Urteil
5 S 15/24
LG Stuttgart 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1219.5S15.24.00
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Leitsätze
1. Erhält der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von der gegnerischen Versicherung ein Angebot auf Vermittlung eines gleichwertigen Mietwagens, so muss dieses nicht schon konkret auf das geschädigte Fahrzeug zugeschnitten sein.(Rn.40)
2. Bei Direktvermittlungsangeboten kann es nicht notwendig sein, dass bereits ein mit einem bloßen „ja“ annahmefähiges, detailliertes Angebot abgegeben wird. Beurteilt werden muss vielmehr, ob dem Geschädigten bei der Inanspruchnahme des alternativen Angebots unbillige Mühen zur Entlastung des Schädigers abverlangt werden oder nicht.(Rn.40)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.12.2023, Az. 42 C 2539/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 176,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erhält der Geschädigte eines Verkehrsunfalls von der gegnerischen Versicherung ein Angebot auf Vermittlung eines gleichwertigen Mietwagens, so muss dieses nicht schon konkret auf das geschädigte Fahrzeug zugeschnitten sein.(Rn.40) 2. Bei Direktvermittlungsangeboten kann es nicht notwendig sein, dass bereits ein mit einem bloßen „ja“ annahmefähiges, detailliertes Angebot abgegeben wird. Beurteilt werden muss vielmehr, ob dem Geschädigten bei der Inanspruchnahme des alternativen Angebots unbillige Mühen zur Entlastung des Schädigers abverlangt werden oder nicht.(Rn.40) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.12.2023, Az. 42 C 2539/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 176,42 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Gestalt weiterer Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 02.01.2023 in H. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig, die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB verstoßen hat, indem er auf ein dem Klägervertreter von der Beklagten zugesandtes Schreiben (Anlage B1) mit einem sog. Direktvermittlungsangebot eines Mietwagens nicht eingegangen ist. Das Schreiben enthält auf der ersten Seite ein allgemeines Anschreiben an den Bevollmächtigten, darin enthalten ist das Angebot „sofort und zuverlässig ein gleichwertiges und vergleichbares Mietfahrzeug zu vermitteln“. Ein Anruf bei der Versicherung oder einem der Mietwagenpartner genüge, die Kontaktdaten befänden sich in der beigefügten Mietwageninformation, dazu eine Übersicht aller Konditionen und der Preise, die maximal berechnet würden. Auf der zweiten Seite enthält das Schreiben Telefonnummern von drei Mietwagenunternehmen, die zu nennende Schadennummer sowie eine Mietwagen-Preisliste mit Fahrzeugbeispielen für die verschiedenen Fahrzeuggruppen nach kW-Zahl unterteilt. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist in Mietwagengruppe 7 einzuordnen. Die Beklagte übersandte dem Bevollmächtigten des Klägers ein Schreiben mit einem sog. Direktvermittlungsangebot (Anlage B1), welches dem Kläger in der Folge allerdings nicht weitergeleitet wurde. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht äußerte der Kläger, dass er sich vor der Anmietung im Internet über Vergleichsangebote informiert habe und bei Erhalt des Schreibens bestimmt nachgefragt hätte, ob er ein Fahrzeug zu diesem Preis bekommen kann, Bl. 71 f. AG. Der Kläger mietete sodann direkt über die Reparaturwerkstatt, die a. GmbH & Co. KG in N., vom 27.02.2023 bis 01.03.2023 ein Ersatzfahrzeug mit Winterreifen und vereinbarte eine kostenpflichtige Haftungsreduzierung auf einen Selbstbehalt von 450 €. Er legte mit dem Fahrzeug 166 Kilometer zurück. Dem Kläger wurden hierfür insgesamt 499,42 € in Rechnung gestellt, die Beklagte hat unter Verweis auf ihr Direktvermittlungsangebot vorgerichtlich 323 € reguliert. Der Kläger begehrt nun Ersatz weiterer 176,42 € nebst Zinsen, sowie wegen eines Gebührensprungs weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 86,83 €, die ihm aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs direkt bei der Reparaturwerkstatt entstanden sind. