Endurteil
6 O 3541/19
LG Traunstein, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 46.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, insbesondere nicht aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. I. Der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruches nicht hinreichend konkret dargelegt. Im Gegensatz zum Motor der Baureihe EA189, auf den die Klägerseite auch Bezug nimmt, ist vorliegend offen, ob das Fahrzeug überhaupt mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und ob es damit vom sog. Dieselskandal betroffen ist. Die Beklagte bestreitet dies substantiiert und unter Bezugnahme auf die maßgebliche Verordnung (715/2007/EG). Das Kraftfahrtbundesamt hat bezüglich des streitgegenständlichen Motortyps umfangreiche Überprüfungen vorgenommen. Ein Rückruf liegt unstreitig für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vor. Dies unterscheidet diese Fallkonstellation maßgeblich von den Motoren der Klasse EA189, bei denen ein Rückruf durch das KBA angeordnet wurde und ein Softwareupdate aufzuspielen war. Vorliegend vermutet die Klägerseite lediglich eine Manipulation durch die Beklagte und nimmt dabei Bezug auf Unregelmäßigkeiten bei der Abgasrückführung. Als Beweis wird ein Sachverständigengutachten angeboten. Konkrete Anknüpfungstatsachen, weshalb die Motorisierung des Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde, trägt die Klägerin dagegen nicht vor. Lediglich die Behauptung einer illegalen Abschalteinrichtung rechtfertigt keine Beweiserhebung. Es reicht zur Substantiierung insbesondere nicht aus, dass bei anderen Fahrzeugen mit anderen Motoren eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Darüber hinaus fehlt es auch an einem konkreten Vortrag, welcher Vertreter der Beklagten den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht haben soll, so dass eine Zurechnung über § 31 BGB erfolgen kann. Lediglich die Bezugnahme auf Bußgeldverfahren reicht hier nicht aus. (OLG München, Beschluss vom 22.03.2019, 21 U 533/19). Auch der zunächst gerichtlich beauftragte Sachverständige hatte Schwierigkeiten, die Beweisfrage zu konkretisieren und diese technisch umzusetzen. Selbst unter Berücksichtigung der Vorgaben des BGH im Beschluss vom 28.01.2020 (VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740) hat die Klageseite die Substantiierungsanforderungen bezüglich des Klagevortrages nicht erfüllt. Vorliegend handelt es sich um einen Motor einer anderen Baureihe. Dass dieser nahezu baugleich mit dem Motor der Baureihe EA189 sei, hat die Klageseite lediglich ins Blaue hinein behauptet. Dies wurde von der Beklagtenseite substantiiert bestritten. Vorliegend fehlt es auch an den im Beschluss des Bundesgerichtshofes genannten Anhaltspunkten, die für die Richtigkeit des klägerischen Vortrages sprechen. Im konkreten Fall kam es unstreitig nicht zu einer Rückrufaktion bezüglich des verbauten Motortyps, noch wurde konkret vorgetragen, dass es zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen ist. Die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Vorbringen der Klägerseite wäre daher lediglich ein Ausforschungsbeweis. Der Umstand, dass einzelne Fahrzeugtypen eines Herstellers mit einer sog. Abschalteinrichtung versehen sind, führt nicht dazu, dass sämtliche Dieselfahrzeuge dieses Herstellers unter dem Verdacht stehen, ebenfalls manipuliert zu sein, ohne dass es hierfür konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auch von Behördenseite gibt. Maßgeblich ist hier insbesondere auch, dass die gegenständlichen Vorwürfe einer Überprüfung durch das Kraftfahrtbundesamt unterzogen wurden und es gerade zu keinem Rückruf gekommen ist. Die Klägerseite kann daher das streitgegenständliche Fahrzeug so wie erworben, weiterhin nutzen, ohne dass dies einem zwangsweisen behördlichen Rückruf ausgesetzt ist. Auf dieser Tatsachengrundlage ist für die Erholung eines Sachverständigengutachtens kein Raum. Damit liegen die Voraussetzungen für einen deliktischen Anspruch nicht vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.