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Beschluss

6 Qs 6/23

LG Stuttgart 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2023:1018.6QS6.23.00
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Leitsätze
1. Ein per E-Mail übersandtes PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift genügt weder der Schriftform im Sinne des § 306 Abs. 1 StPO noch handelt es sich um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32d Satz 1 StPO. Während eine andere Wertung bei einer per E-Mail gesandten Bilddatei (z.B. JPG), welche ein tatsächlich unterschriebenes Dokument zeigt, möglich ist, bietet ein PDF-Dokument mit eingefügter gescannter Unterschrift keine hinreichende Gewähr für die Authentizität.(Rn.19) 2. Wird im Rahmen eines Vermögensarrests das Geschäftskonto einer Einzelfirma gepfändet und wird dieses Konto als Pfändungsschutzkonto geführt, so richtet sich die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für den privaten Lebensbedarf nach § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 899, 903, 905 ZPO.(Rn.21) 3. Bei selbständig tätigen Arrestschuldnern setzt die Vollstreckungsbehörde den pfändungsfreien Betrag gemäß § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 906 Abs. 2, 850i ZPO nach den dort genannten Voraussetzungen abweichend von §§ 899 Absatz 1, § 902 Satz 1 ZPO fest. § 850i ZPO zielt jedoch nicht darauf ab, dem selbstständigen Schuldner die Grundlagen seiner Tätigkeit zu erhalten. Die Aufwendungen für Arbeitskräfte oder Rohmaterial und ähnliche Unkosten müssen demzufolge unbeachtet bleiben.(Rn.22) 4. Im Rahmen der Prüfung einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrags bei selbständig tätigen Arrestschuldnern gemäß § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Stammt die durch den Vermögensarrest zu sichernde Forderung aus einer vorsätzlich, rechtswidrig begangenen Straftat, ist nach dem Rechtsgedanken des § 850f Abs. 2 ZPO das Gläubigerinteresse grundsätzlich als vorrangig zu betrachten. Die Tatsache, dass der Arrestschuldner nicht selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, mindert das Gläubigerinteresse nicht, da der Gesetzgeber durch die Regelung in § 73b StGB klargestellt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Nichtbeschuldigten Taterträge eingezogen werden können. Bei der Interessenabwägung ist außerdem zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 111i StPO eine vollstreckungsbedingte Insolvenz bewusst in Kauf genommen hat.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin L. M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. August 2023, Gz.: 29 Gs 7897/23, wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein per E-Mail übersandtes PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift genügt weder der Schriftform im Sinne des § 306 Abs. 1 StPO noch handelt es sich um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32d Satz 1 StPO. Während eine andere Wertung bei einer per E-Mail gesandten Bilddatei (z.B. JPG), welche ein tatsächlich unterschriebenes Dokument zeigt, möglich ist, bietet ein PDF-Dokument mit eingefügter gescannter Unterschrift keine hinreichende Gewähr für die Authentizität.(Rn.19) 2. Wird im Rahmen eines Vermögensarrests das Geschäftskonto einer Einzelfirma gepfändet und wird dieses Konto als Pfändungsschutzkonto geführt, so richtet sich die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für den privaten Lebensbedarf nach § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 899, 903, 905 ZPO.(Rn.21) 3. Bei selbständig tätigen Arrestschuldnern setzt die Vollstreckungsbehörde den pfändungsfreien Betrag gemäß § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 906 Abs. 2, 850i ZPO nach den dort genannten Voraussetzungen abweichend von §§ 899 Absatz 1, § 902 Satz 1 ZPO fest. § 850i ZPO zielt jedoch nicht darauf ab, dem selbstständigen Schuldner die Grundlagen seiner Tätigkeit zu erhalten. Die Aufwendungen für Arbeitskräfte oder Rohmaterial und ähnliche Unkosten müssen demzufolge unbeachtet bleiben.