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Urteil

53 O 214/22

LG Stuttgart 53. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:0710.53O214.22.00
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Leitsätze
Eine Regelung in AVB, die einen Versicherer einseitig zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, verstößt weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch benachteiligt sie einen Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn diesem seinerseits dies ausreichend kompensierende Rechte zustehen. Eine solche, ausreichende Kompensation wird dadurch erreicht, dass der Versicherungsnehmer einmal jährlich eine einmalige Zuzahlung leisten und auch einmal jährlich – und damit auch für künftige Jahre – den "vereinbarten Beitrag" erhöhen kann.(Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung in AVB, die einen Versicherer einseitig zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, verstößt weder gegen zwingende gesetzliche Vorschriften noch benachteiligt sie einen Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn diesem seinerseits dies ausreichend kompensierende Rechte zustehen. Eine solche, ausreichende Kompensation wird dadurch erreicht, dass der Versicherungsnehmer einmal jährlich eine einmalige Zuzahlung leisten und auch einmal jährlich – und damit auch für künftige Jahre – den "vereinbarten Beitrag" erhöhen kann.(Rn.37) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 UKlaG genügende und auch ansonsten zulässige Klage ist nicht begründet. I. Dem Kläger als klagebefugte Stelle nach §§ 3, 4 UKlaG steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der Regelung in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. nicht zu. Die Regelung in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand und ist daher wirksam. 1. § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. berechtigt die Beklagte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Herabsetzung des Rentenfaktors. Sie verstößt weder gegen zwingende Vorschriften noch benachteiligt sie die Vertragspartner (Versicherungsnehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil die Beklagte hierzu einseitig zu einer Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt wird, ohne dass dem Versicherungsnehmer seinerseits irgendwelche, dies ausreichend kompensierenden Rechte zustehen. Eine solche, ausreichende Kompensation wird durch die Regelung in § 14 AVB erreicht, nach der der Versicherungsnehmer einmal jährlich eine einmalige Zuzahlung leisten und auch einmal jährlich – und damit auch für künftige Jahre – den „vereinbarten Beitrag“ erhöhen kann. 2. Die Regelung in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 171, 163 VVG unwirksam. a) Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 VVG ist der Versicherer zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat (Nr. 1), die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten (Nr. 2), und ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2 überprüft und bestätigt hat (Nr. 3). Nach § 163 Abs. 2 VVG kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. § 163 VVG regelt somit, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise der Versicherer einseitig die Prämie neu festsetzen darf, und räumt dem Versicherungsnehmer im Falle einer Prämienerhöhung durch den Versicherer das Recht ein, statt der Erhöhung eine Herabsetzung der ursprünglich vereinbarten Versicherungsleistung zu verlangen. b) Nach § 171 VVG stellt § 163 VVG halbzwingendes Recht dar mit der Folge, dass davon nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf. Allerdings erweist sich § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. nicht als Abweichung von § 163 VVG. Denn die Bestimmung regelt nicht den Fall einer einseitigen Prämienerhöhung durch den Versicherer, sondern gibt diesem eine Befugnis zur Herabsetzung der vereinbarten Leistung. Daher ist § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. nicht am Maßstab des § 163 VVG zu messen (a.A. LG Köln, Urteil vom 08.02.2023 – 26 O 12/22, BeckRS 2023; Wandt in MünchKomm-VVG, 2. Aufl. § 163 Rn. 81). Die Regelung eines solchen aliuds ist vor dem Hintergrund des § 163 VVG in Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich zulässig (vgl. Schneider in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 14). Insofern ergeben sich Änderungen gegenüber der früheren Regelung in dem bis zum 31.12.2007 geltenden § 172 VVG nicht. Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs wurde die grundsätzliche Zulässigkeit einer Anpassungsklausel in Versicherungsverträgen nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber nur in zwei Fällen – i.e. in §§ 172, 178g VVG a.F. – eine Anpassung an veränderte Umstände geregelt hatte. Daraus ließ sich nicht der Umkehrschluss ziehen, in allen anderen Fällen sei eine Bedingungsanpassung ausgeschlossen und der Versicherer sei nur auf eine Änderungskündigung zu verweisen (BGH, Urteil vom 17.03.1999 – IV ZR 218/97, NJW 1999,1865 unter 1 a). Entsprechend hat der Reformgesetzgeber des VVG zur Begründung des § 163 VVG ausgeführt, diese Regelung sehe das Recht des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie vor, ohne eine entsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorauszusetzen, damit würden indes solche Klauseln in anderen Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterlägen jedoch der allgemeinen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, was der bisherigen Regelung in § 172 VVG a.F. entspreche (vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 99, darauf Bezug nehmend auch Jäger, VersR 2015, 26, 29). 3. § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. ist auch nicht deswegen unwirksam, weil diese Regelung den Versicherungsnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). a) Die Auslegung ergibt, dass § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. dem Versicherer die Möglichkeit einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die von ihm versprochene Rentenleistung vor dem vereinbarten Rentenbeginn herabzusetzen. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 01.03.2023 – IV ZR 112/22 Rn. 9). bb) Gemessen daran gestattet § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. dem Versicherer für den Fall, dass sich die Lebenserwartung der Versicherten in einem Maße erhöht bzw. die Rendite von Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend in einem Maße sinkt, dass die vertraglich versprochene Rentenzahlung nicht mehr auf Dauer gesichert ist, über die Absenkung des Rentenfaktors letztlich die monatliche Rente herabzusetzen, um diese bis zum Tod des Versicherungsnehmers garantieren zu können. Damit wird als Voraussetzung für das dem Versicherer zukommende Recht zur Herabsetzung der Leistung an zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen angeknüpft, zum einen an die Änderung der Lebenserwartung, zum anderen an die erwartete Rendite von Kapitalanlagen. Eingeschränkt wird die Befugnis lediglich in zeitlicher Hinsicht bis zum vereinbarten Rentenbeginn und in formaler Hinsicht durch die Anknüpfung an eine Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. b) Diese insoweit eindeutige Auslegung des § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. stellt zugleich die der weiteren Inhaltskontrolle zugrunde zu legende „kundenfeindlichste Auslegung“ dar (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 31.03.2021 – IV ZR 221/19 Rn. 36), sie hält einer Prüfung vor dem Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB stand. aa) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die AVB der Beklagten unzweifelhaft darstellen, unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 25.04.2001 – VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331 unter II 1). bb) Eine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 307 Abs. 1 BGB folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. eine automatische – spiegelbildliche – Heraufsetzung der Leistung bei (erneut) geänderten Voraussetzungen nicht vorsieht (a.A. LG Köln, Urteil vom 08.02.2023 – 26 O 12/22, BeckRS 2023, 3429; Jäger, VersR 2015, 26, 32; allgemein dazu auch Staudinger in MünchKomm-VVG, 3. Aufl. § 40 Rn. 7; Reiff in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 40 Rn. 40). (1) Der Gesetzgeber hat in § 163 VVG dem Versicherer eine Berechtigung zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie zugebilligt. Er hat sich bewusst für ein einseitiges Recht zur Prämienerhöhung durch den Versicherer entschieden, ohne dass bei – erneut – geänderten Voraussetzungen der Versicherer verpflichtet sein sollte, die Prämienerhöhung (bzw. die Herabsetzung der Leistungen nach entsprechendem Wunsch des Versicherungsnehmers) wieder rückgängig zu machen. Das korrespondiert damit, dass eine entsprechende Verpflichtung bereits nicht in § 172 VVG a.F. enthalten war. § 172 VVG a.F. enthielt ebenfalls nur ein einseitiges Änderungsrecht des Versicherers ohne spiegelbildliche Änderungsverpflichtung des Versicherers. Der Versicherungsnehmer kann als Gegenrecht seinerseits – nur – verlangen, dass anstelle einer Prämienerhöhung die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird (§ 163 Abs. 2 Satz 1 VVG). Demgegenüber wird ihm ein Recht auf eine Rückanpassung oder gar auf eine Reduktion der Prämien bei einer günstigeren Entwicklung nicht zugebilligt. Sieht § 163 VVG eine entsprechende (Rück-)Anpassungsmöglichkeit nicht vor, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausgestaltung in AVB, die nur dem Versicherer eine einseitige Möglichkeit zur Anpassung gibt und dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erhöhung der Rentenleistung bei einer nachhaltigen Steigerung der Rendite der Kapitalanlagen oder bei einer unerwartet starken Verringerung der Lebenserwartung nicht zubilligt, als von vornherein missbräuchlich i.S. von § 307 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Daran ändert auch nichts, dass Verträge der hier vorliegenden Art auf eine lange Laufzeit ausgelegt sind. Es ist nichts dahingehend ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies nicht in den Blick genommen hätte, als er das einseitige Recht des Versicherers in § 163 VVG – wie im Übrigen auch in der Vorgängernorm – geregelt hat. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass gerade Lebensversicherungsverträge in der Regel lange Laufzeiten haben. Dennoch hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, ein einseitiges Recht des Versicherers ohne (spiegelbildliches) Recht des Versicherungsnehmers zu normieren. (2) Ein korrespondierender Anspruch des Versicherungsnehmers erweist sich auch mit Blick auf Sinn und Zweck eines Vertrags über eine Lebensversicherung nicht als geboten. Hintergrund des § 163 VVG ist, dass die Verträge der Lebensversicherung regelmäßig lange Laufzeiten haben. Solche sind für den Versicherer nicht ordentlich kündbar. Der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zwingt den Versicherer, die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation sehr vorsichtig zu bestimmen und Sicherheitszuschläge für zukünftige Veränderungen einzurechnen. Der Versicherer kann im Zeitpunkt der Erstkalkulation der Prämie wegen der regelmäßig langen Laufzeit der Verträge aber nicht für alle zukünftigen Veränderungen Vorsorge treffen (so Wandt in MünchKomm-VVG, 2. Aufl. § 163 Rn. 1). Daher gewährt ihm § 163 VVG die Möglichkeit einer Anpassung unter den normierten Voraussetzungen. Eine solches Risiko trägt der Versicherungsnehmer indes nicht im gleichen Maße. Das gilt vor allem mit Blick darauf, dass hier eine fondsgebundene Lebensversicherung in Rede steht. Nach § 1 (2) AVB ergibt sich die Höhe der Rente aus dem Policenwert zum Ende der Aufschubdauer und dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor. Dabei stehen zu Beginn der Rentenzahlung mindestens die bis dahin eingezahlten Prämien und die der Beklagten zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung der Rente zur Verfügung. Ein Garantiebetrag, den es durch die hier angegriffene Regelung abzusichern gilt, ist vom Versicherer zugesagt. Daher wird dem Versicherungsnehmer bereits ein gewisses Maß an Sicherheit gewährt. Soweit er darüber hinaus das Risiko einer geringeren als ursprünglich erwarteten Rentenzahlung – in gewissen Grenzen – selbst übernommen hat, steht dem gleichzeitig gegenüber, dass er „die Chance [hat], insbesondere bei Kurssteigerungen der in den Fonds gehaltenen Wertpapiere einen Wertzuwachs zu erzielen“ (vgl. § 1 (2) AVB). Mithin partizipiert er einerseits bereits hierüber an einer möglichen positiven Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, ist daher nicht darauf angewiesen, dass bereits während der Laufzeit Änderungen zu seinen Gunsten greifen, während er andererseits Risiken nur in einem zuvor bekannten Umfang zu tragen hat. Das ist für den Versicherer anders. (3) In der Lebensversicherung kann auch nicht auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, dass Anpassungsklauseln unwirksam sind, welche nur ein einseitiges Recht des Klauselverwenders vorsehen, Erhöhungen seiner Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber spiegelbildlich die Verpflichtung enthalten, bei einer Minderung eigener Kosten den Preis für die Kunden abzusenken (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08 Rn. 25 und Rn. 28 und vom31.07.2013 – VIII ZR 162/09 Rn. 39 ff.). Insofern ist vielmehr – wie in der Krankenversicherung – die gesetzliche Ausgestaltung zunächst maßgeblich, da die Interessenlage eine besondere ist, weil der Versicherer bei diesen Versicherungsarten nicht ordentlich kündigen kann (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 40 Rn. 28; allgemein dazu Armbrüster, r+s 2012, 365, 372). cc) Soweit ein Anpassungsrecht des Versicherers am Maßstab der nach § 307 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragspartner nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde (BGH, Urteil vom 17.03. 1999 – IV ZR 218/97, NJW 1999, 1865 unter 1 a; dazu auch Armbrüster, r+s 2012, 365, 369 f.), ist die Regelung in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. ebenfalls nicht zu beanstanden. (1) Denn die Anpassung nach § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. steht unter der Bedingung, dass sie – vergleichbar § 163 Abs. 1 Satz 2 VVG – aufgrund von Umständen erfolgt, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Damit weist sie dem Versicherungsnehmer nicht einseitig das Risiko zu, dass die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um die vereinbarten Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern. Durch den Versicherungsvertrag wird ein spezifisches Risiko gegen Entgelt versichert. Der Versicherer übernimmt damit gemäß dem Grundsatz der Risikospezialität nur die Gefahr, die Gegenstand seines vertraglichen Leistungsversprechens ist. Er trägt dagegen nicht – darüber hinaus – auch noch das Risiko einer nicht durch den Eintritt gerade der vertraglich übernommenen spezifischen Gefahren bewirkten, sondern auf sonstige Umstände zurückzuführenden grundlegenden Äquivalenzstörung. Es widerspricht den wesentlichen Grundgedanken des Versicherungsvertragsrechts deshalb nicht, wenn eine Anpassungsklausel eine außerhalb des versicherten Risikos auftretende Änderung der für die Prämiengestaltung wesentlichen Umstände vorsorglich berücksichtigt. Der Versicherungsvertrag, durch den Versicherungsschutz gegen Entgelt gewährt wird, unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von anderen gegenseitigen Schuldverhältnissen, bei denen nachträgliche Einwirkungen auf die im Vertrag vorausgesetzte Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zulässigerweise