OffeneUrteileSuche
EuGH-Vorlage

5 S 30/21

LG Stuttgart 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0203.5S30.21.00
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass es nicht in der Lage ist, den Flug durchzuführen?(Rn.10)
Tenor
I. Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist Artikel 5 Absatz 3 der VO EG Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass es nicht in der Lage ist, den Flug durchzuführen?
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsverfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist Artikel 5 Absatz 3 der VO EG Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn ein Flug von einem Flughafen außerhalb der Basis des ausführenden Luftfahrtunternehmens annulliert wird, weil ein auf diesem Flug eingesetztes Besatzungsmitglied (hier: der Co-Pilot), welches die vorgeschriebenen regelmäßigen medizinischen Untersuchungen ohne Einschränkungen bestanden hat, kurz vor Flugantritt plötzlich und für das Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar verstirbt oder so schwer erkrankt, dass es nicht in der Lage ist, den Flug durchzuführen? Sachverhaltsdarstellung Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen aus abgetretenem Recht Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung). Die Beklagte war ausführendes Luftfahrtunternehmen für den Flug xxx am 17.07.2019 von Stuttgart nach Lissabon, geplanter Abflug 06:05 Uhr Ortszeit. Der Flug wurde annulliert. Die Beklagte beruft sich auf außergewöhnliche Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung. Der Co-Pilot, der den streitgegenständlichen Flug hätte durchführen sollen, sei am frühen Morgen des 17.07.2019 um 04:15 Uhr Ortszeit, als er im Hotel abgeholt und zum Flughafen hätte gebracht werden sollen, tot in seinem Bett im Hotelzimmer aufgefunden worden. Daraufhin habe sich die gesamte Crew fluguntauglich gemeldet. Der plötzliche Tod des Anfang 40-jährigen Familienvaters sei für alle ein schwerer Schock und völlig unvorhersehbar gewesen. Ein solches von außen kommendes Ereignis sei für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar. Ersatzpersonal sei außerhalb der Basis der Beklagten nicht vorhanden gewesen. Eine Ersatzcrew sei mit dem ersten Flug des Tages um 11:25 Uhr von Lissabon nach Stuttgart eingeflogen worden und dort um 15:20 Uhr angekommen. Die Passagiere seien sodann schnellstmöglich mit dem Ersatzflug yyy um 16:40 Uhr nach Lissabon befördert worden. Entscheidungen der ersten Instanz Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Leistung der begehrten Ausgleichszahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen, denn genau wie die plötzliche schwere Erkrankung eines Crewmitglieds sei auch ein plötzlicher und unvorhersehbarer Todesfall allein der betrieblichen Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzuordnen. Es handle sich nicht um ein von außen auf das Unternehmen einwirkendes Ereignis, sondern um das Risiko eines jeden Arbeitgebers, mit welchem im normalen Betriebsablauf gerechnet werden müsse. Die Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung zum Landgericht Stuttgart eingelegt. Vor der Kammer hat sind zwei weitere Verfahren 5 S 30/21 und 5 S 32/21 anhängig, welche denselben Flug betreffen. Die Kammer legt dem Gerichtshof alle drei Verfahren vor mit der Anregung, diese zu verbinden. Da die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht in allen Fällen identisch sind, ist eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor der Kammer vorliegend nicht sachdienlich. Bedeutung der Vorlagefrage für die Entscheidung des Rechtsstreits und vorläufige Rechtsauffassung der Kammer Die Entscheidung zur Aussetzung des Verfahrens ergeht analog § 148 ZPO. Die Entscheidung über die Berufung hängt von der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefrage ab. Für die Beurteilung der Frage, ob der jeweiligen Klägerin Ausgleichsleistungen der von der Annullierung betroffenen Passagiere zustehen, ist die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO durch den Gerichtshof maßgeblich. Während nach den Recherchen der Kammer in der deutschen Rechtsprechung teilweise die auch vom Amtsgericht Nürtingen in der ersten Instanz geteilte Ansicht vertreten wird, dass aufgrund der Zuordnung zur betrieblichen Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne eines von außen einwirkenden Ereignisses vorliegt, (LG Darmstadt, 06.04.2011 – 7 S 122/10, RRa 2011, 290; LG Darmstadt, 23.05.2012 – 7 S 250/11, RRa 2012, 183; AG Frankfurt aM, 20.05.2011 – 31 C 245/11, RRa 2012, 159) hat sich in den Niederlanden zu diesem Thema, soweit die Kammer dies beurteilen kann, eine Rechtsprechungsänderung dahingehend ergeben, dass die plötzliche Erkrankung eines Crewmitglieds inzwischen als von außen kommendes und vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbares Ereignis angesehen wird (Rechtbank Noord-Holland, 28.10.2020 - ECLI:NL:RBNHO:2020:8758 im Unterschied zu Rechtbank Noord-Holland v. 11.03.2020 - ECLI:NL:RBNHO:2020:2920, ebenfalls mit Verweis auf die Risikosphäre einer Organisation). Eine Recherche in der französischen Datenbank Légifrance ergab ein Urteil der Cour de Cassation vom 05.02.2020, 19-12.294, ECLI:FR:CCASS:2020:C100113, in welcher ebenfalls das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände für den Fall einer Krankheit oder Indisponiertheit des Piloten mit der Begründung verneint wurde, es handle sich nicht um ein außergewöhnliches Ereignis (Rn. 5). Die Kammer neigt der Auffassung zu, dass das Luftfahrtunternehmen für die Flugtauglichkeit und die Verfügbarkeit seiner Mitarbeiter grundsätzlich einzustehen hat und deshalb grundsätzlich auch gehalten ist, Ersatzpersonal in gewissem Umfang vorzuhalten. Da die Frage jedoch in der europäischen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur umstritten ist und bislang weder in Deutschland höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof noch durch den Europäischen Gerichtshof entschieden wurde, legt die Kammer den Rechtsstreit diesem zur Vorabentscheidung vor.