP und dem PartGG geforderten wichtigen Grund getragen (s. hierzu unten 3.). Die Anträge der Kläger haben sich auch nicht durch ein Ausscheiden des Beklagten erledigt (s. unten Ziff. 4) Es besteht zudem eine Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung an der Anmeldung, so dass diese antragsgemäß festzustellen war (s. unten 5.) 1. Formwirksamkeit der Beschlüsse Die Beschlüsse der Partnerschaft wurden formwirksam gefasst. a) Ordnungsgemäßheit der Tagesordnung Die geplanten Beschlussfassungen waren zunächst in der Ladung vom xx.xx.2023 (Anl. K5/1) mit Hilfe der enthaltenen Tagesordnung ordnungsgemäß und bestimmt genug angekündigt worden. Eine Beschlussunfähigkeit der Versammlung(en) auf Grund dessen, dass in der Einladung bzw. Tagesordnung keine ausreichenden Informationen und insbesondere kein wichtiger Grund mitgeteilt und daher auch die in § 8 Abs. 2 GVP vorgesehene Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen nicht eingehalten worden sei, besteht nicht. Welche Anforderungen an die ordnungsgemäße Ladung der Gesellschaftsversammlung einer Partnerschaftsgesellschaft (bzw. einer oHG, auf deren Rechtsregime § 6 Abs. 3 PartGG a.F. bis zum 31.12.2023 in diesem Punkt verwies) zu stellen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Sinn und Zweck einer Ladung ist es, dem einzelnen Gesellschafter die Teilnahme an der Versammlung und deren ordnungsgemäße Vorbereitung zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 11.03.2014, II ZR 24/13, NZG 2014, 621 Rz. 13). Nach einhelliger Auffassung gilt deshalb, dass der Ladung zur Gesellschafterversammlung eine Tagesordnung beizufügen ist (vgl. zur oHG Enzinger, in Müko HGB, 5. Aufl. 2022, § 119 [a.F.] Rn. 49). Diese ist in Abhängigkeit von den vorgesehenen Beschlussgegenständen angemessen detailliert zu fassen. Daher ist bei komplizierten, weitreichenden Änderungen wie etwa Änderungen des Gesellschaftsvertrags möglicherweise bereits der wesentliche Beschlussinhalt zu skizzieren (Enzinger, ebd.). Aus dem Gesamtzusammenhang der geplanten Versammlung, wie er sich bereits aus der Ladung vom xx.xx.2023 (Anl K5/1) ergibt, erschließt sich, dass nach der vorgesehenen Erörterung diverser Aspekte zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter TOP 3a) und zur PO unter TOP 3b) sowie der nachfolgend unter TOP 4 vorgesehenen Besprechung der hierzu erteilten Auskünfte anschließend unter TOP 5 und 6 jeweils über die dauerhafte oder temporäre Entziehung oder Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Beklagten entschieden werden sollte. Es ergibt sich damit im streitgegenständlichen Fall insbesondere klar aus der Tagesordnung, auf welche Sachverhalte gegebenenfalls eine Beschlussfassung zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gestützt werden sollte. Jedem Gesellschafter war durch die Tagesordnung hinreichend deutlich vor Augen geführt worden, worüber diskutiert und gegebenenfalls Beschluss gefasst werden sollte. Es war in dieser Situation nicht erforderlich, noch weitere Details zu den konkret geplanten Beschlüssen mitzuteilen oder die in Betracht kommenden wichtigen Gründe noch detaillierter zu benennen. Dass in der Ladung zu TOP 5 nur die Beschlussfassung über die (vorläufige) Entziehung oder Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis angekündigt war und die am xx.xx.2023 hilfsweise beschlossene Entziehung lediglich der „Führung der sonstigen Geschäfte“ im Sinne von § 6 Abs. 2 PartGG nicht ausdrücklich angekündigt worden war, ist selbst dann unschädlich, wenn sie nicht, was offen bleiben kann, als Maßnahme der „Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis“ implizit angekündigt war. Die hilfsweise Entziehung der Geschäftsführung betreffend sonstige Geschäfte stellt jedenfalls ein Minus zur angekündigten (und in der Hauptsache beschlossenen) Beschlussfassung dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zur Vorbereitung auf die Beschlussfassung über die hilfsweise Entziehung nur der „Führung der sonstigen Geschäfte“ andere oder weitere Aspekte vorzubereiten gewesen wären. Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass durch die nach der Ladung erfolgte Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme im Vorfeld der Versammlung die Tagesordnung unzulässig und unter Verletzung der geltenden Ladungsfrist verspätet ergänzt worden sei, ist dem nicht zu folgen: Die Einladung nebst Tagesordnung war aus sich heraus vollständig und ausreichend, s. oben. Sie hielt die in § 8 Abs. 2 GVP vorgesehene Ladungsfrist von 14 Tagen ein, die auch insgesamt angemessen erscheint. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist in der schriftlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung bereits nicht zu sehen. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre sie jedenfalls weder notwendig noch schädlich gewesen, da bereits die als solche mitgeteilte Tagesordnung als Grundlage für die gefassten Beschlüsse ausreichte. Ob der Kläger den Verstoß gegen die Ladungsfrist in der Versammlung hätte rügen müssen, kann daher offenbleiben; ebenso wenig kommt es auf die schriftsätzlich aufgeworfenen Fragen der Kausalität und möglicher Rechtsfolgen eines Einberufungsfehlers an. b) Ladung zur Gesellschafterversammlung Dass zugleich abweichend von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen wurde, war ebenfalls jedenfalls im Ergebnis unschädlich. Zwar begegnet es Bedenken, zugleich zu der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Referatsversammlung und daneben zu einer nicht vorgesehenen Gesellschafterversammlung einzuladen. Es wäre nicht auszuschließen, dass die beiden Versammlungen im selben Beschlusspunkt zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Eine solche Situation kann nicht hingenommen werden. Richtig kann nur entweder die Einberufung der Referatsversammlung gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sein oder, falls die Strukturierung der Gesellschaft in Referate gemäß dem Gesellschaftsvertrag insbesondere angesichts der erhobenen Bedenken (Wegfall der Stimmen etwaiger Minderheiten in den Referaten, Wegfall des Stimmrechts ganzer Referate) gesetzlich unzulässig wäre, die Einberufung ausschließlich der Gesellschafterversammlung. Welche Versammlung konkret einzuberufen und zur Willensbildung der B. P. berufen war, kann aber hier offen bleiben: Auch wenn eine der beiden (neben den Versammlungen der Einzelreferate) einberufenen Versammlungen unzulässig gewesen sein muss, ergibt sich hieraus nicht die Nichtigkeit der in der jeweils anderen Versammlung getroffenen Beschlüsse. Insbesondere bestand kein kausaler Einfluss zwischen den Beschlüssen der Versammlungen, in denen die vollzählig als Gesellschafter und Referatsgesellschafter versammelten Anwesenden mit Ausnahme des Beklagten bei sämtlichen Beschlüsse gleichgerichtet abgestimmt haben. Unabhängig davon, ob die Kläger in der Versammlung ihre Stimme innerhalb der Referatsversammlung, als Referatssprecher ihres Referats oder als Gesellschafter der Partnerschaft abgegeben haben: In jedem Fall wären die Beschlüsse genauso wirksam beschlossen worden, wie sie festgestellt wurden. Insoweit kommt der Grundsatz zur Anwendung, dass ein formaler Mangel bei einer Personengesellschaft dann nicht zur Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen führt, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst wurde (für den Fall des Ladungsmangels: BGH, Urt. v. 11.03.2014, II ZR 24/13, NZG 2014, 621 f.; allgemein siehe z.B. Schäfer, in: Ulmer/Schäfer, GbR und PartG, 8. Aufl., § 709 a.F. Rn. 111). Auf die Frage, ob angesichts dessen, dass sämtliche Gesellschafter bei der Versammlung anwesend waren und jeweils abgestimmt haben, von einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrags auszugehen ist, kommt es demnach schon nicht an. c) Ladung des N.B. N. B. war am Tag der Versammlung bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden. Aus der Tatsache, dass er nicht zur Versammlung geladen worden war, ergibt sich daher ebenfalls kein Beschlussmangel. Zwar war N. B. unstreitig am Tag der Versammlung noch als Gesellschafter im Partnerschaftsregister eingetragen. Ausweislich der Beschlussfassung der B. P. vom xx.xx.2020 (Anl. K7/1) war er jedoch mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022, also mit Ablauf des 31.12.2022, aus der Partnerschaft ausgeschieden. Sein Ausscheiden war entsprechend dem geregelt worden, was zuvor bereits für die Alt-Gesellschafter St. und H. in § 15 Abs. 1 GVP vorgesehen gewesen war. Ein Umsetzungsbeschluss hierzu war weder nach dem Beschluss vom xx.xx.2020 noch nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Eintragung der Gesellschafter im Partnerschaftsregister ist nur deklaratorischer Natur, s. oben. Dass N. B. dort noch als Gesellschafter eingetragen war, ist demnach nicht erheblich. Anderes ergibt sich auch nicht aus seiner Beteiligung an einem Telefonat einzelner Kläger mit ihren Prozessbevollmächtigten am xx.xx.2023 (vgl. die Abrechnung der Klägervertreter, Anl. B11). d) Vorwegnahme der Beschlüsse Die Beschlussfassungen sind auch nicht bereits vor der Versammlung erfolgt oder unzulässig vorweggenommen worden. Soweit der Beklagte meint, aus dem Beschluss unter TOP 1b): „Sämtliche Beschlussfassungen gelten, sofern nichts anderes bestimmt wird, als Beschlüsse der einzelnen Referate (wobei das Referat R. seine Beschlüsse in einer gesonderten Vereinbarung trifft), als Referatsbeschlüsse (wobei hier nur die jeweiligen Stimmen der jeweiligen Referatsvertreter berücksichtigt werden) sowie vorsorglich als Beschlüsse der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung)“ ableiten zu können, dass die Klarstellung, dass Beschlüsse im Zweifel als Beschlüsse jeweils jeder der drei einberufenen Versammlungen gelten sollen, die eigentlichen Beschlüsse vorwegnehme, ist dem nicht zu folgen. Inhaltliche Beschlüsse sind hierdurch nicht gefasst worden, schon gar nicht allein durch den Versammlungsleiter. Auch dass die Kläger vollständig oder teilweise bereits am xx.xx.2023 eine Besprechung mit den jetzigen Prozessbevollmächtigten abhielten und diese sodann am xx.xx.2023 mit ihrer Vertretung beauftragten, führt nicht dazu, dass die Beschlussfassungen der Versammlungen vorweggenommen und keine „echten“ Beschlüsse mehr gefasst worden wären. Innerhalb der Versammlungen war es dem Beklagten am xx.xx.2023 möglich, im gesellschaftsvertraglich vorgegebenen Rahmen Stellung zu beziehen, und sich zu bemühen, die Vorwürfe gegen ihn auszuräumen. Dass ihm dies nicht gelungen ist und daraufhin die Beschlüsse wie protokolliert gefasst wurden, ändert hieran nichts. e) Abstimmungen der Versammlungen der einzelnen Referate Angesichts der vollzähligen Anwesenheit aller Gesellschafter kommt es nicht darauf an, dass die Aussprache zu den Tagesordnungspunkten innerhalb der Gesamt-Versammlung und nicht (zuvor) in den einzelnen Referaten stattfand. Dies war offenbar für kein Referat mit Ausnahme des R.