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Urteil

5 S 128/18

LG Stuttgart 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2018:1206.5S128.18.00
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Leitsätze
Die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements, eine Startbahn aufgrund eines Lochs im Asphalt zu sperren, begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.04.2018, Az. 17 C 2086/17, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements, eine Startbahn aufgrund eines Lochs im Asphalt zu sperren, begründet außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004.(Rn.19) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.04.2018, Az. 17 C 2086/17, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs.1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: FluggastrechteVO) geltend. Die Klägerin besaß eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten am 15.07.2017 von Barcelona nach Stuttgart. Geplante Abflugzeit war 12:10 Uhr Ortszeit (10:10 Uhr UTC). Die Landung in Stuttgart sollte um 14:15 Uhr Ortszeit (12:15 Uhr UTC) erfolgen. Tatsächlich startete der Flug erst um 15:10 Uhr Ortszeit (13:10 Uhr UTC) und landete in Stuttgart um 17:32 Uhr (15:32 Uhr UTC), somit mit einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden. Die Entfernung von Barcelona nach Stuttgart beträgt weniger als 1.500 km. Das Flugzeug, welches den streitgegenständlichen Flug durchführen sollte, verließ seine Parkposition um 12:21 Uhr Ortszeit (10:21 Uhr UTC) und rollte zur Startbahn 07R/25L. Diese wurde jedoch durch ein vorausgefahrenes Flugzeug, welches beim Startvorgang in ein Loch im Asphalt eingesunken war und erst um 18:45 Uhr Ortszeit (16:45 Uhr UTC) von dort entfernt werden konnte, blockiert. Deshalb musste das streitgegenständliche Flugzeug um 13:15 Uhr Ortszeit (11:15 Uhr UTC) zunächst zur Parkposition zurückkehren. Dort blieb es durchgehend als startbereit gemeldet, bis ihm von der Flugsicherung ein neuer Slot zugeteilt wurde. Dementsprechend wurde der Flug erst um 15:10 Uhr Ortszeit (13:10 Uhr UTC) durchgeführt. Für die Bergung des eingesunkenen Flugzeugs und die erforderlichen Reparaturarbeiten an der Startbahn sperrte der Flughafen Barcelona die Startbahn 07R/25L bis zum Morgen des 16.07.2017. In diesem Zeitraum musste der gesamte Flugverkehr des Flughafens Barcelona über die zwei verbliebenen Start- und Landebahnen abgewickelt werden, wodurch es am 15.07.2017 zu zahlreichen erheblichen Flugverspätungen kam. Die Klägerin machte zunächst geltend, dass das streitgegenständliche Flugzeug Probleme mit den Bremsen gehabt hätte. Im weiteren Verlauf trug sie vor, dass die Startbahn in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei und entsprechende Löcher durch eine regelmäßige Wartung der Piste vermeidbar seien. Etwaige diesbezügliche Versäumnisse des Flughafenbetreibers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage statt mit der Begründung, dass kein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliege. Ein solcher müsse von außen auf den Flugbetrieb einwirken. Die Beklagte habe den Nachweis nicht führen können, dass das Senkloch in der Startbahn durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstanden sei. Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Startbahn gehöre unmittelbar zum Flugbetrieb und könne keinen außergewöhnlichen Umstand begründen. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts und verfolgt ihren erstinstanzlichen, auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. Sie macht geltend, dass das Einsinken des Vorflugs in einem Senkloch auf der Startbahn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründe. Das Amtsgericht habe zu Unrecht die beim Startvorgang eines Flugzeugs entstehende erhöhte Belastung des Asphalts als Ursache für das Senkloch angenommen, obwohl die Untersuchungen zur Ursache bis heute nicht abgeschlossen seien und es bislang keine Ergebnisse gebe. Auch liege kein Wartungsfehler bei der Kontrolle der Startbahn durch den Flughafenbetreiber vor. Das Einsinken des vorausfahrenden Flugzeugs sowie die daraus entstehenden Folgeprobleme für den gesamten Flugverkehr am Flughafen Barcelona seien unvorhersehbar, nicht beherrschbar und absolut ungewöhnlich gewesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 25.04.2018, Az. 17 C 2086/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Beschaffenheit der Startbahn Teil der normalen Ausübung des Flugbetriebs sei. Die betroffene Startbahn am Flughafen Barcelona sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Fehler bei der Wartung der Startbahnen durch den Flughafenbetreiber seien der Beklagten zuzurechnen. Dieser sei es nicht gelungen, nachzuweisen, dass das Senkloch durch einen außergewöhnlichen, nicht zum normalen Betrieb des Flugunternehmens gehörenden Umstand entstanden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz sowie der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 02.07.2018 und die Berufungserwiderung vom 22.08.2018 Bezug genommen. II. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a FluggastrechteVO zu. Die Beklagte ist von ihrer Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO befreit. a) Die Anordnung des Flugverkehrsmanagements des Flughafens von Barcelona am 15.07.2017, die Startbahn 07R/25 L über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden zu sperren, um ein beim Startvorgang in einem Senkloch auf der Startbahn eingesunkenes Flugzeug zu bergen und im Anschluss die Startbahn zu reparieren, begründet einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der FluggastrechteVO. aa) Das Amtsgericht hat das Bestehen eines Senklochs in der Startbahn als Ursache für die Verspätung des streitgegenständlichen Flugs zugrunde gelegt. Dies entspricht dem substantiierten Vortrag der Beklagten in erster Instanz mit Vorlage des Safety Reports des Piloten des eingesunkenen Flugzeugs vom 15.07.2017 (Anlage B4, Bl. 38 d.A.) und der schriftlichen Stellungnahme eines an der Bergung des eingesunkenen Flugzeuges beteiligten Werkstattleiters der Fluggesellschaft ... (Anlage B5, Bl. 41 d.A.). Soweit die Klägerin in erster Instanz das Bestehen eines Senklochs noch bestritten hatte (Schriftsatz vom 04.04.2018, Bl. 85 d.A.), wurde dieses unsubstantiierte Bestreiten mit der Berufung nicht weiterverfolgt. Infolge dieses Vorfalls wurde nach dem weiteren unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Startbahn 07R/25L bis zum Morgen des 16.07.2017 durch eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements gesperrt mit der Folge, dass nur zwei Start- und Landebahnen auf dem Flughafen von Barcelona für den Flugbetrieb zur Verfügung standen (Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2018, Bl. 33 d.A.). Dies führte zu einer extremen Verspätung aller nachfolgend startenden Flüge mit Ausnahme einiger Interkontinentalflüge, was die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung aller in Barcelona an diesem Tag nach der Sperrung der Startbahn 07R/25L startenden Flugzeuge dokumentiert (Anlage B7, Bl. 46 d.A.) und von der Klägerin nicht bestritten wurde. bb) Die vorstehend festgestellten Umstände sind außergewöhnlich im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO. Die Verordnung enthält keine Definition des Begriffs der „außergewöhnlichen Umstände“. Nach Nr. (15) der Erwägungsgründe der FluggastrechteVO soll von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu vermeiden. (1) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstands eng auszulegen, um das vom Unionsgesetzgeber gewollte Schutzniveau für Fluggäste zu wahren (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, „Wallentin-Hermann“, - C-549/07 zit. nach juris). Im Rahmen dieser engen Auslegung kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob der die Verzögerung verursachende Umstand untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden ist oder seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (siehe etwa EuGH, Beschluss vom 14.11.2014 - C-394/14, Rn. 18; Urteil vom 04.05.2017 - C-315/15, Rn. 23 f.; beide zit. nach juris). Technische Probleme eines Flugzeugs sind grundsätzlich Teil der normalen Ausübung der Flugtätigkeit und können einen außergewöhnlichen Umstand nur dann begründen, wenn sie auf Vorkommnisse zurückzuführen sind, die nicht Teil der normalen Ausübung des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind, zum Beispiel bei einem versteckten Fabrikationsfehler eines Flugzeugs, der die Flugsicherheit beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07, Rn.26 zit. nach juris). (2) Der BGH stellt zur Ausfüllung der vom EuGH gegebenen Definition zum einen auf die Häufigkeit bzw. Üblichkeit eines Umstandes, zum anderen auf dessen Beherrschbarkeit ab; außerdem seien außergewöhnliche Umstände in der Regel solche, die „von außen“ auf den Luftverkehr einwirken. Entsprechend hat der BGH ausgeführt, der Begriff des außergewöhnlichen Umstands sei dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen Umstand handeln müsse, der nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern außerhalb dessen liegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann - der aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Flugverkehrs also herausragt (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 13 zit. nach juris). In Übereinstimmung mit den vom EuGH entwickelten Grundsätzen hat der BGH ausgeführt, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07, Rn. 13 zit. nach juris). Wenn ein technischer Defekt aber ein nicht beherrschbares Vorkommnis zur Folge hat, das außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegt - etwa weil nicht nur ein einzelnes Flugzeug betroffen ist, sondern der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr oder die gesamte Flotte eines Luftverkehrsunternehmens - ist ein außergewöhnlicher Umstand anzunehmen (BGH, Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 16 zit. nach juris). (3) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Start- und Landebahn ist grundsätzlich Bestandteil der normalen Durchführung des Flugverkehrs. Daher gehört auch die regelmäßige Kontrolle, dass sich auf den Start- und Landebahnen keine Fremdkörper befinden, die Start und Landung beeinträchtigen könnten, zu den gewöhnlichen Abläufen im Flugbetrieb. Fremdkörper werden regelmäßig auf den Start- und Landebahnen sichergestellt und können durch regelmäßige Kontrollen entdeckt und entfernt werden. Dementsprechend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass Fremdkörper, die sich auf der Start- oder Landebahn befinden und ein einzelnes Flugzeug bei Start oder Landung beschädigen (“foreign object damage“), keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, da diese Vorkommnisse regelmäßig auftreten und untrennbar mit dem System zum Betrieb eines Flugzeugs verbunden sind (LG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2017 - 5 S 103/17 zit. nach juris; Urteile vom 21.12.2017 - 5 S 151/17, 5 S 167/17 sowie 5 S 186/17). Von diesen Ausführungen sind die streitgegenständlichen Umstände in verschiedener Hinsicht abzugrenzen. Das Einsinken des vorausgefahrenen Flugzeugs hatte eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements zur Folge, durch die eine von drei Start- und Landebahnen für über 12 Stunden gesperrt wurde. Nach Nr. (15) der Erwägungsgründe der FluggastrechteVO soll von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden, wenn eine große Verspätung auf einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug beruht. Im streitgegenständlichen Fall betraf die Anordnung des Flugverkehrsmanagements sogar nicht nur ein einzelnes Flugzeug, sondern den gesamten Flugverkehr, der über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden auf zwei anstatt auf drei Start- und Landebahnen abgewickelt werden musste. Wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug bereits als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden soll, muss dies erst recht für eine Anordnung gelten, die den gesamten Flugverkehr eines Flughafens betrifft. Nach der vom EuGH vorgenommenen Abgrenzung ist ein Umstand außergewöhnlich, wenn er seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar ist (EuGH, Urteil vom 04.05.2017, s.o. unter (1)). Die fehlende Beherrschbarkeit ist bei einer den gesamten Flugverkehr beeinträchtigenden Entscheidung des Flugverkehrsmanagements jedenfalls gleichermaßen gegeben wie bei der nur ein einzelnes Flugzeug betreffenden Anordnung. Der BGH hat gerade dieses Kriterium der Auswirkung auf den gesamten Flugverkehr bzw. die gesamte Flotte und nicht auf nur das einzelne Flugzeug zur Begründung eines außergewöhnlichen Umstandes herangezogen (Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, s.o. unter (2)) . Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen bedarf die Frage nach der Ursache des Senklochs und dessen Vermeidbarkeit bei einer entsprechenden Wartung der Startbahn durch den Flughafenbetreiber keiner Entscheidung. Erwägungsgrund Nr. (15) stellt allein auf eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ab und nicht zusätzlich darauf, aus welchem Grund die Anordnung erfolgte und wer diesen Grund zu verantworten hat. Die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements an sich begründet eine aus dem gewöhnlichen Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr herausragende Ausnahmesituation, die einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Entsprechend hat auch der BGH geurteilt, den Erwägungsgründen Nr. (14) und (15) lasse sich entnehmen, dass für die Qualifikation der Umstände als außergewöhnlich weder ihre - möglicherweise vielfältigen - Ursachen noch ihre Herkunft aus dem Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens oder eines Dritten oder ihre generelle Unbeeinflussbarkeit entscheidend sind, sondern vielmehr der Umstand, dass sie sich von denjenigen Ereignissen unterscheiden, mit denen typischerweise bei der Durchführung eines einzelnen Fluges gerechnet werden muss (Urteil vom 21.08.2012 - X ZR 138/11, Rn. 14 zit. nach juris). Dies genau ist nach Auffassung der Kammer vorliegend der Fall. Somit ist auch die Argumentation des Amtsgerichts, dass das Ereignis, das einen außergewöhnlichen Umstand begründet, zwingend von außen auf den Flugbetrieb einwirken muss, nicht entscheidungserheblich. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des EuGH auch Ereignisse, die grundsätzlich dem gewöhnlichen Flugbetrieb zuzurechnen sind, in besonderen Fällen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. (4) Nach dem Wortlaut von Nr. (15) der Erwägungsgründe der FluggastrechteVO soll eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements nur dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn das betroffene Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu verhindern. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte vorliegend alle ihr in der gegebenen Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass aus der Sperrung der Startbahn 07R/25L eine große Verspätung oder eine Annullierung resultiert. Das Flugzeug, mit welchem der streitgegenständliche Flug durchgeführt wurde, befand sich unmittelbar hinter dem eingesunkenen Flugzeug im Line-Up, wobei es durch nachfolgende Flugzeuge zunächst gehindert war, zur Parkposition zurückzukehren. Nach Rückkehr an die zugewiesene Parkposition blieb es durchgehend als startbereit gemeldet. Die Beklagte hat sich damit für eine umgehende Zuteilung eines neuen Slots durch die Flugsicherung, auf dessen beschleunigte Vergabe sie keinen Einfluss hatte, bereitgehalten. Dass sich der nach der Rückkehr des Flugzeuges an seine Parkposition um 13:15 Uhr Ortszeit erfolgte Austausch der Crew entscheidungserheblich verzögernd ausgewirkt hätte, ist schon nicht behauptet worden. Vielmehr hat die Beklagte insoweit unbestritten vorgetragen, der Crewaustausch habe zu keiner Zeitverzögerung geführt, da die neue Crew während der Wartezeit auf den neuen Slot eingesetzt worden sei. Mit der Organisation und dem Einsatz einer Ersatzcrew hat die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden personellen Maßnahmen getroffen, um die Verspätung nicht zu vergrößern bzw. nicht sogar wegen Flugzeitüberschreitung der ursprünglich eingesetzten Crew in eine Annullierung umschlagen zu lassen. Andere Maßnahmen, die eine Verspätung des streitgegenständlichen Fluges von weniger als drei Stunden ermöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. (5) Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements, eine von drei Start- und Landebahnen für einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden zu sperren, um ein im Asphalt auf der Landebahn eingesunkenes Flugzeug zu bergen und im Anschluss die Startbahn zu reparieren, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO darstellt. b) Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung der Beklagten von ihrer Pflicht zur Leistung einer Ausgleichszahlung für die erhebliche Verspätung des streitgegenständlichen Fluges gemäß Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO liegen vor. Die grundsätzliche Frage, ob die im Rahmen der Exkulpationsmöglichkeit des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO erforderliche „Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen“ als auf die Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07, Rn. 41 zit. nach juris) oder auf die Folgenvermeidung bezogen zu verstehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014 - X ZR 121/13, Rn. 21 zit. nach juris), kann hier offenbleiben. Im vorliegenden Fall, in dem sich der im Erwägungsgrund Nr. (15) aufgeführte außergewöhnliche Umstand - Entscheidung des Flugverkehrsmanagements - realisiert hat, ergibt sich aus diesem Erwägungsgrund selbst, dass sich die zumutbaren Maßnahmen auf die Verhinderung der Verspätung/Annullierung beziehen müssen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer vorliegend alle ihr in der gegebenen Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass aus der Sperrung der Startbahn 07R/25L eine große Verspätung oder eine Annullierung resultiert (vgl. vorstehend unter 1. a), bb), (4)). 2. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem insoweit keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt und eine Vielzahl entsprechender Verfahren zur Entscheidung anstehen.