in Preisänderungsklauseln aufgefangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1980 – 1 A 12/78, BVerwGE 61, 59 [juris Rn. 132]). (2) Das kann indes nicht gelten, wenn die für die Kalkulation des Vertrags zugrunde gelegte Rendite der Kapitalanlagen vom Versicherer von vornherein unzureichend kalkuliert worden ist. Dieses Risiko der anfänglichen Fehleinschätzung hat er zu tragen.Wenn und soweit die ungünstige Risikoentwicklung schon bei Vertragsschluss abschätzbar war, vom Versicherer aber nur unzureichend berücksichtigt worden ist, soll dieser die Nachteile nicht auf den Versicherungsnehmer abwälzen können (vgl. BT-Drs. 16/3945 S. 99 zu § 163 Abs. 1 Satz 2 VVG). Dementsprechend muss eine Veränderung externer Umstände bei Vertragsschluss unvorhersehbar gewesen sein, um den Versicherer zu einer Anpassung der im Äquivalenzverhältnis stehenden Leistungen zu führen. Dies kommt auch im Grundgedanken des § 313 BGB zum Ausdruck, wonach nur solche Umstände eine Anpassung der vereinbarten Konditionen erlauben, die nicht von vornherein der von der Änderung betroffenen Partei erkennbar waren (vgl. dazu Karczewski in HK-VVG, 4. Aufl. § 40 Rn. 8; Armbrüster, r+s 2012, 365, 370). Ob die Umstände, die einer Absenkung des Rentenfaktors durch den Versicherer zugrunde liegen, bereits bei Vertragsschluss für den Versicherer vorhersehbar waren, ist indes nicht Gegenstand der Inhaltskontrolle der Klausel selbst, sondern eine Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen von § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. dd) § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. begründet eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. von § 307 Abs. 1 BGB auch nicht deswegen, weil die Beklagte dem Versicherungsnehmer statt einer Absenkung des Rentenfaktors nicht auch die Option einer Nachzahlung von Prämien bzw. einer Erhöhung der Prämien ermöglicht (so aber Jäger, VersR 2015, 26, 32). Eine solche Möglichkeit muss die Beklagte dem Versicherungsnehmer nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Anpassung im Rahmen von § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. einräumen, da eine zur Kompensation ausreichende Reaktionsmöglichkeit dem Versicherungsnehmer bereits in § 14 AVB gewährt wird. (1) Auch wenn eine Verpflichtung des Versicherers bei einer dem Versicherungsnehmer positiven Entwicklung der Anpassungsgründe in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. nicht besteht, muss Letzterem – ausgehend von der sich aus § 163 VVG ergebenden Zuweisung der Risiken und dem dort intendierten Interessenausgleich – ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt werden, dass er durch Erhöhung seiner Prämienzahlung(en) die ursprünglich von ihm bei Vertragsschluss erwartete Rentenleistung trotz abgesenktem Rentenfaktor im Grundsatz noch erreichen kann. Ohne eine solche Kompensationsmöglichkeit stellt die angegriffene Regelung eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar (vgl. diesem Gedanken auch Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 38). (a) Zwar ist die Situation, die den hier vom Kläger angegriffenen AGB-Regelungen zugrunde liegt, nicht identisch mit derjenigen des § 163 Abs. 2 VVG. Diese Regelung soll den Versicherungsnehmer vor ihm nicht zumutbaren Belastungen bewahren (vgl. Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 8). Zusätzliche Belastungen kommen hier auf den Versicherungsnehmer nicht zu. Allerdings schränkt die Beklagte das zunächst gegebene Leistungsversprechen ein, indem der Rentenfaktor gesenkt werden soll. Damit weist die Beklagte das Risiko einer Änderung der dem Vertrag zugrundeliegenden, allein in ihrer Risikosphäre anzusiedelnden Berechnungsgrundlagen zunächst dem Versicherungsnehmer zu, so dass dadurch letztlich eine Vergleichbarkeit der Ausgangslage gegeben ist. (b) Im Unterschied zur Regelung in § 163 Abs. 1 und 2 VVG sieht § 1 (3) AVB ein Wahlrecht des Versicherungsnehmers indes nicht vor, gegenüber einer vom Versicherer vorgenommenen Änderung den zunächst vereinbarten status quo zu erhalten. § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. schneidet dem Versicherungsnehmer vielmehr – anders als § 163 VVG – die Möglichkeit einer Wahl zwischen einer erhöhten Prämienzahlung oder einer künftigen Leistungskürzung ab. Fehlt es an einer solchen Wahlmöglichkeit des Versicherungsnehmers, wird aber das anzuerkennende Interesse des Versicherungsnehmers an einer bestimmten, von ihm erwarteten Rentenhöhe nicht bedacht. Wenn die Rentenhöhe aufgrund der Herabsetzung des Rentenfaktors letztlich geringer ausfällt, als zunächst erwartet, hat dieser zur Sicherung einer bestimmten Rentenhöhe nur die Möglichkeit, mit erneuten Abschlusskosten einen weiteren Vertrag abzuschließen. Mit zunehmenden Alter wird es einem Versicherungsnehmer indes oftmals schwerfallen, einen adäquaten ergänzenden Versicherungsschutz zu erlangen. Demgegenüber kann durch Nachzahlungen oder künftig erhöhte Prämien diesem Interesse besser und vor allem ohne zusätzliche, durch einen Neuabschluss ausgelöste Kosten Rechnung getragen werden, ohne dass der Versicherer hierdurch unangemessen belastet würde. Überdies erscheint es nach Auffassung der Kammer für viele Versicherungsnehmer