-Referats (und zu TOP 5a und 5b auch des H.-Referats) und von keinem Gesellschafter mit Ausnahme des Beklagten für erforderlich befunden worden. Dass mit Ausnahme der Versammlungen des R.- und des H.-Referats keine separaten Versammlungen der einzelnen Referate stattgefunden haben, ergibt sich auch - korrekterweise - aus dem Protokoll, das keine weiteren Referatsberatungen dokumentiert und vielmehr erkennen lässt, dass sich diverse Partner aller Referate an der Aussprache in der gesamten Versammlung beteiligt haben. Soweit der Beklagte aus der Nachfrage an ihn, ob bereits vor Abhalten der R.-Versammlung zu Beschlussantrag TOP 3a das Ergebnis der Abstimmung des R.-Referats verkündet werden könne (Anl. K7, S. 10 mittig), schließt, dass das Beschlussergebnis bereits vor Abhalten der R.-Versammlung festgestanden habe, ist auch dies unbeachtlich: Die Referatsversammlung R. hat in der Folge ordnungsgemäß stattgefunden. In dieser hatte der Beklagte die Möglichkeit, seinen Einfluss geltend zu machen und seine Referatskollegen umzustimmen, auch wenn ihm dies im Ergebnis nicht gelungen ist. f) Beschlussfassung bei B. P. Auch die Beschlussfassung innerhalb der B. P. erfolgte im Ergebnis ordnungsgemäß. Dabei kann offen bleiben, ob die Willensbildung der B. P. im Rahmen der Referatsversammlung oder im Wege der Gesellschafterversammlung stattgefunden hat: (1) Variante 1: Abstimmung der Referatsversammlung nach Referaten Entweder hatte die Willensbildung im Rahmen einer Referatsversammlung zu erfolgen, wie dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, s. oben. Die gegen eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Referatsversammlung vorgebrachten Rügen haben keinen Erfolg: Es ist unstreitig, dass in der B. P. dauerhaft Referatssprecher benannt sind. Danach war die R.-Stimme durch den Kläger J. B. abzugeben. Es musste daher keine ausdrückliche Benennung für die konkrete Versammlung erfolgen. Aus dem Protokoll ist zwar nicht ersichtlich, wer genau letztlich für welches Referat abgestimmt hat. Dies ist jedoch unschädlich: Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass nicht (jedenfalls auch) der Kläger J. B. für das R.-Referat abgestimmt hat. Klar ist auch, dass bei allen Beschlüssen, sowohl innerhalb des R.-Referats als auch in der Referatsversammlung, die einzig abweichende Stimme die des Beklagten war. Dieser war aber, soweit er überhaupt ein Stimmrecht hatte, in der Abstimmung des Referats überstimmt worden, so dass die Stimme des R.-Referats jedenfalls richtig abgegeben wurde. Dass der Beklagte entgegen der vorgesehenen Stimmbindung in der Referatsversammlung der B. P. das R.-Stimmrecht ausgeübt und dabei gegen die anderen Referate gestimmt hätte, ist nicht vorgetragen. Dass das R.-Referat entgegen § 9 Abs. 15 f) GVP trotz des darin angeordneten Stimmrechtsausschlusses an der Abstimmung der Referate in der Referatsversammlung teilgenommen hat, bleibt ohne Konsequenzen. Eine Nichtigkeit der Beschlüsse ergibt sich auch hieraus nicht. Bei keiner der Abstimmungen kam es für das Beschlussergebnis auf die Stimme des R.-Referats an. Damit kann offenbleiben, ob der gesellschaftsvertragliche Stimmrechtsausschluss des Referats bereits unzulässig und daher unbeachtlich war, weil dieser die Stimmrechte der im betroffenen Referat nicht betroffenen Partner unzulässig beschneidet. Auch dass die Beschlüsse innerhalb des R.-Referats als einstimmig gefasst protokolliert wurden, spielt keine Rolle: Es ist jeweils zugleich protokolliert, dass die R.-Versammlung davon ausging, dass dem Beklagten kein Stimmrecht zustand, sowie für den Fall, dass dies nicht richtig sei, dieser gegen die Beschlüsse stimme. Anders als der Beklagte wohl meint, kommt es insoweit unter keinem Gesichtspunkt darauf an, dass das jeweilige Stimmrecht nach Deckungsbeitragsquoten zu berechnen war. Damit ist das Stimmverhalten in der R.-Versammlung jedenfalls richtig wiedergegeben. (2) Variante 2: Abstimmung der Gesellschafterversammlung Wenn man demgegenüber annehmen wollte, dass allein eine Abstimmung der Gesellschafter der B. P. zulässig war, weil die Regelungen des GVP zur Referatsstruktur unwirksam sind, so waren alle Gesellschafter der B. P. unmittelbar stimmberechtigt - mit Ausnahme des Beklagten in Bezug auf die Beschlussgegenstände, die ihn selbst betrafen. Alle Gesellschafter haben jeweils ihr Stimmrecht ausgeübt, das zugehörige Beschlussergebnis ist auch richtig protokolliert worden. (3) Unschädlichkeit der Abstimmung auch der jeweils anderen Versammlung Die jeweils zugleich abgehaltene andere Versammlung nebst jeweiliger Beschlussfassung hatte jedenfalls keine Auswirkungen auf das Beschlussergebnis und war daher unschädlich, s. oben. g) Stimmrecht des Klägers J. B. Zuletzt dringt der Beklagte auch nicht damit durch, dass der Kläger J. B. wegen § 2 Abs. 8 IG-Vertrag (Anl. K4) nicht gegen ihn hätte stimmen dürfen. Die dort vorgesehene Stimmbindung scheidet dann aus, wenn sich der von der Abstimmung betroffene Gesellschafter pflichtwidrig verhalten, insbesondere gegen den IG-Vertrag oder den GVP verstoßen hat, vgl. § 2 Abs. 8 S. 1 IG-Vertrag am Ende. Dies ist hier der Fall: Der Beklagte hat gegen seine Treuepflicht verstoßen und verstößt auch weiterhin hiergegen, indem er seine Mitgesellschafter nicht wie geschuldet informiert, s. hierzu ausführlich unten. 2. Zulässigkeit der Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis a) Zulässigkeit der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, Beschluss zu TOP 5 (1) Rechtsgrundlage Die Beschlussfassung über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgte auf der Grundlage von § 9 Abs. 12 a) bb) GVP. Der fehlerhafte Verweis in § 7 Abs. 1 S. 3 auf § 9 Abs. 12 c) bb) anstatt auf § 9 Abs. 12 a) bb) GVP ist irrelevant. Es ist eindeutig, dass gesellschaftsvertraglich die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ermöglicht werden sollte. Die Zuordnung der vorgesehenen Beschlussfassung über die Entziehung innerhalb des § 9 Abs. 12 GVP und damit die Festlegung der erforderlichen Mehrheit erfolgte zudem eindeutig dahingehend, dass die Beschlussfassung mit einer Mehrheit von 100 % der abgegebenen Stimmen zu erfolgen hatte. (2) Wirksamkeit der Rechtsgrundlage, § 134 BGB i.V.m. § 6 Abs. 2 PartGG § 6 Abs. 2 PartGG steht der beschlossenen (vorübergehenden) Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten nicht entgegen. Die Regelung in § 6 Abs. 2 PartGG führt nicht dazu, dass die gesellschaftsvertragliche Regelung in §§ 7 Abs. 1 S. 3, 9 Abs. 12 a) bb) GVP gemäß § 134 BGB nichtig ist. Zwar ist streitig, ob § 6 Abs. 2 PartGG die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis insgesamt, also über die Entziehung nur der „sonstigen Geschäfte“ hinaus, überhaupt zulässt. Diese gesetzliche Grenze gilt zugleich gemäß § 9 Abs. 12 a) bb) GVP ausdrücklich auch als gesellschaftsvertragliche Begrenzung zulässiger Beschlussfassungen in der Gesellschaft. Bei § 6 Abs. 2 PartGG handelt es sich um eine Sonderregelung für die Geschäftsführung in Partnerschaftsgesellschaften, wonach einzelne Partner jedenfalls im Gesellschaftsvertrag nur von der Führung „sonstiger Geschäfte“, aber nicht von der Geschäftsführung betreffend sogenannte „berufliche Leistungen“, also Tätigkeiten zur Ausübung des freien Berufes, ausgeschlossen werden können (vgl. auch Schäfer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, PartGG § 6 Rn. 4, 11). Ob, wie, und unter welchen Voraussetzungen einem Partner die Geschäftsführungsbefugnis dennoch nachträglich auch vollständig entzogen werden kann, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt und bisher nicht (höchst-) richterlich entschieden. Dass eine nachträgliche Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nicht vollständig ausgeschlossen sein kann, zeigt der ausdrückliche Verweis in § 6 Abs. 3 PartGG auf § 116 Abs. 5 HGB n.F./ § 117 HGB a.F. Danach ist für eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis eine gerichtliche Entscheidung auf Antrag der übrigen Gesellschafter vorgesehen. Schon dies könnte eine (außerhalb des Gesellschaftsvertrags begründete) Entziehung der vollen Geschäftsführungsbefugnis ermöglichen (so Seibert/Kilian, PartGG, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 6). Der Verweis in § 6 Abs. 3 PartGG ist auch nicht alleine auf die Entziehung der sonstigen Geschäfte im Sinne des § 6 Abs. 2 PartGG zu beziehen, so dass nur insoweit nach dem dispositiven Recht eine gerichtliche Entscheidung möglich ist. Dies ist zwar umstritten (vgl. zum Streitstand Schäfer, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, PartGG § 6 Rn. 17 ff. m.w.N.). Für eine Bezugnahme allein auf die sonstigen Geschäfte im Sinne des § 6 Abs. 2 PartGG bestehen jedoch keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift. Aus der Gesetzesbegründung (Gesetzesentwurf v. 11.11.1993, BT-Drs. 12/6152, S. 15) ergibt sich, dass der Verweis nicht nur in Bezug auf sonstige Geschäfte, sondern in engen Grenzen auch für Geschäfte der freiberuflichen Tätigkeit gelten sollte: „Besondere Umstände können es im Einzelfall dennoch rechtfertigen, einem Partner die Geschäftsführungsbefugnis auch im Hinblick auf seine Berufsausübung zu entziehen, insbesondere wenn anders ein drohender Schaden von der Partnerschaft nicht abzuwenden ist. Für diese Ausnahmefälle bleibt es daher bei der Möglichkeit, entsprechend § 117 HGB auf Antrag aller übrigen Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung durch gerichtliche Entscheidung zu entziehen; ein dauerhafter Ausschluss von der berufsausübenden Geschäftsführungstätigkeit wird aber nur im Wege der Ausschließung des Partners möglich sein“ (Gesetzesbegründung, ebd.). Auch Hirtz (in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 6 