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Erstattung der weiteren Mietwagenkosten abgewiesen. Zur Begründung wird im Urteil des Amtsgerichts unter Verweis auf die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 563/15) insbesondere ausgeführt, dass es dem Kläger in der von der Rechtsprechung geforderten Weise hier „ohne Weiteres“ möglich gewesen wäre, das tatsächlich verfügbare Angebot eines günstigeren Anbieters anzunehmen. Das an seinen Prozessbevollmächtigten übersandte Schreiben müsse der Kläger gem. § 166 BGB gegen sich gelten lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung sowie des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Stuttgart verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe in Verkennung der Rechtsprechung des BGH ein wirksames Angebot für eine Anmietung zu einem geringeren Preis angenommen. Die Berufung führt aus, das als Anlage B1 vorgelegte Schreiben sei vom Klägervertreter im Hinblick auf die dort genannten Mietwagenangebote schon deshalb nicht beachtet worden, weil eine Vollmacht zur Entgegennahme von Mietwagenangeboten nicht bestanden habe. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln (Urteil vom 30.07.2013, 30.07.2013, Az.: 15 U 186/12) und LG Köln (Urt. v. 06.12.2022, Az. 8 S 39/22 (Anlage K8) argumentiert die Berufung, das Schreiben habe den Anforderungen des BGH nicht genügt, da für den Geschädigten verbindliche Angebote sich auf Zeit und Ort der Anmietung beziehen müssten und ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur eine oder verschiedene Fahrzeugklassen angeben müssten. Zudem wäre ein Anruf bei den von der Beklagten angegebenen Partnern mit einem zumindest geringfügigen Mehraufwand verbunden gewesen, zu einem solchen sei der Geschädigte jedoch nicht verpflichtet. Zudem habe die Beklagte auch durch Vorlage der Verfügbarkeitsbestätigung des Mietwagenpartners (Anlage B3) nicht nachgewiesen, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ein vergleichbarer Mietwagen tatsächlich verfügbar war. Der Kläger beantragt, I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.12.2023, Az.: 42 C 2539/23 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.03.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. noch 86,63 € zu bezahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte beantragt, die kostenfällige Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte argumentiert, die Bevollmächtigung des Klägervertreters erstrecke sich gerade auch auf die Schadenposition Mietwagen, Anlage B4 S.2. Das Direktvermittlungsangebot sei auch hinreichend konkret, da sich jedenfalls entnehmen lasse, dass der Geschädigte ein vergleichbares Fahrzeug anmieten könne. Weiterhin sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht von der tatsächlichen Verfügbarkeit eines vergleichbaren Mietwagens ausgegangen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der weiteren Mietwagenkosten abgewiesen. 1. Der Kläger muss das an seinen Bevollmächtigten übersendete Schreiben mit dem Direktvermittlungsangebot gem. § 166 BGB gegen sich gelten lassen, auch wenn es unstreitig nicht von der Kanzlei des Bevollmächtigten an den Kläger weitergeleitet wurde. Soweit die Berufung vorträgt, eine Vollmacht zur Entgegennahme von Mietwagenangeboten hätte nicht bestanden, das Schreiben an den Bevollmächtigten sei daher nicht beachtet worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bevollmächtigte nach einem Verkehrsunfall wird in der Regel gerade zur Korrespondenz mit der Versicherung des Schädigers bevollmächtigt. Warum hiervon die Korrespondenz über Maßnahmen der Schadensminderung ausdrücklich ausgenommen sein sollte, erschließt sich nicht und wurde vom Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen. 2. Grundsätzlich war der Kläger als Geschädigter berechtigt, für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines eigenen Fahrzeugs ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anzumieten; der Schädiger hat die hierzu erforderlichen Kosten nach § 249 BGB zu erstatten. Mietwagen und beschädigtes Fahrzeug sind zwischen den Parteien unstreitig beide in Gruppe 7 einzuordnen. Die Abrechnung des Autohauses für den Mietwagen zum Gesamtpreis von 499,42 € (Anlage K2) setzt sich zusammen aus einem Mietpreis von 339,44 € netto und einer vereinbarten Zusatzleistung i.H.v. 80,24 € netto und liegt nach unbestrittenem Vortrag des Klägers damit unter den Kosten nach der Schwacke-Liste für die Gruppe 7. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des eigentlich erforderlichen Abzugs von 10 % des Mietpreises bei klassengleicher Anmietung. 