vorzugswürdig, während des Laufs der Versicherung sich eine bestimmte – zusätzliche – Rentenhöhe bzw. eine Aussicht hierauf zu bewahren, solange sie die hierfür erforderlichen Prämien – z.B. als im Berufsleben Stehende – selbst aufbringen können, anstatt nach Eintritt der Rentenvoraussetzungen in einem dann fortgeschrittenen Alter mit einer verringerten Rente zurechtkommen zu müssen. (c) Eine dem Versicherungsnehmer einzuräumende Wahlmöglichkeit kann – entgegen der Annahme des Klägers – unter Berücksichtigung der anerkennenswerten Interessen des Versicherers nicht dadurch gewährt werden, dass die Beklagte verpflichtet bliebe, den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor unangetastet zu lassen, während der Versicherungsnehmer gleichzeitig eine erhöhte Prämie zahlt. Denn dies würde – den geltend gemachten Anpassungsgrund von § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. vorausgesetzt – dazu führen, dass die Beklagte trotz niedrigerem Rechnungszins aus – nunmehr – erhöhtem Policenwert eine Rente nach dem ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor zahlen müsste. Dies würde – wie die Beklagte richtig sieht – die Problematik letztlich verschärfen. Denn die Beklagte wäre verpflichtet, trotz niedrigerer Renditeerwartung aus einer größeren Zahl von Anteileeinheiten die ursprünglich kalkulierte Leistung zu erbringen. Damit würde sich ein etwaiges Defizit der Beklagten erhöhen. (d) Dies in den Blick nehmend, bleibt als Option letztlich nur eine Erhöhung der Prämien, um dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, eine Rente zu erhalten, die er ausgehend vom bei Rentenbeginn einmal maßgeblichen Policenwert bei Zugrundlegung des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors erhalten hätte. (aa) Der Policenwert wird nach anerkennten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der fondsgebundenen Rentenversicherung errechnet. Dabei entspricht der Fondswert der Versicherung dem Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileeinheiten. Auf den Zeitwert der Versicherung kann durch den Erwerb gegebenenfalls zusätzlicher Anteile Einfluss genommen werden. Werden höhere Prämien gezahlt, kann der Versicherer einen höheren Betrag anlegen. Wird der Rentenfaktor beispielsweise von 40 auf 30 reduziert, erhält der Versicherungsnehmer pro 10.000 Euro Policenwert eine monatliche Rente von 30 Euro statt von 40 Euro. Um dennoch 40 Euro bei einem Rentenfaktor zu erhalten, müsste statt eines Policenwerts von 10.000 Euro ein um etwa ein Drittel erhöhter Policenwert vorhanden sein. Daher müssten die Anteileeinheiten zum Rentenbeginn um etwa ein Drittel erhöht werden. Die Relation, um dies bei einem verringerten Rentenfaktor auszugleichen, kann in Ansehung der Änderung des Rentenfaktors ermittelt werden, wie die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 12.05.2023 darlegt. So könnte der Versicherungsnehmer sicherstellen, dass er die Auswirkungen der Anpassung des Rentenfaktors kompensiert. (bb) Dabei geht es indes nicht darum – worauf die Beklagte abstellt –, bereits vorab einen bestimmten Rentenbetrag in Aussicht zu nehmen. Das ist in der fondsgebundenen Lebensversicherung nicht möglich. Bei Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages kann lediglich eine Kalkulation – ausgehend von einer prognostizierten Wertentwicklung der Fonds – der zu erwartenden Rente erfolgen, was den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen ist bzw. zumindest bewusst gewesen sein muss. Allerdings kann der Rahmen, nach dem später die Rente bemessen werden wird, beeinflusst werden. Das kann mindernd geschehen durch die von der Beklagten hier vorgenommene Senkung des Rentenfaktors, das kann erhöhend geschehen durch die Beeinflussung des Faktors des Policenwerts infolge einer Erhöhung der Anteile. (cc) Auch wenn der Versicherer in diesem Fall verpflichtet bleibt, die zusätzlichen Prämien in Anteile in den/die vereinbarten Fonds anzulegen und diese bei Rentenbeginn mit dem vereinbarten Rentenfaktor verrentet werden, ist das – entgegen der Annahme der Beklagten – nicht von vornherein als kontraproduktiv anzusehen. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugeben, dass ein Versicherungsnehmer durch eine vermehrte Prämienzahlung in Relation gegebenenfalls weniger erhalten mag, als dies bei Vertragsschluss in Aussicht genommen worden ist. Das ist indes nicht einer Verringerung des Rentenfaktors geschuldet, sondern Ausfluss des hier genommenen Produkts einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Unabhängig der – unangetastet – garantierten Leistungen des Versicherers kann, da die Prämien in die vom Versicherungsnehmer gewählten Fonds investiert werden, auch bei einer Erhöhung der Prämien nicht vorhergesagt werden, welche Rentenleistung tatsächlich ausbezahlt werden wird, da der Fondswert und mithin der Policenwert nicht vorhergesagt werden kann. Indes liegt diese Situation bereits bei Abschluss des Vertrages vor. Ein – zusätzlicher – Nachteil ist damit für den Versicherungsnehmer nicht verbunden. Ohne eine solche Wahlmöglichkeit wird diesem aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Reaktion auf die Herabsetzung des Rentenfaktors jedoch diese Option von