PartGG Rn. 10) und Lutz (in Der Gesellschafterstreit, 8. Aufl. 2024, Rn. 143) gehen nicht von einem kategorischen Ausschluss des Entzugs der Geschäftsführungsbefugnis für die berufsbezogenen Geschäfte durch § 6 Abs. 2 PartGG aus, wenn er die Bedenken betont, denen ein dauerhafter Entzug, der also nicht unmöglich sein kann, begegnet. Jedenfalls Regelungen zur Geschäftsverteilung, wohl aber auch zur Einrichtung einer Mitgeschäftsführung sind nach den Stimmen der Literatur zulässig (vgl. insb. Schäfer, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, PartGG § 6 Rn. 18, 21; Hirtz, in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 6 PartGG Rn. 9). Ein berechtigtes Interesse hierzu wird insbesondere dann angenommen, wenn die Partnerschaft die Bearbeitung bestimmter Mandate aus gewichtigem Grund verhindern will (vgl. insb. Salger/Spanke, in MünchHdbGesR, Bd. 1, 6. Aufl. 2024, § 69 Rn. 19, und Meilicke, in Meilicke u.a., PartGG, 4. Aufl. 2024, § 6 Rn. 50 und ff.) oder wenn anders ein drohender Schaden von der Partnerschaft nicht abgewendet werden kann (Schöne, in beckOGK BGB, 71. Ed., Stand 01.08.2024, § 6 PartGG Rn. 10). Eine absolute Unantastbarkeit der freiberuflichen Geschäftsführung ist auch nach Auffassung der Kammer nicht vertretbar. Entscheidend muss sein, ob die für die Entziehung der Geschäftsführung vorgebrachten wichtigen Gründe unter besonderer Berücksichtigung des in § 6 Abs. 2 PartGG zum Ausdruck kommenden besonderen Schutzes der Geschäftsführung in beruflichen Angelegenheiten in Freiberuflergesellschaften im Einzelfall eine Entziehung rechtfertigen (s. hierzu konkret unten unter 3.). (3) Einschränkende Voraussetzungen für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis Um dem Regelungszweck des § 6 Abs. 2 PartGG und dem Charakter der PartGG als Zusammenschluss von Freiberuflern möglichst gerecht zu werden, wird teilweise vertreten, dass eine Entziehung lediglich im Vorfeld und zur Vorbereitung eines Ausschlusses zugelassen werden dürfe (so insb. Hirtz, in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, § 6 PartGG Rn. 10). So soll ein dauerhaftes Auseinanderfallen von freiberuflicher Tätigkeit und umfassender Geschäftsführungsbefugnis vermieden werden. Aus demselben Grund ist möglicherweise auch grundsätzlich eine zeitliche Befristung einer Entziehung der vollen Geschäftsführungsbefugnis geboten (vgl. Schäfer, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, PartGG § 6 Rn. 23 m. V.a. die Gesetzesbegründung). Anderseits soll ein Gesellschafter, der aus Alters- oder Krankheitsgründen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage ist, nicht zum Ausscheiden gezwungen, sondern stattdessen auch eine dauerhafte Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis möglich sein (so im Ergebnis Schäfer, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, PartGG § 6 Rn. 24). Ob die Vorbereitung eines Ausschlusses oder eine Befristung der Entziehung notwendige Voraussetzung dafür sind, dass auch mit Blick auf den in § 6 Abs. 2 PartGG zum Ausdruck kommenden Charakter der PartGG als Zusammenschluss von Freiberuflern eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zulässig ist, wenn ein entsprechend gewichtiger Grund hierfür vorliegt, braucht in diesem Fall nicht entschieden werden: Das Ausscheiden des Beklagten bis zum Ablauf der befristeten Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis war von Beginn an erklärtes Ziel der Kläger. Mit Beschluss vom xx.xx.2024 ist der Beklagte inzwischen von den Klägern auch tatsächlich aus der Partnerschaft ausgeschlossen worden. Auch im vorliegenden Fall ging und geht es also um die Rechtsgestaltung zwischen den Parteien im Vorfeld zu einem Ausschluss. Es gibt jedenfalls in dieser Konstellation keinen Grund, die übrigen Gesellschafter ausschließlich auf den möglicherweise schwerer, insb. langwieriger, durchzusetzenden Ausschluss aus der Gesellschaft zu verweisen, und sie bis zu dessen Wirksamkeit einer Fortsetzung der Geschäftsführung im Namen der Partnerschaft im freiberuflichen Bereich auszusetzen. Die durch Beschluss vom xx.xx.2023 vorgenommene Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten wurde auch auf den 31.12.2024 zeitlich befristet. Zwar begegnet zum einen diese sich über etwas mehr als ein Jahr erstreckende und damit einen signifikanten Zeitraum umfassende Entziehung Bedenken dahingehend, ob es sich tatsächlich noch um eine vorläufige Maßnahme handelt. Zum anderen ist es erklärtes Ziel der Kläger, den Beklagten vor Ablauf der Befristung aus der Partnerschaft auszuschließen, wenn kein anderweitiges Ausscheiden mit ihm vereinbart werden kann. Die Geschäftsführungsbefugnis soll also gerade nicht wiederaufleben. Welcher Zeitraum noch als vorübergehend anzusehen ist und ab wann eine dauerhafte Entziehung anzunehmen ist, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere in Ansehung des wichtigen Grundes für die Entziehung, zu bewerten (Schöne, in BeckOK BGB, 71. Ed., 01.08.2024, PartGG § 6 Rn. 10). Aus Sicht der Kläger war bereits vor der Beschlussfassung angesichts des unkooperativen Verhaltens des Beklagten damit zu rechnen, dass dieser sich gegen die Beschlüsse wehren würde. Auch sieht der Gesellschaftsvertrag der B. P. in § 9 Abs. 12 a) aa) und bb) GVP für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und einen sich anschließenden Ausschluss des betroffenen Referats ein mehrstufiges Prozedere vor, das notwendigerweise einiges an Zeit, insbesondere zwei mit Ladungsfrist einzuberufende Referatsversammlungen, benötigt. Eine abschließende gerichtliche Klärung kann, selbst bei vorläufiger Klärung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, unter Einbeziehung der Instanzen langwierig sein und viele Monate dauern. Würde eine absolut betrachtet nur „kurze“ Befristung im Bereich nur weniger Monate für zwingend gehalten, um eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zu gestatten, müssten möglicherweise regelmäßig Folgebeschlüsse (unter Beteiligung des betroffenen missliebigen Gesellschafters) gefasst werden, die Aufwand und zusätzliche rechtliche Risiken und Angriffsflächen schaffen würden. Dies muss mit dem grundgesetzlich geschützten Interesse des betroffenen Gesellschafters auf freie Ausübung seines Berufs (Art. 12 GG) abgewogen werden. Der von den Klägern gewählte Zeithorizont von etwas über 12 Monaten für die vorläufige Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten ist vor diesem Hintergrund im Ergebnis noch vertretbar. (4) Erfordernis einer gerichtlichen Entscheidung Eine gerichtliche Entscheidung, wie sie § 117 HGB a.F. (bzw. § 116 HGB n.F., wobei „HGB n.F.“ das HGB in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021, BGBl. 2021, 3436 ff., meint, das weitestgehend zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist) zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis vorsieht, war nicht erforderlich. Die genannte Vorschrift ist gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 PartGG dispositives Recht. Vorrangig gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Dieser sieht in §§ 7 Abs. 1 S. 3, 9 Abs. 12 a) bb) GVP ein Verfahren für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis vor, welches keinen Raum für eine über die Beschlussfassung in der Partnerschaft ausgehende gerichtliche Entscheidung lässt. Vor diesem Hintergrund ist auch der in § 9 Abs. 12 a) bb) GVP enthaltene Verweis auf § 6 PartGG nicht so zu verstehen, dass zusätzlich entsprechend dem dispositiven Recht eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein soll. Im Gegenteil enthält § 9 Abs. 12 a) bb) GVP eine abschließende Regelung zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis durch Beschluss. b) Zulässigkeit der Entziehung der Vertretungsmacht, Beschluss zu TOP 6 Die Entziehung der Vertretungsbefugnis richtet sich nach §§ 7 Abs. 1 S. 3, 9 Abs. 12 a) bb) GVP. Gesetzlich war sie bis zum 31.12.2023 in § 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 127 HGB a.F. geregelt. Diese Gesetzesregelungen sind dispositiv, wie das Gesetz nunmehr in § 124 Abs. 5 a.E. HGB n.F. klarstellt, und damit einer Regelung im Gesellschaftsvertrag zugänglich (vgl. zur alten Rechtslage Roth, in Hopt, HGB, 42. Aufl. 2023, § 127 [a.F.] Rn. 11, 12). § 7 PartGG sieht dabei jedenfalls dem Wortlaut nach keine dem § 6 Abs. 2 PartGG vergleichbare Beschränkung für die Entziehung der Vertretungsmacht vor. Diese könnte daher in weiteren Grenzen zulässig sein als die der Geschäftsführungsbefugnis, was umstritten ist (s. zum Streitstand Schäfer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, PartGG § 7 Rn. 15 m.w.N.). Eine Entscheidung hierzu ist im konkreten Fall nicht erforderlich. Selbst wenn, was angesichts des Gesetzeswortlauts zweifelhaft erscheint, für die Entziehung der Vertretungsbefugnis dieselben Maßstäbe gelten würden wie für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ergäbe sich nichts Abweichendes, denn es könnte vollumfänglich auf das vorstehend zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis Ausgeführte verwiesen werden. 