(Rn.22) 4. Im Rahmen der Prüfung einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrags bei selbständig tätigen Arrestschuldnern gemäß § 111f Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Stammt die durch den Vermögensarrest zu sichernde Forderung aus einer vorsätzlich, rechtswidrig begangenen Straftat, ist nach dem Rechtsgedanken des § 850f Abs. 2 ZPO das Gläubigerinteresse grundsätzlich als vorrangig zu betrachten. Die Tatsache, dass der Arrestschuldner nicht selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren ist, mindert das Gläubigerinteresse nicht, da der Gesetzgeber durch die Regelung in § 73b StGB klargestellt hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Nichtbeschuldigten Taterträge eingezogen werden können. Bei der Interessenabwägung ist außerdem zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 111i StPO eine vollstreckungsbedingte Insolvenz bewusst in Kauf genommen hat.(Rn.25) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin L. M. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. August 2023, Gz.: 29 Gs 7897/23, wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags auf ihrem Pfändungsschutzkonto in Höhe von 20.614,00 EUR pro Monat. Hierzu wendet sie sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart (im Folgenden: Amtsgericht) vom 28.08.2023. Mit seinem Beschluss bestätigte das Amtsgericht einen den Pfändungsschutz ablehnenden Beschluss der Staatsanwaltschaft Stuttgart (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) vom 22.08.2023. Hintergrund ist ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, Az. 1910 Js 31750/22, gegen die Beschuldigten S. und D. wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in mehreren Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB. Der Beschuldigte S. ist Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der C. UG mit Sitz in W. Der Beschuldigte D. trat als „CEO“ der C. UG auf. Die C. UG betrieb seit Juni 2021 mehrere Teststationen zur Durchführung von Corona-Bürgertests in S. und Umgebung. Dabei sollen die Beschuldigten gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung mehr Tests abgerechnet haben, als die C. UG tatsächlich durchführte. Der durch die Betrugstaten erlangte Betrag soll sich auf zumindest 1.613.615,94 EUR belaufen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Einzelfirma G., (…). Am 09.06.2021 soll die Beschwerdeführerin im Namen ihrer Firma G. mit der C. UG, vertreten durch den Beschuldigten S., einen „Partnerschaftsvertrag“ geschlossen haben. Dieser soll vorgesehen haben, dass die G. zusammen mit der C. UG ein Testzentrum in (…) betreiben und Kosten und Gewinne jeweils hälftig teilen soll. Die G. soll in Folge der C. insgesamt 559.604,85 EUR für „Leistungen nach § 12 TestV Corona Schnelltests“ in Rechnung gestellt und im Zeitraum vom 23.08.2021 bis 24.03.2022 in neun Einzelüberweisungen erhalten haben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, G. M., ist angestellter kaufmännischer Vertriebsleiter bei der G. und steht im Verdacht, Kenntnis von den Manipulationen bei der Erfassung der tatsächlich erbrachten Testleistungen gehabt zu haben. Am 17.07.2023 ordnete das Amtsgericht Stuttgart einen Vermögensarrest in Höhe von 559.604,85 EUR in das Vermögen der Beschwerdeführerin an (Az. 29 Gs 6437/23, Bl. 33 ff. d.A.). Am 16.08.2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft, ihr zu gestatten, von einem gepfändeten Geschäftskonto monatlich über einen Betrag von 20.614,00 EUR zu verfügen (Bl. 5 ff. d.A.). Die Beschwerdeführerin begründete dies damit, dass durch die Pfändung des Geschäftskontos ihre wirtschaftliche Existenz und die ihres Unternehmens bedroht sei. Unter anderem könne sie Personal, die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Mietkosten nicht mehr zahlen. Ihr Lebensunterhalt und der ihrer Kinder sei stark gefährdet und sie könne den Immobilienkredit nicht mehr bedienen. Aus § 111f Abs.1 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 850f Abs. 1 Nr. 2 und 850i Abs. 1 ZPO ergebe sich, dass die Pfändungsfreigrenze bei selbständig tätigen Personen aus beruflichen Gründen angehoben werden könne. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag mit Beschluss vom 22.09.2023 als unbegründet zurück (Bl. 38 ff. d.A.). Für den privaten Lebensunterhalt beliefe sich der unpfändbare Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto derzeit auf 1.402,28 EUR monatlich. Um diesen pfandfreien Betrag für Unterhaltsberechtigte gemäß § 902 Satz 1 Nr. 1a, Nr. 5 ZPO zu erhöhen, müsse dem Kreditinstitut ein Nachweis gemäß § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Form einer Bescheinigung der genannten Stellen vorgelegt werden. Das Kreditinstitut habe sodann die genannten Beträge zu beachten und den pfandfreien Betrag zu erhöhen. Eine Festsetzung der Erhöhungsbeträge von § 903 ZPO durch das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde sei gemäß § 905 ZPO nur dann geboten, wenn die Schuldnerin bereits erfolglos versucht habe, einen Nachweis nach § 903 ZPO zu erlangen. Für die betrieblichen Aufwendungen könne der pfandfreie Betrag nicht gemäß §§ 906 Abs. 2, 850i ZPO erhöht werden. Sinn und Zweck der Vorschrift sei, Pfändungsschutz für Schuldner zu gewähren, die über kein laufendes Arbeitseinkommen verfügen, sondern persönliche Leistungen aufgrund Einzelaufträgen erbringen. Die Regelung sei nicht jedoch dazu gedacht, dem selbständigen Schuldner die Grundlagen seiner Tätigkeit zu erhalten. Aufwendungen für Arbeitskräfte, Rohmaterial und ähnliche Unkosten blieben unbeachtet. Einer Erhöhung des pfandfreien Betrags für die betrieblichen Aufwendungen gemäß §§ 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO stünde das überwiegende Sicherungsbedürfnis des Landes Baden-Württemberg als Gläubigerin entgegen. Gemäß §§ 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO könne dem Schuldner ein erhöhter unpfändbarer Betrag belassen werden, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners vorlägen und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstünden. Der selbständige Schuldner könne dabei auch betriebliche Aufwendungen für eine selbständige Tätigkeit geltend machen. Vorliegend sollten Kosten berücksichtigt werden, die zum Betrieb des Unternehmens erforderlich seien, welche damit grundsätzlich von § 850 f Abs. 1 ZPO umfasst seien. Das Interesse des Landes Baden-Württemberg als Gläubigerin, aufgrund des Arrests zu vollstrecken, die Beträge zu sichern und eventuell anschließend an die Geschädigte nach Rechtskraft des Verfahrens auskehren zu können, überwiege das Interesse der Schuldnerin an Weiterführung des Geschäftsbetriebs. § 111f Abs. Satz 1 StPO erkläre die Vorschriften der ZPO sinngemäß für anwendbar. § 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei deshalb im Hinblick auf die § 111f ff. StPO auszulegen. § 111i StPO zeige, dass der Gesetzgeber eine vollstreckungsbedingte Insolvenz des Einziehungsbetroffenen bewusst in Kauf genommen habe. Am 22.08.2023 legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D., bei der Staatsanwaltschaft per E-Mail Beschwerde gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft ein (Bl. 41 ff. d.A.). Nach Hinweis auf die Schriftform (Bl. 37 d.A.) beantragte er am 23.08.2023 per Fax die gerichtliche Entscheidung gemäß § 111k Abs. 3 StPO (Bl. 45 ff. d.A.). Die Staatsanwaltschaft trat dem Antrag der Beschwerdeführerin am 23.08.2023 entgegen und verwies auf § 111i StPO, wonach die Staatsanwaltschaft im „Mangelfall“ ermächtigt sei, einen Insolvenzantrag zu stellen, die Insolvenz von Geschäftsbetrieben also in Kauf genommen werde. Die Arrestvollziehung im Rahmen der Einziehung von Wertersatz gemäß § 111e Abs. 1 StPO sei gerade nicht auf bemakeltes Vermögen beschränkt (Bl. 31 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 28.08.2023 bestätigte das Amtsgericht den Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 22.08.2023 (Bl. 49 ff. d.A.). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reichte am 31.08.2023 per E-Mail Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft und beim Amtsgericht ein. Ausweislich der in der Akte enthaltenen ausgedruckten E-Mails (Bl. 53 f. d.A. und die am 28.09.2023 von der Staatsanwaltschaft an das Landgericht weiter geleitete E-Mail) war die Beschwerde in beiden Fällen im Anhang als PDF-Dokument beigefügt. In das PDF-Dokument oder das textverarbeitende Dokument, welches später in ein PDF umgewandelt wurde, war augenscheinlich eine eingescannte Unterschrift eingefügt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb unter den Schutzbereich des Art. 14 GG falle. Diese Grundrechtsposition müsse daher im Rahmen der Anwendung des §§ 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO berücksichtigt werden. Auch müsse in die Abwägung eingestellt werden, dass es sich bei dem Arrestbeschluss um eine vorläufige Maßnahme handele und die endgültige gerichtliche Klärung somit naturgemäß noch ausstehe. Das auf dem Konto vorhandene Gutachten sei durch die Pfändung gesichert. Bei der angestrebten Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages gehe es um das Interesse der Mandantin an der Fortführung ihres Betriebs, also um die Ermöglichung, mit eingehenden Geldern, die aus der nicht strafrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit neu verdient werden, laufende existenzielle Geschäftsverbindlichkeiten zu bezahlen. Ein Ermöglichen der Fortführung des Geschäftsbetriebs beeinträchtige die Interessen der Staatsanwaltschaft oder eines Geschädigten nicht. Vielmehr würde das Stellen des Insolvenzantrags dazu führen, dass das gepfändete Konto in die Verwaltung des Insolvenzantrags übergehe. § 111i StPO belege nicht, dass in dem vorliegenden Fall ein Interesse an der Fortführung unberücksichtigt bleiben müsse. § 111i StPO belege nicht, dass der Gesetzgeber eine Insolvenz bewusst in Kauf nähme. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch § 111i StPO die Fälle in den Blick genommen, in denen mehrere Geschädigte vorhanden seien und in denen kein sog. Windhundrennen stattfinden solle. Durch das Insolvenzverfahren solle eine gleichmäßige Verteilung des Vorhandenen erreicht werden. Im vorliegenden Fall gäbe es nur eine Geschädigte, die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Würde das Insolvenzverfahren eröffnet, so würde das Sicherungsrecht nach § 111h Abs. 1 Satz 1 StPO an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös erlöschen, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst werde. Bei der Anwendung der §§ 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO sei konkret abzuwägen, ob Interessen der Strafverfolgung der Einziehungsicherung einer staatsanwaltschaftlich kontrollierten Fortführung des eingereichten und ausgeübten Geschäftsbetriebs entgegenstünden. Als „Nachteil“ entstünde bei Freigabe des beantragten Betrags lediglich ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Würde der Antrag hingegen abgelehnt, müsse die Beschwerdeführerin Insolvenzantrag stellen. Ein Vorteil für die Einziehungsicherung sei nicht ersichtlich. II. 1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht die Form des § 306 Abs. 1 StPO wahrt. Hiernach ist eine Beschwerde bei dem Gericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen. Für Verteidiger und Rechtsanwälte gilt, dass sie den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln sollen, § 32d Satz 1 StPO. Ein per E-Mail übersandtes PDF-Dokument mit eingescannter Unterschrift genügt weder der Schriftform noch handelt es sich um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 32d Satz 1 StPO (vgl. OLG Rostock Beschl. v. 12.4.2021 – 20 Ws 93/21, BeckRS 2021, 7799; LG Gießen Beschl. v. 20.5.2015 – 802 Js 38909/14, BeckRS 2015, 13534; LG Zweibrücken Beschl. v. 7.7.2010 – Qs 47/10, BeckRS 2010, 17309). Während eine andere Wertung bei einer per E-Mail gesandten Bilddatei (z.B. JPG), welche ein tatsächlich unterschriebenes Dokument zeigt, möglich ist (vgl. LG Hechingen Beschl. v. 22.6.2020 – 3 Qs 45/20, BeckRS 2020, 14233), bietet ein PDF-Dokument mit eingefügter gescannter Unterschrift keine hinreichende Gewähr für die Authentizität. 2. Die Beschwerde wäre zudem unbegründet. Ein Anspruch auf die Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags auf dem Pfändungsschutzkonto der Beschwerdeführerin in Höhe von 20.614,00 EUR pro Monat besteht nicht. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, richtet sich die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für den privaten Lebensbedarf nach § 903 Abs. 1 ZPO. Gewährt ein Schuldner einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt, werden die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ZPO (umfasst u.a. Kindesunterhalt) nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst (§ 902 Nr. 1 lit. a ZPO). Ebenfalls nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst ist das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird (§ 902 Nr. 5 ZPO). Hierfür muss der Schuldner gegenüber dem Kreditinstitut durch Vorlage einer Bescheinigung der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 ZPO befassten Einrichtung nachweisen, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird (§ 903 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Erst wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er eine solche Bescheinigung nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, nachdem er zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stelle, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, um Erteilung nachgesucht hat, hat das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde auf Antrag die Erhöhungsbeträge festzusetzen (§ 905 Satz 1 ZPO). In der Akte finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin diese Schritte vorgenommen hat. Sie ist ausreichend über die Vorschriften der §§ 899 Abs. 1, 903 Abs. 1 ZPO geschützt. Hinsichtlich einer Erhöhung des pfandfreien Betrags für betrieblichen Aufwendungen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch nach §§ 906 Abs. 2, 850i ZPO. Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist § 850i ZPO bei Selbständigen anzuwenden (BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 850i Rn. 7). Voraussetzung der Norm ist, dass nicht wiederkehrend (also nicht regelmäßig) zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden (§ 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift soll die hiervon betroffenen Selbständigen mit abhängig Beschäftigten, welche ein regelmäßig gezahltes Arbeitseinkommen erhalten, gleichstellen: Während nämlich Arbeitseinkommen automatisch über § 850c ZPO geschützt sind, können Selbständige mit einem Antrag gemäß § 850i ZPO das gleiche Schutzniveau erreichen. Das Vollstreckungsgericht bildet hierfür zunächst aus sämtlichen Einkünften des selbständigen Schuldners ein fiktives Gesamteinkommen und einen angemessenen Gesamtbezugszeitraum. Die nicht wiederkehrenden Einkommensteile rechnet es dann auf bestimmte Zahlungsperioden um (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 850i Rn. 5). Es verteilt - mit anderen Worten - das unregelmäßige Einkommen gleichmäßig über einen bestimmten Zeitraum. Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags ist dem selbständigen Schuldner so viel zu belassen, als verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde (§ 850i Abs. 1 Satz1 ZPO). Der Freibetrag ist deshalb analog §§ 850a, c-d ZPO zu bemessen (Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage 2022, § 850i, Rn. 3). § 850i ZPO zielt nicht darauf ab, dem selbstständigen Schuldner die Grundlagen seiner Tätigkeit zu erhalten (BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 850i Rn. 20). Die Aufwendungen für Arbeitskräfte oder Rohmaterial und ähnliche Unkosten müssen demzufolge unbeachtet bleiben (BeckOK ZPO/Riedel, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 850i Rn. 20). Auf die Frage, ob entgegenstehende Gläubigerbelange überwiegen, was zur Ablehnung des Antrags gemäß § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO führen würde (dieselbe Abwägung wie bei § 850f ZPO, vgl. MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 850i Rn. 17), kommt es somit nicht an. Die Beschwerdeführerin hat auch gemäß §§ 906 Abs. 2, 850f Abs. 1 Nr. 2 ZPO keinen Anspruch auf Erhöhung des pfandfreien Betrags für betriebliche Aufwendungen. Zwar handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für ihre Einzelfirma wie Personalkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Mietkosten um besondere Bedürfnisse aus beruflichen Gründen im Sinne der Vorschrift (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 850f ZPO, Rn. 6, 11; Saenger/Kemper, 10. Aufl. 2023, ZPO § 850f Rn. 5). Allerdings stehen die überwiegenden Belange des Landes Baden-Württemberg als Gläubiger dem Antrag der