Beschluss
53 O 260/21
LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0805.53O260.21.00
3mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB wird für jede Streithelferin auf jeweils 207.803,50 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Der Gegenstandswert nach § 89a Abs. 3 Satz 1 GWB wird für jede Streithelferin auf jeweils 207.803,50 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kammer setzt nach Ausübung ihres freien Ermessens auf Antrag der Klägerin und der Streithelferinnen zu 9) und 10) gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert für alle Streithelferinnen einheitlich auf 207.803,50 € fest. Der darüber hinausgehende Antrag der Streithelferinnen zu 9) und 10) wird abgelehnt. Der Gegenstandswert für die einzelnen Streithelferinnen wäre im Grundsatz mit 2.078.035 € anzusetzen. Der Streitwert der Nebenintervention deckt sich grundsätzlich mit dem Streitwert der unterstützten Partei (hierzu exemplarisch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2015 - VI-W (Kart) 1/15 m.w.N., im Grundsatz auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09; Bechtold/Bosch, GWB, 9. Aufl., § 89a Rn. 12; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 30. März 2012 - I-16 W 30/11 Langen/Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, Kartellrecht, 13. Aufl., § 89a Rn. 21). Dieser liegt im vorliegenden Verfahren bei 2.078.035 €. bb) Da der nach § 89a Abs. 3 GWB maßgebliche Wert allerdings in der Summe auf den Streitwert der Hauptsache begrenzt ist, nimmt die Kammer für jeden Streithelfer denselben Gegenstandswert an. Für die Bemessung des Gegenstandswerts nach § 89a Abs. 3 GWB ist aus Sicht der Kammer ein maßgebliches Kriterium, in welchem Umfang sich die jeweiligen Streithelfer möglichen Regressansprüchen der Beklagten ausgesetzt sehen (vgl. auch RegE, BT-Drs 18/10207, S. 100; LG Stuttgart Beschluss vom 28. Februar 2019 – 30 O 26/17 –, Rn. 16, juris). § 426 Abs. 1 BGB sieht vor, dass die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, sofern eine andere Haftung nicht bestimmt ist. Für Schadensersatzansprüche ist anerkannt, dass sich die Haftung im Innenverhältnis nach dem Verursachungsbeitrag, dem Grad des Verschuldens und der Verteilung der erlangten Vorteile bestimmt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13, NJW 2014, 2730, 2732), wobei bei Kartellschadensersatzansprüchen sämtliche zur Bestimmung der Geldbuße maßgeblichen Tatsachen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 18. November 2014, KZR 15/12, WM 2015, 539). Die Kammer hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür, inwieweit die Verursachungsbeiträge, das Verschulden oder die Verteilung der Taterträge - die nicht mit den Umsätzen gleichzusetzen sind - der Beklagten und der Streithelferinnen sich unterscheiden. Eine Verteilung der Gegenstandswerte nach Umsatzanteilen erscheint aus Sicht der Kammer nicht sachgerecht, da die Haftung im Innenverhältnis völlig unklar ist. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Haftung der Kartellanten im Innenverhältnis ist die Verteilung der Gegenstandswerte nach § 89a Abs. 3 GWB auf die Streithelferinnen nach Kopfteilen sachgerecht. Sie entspricht sowohl dem Grundsatz aus § 100 Abs. 1 ZPO als auch demjenigen des § 426 Abs. 1 BGB (vgl. auch dazu RegE, BT-Drs 18/10207, S. 100 Langen/Bunte/Bornkamm/Tolkmitt, Kartellrecht, 13. Aufl., § 89a Rn. 22; LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 30 O 26/17 –, Rn. 19, juris). Dabei bildet jede Streithelferin einen zu berücksichtigenden Kopfteil. Eine Zusammenfassung nach „Gesellschaften“ oder „Konzernen“ sieht die Prozessordnung nicht vor. Jede Nebenintervenientin hat eine eigenständige prozessuale Stellung inne und ist im Rahmen des § 89a Abs. 3 GWB zu berücksichtigen. Dass sich einige Nebenintervenientinnen durch dieselben Kanzleien vertreten lassen, ändert daran nichts. Es ist daher im Rahmen der Berechnung von zehn Streithelferinnen auszugehen.