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Endurteil

8 O 894/21

LG Traunstein, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 26.499,61 € festgesetzt. A. Das Landgericht Traunstein ist örtlich zuständig nach § 32 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 GVG. B. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klagepartei jedoch nicht zu. I. Soweit die Klagepartei vorträgt, ein Anspruch bestehe wegen des in der Motorsteuerungssoftware enthaltenen Thermofensters, ist dies nicht zutreffend. Es kann dahinstehen, ob das Thermofenster in seiner konkreten Ausgestaltung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Sein Einsatz ist jedenfalls nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG München, Urteil vom 20.01.2020, Az. 21 U 5072/19.; Az.: 3 U 7524/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18). Das ist jedoch nicht der Fall. Über die Zulässigkeit von Thermofenstern gibt es gegenläufige Auffassungen, die Gesetzeslage an dieser Stelle ist gerade nicht unzweifelhaft und nicht eindeutig. Es muss daher eine möglicherweise falsche aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG München, a.a.O. mit diversen weiteren Nachweisen; OLG München, Beschluss vom 10.02.2020). Umstände, die das in Frage stellen würden, sind von der Klagepartei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Dass auf Seiten der Beklagten im Hinblick auf das Thermofenster das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist weder dargetan noch ersichtlich. II. Soweit sich die Klagepartei darauf stützt, die Beklagte habe das mit dem Dieselmotor EA288 ausgestattete Fahrzeug mit weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen (vgl. Klage) ist dies von der Beklagten jeweils bestritten worden. Die Klagepartei hat nicht hinreichend vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 215/2007 versehen ist, die zum Zwecke der Täuschung über den tatsächlichen Schadstoffausstoß des Motors verbaut wurde und die Abgasreinigung unter Prüfstandsbedingungen manipuliert. Es war deshalb kein Beweis über die Behauptung der Klagepartei zu erheben, in ihrem Fahrzeug seien illegale Abschalteinrichtungen vorhanden. Dies würde eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung darstellen, da spekulativ „ins Blaue hinein“ Behauptungen aufgestellt werden, ohne dass es hierfür greifbare Anhaltspunkte gibt. Die Tatsache allein, dass es im Bereich des Volkswagen-Konzerns zum Einsatz von unerlaubten Abschalteinrichtungen kam, führt nicht dazu, dass die Klagepartei bezüglich des konkreten Fahrzeug- bzw. Motorenmodells nicht mehr konkret darlegen muss, weshalb auch in ihrem Fall konkrete Anhaltspunkte für eine solche Einrichtung bestehen. Die rein spekulative Äußerung eines Generalverdachts kann jedenfalls nicht als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die vorgetragene Vermutung einer Tatsache – den Einsatz einer Manipulationssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug – angesehen werden (OLG München, Beschluss im Verfahren 13 U 699/19). Insbesondere liegt für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell kein Bescheid des KBA vorliegt, aus dem sich ergibt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und/oder der Hersteller deswegen zu einem Rückruf der betroffenen Fahrzeuge verpflichtet wurde. Vielmehr hat das KBA den Motortyp EA288 auf das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung wie beim Motor EA189 geprüft und keine Hinweise auf eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. So hat das KBA mit Schreiben vom 15.12.2020 (Anlage zur Klageerwiderung) mitgeteilt, dass bei keinem Fahrzeug, das ein Aggregat des EA288 aufweist und durch das KBA untersucht wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Der bloße Verbau einer Prüfstandserkennung sei nicht unzulässig, solange die Funktion nicht als Abschalteinrichtung genutzt wird. Die Anfrage an das KBA wurde hinsichtlich eines VW Tiguan 2.0 Diesel getätigt. Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich ebenfalls um einen VW Tiguan 2.0 Diesel. Auch weitere vom KBA untersuchte Fahrzeuge mit dem Motor EA288 wiesen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen auf (vgl. weitere Anlagen zur Klageerwiderung). Nach alldem erweist sich die Behauptung, der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Motor weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf, als ins Blaue hinein aufgestellt. Es ergibt sich kein hinreichend substantiierter Vortrag dahingehend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält. Dabei legt das Gericht seiner Entscheidung die Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Substantiierung von Sachvortrag zugrunde. Auch danach ist die Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht angezeigt. Dabei sind auch die Ausführungen im Beschluss des BGH vom 28.01.2020 berücksichtigt. Dort führt der BGH unter anderem aus, beim dort streitgegenständlichen Fahrzeug sei es bereits bei mehreren Fahrzeugtypen, die mit dem betroffenen Motor ausgestattet waren, zu verpflichtenden Rückrufaktionen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durch das Kraftfahrtbundesamt gekommen. Auf einen Rückruf hinsichtlich des konkreten Fahrzeugtyps aufgrund eines Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes komme es dagegen nicht an. Im streitgegenständlichen Fall kam es aber gerade nicht zu verpflichtenden Rückrufaktionen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen von Fahrzeugen, die mit dem betroffenen Motor ausgestattet waren. Ein Rückruf von Modellen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen, die mit dem Motor EA 288 ausgestattet sind, ist gerade nicht erfolgt (vgl. auch OLG München, Az. 13 U 699/19; OLG München, Az. 21 U 6698/19). IV. Somit besteht insgesamt kein Anspruch der Klagepartei aus § 826 BGB oder aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage. V. Somit konnte auch die Höhe einer etwaigen Nutzungsentschädigung dahinstehen. VI. Nachdem ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei nicht besteht, können auch die weiter geltend gemachten Ansprüche keinen Erfolg haben, wobei Deliktszinsen von 4 % nach der Rechtsprechung des BGH ohnehin nicht gefordert werden könnten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. E. Der Streitwert wurde wie folgt festgesetzt: Ziffer 1) der Klage: 26.499,61 € (bezifferter Anspruch, 3 ZPO). Ziffer 3) der Klage: Feststellung Annahmeverzug: kein eigener Streitwert wegen wirtschaftlicher Identität (Zöller, 30. Auflage, § 3 RN. 16 „Annahmeverzug“ mit weiteren Nachweisen).