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Beschluss

6 Qs 4/22

LG Stuttgart 6. Große Wirtschaftsstrafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2022:0728.6QS4.22.00
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Leitsätze
1. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Straftat begangen wurde und es ggf. zur Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Arrestbetrages kommen wird.(Rn.8) 2. Der Anfangsverdacht kann sich auf eine anonyme Anzeige gründen, wenn diese von beträchtlicher sachlicher Qualität ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anzeigenerstatter Details, wie etwa die genaue Summe der Erstattung abgerechneter - nicht erbrachter - Corona-Testungen, benennt, die durch weitere Ermittlungen verifiziert werden können.(Rn.11) 3. Kommen im Laufe der Ermittlungen weitere Beweismittel hinzu, tritt die Frage, ob der anonyme Hinweis von beträchtlicher sachlicher Qualität ist, in den Hintergrund; der Anfangsverdacht ist unter Berücksichtigung dieser Beweismittel zu prüfen. Selbst wenn sich dann einzelne Behauptungen der anonymen Anzeige im Nachhinein als unzutreffend herausstellen, führt dies nicht dazu, dass der Anfangsverdacht entfällt.(Rn.18) 4. Die zur Abrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entwickelten Grundsätze der streng formalen Betrachtungsweise (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94 und BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 -  5 StR 46/17), nach der allein entscheidend ist, ob der Leistungserbringer aufgrund des jeweiligen Abrechnungssystems berechtigt ist, die beantragte Vergütung zu erlangen, ist auf die Abrechnung von Tests auf das SARS-CoV-2-Virus entsprechend anzuwenden.(Rn.24) 5. Danach besteht der Betrugsschaden darin, dass der (vermeintliche) Leistungserbringer die Vergütung zu Unrecht erhalten hat, weil er die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Der Betrugsschaden wird auch nicht dadurch gemindert, dass eine gewisse, noch zu ermittelnde Anzahl von Tests tatsächlich durchgeführt wurden.(Rn.24) 6. Gleichwohl wird die Zahl der tatsächlich durchgeführten Tests im weiteren Verlauf der Ermittlungen möglichst genau zu beziffern sein, denn die ordnungsgemäße Durchführung einer bestimmten Anzahl von Tests wirkt sich im Rahmen einer etwaigen Strafzumessung mildernd aus und kann daher nicht offen bleiben (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94).(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.04.2022 (Az. 29 Gs 3149/22) wird kostenpflichtig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Straftat begangen wurde und es ggf. zur Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Arrestbetrages kommen wird.(Rn.8) 2. Der Anfangsverdacht kann sich auf eine anonyme Anzeige gründen, wenn diese von beträchtlicher sachlicher Qualität ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Anzeigenerstatter Details, wie etwa die genaue Summe der Erstattung abgerechneter - nicht erbrachter - Corona-Testungen, benennt, die durch weitere Ermittlungen verifiziert werden können.(Rn.11) 3. Kommen im Laufe der Ermittlungen weitere Beweismittel hinzu, tritt die Frage, ob der anonyme Hinweis von beträchtlicher sachlicher Qualität ist, in den Hintergrund; der Anfangsverdacht ist unter Berücksichtigung dieser Beweismittel zu prüfen. Selbst wenn sich dann einzelne Behauptungen der anonymen Anzeige im Nachhinein als unzutreffend herausstellen, führt dies nicht dazu, dass der Anfangsverdacht entfällt.(Rn.18) 4. Die zur Abrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entwickelten Grundsätze der streng formalen Betrachtungsweise (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94 und BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 StR 46/17), nach der allein entscheidend ist, ob der Leistungserbringer aufgrund des jeweiligen Abrechnungssystems berechtigt ist, die beantragte Vergütung zu erlangen, ist auf die Abrechnung von Tests auf das SARS-CoV-2-Virus entsprechend anzuwenden.