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Urteil

53 O 260/21

LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0110.53O260.21.00
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Leitsätze
1. Der mit der Forderungsabtretung intendierten gebündelten Anspruchsdurchsetzung stark heterogener Ansprüche auf Kartellschadensersatz mit einer Vergütung des Inkassodienstleisters auf Basis einer Erfolgsbeteiligung unter Einbeziehung eines Prozessfinanzierers als Alleingesellschafter steht ein unüberwindbarer Interessenkonflikt im Sinne des § 4 Satz 1 RDG entgegen, der nach § 3 RDG i.V.m § 134 BGB zur Nichtigkeit sämtlicher Abtretungen führt.(Rn.25) 2. Die gebündelte Geltendmachung einer Vielzahl an stark heterogener Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren ist geeignet, die Pflicht des Inkassodienstleisters zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung gegenüber jedem einzelnen Zedenten zu beeinträchtigen.(Rn.31) 3. Aus der Abhängigkeit des Inkassodienstleisters von der Prozessfinanzierung folgt die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien für die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Zedenten zuwiderlaufen kann. Dies auch deshalb, weil die Muttergesellschaft, sollte der Inkassodienstleister sich deren Wünschen nicht beugen, ihr Weisungsrecht als Alleingesellschafterin gegenüber der Geschäftsführung des Inkassodienstleisters ausüben und so zur Annahme des Vergleichs zwingen könnte. Ein eigener Entscheidungsspielraum des Inkassodienstleisters unabhängig von der Muttergesellschaft als Prozessfinanzierer ist nicht ersichtlich und nach allgemeiner Lebenserfahrung faktisch auch nicht gegeben.(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.078.035 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der mit der Forderungsabtretung intendierten gebündelten Anspruchsdurchsetzung stark heterogener Ansprüche auf Kartellschadensersatz mit einer Vergütung des Inkassodienstleisters auf Basis einer Erfolgsbeteiligung unter Einbeziehung eines Prozessfinanzierers als Alleingesellschafter steht ein unüberwindbarer Interessenkonflikt im Sinne des § 4 Satz 1 RDG entgegen, der nach § 3 RDG i.V.m § 134 BGB zur Nichtigkeit sämtlicher Abtretungen führt.(Rn.25) 2. Die gebündelte Geltendmachung einer Vielzahl an stark heterogener Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren ist geeignet, die Pflicht des Inkassodienstleisters zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung gegenüber jedem einzelnen Zedenten zu beeinträchtigen.(Rn.31) 3. Aus der Abhängigkeit des Inkassodienstleisters von der Prozessfinanzierung folgt die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien für die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Zedenten zuwiderlaufen kann. Dies auch deshalb, weil die Muttergesellschaft, sollte der Inkassodienstleister sich deren Wünschen nicht beugen, ihr Weisungsrecht als Alleingesellschafterin gegenüber der Geschäftsführung des Inkassodienstleisters ausüben und so zur Annahme des Vergleichs zwingen könnte. Ein eigener Entscheidungsspielraum des Inkassodienstleisters unabhängig von der Muttergesellschaft als Prozessfinanzierer ist nicht ersichtlich und nach allgemeiner Lebenserfahrung faktisch auch nicht gegeben.(Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.078.035 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert. Die der Klage zugrundeliegenden Forderungsabtretungen der 197 Zedenten sind gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 3, 4 RDG wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Der mit der Forderungsabtretung intendierten gebündelten Anspruchsdurchsetzung stark heterogener Ansprüche auf Kartellschadensersatz mit einer Vergütung der Klägerin auf Basis einer Erfolgsbeteiligung unter Einbeziehung eines Prozessfinanzierers als Alleingesellschafter der Klägerin steht ein unüberwindbarer Interessenkonflikt im Sinne des § 4 Satz 1 RDG (es wird die aktuelle Fassung des RDG zitiert, da die bis zum 10.09.2021 gültige Fassung und der seit 01.10.2021 in Kraft getretene § 4 Satz 1 RDG wortgleich sind) entgegen, der nach § 3 RDG iVm § 134 BGB zur Nichtigkeit sämtlicher Abtretungen führt. Die sich ebenso stellenden naheliegenden Fragen, ob die Geltendmachung von zur Einziehung abgetretener kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche überhaupt unter § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG fällt und ob die konkreten Inkassoverträge aufgrund der sehr hohen Erfolgsbeteiligung der Klägerin gegen die guten Sitten verstößt, braucht die Kammer daher nicht zu beantworten. 1. Zunächst ist das RDG auf die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin anwendbar. Für die Frage der internationalen Anwendbarkeit des RDG ist – vereinfacht dargestellt, weil die Anwendbarkeit des RDG zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist – darauf abzustellen, ob unter Beachtung des Schutzzweckes des RDG, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG), ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Derartige Bezugspunkte gibt es vorliegend mehrere. Die Klägerin sitzt im Inland (der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des - schwer verständlichen - § 1 Abs. 2 RDG auch den Sitz des Rechtsdienstleisters zum Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des RDG gemacht. Entgegenstehende Entscheidungen sind vor dessen Einfügung ergangen). Die Beklagte als Schuldnerin sitzt im Inland. Das Geschäftsmodell der Klägerin zielt schließlich auf die Klage vor einem inländischen Gericht – dem Landgericht Stuttgart – ab. 2. Mit § 4 RDG hat der Gesetzgeber eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsschutzversicherung unter Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (BGH, Urteil vom 20. Februar 1961 - II ZR 139/59, NJW 1961, 1113) mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006 aufgegriffen und zum allgemeinen Grundsatz erhoben, dass Rechtsdienstleistungen nicht erbracht werden dürfen, wenn sie mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind (RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51). Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, ZIP 2016, 2169 Rn. 31; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 189 mwN). Eine Unvereinbarkeit, die der rechtsdienstleistenden Tätigkeit entgegensteht, liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann. Zudem muss gerade hierdurch die ordnungsgemäße, d.h. objektive, frei von eigenen Interessen erfolgende Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein (RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 51; BGH, Urteile vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 12 und vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 –, Rn. 46, juris). 3. Eine solche Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer anderen Leistungspflicht liegt hier vor - sowohl im Verhältnis der Klägerin zu den einzelnen Zedenten untereinander (a.) als auch im Verhältnis der Klägerin zu den Zedenten einerseits und der A. Prozessfinanzierung AG als Muttergesellschaft und Prozessfinanzierer der Klägerin andererseits (b.). a. Eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG wird zum einen dadurch begründet, dass die Klägerin auch gegenüber anderen Kunden jeweils zur bestmöglichen Durchsetzung der abgetretenen Forderungen verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Rn. 49, juris). Eine wechselseitige Beeinflussung und Interessengefährdung ergibt sich im Verhältnis der Klägerin zu den jeweils einzelnen Zedenten untereinander. Die Klägerin hat eine Vielzahl einzelner Rechtsverfolgungsverträge geschlossen, in denen sie sich u.a. zur Bündelung und gemeinsamen Rechtsdurchsetzung verpflichtet hat. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie sich zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung im Rahmen einer Sammelklage verpflichtet. Die Pflichten aus den bereits abgeschlossenen Verträgen sind aufgrund der besonderen Umstände von kartellschadensersatzrechtlichen Ansprüchen generell und der vorliegend gebündelt eingeklagten Ansprüche im Speziellen konkret geeignet, die Erfüllung der Leistungspflichten aus den jeweils weiteren Inkassoverträgen erheblich zu gefährden. (1.) Die gebündelte Geltendmachung einer Vielzahl an stark heterogener Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren ist geeignet, die Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung gegenüber jedem einzelnen Zedenten zu beeinträchtigen. Die Klägerin hat eine große Zahl von Zedenten eingeworben. Sie hat mit der vorliegenden Klage, die eine von fünf im Wesentlichen gleichgelagerten Klagen ist, die allein bei der hiesigen Kammer anhängigen ist, Ansprüche von 197 österreichischen Zedenten aus 243 einzelnen Erwerbsvorgängen gebündelt geltend gemacht. Die streitgegenständlichen Lkw sollen nach Angaben der Klägerin in der Klageschrift bis auf einen Fall, dieser wurde wohl in Slowenien erworben, in Österreich gekauft, per Mietkauf erworben oder geleast worden sein. Der Kreis der Zedenten und die Art der Erwerbsvorgänge sind dabei in vielerlei Hinsicht heterogen. Zwar verbindet sie, dass es sich ausschließlich um österreichische Gemeinden und Freiwillige Feuerwehren handelt. Weitere Gemeinsamkeiten bestehen aber nicht. Von Bedeutung ist, dass die Zedenten Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller in völlig unterschiedlicher Ausstattung erworben haben. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich hier zum absoluten Löwenanteil um Spezialfahrzeuge handelt, die teilweise mit Sonderaufbau von Spezialfirmen und teilweise ohne Aufbau von „normalen“ Händlern oder den Kartellanten direkt erworben worden sind. Auch kann der Erwerbszeitpunkt eine Rolle spielen: Zedenten, die überwiegend zu einem frühen Zeitpunkt erworben haben, unterliegen einem höheren Risiko, dass ihre Ansprüche verjährt sind, als andere. Für besonders späte Erwerbsvorgänge ist dagegen das Risiko, dass sich das Kartell nicht mehr ausgewirkt hat, höher. Schließlich sind die Aussichten für Ansprüche, die auf Leasing beruhen, je nach Ausgestaltung unterschiedlich. Dass sich eine unterschiedlich gute Dokumentenlage auf die Beweislage und damit die Erfolgsaussichten auswirkt, ist offensichtlich. Dies gilt besonders, da manche Ansprüche nach dem Vortrag der Klägerin mehrfach abgetreten worden sind; bei diesen Ansprüchen muss demnach eine wirksame Kette an Abtretungen belegt werden. Überdies verfügen die Fahrzeuge über unterschiedliche Abgasnormen und die Klägerin beansprucht auch nur für manche Fahrzeuge einen Schaden wegen eines „Euronormverstoßes“ und diesen auch nicht immer in derselben Höhe. Zuletzt beruft sich die Klägerin auch hinsichtlich mancher Fahrzeuge auf einen Preisschirmeffekt für Erwerbe von potentiell nicht am Kartell beteiligten Herstellern. Zwar sind allgemeine Rechtsfragen oder grundlegende ökonomische Fragestellungen in dem Rechtsstreit nur einmal zu behandeln. Dies bringt jedoch kaum einen Effizienzvorteil, da bereits in einem Parallelfall entschiedene oder geklärte Punkte regelmäßig ebenso wenig zusätzlichen Aufwand in weiteren Verfahren bereiten. Selbst wenn man einen (kleinen) Effizienzvorteil unterstellt, wird dieser jedenfalls durch den Aufwand, der aufgrund der Bündelung im Zessionsmodell erforderlichen Prüfung der Abtretungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie die Feststellung des individuellen Schadens für jeden konkreten Erwerbsvorgang entsteht, nicht nur aufgezehrt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. So ist insbesondere die Vertretungsbefugnis im Rahmen jeder einzelnen Abtretung, sowie die Echtheit der Unterschrift, da beides von der Beklagten bestritten worden ist, unter Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung festzustellen. Das Zessionsmodell erweitert den Rechtsstreit um eine erhebliche Anzahl weiterer komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen und zieht ihn im Vergleich zur Geltendmachung der Ansprüche durch die einzelnen Zedenten erheblich in die Länge. Auch hier gehen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, die sich im Rahmen der Abtretung bei einzelnen Zedenten stellen, zulasten aller Zedenten und kollidieren daher mit der Pflicht der Klägerin zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung eines jeden einzelnen Zedenten (vgl. LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 – 37 O 18934/17 –, Rn. 179, juris). Entsprechendes gilt für die