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Urteil

5 S 333/15

LG Stuttgart 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2016:0728.5S333.15.0A
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Leitsätze
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfällen im Jahr 2015.(Rn.9)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.2015, Az. 41 C 4226/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 173,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 149,82 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Verkehrsunfällen im Jahr 2015.(Rn.9) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.2015, Az. 41 C 4226/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 173,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.09.2015 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 149,82 € Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die vom Berufungsgericht nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.11.2015 - 41 C 4226/15 Bezug genommen. Die Klägerin ist unstreitig aktivlegitimiert. Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht. Die Geschädigte hat den Schadensersatzanspruch teilweise an den Sachverständigen abgetreten (Anlage K3). Es erfolgte durch diesen eine Abtretung an die Klägerin. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen dem Grunde nach zu 100% steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass die geschädigte Zedentin gem. §§ 249 ff. BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie ohne den Verkehrsunfall stünde. Die Klägerin kann auch der Höhe nach die restlichen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen. Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14-17; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N. zur Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zur Rspr.). Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7). Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13). Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris m.w.N. zur Rspr.). Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12). Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten ist die Klägerin grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat, - tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung -, im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift vorliegend infolgedessen nicht ein. Kann man - wie vorliegend - nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 - 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15). Im vorliegenden Fall liegt eine Vergütungsvereinbarung vor. Sie befindet sich in der Anlage K3 und ist - sie wurde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten - daher der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legen. Die vereinbarte Vergütung ist zu ersetzen, wenn die Geschädigte sie für erforderlich halten durfte, d. h. wenn die Beträge nach den individuellen Kenntnissen nicht erkennbar überhöht waren. Um dies beurteilen zu können, muss zunächst auf die übliche Vergütung abgestellt werden. Die Kammer schätzt die übliche Vergütung für das Sachverständigengutachten gem. § 287 ZPO nach der BVSK Honorarbefragung 2015, nachdem ein in einem Parallelverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis geführt hat, dass diese Honorarbefragung eine taugliche Schätzgrundlage darstellt (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 - 5 S 164/15). Die BVSK Honorarbefragung 2015 stellt für die Ermittlung der üblichen Vergütung im Mai 2015 entgegen der Ansicht der Berufung eine taugliche Schätzgrundlage dar, auch wenn im Mai 2015 die BVSK-Werte für 2015 noch nicht bekannt waren. Es ist nicht auf die Werte der Honorarbefragung 2013 abzustellen, nachdem die Werte 2015 - Erhebungszeitraum Februar 2015 bis September 2015 - näher an den im Mai 2015 üblichen Vergütungen liegen. Für die Frage der üblichen Vergütung kommt es nicht darauf an, ob die Werte bekannt waren oder nicht. Es ergibt sich folgende Berechnung: Grundhonorar 589,00 € Bei der Ermittlung des Grundhonorars stellt die Kammer auf den Mittelwert zwischen HB I und HB III ab, um die Extremwerte zu eliminieren. Porto/Telefon 15,00 € Fotos 26 zu je 2,00 € 52,00 € Fotos 2. Satz 26 zu je 0,50 € 13,00 € Fahrtkosten 50 km zu je 0,70 € 35,00 € Schreibkosten 25 Seiten zu je 1,80 € 45,00 € Schreibkosten Kopie 25 Seiten zu je 0,50 € 1 2,50 € Gesamtbetrag: 761,50 € Nach alldem ist der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Nettobetrag von 881,90 € nicht mehr als übliche Vergütung anzusehen, sondern überhöht. Mit einer Überschreitung der üblichen Vergütung um etwas mehr als 15 Prozent liegt der Betrag jedoch noch nicht in einem Bereich, welcher an Sittenwidrigkeit oder Wucher grenzt und allein deshalb unangemessen wäre. Die Überhöhung der Kosten war für die Geschädigte jedoch nicht erkennbar. Die abgerechneten Kosten überschreiten zwar die übliche Vergütung. Ein durchschnittlicher mit der Materie des Gebührenrechts für Sachverständige nicht befasster Geschädigter ist jedoch mit den üblichen für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten des Sachverständigen nicht vertraut. Die Kosten sind vorliegend bei einer Überhöhung um etwas mehr als 15 Prozent nicht in einem Maß überhöht, als dass ein Laie Anlass gehabt hätte, diese zu überprüfen. Auch liegen keine besonderen Umstände vor, aus welchen die Geschädigte von vorneherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt (vgl. zum Maßstab LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14 -, Rn. 16, Juris). Dies gilt vorliegend selbst dann, was die Kammer berücksichtigt hat, wenn der Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13). Ein Geschädigter mit seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie mit den möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (vgl. die sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung) konnte vorliegend nicht erkennen, dass die vereinbarten und vereinbarungsgemäß abgerechneten Kosten überhöht waren. Nach Auffassung der Kammer ist für einen nicht mit Sachverständigenkosten befassten Laien eine Überschreitung der üblichen Vergütung - bezogen auf den Gesamtbetrag - im