3. Vorliegen eines wichtigen Grundes Es liegt auch ein wichtiger Grund zur Rechtfertigung der getroffenen Beschlüsse vor. Es kommt dabei nicht darauf an, ob, wie die Kläger meinen, ihre Vorwürfe als unstreitig zu behandeln seien, weil kein substantiierter Vortrag des Beklagten erfolge. Insoweit genügen bereits die im Raum stehenden Verdachtsmomente und die sich daraus ergebende Gefährdung der Interessen der Kläger und der B.P. Es ist auch keine strafrechtliche Verurteilung des Beklagten erforderlich, um hierauf eine Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis zu stützen. Es gilt für den Beklagten weder die Unschuldsvermutung, noch kann er sich auf den nemo-tenetur-Grundsatz berufen. Seine Treuepflicht gebietet es ihm, in seiner Gesellschafterstellung auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Mitgesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen. Konkret muss ein Gesellschafter seine Mitgesellschafter insbesondere über Vorgänge, die deren Vermögensinteressen tangieren, zutreffend und vollständig informieren (vgl. insb. BGH, Urt. v. 09.09.2002, II ZR 198/00, NJW-RR 2003, 169, 170 m.w.N.; Geibel, in beckOGK BGB, § 706 [a.F.] Rn. 86). Gleiches ergibt sich seit der Neufassung des BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021, BGBl. 2021, 3436 ff., ausdrücklich aus § 717 Abs. 2 BGB n.F. für die GbR und damit über § 1 Abs. 4 PartGG für die Partnerschaftsgesellschaft bzw. aus dem jedenfalls auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter einer oHG zur Gesellschaft und den Gesellschaftern anwendbaren Auftragsrecht (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 666 BGB). Auch im Auftragsrecht gilt, dass der Beauftragte sich bei der Auskunftserteilung nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse zu seinen Gunsten und insbesondere nicht auf den nemo-tenetur-Grundsatz berufen kann (F. Schäfer, in Müko BGB, 9. Aufl. 2023, § 666 Rn. 47; vgl. auch zu § 259 BGB: Krüger, in MüKo BGB, 9. Aufl. 2022, § 259 Rn. 36). a) Fehlende Auskunftsbereitschaft des Beklagten In der fehlenden Auskunftsbereitschaft des Beklagten betreffend das gegen ihn seit 2019 geführte und bis heute nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren liegt ein hinreichend wichtiger Grund im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 3, 9 Abs. 12 a) bb) GVP, der die beschlossene Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten rechtfertigt. Angesichts des Verhaltens des Beklagten in Bezug auf das gegen ihn und Herrn S. laufende Ermittlungsverfahren, insbesondere die bis zur Gesellschafterversammlung am xx.xx.2023 und bis heute nicht erfolgte Auskunft zu den verschiedenen hierzu erfragten Aspekten, ist eine fortbestehende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten den Klägern nicht zumutbar. Der Beklagte verweigert Auskünfte zum Stand des Strafverfahrens, obwohl er unstreitig Einsicht in Teile der Akte erhalten hat. Auch in Bezug auf die konkrete Zusammenarbeit mit Herrn Sx, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Treuhandabrede vor dem Hintergrund der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen Vorwürfe, und die auch nach der Durchsuchung von 2020 fortgesetzte Tätigkeit für Herrn S. im Namen der B. P., erteilt der Beklagte keine Auskünfte, obgleich sich diese auf Wissen aus seinem eigenen Wahrnehmungsbereich beziehen. Nicht nur hat der Beklagte - soweit aktenkundig ist - zu keinem Zeitpunkt von sich aus zu dem Ermittlungsverfahren und insbesondere zu dessen Fortsetzung, in deren Rahmen es insbesondere 2022 zu einer Durchsuchung seiner Wohnung gekommen ist, die jedenfalls nicht ohne weitere Informationen der zuvor erfolgten Durchsuchung von 2020 zuzuordnen war, an die Mitgesellschafter berichtet, obgleich er nach den oben skizzierten, auch für ihn geltenden konkreten Pflichten aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus hierzu verpflichtet war. Auch auf ausdrückliche Aufforderungen vor, in und nach der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2023 hat der Beklagte in der Sache zu den Vorwürfen nicht Stellung bezogen. Dabei ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf den nemo-tenetur-Grundsatz zu berufen. Im Gegenteil ist er aus seiner Treuepflicht heraus zur Interessenwahrung, insbesondere durch aktive und vollständige Informationserteilung gegenüber seinen Mitgesellschaftern, verpflichtet, s. oben. Dass dieses Verhalten das notwendige Vertrauen für eine Zusammenarbeit im Rahmen einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in besonderem Maße auf ihren integren Ruf angewiesen ist, zerstört, ist für die Kammer umfassend nachvollziehbar. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich geeignet, Beschlüsse über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht auch in einer Partnerschaft von Freiberuflern zu tragen. Weiter wurde im Rahmen der polizeilichen Vernehmung des Klägers J. B. Ende 2023 deutlich, dass der Beklagte auch nach der Durchsuchung 2020 und der bereits zuvor angeblich erfolgten „Beendigung der Treuhand“ mitsamt Schließung des Treuhandkontos weiterhin auf Briefpapier der Partnerschaft und damit im Namen dieser und zugleich des Beschuldigten S. aufgetreten ist. Der Beklagte arbeitet auch sonst offensichtlich weiterhin mit Herrn S. zusammen: Insbesondere aus der im Sommer 2023 bekannt gewordenen Webseite der PO ist eine fortgesetzte gemeinsame Tätigkeit ersichtlich. Die zur PO in der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2023 erteilten Auskünfte überzeugten die Kläger ersichtlich nicht. Dass die PO lediglich eine Vorratsgesellschaft sei, was damit begründet wird, dass diese bisher keine Geschäfte abgewickelt habe, erscheint auch der Kammer angesichts der vorgelegten Auszüge des Internetauftritts (Anl. K18/1 und K18/2) fragwürdig. Auf die Frage, ob für das Jahr 2022 Steuern zu entrichten waren, kommt es jedenfalls nicht an. Der Beklagte und Herr S. wirken unbestritten in dieser Gesellschaft bis heute zusammen. Eine weitere aktuell fortbestehende Verbindung des Beklagten mit Herrn S. besteht in Bezug auf die britische A. Limited, an welcher unbestritten ebenfalls sowohl der Beklagte als auch Herr S. beteiligt sind. Das vom Kläger J. B. konkret beschriebene Schreiben auf Geschäftspapier der B. P., das ihm im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vorgelegt worden war, erklärte der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2024 damit, dass er hier im Auftrag des Herrn S. einen Due-Diligence-Auftrag erledigen sollte (vgl. das Protokoll der mündl. Verhandlung, Bl. 87, 90 d. Akten des LG Stuttgart zu Az. (…)). Er habe zudem nicht gesagt, keine Geschäfte mehr mit Herrn S. zu tätigen (ebd.). Dass diese Korrespondenz nicht im Dokumentenmanagement-System der B. P. auffindbar ist, rechtfertigt den Verdacht, dass hier rechtlich zweifelhafte Geschäftstätigkeiten möglicherweise gezielt vor den Klägern versteckt werden sollen. Dass auch diese Umstände im Ergebnis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entziehen, ist nachvollziehbar und rechtfertigt ebenfalls nach Auffassung der Kammer die Beschlüsse zur vorläufigen Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung für die B. P. b) Schutzbedürfnis der Kläger Dem steht auch nicht eine fehlende Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der Kläger entgegen. Zwar war das Ermittlungsverfahren spätestens seit der Durchsuchung der Geschäftsräume der B. P. im Oktober 2020 allen Gesellschaftern der B. P. bekannt. Auch ergab sich bereits aus dem Durchsuchungsbeschluss, dass gravierende Vorwürfe gegen den Beklagten im Raum standen, zu denen dieser offenbar damals nicht substantiiert Stellung nehmen musste. Dass der Beklagte insoweit „abgewiegelt“ und die anderen im Glauben gelassen habe, da „sei schon nichts dran“, wurde damals von den anderen Gesellschaftern offenbar hingenommen. Dies wiegt umso schwerer, als bereits 2018/2019 zweifelhafte Treuhandgeschäfte des Beklagten bekannt geworden waren. In dem daraufhin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Meldepflicht nach GwG heißt es im Rahmen der Abwägung, nach der eine Meldepflicht nicht anzunehmen gewesen sein soll, dass insbesondere entscheidend sei, dass keine Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftspartner S. bekannt seien. Die Tatsache, dass sich aus dem nur etwa ein Jahr später bekannt gewordenen Durchsuchungsbeschluss insoweit ausdrücklich anderes ergab, und dennoch die Angelegenheit von den Gesellschaftern nicht wiederaufgenommen wurde, ist ein Indiz dafür, dass diese Umstände die übrigen Gesellschafter schlicht nicht interessierten. Vor diesem Hintergrund könnte zweifelhaft sein, warum ausgerechnet die Ankündigung polizeilicher Vernehmungen Ende 2023 den Ausschlag dafür geben sollte, dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht zu entziehen. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass mit dem Anruf der Polizei im November 2023 allen Mitgesellschaftern deutlich gemacht wurde, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten weiterhin läuft, und zudem, dass, wie sich im Rahmen der Vernehmungen der Herren J. B. und N. B. ergab, weiterhin zusätzlicher Sachverhalt ermittelt wird. Spätestens jetzt mussten die Kläger zur Kenntnis nehmen, dass ein gravierendes Risiko für Ruf und Finanzlage der Partnerschaft besteht. Zusätzlich häuften sich zu diesem Zeitpunkt die Hinweise auf eine fortbestehende Zusammenarbeit des Beklagten mit Herrn S., s. oben. Dass auch gegen N. B. zuvor auch einmal strafrechtliche Ermittlungen liefen und dieser daraufhin nicht ausgeschlossen wurde, ergibt keine Rechtsposition zu Gunsten des Beklagten. c) Gesamtabwägung Nach Überprüfung der für und gegen eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Beklagten sprechenden Argumente im Rahmen einer Gesamtabwägung war nach Auffassung der Kammer ein wichtiger Grund zur Entziehung der genannten Rechte gegeben. Das Verhalten des Beklagten ist, unabhängig davon, ob sich die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe als wahr erweisen oder nicht, geeignet, den Ruf der Partnerschaft in erheblichem Maß zu schädigen. Das Geschäft der (…) erfordert ein erhebliches Maß an Vertrauen zwischen dem beauftragten Berater und den Mandanten. Schon die nur mögliche Verwirklichung vermögensrechtlicher Straftatbestände, insbesondere der Untreue, können potentielle oder bestehende Mandanten von einer Mandatierung der B.P. abschrecken. Es sind in diesem Falle erhebliche Umsatzeinbußen zu erwarten. Auch die Wiederherstellung etwa verlorengehenden Vertrauens würde der Partnerschaft und auch den einzelnen Gesellschaftern erhebliche Marketing- und Wiedergutmachungsmaßnahmen abverlangen und sich über einen unabsehbar langen Zeitraum erstrecken, was ebenfalls mit Vermögenseinbußen verbunden ist. Sowohl das Haftungsrisiko der Gesellschaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zuletzt deren Geschäftspapier für Mandate eines gemeinsam mit dem Beklagten der Strafverfolgung ausgesetzten Mandanten eingesetzt wurde, als auch das Risiko für den Ruf der Gesellschaft erscheinen insgesamt erheblich. Das Verhalten des Beklagten ist aus Sicht der Mitgesellschafter, insbesondere unter Berücksichtigung der bestehenden Treuepflichten unter den Gesellschaftern, insgesamt untragbar. Der Beklagte kooperiert nicht mit den Klägern, denen es mangels auch nur rudimentärer Auskünfte nicht einmal möglich ist, deren nach außen bestehende Haftungsrisiken wenigstens der Höhe nach abzuschätzen. Die offensichtlich fortgesetzte Zusammenarbeit mit Herrn S. und die fehlende Einsicht des Beklagten dahingehend, dass sowohl sein Auskunftsverhalten als auch seine weiter bestehende Zusammenarbeit mit Herrn S. unter anderem im Rahmen mehrerer ausländischer Gesellschaften für die Kläger problematisch sein können, muss von diesen nicht weiter hingenommen werden. Auch vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes der freien Berufsausübung der Partner einer PartGG, in denen vor allem dem Berufsrecht unterworfene und ansonsten frei agierende Freiberufler zusammengeschlossen sind, ist eine Entziehung vorliegend möglich und eine angemessene Reaktion auf das Verhalten des Beklagten. Dem Beklagten in dieser Situation weiterhin Geschäftsführungsbefugnis im Namen der B. P. und Vertretungsmacht für diese zuzugestehen, ist den Klägern nicht zumutbar. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Ausschluss der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters gemäß § 9 Abs. 12 a) aa) GVP einen Beschluss über die Ausschließung des betreffenden Referats aus der Gesellschaft ermöglicht. Dies rechtfertigt es, bereits bei der Prüfung der Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis den für den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Maßstab anzulegen. Diesem Maßstab, nach dem der Ausschluss eines Gesellschafters ultima ratio bleiben muss für den Fall, dass eine weitere Zusammenarbeit den Gesellschaftern unzumutbar ist, ist nach Einschätzung der Kammer im Rahmen der Beschlussfassungen der B. P. ebenfalls Genüge getan. Auch ein Beschluss über einen Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft wäre am xx.xx.2023 in der gegebenen Situation gerechtfertigt gewesen, soweit nicht - was vorliegend nicht entschieden werden braucht - wegen § 9 Abs. 12 a) aa) GVP vorrangig eine Pflicht zur Einhaltung des gesellschaftsvertraglich geregelten und bisher nicht durchgeführten Vorgehens, nämlich der Ausschließung des gesamten Referats, besteht. Die Interessen des Beklagten an seiner ungestörten Berufsausübung mitsamt eigener, nicht abgeleiteter Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis muss trotz des besonderen Schutzes der Berufsfreiheit durch das Grundgesetz und trotz der darin liegenden erheblichen Beeinträchtigung seiner freien Berufsausübung insgesamt hinter den Interessen der Kläger zurückstehen. Es war die Pflicht des Beklagten, schon den bösen Schein, er könne als (…) in strafbare Vermögensdelikte verwickelt sein, zu vermeiden, und zweifelhafte Geschäfte zu meiden, vgl. auch § 57 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 6 Abs. 1 PartGG. Jedenfalls hätte er die interne Aufarbeitung innerhalb der B. P. fördern müssen, insbesondere indem er die Kläger über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens hätte unterrichten und jedenfalls auf die an ihn gestellten Auskunftsverlangen hin die Umstände des Verfahrens näher hätte darlegen müssen. Die mit der Entziehung der Geschäftsführung und Vertretungsmacht auch mit Blick auf laufende Gerichtsverfahren und (…)aufträge möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten dürften im Wesentlichen mithilfe rechtsgeschäftlicher Vollmachten (auch zu – geschäftsführungsbezogenen – Entscheidungen in der Sache) zu lösen sein, ebenso wie die vom Beklagten aufgebrachte Frage des Weisungsrechts gegenüber den Angestellten der Partnerschaft. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Kläger dem Beklagten zunächst eine Fortsetzung seiner Tätigkeit zu den Bedingungen angeboten haben, wie sie auch für einen angestellten (…) gelten. Dass es dem Beklagten bei Entziehung der eigenen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht möglich sein soll, überhaupt Einkommen zu generieren, ist deshalb bereits nicht richtig. Diese Form der Zusammenarbeit hat jedenfalls zu Anfang auch teilweise funktioniert. Andere schutzwürdige Interessen des Beklagten sind nicht dargelegt. Darüber hinaus stand es dem Beklagten schon vor seinen Kündigungen Ende (…) 2024 und dem Beschluss über seine Ausschließung Anfang (…) 2024 frei, die Partnerschaft zu verlassen und selbständig aufzutreten. d) Weitere Vorwürfe Nach alledem kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der PO einen gemäß § 20 Abs. 1 GVP verbotenen Wettbewerb zur B.P. darstellt (s. hierzu unten B. 2.), ebenso, ob das Verhalten des Beklagten in Bezug auf die Aufnahme des neuen Gesellschafters T. G. für sich genommen oder in Kombination mit anderen von den Klägern geltend gemachten Gründen eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis rechtfertigen kann (s. hierzu unten B. 1.). 4. Keine Erledigung der Klageanträge Ziff. 1 und 2 Die Feststellungsanträge zu Ziff. 1 und 2 der Klage sind auch nicht durch die vom Beklagten erklärten außerordentlichen Kündigungen vom xx.xx.2024 oder die zwischenzeitlich getroffenen Ausschließungsbeschlüsse vom xx.xx.2024 erledigt im Sinne von § 91a ZPO: Ein erledigendes Ereignis ist eine Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Zulässigkeit oder Begründetheit (BGH, Urt. v. 13.9.2005, X ZR 62/03, NJW-RR 2006, 544 m.w.N.). Betreffend die Erledigung von Feststellungsklagen ist anerkannt, dass jedenfalls der Wegfall des Feststellungsinteresses ein erledigendes Ereignis ist (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 91 Rn. 35). Ein Feststellungsinteresse besteht immer dann, wenn eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit besteht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese zu beseitigen (vgl. Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 39). Dabei muss das Rechtsschutzziel vollständig erreicht werden, eine nur unvollständige Sicherung genügt nicht (Becker-Eberhard, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 47), denn dann ist die Feststellungsklage nicht geeignet. Zwar steht im Raum, dass der Beklagte zwischenzeitlich aus der B. P. ausgeschieden sein könnte. Einer Feststellung, dass ihm die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wurde, bedürfte es im Fall eines wirksamen Ausscheidens möglicherweise nicht mehr. Es steht jedoch bis zum Verkündungstermin (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 16.07.2020, 4 W 510/20, BeckRS 2020, 21246 Rz. 4) nicht fest, ob der Beklagte tatsächlich aus der B. P. ausgeschieden ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht daher fort. Die von ihm selbst am xx.xx.2024 erklärten außerordentlichen Kündigungen werden von den Klägern nicht akzeptiert. Über deren Wirksamkeit wird voraussichtlich im Verfahren (…) gerichtlich entschieden werden müssen, in welchem der hiesige Beklagte unter anderem die wirksame Beendigung seiner Mitgliedschaften in der B. P. und der R. GbR durch seine Kündigungen festgestellt wissen will. Eine Eintragung des Ausscheidens des Beklagten auf Grund seiner Kündigungen ist jedenfalls nicht zeitnah zu erwarten. Bis dahin besteht das Interesse der Kläger fort, jedenfalls den wirksamen Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis feststellen zu lassen. Auch der Ausschluss des Beklagten durch Beschlüsse der (Gesellschafter-) Versammlungen vom xx.xx.2024 führt nicht zur Erledigung der Anträge Ziff. 1 und 2 der Klage. Zum Zeitpunkt des Verkündungstermins war der Ausschluss des Beklagten, der zum Ablauf des 31.07.2024 erklärt worden ist, jedenfalls noch nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen. Ob die ausschließenden Beschlüsse Bestand haben werden, steht nicht fest. Auch ist insoweit ebenfalls nicht zeitnah mit einer Eintragung des Ausscheidens des Beklagten aus der B. P. zu rechnen. 5. Feststellung der Mitwirkungspflicht an der Anmeldung zum Registergericht Gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 4 Abs. 1 S. 2 PartGG ist die Vertretungsbefugnis der Partner zum Register anzumelden. Entsprechend sind auch Änderungen der Vertretungsbefugnis anzumelden, vgl. § 4 Abs. 1 S. 3 PartGG. Anmeldungen zum Register haben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 106 Abs. 7 S. 1 PartGG grundsätzlich durch alle Partner zu erfolgen. Diese öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht wird flankiert durch eine gesellschaftsvertragliche Mitwirkungspflicht der einzelnen Gesellschafter, die gegenüber den Mitgesellschaftern besteht (vgl. Klimke, in BeckOK HGB, 43. Ed., Stand 01.07.2024, § 106 Rn. 87). Wirkt ein Gesellschafter an der Anmeldung nicht mit, kann er von seinen Mitgesellschaftern auf Mitwirkung insbesondere im Weg einer Feststellungsklage in Anspruch genommen werden (vgl. zuletzt KG, Beschl. v. 19.10.2023, 22 W 38/23, NZG 2024, 1138, 1139 Rz. 23). Die mit den Beschlüssen vom xx.xx.2023 erfolgte Entziehung der Vertretungsbefugnis des Beklagten bewirkt eine Änderung der Vertretungsverhältnisse der B. P. Sie ist daher im Partnerschaftsregister einzutragen. Da ohne Mitwirkung des Beklagten oder zumindest die gerichtliche Feststellung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 5 Abs. 2 PartGG, 16 Abs. 1 S. 1 HGB) eine Eintragung im Partnerschaftsregister nicht möglich ist, zugleich aber eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Eintragung der Vertretungsverhältnisse besteht, haben die Kläger Anspruch gegen den Beklagten auf Mitwirkung an der Eintragung. Diese Pflicht war daher antragsgemäß festzustellen. Auch dieser Feststellungsanspruch ist nicht erledigt, sondern das erforderliche Feststellungsinteresse besteht auch am Schluss der mündlichen Verhandlung fort. Zwar ist die Entziehung der Vertretungsbefugnis am xx.xx.2024 bereits in das Register eingetragen worden. Allerdings beruht diese Eintragung auf dem im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Az. (…) ergangenen Beschluss. Dort war jedoch lediglich die Entziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache beschlossen worden. Die nicht nur vorläufige Bestätigung der Wirksamkeit der zugehörigen Beschlussfassung vom xx.xx.2023 und damit der Entziehung der Vertretungsmacht erfolgt erst durch dieses Urteil. Auf Grundlage dieses Urteils ist der Entzug erneut in das Register einzutragen. B. Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage Die Widerklage vom xx.xx.2024 ist zulässig, aber unbegründet. Mit der Widerklage greift der Beklagte verschieden Beschlüsse der Versammlungen der Partner der B. P. vom xx.xx.2023 an. Die vom Beklagten angegriffenen Beschlüsse (Widerklageantrag 1: Beschluss zu TOP 2 (Aufnahme des T. G.), Widerklageantrag 2: Beschluss zu TOP 3b (Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes), Widerklageantrag 3a und b: Beschlüsse zu TOP 5 (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis); Widerklageantrag 4a und b: Beschlüsse zu TOP 6 (Entziehung der Vertretungsbefugnis) waren jedoch weder für nichtig zu erklären, noch war, wie hilfsweise jeweils beantragt, deren Nichtigkeit festzustellen. Für die Widerklageanträge Ziff. 3a und b und 4a und b ergibt sich dies unmittelbar aus dem oben Erörterten: Die Beschlüsse über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis waren rechtmäßig und sind wirksam, s. oben. Auch die Beschlüsse zur Aufnahme des Klägers T. G. (Widerklageantrag Ziff. 1 mit Hilfsantrag) und zur Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes (Widerklageantrag Ziff. 2 mit Hilfsantrag) sind rechtmäßig. Die Beschlüsse wurden formal wirksam gefasst. Es gelten dieselben Erwägungen wie zu den Beschlüssen unter TOP 5 und 6 oben aufgeführt: Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlungen oder die Formwirksamkeit der Beschlussfassungen. In der Sache bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlussfassungen: 1. Wirksamkeit der Aufnahme des Klägers T. G. Der Beschluss über die Aufnahme des Klägers T. G. in die B.P. und das Referat Sch. war auch materiell-rechtlich wirksam. Anders als der Beklagte meint war zur Aufnahme des Klägers T. G. insbesondere kein einstimmiger Beschluss und damit keine Zustimmung des Beklagten erforderlich. Ein Einstimmigkeitserfordernis zur Aufnahme neuer Gesellschafter war weder vereinbart noch ist ein solches gesetzlich vorgegeben. Im Gegenteil: Nach den vertraglichen Regelungen der Parteien war der Kläger T. G. entweder gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 4 GVP auf Verlangen des Referats Sch. ohne Weiteres in die Partnerschaft aufzunehmen. Oder aber es galten die verschärften Auflagen des § 15 Abs. 4 S. 1 GVP i.V.m. der Ergänzung vom xx.xx.xxxx (Anl. K42) bzw. § 9 Abs. 12 c) bb) GVP: Insbesondere war die Entscheidung dann mit 80 % - Mehrheit innerhalb der Referatsversammlungen zu treffen. Erneut geht der Verweis im GVP in § 16 Abs. 2 auf „§ 9 Abs. 13 b) dd)“ fehl. Ersichtlich ist die aktuell unter § 9 Abs. 12 c) bb) getroffene Regelung zur Abstimmung über die Aufnahme neuer Gesellschafter gemeint. Der Verweis auf Abs. 13 geht ins Leere; eine Regelung zur Aufnahme neuer Gesellschafter findet sich allein in Abs. 12 c) bb). Das R.-Referat hat, wie die übrigen Referate, über die Aufnahme des T. G. in die Partnerschaft abgestimmt. Die einzige Gegenstimme zur Aufnahme des T. G. in allen Versammlungen (s. hierzu oben) war die Stimme des Beklagten. In der R.-Innengesellschaft kam diesem ein Stimmanteil von nur 18,48 % zu. Damit war der Beklagte in der R.-Versammlung mit einer Mehrheit von über 80 % überstimmt. Das Referat stimmte sodann in der Referatsversammlung richtigerweise der Aufnahme zu. Auch in der - gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen, s. oben - Gesamtgesellschafterversammlung betrug der Anteil des Beklagten unter 20 %. Gemäß der Ergänzung des Gesellschaftsvertrags vom xx.xx.xxxx zur Aufnahme neuer Gesellschafter (vgl. Anl. K42) war darüber hinaus lediglich noch die - unstreitig erfolgte - Einzahlung von mind. 1 Mio. € erforderlich. Auf die Frage, ob sich die widerklagend beantragte Feststellung wegen der zwischenzeitlich erfolgten Eintragung des Klägers T. G. als Partner der B. P. in das Partnerschaftsregister erledigt hat, kommt es demnach schon nicht an. 2. Wirksamkeit der Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes Auch der mit Beschluss zu TOP 3b) am xx.xx.2023 festgestellte Wettbewerbsverstoß ist wirksam gefasst worden, der Beschluss also weder für nichtig zu erklären noch dessen Nichtigkeit festzustellen. Gemäß § 20 Abs. 1 GVP ist den Gesellschaftern unmittelbarer und mittelbarer, auch nur gelegentlicher, Wettbewerb im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft untersagt. Konkret dürfen Unternehmen, die zur Partnerschaft im Wettbewerb stehen, nicht erworben, sich nicht an solchen beteiligt und solche auch nicht mit Rat und Tat unterstützt werden, vgl. § 20 Abs. 1 GVP. Soweit der Beklagte zur Behauptung, seine Beteiligung an der PO stelle kein wettbewerbswidriges Verhalten dar, im Rahmen der Gesellschafterversammlung am xx.xx.2023 erklärte, es handele sich um eine nicht tätige Vorratsgesellschaft, zudem sei er auch lediglich Gesellschafter, überzeugt dies angesichts des Webauftritts, der am xx.xx.2023 aufgenommen und in Anlagen K18/1 und 18/2 vorgelegt wurden, nicht. Die Gesellschaft tritt ohne jede Einschränkung als werbende Gesellschaft auf (vgl. Anl. K18/1 und K18/2). Auf die Frage, ob die Gesellschaft in den letzten Jahren Steuern gezahlt hat, kommt es dabei bereits nicht an. Der Beklagte wird als „Managing Member“ präsentiert (vgl. Anl. K18/1), er ist demnach nicht „bloß beteiligt“. Zudem ist auch eine Beteiligung an einem im Wettbewerb stehenden Unternehmen verboten. Die PO und die Klägerin stehen auch zueinander in Wettbewerb. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Voraussetzungen „sachlicher und räumlicher Tätigkeitsbereich“ kumulativ vorliegen müssen, ist vorliegend von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen. Ein Wettbewerb in Bezug auf den sachlichen Tätigkeitsbereich ist gegeben, nachdem beide Gesellschaften Dienstleistungen und Beratungsleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung und -strukturierung anbieten. Dies wird vom Beklagten nicht bestritten. Fraglich ist lediglich, ob angesichts dessen, dass B. P. in den USA, wo die PO ansässig ist, nicht tätig ist, ein Wettbewerbsverstoß wegen räumlich unterschiedlicher Tätigkeitsgebiete ausscheidet. Die PO bietet jedoch, wie sich aus Anlage K18/1 ergibt, ihre Dienstleistungen explizit international an und verweist dabei insbesondere auf global verteilte Netzwerkpartner in 32 Ländern. Damit werden Dienstleistungen auch in Europa und insbesondere auch in Deutschland bzw. für deutsche Kunden angeboten. C. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Beklagte verliert den Rechtsstreit insgesamt, sowohl in Bezug auf die drei primär gestellten Anträge der Kläger als auch im Hinblick auf seine Widerklage. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Das Urteil ist nur hinsichtlich des Kostenausspruchs vollstreckbar. Der Beklagte war seit dem xx.xx.xxxx Gesellschafter der B.P. mbB (…) (im Folgenden: B.P. oder „die Partnerschaft“). Die Kläger sind die übrigen Gesellschafter der B.P. zum Stand xx.xx.2023 sowie der mit Beschluss vom xx.xx.2023 als weiterer Gesellschafter zum xx.xx.2024 aufgenommene und inzwischen im Partnerschaftsregister eingetragene Kläger T.G. B. P. ist in vier Referaten organisiert: Das „Referat H.“ besteht aus Herrn P. H., Herrn O. B. und Herrn J. F. Das „Referat R.“ besteht aus Herrn J. B., Herrn P. P. und dem Beklagten. Das Referat S. besteht aus Herrn T. S., Herrn M. Z., Herrn R. S. und Herrn T. G. Das „Referat H.“ besteht aus Herrn M. H. und Frau S. R. Die Gesellschafter halten ihre Gesellschaftsanteile an der B.P. treuhänderisch für das Referat, dem sie angehören (§ 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages von B. P. (Anl. K3, nachfolgend kurz „GVP“)). Untereinander bilden die Mitglieder eines Referats jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 GVP). Das R.-Referat ist auf der Grundlage des Interessengemeinschaftsvertrags vom xx.xx.xxxx (Anl. K4, kurz „IG-Vertrag“) organisiert, aus dem Herr N. B. inzwischen ausgeschieden und dem der Kläger P.P. beigetreten ist. Innerhalb der R-Innengesellschaft sind die Stimmrechte wie folgt verteilt: J. B. 71,33 %, P. P. 10,19 %, G. O. (der Beklagte) 18,48 %. Gesellschafterbeschlüsse der Partnerschaft werden in Referatsversammlungen gefasst (§§ 8 und 9 GVP). Die Verteilung der Stimmrechte und des Gewinns auf die Referate basiert auf dem sogenannten Deckungsbeitrag, den die Referate jeweils erbringen (§§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 5 GVP). Nach § 7 Abs. 1 GVP sind grundsätzlich alle Gesellschafter einzeln zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 GVP nur auf Grund eines Referatsbeschlusses zulässig, der nach dem Wortlaut des § 7 GVP gemäß § 9 Abs. 12 c) bb) GVP gefasst werden soll. Gemäß § 9 Abs. 12 a) bb) [und nicht c) bb)] bedürfen Referatsbeschlüsse über „die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gemäß vorstehendem § 7 Abs. 1, wobei dies nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds und nur unter Beachtung der Bestimmungen von § 6 PartGG möglich ist“, einer Mehrheit von 100 % der abgegebenen Stimmen. Bei einer solchen Beschlussfassung hat das betroffene Referat kein Stimmrecht (§ 9 Abs. 15 f) GVP). Eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters stellt einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Referats, dem dieser angehört, aus der Gesellschaft dar, vgl. § 9 Abs. 12 a) aa) GVP. Zur Aufnahme neuer Gesellschafter ist in § 16 Abs. 1 GVP geregelt, dass weitere Gesellschafter mit Mindesteinlagen von je 50.000 € auf Verlangen eines Referats aufzunehmen sind, wenn sie die Voraussetzungen des „vorstehenden § 16 Abs. 4“ (gemeint: § 15 Abs. 4) GVP erfüllen. Anderenfalls sei ein Referatsbeschluss gemäß „§ 9 Abs. 13 b) dd)“ (gemeint: § 9 Abs. 12 c) bb) ) erforderlich. In einer Ergänzung des GVP vom xx.xx.xxxx (vgl. Anl. K42) vereinbarten die Parteien klarstellende Regelungen zu den Kriterien des § 15 Abs. 4 GVP. Ende 2018 wurde bekannt, dass der Beklagte über ein Treuhandkonto der B.P. Zahlungen für einen Herrn S. bzw. eine O. Limited mit Sitz in (…) abwickelte. Der Beklagte erklärte hierzu, im Rahmen einer Treuhandvereinbarung für Herrn S. gehandelt zu haben. Man einigte sich darauf, diese Transaktionen zu beenden und schloss das Konto. Es wurde ein externes Gutachten über das Bestehen von Meldepflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) beauftragt. Auf der Grundlage der Informationen, die der Beklagte und der Kläger M.Z. als stellvertretender GwG-Beauftragter von B. P. zur Verfügung stellten, verneinte der hiermit beauftragte Rechtsanwalt (…) im Rahmen einer Gesamtabwägung eine Meldepflicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Herrn S. positiv bekannt sei (vgl. Anl. K2). Gegen den Beklagten laufen seit 2019 strafrechtliche Ermittlungen (Az. (…), Staatsanwaltschaft