Schadensberechnung im jeweiligen Einzelfall. Aufgrund der bereits zuvor dargestellten Unterschiede der Erwerbsvorgänge - so wurden manche Fahrzeuge direkt bei den Kartellanten gekauft, andere bei Zwischenhändlern oder „Veredlern“, andere geleast, manche wurden mit Aufbauten erworben, andere ohne – führt die Bündelung zahlreicher heterogener Ansprüche zu einer zusätzlichen Belastung des Rechtsstreits mit einer Vielzahl an Einzel- und Sonderfragen, die den Rechtsstreit erheblich verzögern, zusätzliche Kosten verursachen und potentiell die Wahrscheinlichkeit weiterer Instanzen und Rechtsmittelverfahren erhöht. Dementsprechend differieren auch die Vorstellungen der Zedenten über einen „erfolgreichen“ Prozess erheblich. Durch die Bündelung dieser stark heterogenen Ansprüche partizipieren die einzelnen Zedenten - insbesondere diejenigen, deren Erfolgsaussichten grundsätzlich positiv erscheinen - überproportional am Risiko, das mit der Erhebung der weniger aussichtsreichen Klagen verbunden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 Rn. 55, juris; LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 – 37 O 18934/17, Rn. 177, juris). Dies wird auch im vorliegenden Fall besonders deutlich, da die Klägerin auch Schadensersatzansprüche aus einer größeren Zahl an Erwerbsvorgängen eingeklagt hat, die bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt nahezu keine Aussicht auf Erfolg haben. So hat die Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass 10 der eingeklagten Erwerbsvorgänge Transporter betreffen, die nicht von der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 umfasst sind. Entsprechendes gilt für den eingeklagten Schaden aufgrund des Erwerbs eines „Unimog“ und eines „Zetros“. (2.) Eine im Rahmen des § 4 Satz 1 RDG relevante Beeinträchtigung der Einzelinteressen kann sich insbesondere auch bei einem Vergleichsschluss auswirken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Kunde der Klägerin durch einen Vergleichsschluss, der mehrere an die Klägerin abgetretene Forderungen umfasst, möglicherweise das Risiko übernimmt, dass der auf ihn entfallende Anteil der Vergleichssumme deshalb geringer ausfällt, weil die Klägerin Forderungen mit geringerer Durchsetzungsaussicht gebündelt mit solchen mit besseren Erfolgsaussichten geltend gemacht hat. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu den aktualisierten Inkassoverträgen profitieren die Zedenten – unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer individuellen Ansprüche – gleichermaßen an den Erlösen der Sammelklage entsprechend des Parteigutachtens, welches nach dem Vortrag der Klägerin nur Durchschnittsschäden feststellt. Allein für Ansprüche aus dem Nachkartellzeitraum werden – auch hier pauschale – Abschläge vorgenommen. Es wird also auch nach den „neuen“ Inkassovereinbarungen der Klägerin keine Rücksicht auf die individuellen Erfolgsaussichten der einzelnen Ansprüche genommen, insbesondere was Verjährung, Dokumentation, Erwerbsweg oder Fahrzeugart angeht. Dies läuft den Interessen des einzelnen Zedenten zuwider (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 –, Rn. 55, juris). Die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass gar nicht vorgesehen gewesen sei, dass jeder Erwerbsfall im Vergleichsfall mit einer Zahlungssumme bedacht werde, hat die Klägerin weder unter Beweis gestellt noch durch Vorlage einer Inkassovereinbarung bestätigt. Dies dürfte aufgrund des Geschäftsmodells der Klägerin auch eher fernliegen. Diesem Risiko stehen zwar erhebliche Vorteile einer gebündelten Geltendmachung im Vergleich zu einer jeweils individuellen Anspruchsdurchsetzung gegenüber, etwa die Nutzbarmachung der Gebührendegression bzw. -deckelung, die Streuung des Kostenrisikos einer etwaig vorausgegangenen Beweisaufnahme und eine erhebliche Stärkung der Verhandlungsposition gerade im Hinblick auf einen Vergleichsschluss (BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20 –, Rn. 55, juris). Dabei ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass das beschriebene Risiko des einzelnen Kunden umso weniger ins Gewicht fällt, je mehr die Durchsetzungsaussichten der jeweiligen Forderungen in rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht übereinstimmen (BGH, aaO). Umgekehrt ist dieses Risiko umso gewichtiger, je unterschiedlicher die Erfolgsaussichten der einzelnen Ansprüche sind. Aus diesem Grund mag das Risiko, einer Unterkompensation des einzelnen Zedenten durch die aufgezeigten Vorteile aufgewogen werden, wenn es sich – wie im Fall des Bundesgerichtshofs – um die gebündelte Geltendmachung von Ansprüchen mit im Wesentlichen gleichen Lebenssachverhalten und mit einem überschaubaren Streitwert handelt, deren Höhe im Wesentlichen unstreitig ist und nur von wenigen, gemeinsamen Tatbestandsmerkmalen abhängen. So liegt es aber hier nicht. Zwar sind die gemeinsamen Tatbestandsmerkmale, wie ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen europäisches oder nationales Kartellrecht und die Kartellbetroffenheit der Erwerbsvorgänge unstreitig bzw. einfach und pauschal zu beantworten (vgl. zur Frage der Kartellbetroffenheit BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19, BGHZ 227, 84-112, Rn. 30 ff. – LKW-Kartell I). Der Kern der Auseinandersetzung in Kartellschadensersatzklagen aufgrund des Lkw-Kartells liegt in der Regel aber im Bereich der Aktivlegitimation hinsichtlich der einzelnen Erwerbsvorgänge, des konkreten und individuellen kartellbedingten Schadens und der auf jeden Erwerbsvorgang bezogenen Verjährung. Hinsichtlich dieser Einzelfragen, von deren Beantwortung die Durchsetzung des jeweiligen individuellen Anspruchs abhängt, besteht nahezu keiner der zuvor genannten Vorteile der gebündelten Geltendmachung, so dass das Risiko des für den einzelnen Zedenten nachteiligen Vergleichsschlusses nicht aufgewogen wird. Es liegt ein struktureller Interessenkonflikt vor, der auch nicht durch die Bildung von Anspruchsgruppen aufgefangen werden kann. Aufgrund der aufgezeigten Besonderheiten der ebenso zahlreichen wie diversen Erwerbsvorgänge ist eine Gruppenbildung nicht sinnvoll möglich. Dass die Klägerin solche Gruppen gebildet hat - mit Ausnahme der Gruppierung österreichischer Freiwilliger