Beschluss
6 Qs 8/23
LG Stuttgart 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2024:0201.6QS8.23.00
6Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union genügt die Zustellung eines Strafbefehles, der gegen einen Beschuldigten gerichtet ist, der in Deutschland keinen festen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, an einen von diesem vorher benannten Zustellungsbevollmächtigten grundsätzlich dem Europäischen Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren (Art. 6 der EU-Richtlinie 2012/13) und setzt die Einspruchsfrist aus § 410 Abs. 1 StPO in Gang.(Rn.24)
2. Der Beschuldigte ist jedoch im Hinblick auf die EU-Richtlinie über die Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in die gleiche Lage zu versetzen, als sei ihm der Strafbefehl persönlich zugestellt worden, insbesondere ist ihm die volle Einspruchsfrist im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.28)
3. Dabei ist ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben des Beschuldigten als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen.(Rn.39)
4. Legt der Beschuldigte innerhalb der entsprechenden Frist weder den (unverschuldeten) Hinderungsgrund noch dessen Wegfall dar, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch unzulässig und der Strafbefehl damit rechtskräftig.(Rn.44)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.09.2023 (Az.: 13 Cs 152 Js 46690/19), mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers A. I. gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.10.2022 verworfen wurde, wird als unbegründet
verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union genügt die Zustellung eines Strafbefehles, der gegen einen Beschuldigten gerichtet ist, der in Deutschland keinen festen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, an einen von diesem vorher benannten Zustellungsbevollmächtigten grundsätzlich dem Europäischen Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren (Art. 6 der EU-Richtlinie 2012/13) und setzt die Einspruchsfrist aus § 410 Abs. 1 StPO in Gang.(Rn.24) 2. Der Beschuldigte ist jedoch im Hinblick auf die EU-Richtlinie über die Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in die gleiche Lage zu versetzen, als sei ihm der Strafbefehl persönlich zugestellt worden, insbesondere ist ihm die volle Einspruchsfrist im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.28) 3. Dabei ist ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben des Beschuldigten als Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegen.(Rn.39) 4. Legt der Beschuldigte innerhalb der entsprechenden Frist weder den (unverschuldeten) Hinderungsgrund noch dessen Wegfall dar, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch unzulässig und der Strafbefehl damit rechtskräftig.(Rn.44) 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.09.2023 (Az.: 13 Cs 152 Js 46690/19), mit dem der Einspruch des Beschwerdeführers A. I. gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.10.2022 verworfen wurde, wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. Der Beschwerdeführer wehrt sich im vorliegenden Verfahren gegen die Verwerfung seines Einspruches gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgarts vom 20.10.2022 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung als unzulässig, da verspätet (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO) und darauf aufbauend gegen den Eintritt der Rechtskraft dieses Strafbefehles. Er trägt insoweit über seinen Verteidiger vor, der Strafbefehl sei ihm bislang nicht „wirksam“ zugestellt worden, weswegen die Einspruchsfrist gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO „nicht in Gang gesetzt“ worden wäre. Entsprechend sei der Einspruch mangels Zustellung auch nicht verspätet, jedenfalls aber sei ihm wegen unverschuldeter Fristversäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, was hilfsweise beantragt wird. Dem lag folgender Verfahrensgang zugrunde: 1. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führte gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen Insolvenzverschleppung unter dem Az. 152 Js 46609/19. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war, stellte die Staatsanwaltschaft am 04.12.2019 das Verfahren gemäß § 154f StPO vorläufig ein und schrieb den Beschwerdeführer national und international zur Aufenthaltsermittlung aus. 2. Am 18.06.2020 reiste der Beschwerdeführer von Istanbul über den Flughafen Stuttgart in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Bundespolizei erhob seine aktuelle Adresse in der Türkei, (…) und der Beschwerdeführer erteilte dem Amtsinspektor K. Zustellungsbevollmächtigung für dieses Verfahren. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die Einreise gestattet. 3. Am 23.06.2020 kontaktierte der Beschwerdeführer per E-Mail die Staatsanwaltschaft unter Angabe deren Aktenzeichens und fasste wegen des aktuellen Sachstandes in dem o. g. - gegen ihn geführten - Ermittlungsverfahren nach. Auch informierte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft, seit längerer Zeit im Ausland aufhältig zu sein und sich aus Stuttgart abgemeldet zu haben. Der E-Mail war eine Ausfertigung der Zustellbevollmächtigung vom 18.06.2020 beigefügt. 4. Am 01.07.2020 übersandte die Staatsanwaltschaft sodann ein Anhörungsschreiben des Beschwerdeführers an dessen Zustellbevollmächtigten K. In dem Anhörungsschreiben legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Tatvorwürfe dar und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine direkte Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft zu dem Beschwerdeführer mittels E-Mail war mangels eines entsprechenden bilateralen Abkommens zwischen der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland nicht der zulässige Geschäftsweg. 5. Am 25.08.2020 stellte die Bundespolizei den Beschwerdeführer erneut am Flughafen Stuttgart bei der Ausreise nach Istanbul fest. Der Beschwerdeführer wurde von der Bundespolizei zu der bestehenden Ausschreibung befragt und gab erneut die o. g. Adresse in der Türkei an. 6. Am 22.09.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, den das Amtsgericht Stuttgart am 20.10.2020 erließ. Das Amtsgericht stellte den Strafbefehl dem Zustellungsbevollmächtigten K. zu. Die Zustellung bei dem Zustellungsbevollmächtigten K. erfolgte am 30.10.2020. 7. Zusätzlich übersandte das Amtsgericht Stuttgart den Strafbefehl auch an den Beschwerdeführer; formlos per Post an dessen türkische Adresse, (…), da eine Übersendung mittels Einschreiben/Rückschein in die Türkei ebenfalls mangels entsprechendem bilateralen Abkommens nicht zulässig war. 8. Der Strafbefehl wurde ausweislich des Rechtskraftvermerks vom 23.11.2020 am 14.11.2020 rechtskräftig. 9. Am 05.05.2023 um 13:20 Uhr wurde der Beschwerdeführer erneut bei seiner Einreise aus der Türkei in das Bundesgebiet am Flughafen Stuttgart festgestellt und durch die Bundespolizei aufgrund eines Vollstreckungshaftbefehls, dem neben dem hier relevanten Strafbefehl ein weiterer Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2022 (Az.: 9 Cs 157 Js 10746/22), der nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, zugrunde lag, festgenommen. Nach Zahlung der gesamten Geldstrafe wurde der Beschwerdeführer am gleichen Tag wieder auf freien Fuß gesetzt. Im Rahmen der Festnahme erhob der Beschwerdeführer gegenüber der Bundespolizei mittels eines handschriftlich verfassten Schreibens unter Nennung der Az.: 13 Cs 152 Js 46690/19 und 9 Cs 157 Js 10746/22 „Einspruch“, wobei er ausführte, es „wird unter Vorbehalt die Zahlungen zu den o. g. AZ. geleistet und es wird mit sofortiger Wirkung Einspruch eingereicht“. Des Weiteren erfolgte ein Hinweis, dass der Betrag von ihm bar entrichtet worden sei. 10. Mit Schreiben vom 02.06.2023 legitimierte sich Herr Rechtsanwalt D. als Verteidiger und Vertreter des Beschwerdeführers gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart. Er teilte mit, sein Mandant habe mit Schreiben vom 05.05.2023 Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 20.10.2020 eingelegt. Die Einspruchsfrist sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen, da der Strafbefehl seinem Mandanten nicht wirksam zugestellt worden sei. Erst bei einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am 05.05.2023 sei diesem der Vollstreckungshaftbefehl vom 08.07.2022 eröffnet und ausgehändigt geworden. Im Zuge der Eröffnung des Vollstreckungshaftbefehls habe sein Mandant erstmals von dem Strafbefehl Kenntnis erlangt. Rechtsanwalt D. beantragte sodann Akteneinsicht, die ihm die Staatsanwaltschaft am 14.06.2023 gewährte. 11. Mit Schreiben vom 28.06.2023, welches beim Amtsgericht Stuttgart am 29.06.2023 einging, legte die Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Stuttgart das besagte Einspruchsschreiben des Beschwerdeführers vom 05.05.2023 erstmals vor. Das Einspruchsschreiben war erst am 19.06.2023 von der Bundespolizei per E-Mail nebst einer Mitteilung über den Verbleib des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft gesandt worden. 