Stuttgart). Im Raum steht eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug und wegen Untreue und Beihilfe zur Untreue durch Mitwirkung an Zahlungen zu Gunsten der ebenfalls als Beschuldigte geführten O. und P., die über das Treuhandkonto der B. P. abgewickelt wurden. Im Kern geht es ausweislich des als Anl. K1/1 vorgelegten Durchsuchungsbeschlusses vom xx.xx.xxxx um Vorwürfe des Geschädigten Sch. Der Beklagte war bei einzelnen E-Mails des S., über den ein Großteil der Kommunikation lief, an den Geschädigten in Kopie (Anl. K29, K31). Zudem war dem Geschädigten ein Referenzschreiben des Beklagten zu Gunsten des S., das allerdings für einen anderen Empfänger erstellt worden war, zur Verfügung gestellt und eine Abwicklung der geplanten Investitionen des Geschädigten über eine Treuhand der B. P. vereinbart worden. Der Geschädigte bzw. dessen Lebensgefährtin überwiesen in der Folge über 2 Mio. € auf das Treuhandkonto der B. P., z.T. mit dem Verwendungszweck „Verwendungszweck Aktienkapital“ bzw. dem Empfänger „M. AG“. Der Verbleib der Gelder ist unklar. Teilweise wurden hiermit jedenfalls Rechnungen des Beklagten im Namen von B. P. beglichen. Allein der Geschädigte Sch. soll einen Schaden in Höhe von rd. 2 Mio. € erlitten haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens fand im Oktober 2020 eine Durchsuchung bei B. P. statt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx (Anl. K21) ersuchte der Geschädigte Sch. die Staatsanwaltschaft Stuttgart, Sicherungsmaßnahmen betreffend das Vermögen des Beklagten und der B. P. durchzuführen. Der Beklagte kommunizierte den Klägern betreffend das Ermittlungsverfahren und die Durchsuchung, dass an den Ermittlungen „nichts dran“ sei. Im Sommer 2023 wurde bekannt, dass ein US-amerikanisches Unternehmen unter der Firma PO (…) LLC (nachfolgend auch „PO“), für das ausweislich des Webauftritts als dreiköpfiges Team neben einer dritten Person Herr S. und der Beklagte jeweils als „Managing Member“ auftreten (vgl. Anl. K18/1 und K18/2), Dienstleistungen im Bereich der Treuhandabwicklung und Vermögensverwaltung anbietet. Im September 2023 sollte die Aufnahme des Gesellschafters T. G. in das Referat S. und dementsprechend in die B. P. beschlossen werden. Der Beklagte verweigerte seine Mitwirkung zunächst mit der Begründung, dass ihm Zahlungen aus einem Kapitalkonten- und Spitzenausgleich betreffend das R.-Referat zustünden, die zuvor zu regeln seien (vgl. den Mailverkehr in Anl. K17). Am xx. November 2023 kontaktierte die Kriminalpolizei Stuttgart die Herren N. B. und J. B., um sie im Rahmen des o.g. Ermittlungsverfahrens zu vernehmen. Vereinbart wurde ein Termin zur Vernehmung am xx.xx.xxxx. Daraufhin luden die geschäftsführenden Gesellschafter der B. P. O. B., S.R., T. S. und J. B. mit Einladungsschreiben vom xx.xx.2023 (Anl. K5/1) für den xx.xx.2023 zu einer Gesellschafterversammlung der Referate, einer Referatsversammlung und einer (Gesamt-) Gesellschafterversammlung der B. P. ein, um dort u.a. Auskunft zum Ermittlungsverfahren und zur PO vom Beklagten zu verlangen und über eine Aufnahme des T. G. sowie die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht des Beklagten zu beschließen. Mit Schreiben vom xx.xx.2023 (Anl. K8/1) verlangten die Kläger zusätzlich vom Beklagten schriftliche Auskunft zu den in der Ladung genannten Themen im Vorfeld der Versammlung. Am xx.xx.2023 wurde der Beklagte zunächst vergeblich aufgefordert, an der Austragung des N. B. aus dem Partnerschaftsregister mitzuwirken. Anschließend fanden die angekündigten Versammlungen statt. Anwesend waren der Beklagte sowie sämtliche Kläger mit Ausnahme des Klägers T. G. Vor den Abstimmungen zog sich das R.-Referat jeweils zur Beratung in ein Nebenzimmer zurück und stimmte separat ab. Streitig ist, ob bzw. in welcher Form die übrigen Referate vor oder durch Abstimmung in der Gesamtversammlung eine referatsinterne Abstimmung durchführten. Tatsächlich erfolgte sodann in der großen Runde eine weitere Abstimmung, wobei jeweils ein Abstimmungsergebnis zur Referatsversammlung und ein Ergebnis zur vorsorglich geladenen Gesellschafterversammlung protokolliert wurde. Vor der Abstimmung über die Beschlussanträge zu TOP 5a und TOP 5b erwog der Kläger O. B., seine Stimmabgabe von der Bearbeitung der übrigen Themen der Versammlung abhängig zu machen. Daraufhin hielt auch das Referat „H.“ ausdrücklich eine eigene Referatsversammlung in einem separaten Raum ab. Im Fortgang der Versammlung wurde für das Referat H. auch zu diesen Tagesordnungspunkten eine Stimme abgegeben. Mit Beschluss zu TOP 5 wurde dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis für B. P. bis zum 31.12.2024, hilfsweise die Führung der „sonstigen Geschäfte" im Sinne von § 6 Abs. 2 PartGG bis zum 31.12.2024 entzogen. Unter TOP 6 wurde dem Beklagten die Vertretungsbefugnis bis zum 31.12.2024 für B. P. entzogen, hilfsweise beschlossen, dass dieser nur noch zusammen mit einem anderen einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter für B. P. vertretungsbefugt sei. Wegen der Einzelheiten der Versammlung und der Beschlussfassungen wird auf die Protokolle der Versammlungen (Anl. K 6/1 und K7) Bezug genommen. Mit Schreiben vom xx.xx.2023 wurde der Beklagte aufgefordert, die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht anzuerkennen und an deren Eintragung in das Partnerschaftsregister mitzuwirken (vgl. Anl. K9/1). Dem kam der Beklagte nicht nach. Auch weiteren Aufforderungen der Kläger vom xx.xx.2023 betreffend die Aufnahme des Klägers T.G. und die Unterzeichnung einer Haftungsfreistellung und eines Verjährungsverzichts (vgl. Anl. K10/1 und K11/1) leistete der Beklagte nicht Folge. Am xx.xx.2024 hat die Kammer unter Az. (…) im einstweiligen Rechtsschutz ein Urteil dahingehend verkündet, dass weder der Vollzug der Beschlüsse zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht untersagt noch die Beschlüsse vorläufig ausgesetzt werden (vgl. Anl. K 1/2). Am selben Tag hat sie zudem unter Az. (…) eine Beschlussverfügung mit dem Inhalt erlassen, dass dem hiesigen Beklagten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Befugnis entzogen werde, die Geschäfte der B.P. zu führen und diese zu vertreten, sowie dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld untersagt, die B. P. zu vertreten. Die Entziehung der Vertretungsmacht wurde am xx.xx.2024 mit Verweis auf den genannten Beschluss in das Partnerschaftsregister eingetragen. Mit Kündigungsschreiben vom xx.xx.2024 erklärte der Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung seiner Mitgliedschaften in der B.P. und im Referat R. Die Kündigungen werden von den Klägern nicht anerkannt. Die Kläger beschlossen ihrerseits in einer Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2024 den Ausschluss des Beklagten aus der B. P. zum Ablauf des xx.xx.2024. Weitere Entwicklungen der Sachlage (Entnahme von 140.000 €, Korrekturen des Partnerschaftsregisters betreffend den Kläger T.G. und N. B., Abrechnung des Mandanten Schl., weitere Klage unter Az. (…), Abwicklung des Standorts D., etc.) betreffen Sachverhalte, die nicht streitgegenständlich sind. Sowohl die Kläger als auch der Beklagte haben lediglich Einsicht in Teile der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte erhalten. Die Kläger behaupten, dass dem J. B. in der polizeilichen Vernehmung am xx.xx.2023 unter anderem mitgeteilt worden sei, dass es im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren und Herrn S. eine Vielzahl von Schreiben auf dem Briefpapier der B. P. gebe, die nach der Durchsuchung im Jahr 2020 verfasst worden und dem Beklagten zuzuordnen seien. Unter anderem sei dem J. B. ein auf Englisch verfasstes Schreiben aus dem Jahr 2021 gezeigt worden, das an zwei als Limited verfasste Gesellschaften gerichtet gewesen sei und in etwa mit den Worten „On behalf of A Limited and the Investment Group of S.“ begonnen habe. Die A Limited ist - was unstreitig ist - eine englische Gesellschaft, an der unter anderen erneut Herr S. und der Beklagte beteiligt sind. Ein solches Schreiben ist - dies ist ebenfalls unstreitig - nicht im Dokumentenmanagement-System der Partnerschaft auffindbar. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2023 rechtmäßig war. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten sei ausgeschlossen, da man ihm nicht vertrauen könne. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer und seine Treuepflichten gegenüber Gesellschaft und Mitgesellschaftern vorsätzlich verletzt und seine für die B. P. bestehende Vertretungsmacht missbraucht. Angesichts dessen, dass das Ermittlungsverfahren, anders als der Beklagte immer suggeriert habe, nicht eingestellt, sondern im Gegenteil noch ausgeweitet worden sei, und in Anbetracht der offensichtlich fortgesetzten Zusammenarbeit mit Herrn S. bestehe ein sehr hohes Risiko, dass der B. P. fortlaufend weitere Schäden entstünden, wenn der Beklagte seine Tätigkeit für die B. P. mit eigener Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis fortsetze. In einer solchen Situation könne § 6 Abs. 2 PartGG einen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis nicht ausschließen. Die Entziehung sei auch verhältnismäßig, insbesondere da der Beklagte keinerlei Auskünfte zum Stand des Ermittlungsverfahrens oder etwaiger entstandener Schäden gebe und keinerlei Schriftverkehr mit S. offenlege. Hinzu komme das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten durch seine Tätigkeit in der PO, welche potentiell weltweit und gerade nicht räumlich beschränkt nur in den USA tätig sei, sowie das gesellschaftsvertrags- und pflichtwidrige Verhalten rund um die Aufnahme des Klägers T.G. in die Gesellschaft. Auch dies seien Gründe, einen Verbleib des Beklagten in der Gesellschaft und bis dahin eine weitere Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis nicht hinnehmen zu können. Die Beschlüsse vom xx.xx.2023 seien insgesamt ordnungsgemäß gefasst worden. Die Tagesordnung sei ausreichend detailliert gewesen. Auch sei Herr N. B. bereits zu Ende 2022 ausgeschieden, so dass er nicht mehr habe geladen werden müssen. Eine Gesellschafterversammlung habe man deshalb neben der Referatsversammlung einberufen, da man Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu den Abstimmungen in der B. P. habe. Es scheine problematisch, dass abweichende Stimmen, die