Feuerwehren -, hat sie nicht behauptet. Dagegen spricht auch die vorliegende Klage. (3.) Den Interessen der Zedenten wird auch nicht durch das Erfordernis der Absprache der Vergleichsannahme und der Verteilung des Vergleichserlöses sowie der Möglichkeit der Übernahme des Verfahrens Rechnung getragen. Im Gegenteil werden die Zedenten hierdurch faktisch davon abgehalten, einem von der Klägerin befürworteten Vergleich zu widersprechen. Sie müssten nämlich zum einen den Prozess dann selbst mit dem gesamten weiteren Kostenrisiko in dem Verfahrensstand übernehmen, den die Klägerin durch ihre Prozessführung herbeigeführt hat. Zum anderen müssten sie die Klägerin unabhängig vom Ausgang des übernommenen Prozesses noch so stellen, wie diese bei Vergleichsschluss gestanden hätte, unabhängig davon, ob der Vergleichsschluss für den jeweiligen Zedenten auch nur annähernd interessengerecht gewesen wäre, wie der übernommene Prozess bislang von der Klägerin geführt worden ist und wie er ausgeht. Die Zedenten haben daher nicht die Möglichkeit, ohne ganz erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken oder Verlust ihres Anspruches durch Annahme des Vergleichs von einem aus ihrer Sicht nicht interessengerechten Vergleichsschluss Abstand zu nehmen. Im Übrigen dürfte der einzelne Zedent kaum ohne (kostenintensive) anwaltliche Beratung in der Lage sein, überblicken zu können, ob das von der Klägerin ausgehandelte Vergleichsergebnis für ihn tatsächlich angemessen ist oder nicht. Dass die Zedenten als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, ändert daran nichts. (4.) Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einem Wertungswiderspruch mit der zivilprozessualen Möglichkeit, der gemeinsamen Klageerhebung der 197 Zedenten als jeweils eigenständige Parteien im Wege der subjektiven Klagehäufung. Zum einen steht einem solchen Vorgehen gerade keine gesetzliche Regelung in Form des § 4 RDG entgegen. Zum anderen behalten die Zedenten aufgrund ihrer Parteirolle die Kontrolle über den Rechtsstreit und sind nicht den Entscheidungen der Klägerin faktisch ausgeliefert. Jeder Streitgenosse kann nach eigenem Gutdünken vortragen, Beweis anbieten, Rechtsmittel einlegen und Vergleichsvorschläge annehmen oder ablehnen. Er ist nicht in eine passive Rolle gedrängt, sondern kann aktiv den Prozess mitgestalten. b. Unmittelbarer Einfluss auf die Leistungserbringung der Klägerin gegenüber den Zedenten und eine damit einhergehende relevante Gefährdung gemäß § 4 RDG folgen zum anderen auch aus dem der Prozessfinanzierung im vorliegenden Einzelfall zugrundeliegenden rechtlichen Konstruktion. (1.) Die Klägerin wurde nach ihrem Vortrag als 100 prozentige Tochter der A. Prozessfinanzierung AG mit Sitz in Wien als Zweckgesellschaft zur gebündelten Geltendmachung von zu diesem Zweck abgetretenen Kartellschadensersatzansprüchen aufgrund des LKW-Kartells gegründet. Sie habe sich in den unter Abstimmung mit der A. Prozessfinanzierung AG geschlossenen Inkassoverträgen mit den Zedenten neben der bestmöglichen Rechtsdurchsetzung im Rahmen einer Sammelklage auch zur Prozessfinanzierung sowie im Unterliegensfall zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet und werde im Erfolgsfall mit 34 % am „Nettoerlös“ beteiligt.Nach dem Vortrag der Klägerin finanziert die Muttergesellschaft den Rechtsstreit und hat die Klägerin mit einer „Patronatserklärung“ ausgestattet, wodurch diese verpflichtet ist, die anfallenden Kosten zu tragen. Außerdem habe die Klägerin mit der Muttergesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, wonach sämtliche Gewinne außer einem „kleinen Prozentsatz“ an die Muttergesellschaft als alleinige Gesellschafterin abgeführt werden müssen. Diese profitiert daher nahezu allein von einem Gewinn der Klägerin aus den mit den Zedenten vereinbarten Erfolgsbeteiligungen. Die Klägerin ist damit ein bloßes „Prozessvehikel“, das nur zu diesem Zweck gegründet worden ist. (2.) Die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Muttergesellschaft als eigentlicher Prozessfinanzierer ist im Verhältnis zur Leistungspflicht der Klägerin gegenüber den Zedenten eine „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Leistungspflichten aus getrennten Vertragsverhältnissen mit jeweils unterschiedlichen Personen. Auch wenn die Klägerin die vertragliche Gestaltung mit der Muttergesellschaft nicht offenlegt und absichtlich im Vagen lässt, ergibt sich schon aus der vorgelegten „Patronatserklärung“, dass dieser ein Finanzierungsvertrag zugrunde liegen muss. Insoweit ist die Konstellation eine andere als die, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2019 zu www.wenigermiete.de zugrunde lag. Dort hat der Bundesgerichtshof für ein Zweipersonenverhältnis festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem Rechtsdienstleister und dem Zedenten vereinbarten Kostenübernahme um keine „andere Leistungspflicht“ im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von dem Rechtsdienstleister zu erbringenden Inkassodienstleistung handele (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 196; so auch im Fall von BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Rn. 48, juris). Über Leistungspflichten des Rechtsdienstleisters zu einem Prozessfinanzierer als einer dritten Person äußert sich der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen nicht. Dass es sich insoweit um eine zu berücksichtigende Leistungspflicht der Klägerin handelt folgt auch aus dem neu eingefügten § 4 Satz 2 RDG. (3.) Die Klägerin ist also zum einen aus dem der „Patronatserklärung“ zugrundeliegenden Prozessfinanzierungsvertrag verpflichtet, auf die wirtschaftlichen Interessen der A. Prozessfinanzierung AG Rücksicht zu nehmen. Zum anderen unterliegt die Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft als alleinige Gesellschafterin einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Das Institut gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten ist anerkannt. Zwar ist in der Praxis in der Regel vor allem die Treuepflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft bedeutsam. Eine korrespondierende Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter wird aber ebenfalls angenommen (BGH, Urteil vom 15. Mai 1972 - II ZR 70/70, juris Rn. 18; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07 -, juris Rn. 17). Ausgangspunkt ist der Gedanke der Fürsorge- und der Rücksichtnahmepflicht. Danach ist die GmbH auf der Grundlage der sie bindenden Treuepflicht gehalten, die im mitgliedschaftlichen Bereich liegenden berechtigten Anliegen eines Gesellschafters, deren Erfüllung sachlich möglich und geboten ist, weil eine sachlich gerechtfertigte Ablehnung nicht in Betracht kommt, zu erfüllen (OLG Nürnberg, Urteil vom 01. August 2019 – 13 U 1667/17 –, Rn. 77, juris mwN). (4.) Die der Klägerin obliegenden Pflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer sind geeignet, die Leistungserbringung gegenüber den Zedenten aus den Rechtsverfolgungsverträgen konkret zu gefährden. Aus den soeben dargestellten Pflichten der Klägerin gegenüber der A. Prozessfinanzierung AG folgt, dass die Klägerin bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Klageerhebung sowie insbesondere weiterer kostenauslösender Maßnahmen, wie der Einlegung von Rechtsmitteln oder der Finanzierung von Sachverständigengutachten oder der aufwendigen Beweisaufnahme zu einem einzelnen Erwerbs- oder Abtretungsvorgang, unter kaufmännischen Gesichtspunkten auch zu berücksichtigen haben wird, ob und in welchem Umfang die Muttergesellschaft als Prozessfinanzierer bereit und in der Lage ist, Mittel hierfür zur Verfügung zu stellen. Dabei wird sie das alleinige Interesse der Muttergesellschaft, mit der Sammelklage möglichst schnell und unkompliziert ein wirtschaftlich angemessenes Ergebnis zu erzielen, also die verauslagten Kosten mit einer angemessenen Marge zu erzielen, besonders im Blick haben müssen. Dass die Muttergesellschaft mit ihrem Engagement altruistische Motive verfolgt, ist angesichts des Gegenstandes der Klagen und der potentiell Geschädigten abwegig. Dies umso mehr, als die Klägerin über keinerlei eigene Mittel verfügt und der Prozessfinanzierer nach eigenem Vortrag der Klägerin sämtliche Kosten trägt. Dass eine solche Rücksichtnahmepflicht auf die wirtschaftlichen Interessen der Muttergesellschaft mit den Interessen eines einzelnen Zedenten, der ein Interesse an der möglichst effektiven Durchsetzung seines Anspruches hat, kollidieren kann, liegt auf der Hand. Dies schon dann, wenn die Durchsetzung eines einzelnen Anspruches aufgrund eines besonderen Problems zusätzliche Kosten verursachen würde, die der Prozessfinanzierer aus kaufmännischen Erwägungen heraus scheut, die aber zur Durchsetzung des Anspruches des Zedenten erforderlich sind. Ein Gleichlauf der Interessen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sowohl die Muttergesellschaft der Klägerin als Prozessfinanzierer als auch die einzelnen Zedenten einen möglichst hohen Ertrag aus der Klage erzielen wollen. Der Ertrag für beide Parteien stellt sich nämlich völlig unterschiedlich dar. Für den Prozessfinanzierer ist es dann das wirtschaftlich beste Ergebnis, wenn die Marge, also das Verhältnis von eingesetztem Kapital und erzieltem Ertrag, maximal positiv zugunsten des Ertrages ist. Dass sich in diesem Fall auch der höchste Anspruch für den einzelnen Zedenten ergibt, ist aber bei Weitem nicht zwingend. Sollte die Klägerin in erster Instanz wegen der oben aufgeführten Einzelprobleme im Rahmen der heterogenen Ansprüche teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, ist es aufgrund der möglichen Kosten weiterer Instanzen naheliegend, dass die Klägerin in Abstimmung mit dem Prozessfinanzierer diese Kosten in den Fällen scheut, in denen diese nicht geeignet sind, auch im Erfolgsfall die Marge zu erhöhen und gleichzeitig das Risiko bergen, im Misserfolgsfall den Gewinn zu drücken. Dass dies den Interessen des einzelnen, in erster Instanz unterlegenen Zedenten diametral widerspricht, bedarf keiner weiteren Erläuterung. (5.) Zudem hat die Klägerin ihre Alleingesellschafterin aus der aufgezeigten Treupflicht unverzüglich über ein Vergleichsangebot zu informieren und mit ihr nach Treu und Glauben über die Annahme eines solchen Vergleichsangebots oder die Unterbreitung eines Gegenangebots zu beraten. Da die A. Prozessfinanzierung AG Alleingesellschafterin der Klägerin ist, mit dieser einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat, und eine „Patronatserklärung“ zu deren Gunsten abgegeben hat, weshalb sie für sämtliche Kosten der Klägerin haftet, aber auch vom gesamten Gewinn profitiert, ist die faktische - unabhängig von möglichen sich aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin ergebenden Rechte als Alleingesellschafterin - Einflussnahmemöglichkeit als Prozessfinanzierer auf einen etwaigen Vergleichsschluss jedenfalls sehr hoch. Es genügt auch nicht, lediglich zu bestreiten, dass die Klägerin mit der A. Prozessfinanzierung AG vereinbart habe, dass ein Vergleich nur mit deren Zustimmung geschlossen werden dürfe. Es hätte der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast oblegen, detailliert zum Vertragsverhältnis mit der A. Prozessfinanzierung AG vorzutragen. Dies hat sie nicht getan, worauf die Beklagte und die Streithelferinnen auch mehrfach hingewiesen haben. Insbesondere aufgrund der degressiven Gebührenordnung und der damit verbundenen, im Verhältnis zum Streitwert niedrigeren Prozesskosten dürfte für den Prozessfinanzierer die Rentabilität eines Vergleichsschlusses sehr viel früher eintreten als für den einzelnen Zedenten (vgl. dazu auch LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 – 37 O 18934/17 –, Rn. 184, juris). Aus der Abhängigkeit der Klägerin von der Prozessfinanzierung folgt die konkrete Gefahr des Einflusses sachfremder Entscheidungskriterien für die Art und Weise der Rechtsdurchsetzung, die den Interessen der Zedenten zuwiderlaufen kann. Dies auch deshalb, weil die Muttergesellschaft, sollte die Klägerin sich deren Wünschen nicht beugen, ihr Weisungsrecht als Alleingesellschafterin gegenüber der Geschäftsführung der Klägerin ausüben und sie so zur Annahme des Vergleichs zwingen könnte (vgl. dazu: Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 37 Rn. 3). Ein eigener Entscheidungsspielraum der Klägerin unabhängig von der Muttergesellschaft als Prozessfinanzierer ist nicht ersichtlich und nach allgemeiner Lebenserfahrung faktisch