12. Mit Beschluss vom 26.09.2023 verwarf das Amtsgericht Stuttgart den Einspruch als unzulässig. Der Strafbefehl sei dem vom Beschwerdeführer benannten Zustellbevollmächtigten am 30.10.2020 zugestellt worden. Laut dem Einspruchsschreiben des Beschwerdeführers habe dieser zwar erst am 05.05.2023 tatsächlich Kenntnis vom dem Strafbefehl erlangt, das Einspruchsschreiben sei aber erst am 29.06.2023 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangen, mithin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einlegung des Einspruchs ab tatsächlicher Kenntnisnahme von dem Strafbefehl. Damit sei der Einspruch verspätet eingelegt worden, mithin unzulässig. Weiter führte das Amtsgericht Stuttgart in dem Beschluss aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nicht ein Betracht käme. Insoweit sei der Einspruch – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH für die Zustellung von Strafbefehlen an Beschuldigte, die im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben – als unzulässig gemäß § 411 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen. Der Beschluss wurde dem Zustellungsbevollmächtigten am 15.11.2023 und dem Verteidiger Rechtsanwalt D. am 21.11.2023 zugestellt. 13. Mit Schreiben vom 27.11.2023 legte Rechtsanwalt D. für den Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ein und beantragte dessen Aufhebung. Gleichzeitig beantragte er vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. 14. Das Amtsgericht Stuttgart legte die Beschwerde mit Schreiben vom 29.11.2023 über die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart gemäß § 411 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2. StPO ist ausschließlich die sofortige Beschwerde im Sinne des § 311 StPO zulässig. Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D., legte zwar mit Schreiben vom 27.11.2023 lediglich „Beschwerde“ gegen den Beschluss ein, was nach dem Wortlaut der (einfachen) Beschwerde im Sinne des § 304 StPO entsprechen würde. Insoweit ist hier aber zugunsten des Beschwerdeführers eine Auslegung des eingelegten Rechtsmittels in der Gestalt vorzunehmen, dass gegen den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart die sofortige Beschwerde eingelegt wurde. Die Einlegung erfolgte entsprechend auch innerhalb der Wochenfrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. a. Hinsichtlich der EuGH-Rechtsprechung, auf die sich der Beschwerdeführer beruft und auf die nachfolgend ausführlich eingegangen werden wird, stellt sich bereits die Frage, inwieweit diese überhaupt auf den hiesigen Sachverhalt Anwendung findet, da es sich vorliegend um einen inländischen Staatsbürger handelt der sich in einem Drittland - mithin gerade nicht im EU-Ausland - aufhielt. Letztlich bedarf diese Frage aber keiner Klärung, da selbst bei Anwendung der entsprechenden EuGH-Rechtsprechung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und der Einspruch mithin verspätet gewesen wäre. b. Zunächst ist festzustellen, dass der Strafbefehl des AG Stuttgart vom 20.10.2020 dem Beschwerdeführer wirksam gemäß § 37 StPO i. V. m. 174 ZPO zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte bei seiner Einreise nach Deutschland am 18.06.2020 - zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt mehr in Deutschland - gemäß § 132 StPO den Amtsinspektor K. wirksam als seinen Zustellungsbevollmächtigte, indem er das Formular „Benennung einer/eines Zustellbevollmächtigten“ bei der Bundespolizei am Flughafen Stuttgart unterschrieb. In dem Formular, welches dem Beschwerdeführer als Durchschrift ausgehändigt wurde, erfolgte eine Belehrung dahingehend, dass der Zustellungsbevollmächtigte für den Beschwerdeführer Schriftstücke u. a. des Gerichts empfängt und Fristen mit dem Tage der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu laufen beginnen. Am 28.10.2020 stellte das Amtsgericht Stuttgart den Strafbefehl sodann dem Amtsinspektor K. als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers gemäß § 37 StPO i. V. m. §174 ZPO mittels Empfangsbekenntnis wirksam zu. Dieser bestätigte den Empfang am 30.10.2020. Somit begann die Frist zur Einlegung eines Einspruches gegen diesen Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 1 S. 1 StPO am 30.10.2020 und endete mithin am 13.11.2020. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dem ausländischen Beschuldigten für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls aufzugeben, einen Zustellbevollmächtigten gemäß § 132 StPO zu benennen und Rechtskraft mit Ablauf der Frist von zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Strafbefehls an diesen Bevollmächtigten anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.03.2017, C-124/16, C-188/16, C-213/16, Rn. 48; Urteil vom 14. Mai 2020, C-615/18, Rn. 52). Die Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 27.11.2024 zu vermeintlichen Zustellmängeln gehen mithin ins Leere. Eine Zustellung des Strafbefehls ist wirksam am 30.10.2020 erfolgt. c. Allerdings führte der EuGH erstmals in der sog. Covaci-Entscheidung aus dem Jahr 2015 aus, dass im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren die Zustellung eines Strafbefehls bei einem ausländischen Beschuldigten ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland an einen Zustellbevollmächtigten nur mit EU-Recht vereinbar sei, wenn dem Beschuldigten nach persönlicher Kenntniserlangung des Strafbefehls noch die volle zweiwöchige Einspruchsfrist zur Verfügung stände. So dürfe die Einspruchsfrist nicht durch die Zeitspanne verkürzt werden, die der Zustellbevollmächtigte benötige, um den Strafbefehl dem Adressaten im Ausland zukommen zu lassen. Der EuGH stellte dazu fest: „…dass sowohl das Ziel, dem Beschuldigten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, als auch die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten […] es gebieten, dass der Beschuldigte über die volle Einspruchsfrist verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015, Covaci, C-216/14, Rn. 65). In Folgeentscheidungen präzisierte der EuGH seine Rechtsprechung dahingehend, dass in derartigen Konstellationen zwar die Einspruchsfrist mit Zustellung des Strafbefehls an den Zustellbevollmächtigten zu laufen beginnt und der Strafbefehl mit Ablauf der Frist auch rechtskräftig wird. Sobald der Beschuldigte aber persönliche Kenntnis von dem Strafbefehl erlangt habe, müsse ihm im Hinblick auf eine uneingeschränkte Ausübung seiner Verteidigungsrechte ab diesem Zeitpunkt noch die volle zweiwöchige Frist zur Einspruchseinlegung zugestanden werden, wobei dies nach nationalem Recht über den Antrag der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO erfolgen könne. So obliege es den nationalen Gerichten, „das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens, im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 auszulegen.“ (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, C-124/16, C-188/16, C-213/16, Rn. 49). In der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 führte dieser zusätzlich aus, dass es überdies gegen Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verstoßen würde, würde man dem ausländischen Beschuldigten ab dem Zeitpunkt seiner persönlichen Kenntnisnahme des Strafbefehls nur die Wochenfrist der Wiedereinsetzung gemäß § 45 1 S. 1 StPO statt der zweiwöchigen Einspruchsfrist gewähren; insoweit müsse die Frist im Rahmen einer Wiedereinsetzung auf zwei Wochen ausgeweitet werden. Des Weiteren verstieße es gegen Art. 6 der Richtlinie 2002/13 würde die Wiedereinsetzung davon abhängig gemacht, dass der Beschuldigte nachweisen müsse, dass er sich zeitnah bei seinem Zustellbevollmächtigten über die Existenz eines ihn betreffenden Strafbefehls erkundigt habe (EuGH, Urteil 14.05.2020, C-6 100 1518 (richtigerweise: C-615/18), Rn.54 - 57). d. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, erstmals bei seiner Einreise nach Deutschland am 05.05.2023 von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt zu haben. Vor dem Hintergrund der oben beschriebenen EuGH-Rechtsprechung sind die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Lichte des Art. 6 der Richtlinie 2012/13 auszulegen. e. Zunächst ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 StPO vorlagen, wie das Amtsgericht Stuttgart in dem hier angefochtenen Beschluss richtig feststellte. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen ist in der Regel geboten, wenn der Grund für die Wiedereinsetzung auf einem Verfahrensfehler des Gerichts beruht oder aber offensichtlich eine nicht vom Betroffenen zu vertretende Verzögerung vorliegt (MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 29). Die Umstände, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen demnach nicht nur vom Betroffenen unverschuldet, sondern auch für das Gericht offensichtlich sein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angeblich erst am 05.05.2023 erstmals von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangte, war für das Gericht nicht offensichtlich erkennbar. So übersandte das Amtsgericht Stuttgart den Strafbefehl bereits am 28.10.2020 - zusätzlich zu der formellen Zustellung an den Zustellbevollmächtigten - postalisch an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in der Türkei, die dieser selbst zuvor wiederholt im Rahmen seiner Einreisen gegenüber der Bundespolizei angegeben hatte. Hierdurch hätte der Beschwerdeführer bereits Kenntnis von dem Strafbefehl erlangen können. Darüber hinaus war davon auszugehen, dass auch der Zustellbevollmächtigte den Strafbefehl nochmals postalisch an den Beschwerdeführer in die Türkei gesandt hatte und dieser dem Beschwerdeführer auf diesem Weg zugegangen war. Nicht zuletzt erging in einem anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2022 ein Strafbefehl wegen falscher Angaben gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, der dem Beschwerdeführer im Wege einer Ersatzzustellung gemäß § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 180 S. 1, 2 ZPO wirksam an einen von diesem zu diesem Zeitpunkt genutzten Briefkasten in der T.-Straße in S. zugestellt worden war. In diesem Strafbefehl aus dem Jahr 2022 wurde explizit auf den hiesigen Strafbefehl vom 20.10.2020 unter Angabe des Aktenzeichens und des Tatvorwurfes Bezug genommen, sodass sich auch hieraus eine Kenntnis des Beschwerdeführers hätte herleiten können. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme war mithin nicht eindeutig und begründete somit auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen. f. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Abs. 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht stellen müssen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. aa. Vorausgesetzt man folgt der Einlassung des Beschwerdeführers, er habe erstmals am 05.05.2023 von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt, wäre darin der Wegfall des Hindernisses im Sinne des § 45 Abs. 1 StPO zu sehen. Zwar wurde dem Beschwerdeführer bei der Einreise am 05.05.2023 von der Bundespolizei wohl nicht der Strafbefehl selbst ausgehändigt, sondern lediglich der Vollstreckungshaftbefehl. In diesem wird jedoch auf den Strafbefehl Bezug genommen, so dass dem Beschwerdeführer zumindest der Umstand bekannt war, dass gegen ihn ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einem bestimmten Aktenzeichen durch das Amtsgericht Stuttgart erlassen worden war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits bei vorigen Einreisen wiederholt auf das bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren hingewiesen wurde, im Rahmen dessen auch einen Zustellbevollmächtigten benannte und selbst per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 23.06.2020 zu dem Stand des Ermittlungsverfahrens nachfasste, ist die Beschwerdekammer davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer zumindest grob auch den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt kannte. bb. Das handschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 05.05.2023, in dem er u. a. das Aktenzeichen des hier gegenständlichen Strafbefehls (13 Cs 152 Js 46609/19) nannte und welches er mit „Einspruch“ überschrieb, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen. Gleichzeitig kann darin auch die Nachholung der versäumten Handlung - die Einspruchseinlegung gegen den Strafbefehl - gesehen werden. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht rechtskundig ist, rechtfertigt aus Sicht der Beschwerdekammer eine wohlwollende Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfes zugunsten des Beschwerdeführers. cc. Der Antrag war gemäß § 45 Abs. 1 StPO bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, oder aber bei dem Gericht, das über den Antrag entscheidet; hier in beiden Fällen beim Amtsgericht Stuttgart. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag am 05.05.2023 gegenüber der Bundespolizei, somit offensichtlich nicht bei dem zuständigen Gericht. Erst am 19.06.2023 sandte die Bundespolizei das entsprechende Schreiben des Beschwerdeführers per E-Mail an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, die dieses am 28.06.2023 dem Amtsgericht Stuttgart weiterleitete. Dort ging das Schreiben am 29.06.2023 ein, damit grundsätzlich verspätet, unabhängig davon, ob man die Wochenfrist aus § 45 Abs. 1 S. 1 StPO oder aber vor dem Hintergrund der oben angesprochenen EuGH-Rechtsprechung eine zweiwöchige Frist annimmt. Allerdings ist wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers zu unterstellen, dass dieser nicht von dem richtigen Adressaten wusste und diesbezüglich auch nicht schriftlich belehrt worden war, da ihm der Strafbefehl bis dahin - den Vortrag des Beschwerdeführers als wahr unterstellt - nicht zugegangen war. Zwar sieht das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 44, 45 StPO in diesen Fällen keine Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Betroffenen vor. Allerdings hätte der Beschwerdeführer der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Strafbefehl - unterstellt, dieser wäre ihm zugegangen - zumindest entnehmen können, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl beim Amtsgericht Stuttgart hätte erfolgen müssen. Es kann dann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben gegenüber dem Amtsgericht Stuttgart abgegeben hätte und mithin auch der Antrag auf Wiedereinsetzung, in den das Schreiben umzudeuten ist, dem richtigen Adressaten innerhalb der Frist zugegangen wäre. Im Übrigen wäre eine Weiterleitung des Schreibens durch die Bundespolizei an das Amtsgericht Stuttgart sowohl innerhalb einer zweiwöchigen als auch innerhalb einer einwöchigen Frist möglich gewesen. Die Verzögerung der Weiterleitung (05.05.2023 bis 29.06.2023), für die sich aus der Akte keine Gründe ergeben, kann jedenfalls nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen. dd. Gemäß § 45 Abs. 2 StPO ist der Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen und die Tatsachen zur Begründung glaubhaft zu machen. So muss der Antrag zumindest Angaben über die versäumte Frist, den (unverschuldeten) Hinderungsgrund sowie auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (BGH, Beschluss vom 12.10.2022 - 4 StR 319/22; NStZ-RR 2022, 378 f.). Diese Angaben stellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag auf Wiedereinsetzung dar und müssen innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 erfolgen (BGH, Beschluss vom 14.01.2015 – 1 StR 573/14; NStZ-RR 2015, 145 f.). Daran fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 05.05.2023 gegenüber der Bundespolizei nichts dazu aus, dass er erstmals von dem Strafbefehl an diesem Tag tatsächlich Kenntnis erlangt habe und ihm dieser entsprechend bislang nicht zugegangen sei, weswegen er auch die Einspruchsfrist nicht habe einhalten können. Vielmehr nimmt der Beschwerdeführer ausschließlich auf die erfolgte Barzahlung Bezug, die er lediglich unter Vorbehalt an diesem Tag geleistet habe. Erstmals mit Schreiben seines Verteidigers, Rechtsanwalt D., vom 02.06.2023 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet am 05.05.2023 keine Kenntnis von dem Strafbefehl gehabt habe, die Einspruchsfrist daher mangels Zustellung des Strafbefehls nicht abgelaufen sei. Diese Begründung vom 02.06.2023 war, unabhängig davon, ob man die einwöchige Frist des § 45 Abs. 1 StPO oder aber im Hinblick auf die genannte EuGH-Rechtsprechung eine zweiwöchige Frist in Anlehnung an § 410 Abs. 1 S. 1 StPO annimmt, mithin verspätet. Zwar führte der EuGH in seiner Entscheidung vom 14.05.2020 aus, dass es gegen Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verstieße, müsse der Beschuldigte nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass er sich zeitnah bei seinem Zustellbevollmächtigten über die Existenz eines ihn betreffenden Strafbefehls erkundigt habe. Insoweit könne nicht erwartet werden, dass Beschuldigte sich zeitnah über etwaige Entwicklungen des sie betreffenden Strafverfahrens informieren. Vielmehr sei es Ziel gerade dieser Richtlinie, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Beschuldigte über den Tatvorwurf zu unterrichten haben (EuGH, Urteil vom 14.05.2020, C-615/18, Rn. 56/57). Insoweit würde es gegen Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verstoßen, würde man ein „zeitnahes“ Erkundigen des jeweiligen Beschuldigten bei seinem Zustellbevollmächtigten verlangen. Vorliegend lagen jedoch zwischen der Zustellung des Strafbefehls an den Zustellbevollmächtigten K. am 30.10.2020 und dem Zeitpunkt der angeblichen tatsächlichen Kenntniserlangung durch den Beschwerdeführer am 05.05.2023 rund 2 ½ Jahre, in denen der Beschwerdeführer sich nicht bei dem von ihm benannten Zustellbevollmächtigten nach dem Sachstand des Verfahrens bzw. nach dem Vorliegen eines Strafbefehls erkundigte. Dies, obwohl der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen ihn hatte, sich Mitte 2020 bereits per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart nach dem aktuellen Sachstand des Verfahrens erkundigt und den Zustellbevollmächtigten eigens für dieses Verfahren benannt hatte. Mithin musste der Beschwerdeführer auch mit einer Entscheidung in diesem Verfahren rechnen. Vor diesem Hintergrund ergab sich für den Beschwerdeführer eine Obliegenheit, sich, wenn auch nicht „zeitnah“, so doch zumindest in regelmäßigen Abständen bei dem Zustellbevollmächtigten zu erkundigen. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsbürger ist und in Deutschland Firmen gegründet und geführt hatte, ausdrücklich bei der Benennung des Zustellbevollmächtigten darauf hingewiesen worden war, dass Fristen mit dem Tag der Zustellung von Schriftstücken an den Zustellungsbevollmächtigten zu laufen beginnen. Die Obliegenheit, sich regelmäßig zu erkundigen, beschränkte den Beschwerdeführer vorliegend aufgrund der dargestellten besonderen Umstände nicht in seinen Verteidigungsrechten; auch wurde dadurch der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt. Unabhängig davon setzt sich der EuGH in der maßgeblichen Rechtsprechung aber auch nur mit der Glaubhaftmachung einer „zeitnahen“ Kontaktaufnahme des Beschuldigten zu seinem Zustellbevollmächtigten auseinander, die, würde man eine solche als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung sehen, gegen das Recht auf Belehrung und Unterrichtung im Strafverfahren, somit gegen EU-Recht verstoßen soll. Die Darlegung und Glaubhaftmachung zumindest des (unverschuldeten) Hinderungsgrundes sowie dessen Wegfalls, wie es in § 45 Abs. 2 StPO ausdrücklich normiert ist, stellt der EuGH nicht in Frage. Lediglich führte der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.03.2017 aus, dass darauf zu achten sei, dass das nationale Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 6 der Richtlinie 2012/13 auszulegen seien (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, C-124/16, C-188/16, C-213/16, Rn. 49, 52). Art. 6 der Richtlinie 2012/13 normiert das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf, um ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Diese Grundsätze werden aber gerade nicht dadurch beeinträchtigt, dass das nationale Recht bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Zulässigkeitsvoraussetzung zumindest die Nennung des (unverschuldeten) Hinderungsgrundes sowie die Nennung des Zeitpunktes fordert, an dem das Hindernis weggefallen ist. Weder wird dadurch die Ausübung der Verteidigungsrechte beeinträchtigt, da der Beschuldigte eine Woche - in der hiesigen Fallkonstellation sogar zwei Wochen - Zeit hatte, den Antrag entsprechend zu begründen. Insoweit hätte es vorliegend ausgereicht, wenn der Beschwerdeführer innerhalb dieser Frist dargelegt hätte, dass er den Strafbefehl erstmals am 05.05.2023 zur Kenntnis genommen habe. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens erfordert vorliegend keine andere Handhabung. Vergleicht man die Fallkonstellation mit einem Beschuldigten, der im Inland wohnhaft ist, wäre dessen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist ohne Darlegung des Hindernisgrundes ebenfalls als unzulässig verworfen worden. Dagegen spricht auch nicht, dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl nebst Rechtsbehelfsbelehrung nach eigenen Angaben nicht zugegangen ist, denn die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die Einspruchseinlegung. Das Verfahren der Wiedereinsetzung sieht in dieser Fallkonstellation keine Rechtsbehelfsbelehrung weder bei ausländischen noch bei inländischen Beschuldigten vor. Mithin fehlt es vorliegend an einer Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung sowie auch an der Glaubhaftmachung dieser Gründe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit unzulässig. Damit war aber der Einspruch des Beschwerdeführers am 05.05.2023 weiterhin verspätet, da die Einspruchsfrist bereits am 13.11.2020 geendet hatte. Der Einspruch war mithin als unzulässig zu verwerfen. III. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt D., in seinem Schreiben vom 27.11.2024 nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat, sind diese ebenfalls unzulässig, da verspätet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter II. verwiesen werden. IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Absatz 1 Satz 1 StPO).