vornherein genommen. Der Versicherungsnehmer, der sich gegebenenfalls auch bei anderen Produkten – wie der Versicherer – einer geringeren Renditeerwartung gegenübersieht, soll vor dem Hintergrund eines angemessenen Interessenausgleichs – unter Umständen aufgrund einer nach § 6 Abs. 4 VVG veranlassten Beratung – eine informierte und bewusste Entscheidung vor dem Hintergrund der von der Beklagten beabsichtigten Anpassung treffen können, ohne dass es darauf ankäme, einen Rentenbetrag von vornherein zu prognostizieren. (dd) Durch eine Option auf Zahlung ergänzender Prämien verbleibt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, zumindest in einer Weise noch auf sein künftige Rente Einfluss zu nehmen. Andernfalls würden sich sowohl das Risiko einer nicht ausreichenden Kalkulation seitens des Versicherers als auch dasjenige einer negativen Entwicklung der Fonds primär zu seinen Lasten auswirken. (2) Eine die unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer ausschließende, ausreichende Kompensation ist jedoch durch die in § 14 AVB vorgesehene Möglichkeit der Leistung von Zuzahlungen gegeben. (a) Eine Klausel ist – auch im Verbandsprozess – vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Es sind daher auch Formularbestimmungen eines „Gesamtklauselwerks“, die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, bei der Auslegung zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19 Rn. 30). (b) Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte – was im Übrigen nicht als ebenfalls zu berücksichtigende Individualvereinbarung angesehen werden könnte – gegenüber ihren Versicherungsnehmern angekündigt hat, eine etwaige Anpassung des Rentenfaktors unter bestimmten Voraussetzungen wieder rückgängig zu machen, und ob sie dies künftig auch umsetzen wird. Wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, ist im Verbandsprozess ohne Belang (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19 Rn. 29). (c) § 14 AVB räumt dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit freiwilliger Zuzahlungen ein. Er kann einmal jährlich eine einmalige Zuzahlung leisten; er kann auch einmal jährlich – und damit auch für künftige Jahre – den „vereinbarten Beitrag“ erhöhen. Damit steht ihm die Option „zu einer Erhöhung des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden garantierten Kapitals um die Zuzahlung bzw. die Summe der vereinbarten Erhöhungsbeiträge“ offen (§ 14 AVB a.E.). Die Beklagte bietet ihren Versicherungsnehmern damit in den AVB eine Kompensation der einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors an. Ein Versicherungsnehmer, der hierauf so reagieren möchte, dass er seinem Vertrag zusätzliches Kapital zuführt, um auf diese Weise einen höheren Policenwert und damit auch eine höhere Rentenleistung zu erzielen, kann dies unter Berücksichtigung der geltenden Voraussetzungen im Wege freiwilliger Zuzahlungen oder Prämienerhöhungen tun. Allein der Umstand, dass die betreffenden Rechte des Versicherungsnehmers nur einmal jährlich ausgeübt werden können, ändert nichts daran, dass einem Versicherungsnehmer auf diese Weise eine angemessene Möglichkeit eingeräumt wird, seinem Vertrag zwecks Herbeiführung einer höheren Rentenleistung zusätzliches Kapital zuzuführen, da auch der Versicherer eine Anpassung des Rentenfaktors nach § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. nicht mehrmals im Jahr wird vornehmen können. Dem Umstand, dass nicht jeder Versicherungsnehmer in der Lage ist, einen Einmalbetrag aufzubringen, wird dadurch Rechnung getragen, dass § 14 AVB ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, den vereinbarten Beitrag – mithin die regelmäßig zu zahlende Prämie – zu erhöhen. (d) Die Regelung in § 14 AVB weist auch den erforderlichen Sachzusammenhang mit derjenigen in § 1 (3) AVB auf. § 1 AVB regelt, was versichert ist, und bezieht sich damit unmittelbar auf das vertragliche Hauptleistungsversprechen der Zahlung einer an den Policenwert anknüpfenden Rentenleistung. Gerade hierauf hat eine Zuzahlung nach § 14 AVB unmittelbaren Einfluss, was sich aus dem Sinnzusammenhang des gesamten Vertragsinhalts und insbesondere aus dem abschließenden Hinweis in § 14 AVB ergibt („Die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung führt zu einer Erhöhung des für die Bildung der Rente zur Verfügung stehenden garantierten Kapitals um die Zuzahlung bzw. die Summe der vereinbarten Erhöhungsbeiträge.“). (e) Soweit die in § 14 AVB gewährte Möglichkeit einer Zuzahlung, auf die die Beklagte in diesem Zusammenhang gegebenenfalls nach § 6 Abs. 4 VVG hinzuweisen hat, die Senkung des Rentenfaktors unter Umständen nicht vollständig oder gar nicht zu kompensieren mag – etwa weil der Höchstbetrag aufgrund der im Zeitpunkt der Anpassung gezahlten Prämien bereits erreicht ist –, ist das in der besonderen Ausgestaltung der hier in Rede stehenden Riester-Rente begründet, ohne dass dies doch zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führen könnte. Nach dem vertraglichen Zweck ist die Zuzahlung auf den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG begrenzt. Das muss aber der Versicherungsnehmer hinnehmen, dem bei Abschluss eines (fondsgebundene) Riester-Rentenvertrages, mit dem er staatliche Zulagen in Anspruch nimmt, auch bekannt ist, dass derartige Verträge gewissen, besonderen gesetzgeberischen Schranken unterliegen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf 2.500 Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2023 – IV ZR 216/21 Rn. 1). Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Interessenwahrnehmung von Verbrauchern durch Beratung und Aufklärung zählt und der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen ist, macht Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG gegenüber der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungen anbietet, geltend. Die Beklagte verwendet für die Verträge mit Versicherungsnehmern „Allgemeine Versicherungsbedingungen für …“ (im Folgenden: AVB). Sie bezog diese in der Fassung von Juni 2006 in ab dem 01.06.2006 und bis zum 30.11.2006 abgeschlossene Verträge ein. Darin ist unter anderem bestimmt: „§ 1 Was ist versichert? … (3) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor; er gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die - basierend auf dem Rechnungszins von 2,76 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel … - für je 10.000 € Policenwert gezahlt wird. Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 e Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen - bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel - bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrockstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren. …“ Zur Begründung der Herabsetzung von Leistungen in mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen beruft sich die Beklagte auf die in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. enthaltene Regelung. Mit Schreiben vom 19.09.2022 beanstandete der Kläger die Verwendung der Klauseln in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. als rechtlich unzulässig und verlangte von der Beklagten eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen (Anlage K 4). Die Beklagte wies dieses Verlangen zurück (Anlage K 5). Der Kläger ist der Auffassung, die Regelung in § 1 (3) AVB in den Sätzen 2 ff. verstoße sowohl gegen §§ 163, 171 VVG als auch gegen § 307 BGB und sei unwirksam. Er meint, die Regelung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Sie benachteilige die Verbraucher (Versicherungsnehmer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil lediglich eine Befugnis der Herabsetzung der künftigen Versicherungsleistungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen enthalten sei, ohne zugleich (bei erneuter Änderung der Bedingungen wie zum Beispiel bei einer Verkürzung der Lebenserwartung oder bei einer nachfolgenden Entwicklung am Kapitalmarkt, aufgrund derer innerhalb kürzester Zeit die ursprüngliche Kapitalmarktrendite wieder erreicht oder sogar überschritten werde) eine Erhöhung der späteren Leistungen vorzusehen. Die Unangemessenheit der Klausel ergebe sich daher bereits aus der fehlenden Spiegelbildlichkeit. Auch sei von einem Verstoß gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung auszugehen, da zum Nachteil des Verbrauchers von § 163 VVG, der gemäß § 171 VVG eine halbzwingende Vorschrift zugunsten des Verbrauchers sei, abgewichen werde. Die Beklagte habe sich nicht unter nahezu identischer Übernahme der dort vorgesehenen Voraussetzungen am Mechanismus des § 163 WG orientiert. Die Klausel sehe (auch) eine ausreichende Kompensationsmöglichkeit des Verbrauchers nicht vor, die der Gesetzgeber aber in § 163 VVG zugunsten des Verbrauchers normiert habe. Nach § 163 Abs. 2 Satz 1 VVG solle dem Verbraucher ein Wahlrecht an die Hand gegeben werden, was die Beklagte hier nicht vorsehe und den Verbraucher daher unangemessen benachteilige.Hinzu komme, dass die Argumentation der Beklagten ausschließlich ihre Interessen berücksichtige und alles andere als wirtschaftlich widersinnig pauschaliere. Wenn der Verbraucher zu seinem Renteneintritt mit einer bestimmten Rente kalkulieren wolle, müsse ihm auch die Möglichkeit verbleiben, diese erhalten zu können. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang argumentiere, ein entsprechender Mechanismus sei mangels Kalkulierbarkeit nicht umsetzbar, sei dies nicht nachzuvollziehen.Wenn sich nun die Berechnungsgrundlagen zugunsten des Verbrauchers verbesserten und beispielsweise die Berechnungsgrundlagen wieder erreicht würden, die dem Vertragsabschluss zugrunde gelegen hätte, solle es an einer entsprechenden Kalkulierbarkeit mangeln. Dies widerspreche jeglicher Versicherungsmathematik. Auch sei eine Kompensation etwaiger Nachteile der Herabsetzung des Rentenfaktors für den Versicherungsnehmer durch freiwillige Zuzahlungen nach § 14 AVB nicht möglich. Der Kläger beantragt: I. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen der … zu berufen: Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 Euro Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. II. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 243,51 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Regelung sei wirksam und verstoße nicht gegen § 307 BGB. Die vorgesehene Befugnis zur Herabsetzung des Rentenfaktors ergebe sich aus § 163 VVG. Die gesetzliche Regelung erlaube es dem Versicherer, die Prämie der betreffenden Verträge bei Vorliegen der gesetzlich definierten Voraussetzungen von Gesetzes wegen – also auch ohne Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Anpassungsklausel – einseitig im Wege einer Prämienerhöhung an unvorhersehbar geänderte Umstände anzupassen. Mit der angegriffenen Regelung habe sie nicht in Abweichung oder Abänderung der gesetzlichen Bestimmung des § 163 VVG die Voraussetzungen modifiziert, unter denen sie zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt sei, und sie habe auch Änderungen bezüglich der Voraussetzungen nicht vorgenommen, unter denen der Versicherungsnehmer verlangen könne, dass anstelle einer Erhöhung der Prämie die Versicherungsleistung herabgesetzt würde. Die Absenkung des Verrentungsfaktors stelle keine Prämienanpassung dar. Ein Versicherer sei zur Vereinbarung von Anpassungsklauseln auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 163 VVG berechtigt, sofern solche Regelungen einer AGB-rechtlichen Einziehungs- und Inhaltskontrolle standhalten würden, was bei der angegriffenen Regelung der Fall sei. Nachdem die betreffende Regelung der AVB sowohl die dem Versicherungsnehmer bei Verträgen der gegenständlichen Art erteilten Garantien als auch den Policenwert (Vertragsguthaben) und die Überschussbeteiligung unberührt lasse, liege eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nicht vor. Soweit die Klausel eine Anpassung zulasten des Versicherungsnehmers erlaube, ohne dabei „spiegelbildlich“ einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine Anpassung zu seinen Gunsten im Falle geänderter Rahmenbedingungen vorzusehen, ergebe sich auch daraus kein Verstoß gegen § 307 BGB. Überdies habe sie sich im Hinblick auf die Herabsetzung des Rentenfaktors gegenüber den Versicherungsnehmern im Zuge durchgeführter Anpassungen des Rentenfaktors rechtsverbindlich verpflichtet, eine Anpassung rückgängig zu machen, sofern und soweit dies aufgrund entsprechender Änderungen der maßgebenden Rechnungsgrundlagen künftig möglich wäre. Aus dem halbzwingenden Charakter von § 163 VVG folge – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht zugleich ein Verbot jeglicher vertraglichen Regelungen einseitiger Anpassungsrechte des Versicherers. Eine Übertragung des Rechtsgedankens von § 163 Abs. 2 Satz 1 VVG, i.e. eine sich daran orientierende Kompensations- bzw. Reaktionsmöglichkeit des Versicherungsnehmers, auf die gegenständliche Konstellation scheide aus; sie sei schlicht nicht realisierbar. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, wirtschaftlich untragbare oder unzumutbare Auswirkungen einer vom Versicherer vorgesehenen Neufestsetzung für den betroffenen Versicherungsnehmer zu verhindern. Ein solches Bedürfnis bestehe hier nicht. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Heraufsetzung seiner Beiträge würde sich – völlig unabhängig von der Ausgestaltung einer solchen Regelung im Detail – bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung von vornherein als ungeeignet bzw. nicht umsetzbar erweisen. Dem Versicherungsnehmer könne und müsse nicht ein Recht vertraglich eingeräumt werden, freiwillig erhöhte Beiträge zu bezahlen, um auf diese Weise zu gegebener Zeit trotz Reduzierung des Rentenfaktors eine Rente in der Höhe zu erhalten, die ohne Reduzierung des Rentenfaktors bezahlt worden wäre. Das sei schon deshalb nicht realisierbar, weil der Versicherer zum Zeitpunkt der Anpassung des Rentenfaktors schlicht nicht wisse und nicht wissen könne, wie hoch der jeweils notwendige „Auffüllbetrag“ bis zum Ende der Aufschubdauer insgesamt sein müsse.Zu berücksichtigen sei außerdem, dass ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kompensation im Wege zusätzlicher Beitragszahlungen zudem erhebliche steuerliche Auswirkungen zeitigen würde, welche sich auf das Anlageziel eines Versicherungsnehmers regelmäßig kontraproduktiv auswirken dürften.Zahle ein Versicherungsnehmer zum Zwecke der Kompensation auf eigenen Wunsch zusätzliche Beiträge und überschreite er dadurch die bei Riester-Renten steuerlich förderfähigen Höchstbeiträge, was häufig die Konsequenz einer Beitragserhöhung sein dürfte, hätte dies negative Auswirkungen auf die Zulagenförderung, den Sonderausgabenabzug und die Versteuerung der Leistungen.Schließlich sei bei der Frage einer Kompensationsmöglichkeit zu beachten, dass die Beklagte eine solche anbiete, soweit sie realisierbar sei. Ein Versicherungsnehmer, der auf eine Reduzierung des Rentenfaktors so reagieren möchte, dass er seinem Vertrag zusätzliches Kapital zuführe, um auf diese Weise einen höheren Policenwert und damit auch eine höhere Rentenleistung zu erzielen, könne dies im Wege freiwilliger Zuzahlungen oder Beitragserhöhungen tun. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde gemäß § 8 Abs. 2 UKlaG angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift vom 12.10.2022, die Klageerwiderung vom 08.12.2023, die Replik vom 26.01.2023, die Duplik vom 27.02.2023 sowie die weiteren Schriftsätze vom 04.04.2023, vom 06.04.2023, vom 11.04.2023, vom 12.05.2023 und vom 05.06.2023 und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2023 Bezug genommen. Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 29.06.2023 ergänzend vorgetragen.