Beschluss
6 KLs 203 Js 17195/20
LG Stuttgart 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem Haftaufschub gemäß § 456 StPO handelt es sich um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Beschleunigungsgebot des § 2 StVollstrO, die voraussetzt, dass die sofortige Vollstreckung beim Verurteilten oder seiner Familie zu erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteilen führt.(Rn.25)
2. Die Entscheidung über die Einweisung in den offenen Vollzug obliegt der Justizvollzugsanstalt und nicht der Strafvollstreckungsbehörde.(Rn.31)
Tenor
1. Die Einwendung des Verurteilten G. gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29.02.2024 auf Ablehnung des beantragten Haftaufschubs gemäß § 456 StPO wird verworfen.
2. Der beantragte Aufschub der Vollstreckung gemäß § 458 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Haftaufschub gemäß § 456 StPO handelt es sich um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Beschleunigungsgebot des § 2 StVollstrO, die voraussetzt, dass die sofortige Vollstreckung beim Verurteilten oder seiner Familie zu erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteilen führt.(Rn.25) 2. Die Entscheidung über die Einweisung in den offenen Vollzug obliegt der Justizvollzugsanstalt und nicht der Strafvollstreckungsbehörde.(Rn.31) 1. Die Einwendung des Verurteilten G. gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29.02.2024 auf Ablehnung des beantragten Haftaufschubs gemäß § 456 StPO wird verworfen. 2. Der beantragte Aufschub der Vollstreckung gemäß § 458 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO wird abgelehnt. 1. Mit Urteil vom 18.10.2022 wurde der Verurteilte G. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 78 tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision wurde vom Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 StR 151/23, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er nicht wegen Schmuggels, sondern wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 78 tateinheitlichen Fällen verurteilt wird. Mit Schriftsatz vom 09.01.2024 beantragte der Verurteilte über seinen Verteidiger Rechtsanwalt P., ihn „in den ständigen offenen Vollzug der JVA Bremervörde zu laden“. Da der Verurteilte Erstverbüßer und Selbststeller sei und sein Beschäftigungsverhältnis bei einem überregional angesehenen Unternehmen – wenn auch nicht als Geschäftsführer – fortgesetzt werde, sei auszuschließen, dass eine andere Entscheidung als die Eignung für den offenen Vollzug gemäß § 12 Abs. 2 NJVollzG ergehen werde. Dem Antrag war ein Schreiben des Vorstandes der N. AG vom 29.11.2023 beigefügt. Der Verurteilte sei seit dem 01.03.2021 als Geschäftsführer der N. I. GmbH & Co. KG, einer der Tochtergesellschaften, tätig und sei ein stets korrekter und zuverlässiger Mitarbeiter gewesen. Daher habe sich das Unternehmen „dazu entschlossen, ein Arbeitsverhältnis mit Herrn G. weiterzuführen“, wobei die „Details zur genauen Tätigkeit (…) im Augenblick noch in der Ausarbeitung“ seien, man es aber „sehr begrüßen“ würde, wenn ihm „ein direkter Einstieg in den offenen Vollzug ermöglicht“ werde, weil er „in zahlreiche operative Prozesse und Abläufe eingebunden“ sei. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 25.01.2024, Az. 6012 VRs 203 Js 17195/20, wurde der (in Niedersachsen) lebende Verurteilte bis zum 26.02.2024 zum Strafantritt in der Justizvollzugsanstalt Bremervörde geladen. Eine Entscheidung über die Aufnahme in den offenen Vollzug unterblieb. Die Justizvollzugsanstalt Bremervörde lehnte den Antrag des Verteidigers des Verurteilten vom 05.02.2024 ab, diesen ab dem ersten Tag der Strafhaft in den offenen Vollzug aufzunehmen. Dies erfolgte am 07.02.2024 durch telefonische Mitteilung mit der Begründung, dass