(Rn.24) 5. Danach besteht der Betrugsschaden darin, dass der (vermeintliche) Leistungserbringer die Vergütung zu Unrecht erhalten hat, weil er die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hat oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Der Betrugsschaden wird auch nicht dadurch gemindert, dass eine gewisse, noch zu ermittelnde Anzahl von Tests tatsächlich durchgeführt wurden.(Rn.24) 6. Gleichwohl wird die Zahl der tatsächlich durchgeführten Tests im weiteren Verlauf der Ermittlungen möglichst genau zu beziffern sein, denn die ordnungsgemäße Durchführung einer bestimmten Anzahl von Tests wirkt sich im Rahmen einer etwaigen Strafzumessung mildernd aus und kann daher nicht offen bleiben (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. September 1994 - 4 StR 280/94).(Rn.25) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.04.2022 (Az. 29 Gs 3149/22) wird kostenpflichtig verworfen. I. Die Staatsanwaltschaft S. führt gegen den Beschuldigten S. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges in Zusammenhang mit dem Betrieb von Corona-Testzentren. Der Beschuldigte soll als Betreiber der M. UG (nachfolgend: M.) mit Sitz in der M.straße in S. u.a. von dort aus im Rahmen der sog. Bürgertests mehr Tests auf das SARV-CoV2-Virus abgerechnet haben, als tatsächlich durchgeführt wurden. Aufgrund der Abrechnung für den Monat Februar 2022 soll die Kassenärztliche Vereinigung B. (nachfolgend: KV) am 23.02.2022 einen Betrag von ... € auf das Konto der M. UG überwiesen haben, auf die der Beschuldigte und die M. UG keinen Anspruch gehabt haben sollen. Dies seien mehrere Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2, 22, 23 Abs. 1, 53 StGB. Das Amtsgericht Stuttgart ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 07.04.2022 (Az. 29 Gs 3149/22) den Vermögensarrest in Höhe von ... € in das Vermögen der M. UG an und gewährte eine Abwendungsbefugnis. Hiergegen legte die M. UG, vertreten durch Rechtsanwalt S., am 27.05.2022 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Vermögenarrests sowie der Pfändungsmaßnahmen. Sie trägt vor, vier der im angefochtenen Beschluss bezeichneten Testzentren habe die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin des Arztes Dr. T. betrieben und gegenüber der KV unter dessen Identifikationsnummer abgerechnet. Die übrigen Testzentren seien unter der Identifikationsnummer der Beschwerdeführerin abgerechnet worden. Eine „vertiefte Prüfung“ der Abrechnungen durch die KV im Januar 2022 habe zu keinen Beanstandungen geführt. Seit dem 08.04.2022 seien alle Teststationen geschlossen. Es werde nicht berücksichtigt, dass die vier Testzentren in S. „für Herrn Dr. T. durchgeführt“ worden seien. Die Berechnung der durchgeführten Tests in R. sei nicht in der Akte enthalten. Es liege bereits kein Anfangsverdacht vor, da ein solcher nicht auf eine anonyme Anzeige gegründet werden könne. Bei dem Anzeigeerstatter dürfte es sich aus Sicht des Beschuldigten um Ö. handeln, dieser habe anlässlich einer Gelegenheit Zutritt zur Wohnung des Beschuldigten erhalten und vermutlich hierbei Kenntnis von der Abrechnungssumme erlangt oder mithilfe der ihm bekannten Identifikationsnummer bei der KV die Abrechnungssumme erfragt. Der Anzeigeerstatter habe die Anzeige vermutlich aus Frust über eine gescheiterte Geschäftsbeziehung erstattet. Seine Behauptungen seien widerlegt. In der Teststation G. hätten lediglich 24 Testungen pro Stunde stattfinden müssen, um auf die Zahl der für März 2022 abgerechneten Tests zu kommen, was problemlos möglich gewesen sei. Jedenfalls beruhe aber die Schadensberechnung unzutreffend auf der sozialrechtlichen, streng formalen Betrachtungsweise, die auf die Abrechnung (teilweiser) Luftleistungen in Zusammenhang mit Corona-Testzentren nicht anwendbar sei. Schließlich bestehe auch kein Sicherungsbedürfnis. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Schreiben vom 10.06.2022 Stellung zum Vortrag des Beschwerdeführers. Sie führte aus, der arrestierte Betrag umfasse die Testzentren, die über Dr. T. betrieben worden seien, gerade nicht. Auf die Einzelheiten der Zusammenarbeit mit diesem komme es daher nicht an. Der anonyme Hinweis sei von hoher Qualität und daher zur Begründung eines Anfangsverdachts ausreichend. Der Tatverdacht beruhe zusätzlich auf der Auswertung des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse K.. Die Abrechnungen sowohl der Teststation B. als auch der Teststation G. seien fehlerhaft. Für die Teststation B. seien für Januar 2022 12.593 Tests abgerechnet worden, jedoch hätten sich nur 2.766 Testpersonen online registriert. Die Daten der handschriftlich ausgefüllten Datenerfassungsformulare seien nicht mehr verfügbar gewesen. Für die Teststation G. seien für Januar 2022 10.617 Tests abgerechnet worden, jedoch existierten für diesen Monat nur 552 Erfassungsbögen zu Testpersonen. Diese Anzahl stimme mit dem handschriftlichen Vermerk der tagesaktuellen Gesamtzahlen überein. Bei den Onlineerfassungen hätten sich für denselben Zeitraum 52 Personen registriert, handschriftlich seien 405 Onlineerfassungen vermerkt. Die handschriftlichen Aufzeichnungen stimmten mit den Datensätzen nahezu überein. Nach den handschriftlichen Aufzeichnungen seien somit 957 (552+405) Testungen erfolgt, dies entspreche 43,5 Testungen pro Tag. Das Amtsgericht half der Beschwerde nach Übersendung der Akten und einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Entscheidung vom 20.06.2022 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte sinngemäß, die Beschwerde zu verwerfen. Nach Vervollständigung der Akten durch die Staatsanwaltschaft und ergänzender Akteneinsicht ergänzte und vertiefte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit Schreiben vom 25.07.2022. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Es bestehen weiterhin Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen nach §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73d, 73c StGB vorliegen und dass gegen die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Arrestbetrages angeordnet wird. Es genügt der Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO. Ein solcher liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme, im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit, begründen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde und es zur Anordnung einer Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Arrestbetrages kommen wird (Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 111e Rn. 4). a) Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht ein Anfangsverdacht für den in dem angefochtenen Beschluss bezeichneten Sachverhalt. Der Anfangsverdacht beruht auf der anonymen Anzeige, der Auswertung des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse K. und den weiteren Auswertungen des Landeskriminalamts. Im Einzelnen: Die anonyme Anzeige ist von beträchtlicher sachlicher Qualität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Anzeigeerstatter benennt die exakte Summe, der der Beschwerdeführerin von der KV gewährten Erstattung i.H.v. ... €, sowie das Bankkonto der Sparkasse K., auf das diese Erstattung ausgezahlt wurde. Er benennt ferner die Verbindung zu dem Arzt Dr. T. sowie dessen Adresse. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erhöht die Kenntnis letztere Umstände die Qualität der anonymen Anzeige auch dann, wenn der Anzeigeerstatter nicht sämtliche Details der Abrechnung der Testzentrum zutreffend berichtet. Auch der eigene Sachvortrag der Beschwerdeführerin unterstreicht die Qualität der Angaben des Anzeigeerstatters. So meint die Beschwerdeführerin unter Nennung zweier Namen die Identität des Anzeigeerstatters zu kennen und benennt selbst nachvollziehbare Möglichkeiten, wie dieser namentlich bezeichnete Anzeigeerstatter an die seiner anonymen Anzeige zugrunde liegenden Daten gekommen sein könnte. Darüber hinaus bezeichnet die Beschwerdeführerin auch ein nachvollziehbares Motiv für die Erstattung der Anzeige. In der Gesamtschau begründet bereits dies aus Sicht der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass eine verfolgbare Straftat des Betruges begangen wurde. Das Vorbringen der anonymen Anzeige wird auch durch die weiteren Ermittlungen gestützt: Das Konto der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse K. weist für den 23.02.2022 unter dem Verwendungszweck „.........x ZAHLUNG TESTUNG FEBRUAR 2 Kassenärztliche Vereinigung Baden-W“ einen Geldeingang über ... € aus. Die Summe deckt sich somit mit den Angaben des Anzeigeerstatters. Die Auswertung der vom Provider der Homepage ... übermittelten Daten für die Teststationen in B., B.-B., A. und F. ergaben für den Monat März 2022 ganz erhebliche Differenzen zwischen der Anzahl der Onlineanmeldungen und der Anzahl der gegenüber der KV abgerechneten Testungen. So stehen beispielsweise für die Teststation B. 543 Onlineanmeldungen abgerechneten 21.433 Tests gegenüber (EO 1.1, Bl. 51). Die Annahme, dass tatsächlich nur sehr wenige Tests durchgeführt wurden wird auch gestützt durch die Vernehmung der Mitarbeiter der Teststationen. So hat der Mitarbeiter der Teststation W. Straße in A., M., angegeben, es seien vor den Lockerungen täglich 30-40, zuletzt 20, Tests durchgeführt worden. Der Mitarbeiter der Teststation Z. in B., N., hat angegeben, es seien täglich 20-30 Tests und am Wochenende täglich 10-15 Tests durchgeführt worden. Die Mitarbeiterin derselben Teststation, R., hat angegeben, es seien täglich maximal 20 Tests durchgeführt worden. Der Mitarbeiter der Teststation M.straße in G., V., hat angegeben, es seien täglich 40 Tests und auch mal weniger durchgeführt worden. Schließlich bestätigt auch die für die Kammer nachvollziehbare nähere Auswertung der Teststationen B. und G. (vgl. oben und EO 1.4, Bl. 178 ff.), die Abrechnung einer erheblich zu hohen Anzahl von Tests gegenüber der KV. Der Anfangsverdacht ist auch nicht entkräftet. Die Beschwerde verkennt dabei den Prüfungsmaßstab des § 111e StPO und den Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren nach § 309 StPO. Die Frage, ob der anonyme Hinweis von beträchtlicher sachlicher Qualität ist - was die Kammer bereits bejaht hat - tritt mit dem weiteren Fortgang der Ermittlungen in den Hintergrund. Kommen im Laufe der Ermittlungen - wie hier - weitere Beweismittel hinzu, ist der Anfangsverdacht auch unter Berücksichtigung dieser Beweismittel zu prüfen. Selbst wenn sich einzelne Behauptungen der anonymen Anzeige im Nachhinein als unzutreffend herausstellen, führt dies folglich nicht dazu, dass ein Anfangsverdacht entfällt, sofern - wie aufgezeigt - weitere verdachtsbegründende Momente hinzukommen. Das Beschwerdegericht trifft dabei eine eigene Sachentscheidung auf Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstandes. Soweit die Beschwerde vorbringt, an den jeweiligen Standorten seien teilweise größere Industrieunternehmen (J. in B., M. in G. und papierverarbeitende Betriebe in G.) angesiedelt gewesen, die eine Vielzahl von Mitarbeitern gehabt hätten, die einer täglichen Testpflicht unterlegen hätten, weshalb die Durchführung einer Vielzahl von Tests naheliege, ist dieses pauschale Vorbringen nicht geeignet, die oben ausgeführten sehr konkreten Aussagen der Zeugen zur Anzahl der durchgeführten Tests zu widerlegen. Dies gilt umso mehr, als nicht unerhebliche Teile der Belegschaften, wie der Rest der Bevölkerung auch, gegen das SARS-CoV2-Virus geimpft