auch nicht gegeben. Genauso wenig können sich die einzelnen Zedenten erfolgreich dagegen wehren, wenn die Muttergesellschaft einen Vergleichsschluss befürwortet und die Klägerin dazu drängt. Wie oben ausgeführt besteht für die Zedenten keine Möglichkeit, ohne erhebliche Nachteile von einem solchen Vergleichsschluss abzurücken. In dieser Situation kollidieren die Interessen der beiden Vertragspartner der Klägerin miteinander und sie ist gezwungen, sich zugunsten einer Seite und zum Nachteil der anderen zu entscheiden – einen Vertragspartner somit zu „verraten“. (6.) Dieser Interessengegensatz gilt auch dann, wenn man unterstellt, die Klägerin ermögliche es mit ihrem Vorgehen vielen Zedenten überhaupt erst, Zugang zum Recht zu erhalten, dass - mit anderen Worten - die Zedenten also alleine gar nicht geklagt hätten, wenn sie sich nicht dem Klagemodell der Klägerin angeschlossen hätten. Zum einen ist dies schon nicht lebensnah, da bei der Kammer auch Einzelklagen vermeintlich geschädigter Erwerber anhängig sind, bei denen nur einige wenige Erwerbsvorgänge (allein bei der Kammer sind 15 Verfahren anhängig, bei denen eine einstellige Zahl an Erwerbsvorgängen Gegenstand ist) den Gegenstand der Klage bilden. Aufgrund der pro Erwerbsvorgang behaupteten kartellbedingten Schäden sind schnell Streitwerte erreicht, die eine Rechtsverfolgung – ggf. unter Einbeziehung eines Prozessfinanzierers im Einzelfall – sinnvoll erscheinen lassen. Dass dies möglich ist, zeigen die unzähligen Klagen im Zusammenhang mit dem „Diesel-Abgasskandal“. Die Streitwerte dieser Klagen sind vergleichbar mit denjenigen in Kartellschadensersatzklagen bei einigen wenigen Erwerbsvorgängen. Dennoch stehen die möglichen Kosten der Rechtsverfolgung über mehrere Instanzen mit aufwendiger Beweisaufnahme der Geltendmachung dieser Ansprüche und der Finanzierung der Prozesskosten durch Dritte offensichtlich nicht entgegen. Warum dies im Kartellschadensrecht anders sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Dies unterscheidet die Sammelklagen in Kartellschadensfällen auch grundlegend von der gebündelten Geltendmachung von Kleinstansprüchen, deren Durchsetzung für den einzelnen Geschädigten von vornherein wirtschaftlich sinnlos erscheint. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei den Zedenten vorliegend um österreichische Freiwillige Feuerwehren mit wenigen potentiell kartellbetroffenen Erwerbsvorgängen handelt und es für diese – hier unterstellt – tatsächlich unwirtschaftlich gewesen wäre, einen deutschen Rechtsanwalt mit einer Klage am Landgericht Stuttgart zu beauftragen. Ein solches Vorgehen ist nämlich nicht zwingend. Die Zedenten hätte ohne Weiteres auch in Österreich vor einem österreichischen Gericht klagen können (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29.07.2019 – C-451/18, juris Rn. 37). Zum anderen greift diese Argumentation vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des RDG zu kurz: Das RDG will demjenigen, der sich - wie die Zedenten - zur Durchsetzung seiner Rechte entscheidet, bestmögliche Realisierung dieser Ansprüche ermöglichen. Eben dieses Ziel wird durch den Interessengegensatz zum Prozessfinanzierer gefährdet. Ein Vergleich mit denjenigen potentiell Geschädigten, die sich von vorneherein nicht zur Geltendmachung ihrer Rechte entscheiden, verbietet sich daher. (7.) Dieses Ergebnis widerspricht auch weder der zwischenzeitlichen Klarstellung in § 4 Satz 2 RDG, wonach Berichtspflichten an einen Prozessfinanzierer einen Interessenkonflikt nach § 4 Satz 1 RDG allein nicht begründen, noch die Entscheidung des Gesetzgebers, einem Inkassodienstleister die Möglichkeit der Übernahme der Prozesskosten zu ermöglichen. § 4 Satz 2 RDG, der erst jüngst im Rahmen der RDG-Novelle eingefügt worden ist, zeigt zwar, dass der Gesetzgeber eine Prozessfinanzierung eines Inkassodienstleisters grundsätzlich für möglich erachtet. Er zeigt aber auch, dass lediglich passive Berichtspflichten per se unproblematisch sind. Kommen weitere Pflichten und Abhängigkeiten hinzu, kann dies auch nach dem Willen des Gesetzgebers einen Verstoß gegen § 4 Satz 1 RDG begründen. Anders ist es nicht zu erklären, dass der Gesetzgeber es für erforderlich erachtete, den neuen Satz 2 einzufügen. So liegt der Fall aufgrund der vorstehenden Ausführungen aber hier. Die im vorliegenden konkreten Einzelfall gewählte rechtliche Konstruktion widerspricht § 4 Satz 1 RDG. Die Klägerin hat noch nicht einmal behauptet, dass sich die A. Prozessfinanzierung AG als rein passiver Geldgeber im Hintergrund hält und die Klägerin die alleinige Entscheidungsgewalt im Rahmen der laufenden Gerichtsverfahren innehat. Die für die Übernahme der Prozesskosten möglicherweise erforderliche Ausstattung des Inkassounternehmens mit Fremdmitteln kann auf verschiedenste Arten erreicht werden, ohne dass es zu einer solch weitreichenden rechtlichen Abhängigkeit und Unselbstständigkeit des Inkassodienstleisters von seinem Geldgeber kommen muss, wie sie vorliegend gegeben ist. Ein klassischer Geldgeber, wie ein Kreditinstitut, verfügt bei Weitem nicht über dieselben Einflussmöglichkeiten wie die A. Prozessfinanzierung AG auf die Klägerin als deren Alleingesellschafterin mit Weisungsrecht. Die im vorliegenden Fall gegebene rechtliche Konstruktion führt im Ergebnis dazu, dass der Prozessfinanzierer und der Inkassodienstleister wirtschaftlich identisch sind. Diese Konstellation ist aber mit denjenigen vergleichbar, in denen Versicherungsunternehmen im Bereich der Rechtsschutzversicherung Rechtsdienstleistungen übernehmen oder wenn ein Inkassounternehmen zugleich die Finanzvermittlung ausübt. In diesen Fällen ist eine sachgerechte Erbringung der Rechtsdienstleistung aber nicht mehr gewährleistet (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, juris Rn. 192 f. mit Verweis auf die Gesetzesbegründung). c. Eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtsdienstleistung und damit ein Verstoß gegen § 4 RDG scheidet nicht deshalb aus, weil die Zedenten bzw. der Prozessfinanzierer in den Verstoß eingewilligt hätten, indem sich aus den Abtretungsvereinbarungen ergab, dass die Ansprüche zur gebündelten Geltendmachung im Rahmen einer Sammelklage abgetreten werden. Nach zutreffender