3. Der Kläger hat jedoch durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für drei Tage zu einem Preis von insgesamt 499,42 €, gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, der von ihm gewählte Tarif ist damit nicht in voller Höhe erstattungsfähig. a) Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots zu handeln und bereits eingetretene Schäden möglichst gering zu halten bzw. sie mit möglichst geringem Kostenaufwand zu beseitigen (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 78). Das bedeutet für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10; Urteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation "ohne weiteres" zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 –, juris, Rn. 7; Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, Rn. 12). Hierbei ist nach dem Urteil des BGH vom 26. April 2016 auch das Angebot des Haftpflichtversicherers des Schädigers, dem Geschädigten einen günstigen Mietwagen zu vermitteln, beachtlich. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 12. Februar 2019 (VI ZR 141/18, juris) sogar ausdrücklich für Fälle bestätigt, in denen dem günstigen Angebot des Versicherers ein Sondertarif zugrunde liegt. Diesen Erwägungen des BGH folgt die Kammer ausdrücklich. Sie stützt ihre Rechtsauffassung auf den im Urteil des BGH vom 12. Februar 2019 (VI ZR 141/18, juris, Rn. 24) besonders betonten Gesichtspunkt, dass es im Rahmen der an Treu und Glauben auszurichtenden Gesamtbetrachtung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass dem Geschädigten durch ein Alternativangebot des Versicherers die Möglichkeit genommen wird, die Schadensbeseitigung in die eigenen Hände zu nehmen, weil die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs - anders als die Reparatur - nicht mit einer unmittelbaren Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut, hier auf das Eigentum am beschädigten Fahrzeug, verbunden ist. Das Integritätsinteresse des Geschädigten wird nicht berührt. Deshalb ist es ihm grundsätzlich zumutbar, sich mit einem günstigen Alternativangebot des Haftpflichtversicherers auseinander zu setzen. b) Dem Kläger war infolge des Schreibens der Beklagten (Anlage B1) ein günstigerer als der gewählte Tarif mühelos und ohne weiteres zugänglich im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Die Rechtsprechung einiger Instanzgerichte orientiert sich bei der Beurteilung, ob ein solcher günstiger Tarif dem Geschädigten mühelos zugänglich ist, häufig an den Kriterien zum Verweis auf eine freie Werkstatt anstelle einer markengebundenen Werkstatt und verlangt, dass dem Geschädigten ein so konkretes Angebot vorgelegt werden muss, dass dieser es mit einem bloßen „ja“ annehmen kann (vgl. bspw. AG Köln, Urteil vom 05.07.2018 - 271 C 72/18, BeckRS 2018, 26080, beck-online; AG Münster, Urteil vom 30.09.2016 - 59 C 836/16, BeckRS 2016, 133327, beck-online). Das LG Bonn hat in einer vom Kläger als Anlage K8 vorgelegten, nicht veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 06.12.2022, Az. 8 S 39/22) argumentiert, nach der Rechtsprechung im dortigen Bezirk müssten sich solche Vermittlungsangebote auf Zeit und Ort der Anmietung beziehen, ein bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht nur bestimmte Fahrzeugklassen angeben, die Höhe der Selbstbeteiligung nennen und die Leistungen müssten am Wohnort des Geschädigten im fraglichen Zeitraum tatsächlich verfügbar sein. Dies widerspricht nach Auffassung der Kammer bereits der Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 563/15, da dort ein telefonisches Angebot an den Geschädigten „ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln“ als beachtliches Angebot qualifiziert wurde. Die vom LG Bonn postulierten Anforderungen an ein derart individualisiertes Angebot, welches bereits auf Modell, Motorisierung, Ausstattung, Anmietzeitraum und Mietstation zugeschnitten ist, erfüllt das Schreiben der Beklagten mit der Tabelle verschiedener Fahrzeugtypen und Motorisierungsstärke offensichtlich nicht. Nach Auffassung der Kammer ist dies aber auch nicht nötig, um im Sinne der Rechtsprechung des BGH ein ohne weiteres zugängliches Mietwagenangebot zu begründen. Bei Direktvermittlungsangeboten kann es gerade nicht erforderlich sein, dass bereits ein mit einem bloßen „ja“ annahmefähiges, detailliertes Angebot abgegeben wird. Beurteilt werden muss vielmehr, ob dem Geschädigten bei der Inanspruchnahme des alternativen Angebots unbillige Mühen zur Entlastung des Schädigers abverlangt werden oder nicht. Derartige unbillige Mühen kann die Kammer hier nicht erkennen. Es kann hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger in irgendeiner Form selbst tätig werden musste, um nun einen Mietwagen von der Reparaturwerkstatt erhalten zu können. In der Tätigung eines Anrufs auf das Schreiben der Beklagten ist damit bereits kein Mehraufwand zu sehen, es unterscheidet