innerhalb der Referate abgegeben werden, auf Ebene der Partnerschaft unter den Tisch fielen. Auch der Wegfall der Stimmrechte der übrigen Gesellschafter eines Referats, in dem ein Gesellschafter sich vertragswidrig verhalte, begegne rechtlichen Bedenken. Jedenfalls aber seien alle Gesellschafter bei der Versammlung anwesend gewesen und hätten auch abgestimmt, so dass gegebenenfalls von einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrags auszugehen sei. Die Kläger (und Widerbeklagten) beantragen, 1a) festzustellen, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Geschäftsführungsbefugnis für die B.P. bis zum 31.12.2024 wirksam entzogen wurde; hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 1a) 1b) festzustellen, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Geschäftsführungsbefugnis für die B.P. für die „sonstigen Geschäfte“ im Sinne von § 6 Abs. 2 PartGG bis zum 31.12.2024 wirksam entzogen wurde; 2a) festzustellen, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Vertretungsbefugnis für die B.P. bis zum 31.12.2024 wirksam entzogen wurde; hilfsweise zum Klageantrag Ziffer 2a) 2b) festzustellen, dass dem Beklagten mit Beschlüssen vom xx.xx.2023 die Vertretungsbefugnis für die B.P. teilweise bis 31.12.2024 wirksam entzogen wurde und der Beklagte daher nur noch zusammen mit einem anderen einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter für B. P. vertretungsberechtigt ist; 3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an der Anmeldung des Entzugs der Vertretungsbefugnis gemäß Klageantrag Ziffer 2a), hilfsweise an der Anmeldung des teilweisen Entzugs gemäß Klageantrag Ziffer 2b) der Vertretungsbefugnis für die B.P. im Partnerschaftsregister mitzuwirken. Der Beklagte (und Widerkläger) beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend, 1. die Beschlüsse der Kläger in der Gesellschafter- bzw. Referatsversammlung der B. P. vom xx.xx.2023, unter TOP 2, wonach Herr T. G. zum xx.xx.2024 als Gesellschafter in B. P. und dort in das Referat S. aufgenommen worden ist, für nichtig zu erklären; hilfsweise: festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse nichtig sind; 2. die Beschlüsse der Kläger in der Gesellschafter- bzw. Referatsversammlung der B.P. vom xx.xx.2023, unter TOP 3b, wonach ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hinsichtlich der Firma PO festgestellt wurde, für nichtig zu erklären; hilfsweise: festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse nichtig sind; 3. a) die in der Gesellschafter- bzw. Referatsversammlung der B.P. unter dem TOP 5, am xx.xx.2023 gefassten Beschlüsse zur temporären Entziehung der Geschäftsführungsbefugnisse des Beklagten bis 31.12.2024, sowie b) die in der Gesellschafter- bzw. Referatsversammlung der B.P. unter dem TOP 5, am xx.xx.2023 hilfsweise gefassten Beschlüsse dem Beklagten die Führung der „sonstigen Geschäfte“ im Sinne von § 6 Abs. 2 PartGG zu entziehen, für nichtig zu erklären; hilfsweise: festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse nichtig sind; 4. a) die in der Gesellschafter- bzw. Referatsversammlung der B. P. unter TOP 6, am xx.xx.2023 gefassten Beschlüsse zur temporären Entziehung der Vertretungsberechtigungen des Beklagten bis 31.12.2024, sowie b) die in der Gesellschafter- bzw. Referatsversammlung der B. P. unter dem TOP 6, am xx.xx.2023 hilfsweise gefassten Beschlüsse zur gemeinschaftlichen Vertretungsberichtigung des Beklagten zusammen mit einem einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter der B.P. für nichtig zu erklären; hilfsweise: festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse nichtig sind. Die Kläger (und Widerbeklagten) beantragen, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, zu keinem Zeitpunkt Kunden für Herrn S. oder Frau P. geworben zu haben. Er habe lediglich seine Pflichten im Rahmen der Treuhand für Herrn S. erfüllt und verweist hierzu auf eine Treuhandvereinbarung vom xx.xx.2013 (Anl. B5). Gegenüber etwaigen Kunden des Treugebers habe er keine Erklärungen abgegeben. Die Kläger hätten bis zur Vorlage der Tagesordnung für den xx.xx.2023 gar kein Interesse am Stand des Ermittlungsverfahrens gehabt. Zu Schreiben, die den Herren Bauer im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen vorgelegt worden sein sollen, könne der Beklagte nichts sagen, da ihm diese nicht bekannt seien. Bereits im Vorfeld habe es mindestens am xx.xx.2023 eine Gesellschafterversammlung gegeben, zu der er nicht geladen gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, Klageantrag Ziff. 3 sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Mitwirkungshandlungen von ihm erwartet würden. Die Referatsversammlung und die Versammlungen der einzelnen Referate am xx.xx.2023 seien nicht beschlussfähig und die Beschlüsse formunwirksam gewesen. Es sei bereits keine ordnungsgemäße Ladung zur Versammlung erfolgt, da dieser nicht zu entnehmen gewesen sei, worum es gehen und insbesondere auf welche wichtigen Gründe etwaige Beschlüsse zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gestützt werden sollten. Eine Entscheidung über eine Entziehung der sonstigen Geschäfte habe bereits nicht auf der Tagesordnung gestanden. Durch die Aufforderung vom xx.xx.2023 (Anl. K8/1), sich schriftlich näher zu erklären, werde deutlich, dass die Kläger selbst nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung ausgegangen seien. Das Schreiben stelle eine unzulässige Ergänzung der Tagesordnung dar. Die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung sei gesellschaftsvertragswidrig und unzulässig gewesen. Zudem hätte der Gesellschafter N. B. zur Versammlung geladen werden müssen. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Beschlussfassungen selbst unwirksam gewesen seien. Zunächst seien die Beschlüsse bereits durch den Beschluss unter TOP 1b) durch den hierfür nicht zuständigen Versammlungsleiter gefasst und insgesamt vorweggenommen worden. Der Beschlussinhalt habe bereits vor den Versammlungen festgestanden, was man auch an der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten bereits im (…) 2023 und der „Gesellschafterversammlung“ vom xx.xx.2023, die ohne seine Beteiligung stattgefunden habe, erkennen könne. Das gesellschaftsvertragliche Prozedere sei nicht eingehalten, insbesondere seien keine Referatssprecher benannt und keine ordnungsgemäßen Referatsversammlungen abgehalten worden. Auch die Stimmrechtsquoten seien nicht festgesetzt worden. Angesichts von § 9 Abs. 15 f) GVP habe das R.-Referat nicht abstimmen dürfen. Auch der Kläger J. B. habe nicht abstimmen dürfen, da ihm gemäß § 2 Abs. 8 IG-Vertrag ein Stimmverbot auferlegt sei. Schon deshalb könne es keine einstimmigen Beschlüsse gegeben haben, wie sie aber protokolliert wurden. Zuletzt scheitere eine wirksame Beschlussfassung auch daran, dass der Kläger O. B. seine Abstimmung von der Entscheidung anderer Angelegenheiten hätte abhängig machen wollen und dem nicht gefolgt worden sei. Es fehle zudem an einer Rechtsgrundlage für die Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse. Der Gesellschaftsvertrag sei insoweit unzulänglich und unklar. Die Beschlüsse seien außerdem mit § 6 PartGG nicht vereinbar und willkürlich. Auch läge kein wichtiger Grund in der Person des Beklagten vor, der Voraussetzung für eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sei. Das Ermittlungsverfahren sei lange bekannt gewesen. Der Beklagte könne hierzu keine Auskünfte geben, die über das bereits Erklärte hinausgehen, da er selbst nicht wisse, worum es gehe. Ein etwaiges Auskunftsrecht der Kläger beinhalte zudem kein umfassendes Informationsrecht, insbesondere nicht hinsichtlich höchstpersönlicher Informationen aus dem Ermittlungsverfahren, die ihn und auch Dritte beträfen. Laufende Ermittlungs- und Strafverfahren seien zudem in der B. P. kein Grund, einen Gesellschafter auszuschließen, schließlich sei ein solches auch gegen N. B. geführt worden. Es drohe der B. P. kein Schaden aus einem Fortbestehen seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Auch könne jedenfalls der Geschädigte Sch. die B. P. schon wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Beklagte habe keine Gesellschafterpflichten verletzt. Insbesondere läge kein Wettbewerbsverstoß durch die Tätigkeit der in den USA ansässigen PO vor. § 20 GVP sehe eine Wettbewerbsbeschränkung nur für den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der B. P. vor. Zudem handele es sich um eine reine Vorratsgesellschaft, die keine Umsätze erziele. Auch in Bezug auf seine Weigerung, der Aufnahme des Klägers T. G. zuzustimmen und dessen Eintragung im Partnerschaftsregister zuzustimmen, habe er rechtmäßig gehandelt: Herr T.G. habe die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Partnerschaft nicht erfüllt. Seine Aufnahme sei einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich gewesen. Es sei den Klägern zuzumuten, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten fortzusetzen. Es sei bisher nicht nachgewiesen worden, dass er sich strafbar gemacht habe. Daher gelte die Unschuldsvermutung. Eine Entziehung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis sei unverhältnismäßig. Sie würde ihn nachhaltig wirtschaftlich beeinträchtigen. Der Beklagte könne auf Grund der Profit-Center-Struktur der Gesellschaft insbesondere ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kein Einkommen generieren. Konkret sei er seit der Entziehung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis einkommenslos gestellt gewesen. Dies gefährde seine Existenz. Es sei auch nicht möglich, ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte die laufenden Mandate zu bearbeiten und überhaupt als (…) zu arbeiten. Hinsichtlich der mit der Klage in Ziff. 3 beantragten Feststellung einer Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Eintragung der streitgegenständlichen Entziehung seiner Rechte bestünden schon deshalb keine Mitwirkungspflichten, weil die Entziehung nicht wirksam erfolgt sei. Aus den vorgenannten Gründen seien, wie mit der Widerklage beantragt, einzelne Beschlüsse der Versammlung vom xx.xx.2023 für nichtig zu erklären, hilfsweise jedenfalls deren Nichtigkeit festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.2024, Bl. 178 ff. d. Akten, wie berichtigt mit Beschluss vom xx.xx.2024, Bl. 231 f. der Akten, Bezug genommen.