Beschwerdeführerin entgegen. Das Gläubigerinteresse des Landes Baden-Württemberg liegt in dem Sicherungsbedürfnis aus dem Arrest. Nach derzeitiger Aktenlage hat die Beschwerdeführerin Gelder, die betrügerisch erlangt wurden, übertragen bekommen, wobei ihr das Wissen ihres Mitarbeiters G. M. gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b StGB zugerechnet wird. Diese Beträge sollen auch deshalb gesichert werden, um es an die geschädigte Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg nach Rechtskraft des Verfahrens auszukehren (§ 459h Abs. 2 StPO). Stammt die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so besteht gemäß § 850f Abs. 2 ZPO sogar die Möglichkeit, den unpfändbaren Betrag herabzusetzen. Bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 850f Abs. 1 ZPO ist deshalb das Gläubigerinteresse in diesen Fällen grundsätzlich als vorrangig zu erachten (Musielak/Voit/Flockenhaus, 20. Aufl. 2023, ZPO § 850f, Rn. 8; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, § 850f ZPO, Rn. 9). Dieser Rechtsgedanke ist beim Vorliegen einer vorsätzlichen, rechtswidrig begangenen Straftat zwanglos auf Fälle übertragbar, in denen der Rückzahlungsanspruch nicht auf § 823 BGB, sondern öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht, da jedenfalls die Schädigung des Gläubigers bewusst erfolgte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht Beschuldigte ist, mindert das Gläubigerinteresse nicht, denn der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 73b StGB klargestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Nichtbeschuldigten Taterträge eingezogen werden können. Das Interesse der Beschwerdeführerin besteht in der Weiterführung ihres Geschäftsbetriebes. Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 111i StPO eine vollstreckungsbedingte Insolvenz bewusst in Kauf genommen hat. Im konkreten Fall ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ohnehin eine Passivierungspflicht hinsichtlich der nach derzeitiger Aktenlage nicht unerheblichen Rückforderung der Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg in Höhe von 559.604,85 EUR treffen dürfte, was - unabhängig von der Arrestvollziehung - existenzielle wirtschaftliche Folgen für ihre Einzelfirma haben könnte (vgl. OLG Nürnberg (2. Strafsenat), Beschluss vom 20.12.2018 – 2 Ws 627/18). Das Amtsgericht stellt außerdem zutreffend fest, dass die Arrestvollziehung gemäß § 111e Abs. 1 StPO im Rahmen der Einziehung von Wertersatz nicht auf die Einziehung von „bemakelten“ Vermögen beschränkt ist. Das Ansinnen der Beschwerdeführerin, die Freigabe beziehe sich „in erster Linie auf zukünftig nicht inkriminierte Geldeingänge“, weshalb die Interessen des Landes Baden-Württemberg nicht tangiert seien (Bl. 58 f. d.A.), geht deshalb fehl. Auch ergibt sich aus der Betrachtung, die Einzelfirma der Beschwerdeführerin könne über das aus Art. 14 GG abgeleitete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sein, keine abweichende Bewertung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll der Schutz des Gewerbebetriebs jedenfalls nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt, und erfasst nur den konkreten Bestand an Rechten und Gütern; bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten werden hingegen auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG Beschl. v. 30.6.2020 – 1 BvR 2190/17, BeckRS 2020, 19850, Rn. 88 m.w.N., BeckOK GG/Axer, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 14 Rn. 52 m.w.N.). Sofern die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 23.08.2023 angibt, sie stimme hinsichtlich der Festsetzung etwaig bemakelten Vermögens insoweit auch einer Hinterlegung zu (Bl. 48 d.A.), weist die Kammer darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, durch Hinterlegung des Geldbetrags oder durch eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe die Vollziehung des Arrests zu hemmen und die Aufhebung des Arrests zu verlangen (§§ 111e Abs. 4 Satz 2, 111g Abs. 1 StPO, 108 Abs. 1 ZPO). Auf den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.07.2023, Gz. 29 Gs 6437/23 (Bl. 33 ff. d.A.) wird Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.