zunächst eine Vollzugsplankonferenz abgehalten und ein Vollzugsplan erstellt werde, was ungefähr 10 bis 12 Wochen dauern werde. Anschließend könne über den offenen Vollzug entschieden werden. Am 21.02.2024 stellte der Verteidiger des Verurteilten bei der „Strafvollstreckungskammer des Amtsgerichts Bremervörde“, tatsächlich zuständig war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade mit Sitz beim Amtsgericht Bremervörde, den Antrag gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG, o die Justizvollzugsanstalt Bremervörde zu verpflichten, den Verurteilten unmittelbar in den offenen Vollzug aufzunehmen; o hilfsweise: die Justizvollzugsanstalt Bremervörde zu verpflichten, die Eignung des Antragstellers für den offenen Vollzug zu prüfen, bevor dieser die Strafe antreten muss; o äußerst hilfsweise: innerhalb von zwei Wochen nach Strafantritt (Anm.: diese Prüfung vorzunehmen). Der Antrag wird beim Landgericht Stade unter dem Az. NZS 14a StVK 54/24 VollZ geführt und ist bislang nicht beschieden worden. Zur Begründung führte er aus, dass ihm die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft Stuttgart mitgeteilt habe, dass die Entscheidung über die Aufnahme in den offenen Vollzug der jeweiligen Justizvollzugsanstalt obliege. Ein von ihm am 05.02.2024 gestellter Antrag an die Justizvollzugsanstalt Bremervörde sei nicht beschieden worden, sondern ihm sei telefonisch mitgeteilt worden, dass zunächst eine Vollzugsplankonferenz abgehalten und ein Vollzugsplan erstellt werde, was ungefähr 10 bis 12 Wochen dauere. Anschließend könne über den offenen Vollzug entschieden werden. Sodann führte der Verteidiger des Verurteilten – etwas ausführlicher – die bereits im Antrag vom 09.01.2024 enthaltenen Gesichtspunkte für eine aus seiner Sicht zwingende Aufnahme in den offenen Vollzug aus. Eine Aufnahme in den geschlossenen Vollzug für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen bei einem Verurteilten, der von Beginn an für den offenen Vollzug geeignet sei, widerlaufe dem Resozialisierungsziel und gefährde dessen Arbeitsverhältnis. Auch sei der Verurteilte Alleinverdiener der Familie und Rücklagen bestünden keine. Eine Prüfung über die Aufnahme in den offenen Vollzug könne bereits vor Haftantritt erfolgen, hilfsweise durch die zuständige Strafvollstreckungskammer äußerst hilfsweise innerhalb von zwei Wochen nach Strafantritt. Die Justizvollzugsanstalt Bremervörde trat dem Antrag mit Schreiben vom 29.02.2024 entgegen. Der Antrag sei zulässig aber unbegründet. Bei einer Vollzugsdauer über einem Jahr sei gemäß § 9 Abs. 1 NJVollzG ein Vollzugsplan zu erstellen. Dies erfolge gemäß § 9 Abs. 2 NJVollzG nach der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt und unter der Einhaltung der Vorgaben der §§ 9 Abs. 3, 4 NJVollzG. Die gesetzlichen Vorgaben würden mit der Anstaltsregelung 2.25 für das Aufnahmeverfahren umgesetzt. Am 03.03.2024 erfolgte weiterer Vortrag vom Verteidiger des Verurteilten. Neben weiteren Ausführungen dazu, warum in diesem Fall nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug ab dem ersten Tag der Haft vorlägen, rügte er, dass die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Bremervörde unter einem Ermessensfehlgebrauch leide, weil diese der Auffassung gewesen sei, dass eine Entscheidung über die Unterbringung in den offenen Vollzug erst nach Haftantritt erfolgen könne. Im Übrigen sei „nach wie vor völlig offen, ob der Arbeitgeber sich (…) auf einen längeren unbezahlten Urlaub“ des Verurteilten einlassen würde. Dem Hinweis der Strafvollstreckungskammer auf eine möglicherweise fehlende Zuständigkeit, trat der Verteidiger des Verurteilten mit Schreiben vom 19.03.2024 insbesondere mit dem Argument entgegen, dass die angegriffene Entscheidung rechtswidrig sei, weil vorab jede Prüfung über das Vorliegen der Voraussetzung für die Einweisung in den offenen Vollzug pauschal verweigert worden sei, mithin ein Ermessensnichtgebrauch vorliege. Mit Schreiben vom 23.02.2024 beantragte der Verteidiger des Verurteilten bei der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart mit der gleichen Argumentation Strafaufschub gemäß § 456 StPO und dem Absehen von Zwangsmaßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung. Am 29.02.2024 lehnte die Staatsanwaltschaft Stuttgart diesen Antrag ab. § 2 StVollstrO gebiete die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung. Es lägen keine hinreichenden Gründe für ein Abweichen hiervon vor. Ein Anspruch auf die direkte Aufnahme in den offenen Vollzug zu Beginn des Haftantritts bestehe nicht. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Haftverbüßung im offenen Vollzug bestünden, prüfe die jeweilige Justizvollzugsanstalt in ihrem eigenem Ermessen und im Rahmen ihrer Vollzugsplanung. Aufgrund des Beschleunigungsgebotes bestehe keine Pflicht der Vollstreckungsbehörde, diese Entscheidung abzuwarten. Im Übrigen sei die Entscheidung bereits seit dem 18.10.2023 rechtskräftig, sodass der Verurteilte ausreichend Zeit gehabt habe, um Maßnahmen zu unternehmen, um finanzielle und berufliche Nachteile infolge der Haft abzumildern und sich im Vorfeld um die Zulassung zum offenen Vollzug zu bemühen. Diese Entscheidung ging dem Verteidiger des Verurteilten am 11.03.2024 zu. Gegen diese Entscheidung erhob der Verurteilte über seinen Verteidiger am 12.03.2024 die Einwendung gemäß § 458 Abs. 2 StPO und beantragte die Aufschiebung der Vollstreckung bis zu dieser Entscheidung gemäß § 458 Abs. 3 StPO. Nachdem der Verteidiger diese rechtsfehlerhaft an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart stellte, ging die Einwendung am 21.03.2024 bei der gemäß § 462a Abs. 2 StPO zuständigen erstinstanzlichen Kammer ein. Der Einwendung lag weder die Ladung zum Haftantritt noch der eigentliche Antrag auf Haftaufschub bei. Die Vollstreckungsakte wurde darauf von der Strafkammer bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart angefordert und am 22.03.2024 hierhin übersandt. Weitere Unterlagen legte der Verteidiger des Verurteilten nach entsprechendem Hinweis der Kammer vor. Auch die Akte der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stade am Sitz in Bremervörde wurde beigezogen. Mit Verfügung vom 21.03.2024 erhielt die mit der Strafverfolgung befasste Abteilung Staatsanwaltschaft Stuttgart Gelegenheit, zur Einwendung Stellung zu nehmen, § 462 Abs. 2 S. 1 StPO. Mit Schreiben vom 21.03.2024 beantragte diese, die erhobene Einwendung des Verurteilten sowie dessen Antrag auf Aufschub der Vollstreckung als unbegründet zu verwerfen, wobei sie sich im Wesentlichen der Begründung der Strafvollstreckungsabteilung im Bescheid vom 29.02.2024 anschloss. Auch die Strafvollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart beantragte – nach Kenntnis von der erhobenen Einwendung – mit Verweis auf ihre Entscheidung vom 29.02.2024 mit der Übersendung der Vollstreckungsakte am 22.03.2024, die Einwendungen des Verteidigers des Verurteilten zu verwerfen. Mit Verfügungen vom 21.03.2024 und 22.03.2034 erhielt der Verurteilte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 462 Abs. 2 StPO. Hiervon machte dieser 25.03.2024 unter Vorlage weiterer Schriftsätze Gebrauch und führte ferner aus, dass dem Verurteilten aufgrund der Haltung des Justizvollzugsanstalt Bremervörde nicht möglich gewesen sei, weitere Vorkehrungen für den Fall eines Haftantritts zu treffen. Hierbei teilte er auch, dass sich der Verurteilte weiterhin nicht der Ladung zum Strafantritt entsprochen habe. 2. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29.02.2024, Az. 6012 VRs 203 Js 17195/20, ist rechtmäßig. a. Da die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des § 454b Abs. 1, § 455 Abs. 3, Abs. 4 und § 456 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, prüft das Gericht die Entschließung nur im Wege der Rechtmäßigkeitskontrolle. Das Gericht darf in Fällen fehlerhafter wie ausgebliebener Ermessensausübung der Vollstreckungsbehörde nicht selbst anstelle dieser den beantragten Vollstreckungsaufschub gewähren oder versagen (OLG Koblenz Beschl. v. 17.2.2014 – 2 Ws 22/14, BeckRS 2016, 6739). b. Die Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft übte vorliegend ihr Ermessen in fehlerfreier Weise aus. Sie nahm dabei eine Abwägung vor, ob gewichtige Gründe vorliegen, um vom Beschleunigungsgebot des § 2 StVollstrO abweichend einen Haftaufschub gemäß § 456 StPO zu gewähren. Hierbei handelt es sich um eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Beschleunigungsgrundsatz, sofern die sofortige Vollstreckung beim Verurteilten oder seiner Familie zu erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteilen führt (BeckOK StVollstrO/Bruckmann, 13. Ed. 15.12.2023, StVollstrO § 2 Rn. 11). Bei dieser Abwägung berücksichtigte sie zum einen, dass zwischen der Rechtskraft und ihrem Bescheid circa 4 ½ Monate vergangen waren, weshalb der Verurteilte und sein Verteidiger somit ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich auf die Strafverbüßung einzurichten. Daher sei es ihnen auch möglich gewesen, sich bereits im Vorfeld über die entsprechenden Vorschriften und Vorgehensweisen hinsichtlich der Zulassung zum offenen Vollzug zu informieren. Dies müsse vom Verurteilten vorgenommen werden, um eventuelle finanzielle und berufliche Nachteile, die regelmäßig mit der Vollstreckung verbunden seien, abzumildern. Hierzu gehöre auch ausdrücklich das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes. Das Schreiben des Arbeitgebers des Verurteilten vom 29.11.2023, in dem dieser die Absicht, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil er von dessen fachlichen und persönlichen Qualifikationen überzeugt sei, lag der Strafvollstreckungsbehörde ebenfalls vor. Die von ihr getroffene Abwägung weist keine Ermessensfehler auf. Die Vollstreckungsabteilung ging hierin auf sämtliche vom Verurteilten aufgeworfenen Folgen ein und prüfte, ob es sich hierbei um erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile handele. So ging die Argumentation des Verteidigers des Verurteilten dahin, dass bei diesem möglicherweise mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zu rechnen sei, wenn dieser seine Haft nicht vom ersten Tag an im offenen Vollzug antreten werde. Die Inhaftierung führe ferner auch zu finanziellen Einbußen für die Familie, weil der Verurteilte Alleinverdiener der Familie sei. Dass die Begründung im angegriffenen Bescheid relativ kurz ausfällt, ist unschädlich, weil aufgrund der pauschalen und kurzen Behauptungen des Verteidigers eine vertiefte Auseinandersetzung gar nicht möglich war. So fehlt es an jeglichen Erläuterungen und Nachweisen, warum etwa bei dem (…) Verurteilten, der über viele Jahre ein Einkommen von rund (…) Euro pro Jahr hatte (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2022, Seite 22 und 448f.) keinerlei finanziellen Rücklagen vorhanden sein sollen und seit wann er Alleinverdiener der Familie sein soll, was jedenfalls während der Hauptverhandlung noch anders war (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2022, Seite 22). Auch die Behauptung des Verlustes des Arbeitsplatzes steht erkennbar im Widerspruch zu der ausdrücklichen Bereitschaft des Arbeitgebers des Verurteilten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Die Bereitschaft des Arbeitgebers, einen mehrwöchigen unbezahlten Urlaub zu akzeptieren, wurde – obwohl hierfür 4 ½ Monate bestanden – vom Verurteilten wohl bis heute nicht abgefragt. Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass eine mehrwöchige Verbüßung der Strafhaft in geschlossenen Vollzug zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führt. Im Übrigen ist die Annahme der Vollstreckungsabteilung, wonach die Verbüßung einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten regelmäßig das Risiko des Verlusts des Arbeitsplatzes mit sich bringe, allgemein bekannt und wurde auch vom erkennenden Gericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Gunsten des Verurteilten berücksichtigt (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2022, S. 499). Auch die Annahme, dass der Verurteilte sich seit der Rechtskraft über einen Zeitraum von 4 ½ Monaten auf den Haftantritt einstellen konnte, begegnet erkennbar keinen Ermessensfehlern (zu Recht noch weitergehender LG Limburg Beschl. v. 27.4.2015 – 3 Js 11108-11 / 5 KLs, BeckRS 2016, 9419 und zust. KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 456 Rn. 5, wonach bereits mit dem Zeitpunkt der ablehnenden Stellungnahme des Generalbundesanwaltes der Verurteilte sich auf die Strafvollstreckung einstellen müsse). c. Dagegen obliegt die Entscheidung über die Einweisung in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt und nicht der Strafvollstreckungsbehörde. Bereits auf Grund dieser fehlenden Zuständigkeit war es der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart versagt, die Voraussetzungen hierfür zu prüfen und diesen anzuordnen. Es wäre rechtsfehlerhaft gewesen, wenn bei dieser – aus Sicht der Justizvollzugsanstalt noch völlig offenen Frage – die Strafvollstreckungsabteilung ihrer Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt hätte, dass der Verurteilte die Voraussetzungen für die Aufnahme in den offenen Vollzug ab Haftbeginn erfülle. (1). Gemäß § 12 Abs. 1 NJVollzG erfolgt die Entscheidung über die Einweisung in den offenen Vollzug nach dem Vollstreckungsplan. Für die Vollzugsplanung, die gemäß § 9 Abs. 2 NJVollzG grundsätzlich „nach der Aufnahme“ beginnt (BeckOK Strafvollzug Nds/Gittermann, 22. Ed. 15.1.2024, NJVollzG § 9 Rn. 4) und an deren Ende erst die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NJVollzG steht, ist die Justizvollzugsanstalt zuständig. Das ist auch sachgerecht, weil grundsätzlich erst nach der Aufnahme die zur Vorbereitung der Aufstellung des Vollzugsplans notwendigen Daten zur Persönlichkeit und zu den Lebensverhältnissen der oder des Gefangenen erhoben sowie die Ursachen und Folgen ihrer oder seiner Straftaten untersucht werden. (BeckOK Strafvollzug Nds/Gittermann, 22. Ed. 15.1.2024, NJVollzG § 9 Rn. 4). Hierbei gilt grundsätzlich, dass der Verurteilte zunächst seine Haft im geschlossenen Vollzug antritt. Dass die Erstellung des Vollzugsplans möglichst schnell, nach Auffassung der Literatur etwa wohl spätestens zwei Monate nach Haftantritt erfolgen sollte (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Gittermann, 22. Ed. 15.1.2024, NJVollzG § 9 Rn. 4 m.w.N.), ist eine gänzlich andere Frage und steht der Einweisung in den geschlossenen Vollzug nicht entgegen. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 NJVollzG erfüllt sind, hat der Gefangene letztlich keinen Anspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug, wobei bei Vorliegen der Gründe das Ermessen der zuständigen Behörde allerdings eingeschränkt ist, weil es sich um eine „Soll-Vorschrift“ handelt (BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 22. Ed. 15.1.2024, NJVollzG § 12 Rn. 15). (2). Überdies ist es derzeit – entgegen der wiederholten Behauptung der Verteidigung – auch überhaupt nicht absehbar, ob und wann der Verurteilte die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den offenen Vollzug erfüllen wird. Den von seinem Verteidiger ausgeführten zugunsten des Verurteilten stehenden Gesichtspunkten, stehen durchaus gewichtige Punkte entgegen. Aus diesen Grund liegt auch bei der Entscheidung über die Einweisung in den offenen Vollzug kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Bereits die immense Strafhöhe stellt einen gewichtigen Anhaltspunkt gegen die sofortige Einweisung in den offenen Vollzug dar. Denn gerade bei längerer Dauer des offenen Vollzuges stellt das stete Wechselspiel zwischen Haft und Freiheit eine besondere Herausforderung dar (vgl. m.w.N. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 22. Ed. 15.1.2024, NJVollzG § 12 Rn. 11.1). Zum anderen darf die Vollzugsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens auch das Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs und den Gedanken der Verteidigung der Rechtsordnung berücksichtigen, wobei hierbei auch die voraussichtliche Dauer des Strafvollzuges eine Rolle spielt. Im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung und im Interesse eines gerechten Schuldausgleichs kann es deshalb geboten sein, bei Tätern, deren Taten einen besonders schweren Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen, zunächst eine längere Verbüßungsdauer im geschlossenen Vollzug zu verlangen, weil sonst die Gefahr besteht, dass das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz der Rechtsordnung und deren Durchsetzungskraft gefährdet wird (BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach, 22. Ed. 15.1.2024, NJVollzG § 12 Rn. 15.1). Hinzu kommt vorliegend, dass auch der Verurteilte – gesamtschuldnerisch – erheblichen Steuerforderungen ausgesetzt ist. So stellte das Landgericht fest, dass gegen ihn vom Hauptzollamt Ulm Einfuhrabgaben in Höhe von (…) Euro, auf Grundlage eines Zollwerts von (…) Euro, sowie Verzugszinsen auf Grundlage eines Zinssatzes von 2,00 Prozent in Höhe von (…) Euro, insgesamt (…) Euro, festgesetzt wurden (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2022, S. 158f.). Ferner räumte der Verurteilte nur Teile des äußeren Tatablaufs ein, bestritt aber die für ihn zentralen Punkte, insbesondere seinen Vorsatz (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2022, Seite 183 – 188), obwohl ihm bei der Organisation des Ankaufs des unversteuerten und geschmuggelten Goldes auf Seiten der verurteilten Einziehungsbeteiligten die zentrale Rolle zukam (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2022, Seite 53 – 55). Der Bundesgerichtshof fasste in seinem Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 StR 151/23, die getroffenen Feststellungen des Landgerichts dahingehend zusammen, dass es „die Rolle der Einziehungsbeteiligten (gewesen sei), zweifelhaften Geschäften einen sauberen Anstrich zu geben und so den Weiterverkauf an Scheideanstalten mit deren höheren Compliance-Anforderungen zu ermöglichen.“ (BGH Beschluss vom 17.10.2023, Az. 1 StR 151/23, Rz. 5). Hierfür war der Verurteilte als operativ tätiger Geschäftsführer maßgeblich verantwortlich. Möglicherweise wird die Justizvollzugsanstalt Bremervörde auch das fehlende Stellen zum Strafantritt – die ursprüngliche Frist bis zum 26.02.2024 endete jedenfalls am 11.03.2024 mit Eingang des Bescheids der Staatsanwaltschaft Stuttgart – ihrer Entscheidung über die Eignung für den offenen Vollzug zugrunde legen. 3. Auch der beantragte Aufschub der Vollstreckung gemäß § 458 Abs. 3 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass der Hauptantrag Aussicht auf Erfolg hat (MüKoStPO/Nestler, 1. Aufl. 2019, StPO § 458 Rn. 21). Dies ist aber aus den zuvor genannten Gründen nicht der Fall.