Auffassung ist § 4 RDG angesichts der Ausgestaltung des RDG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt nicht dispositiv (LG München I, Urteil vom 07. Februar 2020 – 37 O 18934/17, Rn. 190, juris; Deckenbrock, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 4 Rn. 29). Dies folgt bereits aus dem im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck des RDG, den Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (Remmertz, in: Krenzler, RDG, 2. Aufl. 2017, § 4 Rn. 17). Hierüber können die Parteien nicht verfügen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Zedenten von der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Klägerin mit der A. Prozessfinanzierung AG Kenntnis hatten. d. Die unter b. dargestellte schwerwiegende Interessenkollision rechtfertigt jedenfalls eine analoge Anwendung des § 4 Satz 1 RDG. Es kann Fälle geben, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 4 RDG geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, gleichwohl aber eine Interessenkollision besteht (BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 – II ZR 84/20, Rn. 61, juris und vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 89, 224 Rn. 205 ff.). Dass im vorliegenden Fall zwischen den von der Klägerin zu berücksichtigenden Interessen der A. Prozessfinanzierung AG als Alleingesellschafterin und Prozessfinanzierer der Klägerin und den ebenfalls von der Klägerin zu beachtenden Interessen der einzelnen Zedenten eine relevante Kollision besteht, wurde soeben aufgezeigt. Sollte eine Anwendbarkeit des § 4 Satz 1 RGD nur daran scheitern, dass die der Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft obliegenden Pflichten nicht als „Leistungspflichten“ im Sinne des § 4 Satz 1 RDG anzusehen wären, wäre eine analoge Anwendung des § 4 Satz 1 RDG zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtssuchenden Kunden zwingend anzunehmen. 4. Die Abtretungen an die Klägerin sind gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 3 und § 4 RDG nichtig. a. Die Abtretungsverträge sind auf eine nach § 3 iVm § 4 RDG verbotene Leistung gerichtet und damit gemäß § 134 BGB nichtig. (1.) Zwar ist das Verbot unerlaubter Rechtsdienstleistungen einseitig an den Leistungserbringer gerichtet. Der Gesetzeszweck gebietet jedoch die Nichtigkeitsfolge. Der vom Gesetz in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG gleichrangig mit dem Schutz des Rechtssuchenden bezweckte Schutz des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung liefe andernfalls leer. Gerade im Bereich der Forderungsdurchsetzung stehen Schuldnerschutzgesichtspunkte im Vordergrund, die durch eine wirksame Regulierung zu wahren sind (BT-Drs. 16/3655, S. 48). Die Gesetzesmaterialen zum RDG zeigen eindeutig, dass der Gesetzgeber von einer bisherigen Anwendung des § 134 BGB ausgegangen ist und diese beibehalten wollte. So heißt es - im Zusammenhang mit dem Wegfall des Bußgeldtatbestands - in der Gesetzesbegründung: „Die Folgen einer unerlaubten Rechtsberatung sind ausreichend durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Die wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG, nämlich die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages gemäß § 134 BGB, bleibt aufgrund des fortbestehenden Charakters des RDG als Verbotsgesetz erhalten. Die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis kann überdies mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden“ (BT-Drs. 16/3655, S. 43). (2.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist von einer Nichtigkeit der Inkassovereinbarung gemäß § 134 BGB insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn das „Geschäftsmodell“ des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, Leitsatz 4). Genau dies ist vorliegend der Fall. Das oben skizzierte „Geschäftsmodell“ der Klägerin führt zu einem strukturellen Konflikt zwischen den Interessen der Zedenten untereinander und zu einem solchen zwischen den Zedenten und der Alleingesellschafterin als Prozessfinanzierer. Dies ist für die Zedenten auch nicht unzumutbar, da ihnen bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 94). b. Die Nichtigkeit erfasst auch die zur Durchführung des Rechtsverfolgungsvertrages erfolgten Abtretungen aller streitgegenständlicher Forderungen an die Klägerin. Zwar ist die Abtretung als Verfügungsgeschäft grundsätzlich sittlich neutral (OLG München Urteil vom 4.12.2017, 19 U 1807/17, juris Rn. 26). Der Schutzzweck des RDG gebietet jedoch ein Durchschlagen der Nichtigkeit auf die zur Rechtsdurchsetzung erfolgte Forderungsabtretung (BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Leitsatz 3), da andernfalls die Verbotsanordnung weitgehend folgenlos bliebe. Zwar kann die Nichtigkeitsfolge für den rechtssuchenden Kunden des Rechtsdienstleisters ggf. den vollständigen Rechtsverlust zur Folge haben, beispielsweise, wenn zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist. Dem stehen jedoch die Belange des Schuldners und der geordneten Rechtspflege gegenüber, ein Vorrang des Gläubigerschutzes lässt sich nicht begründen. Schließlich hat der Gläubiger eigenverantwortlich die Auswahl des Rechtsdienstleisters vorgenommen und mit dem Zessionsmodell - bewusst - auch rechtliche Risiken in Kauf genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19. Juli 2016 (AT.39824 - Trucks, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen C (2016) 4673; nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sogenannten Lkw-Kartells. Die Klägerin ist eine Zweckgesellschaft, die gegründet worden ist, um Schadensersatzansprüche österreichischer Geschädigter im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell gerichtlich in Deutschland geltend zu machen. Sie verfügt über eine Erlaubnis zum Anbieten von Inkassodienstleistungen im deutschen und im österreichischen Recht. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die A. Prozessfinanzierung AG mit Sitz in Wien. Diese finanziert die Klägerin und hat eine „Patronatserklärung“ zu deren Gunsten abgegeben, wonach sie für alle Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Dritten haftet. Zwischen der Klägerin und der A. Prozessfinanzierung AG besteht ein Gewinnabführungsvertrag, wonach die Klägerin verpflichtet ist, ihren gesamten Gewinn bis auf „einen kleinen prozentualen Anteil“ an diese abzuführen. Es wird von der Klägerin bestritten, dass sie mit der A. Prozessfinanzierung AG vereinbart habe, dass ein Vergleich nur mit deren Zustimmung geschlossen werden dürfe. Die Klägerin macht in der vorliegenden Klage Ansprüche von 197 Zedenten, bei denen es sich um österreichische Freiwillige Feuerwehren handelt, denen teilweise zuvor von österreichischen Gemeinden die Ansprüche abgetreten worden sind, aus insgesamt 243 Erwerbsvorgängen geltend. Nach dem Vortrag der Klägerin habe sie in Abstimmung mit der A. Prozessfinanzierung AG mit allen Zedenten Inkassoverträge abgeschlossen. In diesen habe sie sie sich verpflichtet, die abgetretenen streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen einer Sammelklage „bestmöglich“ durchzusetzen. Außerdem habe sie sich verpflichtet, sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Im Gegenzug sei vereinbart worden, dass die Klägerin vom nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Erlös 34 % einbehalten dürfe. Ein Vergleichsschluss und die Verteilung einer Vergleichssumme müssten von allen Zedenten genehmigt werden. Sofern ein Geschädigter nicht mit einem von der Klägerin befürworteten Vergleichsschluss einverstanden sei, könne dieser das Verfahren in Bezug auf seine Forderung übernehmen. Er müsse die Klägerin lediglich so stellen, wie diese bei Abschluss des Vergleichs gestanden hätte. Auch sei nicht zwingend vereinbart, dass im Falle eines Vergleichsschlusses auf jeden Anspruch auch ein Betrag entfallen müsse. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin vorgetragen, neue Inkassovereinbarungen mit allen Zedenten abgeschlossen zu haben. Danach bedürfe jeder Vergleich der zwingenden Zustimmung der Zedenten, die Aufteilung der Vergleichssumme erfolge auf Basis des vorgelegten Parteigutachtens und es werde für Ansprüche im Nachkartellzeitraum ein Abschlag von 50 % vorgenommen. Sofern ein Zedent den empfohlenen Vergleichsvorschlag nicht annehmen wolle, verbleibe es bei der Möglichkeit der Verfahrensübernahme und der Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17. Januar 1997 und dem 18. Januar 2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (siehe die als Anlage GL 6 vorgelegte „provisional non-confidential version“ in englischer Sprache; deutschsprachige Zitate im Folgenden entstammen der gerichtsbekannten Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache Peter Winslow vom 14. Juni 2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde). In der Zeit vom 18. bis zum 21. Januar 2011 führte die Kommission bei der Beklagten sowie den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durch. Mit förmlichem Beschluss der Kommission vom 20. November 2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 der Kommissionsentscheidung). Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche beruhen auf insgesamt 243 von der Klägerseite behaupteten „Erwerbsvorgängen“ von 197 österreichischen Zedenten aus den Jahren 2004 bis 2019. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die tabellarische Auflistung in der Klagschrift vom 20.12.2019 Bezug genommen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich um solche, die von den durch die Kommissionsentscheidung bindend festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, weshalb den Zedenten durch den Erwerb, teilweise in Form von Mietkauf oder Leasing, ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Dies habe ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten ergeben. Wegen der Einzelheiten zum geltend gemachten Schaden wird auf die tabellarische Auflistung in der Klagschrift vom 20.12.2019 Bezug genommen. Alle Abtretungsurkunden seien von den jeweils abtretungsberechtigten Personen unterschrieben worden. Die Klägerin beantragt zuletzt nach einer Klagerhöhung um die auf die Schäden entfallende Umsatzsteuer: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1. 101.947 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 01.12.2019 zu zahlen; 2. weitere 1.976.088 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.12.2019 zu zahlen; und 3. weitere pauschalierte Zinsen in Höhe von 1.007.157,50 € für den Zeitraum ab dem jeweiligen Schadenseintritt bis einschließlich zum 30.11.2019 zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und trägt im Wesentlichen vor, die Kommissionsentscheidung sei keine hinreichende Grundlage für eine zugunsten von Lkw-Erwerbern sprechende tatsächliche Vermutung für die Kartellbetroffenheit, ein allgemein überhöhtes Preisniveau oder gar für eine konkrete verstoßbedingte Schadensentstehung. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten zur Schadenshöhe sei keine geeignete Grundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung; überdies ergebe sich das Gegenteil aus den von der Beklagten vorgelegten Gutachten. Darüber hinaus unterfielen der Großteil der geltend gemachten Erwerbsvorgänge überhaupt nicht der Kommissionentscheidung, da es sich um Transporter oder Spezialfahrzeuge handle. Ohnehin bestreite die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin. Die vorgelegten Abtretungen seien wegen Verstoßes gegen § 3 und § 4 RDG unwirksam. Die Klägerin habe die ihr eingeräumte Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschritten und erbringe deshalb nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen, u.a. im österreichischen Recht. Außerdem liege eine Interessenkollision im Sinne des § 4 Satz 1 RDG vor aufgrund der Bündelung heterogener Ansprüche und der Einflussnahmemöglichkeit der A. Prozessfinanzierung AG vor. Darüber hinaus seien die Abtretungen nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, da die Klägerin nicht über die Mittel verfüge, die Kosten eines eventuellen Unterliegens zu tragen und mit den Zedenten eine sittenwidrig überhöhte Erfolgsbeteiligung vereinbart worden sei. Darüber hinaus bestreitet sie die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen, die Echtheit der Urkunden sowie, dass die Unterschriften tatsächlich von den angegebenen Personen stammten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2021 sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.