sich lediglich der Adressat der Bemühungen des Klägers. Dieser hat dazu angegeben, er hätte sich bei Erhalt des Direktvermittlungsangebots mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Aus Sicht der Kammer ist es dem Geschädigten damit grundsätzlich zumutbar, aufgrund eines solchen Schreibens einen Anruf zu tätigen und sich ein konkretes Angebot unterbreiten zu lassen. Dass hierzu noch einige Fragen geklärt und ggf. genauere Fahrzeugdaten übermittelt werden müssen, ist hierzu unabdingbar. Unter „mühelos“ und „ohne weiteres zugänglich“ versteht die Kammer nicht, dass der Geschädigte keinerlei Aufwand tätigen muss, um ein Ersatzfahrzeug zu erhalten. Es genügt, dass der Aufwand nicht wesentlich höher ist als bei der direkten Anmietung über den Reparaturbetrieb. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass es zulässig ist, den Geschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs in seiner Dispositionsfreiheit einzuschränken. Entschließt er sich, einen der im Informationsschreiben genannten Versicherer direkt zu kontaktieren oder sogar die gesamte Abwicklung in die Hände des Versicherers zu geben, bedeutet dies im Ergebnis für ihn gerade keinen unzumutbaren Mehraufwand. Nimmt er die Suche nach einem Mietwagen in die eigenen Hände, muss er, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge zu tun, zwar keine Marktforschung betreiben; ein Vergleich der örtlichen Tarife wird ihm aber durchaus abverlangt. Etwas Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass im Direktvermittlungsangebot eine Selbstbeteiligung von 350 € genannt ist, der Kläger bei der Werkstatt hingegen eine Selbstbeteiligung von 335 € vereinbart hat. Wie oben bereits dargestellt, können die genauen Modalitäten der Anmietung vom Geschädigten geklärt werden. Eine (mögliche) Differenz von 15 € bei der Selbstbeteiligung beseitigt nach Auffassung der Kammer nicht die Verpflichtung des Geschädigten, im Hinblick auf die nähere Ausgestaltung des Angebots überhaupt mit dem Partner der Versicherung in Kontakt zu treten. Deshalb sieht die Kammer die Kenntnisnahme des Hinweisschreibens und das Tätigen eines Anrufs jedenfalls noch als zumutbar an mit der Folge, dass das Alternativangebot der Beklagten zu 2. dem Kläger in seiner konkreten Situation als Geschädigter mühelos und ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. c) Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Berufung, die Beklagte hätte nicht nachgewiesen, dass ein vergleichbares Fahrzeug tatsächlich zur Verfügung stand. Soweit die Berufung meint, dies würde sich bereits aus der Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 563/15 ergeben, so kann dem nicht gefolgt werden. Im dortigen Urteil (Rn.10 f.) wird deutlich, dass es sich um Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit einer durchgeführten Zeugenvernehmung handelt. Im hier zu entscheidenden Fall hat sich das Amtsgericht die Überzeugung gem. § 286 ZPO durch die als Anlage B3 vorgelegte Verfügbarkeitsbestätigung gebildet. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Bei der Mietwagenpartnerin der Beklagten handelt es sich um eines der großen Mietwagenunternehmen Deutschlands mit einer entsprechenden Anzahl an Fahrzeugen und Standorten. In der Branche ist es zudem üblich, bei Nichtverfügbarkeit eines Fahrzeugs durch ein kostenloses Upgrade auch aus einer höheren Klasse zum gleichen Preis ein Fahrzeug anzumieten. Warum dies hier bei einem Fahrzeug der Klasse 7 nicht hätte gelingen sollen, ist nicht substantiiert vorgetragen und aus Sicht der Kammer so fernliegend, dass es jedenfalls nicht die Verpflichtung beseitigt, mit dem Mietwagenpartner zumindest Kontakt aufzunehmen. Sollte sich nach diesem Schritt ein Problem mit der Verfügbarkeit ergeben, kann der Geschädigte durchaus berechtigt sein, den Verweis auf die Direktvermittlung abzulehnen, dieser Fall ist hier jedoch nicht zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des LG Bonn vom 06.12.2022, Az. 8 S 39/22 (Anlage K8) gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Aus der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des LG Bonn ist ersichtlich, dass dieses im Hinblick auf die Beachtlichkeit eines Direktvermittlungsangebots, das dem hiesigen Angebot zumindest stark ähnelt, wenn nicht sogar exakt entspricht, eine andere Meinung vertritt als die Kammer. Zwar ist das Urteil nicht veröffentlicht, der Kammer aber dennoch zur Kenntnis gebracht worden, weshalb eine Divergenz gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegt.