Urteil
5 S 149/15
LG Stuttgart 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2015:1223.5S149.15.0A
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Leitsätze
1. Der Tatrichter kann den für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ausschlaggebenden „Normaltarif“ in Ausübung seines Schätzungsermessens aus § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln.(Rn.9)
2. Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung dann keinen 10%-igen Abzug für ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug anrechnen lassen, wenn er bei Abrechnung der Mietwagenkosten bereits eine Mietwagenklasse zurückgegangen ist.(Rn.21)
3. Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsbeschränkung zu ersetzen. Während der Mietzeit des Ersatzfahrzeugs ist er grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat daher regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung.(Rn.22)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.03.2015, Az. 42 C 5272/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2014 zu bezahlen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 1.192,32 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Tatrichter kann den für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten ausschlaggebenden „Normaltarif“ in Ausübung seines Schätzungsermessens aus § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln.(Rn.9) 2. Der Geschädigte muss sich im Wege der Vorteilsausgleichung dann keinen 10%-igen Abzug für ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug anrechnen lassen, wenn er bei Abrechnung der Mietwagenkosten bereits eine Mietwagenklasse zurückgegangen ist.(Rn.21) 3. Der Geschädigte hat auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsbeschränkung zu ersetzen. Während der Mietzeit des Ersatzfahrzeugs ist er grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat daher regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung.(Rn.22) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 10.03.2015, Az. 42 C 5272/14, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.079,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.11.2014 zu bezahlen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 7 % und die Beklagte 93 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 1.192,32 € (gemäß §§ 540 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO) Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Die jeweiligen Geschädigten haben ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen hinsichtlich der drei Verkehrsunfälle in Höhe von 100 % steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Im Streit steht lediglich die Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs kann der Geschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen (BGH NJW 2008, 1519). Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten können nach § 287 ZPO Listen oder Tabellen herangezogen werden (BGH NJW-RR 2010, 1251). Das Berufungsgericht ist nicht an die vom Amtsgericht gem. § 287 ZPO vorgenommene Schätzung gebunden. Das Berufungsgericht kann im Fall einer auf § 287 ZPO gründenden Entscheidung auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig nach allen Richtungen von neuem prüfen und bewerten. Selbst wenn es die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens gemäß § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251). Nach Auffassung der Kammer stellt der Schwacke-Mietpreisspiegel die richtige Schätzgrundlage dar. Zum einen ermöglicht die Schwacke-Liste eine genauere geographische Differenzierung durch die dreistelligen Postleitzahlenbereiche und kann somit den ortsüblichen Markt besser abbilden. Der Mietspiegel nach dem Fraunhofer-Institut hingegen hat lediglich zwei - teilweise auch nur einstellige - Postleitzahlengebiete. Zum anderen beschränkt sich die Schwacke-Liste - im Gegensatz zu dem Mietspiegel nach dem Fraunhofer-Institut - nicht hauptsächlich auf Internetportale mit verbindlicher Buchungsmöglichkeit. Die Klägerin hat im Übrigen nicht darzulegen und ggf. zu beweisen, dass den Geschädigten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Denn dann würde die Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Frage der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB vermengt. Die dafür maßgebenden Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und ggf. zu beweisen. Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war (vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.). Dies ist auch dann nicht anders, wenn das Ersatzfahrzeug nicht unmittelbar nach dem Verkehrsunfall angemietet wird. Denn an der Höhe der Ortsüblichkeit ändert sich deshalb nichts. Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11). Es wäre daher Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag dahingehend zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH NZV 2011, 333; OLG Stuttgart, aaO; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.). Nicht ausreichend sind pauschale Angriffe gegen die Schwacke-Liste. Es fehlt dabei am konkreten Fallbezug. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung: 1. Verkehrunfall vom 09.11.2012 in Karlsruhe Waldstadt: Der Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens am 17.01.2011 und 26.04.2011 unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 und unter Annahme der Mietwagenklasse 6 einen Betrag in Höhe von 1.518,91 € (1 Wochenpauschale, 2 x Dreitagespauschale und 1 Tagespauschale) beanspruchen, wie auch die zusätzlichen Kosten der Vollkasko (CDW) in Höhe von 365,68 € (14 x 26,12 €), sowie Kosten für einen Zusatzfahrer in Höhe von 192,78 € (14 x 13,77 €), sowie Zustell- und Abholkosten in Höhe von 102,96 € (2 x 25,74 €), sowie Winterreifen in Höhe von 170,66 € (14 x 12,19 €) mithin insgesamt 2.413,99 €. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte bereits 845,00 € bezahlt hat, sind noch weitere 1.559,99 € zur Zahlung offen. Eine Tiefergruppierung des geschädigten Fahrzeugs wegen seines Alters und seiner Laufleistung kommt entgegen der Ansicht der Berufung nicht in Betracht. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Verkehrsunfall stünde. In diesem Fall hätte er ein Fahrzeug der Gruppe 7 benutzen können. 2. Verkehrsunfall vom 31.01.2013 in Stuttgart-Feuerbach Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens am 31.01.2013 unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2013 und unter Annahme der Mietwagenklasse 5 einen Betrag in Höhe von 412,44 € (Dreitagespauschale und Tagespauschale) beanspruchen, wobei ein Abzug in Höhe von 10 % Eigenersparnis, mithin in Höhe von 41,24 €, vorzunehmen ist, da auch das geschädigte Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 zuzuordnen ist. Auch wenn die Geschädigte auf ein Automatikfahrzeug angewiesen war und wenn die Geschädigte ein Automatikfahrzeug der geschädigten Klasse angemietet hat, hat sie die Abnutzung des eigenen Fahrzeugs erspart. Beanspruchen kann sie weiterhin zusätzlichen Kosten der Vollkasko (CDW) in Höhe von 81,36 € (4 x 20,34 €), sowie Zustell- und Abholkosten in Höhe von 53,36 € (2 x 26,68 €), sowie Winterreifen in Höhe von 46,72 € (4 x 11,68 €) mithin insgesamt 552,64 €. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte bereits 229,98 € bezahlt hat, sind noch weitere 322,66 € zur Zahlung offen. 3. Verkehrsunfall vom 15.02.2013 Die Geschädigte durfte als Ersatz für die Anmietung des Mietwagens am 15.02.2013 unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2013 und unter Annahme der Mietwagenklasse 2 einen Betrag in Höhe von 279,96 € (Dreitagespauschale) beanspruchen, wie auch die zusätzlichen Kosten der Vollkasko (CDW) in Höhe von 55,77 € (3 x 18,59 €), sowie Kosten für Zustell- und Abholkosten in Höhe von 53,36 € (2 x 26,68 €), mithin insgesamt 389,09 €. Nachdem die Klägerin lediglich 328,05 € in Rechnung gestellt hat, besteht kein höherer Anspruch. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte bereits 140,00 € bezahlt hat, sind noch weitere 188,05 € zur Zahlung offen. Im Fall 1 und 3 hat sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung ausnahmsweise keinen 10 %-igen Abzug für ersparte Aufwendungen für das eigene Fahrzeug des Geschädigten anrechnen zu lassen, weil sie als Vorteilsausgleich bereits eine Mietwagenklasse in der Abrechnung zurückgegangen ist (vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f.). Auch die Kosten für die Haftungsbeschränkung sind zu ersetzen. Der durch den Unfall Geschädigte ist während der Anmietzeit eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt und hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Haftungsbeschränkung (vgl. BGH NJW 2005, 1041; 2006, 360; vgl. LG Stuttgart, MRW 2014, 66 f). In den Schwacke-Mietpreisspiegeln 2011 und 2013 sind die Kosten der Haftungsbeschränkung noch nicht enthalten. Zwar lässt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen einen Aufschlag auf den Normaltarif zu, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen. Dazu wäre aber ein substantiierter Sachvortrag der Klägerin zu unfallbedingten Mehrkosten erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011, 1 U 27/11). Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat lediglich pauschal und nicht fallbezogen vorgetragen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB ab Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO gibt es nicht.