streitgegenständlichen Fall um etwas über 15 % der Gesamtkosten nicht erkennbar. Selbst wenn man für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Überhöhung nicht auf die Gesamtkosten, sondern auf die jeweiligen Einzelpositionen abstellt, ergibt sich vorliegend nichts anderes. Hinsichtlich des Grundhonorars in Höhe von 596,00 € im Vergleich zu den ortsüblichen 589,00 € ist die Überhöhung aufgrund der nur geringen Abweichung nach Auffassung der Kammer nicht erkennbar. Hinsichtlich der einzelnen Nebenkostenpositionen ist zu berücksichtigen, dass auch einem Laien bewusst sein dürfte, dass mit den Nebenkosten nicht nur Aufwendungsersatz für die dortigen Positionen geleistet werden soll, sondern zugleich dort auch eine Gewinnmarge enthalten ist. Der Kammer ist bekannt, dass es eine unterschiedliche Abrechnungspraxis gibt, nach der entweder hohe Grundhonorare mit geringen Nebenkosten oder geringe Grundhonorare mit hohen Nebenkosten kombiniert werden, die Rechnungsendbeträge insgesamt aber nicht mehr weit auseinanderliegen. Infolgedessen dürfte einem geschädigten Laien bewusst sein, dass bei den Fotokosten nicht nur die Kosten für den Fotoabzug als Ausdruck, sondern auch für den Vorhalt der entsprechenden technischen Fotoausrüstung mit Kamera, Objektiven und weiteren Zubehör sowie die Kosten der Aufnahme und eventueller technischer Nachbearbeitung am Computer, etwa durch Markieren und Beschriften bestimmter Schadensstellen, und schließlich das Ausdrucken in Formaten bis zu DIN A4 enthalten sind ebenso wie zusätzlich auch eine „Marge“ des Sachverständigen. Insoweit erachtet die Kammer Kosten von 2,50 € je Foto und 1,65 € für jede Mehrfertigung eines Fotos vorliegend als für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht, dies gilt selbst bei einem Vergleich mit den üblichen Sätzen von 2,00 € oder 0,50 €, zumal der Preis hinsichtlich des ersten Fotosatzes nur um ein Viertel über der üblichen Vergütung liegt. Auch die deutlichere Überschreitung bei weiteren Fotosätzen ist nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, zu einer Bejahung der Erkennbarkeit zu führen. Hierbei muss beachtet werden, dass es hier dem Sachverständigen grundsätzlich freistehen muss, eine etwas niedrigere Vergütung für den ersten Fotosatz zu verlangen, die er durch höhere Kosten weiterer Fotosätze kompensieren können muss. Schließlich dürfen auch die Kenntnisse eines Laien hinsichtlich der Kosten und des Aufwands für Schreibarbeiten nicht überbewertet werden. Weder kann erwartet noch vorausgesetzt werden, dass ein Geschädigter Kenntnis davon hat, wie schnell eine Schreibkraft einen entsprechenden Text fertigt noch welche Kosten, etwa für Büroausstattung und v.a. Personal, dafür anfallen. Auch dürfte er keine Kenntnis davon haben, welche Seiten tatsächlich von Hand geschrieben und welche, wie etwa die Kalkulationsseiten, einfach automatisch in das Gutachten eingefügt werden. Daher erscheinen der Kammer auch die angesetzten 2,80 € je Seite für den Geschädigten nicht als erkennbar überhöht, auch bei Zugrundelegung eines üblichen Satzes von 2,00 Euro. Nichts anderes gilt für die Kosten der Schreibgebühren für Mehrfertigungen. Auch hier muss dem Sachverständigen eine abweichende Kalkulation möglich sein. Soweit Fahrtkosten mit 1,10 € im Vergleich zu den als üblich anzusehenden 0,70 € je Kilometer verlangt werden, kann auch hier nicht von einer erkennbaren Überhöhung ausgegangen werden. Niedrigere Sätze, die allenfalls die Spritkosten kompensieren, berücksichtigen nicht die tatsächliche Abnutzung durch Verschleiß, den Wertverlust eines Pkw durch gefahrene Kilometer sowie die tatsächliche Vorhaltung eines Pkw. Hinsichtlich der mit 18,00 € vereinbarten Pauschale liegt diese auch nicht erkennbar für die Geschädigte außerhalb der üblichen Vergütung. Die Existenz sogenannter Flatrates für Telefon und Internet führt nicht dazu, dass die Fixkosten nicht mehr umgelegt werden könnten. Berücksichtigt man dies, sowie Kosten für Porto, Briefumschläge sowie anteilige Personalkosten und erneut die Tatsache, dass auch hier ein Gewinnanteil in der einzelnen Rechnungsposition enthalten sein kann, ist die Überhöhung für den Geschädigten nicht erkennbar. Nach alledem ist auch hinsichtlich sämtlicher geltend gemachten Nebenkostenpositionen nicht von einer für die Geschädigte erkennbaren Überhöhung auszugehen. Eine Plausibilitätskontrolle durch die Geschädigte führt nach alledem nicht dazu, dass sich die einzelnen Nebenkostenpreise für ihn als unplausibel und überhöht darstellen müssten. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 ZPO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Anlass, die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Im vorliegenden Fall wurde eine einzelfallbezogene Schadensbetrachtung durchgeführt. Soweit in der Rechtsprechung andere Schätzungsgrundlagen für die Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden, steht dies nicht entgegen, da insoweit lediglich das dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumte Ermessen unterschiedlich ausgeübt wird. IV. Soweit die Beklagte in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlungen eingereichten Schriftsätzen neu vorgetragen hat, ist dieses Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gem. § 296a Satz 1 ZPO verspätet. Ein Schriftsatzrecht gem. §§ 296a Satz 2, 139 Abs. 5, 283 ZPO wurde weder beantragt noch bewilligt. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 296a Satz 2, 156 ZPO liegt nicht vor. Die Vergütungsvereinbarung ergibt sich eindeutig aus der mit der Klageschrift vorgelegten Anlage K3. Dass derjenige, der diese Anlage unterzeichnet hat, berechtigt war, für die Geschädigte zu handeln, war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz unstreitig, obwohl dies für die Beklagte erkennbar auch für die Frage der Abtretung relevant war. Die Beklagte hätte sich daher bereits in erster Instanz dazu äußern können und müssen. Ein Bestreiten der Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung wäre auch in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen. Das erstmalige Bestreiten nach Schluss der mündlichen Verhandlung beruht auf Nachlässigkeit der Partei.