gewesen sein dürften. Dasselbe gilt für die angestellten hypothetischen Berechnungen auf Grundlage durchschnittlicher 1,5 Testungen eines jeden Bewohners von Baden-Württemberg im Januar 2022 und der Einwohnerzahlen des Landes Baden-Württemberg sowie der Stadt G.. Die Frage der Vollständigkeit der Datenerfassungsformulare wird noch Gegenstand der Ermittlungen sein. Selbst wenn die Datenerfassungsformulare zum derzeitigen Stand aber noch unvollständig vorlägen oder ausgewertet wären, änderte dies nichts am Bestehen eines Anfangsverdachts. Schließlich ist auch der Umstand, dass die Zeugenaussagen aus Sicht der Beschwerde den Zeitpunkt April 2022 wiedergeben, nicht geeignet, die erheblichen Differenzen zwischen den dokumentierten und von den Zeugen bekundeten Tests und den abgerechneten Tests zu erklären. Die Zeugen schilderten sämtlich Testzahlen die in einem ähnlichen Bereich (10-40 Tests pro Stunde) liegen. Dabei arbeitete der Zeuge M. seit Januar 2022 an fünf Tagen in der Woche und differenziert dabei zwischen durchgeführten Tests vor und nach Lockerungen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht angesichts der beanstandungsfreien Prüfung durch die KV. Denn diese prüfte im wesentlichen Formalien. Soweit die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen auch eine Leistungsdokumentation mit der Anzahl der zwischen dem 01. und dem 31.01.2022 durchgeführten Tests enthält, handelt es sich um Vorbingen des Beschuldigten. Die KV hat nicht geprüft, ob die Tests auch tatsächlich durchgeführt wurden. Angesichts des in der anonymen Anzeige geschilderten Umstandes, dass der Beschuldigte eine Adressdatenbank mit 20.000 Adressen erworben haben soll, erscheint es plausibel, dass dieser die in der detaillierten Leistungsdokumentation vorgelegten Personaldaten dort entnommen haben könnte. b) Nach vorläufiger Würdigung stellt sich dies als zumindest ein Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB dar. Die Schadenshöhe ist nach Ansicht der Kammer derzeit mit ... € zu beziffern. Der Betrugsschaden ist nach derzeitigem Stand der Ermittlungen in der vom Amtsgericht arrestierten Höhe entstanden. Der Schaden wird auch nicht dadurch gemindert, dass eine gewisse, noch zu ermittelnde Anzahl von Tests tatsächlich durchgeführt wurde. Der Beschwerde ist zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof die hiesige Konstellation soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat. Gleichwohl hält die Kammer die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streng formalen Betrachtungsweise beim Abrechnungsbetrug (BGH, Beschluss vom 28.09.1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85; BGH, Urteil vom 05.12.2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313; BGH, Urteil vom 04.09.2012 − 1 StR 534/11, NJW 2012, 3665; BGH, Beschluss vom 16.06.2014 − 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640; BGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 5 StR 46/17, NStZ-RR 2017, 313, zum Sozialrecht vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2013 – B 1 KR 49/12 R, BeckRS 2013, 74199) für anwendbar. Die zur Abrechnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 128 SGB V entwickelten Grundsätze sind entsprechend auf die Abrechnung von Tests auf das SARS-CoV-2-Virus nach der auf § 20i SGB V beruhenden Coronavirus-Testverordnung – TestV anzuwenden. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob der Leistungserbringer aufgrund des jeweiligen Abrechnungssystems berechtigt ist, die beantragte Vergütung zu erlangen (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 112a m.w.N.). Zwar hat diese normativ geprägte Betrachtungsweise, die sog. Nullbewertung, erhebliche Kritik erfahren, ist doch zumindest teilweise in wirtschaftlicher Hinsicht eine Kompensation erfolgt und die Sozialversicherung bzw. hier der Staat insoweit von der Leistung frei geworden, allerdings entsteht deshalb ein Vermögensschaden, da das Versorgungssystem nicht marktwirtschaftlich organisiert ist und die Vergütungen an eine Abrechnung nach der TestV gebunden sind. Die Bewertung der Leistung beruht insoweit allein auf der TestV als bindende kollektive Regelung, die als sog. einheitlicher Bewertungsmaßstab das öffentliche Vermögen schützt und die wert- und preisbildenden Faktoren bestimmt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2000 – 2 Ws 92 - 94/00 –, juris Rn. 123; Leipziger Kommentar zum StGB/Tiedemann, 12. Auflage 2012, § 263 Rn. 158a, 188; Münchener Kommentar zum StGB/Hefendehl, 4. Auflage 2022, § 263 Rn. 848; NK-Kindhäuser, 5. Auflage 2017, § 263 Rn. 315a; a.A. Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, § 263 StGB Rn. 63, Volk, NJW 2000, 3385; vgl. auch Schönke/Schröder/Perron, a.a.O. Rn. 112b). Nach § 7a Abs. 5 Satz 2 TestV wird die Vergütung zu Unrecht gewährt, wenn die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht worden sind, die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt worden sind oder die geltend gemachten Kosten nicht den tatsächlichen Kosten entsprochen haben. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin nach derzeitiger Sachlage verstoßen. In Anwendung der skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sie dadurch ihren gesamten Vergütungsanspruch verloren. Gleichwohl wird die Zahl der tatsächlich durchgeführten Tests im weiteren Verlauf der Ermittlungen möglichst genau zu beziffern sein, denn die ordnungsgemäße Durchführung einer bestimmten Anzahl von Tests wirkt sich im Rahmen einer etwaigen Strafzumessung mildernd aus und kann daher nicht offen bleiben (BGH, Beschluss vom 28.09.1994 - 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 16.06.2014 − 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640). c) Im Umfang des in Rede stehenden Schadens von ... € kommt die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Betracht. Abzugsfähige Aufwendungen im Sinne von § 73d StPO sind nicht ersichtlich. 2. Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung einer zukünftigen Einziehungsentscheidung erforderlich, da zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Beschuldigten als ihren Geschäftsführer, bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun wird, um ihr Vermögen dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Dafür spricht in erster Linie, dass große Beträge unmittelbar nach der Auszahlung durch die KV am 23.02.2022 an verschiedene Unternehmergesellschaften des Beschuldigten abverfügt wurden. Bereits am 02.03.2022 erwarb der Beschuldigte über seine V. UG einen neuen Porsche Cayenne E-Hybrid im Wert von 123.307,17 €, wobei es nahe liegt, dass der Beschuldigte hierfür die von der KV überwiesenen Gelder verwendete. Die von der Beschwerde angesprochene Zahlung der A. GmbH an die V. UG ist nicht nachvollziehbar. Ein Rechtsgrund für die Zahlung von 102.001 € an die V. UG ist nicht ersichtlich. Bereits die aus dem vorgelegten Screenshot des Onlinebankings ersichtliche Rechnungsnummer „RE 001“ lässt vermuten, dass es sich um eine Buchung handelt, die lediglich der Verschleierung dient. Hierfür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin am 24.02.2022, nur einen Tag nach Eingang der Überweisung der KV, vom selben Konto 150.000 € an die A. GmbH überwies. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin offenkundig nicht über ein ausreichendes Vermögen zur Begleichung der Arrestforderung. 3. Die Anordnung des Vermögensarrestes ist trotz ihrer für den Beschuldigten nachteiligen Folgen angesichts der Schwere und Bedeutung der Straftat sowie des staatlichen Interesses an der Abschöpfung inkriminierten Vermögens nicht nur erforderlich, sondern auch verhältnismäßig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO.